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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101315/2015

Kein Abzug von Betriebsausgaben ohne Nachweis - Kein Vorsteuerabzug bei "Privatverkauf" ohne Entgeltzahlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101315/2015vom 22.12.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 30. August 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. Mai 2013 betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2009 und Umsatzsteuer 2008 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. Oktober 2023 und am 20. November 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert: Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird analog zur Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015 abgeändert. Die Einkommensteuer 2006 wird mit € 3.711,86 festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2007 wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2007 wird mit € 19.968,82 festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird analog zur Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015 abgeändert. Die Einkommensteuer 2008 wird mit € 17.352,57 festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid 2009 wird analog zur Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015 abgeändert. Die Einkommensteuer 2009 wird mit € 6.058,87 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. Mai 2013 betreffend Umsatzsteuer 2006 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. Oktober 2023 und am 20. November 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** beschlossen: IV. Der Vorlageantrag vom 11.08.2015 (eingelangt beim Finanzamt am 13.08.2015) betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird gem § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. V. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Auf Grund der Außenprüfung (Bericht vom 13.05.2013 über das Ergebnis der Außenprüfung - BFG-Akt OZ 39) wurden die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008 gem § 303 BAO wiederaufgenommen und am 14.05.2013 neue Erstbescheide betreffend die Einkommensteuer 2006 bis 2009 und die Umsatzsteuer 2006 sowie 2008 erlassen. Am 12.06.2013 wurde durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) ein Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung einer Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008 eingebracht. Das Finanzamt verlängerte antragsgemäß die Beschwerdefrist bis zum 31.08.2013. Mit Schreiben vom 30.08.2013 (beim Finanzamt eingelangt am 02.09.2013) wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen die "Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008, 2009 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008" eingebracht. Am 31.07.2015 erließ das Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2006, 2007, 2008 und 2009, sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 und 2008 eine Beschwerdevorentscheidung und begründete diese Bescheide in einer gesonderten Begründung. Am 13.08.2015 brachte der Bf durch seine steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008 ein. Mit diesem Vorlageantrag wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Senat gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO und § 272 Abs 2 Z 1 BAO beantragt. Mit Ladung vom 13.07.2023 wurde der Termin für die mündliche Senatsverhandlung auf den 22.08.2023 festgesetzt. Nach einer erfolgten Akteneinsicht am 04.08.2023 wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 10.08.2023 um eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ersucht und der Antrag auf eine Entscheidung des Senates zurückgezogen. Mit E-Mail vom 05.10.2023 erfolgte seitens des steuerlichen Vertreters des Bf eine Vorankündigung von Beweisanträgen. Konkret wurde der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme der ***AA*** (vormals ***AA*** - Gattin des Bf) und des Zeugen ***Zeuge 1*** angekündigt, wobei angemerkt wurde, dass die Zeugin ***AA*** durch den Bf stellig gemacht werde. Am 09.10.2023 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurde durch den steuerlichen Vertreter das Schreiben betreffend die Zeugeneinvernahmen von ***AA*** und ***Zeuge 1*** dem Gericht überreicht. Diesem Schreiben wurde auch eine Erklärung des ***Zeuge 1*** über den Erhalt von € 27.900,- (Vertriebsleistungen in Rumänien) beigefügt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden auch die Zeugen ***AA*** (Gattin des Bf) und ***Zeuge 1*** (welcher durch das Bundesfinanzgericht stellig gemacht werden konnte) einvernommen. Im Laufe der Verhandlung stellte der steuerlicher Vertreter den Beweisantrag auf Beischaffung des Strafaktes (GZ: ***GZ Nr***) zum Beweis, dass die Unterschriften auf dem Kaufvertrag betreffend das Kfz Ford Ranger und auf dem Kaufvertrag bzw der Rechnung betreffend den Verkauf der Rezeptur "***XXX***" von ***Zeuge 2*** stammen. Die Vertreterin des Finanzamtes stellte weiters den Beweisantrag auf die Zeugeneinvernahme des ***Zeuge 2***. Während der mündlichen Verhandlung wurden vom steuerlicher Vertreter des Bf die folgenden Urkunden vorgelegt: Rezeptur (Know How) (Beilage ./1 - BFG-Akt OZ 66) Produktbeschreibung "***ZZZ***" (Beilage ./2 - BFG-Akt OZ 67) Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über die Dienstleistung zur Produktzertifizierung vom 30.06.2007 betreffend den Aufwand Russland (Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68) Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über Dienstleistungen zur Produktpromotion vom 31.01.2008 mit der Firma "***russ. Fa.***" (Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69) Beglaubigte Übersetzung einer Mitteilung des russischen Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Fa. "***russ. Fa.***" für die Jahre 2007 und 2008 (Beilage ./5 - BFG-Akt OZ 70) Registrierungsbestätigung der Marke zu Nummer ***Nr*** (Beilage ./6 - BFG-Akt OZ 71) Diplom über die Zuerkennung des Titels DI für Bauwesen im Fachgebiet Wasserversorgung und Wasserumleitung (Beilage ./7 - BFG-Akt OZ 72) Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.10.2023 wurde durch den steuerlichen Vertreter der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 zurückgezogen. Am 20.11.2023 fand - nach Beischaffung des Strafaktes der Staatsanwaltschaft Graz mit der GZ: ***GZ Nr***) - eine weitere mündliche Verhandlung statt. Der Ladung zu dieser Verhandlung wurde als Beilage das Gerichtsgutachten zum Handschriftenvergleich aus dem Strafakt GZ: ***GZ Nr*** der Staatsanwaltschaft Graz (vgl BFG-Akt OZ 89) angefügt. Zu dieser Verhandlung wurde auch der Zeuge ***Zeuge 2*** geladen und in weiterer Folge als Zeuge einvernommen. Zu Beginn dieser Verhandlung wurden vom steuerlichen Vertreter die folgenden Urkunden vorgelegt: Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 12.05.2008 samt Übersetzung (Beilage ./8 - BFG-Akt OZ 94) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 05.09.2008 samt Übersetzung (Beilage ./9 - BFG-Akt OZ 95) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 18.12.2008 samt Übersetzung (Beilage ./10 - BFG-Akt OZ 96) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 04.07.2007 samt Übersetzung (Beilage ./11 - BFG-Akt OZ 97) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 20.09.2007 samt Übersetzung (Beilage ./12 - BFG-Akt OZ 98) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 06.12.2007 samt Übersetzung (Beilage ./13 - BFG-Akt OZ 99) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 20.12.2007 samt Übersetzung (Beilage ./14 - BFG-Akt OZ 100) Analysezertifikat "***ZZZ***" (Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101) Hygienisch-Epidemologischer Befund zu "***ZZZ***" (Beilage ./16 - BFG-Akt OZ 102) Im Zuge der Einvernahme des Zeugen ***Zeuge 2*** am 20.11.2023 wurden weiters die folgenden Urkunden vorgelegt: E-Mail vom 10.12.2007 und vom 11.04.2007 betreffend Geschäftsanbahnung Fa. ***YY*** (Beilage ./17 - BFG-Akt OZ 103) E-Mail vom 19.08.2013 betreffend Zahlungsnachweis Leasingraten Ford Ranger (Beilage ./18 - BFG-Akt OZ 104) Schreiben vom 04.03.2010 der ***FM*** betreffend Ankündigung Fahrzeugsicherstellung Kfz Ford Ranger (Beilage ./19 - BFG-Akt OZ 105) Schreiben vom 25.02.2011 der BH ***XY*** betreffend Zulassungsaufhebung (Kennzeicheneinziehung) zu Kennzeichen ***Kennzeichen*** - Ford Ranger (Beilage ./20 - BFG-Akt OZ 106) II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf betreibt einen Handel mit Reinigungsmitteln unter dem Firmennamen "***Fa BF***". Der Bf betrieb sein Unternehmen im Beschwerdezeitraum 2006 bis 2009 als Einzelunternehmen. Die ***BF KG*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2009 gegründet. Im gesamten Beschwerdezeitraum wurde der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat der Bf den Kauf einer Rezeptur mit dem Namen "***XXX***" um insgesamt € 54.000,- im Anlageverzeichnis aktiviert und im Zeitraum 2006 bis 2009 gleichmäßig aufwandswirksam abgeschrieben. Weiters hat der Bf im Jahr 2006 eine Rechnung über den Ankauf eines Kfz (Renault Espace) und im Jahr 2008 eine Rechnung über den Ankauf eines Kfz (Ford Ranger) eingebracht und für beide Fahrzeuge einen Vorsteuerabzug in den jeweiligen Jahren geltend gemacht. In den Jahren 2007 und 2008 machte der Bf für eine Geschäftsanbahnung in Russland Betriebsausgaben in der Höhe von € 32.200,- für das Jahr 2007 und € 30.500,- für das Jahr 2008 geltend. Weiters machte der Bf für eine Geschäftsanbahnung in Rumänien im Jahr 2007 € 27.900,- als Betriebsausgaben geltend. Zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen ist Folgendes auszuführen: a) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 (Ankauf Renault Espace) Die Beschwerde vom 30.08.2013 richtet sich ausdrücklich nur gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009, sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008. Eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde nicht erhoben. Dieser Umstand erschließt sich einerseits aus der Textierung der Beschwerde (BFG-Akt OZ 1) auf der ersten Seite, andererseits aus der weiteren Begründung auf Seite 3 der Beschwerde, die ausführt wie folgt: "Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2006 wird zugestanden, dass es für den Ankauf des Kraftfahrzeuges keine zum Vorsteuerabzug berechtigende formale Rechnung gibt. Allerdings erhöhen sich dann die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und hätte daher von Seiten des Finanzamtes eine Erhöhung der AfA für dieses KFZ erfolgen müssen, ohne dass es hierfür eines Antrages des Abgabepflichtigen bedurft hätte. Dies wurde jedoch - aus welchen Gründen immer - unterlassen und wird hiermit beantragt. Es wird daher der Antrag gestellt, den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu berichtigen, dass einerseits die AfA für die Rezeptur zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen wird und andererseits die nichtabzugsfähige Vorsteuer für den Renault Espace auf die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges verteilt als zusätzliche Betriebsausgabe in Höhe von Euro 1.000 berücksichtigt wird." Hinsichtlich des Ankaufes des Gebrauchtfahrzeuges Renault Espace (Erstzulassung 25.04.2003 - Fahrgestellnummer ***FIN1***) am 04.04.2006 wird vom Bf eingeräumt, dass es zu diesem Verkauf keine zum Vorsteuerabzug berechtigende formale Rechnung gäbe. Aus der dem BFG vorgelegten diesbezüglichen Rechnung vom 04.04.2006 (BFG-Akt OZ 16) ergibt sich, dass das Kfz Renault Espace zu einem Preis von € 24.000,- verkauft worden sein soll. Eine ausgewiesene Umsatzsteuer findet sich auf dieser Rechnung nicht. Als Verkäufer scheint ***Zeuge 2***, als Käufer scheint die Fa. ***Fa BF*** bzw der Bf auf. Zu diesem Veräußerungsvorgang ist zu anzumerken, dass ***Zeuge 2*** in seiner niederschriftlichen Befragung als Zeuge vom 28.08.2013 (vgl BFG-Akt OZ 25) angab, dass zwar die Unterschrift auf der Bestätigung vom 04.04.2006 betreffend Verkauf des Renault Espace von ihm stamme, dass dabei jedoch kein Entgelt bezahlt worden sei, zumal das Kfz als Leasing Fahrzeug bei der ***A Bank*** geleast und die monatlichen Raten von ihm (***Zeuge 2***) bezahlt worden seien. Entsprechend den Daten, die sich aus der Zulassungsdatenbank (Kfz-Zentralregisterauszug BFG-Akt OZ 28) ergeben, war das gegenständliche Kfz vom 10.04.2006 bis zum 11.07.2011 ununterbrochen auf ***Zeuge 2*** zugelassen. In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt ausgeführt, dass das Finanzamt von einer betrieblichen Nutzung und einer Finanzierung der Leasingraten durch den Bf ausgeht. Dementsprechend war die Absetzung für Abnutzung (AfA) lt Finanzamt für den Renault Espace aufwandswirksam in der Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes hinsichtlich des Renault Espace eine AfA in der Höhe von jährlich € 1.000,- in den Jahren 2006 bis 2009 berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bf erklärt, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 2006 offensichtlich irrtümlich erlassen wurde. Der Vorlageantrag betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter zurückgezogen. b) Ankauf Gebrauchtfahrzeug Ford Ranger Mit Kaufvertrag vom 20.11.2008 (BFG-Akt OZ 22, Seite 2 bzw OZ 18, Seite 2) soll das Kfz Ford Ranger, Erstzulassung 30.07.2008, mit einem Kilometerstand von 3.000 km von ***Zeuge 2*** an den Bf bzw die Firma ***Fa BF*** verkauft worden sein. Bei dem gegenständlichen Kfz handelt es sich um einen Ford Ranger mit der Fahrgestellnummer ***FIN2***, erstzugelassen am 30.07.2008 (vgl Auszug aus der Kfz-Datenbank - BFG-Akt OZ 27). Die Rechnung vom 20.11.2008 (BFG-Akt OZ 22, Seite 1) die den Titel "Betreff: Kaufvertrag" trägt, weist einen Kaufpreis von € 22.400,- zuzüglich eines Umsatzsteuerbetrages in Höhe von € 4.480,- aus. In der niederschriftlichen Befragung des ***Zeuge 2*** vom 18.08.2011 (vgl BFG-Akt OZ 24) gab dieser zu der Rechnung vom 20.11.2008 an, dass er diese Rechnung nie gesehen habe. ***Zeuge 2*** erklärte weiter, dass es dazu keinen Kaufvertrag, sondern lediglich einen Leasingvertrag auf seinen Namen gäbe und, dass die Unterschrift auf der Rechnung vom 20.11.2008 nicht von ihm (Anmerkung: ***Zeuge 2***) stamme. Weiters habe es auch nie entsprechende Zahlungen zu dieser Rechnung vom 20.11.2008 gegeben. In der niederschriftlichen Befragung des ***Zeuge 2*** als Zeuge vom 28.08.2013(vgl BFG-Akt OZ 25) hat dieser seine Angaben bestätigt bzw wiederholt. Aus dem Aktenvermerk zur Nachschau vom 18.08.2011 (BFG-Akt OZ 24) ist ersichtlich, dass betreffend die beiden Kaufverträge bzw Rechnungen zu den Käufen des Renault Espace und des Ford Ranger diese Fahrzeuge lediglich auf Leasing mittels Leasingvertrages von ***Zeuge 2*** angeschafft worden sein sollen. Genutzt seien diese Kfz durch die Firma ***Fa BF*** bzw durch den Bf worden. Der Grund dieser Konstruktion sei gewesen, dass der Bf zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge finanziell nicht in der Lage gewesen sei einen Kredit- bzw Leasingvertrag abzuschließen. Aus dem Auszug aus der Zulassungsdatenbank (Kfz-Zentralregisterauszug BFG-Akt OZ 27) erschließt sich, dass das gegenständliche Kfz im Zeitraum vom 20.11.2008 bis zum 20.09.2011 auf ***Zeuge 2*** unter dem amtliche Kennzeichen ***Kennzeichen*** zugelassen war. Mit Schreiben vom 31.10.2008 teilte die ***B Bank*** der Zulassungsbehörde mit, dass sie das Leasingobjekt Ford Ranger (Fahrgestellnummer ***FIN2***) dem Leasingnehmer ***Zeuge 2*** vermietet habe. Weiters teilte die ***B Bank*** der Zulassungsbehörde mit, dass sie mit der Anmeldung dieses Kfz auf den Leasingnehmer einverstanden ist, jedoch unverändert die ***B Bank*** Eigentümerin dieses Kfz bleibt (vgl BFG-Akt OZ 21). Weiters war festzustellen, dass das ***Autohaus C*** am 20.11.2009 betreffend das Kfz Ford Ranger für die Überprüfung nach § 57a KFG und die Reifenerneuerung an ***Zeuge 2*** eine Rechnung legte. Über den Namen ***Zeuge 2*** wurde ein Stempel der Firma ***Fa BF*** gestempelt (vgl BFG-Akt OZ 42, Seite 20). In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt ausgeführt, dass das Finanzamt von einer betrieblichen Nutzung und einer Finanzierung der Leasingraten durch den Bf ausgeht. Dementsprechend war die lt Finanzamt zu Unrecht abgezogene Vorsteuer in Höhe von € 4.480,- den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und die AfA für den Ford Ranger aufwandswirksam zu korrigieren. Der steuerliche Vertreter des Bf stellte in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 den Beweisantrag auf Beischaffung des Strafaktes mit der GZ: ***GZ Nr*** zum Beweis, dass das diesem Strafakt beiliegende graphologische Gutachten mit den bisherigen Aussagen des Zeugen ***Zeuge 2*** in Widerspruch steht. Aus diesem Gutachten solle sich lt steuerlicher Vertretung erschließen, dass sämtliche Unterschriften, die im verfahrensgegenständlichen Akt dokumentiert seien, von ***Zeuge 2*** getätigt wurden. Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Staatsanwaltschaft Graz um Übermittlung des Strafaktes ***GZ Nr***, welcher dem Bundesfinanzgericht am 25.10.2023 übermittelt wurde. Inhalt des Strafaktes war ua ein Gerichtsgutachten zum Handschriftenvergleich einer gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchungen. Auftrag der Sachverständigen war es, zu untersuchen ob es sich bei der auf dem Kaufvertrag vom 20.11.2008 (BFG-Akt OZ 22) aufscheinenden Unterschrift von ***Zeuge 2*** tatsächlich um dessen Unterschrift handelt oder ob diese Unterschrift vom Bf stammt. Gegenstand des untersuchten Kaufvertrages vom 20.11.2008 war der Verkauf des Ford Ranger um € 22.400,- zuzüglich 20% USt in der Höhe von € 4.480,-. Weitere Urkunden wurden von der Sachverständigen nicht auf Echtheit der Unterschrift des ***Zeuge 2*** überprüft. Im Ergebnis kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Unterschrift von ***Zeuge 2*** auf dem Kaufvertrag vom 20.11.2008 betreffend den Verkauf des Kfz Ford Ranger "mit hoher Wahrscheinlichkeit echt ist und von ***Zeuge 2*** stammt". Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich des Ford Ranger im Jahr 2008 eine Halbjahres-AfA von € 448,- und im Jahr 2009 eine Jahres-AfA von € 896,- in der Beschwerdevorentscheidung veranlagt. Diese Beträge errechnen sich offensichtlich aus der vom Finanzamt nicht berücksichtigten Vorsteuer in der Höhe von € 4.480,- und einer angenommenen Nutzungsdauer von 5 Jahren. In der am 20.11.2023 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge ***Zeuge 2*** einvernommen. In seiner Zeugenaussage hat der Zeuge nochmals erklärt, dass der Leasingvertrag des Ford Ranger deswegen auf seinen Namen gelaufen sei, weil der Bf zum damaligen Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt sei und daher keinen Leasingvertrag hätte abschließen können. Die Leasingraten seien letztendlich immer vom Bf getragen worden, wobei der Zeuge teilweise auch in Vorlage treten musste. Es sei damals vereinbart gewesen, dass die Leasingraten vom Konto des Bf eingezogen werden. Für den Fall, dass das Konto des Bf nicht gedeckt war, habe der Zeuge Mahnschreiben erhalten. Der Zeuge legte im Zuge seiner Zeugenaussage ein E-Mail vom Bf an den Zeugen vom 19.08.2013 vor (BFG-Akt OZ 104 - Beilage ./18) mit welchem der Zeuge als Leasingnehmer vom Bf aufgefordert wurde sich die bezahlten Leasingraten von der ***B Bank*** bestätigen zu lassen. Weiters legte der Zeuge ein Schreiben der "***FM***" vom 04.03.2010 an den Zeugen vor (BFG-Akt OZ 105 - Beilage ./19), mit welchem dem Zeugen die Fahrzeugsicherstellung des Kfz Ford Ranger für den Fall einer weiterhin ausbleibenden Begleichung der fälligen Leasingraten angekündigt wird. Letztlich legte der Zeuge ein Schreiben der BH ***XY*** vom 25.02.2011 vor (BFG-Akt OZ 106 - Beilage ./20), mit welchem dem Zeugen mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtigt, die Zulassung zum Verkehr des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Anmerkung: des Kfz Ford Ranger) wegen Nichtentrichtung der notwendigen Kfz-Haftpflichtprämien aufzuheben (Zulassungsaufhebung). Weiters führte der Zeuge aus, dass er den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht unterschrieben habe. Er hätte dieses Kfz auch gar nicht verkaufen können, weil es ihm gar nicht gehört habe. c) Aufwand Geschäftsanbahnung Russland Mit Vertrag vom 30.06.2007 (BFG-Akt OZ 20) wurde zwischen dem Bf und Frau ***AA*** vereinbart, dass Frau ***AA*** für die "Kontaktaufnahme, Vermittlungen, Dolmetscher, Zertifizierungen und diverse Kundenempfehlungen" insgesamt € 32.200,- in vier Raten zu je € 8.050,- bezahlt bekommt. Auf der Rückseite des Vertrages wurde der Empfang der einzelnen Raten wie folgt festgehalten: - Zagreb Kroatien am 30.06.2007 € 8.050,- bar bezahlt - Budapest Ungarn am 16.09.2007 € 10.000,- bar bezahlt - Bratislava Slovakei am 01.12.2007 € 13.950,- bar bezahlt In Summe wurde somit entsprechend dieser Aufzeichnungen lediglich ein Betrag von € 32.000,- dokumentiert. Mit Vertrag vom 31.01.2008 wurde zwischen dem Bf und Frau ***AA*** vereinbart, dass Frau ***AA*** für die "Kontaktaufnahme, Vermittlungen, Dolmetscher, Zertifizierungen und diverse Kundenempfehlungen" insgesamt € 30.500,- in vier Raten zu je € 7.625,- bis zum 30.06.2008 bezahlt bekommt. Auf der Rückseite des Vertrages wurde der Empfang der einzelnen Raten wie folgt festgehalten: - Moskau am 10.05.2008 € 15.250,- bar bezahlt - Rostov am 04.09.2008 € 15.250,- bar bezahlt Zu diesen beiden Zahlungen, die jeweils den Betrag von € 10.000,- überstiegen haben, wurde der Bf in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 gefragt, ob er den Zollbehörden diese anmeldepflichtige Bargeldausfuhr aus dem EU-Raum angezeigt hat und ob es dazu Belege gibt. Der Bf führte dazu aus, dass er nicht mehr weiß, ob er diese Bargeldausfuhr damals bei den Zollbehörden angezeigt habe, er habe sich aber damals sicherlich gesetzmäßig verhalten. Der Bf führte weiter aus, dass er nachsehen werde ob er derartige Belege habe und er diese dem Gericht vorlegen werde. Dazu ist anzumerken, dass Belege betreffend die Anmeldung von Bargeldausfuhren über die Grenzen der EU dem Gericht nicht vorgelegt wurden. Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen des Bf in der Höhe von € 32.200,- im Jahr 2007 und in der Höhe von € 30.500,- im Jahr 2008 nicht anerkannt, weil nach Ansicht des Finanzamtes diese Aufwendungen nicht nachvollziehbar dokumentiert worden seien. So sei nach der Ansicht des Finanzamtes nicht nachvollziehbar für welche konkreten Leistungen der nunmehrigen Gattin des Bf Aufwände in welcher Höhe angefallen und bezahlt worden seien. Es sei darüber hinaus nach der Ansicht des Finanzamtes nicht klar, ob diesen Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasste Leistungen gegenüberstünden. d) Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien Am 16.04.2007 wurde zwischen dem Bf bzw der Fa. ***Fa BF*** und ***Zeuge 1*** ein Optionsvertrag für den Vertrieb in Rumänien abgeschlossen. Inhalt dieses Vertrages war, dass von ***Zeuge 1*** innerhalb von drei Monaten ein Marketing für die Vertriebsorganisation in Rumänien aufgebaut werden soll. Bei einem positiven Ergebnis wurde ein neuer Vertrag "wie besprochen" für unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt. Ebenfalls am 16.04.2007 wurde zwischen der Fa. ***Fa BF*** und der Fa. ***Fa BF*** srl (Rumänien) ein Vertrag betreffend die Kostenübernahme von € 27.900,- geschlossen (vgl BFG-Akt OZ 19). Dieser Vertrag beinhaltete die Übernahme der Werbekosten, diverse Einschulungen, Radio und TV Werbung und die Anwerbung von neuen Vertriebspartnern in Rumänien und wurde für einen Zeitraum vom 16.04.2007 bis 31.12.2007 geschlossen. Ein Gesamtbetrag von € 27.900,- ist entsprechend den handschriftlichen Aufzeichnungen auf der Rückseite dieses Vertrages in 6 Raten zu jeweils € 4.650,- in bar bezahlt worden. Die einzelnen Zahlungen sollen diesen handschriftlichen Aufzeichnungen folgend in den Monaten April, Juni, August, September, Oktober und Dezember in bar bezahlt worden sein, wobei bei den einzelnen Einträgen kein genaues Datum angegeben wurde. Diese einzelnen Ratenzahlungen wurde mit Unterschrift des ***Zeuge 1*** bestätigt. Seitens des Finanzamtes wurde im Jahr 2007 der Aufwand von € 27.900,- nicht als Betriebsausgabe des Bf anerkannt, weil diese Aufwendungen nur mangelhaft dokumentiert seien. Es wurde in der gesonderten Begründung zur Beschwerdevorentscheidung auf eine Besprechung mit ***Zeuge 1*** hingewiesen, bei welcher dieser aufgefordert worden sein soll, sämtliche Wareneingänge, Probe- und Werbematerialien welche die Fa. ***Fa BF*** srl erhalten habe, sowie die bezughabenden Buchhaltungsunterlagen (Kunden- und Lieferantenkonten) zu übermitteln. Dieser Aufforderung sei ***Zeuge 1*** jedoch nicht nachgekommen. In der Beschwerde wurde auf Seite 6 zu diesem Sachverhalt gerügt, dass auf die Einvernahme des rumänischen Unternehmers weder im Betriebsprüfungsbericht, noch im Bescheid Bezug genommen worden sei und dass weiters nicht begründet worden sei, warum diesen Aussagen kein Glauben geschenkt worden sei. Diese Aussage in der Beschwerde wurde zu dem Themenkomplex Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien getätigt. Es ist daher daraus abzuleiten, dass damit auf den Geschäftspartner des Bf - ***Zeuge 1*** - abgestellt wurde. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt (vgl BFG-Akt OZ 45), dass es offensichtlich eine Besprechung am 19.10.2012 zwischen dem Betriebsprüfer ***BP*** und ***Zeuge 1*** gab. Mit E-Mail vom 22.10.2012 forderte der Betriebsprüfer ***Zeuge 1*** auf, sämtliche Wareneingänge, Probe- und Werbematerialien, welche die Fa. ***Fa BF*** srl (Rumänien) von der Fa. ***Fa BF*** (***Bf***) erhalten hat, sowie die Buchhaltungsunterlagen (Kunden- und Lieferantenkonten) für den Zeitraum 2007 - 2010 dem Finanzamt vorzulegen. ***Zeuge 1*** beantwortete dieses E-Mail am 27.10.2012 dahingehend, dass er diese Unterlagen aus dem Unternehmen so schnell wie möglich nachliefern werde. Am 05.12.2012 wurde seitens des Finanzamtes die Übermittlung der angeforderten Unterlagen postalisch neuerlich urgiert. Mit Schreiben vom 12.12.2012 beantwortete ***Zeuge 1*** diese Aufforderung des Finanzamtes wie folgt: "[…] anlässlich unserer Besprechung vom 19. Oktober 2012 abverlangten Unterlagen werden Sie ersucht, an das Finanzamt ***FA Rumänien*** ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Laut Auskunft des Finanzamtes in Rumänien sowie meiner Steuerberaterin wurde mir diese Vorgangsweise nahe gelegt. Die Ausfolgung von rumänischen Unterlagen an österreichische Behörden wurde mir untersagt. […]" Ein in weiterer Folge an die rumänische Finanzverwaltung gestelltes Amtshilfeersuchen mit der Frage, ob der Geschäftsfall der Kostenübernahme von € 27.900,- im Jahr 2007 vom Steuerpflichtigen in Rumänien erfasst wurde, blieb ohne Ergebnis. Als Freitext wurde lediglich folgende Antwort übermittelt: "Das Prüfungsteam hat festgestellt, dass die ***Fa BF*** SRL ihre Tätigkeit für den Zeitraum vom 1.8.2012 - 31.7.2015 ausgesetzt hat. Das Prüfungsteam war außerstande den Geschäftsführer der ***Fa BF*** SRL zu kontaktieren. Leider haben wir keine anderen Informationen betreffend diese Firma." Mit Eingabe vom 09.10.2023 wurde durch die steuerliche Vertretung des Bf eine schriftliche Erklärung des ***Zeuge 1*** vom 04.10.2023 mit dem folgenden Inhalt vorgelegt: "Ich habe im Jahr 2007 von ***Bf*** für meine Vertriebsleistungen in Rumänien einen Betrag von € 27.900,00 erhalten." Die Echtheit dieser Bestätigung und deren Inhalt wurden vom Zeugen ***Zeuge 1*** in seiner Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 bestätigt. e) Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel Hinsichtlich des Beschwerdepunktes Ankauf der Rezeptur eines Reinigungsmittels (Patent- und Lizenzrechte Tz. 2 des Außenprüfungsberichtes vom 13.05.2013 - BFG-Akt OZ 39) wurde in der Außenprüfung des Finanzamtes dargelegt, dass lt Rechnung vom 30.06.2006 ***Zeuge 2*** an den Bf die Rezeptur/Erfindung "***XXX***" um € 54.000,- verkauft haben soll. Dieser Aufwand hat mit 30.06.2006 Eingang in das Anlageverzeichnis gefunden und ist in der Folge in den Jahren 2006 bis 2009 mit jährlich € 13.500,- aufwandswirksam abgeschrieben worden. Mangels eines nicht erbrachten Plausibilitätsnachweises wurde dieser Aufwand vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Rechnung über den Verkauf lautet wie folgt: "Verkauf ***XXX***-neu: Für den Verkauf der Rezeptur ***XXX*** stelle ich ***Zeuge 2*** an die Fa. ***Fa BF*** ***Bf-Adr*** die Rechnung wie folgt. Verkauf meiner Erfindung ***XXX*** EURO 54.000,- Am 31.12.2006 den Teilbetrag von Herr ***Bf*** von 13.500,- erhalten." Auf der Rückseite dieser Rechnung finden sich die weiteren handschriftlichen Zahlungsnachweise über jeweils € 13.500,- am 31.03.2007, 31.03.2008 und 31.03.2009 (vgl die Rechnung samt Rückseite - Seite 27 und 28 zu BFG-Akt OZ 42). Zu diesem Sachverhalt wurde im Wege der Amtshilfe ***Zeuge 2*** niederschriftlich am 18.08.2011 (vgl BFG-Akt OZ 24) und am 28.08.2013 als Zeuge (vgl BFG-Akt OZ 25) befragt. In beiden Befragungen gab ***Zeuge 2*** an, dass ihm diese Rechnung unbekannt und dass die Unterschrift auf dieser Rechnung nicht von ihm sei. Es gäbe lt ***Zeuge 2*** zu dieser Rechnung auch keinen Vertrag mit ihm. Auf die Frage, ob es zu diesem Projekt ein Patent- bzw Lizenzrecht gäbe, verneinte ***Zeuge 2*** diese Frage. Lt ***Zeuge 2*** seien vom Bf auch keine Zahlungen an ihn erfolgt. In der Verhandlung vom 20.11.2023, in welcher der Zeuge ***Zeuge 2*** neuerlich einvernommen wurde, gab dieser zu diesem Sachverhalt befragt an, dass er kein Chemiker sei und er auch keine Rezeptur verkauft habe. Ob die Unterschrift von ihm (Anmerkung: ***Zeuge 2***) stamme, könne er nicht sagen. Der Zeuge gab weiters an, dass es richtig sei, dass er gemeinsam mit dem Bf nach Russland gereist sei, wobei ihm ein Zusammenhang mit dem Projekt "***XXX***" nicht mehr erinnerlich sei. In der Beschwerde führte der Bf zu diesem Sachverhalt aus wie folgt: "[…] Unser Mandant ist diplomierter Chemiker und befasst sich seit Jahrzehnten mit der Entwicklung und Produktion von Reinigungsmitteln, die einen möglichst niedrigen Wasserverbrauch erfordern. Im Zuge eines Gesprächs mit Herrn ***Zeuge 2***, den unser Mandant schon mehrere Jahre kannte und mit dem er auch befreundet war, ist dieser auf ein Gespräch aus dem Jahr 2003 zurückgekommen, dass sein Schwager früher bei einem inzwischen schon mehrere Jahre geschlossenen Chemiebetrieb in Deutschland gearbeitet hat, der sich ebenfalls mit dieser Problematik beschäftigt hat. Durch diesen wäre er in den Besitz einer einschlägigen Rezeptur gekommen, die Grundlage für eine wirtschaftliche Verwertung sein könnte. Über Ersuchen unseres Mandanten konnte dieser im Mai 2006 in die Rezeptur Einsicht nehmen und bekundete sein Interesse am Erwerb der Rezeptur. Dies im Hinblick darauf, dass unser Mandant beabsichtigte, im osteuropäischen Raum mit seinen Produkten Fuß zu fassen und entsprechend zu expandieren. Herr ***Zeuge 2*** bot unserem Mandanten schlussendlich die Rezeptur zum Verkauf an - mit der Bedingung, dass bei einer allfälligen Expansion nach Russland auch für ihn ein entsprechender zusätzlicher wirtschaftlicher Mehrwert gegeben sein müsste. Herr ***Zeuge 2*** verlangte sodann einen Kaufpreis von € 54.000, der im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation unseres Mandanten, welche auch Herrn ***Zeuge 2*** bekannt war, in Raten zu bezahlen wäre. Am 30.06.2006 hatten sich die Vertragspartner dann im vorerwähnten Sinne geeinigt und erwarb unser Mandant die Rezeptur. (Honorarnote vom 30.06.2006) Wie aus der dem Finanzamt zu diesem Geschäft vorliegenden Rechnung ersichtlich ist, wurde in dieser Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, da Herr ***Zeuge 2*** der Meinung war, dass es sich hier um sein Privatvermögen handle und der Verkauf dieses Privatvermögens nicht steuerbar wäre. Diese Basisrezeptur wurde sodann von unserem Mandanten laufend weiterentwickelt. Herr ***Zeuge 2*** wurde als Handelsvertreter für das neu entwickelte Produkt vertraglich gebunden (Vereinbarung 20.6.2007) und erhielt auch nachweislich Provisionen. Es gab einen laufenden Informationsaustausch zwischen den beiden Partnern - insbesondere was die Entwicklung in Russland anbelangte. Zu diesem Zweck gab es auch regelmäßige Zusammenkünfte mit Herrn ***Zeuge 2***, der am 9.5.2008 auch zusammen mit unserem Mandanten nach Russland zur Firma ***XYZ*** reiste und dann im Juli 2008 nach Kiew. Es stellte sich jedoch heraus, dass ein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg der Reinigungsprodukte in Russland nur möglich ist, wenn dort eine entsprechende Registrierung und Zertifizierung erfolgt. Diese wurde am 10.12.2008 mit Hilfe von Frau Diplomingenieur ***AA*** (Anm.: der jetzigen Gattin von Herrn ***Bf***) durchgesetzt. Wenn auch auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten unser Mandant als Einmannunternehmen nicht in der Lage war und ist, groß auf dem Europäischen Markt einzusteigen und mit der Großindustrie in Wettbewerb zu treten, so werden seine Produkte doch mehr und mehr bekannt, so dass eine Markenregistrierung beim österreichischen Patentamt nach dem Markenschutzgesetz (Nummer ***Nr***) notwendig geworden ist. Inzwischen wurde auch die Anmeldung eines Patentes vorgenommen, das Prüfungsverfahren ist diesbezüglich aber noch nicht abgeschlossen. […] Tatsache ist, es gibt einen Kaufvertrag, es gibt hierfür quittierte Zahlungen, es gibt inzwischen einen Markenschutz für die Rezeptur und eine Patentanmeldung, es gibt Zertifizierungen in Russland und es gibt Provisionszahlungen an ***Zeuge 2*** und es gibt auch Umsätze aus dem Verkauf des auf der Rezeptur beruhenden Reinigungsmittels. Wo hier keine Plausibilität gegeben sein soll, ist dem Abgabepflichtigen und seinem Steuerberater nicht zugänglich und vor allem - den Betriebsausgaben den Abzug zu verwehren, dafür bedarf es mehr als einen unbegründeten Hinweis auf mangelnde Plausibilität. Sollte aber die mangelnde Plausibilität nur auf Grund der Aussage des Herrn ***Zeuge 2***, es gäbe keinen Kaufvertrag, angenommen worden sein, so wäre zu begründen, warum der Aussage des Herrn ***Zeuge 2*** mehr Glauben geschenkt wurde, als der Buchhaltung, den vorliegenden Dokumenten und der Aussage des Herrn ***Bf***. […]" In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 wurde durch die steuerliche Vertretung des Bf eine Registrierungsbestätigung des österreichischen Patentamtes einer Marke zu der Nummer ***Nr*** vorgelegt (Beilage ./6 BFG-Akt OZ 71). Diese Registrierungsbestätigung soll lt steuerlichem Vertreter den Markenschutz zu "***ZZZ***" beinhalten. Diesem Markenschutz soll die Rezeptur zu Grunde liegen, die der Bf von ***Zeuge 2*** unter dem Titel "***XXX***" gekauft hat. Das Bundesfinanzgericht hat beim österreichischen Patentamt einen Auszug aus dem Markenregister zu der Registernummer ***Nr*** abgefragt. Diese Abfrage erbrachte das Ergebnis, dass unter dieser Registernummer lediglich die Wortbildmarke "***Fa BF***" registriert ist. Als Wortbildmarke ist unter der Registernummer ***Nr*** die folgende Marke registriert: [...] Diese Abfrage im Markenregister beim österreichischen Patentamt wurde in der Verhandlung vom 20.11.2023 der beschwerdeführenden Partei vorgehalten. 2. Beweiswürdigung a) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 (Ankauf Renault Espace) Das Kfz Renault Espace findet sich auf der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse. Betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2006 hinsichtlich des Ankaufs des Renault Espace kann festgestellt werden, dass unstrittiger Weise gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde. Es waren daher keine weiteren Feststellungen in der Beweiswürdigung zu treffen. An dem Umstand, dass dieses Kfz vom Bf bezahlt und für sein Unternehmen verwendet wurde, ergeben sich keine Zweifel. b) Ankauf Gebrauchtfahrzeug Ford Ranger Betreffend den Kaufvertrag vom 20.11.2008 konnte auf Basis des Gerichtsgutachtens zum Handschriftenvergleich festgestellt werden, dass die Unterschrift auf dem gegenständlichen Kaufvertrag von ***Zeuge 2*** stammt. Die Behauptung des Zeugen ***Zeuge 2***, dass diese Unterschrift nicht von ihm stamme, ist als eine Schutzbehauptung anzusehen. Der Kaufvertrag vom 20.11.2008 trägt in der Kopfzeile den Hinweis auf eine Firma "***XXV***" und in der Fußzeile wird die UID des ***Zeuge 2*** (vgl zur UID BFG-Akt OZ 110) angeführt. Die Rechnung vom 20.11.2008 (vgl BFG-Akt OZ 22, Seite 1) trägt den Hinweis: "Der Kaufvertrag wurde von der Fa. ***XXC*** Inh. ***Zeuge 2*** aus technischen Gründen für die Fa. ***Fa BF*** Inh. ***Bf*** vereinbart, da eine Finanzierung zurzeit für die Fa. ***Fa BF*** nicht möglich war." Dazu war festzustellen, dass im Firmenbuch weder eine Firma mit dem Firmennamen "***XXV***" noch mit dem Firmennamen "***XXC***" aktenkundig ist. Eine Namensabfrage im Firmenbuch zu ***Zeuge 2*** brachte ebenfalls keine Firma, die im Firmennamen die Bezeichnung "***XX***" führt, zu Tage. Es konnte darüber hinaus jedoch festgestellt werden, dass das vertragsgegenständliche Kfz Ford Ranger ein Leasingfahrzeug war, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Eigentum der ***B Bank*** stand. Leasingnehmer war ***Zeuge 2*** (vgl dazu Schreiben der ***B Bank*** an die Zulassungsbehörde vom 31.10.2008, BFG-Akt OZ 21). Weiters konnte festgestellt werden, dass ***Zeuge 2*** vom 20.11.2008 bis zum 20.09.2011 Zulassungsbesitzer dieses Kfz war (vgl Abfrage Kfz-Zentralregister, BFG-Akt OZ 27). Aus dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Leasingvertrag der ***B Bank*** (vgl BFG-Akt OZ 21) erschließt sich, dass als Verwendungszweck des gegenständlichen Kfz "Privat" angegeben wurde. Die Angabe, dass ***Zeuge 2*** das Kfz nicht für sein Unternehmen, sondern privat geleast hat, deckt sich auch mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***Zeuge 2*** in der Verhandlung vom 20.11.2023. Es war dementsprechend auszuschließen, dass das gegenständliche Kfz für das Unternehmen des ***Zeuge 2*** erworben wurde. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass ein Auszug aus den finanzinternen Datenbanken (Abfrage AIS - BFG-Akt OZ 107) ergibt, dass im Jahr 2008 von ***Zeuge 2*** ein steuerbarer Umsatz von € 19.061,60 und Vorsteuern in der Höhe von € 3.978,92 erklärt wurden. Aus diesen Daten ist ein Verkauf des Kfz Ford Ranger um € 22.400,- zuzüglich € 4.480,- an Umsatzsteuer durch ***Zeuge 2*** nicht ersichtlich. Der Bf brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 vor, dass er in diesem Zeitraum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei und keinen Leasingvertrag hätte abschließen können (vgl Beschwerde vom 30.08.2013 Seite 7, BFG-Akt OZ 1; Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.10.2023, BFG-Akt OZ 65). Dieser Umstand wird von der Zeugenaussage des Zeugen ***Zeuge 2*** gestützt. Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Entscheidung dementsprechend davon ausgegangen, dass der Bf in den Jahren 2006 bis 2008 in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt ist, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre einen Leasingvertrag oder einen Kreditvertrag zur Finanzierung dieses Kfz abzuschließen. Vom Bundesfinanzgericht wurde auf Basis der glaubwürdigen Aussage des ***Zeuge 2*** in der Verhandlung vom 20.11.2023 als erwiesen angenommen, dass die Zahlungen der Leasingraten für dieses Kfz vom Konto des Bf erfolgten. Für den Fall, dass dieses Konto nicht gedeckt war, sind Mahnschreiben an den Leasingnehmer ***Zeuge 2*** ergangen und dieser ist in weiterer Folge mit den Zahlungen in Vorlage getreten. Es bleibt aber ergänzend festzustellen, dass letztlich der Bf die Leasingraten gezahlt oder dem ***Zeuge 2*** die Zahlungen ersetzt hat. Dessen ungeachtet konnte der Leasingnehmer ***Zeuge 2*** zivilrechtlich dieses Kfz gar nicht verkaufen. Dieser Umstand war dem Zeugen ***Zeuge 2*** auch bekannt und war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch der Grund, warum ***Zeuge 2*** in seiner Zeugenaussage - trotz des vorliegenden graphologischen Gutachtens - weiterhin bestritt, dass die Unterschrift auf dem gegenständlichen Kaufvertrag von ihm stammt. Dem Bf war der Umstand, dass es sich bei dem Ford Ranger um ein Leasingfahrzeug handelt und dass dieses Kfz unter Eigentumsvorbehalt der ***B Bank*** stand, ebenfalls bekannt. Es war dem Bf dementsprechend auch bekannt, dass ***Zeuge 2*** rein zivilrechtlich dieses Kfz gar nicht verkaufen konnte. Der Zeuge ***Zeuge 2*** hat im bisherigen Verfahren ausgesagt, dass er aus diesem Kaufvertrag keine Zahlung erhalten habe. Diese Darstellung des ***Zeuge 2*** erscheint dem Bundesfinanzgericht als glaubwürdig und deckt sich auch damit, dass der Bf im damaligen Zeitraum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Es erscheint dem Bundesfinanzgericht hingegen als unglaubwürdig, dass wie bereits oben festgestellt, der Bf einerseits die fälligen Leasingraten bezahlt und andererseits zusätzlich den Kaufpreis lt Kaufvertrag für ein und dasselbe Kfz leistet. Der Bf hätte so im Ergebnis das gegenständliche Kfz zweimal bezahlt. Es war dementsprechend festzustellen, dass auf Basis dieser Überlegungen der im Kaufvertrag vom 20.11.2008 vereinbarte Kaufpreis tatsächlich nie vom Bf bezahlt wurde. Abschließend war festzustellen, dass das Kfz Ford Ranger auf der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse angeführt ist. An dem Umstand, dass dieses Kfz vom Bf bezahlt und für sein Unternehmen verwendet wurde, ergeben sich keine Zweifel. c) Aufwand Geschäftsanbahnung Russland Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 ausgeführt, dass er seine nunmehrige Gattin ***AA*** (geb. ***AA***) benötigt habe, die notwendigen Zertifizierungen für den Export von Chemikalien von Österreich nach Russland zu erlangen. Der Bf hat dazu Zertifikate in russischer Sprache vorgelegt (BFG-Akt OZ 44). Diese Zertifikate verweisen alle auf eine "***BF GmbH***" und stammen aus dem Jahr 2008. Dazu ist auszuführen, dass die ***BF KG*** lt Firmenbuchauszug (vgl FB-Auszug zu ***FN Nummer*** - BFG-Akt OZ 40) erst mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2009 gegründet wurde. Davor wurde das Unternehmen als Einzelunternehmen des Bf geführt. Eine "***BF GmbH***" wie sie auf den Zertifikaten angegeben ist, ist dem österreichischen Firmenbuch nicht bekannt. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 wurden dem Gericht vom steuerlichen Vertreter die folgenden Urkunden überreicht: Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über die Dienstleistung zur Produktzertifizierung vom 30.06.2007 betreffend den Aufwand Russland samt dem russischen Original (Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68) Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über Dienstleistungen zur Produktpromotion vom 31.01.2008 mit der Firma "***russ. Fa.***" samt dem russischen Original (Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69) Beglaubigte Übersetzung einer Mitteilung des russischen Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Fa. "***russ. Fa.***" für die Jahre 2007 und 2008 samt dem russischen Original (Beilage ./5 - BFG-Akt OZ 70) Zu den beiden Verträgen vom 30.06.2007 und vom 31.01.2008 (Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68 und Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69) ist auszuführen, dass als Vertragspartner der "***russ. Fa.***" in Russland wiederum die "***BF GmbH***" angeführt wird. Wie bereits ausgeführt, ist eine "***BF GmbH***" im österreichischen Firmenbuch nicht erfasst und die ***BF KG*** wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2009 gegründet. Im nunmehr erstmalig vorgelegten Vertrag vom 30.06.2007 zwischen der "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" ist unter Punkt 3.1 folgendes vereinbart: "Die Kosten für Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags betragen: 420.000 Rubel (Vierhundertzwanzigtausend Rubel) - das entspricht 32 211 Euro zum Wechselkurs der Zentralbank." Eine Umrechnung des Betrages von RUB 420.000,- mit Hilfe eines Währungsrechners im Internet (www.oanda.com) zum Stichtag 30.06.2007 (Vertragsdatum) erbrachte einen Umrechnungsbetrag von € 12.085,60. Dieser Betrag weicht deutlich von dem vereinbarten Betrag lt Vertrag vom 30.06.2007 (€ 32.200,- bzw € 32.211,-) ab. Im nunmehr erstmalig vorgelegten Vertrag zwischen der "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" vom 31.01.2008 ist unter Punkt 3.1 folgendes vereinbart: "Die Kosten für Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags betragen: 534 000 Rubel (Fünfhundertvierunddreißigausend Rubel) - das entspricht 30 500 Euro zum Wechselkurs der Zentralbank." Eine Umrechnung des Betrages von RUB 534.000,- mit Hilfe eines Währungsrechners im Internet (www.oanda.com) zum Stichtag 31.01.2008 (Vertragsdatum) erbrachte einen Umrechnungsbetrag von € 14.763,-. Dieser Betrag weicht deutlich von dem vereinbarten Betrag lt Vertrag vom 31.01.2008 (€ 30.500,-) ab. Weiters ist zu diesen Verträgen anzumerken, dass im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren nur die im Zuge der Außenprüfung des Finanzamtes vorgelegten Verträge zwischen dem Bf und seiner späteren Gattin vom 30.06.2007 und von 31.01.2008 streitgegenständlich waren. Ein bzw zwei Verträge unter Zwischenschaltung der russischen Fa. "***russ. Fa.***" wurden erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2023 erwähnt. Gegenstand der ursprünglich vorgelegten Verträge (BFG-Akt OZ 20) war die "Kontaktaufnahme, Vermittlung, Dolmetscher, Zertifizierungen, und diverse Kunden-Empfehlungen". Gegenstand des in der Verhandlung vom 09.10.2023 vorgelegten Vertrages vom 30.06.2007 (Beilage ./3 BFG-Akt OZ 68) ist die "Zertifizierung und Akkreditierung von Produkten". Gegenstand des in der Verhandlung vom 09.10.2023 vorgelegten Vertrages vom 31.01.2008 (Beilage ./4 BFG-Akt OZ 69) ist die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Platzierung und Vermarktung von Produkten". Aus einem Vergleich der Verträge die zwischen dem Bf und seiner späteren Gattin einerseits abgeschlossen wurden und den Verträgen zwischen der Fa. "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" andererseits, ist ersichtlich, dass diese Verträge über keinen völlig identen Vertragsgegenstand verfügen. Dem Gericht ist es auch nicht erklärlich, warum erst in der mündlichen Verhandlung erstmalig diese neuen Verträge vorgelegt werden, und diese nicht bereits im bisherigen Verfahren vor dem Finanzamt Erwähnung gefunden haben. Auch die Angaben der Zeugin ***AA*** (Gattin des Bf), dass die bisher bekannt gewesenen Verträge, die in der Außenprüfung vorgelegt wurden, nur für das Innenverhältnis und für die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bf und seiner Gattin gedacht gewesen seien, können nicht überzeugen. Eine Beweiskraft zum Beweis dafür, dass die spätere Gattin des Bf in Russland tatsächlich für den Bf tätig geworden ist und die als Betriebsausgaben in den Jahren 2007 und 2008 beantragten Zahlungen für ihre Dienstleistungen im Rahmen der Geschäftsanbahnung in Russland tatsächlich geflossen sind, ist diesen erstmalig in der Verhandlung vom 09.10.2023 vorgelegten Verträgen nicht beizumessen. In der zweiten mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 wurden diesbezüglich die folgenden Urkunden vorgelegt: Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 12.05.2008 samt Übersetzung (Beilage ./8 - BFG-Akt OZ 94) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 05.09.2008 samt Übersetzung (Beilage ./9 - BFG-Akt OZ 95) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 18.12.2008 samt Übersetzung (Beilage ./10 - BFG-Akt OZ 96) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 04.07.2007 samt Übersetzung (Beilage ./11 - BFG-Akt OZ 97) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 20.09.2007 samt Übersetzung (Beilage ./12 - BFG-Akt OZ 98) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 06.12.2007 samt Übersetzung (Beilage ./13 - BFG-Akt OZ 99) Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom 20.12.2007 samt Übersetzung (Beilage ./14 - BFG-Akt OZ 100) Auf den ersten Blick fällt dabei auf, dass lt den in der Außenprüfung vorgelegten Verträgen bzw auf den darauf befindlichen Zahlungsbestätigungen (BFG-Akt OZ 20) insgesamt nur fünf Zahlungen dokumentiert sind. In der Verhandlung am 20.11.2023 wurden nunmehr insgesamt sieben Einzahlungsbestätigungen der ***AA*** (geb. ***AA***) bei der Fa. "***russ. Fa.***" vorgelegt. Die fünf Zahlungen lt Zahlungsbestätigungen auf der Rückseite der Verträge (vgl BFG- Akt OZ 20) und die nunmehr mittels sieben Einzahlungsbestätigung bei der Fa. "***russ. Fa.***" dargestellten Einzahlungen (vgl Beilagen ./8 bis ./14 - BFG-Akt OZ 94 bis 100) stellen sich betraglich und zeitlich wie folgt dar: | Datum | Übergabeort | Betrag € | Datum Fa. ***russ. Fa.*** | Betrag RUB | Betrag € | 30.06.2007 | Zagreb/Kroatien | € 8.050,- | 04.07.2007 | RUB 130.000,- | € 3.719,56 | 16.09.2007 | Budapest/Ungarn | € 10.000,- | 20.09.2007 | RUB 140.000,- | € 3.977,97 | 01.12.2007 | Bratislava/Slowakei | € 13.950,- | 06.12.2007 | RUB 150.000,- | € 4.167,78 | | | | 20.12.2007 | RUB 220.000,- |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101315/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101315.2015
Stammnummer
143164
Gültig
22.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF