Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1998-W/03
Zurückweisung eines mittels Telefax eingebrachten Antrages auf Vergütung von Energieabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1998-W/03vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hackl & Co. KG, 1070 Wien, Halbgasse 3-5, vom 23. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmünd vom 12. September 2003
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vergütung von
Energieabgaben für das Kalenderjahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma PS
HandelsgesmbH. brachte am 20. Dezember 2002 mittels Telefax einen formlosen
Antrag auf Rückvergütung der Energieabgabe für das Jahr 1997 ein.
Dieser wurde als "vorerst nur vorsorglicher" Antrag bezeichnet, die Zusendung
von entsprechenden Berechnungsgrundlagen wird angekündigt. Weitere Angaben
sind nicht enthalten.
Am 19.
März 2003 langte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks ein
weiterer Antrag auf Vergütung der Energieabgaben für 1997 ein. Da die
Antragsfrist für die Vergütung der Energieabgaben fünf Jahre
beträgt, wies das Finanzamt den Antrag vom 17. März 2003 als
verspätet zurück.
Die Firma PS
HandelsgesmbH. brachte gegen die Zurückweisung dieses Antrages eine
Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits am 20.
Dezember 2002 ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Es sei zwar richtig, dass
bereits am 20.Dezember 2002 ein formloser Antrag auf Vergütung für
1997 mittels Telefaxgerät eingebracht worden sei. Gemäß
§ 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von
Telekopierern zur Einreichung von Anbringen sei jedoch die Einreichung von
Abgabenerklärungen mittels Telefaxgerät nicht gestattet. Werden
entgegen § 2 der zitierten Verordnung dennoch Abgabenerklärungen
unter Verwendung eines Telefaxgerätes der Abgabenbehörde
übermittelt, so gelten diese als nicht eingebracht. Der Antrag auf
Vergütung von Energieabgaben für 1997 sei somit erst am 19. März
2003 eingebracht worden und als verspätet zurückzuweisen.
Die Firma PS
HandelsgesmbH. beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Es sei der erste Antrag am 20. Dezember
2002 per Fax eingebracht worden, jedoch sei durch das Nachreichen der Unterlagen
auf dem Postweg der Formmangel der Faxeinreichung wieder behoben worden. Die
Firma PS HandelsgesmbH. sei daher der Ansicht, dass der gegenständliche
Antrag ordnungsgemäß eingereicht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) sind
Anträge zur Vergütung der Energieabgaben spätestens bis zum
Ablauf von fünf Jahren zu stellen. Es ist daher unstrittig, dass ein Antrag
zur Vergütung der Energieabgaben für das Kalenderjahr 1997 bis 31.
Dezember 2002 zu stellen war.
Fest steht,
dass am 20. Dezember 2002 die Vergütung der Energieabgaben für 1997
ohne Angabe von Berechnungsgrundlagen unter Verwendung eines
Telekopiergerätes beantragt wurde. In der Folge reichte die Fa. PS
HandelsgesmbH. einen mit 17. März 2003 datierten, ordnungsgemäß
ausgefüllten amtlichen Vordruck nach.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich
einzureichen.
Anbringen,
für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten,
können gemäß
§ 86a Abs. 1 BAO auch telegrafisch,
fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingereicht werden.
Nach Abs. 2
kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1
erster Satz bestimmen, dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte
Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind.
Gemäß
§ 2 der diesbezüglichen Verordnung über die Zulassung von
Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an u.a. die Finanzämter ist
für Abgabenerklärungen die Einreichung unter Verwendung eines
Telekopierers nicht zulässig.
Das bedeutet,
dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Einreichung von Anbringen
mittels Telekopierer durch die zitierte Verordnung eingeschränkt wird und
für die Übermittlung von Abgabenerklärungen ausgeschlossen wird.
Damit gilt für Abgabenerklärungen zwingend die Schriftform des §
85 Abs. 1 BAO.
Da
gemäß
§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG Anträge auf
Energieabgabenvergütung als Steuererklärung gelten, war somit die
Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Energieabgabenvergütung
mittels Telekopierer unzulässig.
Strittig ist
nun, ob der Antrag vom 20. Dezember 2002 damit als nicht eingebracht gilt, wie
das Finanzamt meint, oder ob - gemäß der Ansicht der Fa. PS
HandelsgesmbH. - lediglich ein Formmangel vorliegt, der im März 2003 durch
die Einreichung der schriftlichen Unterlagen behoben wurde.
Gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben die
Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung, sondern es ist dem
Einschreiter die Mängelbehebung aufzutragen. Bei rechtzeitiger Behebung der
Mängel gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Es ist daher im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein Formgebrechen vorliegt und ob
dieses gegebenenfalls durch Abgabe des ausgefüllten Vordruckes saniert
wurde und somit gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als ursprünglich
richtig eingebracht gilt.
In der
Literatur wird diesbezüglich folgende einhellige Meinung vertreten:
Anbringen, die
von vornherein unzulässig sind, sind zurückzuweisen, ohne dass es des
Versuches einer Verbesserung allfälliger Mängel bedarf
(Stoll, BAO-Kommentar, Seite
860).
Bei Einreichung
von Abgabenerklärungen unter Verwendung eines Telekopierers entgegen
§ 2 der Verordnung liegen keine Abgabenerklärungen vor
(Ritz, Kommentar zur BAO, § 86a,
Tz. 7).
Werden
Anbringen auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde
zugeleitet, so gelten sie als nicht eingebracht und können daher auch keine
Entscheidungspflicht auslösen
(Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO,
§ 86a Anm.9).
Ebenso ist auf
die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.11.2004,
RV/0055-I/04, bezüglich einer ähnlichen Rechtsfrage zu verweisen, nach
welcher bei durch Verordnung nicht vorgesehener Übermittlung eines
Rechtsmittels durch e-Mail keine rechtswirksame Einbringung vorliege. Wegen
Unzulässigkeit des Anbringens wurde hier entschieden, dass zu Recht ohne
Erteilen eines Mängelbehebungsauftrages eine Zurückweisung erfolgt
ist.
Die Fa. PS
HandelsgesmbH. hat die Abgabenerklärung auf unzulässige Weise mittels
Telefax eingebracht und ist diese nach der dargestellten herrschender
Rechtsansicht nicht rechtswirksam geworden. Der Antrag vom 20. Dezember 2002
gilt als nicht eingebracht. Es liegt in Hinblick auf die erwähnten
Literaturmeinungen damit kein behebbares Formgebrechen gemäß
§
85 Abs. 2 BAO vor, sodass durch den Antrag vom 17. März 2003 die
unzulässige Form der Einbringung nicht saniert werden konnte.
Darüber
hinaus kann auch aus einem weiteren Grund das Faxschreiben vom 20. Dezember 2002
nicht als fristwahrende Steuererklärung angesehen werden. Laut genanntem
Schreiben handelt es sich nämlich um einen "vorerst nur vorsorglichen"
Antrag, der keinerlei Berechnungsgrundlagen für eine
Energieabgabenvergütung enthält. Damit weist das Anbringen derartig
schwerwiegende Mängel auf, dass ihm der Charakter als Abgabenerklärung
gar nicht zuerkannt werden kann.
Dazu sei darauf
hingewiesen, dass etwa die Einreichung eines unterschriebenen
Einkommensteuererklärungsformulars ohne Angaben über Art bzw.
Höhe der Einkünfte nicht zur Wahrung der Erklärungsfrist nicht
geeignet ist (Ritz, BAO, § 133,
Tz6). Denn von der Erfüllung der Verpflichtung zur Einreichung einer
Abgabenerklärung kann nur dann gesprochen werden, wenn der
Abgabenbehörde Informationen von substantiellem Gehalt übermittelt
werden, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand
sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe
verschaffen (VwGH 15.6.1993, 90/14/0213).
Gleiches muss
analog auch für einen Antrag auf Energieabgabenvergütung gelten. Ein
Schreiben ohne wesentliche Informationen kann nicht als ein solcher Antrag und
damit als Steuererklärung gewertet werden.
Abschließend
ist daher festzustellen, dass der Antrag auf Energieabgabenvergütung vom
20. Dezember 2002 nicht als eingebracht gilt und daher einer Verbesserung
nicht zugänglich ist. Der schriftliche Antrag vom 17. März 2003 ist
hingegen eindeutig verspätet und wurde zu Recht vom Finanzamt
zurückgewiesen.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1998-W/03
- Stammnummer
- 14330
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF