Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400082/2023
Haftung, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe, keine Gleichbehandlungsberechnung vorgelegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400082/2023vom 02.11.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet.
Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr.
Es liegt damit eine geänderte Rechtslage vor, womit die bisher einschlägige Judikatur des VwGH hier nicht (nicht mehr) zur Anwendung kommt. Demnach ist es für den Beschwerdeführer auch nicht mehr erforderlich, den Haftungsfreibeweis in der Weise zu erbringen, dass er mittels Liquiditätsaufstellung die Gläubigergleichbehandlung nachweist. Eine Judikatur des VwGH zu dieser neuen Rechtslage liegt naturgemäß bislang noch nicht vor. Sowohl die Lehre (Juridicum der rechtswissenschaftlichen Universität) als die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater (in den Fortbildungsseminare) lehren den Wegfall der Geschäftsführerhaftung im Zusammenhang des Gleichbehandlungsprinzips unter oder zwischen den Gläubigern.
Ich bitte daher das BFG zu einer entsprechenden Stellungnahme.
Jedenfalls informiere ich, dass die Gesellschaft ohnedies keine liquiden Mitteln hatte, worüber dann Aufklärungserfordernisse über die Geldmittelverwendung zu erfüllen hätte.
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In der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2023 wurde wie folgt ergänzend vorgebracht:
"Bf.: Ich verweise auf meine Schriftsätze der Daten, die Sie soeben genannt haben, demnach befinden sie sich in Ihren Akten. Ich weiß derzeit nicht genau auswendig, was ich jeweils geschrieben habe. Ich habe aber auch alle Schriftsätze mit.
V: Die Schriftsätze werden in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des BFG wörtlich zitiert werden.
Bf.: Ich sehe nicht ein, dass ich zur Haftung für die Landesabgaben der ***1*** herangezogen werde. In der Pandemie haben viele Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt. Besonders schlimm war es im Gastgewerbe. Wenn was zu bezahlen war, habe ich nach Möglichkeit bezahlt bzw. Stundungen beantragt.
V: Die Dienstnehmer haben Sie bezahlt?
Bf.: Ja.
V: Weitere laufende Ausgaben (zB. Miete, ...) haben Sie bezahlt?
Bf.: Natürlich war auch Miete zu bezahlen, es könnte jedoch sein, dass ich dazu auch eine Stundung hatte.
V: Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe haben Sie eben nicht entrichtet. Es wurden diese Meldungen auch nicht richtig erstattet, sondern die Beträge nach einer Prüfung nachgefordert. Hatten Sie einen Steuerberater zur Berechnung der lohnabhängigen Abgaben? Hat er Ihnen Erlagscheine zur Bezahlung der Abgaben geschickt?
Bf.: Ich hatte Arbeitskräfte, die auch bezahlt werden mussten, weil sie ja davon leben. Wenn ich Erlagscheine bekommen habe, habe ich bezahlt oder hatte Stundungen. Wann ich genau welche Stundung hatte, kann ich nicht mehr sagen.
PV: Es gibt eine Nachtragsquote vom Masseverwalter in der Höhe von 1,888775 % = € 120,62. Somit wird der Haftungsbetrag reduziert (siehe Beilage 1).
Bf.: Ich selbst bin in Privatkonkurs, daher ist von mir nichts zu bekommen, demnach verstehe ich nicht, dass ich zur Haftung herangezogen werde. Mir bleiben im Monat lediglich € 150,00 übrig. Ich habe noch 3 Jahre zu bezahlen. Ich werde nunmehr das Ergebnis Ihres Verfahrens abwarten und mir dann die Sachen nochmals im Detail ansehen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a. Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe hat der Abgabepflichtige bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Für eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten beim Land Wien bedarf es folgender Voraussetzungen:
1) Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft,
2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung,
3.) Stellung des Geschäftsführers als Vertreter,
4.) die abgabenrechtliche Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung,
5.) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit.
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin:
Unbestritten ist die Tatsache, dass die Primärschuldnerin, die ***1***, nach Abschluss eines Konkursverfahrens am tt.mm.2022 im Firmenbuch gelöscht wurde.
Im Konkursverfahren wurde eine Verteilungsquote von 3,705051% erzielt, die Genehmigung der Schlussrechnung erwuchs am 11.4.2022 in Rechtskraft.
Die Konkursquote von € 236,61 wurde am 5.5.2022 überwiesen und vor Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die offenen Abgabenschuldigkeiten der ***1*** vom Abgabenrückstand abgezogen.
Die diese Quote übersteigenden offenen Abgabenschuldigkeiten sind somit bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich zu machen.
Das BFG hat in diesem Haftungsverfahren von der Richtigkeit des Abgabenkontos auszugehen. Einwände zu einer Verrechnung am Abgabenkonto wären in einem Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO auszutragen. Siehe VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071 zu UFS 22.2.2006, RV/1837-W/05).
In der mündlichen Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass es zu einer Nachtragsquote von 1,888775 % gekommen ist und am 27.7.2023 ein Betrag von € 120,62 überwiesen wurde.
Demnach waren von den Abgabenschuldigkeiten zu denen eine Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt ist, jeweils 1,888775 % abzuziehen.
Vertretung der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer:
Der Bf. fungierte ab 30.1.2020 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, damit oblag ihm für die Entrichtung der im Zeitraum seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgaben bzw. die zum Antritt seiner Geschäftsführung fällig gewesenen und bisher nicht entrichteten Abgaben Sorge zu tragen.
Abgabennachforderung bei der Primärschuldnerin:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0245, mwN; 10.5.2010, 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136)
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217, m.w.N.).
Zu den Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe laut Haftungsbescheid:
Im Zuge einer Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse am 10.2.2022 wurde festgestellt, dass die am 1.4.2020 abgegebene Jahreserklärung für das Jahr 2019 unrichtig war und für das Jahr 2020 und die Zeiträume Jänner 2021 bis März 2021 keine Erklärungen abgegeben wurden. Betreffend Dienstgeberabgabe wurden für das Jahr 2020 und den Zeitraum Jänner bis Mai 2021 ebenfalls keine Erklärungen abgegeben.
Dazu führt die Prüferin aus, dass gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO eine Nachverrechnung durchgeführt worden sei. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer des Jahres 2020 wurde laut vorgelegtem Betriebssummenblatt erfasst, bzw. für den Monat Juni anhand der laufenden Bezüge des Vormonates geschätzt. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer des Jahres 2021 wurde ebenfalls laut vorgelegtem Betriebssummenblatt erfasst, bzw. für die Monate Februar und März anhand der laufenden Bezüge des Monates geschätzt (Bemessungsgrundlage Jänner € 7.927,45, Februar € 7.927,45, März € 4.141,34, April keine Dienstnehmer gemeldet, Mai unter der Freigrenze).
Die Gesellschaft hatte laut Beitragskonto der Österreichischen Gesundheitskasse im haftungsgegenständlichen Zeitraum Beschäftigte gemeldet.
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer.
Gemäß § 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu entrichten.
Mit Bescheid vom 1.7.2022 wurde Kommunalsteuer 2019 in der Höhe von € 10.072,67, 2020 € 2.574,40 und 1.1. bis tt.mm.2021 € 599,89 (entspricht jedoch den Monaten 1-3/2021) festgesetzt.
Dieser Bescheid war an den Bf. adressiert, wobei am tt.mm.2021 das Konkursverfahren eröffnet wurde und keine Eigenverwaltung bestand.
Mit Bescheid vom 1.7.2022 wurde Dienstgeberabgabe 2020 in der Höhe von € 1.540,00 und 1.1.-tt.mm.2021 v. € 124,00 festgesetzt.
Dieser Bescheid war ebenfalls an den Bf. adressiert, wobei am tt.mm.2021 das Konkursverfahren eröffnet wurde und keine Eigenverwaltung bestand.
Die Nachforderungen an Dienstgeberabgabe beruhen auf den Meldungen beim Sozialversicherungsträger.
Schuldhafte Pflichtverletzung:
Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt jeweils in der Nichtentrichtung einer monatlich selbst zu bemessenden Abgabe (Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe) bei deren Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats.
Diese Zahlungsverpflichtung bleibt bei Nichtentrichtung naturgemäß weiter bestehen, daher hat sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner handelsrechtlichen Funktion auch nach dem Bestehen von Abgabenrückständen zu erkundigen und für deren Begleichung Sorge zu tragen.
Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten. Er muss aber nicht die ganze Buchhaltung nachprüfen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208).
Ergeben sich auf Grund von Prüfungsmaßnahmen Nachforderungsbeträge für Zeiträume bei deren Fälligkeit ein Geschäftsführer noch nicht zur Entrichtung der Abgaben berufen war, so trifft ihn die Zahlungsverpflichtung jedenfalls ab Kenntnis des Nachforderungsbetrages.
Der Bf. war bei Fälligkeit der Abgabennachforderungen der Monate 7, 10, 11, 12/2019 noch nicht Geschäftsführer. Es handelt sich den Ausführungen der Behörde folgend um Berechnungsfehler, die zu Nachforderungen in einzelnen Monaten des Jahres 2019 geführt haben und dem Bf. somit nicht anzulasten sind. Er hat erst zu einem Zeitpunkt von den Nachforderungen Kenntnis erlangt, als die Gesellschaft bereits in Konkurs befindlich war, daher traf ihn auch bei Festsetzung der Abgaben keine Entrichtungsverpflichtung, weswegen der Beschwerde hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für Kommunalsteuer 07/2019 € 538,42, Kommunalsteuer 10/2019 € 1.046,86, Kommunalsteuer 11/2019 € 1.046,86, Kommunalsteuer 12/2019 € 1.046,86 und Dienstgeberabgabe 07/2019 € 30,00, Dienstgeberabgabe 10/2019 € 90,00, Dienstgeberabgabe 11/2019 € 92,00 sowie 12/2019 Dienstgeberabgabe € 92,00 stattzugeben war.
Hinsichtlich der während der handelsrechtlichen Geschäftsführung des Bf. bis zur Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten traf ihn die Entrichtungsverpflichtung bei deren Fälligkeit und endete eine Gleichbehandlungsvorgabe für alle Gläubiger mit der Konkurseröffnung.
VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073: Fälligkeiten sind vorzuhalten, das kann auch das BFG nachholen. Man kann auch nach § 269 Abs. 2 BAO Ermittlungsaufträge erteilen. Kann man nicht ermitteln, welcher Betrag auf welchen Zeitraum entfällt, darf eine Schätzung vorgehalten werden.
Wegen der monatlich bestehenden Entrichtungsverpflichtung war die Behörde angehalten eine Aufgliederung der als Jahresbetrag ermittelten Nachforderungsbeträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag vorzunehmen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Haftenden die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger nachzuweisen.
Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0229).
Der Bf. bringt dazu wiederholend vor, dass er nicht mehr über Unterlagen verfüge, um dieser Aufforderung nachkommen zu können.
Zu den verbleibenden, offenen Abgabenschuldigkeiten ist daher zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016).
Es oblag dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (VwGH 30.10.2001, 98/14/0082).
Den geschätzten Aufgliederungen der Behörde wurden somit keine überprüfbaren inhaltlichen Einwendungen entgegengebracht, weswegen diese Schätzungen auch für die Haftungsinanspruchnahme übernommen werden können.
Der VwGH v. 28.6.2022, Ra 2020/13/0067:
Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann.
VwGH v. 29.1.2014, 2012/08/0227:
Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Mit dem Erkenntnis vom Juni 2022 ist der VwGH von seiner zuvor streng fälligkeitstagsbezogenen Rechtsprechung abgegangen, weswegen eine Aufforderung zu einer Gleichbehandlungsberechnung nunmehr anders abgefasst werden muss als dies die Behörde beruhend auf der überholten Rechtsprechung getan hat.
Deswegen wurde dem Bf. im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG nochmals die Möglichkeit eingeräumt eine Gleichbehandlungsberechnung vorzulegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom28. Februar 2014, 2012/16/0180).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Der Bf. gesteht zu andere Gläubiger, vornehmlich seine Dienstnehmer bezahlt zu haben, während die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Kommunalsteuer und Diensgeberabgabe nicht gemeldet und entrichtet wurden, damit liegt eine Ungleichbehandlung der Gläubiger vor.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 323c Abs. 1 BAO: In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
Abs. 4: Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
Abs. 6: Bis 30. September 2020 sowie von 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
2. innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.
Abs. 7: Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.
Abs. 8: Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
Abs. 9: Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.
Abs. 10: Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die
1. vor dem 1. Oktober 2020 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden;
2. vor dem 31. Dezember 2021 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden.
Abs. 11: Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Abs. 11a: Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis 30. Juni 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(11b) Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 30. Juni 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(11c) Stundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.
Abs. 12: Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
Abs. 13: Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Abs. 14: Hinsichtlich
1. vor dem 15. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem 15. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären sowie
2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,
ist von der Vorschreibung abzusehen. Insoweit Nachforderungszinsen nach Z 2 nicht vorgeschrieben wurden, sind Anspruchszinsen betreffend Gutschriften (§ 205) nicht festzusetzen.
Abs. 15: Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 16: Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Es liegen keine Nachweise zu Stundungen für die verfahrensgegenständlichen Abgaben vor, was sich schon daraus logisch ergibt, dass es sich dabei ja um erst im Zuge der Prüfungsmaßnahme ermittelte Abgaben handelt, die eben nicht bei Fälligkeit ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.
Der Bf. ist demnach seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen und hat schuldhafte Pflichtverletzungen beruhend auf der Nichtentrichtung der geschuldeten Landesabgaben zu verantworten.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin ist wegen bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch nicht gegeben. Der Bf. war zudem alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Er befand sich bereits seit 16.1.2019 in einem Schuldenregulierungsverfahren als er die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen hat. Dies ist aber im Hinblick auf die Judikatur des VwGH nicht relevant, da immer noch die Möglichkeit offenbleibt, dass er durch Erbschaft, Schenkung oder zeitablaufbedingte Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens in die Lage versetzt werden könnte, die Abgabenschuldigkeiten entrichten zu können.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf.
Der Bf. hat es gänzlich unterlassen seiner monatlichen Entrichtungsverpflichtung nachzukommen, weswegen eine Abgabenfestsetzung durch die Behörde im Rahmen einer Prüfungsmaßnahme erforderlich war. Die Bescheide ergingen bereits zu einem Zeitpunkt, der nach der Konkurseröffnung lag und damit dem Eintritt der erschwerten Einbringlichkeit lag und der Bf. wurde umgehend von einer geplanten Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt, daher liegt keine überlange Verfahrensdauer vor, die im Ermessen zu berücksichtigen wäre.
Dem Bundesfinanzgericht ist in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt. (vgl. zuletzt VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029, mwN). Allfällige Mängel der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde sind daher insoweit nicht von Bedeutung.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 2. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400082/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400082.2023
- Stammnummer
- 142929
- Gültig
- 02.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF