Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101149/2016
Gegenstandsloserklärung infolge Zurücknahme des Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101149/2016vom 09.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BPP Steuerberatung GmbH, Fasangasse 49 Tür 13, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 26. Mai 2015 gegen den Bescheid des vormaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr Finanzamt Österreich vom 28. April 2015 betreffend Einkommensteuer 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 26.11.2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit.d BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Beschwerdejahr neben hier nicht strittigen (inländischen) selbständigen sowie nichtselbständigen Einkünften weitere (ausländische) Einkünfte aus einem künstlerischen Engagement in Deutschland.
Mit 28.04.2015 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen und darin die Einkommensteuer für dieses Jahr mit € 35.890,00 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 26.05.2015 Beschwerde mit folgender Begründung eingebracht:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die fälschlicherweise vorgenommene Besteuerung von ausländischen Einkünften.
Wir beantragen eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 28.4.2015:
Das Einkommen ist auf 56.673,96 EUR zu reduzieren (im Detail siehe nachfolgende Ausführungen).
Dies mit folgender Begründung: Der Veranlagung liegen zwei Lohnzettel der Art "A" zugrunde welche im Rahmen der Veranlagung der österreichischen Besteuerung unterzogen wurden. Die in den jeweiligen Kennziffern 350 angeführten Beträge betreffen ein künstlerisches Engagement unserer Klientin in Deutschland. Das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte steht gem. Art 17 Abs. 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland der Bundesrepublik Deutschland zu. Die Versteuerung dieser Bezüge wurde in Deutschland durch Lohnsteuerabzug vorgenommen (Diese Einkünfte wurden in Deutschland also ordnungsgemäß versteuert). Richtigerweise sind diese Einkünfte gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.
Im Übrigen sind die in einem der Lohnzettel ausgewiesenen Bruttoeinkünfte tatsächlich nur 2.812,00 EUR anstatt 28.120,00 EUR. Hier ist offenbar ein Eingabefehler seitens der Finanzverwaltung passiert, da die Information für den Lohnzettel von der ***Bühne*** in Papierform sowie handgeschrieben übermittelt wurde (siehe Beilage 1).
Wir bitten daher um eine Änderung des Bescheides wie folgt:
1. Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug 0,00 EUR (statt bisher 39.290,00 EUR)
2. Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag 0,00 EUR (statt bisher 2.526,56 EUR)
3. Erhöhung der für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte auf insgesamt 98.032,36 EUR (statt bisher 86.576,92 EUR) - siehe dazu auch Beilage 3
4. Anrechenbare ausländische Steuer 0,00 EUR (statt 3.205,60 EUR).
In Summe ergibt sich somit ein korrigiertes Einkommen von 56.673,96 EUR.
Zur Detailberechnung siehe Steuerberechnung anbei (Beilage 2) ."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2015 hat das Finanzamt der Beschwerde Folge gegeben und die in der Beschwerde beantragten Änderungen vollinhaltlich umgesetzt, woraus eine Abgabengutschrift in Höhe von € 13.632,00 resultierte.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 26.11.2015 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Darin wird moniert, dass bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte aus dem Engagement bei der ***Bühne*** die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.526,56 nicht bei den Bruttoeinkünften von € 13.982,00 berücksichtigt worden seien. Korrekterweise hätte sich nur eine Korrektur gegenüber dem Bescheid vom 28.4.2015 in Höhe von € 11.455,44 ergeben bzw. seien die ausländischen Einkünfte mit € 98.032,36 statt mit € 100.558,92 anzusetzen.
Die belangte Behörde nahm in ihrem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht dazu wie folgt Stellung:
"Das Finanzamt hat die in der Beschwerde beantragten Änderungen bei Erlassung der BVE vollinhaltlich umgesetzt, indem es in der EDV-Kennzahl 493 die beantragten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.526,56 eingegeben und diese somit von den in der Kennzahl 453 erfassten Bruttoeinkünften des Engagements bei der ***Bühne*** iHv € 13.982,00 abgezogen hat. Ein nochmaliger Abzug dieses Aufwandes ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht möglich."
Mit Eingabe vom 09.01.2024 zog die beschwerdeführende Partei durch ihren steuerlichen Vertreter den Vorlageantrag vom 26.11.2015 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 09.01.2024 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2015 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 9. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101149/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101149.2016
- Stammnummer
- 143155
- Gültig
- 09.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF