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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101315/2015

Kein Abzug von Betriebsausgaben ohne Nachweis - Kein Vorsteuerabzug bei "Privatverkauf" ohne Entgeltzahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101315/2015vom 22.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

€ 6.180,94 | Summe 2007 | | € 32.000,- | | | € 18.046,25 | 10.05.2008 | Moskau Russland | € 15.250,- | 12.05.2008 | RUB 267.000,- | € 7.262,99 | 04.09.2008 | Rostov Russland | € 15.250,- | 05.09.2008 | RUB 267.000,- | € 7.294,17 | | | | 18.12.2008 | RUB 215.000,- | € 5.558,37 | Summe 2008 | | € 30.500,- | | | € 20.115,53 | Gesamtsumme | | € 62.500,- | | | € 38.161,78 Die einzelnen Einzahlungen bei der Fa. "***russ. Fa.***" wurden betraglich zum jeweiligen Stichtag, welcher auf den Einzahlungsbestätigungen vermerkt ist, mit einem Währungsrechner im Internet (www.oanda.com) von Rubel auf Euro umgerechnet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Einzahlungen die in zeitlicher Nähe zu den ursprünglich vermerkten Zahlungsbestätigungen (vgl BFG-Akt OZ 20) liegen, betraglich nicht annähernd mit den Beträgen lt Einzahlungsbestätigungen übereinstimmen. Insgesamt sollen für die Tätigkeit der ***AA*** (geb. ***AA***) lt Vertrag vom 30.06.2007 € 32.200,- (wobei nur Zahlung von € 32.000,- auf der Rückseite des Vertrages mit den Übernahmebestätigungen dokumentiert wurden) und lt Vertrag vom 31.01.2008 € 30.500,- geflossen sein. In Summe wurde in den Jahren 2007 und 2008 ein Gesamtbetrag von € 62.500,- mittels Zahlungsbestätigungen dokumentiert und als Betriebsausgaben erklärt. Die nunmehr vorgelegten Einzahlungsbestätigungen belegen in Summe (umgerechnet zum jeweiligen Stichtag) einen Gesamtbetrag von € 38.161,78. Aus diesen Umständen erschließt sich, dass die nunmehr neu vorgelegten Einzahlungsbestätigungen nicht dazu geeignet sind, die vorgeblich geflossenen Zahlungen des Bf für die vorgebliche Tätigkeit der späteren Gattin des Bf in Russland nachzuweisen. Weiters ist hinsichtlich dieser Einzahlungsbestätigungen und den erstmalig in der Verhandlung vom 09.10.2023 vorgelegten Verträgen zwischen der "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" festzuhalten, dass gem Punkt 3.2 der Verträge festgehalten wurde, dass "die Zahlung im Rahmen des Vertrags in Form einer 100-prozentigen Vorauszahlung innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen ab Rechnungslegungsdatum" erfolgt. Diese Klausel steht in direktem Widerspruch zu den einzelnen Einzahlungsbestätigungen (Teilzahlungen), welche ja gerade keine 100-prozentige Vorauszahlung dokumentieren. Es ist weiters anzumerken, dass auf den einzelnen Einzahlungsbestätigungen (vgl BFG-Akt OZ 94 bis OZ 100) als "Hauptbuchhalter" ein ***NN*** angeführt wird. Auf den beiden erstmalig in der Verhandlung vom 09.10.2023 vorgelegten Verträgen (vgl Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68 und Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69) erscheint dieser Name nur in leicht abgewandelter Schreibweise als "Direktor der ***russ. Fa.***" ***NN*** Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Zeugin ***AA*** (geb ***AA***) in ihrer Zeugenaussage vor dem Bundesfinanzgericht insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Zeugin hat während ihrer Aussagen vor dem Bundesfinanzgericht mehrmals versucht mit dem schräg hinter ihr sitzenden Bf Augenkontakt aufzunehmen. Die Zeugin wirkte insgesamt unsicher und verstrickte sich in ihrer Aussage hinsichtlich ihrer Dolmetschertätigkeit für den Bf in Widersprüche, indem sie aussagte: "Die Zeugin führt weiter aus, dass sie neben der Produktzertifizierung auch für Werbung, den Aufbau einer Vertriebsorganisation und das Organisieren von Produktpräsentationen auf Messen zuständig war. Ich habe gemeinsam mit Herrn ***Bf*** übersetzt in die russische Sprache. Ich konnte aber nicht mit Beglaubigung übersetzten, weil ich keine zertifizierte Übersetzerin bin. Der stV. ergänzt dazu, dass die Zeugin nur für Herrn ***Bf*** und ihren Direktor der "***russ. Fa.***" übersetzt hat. Die Zeugin ergänzt dazu, dass sie lediglich für ihren Direktor übersetzt hat, welche Inhaltsstoffe die Produkte haben. Die Zeugin gibt weiter an, dass sie keine Schriftstücke schriftlich übersetzt hat. Über Befragen des stV. gibt die Zeugin an, dass es auch ihre Aufgabe war, in Russland für die Übersetzung durch zertifizierte Dolmetscher zu sorgen." Insgesamt ist der Aussage der Zeugin ***AA*** vor dem Bundesfinanzgericht auch im Hinblick auf ihre verwandtschaftliche Stellung zum Bf - sie ist die nunmehrige Gattin des Bf - keine Glaubwürdigkeit zuzumessen. Der Bf konnte auch nach Hinweis des Gerichtes, dass Bargeldausfuhren in Euro über eine EU-Grenze ab einem Betrag von € 10.000,- bei den Zollbehörden anmeldepflichtig sind (vgl Art 3 Verordnung (EU) 2018/1672), keine derartigen Bestätigungen vorweisen. Auf der Rückseite des dem Außenprüfungsorgan überreichten Vertrages vom 31.01.2008 (BFG-Akt OZ 20) sind Barzahlungen des Bf an seine Gattin in der Höhe von jeweils € 15.250,- am 10.05.2008 in Moskau und am 04.09.2008 in Rostov dokumentiert. Über eine diesbezügliche Bargeldausfuhr wurden dem Bundesfinanzgericht keine Anmeldebestätigungen bei der Zollbehörde - zum Nachweis der tatsächlichen Bargeldausfuhr - vorgelegt. Der Bf konnte über die jeweiligen Zahlungsbestätigungen auf der Rückseite der Verträge vom 30.06.2007 und vom 31.01.2008 (vgl BFG-Akt OZ 20) hinaus, keine weiteren Nachweise über einen tatsächlich erfolgten Zahlungsfluss betreffend die beiden Verträge zur Geschäftsanbahnung in Russland vorlegen. Nach der Aussage des Bf seien diese Zahlungen immer in bar erfolgt und habe er diese Zahlungen aus "Barkundenerlösen" bestritten, weil er damals immer große Barbeträge bereitgehalten habe (vgl. Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 BFG-Akt OZ 65). Diese Aussage steht in Widerspruch zu der Aussage, dass der Bf im Beschwerdezeitraum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und beispielsweise im Jahr 2008 keinen Leasingvertrag für das Kfz Ford Ranger abschließen hätte können. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf sind ua durch die Zahlungsverzögerungen hinsichtlich des Leasingvertrages für das Kfz Ford Ranger dokumentiert (vgl Beilagen ./19 und ./20 - BFG-Akt OZ 105 und 106) und es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, woher der Bf die Barmittel für die Zahlungen zu den Verträgen betreffend die "Geschäftsanbahnung Russland" genommen haben soll. Bei den beiden ursprünglich im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Verträgen fällt weiters auf, dass in der Fußzeile die Firmenbuchnummer "***FN-Nr***" angeführt wurde. Eine derartige Firmenbuchnummer entspricht nicht dem beim österreichischen Firmenbuch üblichen Format, weil in Österreich die Firmenbuchnummer aus maximal sechs Ziffern und einem Prüfbuchstaben besteht. Eine Abfrage des Bundesfinanzgerichts im österreichischen Firmenbuch blieb ohne Ergebnis. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 gab der Bf zu dieser Firmenbuchnummer an, dass er diese "damals so von der Wirtschaftskammer" erhalten hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 wurde während der Zeugenaussage der ***AA*** ein Diplom in deutscher Abschrift vorgelegt (vgl Beilage ./7 - BFG-Akt OZ 72). Aus diesem Diplom erschließt sich, dass Frau ***BB*** an der Hochschule für Bauingenieurswesen in Rostov die Ausbildung im Fachgebiet "Wasserversorgung und Wasserumleitung" abgeschlossen und die Qualifikation als "Diplomingenieur für Bauwesen" zuerkannt bekommen hat. Das Gericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass "***BB***" ein früherer Name der Zeugin ***AA*** gewesen ist. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, was die Zeugin ***AA***, mit dieser Urkunde nachweisen wollte. Es bleibt jedoch auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass ***AA*** lt Verträgen vom 30.06.2007 und vom 31.01.2008 (vgl Verträge im BFG-Akt OZ 20) "für die Kontaktaufnahme, Vermittlungen, Dolmetscher, Zertifizierungen und diverse Kundenempfehlungen" in Summe in den Jahren 2007 und 2008 € 62.500,- erhalten haben soll. Diese in den Verträgen umrissene Tätigkeiten weisen keine inhaltlichen Berührungspunkte mit der Ausbildung zur Diplomingenieurin für Bauwesen in dem Fachgebiet Wasserversorgung und Wasserumleitung auf. Dementsprechend konnte auch mit dem vorgelegten Diplom kein beweiskräftiger Nachweis dafür erbracht werden, dass die als Betriebsausgabe beantragten Zahlungen für die Geschäftsanbahnung Russland tatsächlich geflossen sind bzw, dass die nunmehrige Gattin des Bf tatsächlich in Russland für das Unternehmen des Bf tätig gewesen ist. Ergänzend ist zu diesem Sachverhalt auszuführen, dass auch aus den durch den Bf vorgelegten "Zertifikaten" (vgl BFG-Akt OZ 44, Seiten 17 bis 25; Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101; Beilage ./16 - BFG-Akt OZ 102) nicht ersichtlich ist ob und in welcher Form seine nunmehrige Gattin ***AA*** für das Unternehmen des Bf tätig geworden ist. Das gesamte Vorbringen des Bf betreffend den Sachverhaltspunkt Geschäftsanbahnung Russland war im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht in sich nicht schlüssig und widersprüchlich und wurde dieses im Laufe des Verfahrens auch immer wieder abgeändert. d) Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Geschäftsanbahnung Rumänien wurde in der Verhandlung am 09.10.2023 ***Zeuge 1*** als Zeuge einvernommen. In seiner Zeugenaussage bekräftigte der Zeuge die Richtigkeit seiner Erklärung vom 04.10.2023 die zu Beginn der Verhandlung vorgelegt wurde. In dieser Erklärung und in seiner Zeugenaussage erklärte der Zeuge, dass er im Jahr 2007 vom Bf für seine Vertriebsleistungen in Rumänien einen Gesamtbetrag in Höhe von € 27.900,- erhalten hat. Weiters bestätigte der Zeuge die Echtheit seiner Unterschriften am Vertrag vom 16.04.2007 und auf der "Auszahlungsliste" auf der Rückseite dieses Vertrages (vgl BFG-Akt OZ 19). Aus dieser "Auszahlungsliste" erschließt sich, dass der Gesamtbetrag von € 27.900,- in sechs einzelnen Raten zu je € 4.650,- im Jahr 2007 vom Bf an den Zeugen in Form von Barzahlungen geflossen ist. Der Zeuge hinterließ bei Gericht in seiner Zeugenaussage einen glaubwürdigen Gesamteindruck. Allerdings konnten auch vom Zeugen hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Bf in Zusammenhang mit dem Vertriebsaufbau in Rumänien keine weiteren Beweise vorgelegt werden. Der Zeuge gab in seiner Einvernahme vor Gericht an, dass er ca einen Monat vor seiner Zeugenaussage die letzten Unterlagen (Werbetafel) weggeworfen habe. e) Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 wurden durch den steuerlichen Vertreter hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel" noch die folgenden Urkunden vorgelegt: Rezeptur (Know How) (Beilage ./1 - BFG-Akt OZ 66) Produktbeschreibung "***ZZZ***" (Beilage ./2 - BFG-Akt OZ 67) Registrierungsbestätigung Marke zu Nummer ***Nr*** (Beilage ./6 - BFG-Akt OZ 71) Hinsichtlich der Rezeptur die sich aus der Beilage ./1 (vgl BFG-Akt OZ 66) erschließen soll, ist zu bemerken, dass sich aus dieser zweiseitigen Auflistung in deutscher und russischer Sprache offensichtlich lediglich die Inhaltsstoffe zu einzelnen Reinigungsmitteln (zB Auto Shampoo, Innen- und Polsterreiniger, Motorreiniger, Duftölreiniger etc) erschließt. Ein Zusammenhang mit der lt Kaufvertrag vom 30.06.2006 angekauften Rezeptur "***XXX***" erschließt sich daraus jedoch nicht. Die ebenfalls in der Verhandlung vom 09.10.2023 vorgelegte Beilage ./2 (vgl BFG-Akt OZ 67) betreffend die Produktbeschreibung "***ZZZ***" beinhaltet zwar eine Beschreibung der Wirkungsweise bzw Anwendung eines Konzentrates für eine Nano-Versiegelung unter dem Titel "***ZZZ*** mit NANO", jedoch lässt sich auch aus dieser Urkunde kein Zusammenhang mit der Rezeptur "***XXX***" nachweisen. Das Bundesfinanzgericht hat beim österreichischen Patentamt einen Auszug aus dem Markenregister zu der Registernummer ***Nr*** abgefragt (vgl BFG-Akt OZ 109). Unter dieser Registrierungsnummer ist die folgende Wortbildmarke registriert: [...] In diesem Registerauszug ist unter dem Titel "Waren bzw. Dienstleistungen:" "KI.3: Waschmittel" angegeben. Ein Hinweis auf die vom Bf vorgeblich erworbene Rezeptur "***XXX***" eines Reinigungsmittels ist aus dieser Registrierung der Wortbildmarke nicht ersichtlich. Es konnte somit festgestellt werden, dass unter der Registernummer ***Nr*** beim österreichischen Patentamt zwar die Wortbildmarke der ***Fa BF*** unter Markenschutz gestellt wurde und, dass diese Wortbildmarke auch in Zusammenhang mit Waschmitteln steht. Es kann jedoch anhand dieses Registerauszuges kein Nachweis für den Erwerb einer Rezeptur für ein Reinigungsmittel ("***XXX***") durch den Bf bzw dessen Unternehmen erbracht werden. Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Bf auch keinen Nachweis einer Patentanmeldung betreffend die Rezeptur "***XXX***" erbringen konnte. In der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 wurden vom Bf noch die folgenden, diesen Sachverhaltskomplex betreffenden, Urkunden vorgelegt: Analysezertifikat "***ZZZ***" (Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101) Hygienisch-Epidemiologischer Befund zu "***ZZZ***" (Beilage ./16 - BFG-Akt OZ 102) Aus dem Analysezertifikat "***ZZZ***" (Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101), welchem auch die Produktbeschreibung "***ZZZ***" die bereits als Beilage ./2 (vgl BFG-Akt OZ 67) und zwei "Zertifikate" die bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt wurden (vgl dazu die "Zertifikate" im Konvolut BFG-Akt OZ 44 Seite 23 und 25) beigelegt wurden, erschließt sich kein Hinweis auf eine Rezeptur namens "***XXX***". Die Beilage ./16 (vgl BFG-Akt OZ 102) bestehend aus einer beglaubigten Übersetzung eines Hygienisch-Epidemiologischen Befundes vom 10.12.2008, einer beglaubigten Übersetzung einer Urkunde über die behördliche Registrierung von verschiedenen Reinigungsmitteln ua auch für "***ZZZ***" vom 31.07.2012 und zwei weiteren "Zertifikaten" die bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt wurden (vgl dazu die "Zertifikate" im Konvolut im BFG-Akt OZ 44, Seiten 17 bis 19) enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Rezeptur "***XXX***". Ein Nachweis, dass, wie vom Bf behauptet, das Reinigungsmittel "***ZZZ***" mit der Rezeptur "***XXX***" in Zusammenhang steht oder, dass die Rezeptur "***XXX***" die Basis für das Reinigungsmittel "***ZZZ***" war, konnte auch mit diesen Urkunden nicht erbracht werden. Es war festzustellen, dass die Rezeptur "***XXX***" einzig und alleine auf der Rechnung vom 30.06.2006 (BFG-Akt OZ 17 bzw vom Finanzamt gescanntes Konvolut BFG-Akt OZ 42, Seite 27) aufscheint. Sämtliche im weiteren Verfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden enthalten keinen Hinweis darauf, dass dem Reinigungsmittel "***ZZZ***" die Rezeptur "***XXX***" zu Grunde liegt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 wurde der Zeuge ***Zeuge 2*** zu diesem Sachverhaltskomplex einvernommen. In seiner Zeugenaussage hat der Zeuge angegeben, dass er den Bf ca im Jahr 2003 kennengelernt habe und mit diesem auf die Jagd gegangen sei. Der Zeuge gab weiters an, dass er damals mit Chemieprodukten nichts zu tun gehabt habe, weil er aus der Baubranche gekommen sei. Er habe bei dem Bf Chemieprodukte eingekauft, jedoch nie Provisionen vom Bf erhalten. Bezugnehmend auf das E-Mail vom 10.12.2007 (Beilage ./17 - BFG-Akt OZ 103) führte der Zeuge aus, dass er damals mit einem Jagdkollegen, der bei der Fa. ***YY*** angestellt gewesen sei, in Kontakt gekommen sei. Von diesem habe der Zeuge erfahren, dass die Fa. ***YY*** Chemieprodukte einkaufen wolle. Deshalb habe der Zeuge auf das Unternehmen des Bf verwiesen und den Kontakt hergestellt. Dem Zeugen wurde von der Vertreterin des Finanzamtes eine Provisionsbestätigung vom 19.05.2008 und ein E-Mail vom 20.11.2007 (vgl BFG-Akt OZ 42 Seite 5 und 6) vorgehalten. Dazu gibt der Zeuge an, dass er damals eine Bestätigung für die Bank benötigt, jedoch tatsächlich nie Provisionen erhalten habe. Darüber hinaus gibt der Zeuge an, dass er kein Chemiker sei und auch keine Rezeptur für ein Reinigungsmittel verkauft habe. Ob die Unterschrift auf der Rechnung (BFG-Akt OZ 17) von ihm stamme, könne er nicht mehr genau sagen. Der Zeuge ergänzte, dass, falls diese Unterschrift auf der Rechnung von ihm stammen würde, er sie mit Sicherheit nicht in Bezug auf den Verkauf einer Rezeptur getätigt hätte. Ergänzend vom steuerlichen Vertreter zu den Unterschriften der drei weiteren Teilzahlungen auf der Rückseite der Rechnung (vgl BFG-Akt OZ 42 Seite 27 und 28) gefragt, gab der Zeuge an, dass diese Unterschriften sicher nicht von ihm stammen würden. In Summe hat der Zeuge vor Gericht in seiner Aussage einen zwar sehr emotionalen, aber durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht kommt in der Beurteilung der Unterschriften auf der Rechnung und der Teilzahlungsbestätigungen auf der Rückseite dieser Rechnung (vgl BFG-Akt OZ 42 Seite 27 und 28) zu dem Schluss, dass diese Unterschriften der Unterschrift des Zeugen ***Zeuge 2*** auf der Niederschrift seiner Zeugeneinvernahmen am 20.11.2023 sehr ähnlich sehen. Ob diese Unterschriften letztlich tatsächlich von ***Zeuge 2*** stammen, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es ist diesbezüglich weiter auszuführen, dass das Gericht durch die Zeugenaussage des ***Zeuge 2*** die Einsicht gewonnen hat, dass der Zeuge und der Bf sich gegenseitig mit Unterschriftsleistungen auf Verträgen, Rechnungen und Bestätigungen "geholfen" haben. Dieser Eindruck ergibt sich ua daraus, dass der Bf dem Zeugen den Empfang von Provisionsleistungen zur Vorlage bei Banken ausgestellt und der Zeuge in glaubwürdiger Weise den tatsächlichen Erhalt von Provisionen in Abrede gestellt hat. Seitens des Bf wurden auch keine weiteren Nachweise hinsichtlich dieser Provisionszahlungen wie zB Bankbelege vorgelegt. Der Hinweis des Bf auf die Buchhaltung ohne weitere Nachweise, kann hier keinen Beweis für den tatsächlichen Zahlungsfluss erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt war auch die Rechnung betreffend den Verkauf der Rezeptur "***XXX***" zu würdigen. Für den Fall, dass ***Zeuge 2*** die gegenständliche Rechnung samt den einzelnen Teilzahlungsbestätigungen tatsächlich eigenhändig unterschrieben hat, ist zu bemerken, dass es für einen tatsächlichen Zahlungsfluss dieser Zahlungen keinen stichhaltigen Beweis gibt. Der Zeuge ***Zeuge 2*** hat in seiner Zeugenaussage in glaubwürdiger und nachvollziebarer Weise den Erhalt dieser Zahlungen und auch das Grundgeschäft - nämlich den Verkauf einer Rezeptur - bestritten. Dieser Darstellung war auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge kein Chemiker ist und dementsprechend über kein chemisches Wissen verfügt, Glauben zu schenken. Die Richtigkeit der Behauptung des Zeugen, dass er bevor er den Bf kennenlernte, mit Chemieprodukten nichts zu tun hatte, sondern in der Baubranche tätig war, erschließt sich aus den, durch das Finanzamt getätigten, Abfragen im Firmenbuch (vgl BFG-Akt OZ 42, Seite 38 bis 52; BFG-Akt OZ 108). Diese Abfragen haben ergeben, dass der Zeuge in mehreren Gesellschaften mit den Geschäftszweigen Baugewerbe, Baumeister, Bauträger als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer bzw als Kommanditist beteiligt war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (teilweise Stattgabe / Abweisung) Ankauf Gebrauchtfahrzeug Ford Ranger Im gegenständlichen Verfahren ist zu diesem Sachverhaltskomplex strittig, ob die in der Rechnung bzw Kaufvertrag vom 20.11.2008 für den Ankauf des Kfz Ford Ranger ausgewiesene Umsatzsteuer vom Bf im Rahmen seines Unternehmens als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. § 12 Abs 1 UStG 1994 in der im Beschwerdejahr 2008 geltenden Fassung - BGBl. I Nr. 99/2007 lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind." Die Tatbestände der Umsatzsteuer knüpfen an den Begriff des Unternehmers an. Der Umsatzsteuer unterliegen gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Im festgestellten Sachverhalt und in der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass ***Zeuge 2*** das gegenständliche Leasingfahrzeug (Kfz Ford Ranger) nicht für sein Unternehmen, sondern privat geleast hat, um es in weiterer Folge dem Bf zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Kaufvertrag vom 20.11.2008 von ***Zeuge 2*** nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer unterschrieben worden. An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufvertrag im Kopf auf eine Firma mit dem Namen "***XXV***" verweist bzw, dass auf der Rechnung auf eine Firma mit dem Firmennamen "***XXC***" verwiesen wird. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt ist im Firmenbuch weder eine Firma "***XXV***" noch eine mit dem Firmennamen "***XXC***" eingetragen. Es bleibt somit festzustellen, dass das gegenständliche Kfz von ***Zeuge 2*** privat und ohne eine Verbindung zu seinem Unternehmen angeschafft wurde. Ein privater Verkauf der seitens des Verkäufers nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt, unterliegt gem § 1 Abs 1 UStG 1994 keiner Umsatzsteuer. Dementsprechend steht der Umstand, dass ***Zeuge 2*** das gegenständliche Kfz als Privatmann verkauft hat, dem Vorsteuerabzug des Bf entgegen. Weiters setzt die Unternehmereigenschaft die Erbringung von Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) gegen Entgelt voraus. Seitens des Bf konnten keine Nachweise erbracht werden, dass auf Basis des gegenständlichen Kaufvertrages eine tatsächliche Kaufpreiszahlung erfolgte. Die Beschwerde betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2008 war daher als unbegründet abzuweisen. Aufwand Geschäftsanbahnung Russland Die hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend die Aufwendungen für die Geschäftsanbahnung in Russland zu klärende Rechtsfrage war, ob diese Aufwendungen als betrieblicher Aufwand abzugsfähig sind. Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben, Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff "Betriebsausgaben" bezeichnet im Einkommensteuergesetz jene Aufwendungen, die im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) anfallen. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (VwGH 01.06.2006, 2004/15/0066). Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Steuerpflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" uÄ erfolgt sein sollen (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113; VwGH 27.11.2020, Ra 2019/15/0162; VwGH 19.04.2018, Ra 2017/15/0041). Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0274, mwN). Dies gilt auch für Provisionsaufwendungen (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0113, mwN). Im gegenständlichen Verfahren konnte der Bf weder einen tatsächlich angefallenen betrieblichen Aufwand hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Geschäftsanbahnung Russland", noch ein tatsächliches Tätigwerden seiner nunmehrigen Gattin auf Basis der vorgelegten Verträge nachweisen oder glaubhaft machen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, war das gesamte Vorbringen des Bf hinsichtlich der Aufwendungen bzw eines tatsächlichen Tätigwerdens für eine Geschäftsanbahnung in Russland durch seine nunmehrige Gattin nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und in sich widersprüchlich. Die Beschwerde war dementsprechend hinsichtlich der beantragten Betriebsausgaben in der Höhe von € 32.200 im Jahr 2007 und € 30.500,- im Jahr 2008 als unbegründet abzuweisen. Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien Die hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend die Aufwendungen für die Geschäftsanbahnung in Rumänien zu klärende Rechtsfrage war, ob diese Aufwendungen als betrieblicher Aufwand abzugsfähig sind. Die Ausführungen zur rechtlichen Natur von Betriebsausgaben, wie sie zu dem Punkt "Aufwand Geschäftsanbahnung Russland" dargestellt wurden, beziehen sich auch auf diesen Sachverhaltspunkt und werden, um Wiederholungen zu vermeiden, hier nicht neuerlich aufgeführt. Wie bereits in der Beweiswürdigung zu diesem Sachverhaltskomplex dargestellt, konnte der Zeuge ***Zeuge 1*** in glaubwürdiger Weise darlegen, dass, hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Bf in Zusammenhang mit dem Vertriebsaufbau in Rumänien, im Jahr 2007 tatsächlich Zahlungen im Gesamtausmaß von € 27.900,- geflossen sind. Es war dementsprechend ein Betrag von € 27.900,- als Betriebsausgabe des Bf im Jahr 2007 anzuerkennen. Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel Die hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend den Erwerb einer Rezeptur ("***XXX***") zu klärende Rechtsfrage war, ob diese Rezeptur mit einem Anschaffungswert von € 54.000,- in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und in den Jahren 2006 bis 2009 mit jeweils € 13.500,- aufwandswirksam abzuschreiben war. Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass nach § 7 EStG 1988 derjenige berechtigt ist eine Abschreibung für Abnutzung aufwandswirksam geltend zu machen, dem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist. In der Beweiswürdigung zu dem gegenständlichen Sachverhaltskomplex wurde dargestellt, dass es für eine tatsächliche Anschaffung einer Rezeptur mit dem Namen "***XXX***" und einen tatsächlichen Zahlungsfluss keinen stichhaltigen Beweis gibt. Der Zeuge ***Zeuge 2*** hat als angeblicher Verkäufer und Empfänger dieser Zahlungen in glaubwürdiger Weise ausgesagt, dass er weder eine Rezeptur für ein Reinigungsmittel verkauft, noch dafür Zahlungen vom Bf empfangen hat. Dem Bf ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen darzulegen welches konkrete Wirtschaftsgut er mit dem Kaufvertrag vom 30.06.2006 betreffend eine Rezeptur "***XXX***" erworben hat. Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass dem gegenständlichen Kaufvertrag kein tatsächlich erfolgter Eigentumserwerb an einer Rezeptur namens "***XXX***" für ein Reinigungsmittel von ***Zeuge 2*** als Verkäufer zu Grunde liegt und auf Basis dieses Vertrages auch keine Kaufpreiszahlung des Bf erfolgt ist. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Sachverhaltes als unbegründet abzuweisen. Zusammenfassung Hinsichtlich der beiden Kfz Renault Espace und Ford Ranger war ein Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen. Hinsichtlich des Kfz Renault Espace finden sich die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses. Hinsichtlich des Kfz Ford Ranger wurde bereits ausgeführt, dass für dieses Kfz bzw den Kaufvertrag vom 20.11.2008 kein Vorsteuerabzug zusteht. Da sich jedoch an dem Umstand, dass diese beiden Kfz im Unternehmen des Bf betrieblich verwendet wurden, keine Zweifel ergaben, war die vom Finanzamt nicht anerkannte Vorsteuer den Anschaffungskosten des jeweiligen Kfz hinzuzuschlagen. Zusammengefasst war spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 ergeben sich folgende Änderungen: Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2006 ist analog zur Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 19.743,12 festzusetzen. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2007 ist unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- und der anerkannten Betriebsausgabe für die Geschäftsanbahnung in Rumänien in der Höhe von € 27.900,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 56.767,64 festzusetzen. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2008 ist analog zur Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- und einer Erhöhung der Halbjahres-AfA für das Kfz Ford Ranger in der Höhe von € 448,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 51.535,13 festzusetzen. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2009 ist analog zur Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- und einer Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Ford Ranger in der Höhe von € 896,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 27.646,49 festzusetzen. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend für die Lösung der gegenständlichen Streitfragen waren im Wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen konnten anhand der zitierten VwGH-Judikatur und anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen geklärt werden. Es liegt hinsichtlich dieser Rechtsfragen somit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Vorlageantrages) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 (Ankauf Renault Espace) Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde unstrittiger Weise keine Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdeerledigung offensichtlich irrtümlich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2006 erlassen. Dagegen erhob der Bf einen Vorlageantrag. Gem § 260 Abs 1 lit a BAO sind Beschwerden, mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig. Gem § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 lit a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gem § 264 Abs 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge. Mangels Beschwerde, war der Vorlageantrag spruchgemäß als unzulässig iSd § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO zurückzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt V. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Nichtzulässigkeit eindeutig aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO) und der Umstand, dass dem Vorlageantrag keine Beschwerde zu Grunde liegt, keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage darstellt. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. Graz, am 22. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101315/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101315.2015
Stammnummer
143164
Gültig
22.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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