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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400082/2023

Haftung, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe, keine Gleichbehandlungsberechnung vorgelegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400082/2023vom 02.11.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

17. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1 .968, für DA) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht aussichtslos, gesetzliche Hinderungsgründe liegen nicht vor. 18. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Ich stelle damit den BESCHWERDEANTRAG es wolle meiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 09.02.2023 Folge gegeben werden, dieser Bescheid ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle er abgeändert werden, dass ein Haftungsbetrag nur im geringstmöglichen Umfang festgesetzt werden möge. Es möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattfinden. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde. **** Auf Grund der Beschwerde wurde der Bf. mit Schreiben des Magistrates vom 11.4.2023 erneut aufgefordert eine Gleichbehandlungsberechnung vorzulegen: "Auf Grund Ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2023 werden Sie eingeladen, dem Magistrat der Stadt Wien, Rechnungs- und Abgabenwesen - Referat Landes- und Gemeindeabgaben eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2021 vorzulegen. Die Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten, wobei der jeweilige Betrachtungszeitraum zwischen dem Entstehen der einzelnen Abgabe bis zu deren Fälligkeit fällt: 1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen (fällt zwischen 16. Des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit 2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum (fällt zwischen 16. des Vormonats und 15. des Fälligkeitsmonates) und 3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag (15. des Fälligkeitsmonates). (Beispiel: Der Betrachtungszeitraum "Mai 2018" ist der Zeitraum vom 16.05.2018 bis einschließlich 15.06.2018.) Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.). Als Musterbeispiel wurde wiederum die Tabelle angeführt, die bereits im Schreiben vom 9.12.2022 enthalten war. Darüber hinaus ist eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des Folgemonats) beizubringen. Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung muss für die Behörde rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein. Es wird Ihnen gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern bzw. eine geeignete Liquiditätsaufstellung beizubringen. Dem Schreiben wurden folgende Beilagen angefügt: Antrag auf Ausstellung eines Haftungsbescheides vom 19.7.2021, Auszug aus der Ediktsdatei zur Primärschuldnerin, Kontoauszug der Primärschuldnerin, Abgabenfestsetzungsbescheid v. 1.7.2022, Prüfungsergebnisse 2019, 2020, 2021, Festsetzungsbescheid v. 1.7.2022, Auszug aus der Ediktsdatei zum Haftenden. Diese Unterlagen wurden dem BFG ebenfalls in Papierform vorgelegt. Sie sind in einer blaßgrauen Schrift ausgedruckt, die unscharf erscheint und die einzelnen Blätter wurden mit einem Aufdruck "Kopie" versehen, der in grau schräg über die Seiten verläuft. (Anmerkung: Diese Ausdrucke sind als ausgesprochen augenunfreundlich zu bewerten, sie sind aber im Gegensatz zu manchen anderen Ausdrucken in anderen Beschwerdeverfahren, die in winzigster Schrift gehalten waren, lesbar.) **** Dazu äußerte sich der Bf. mit Stellungnahme vom 15.5.2023: "Ich gebe folgende STELLUNGNAHME ab: 1. Alle Argumente in meiner Beschwerde werden aufrecht gehalten. 2. Das Magistrat der Stadt Wien, MA 6, lädt mich ein, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Hier halte ich meine Stellungnahme aufrecht. 3. Die MA 6 hat mir dem Vorhalt vom 11.04.2023 auch Beilagen übermittelt. Dies sind unleserlich, weil diese den Schriftzug "Kopie" - quer über die jeweils gesamte Seite - aufweisen. Damit ist die Lesbarkeit nicht mehr gegeben. Ich lade daher die MA 6 ein, mir diese Beilagen ohne diesen Zusatz zu übermitteln. 4. Ich bestreite die Haftung dem Grunde und der Höhe nach. 5. Ein Haftungsfall liegt nicht vor. 6. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. Interessant und aufklärungsbedürftig ist, dass das Magistrat von einem Gesamthaftungsbetrag von EUR 10.909,44 ursprünglich ausgegangen ist. Die MA 6 weist auf eine Prüfung der ÖGK, die eine betragliche Änderung der vorgeschriebenen Beträge nach sich gezogen hat. Ich lade die MA 6 ein, mir das Prüfungsergebnis der ÖGK urkundlich mit allen Detailbegründungen offen zu legen. 7. Ich bin erst zum 31.01.2020 als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem 31.01.2020 haben, bin ich nicht haftbar. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Gesetzwidrig werde ich mit Vorschreibungen konfrontiert, die aus dem Jahr 2019 herrühren dürften. 8. Wenn das Magistrat auf einen Bemessungsbescheid verweist, so ist mir dieser nicht bekannt. Es sind mir wesentliche Beweismittel daher vorenthalten worden. Womit sich ein erheblicher Verfahrensmangel darstellt. Ich lade die Behörde ein, mir diesen Bemessungsbescheid für eine Stellungnahme in Kopie auszufolgen. Einen Bemessungsbescheid habe ich bislang nicht erhalten. 9. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am 15.03.2020. Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind. 1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet. Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt hat, existiert die von Ihnen angeführte Haftungsbestimmung für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. 2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, keinen unnötigen hohen wirtschaftlichen Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor. 3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat. Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO ist nicht vorliegend. 10. Da die Gesellschaft ab 15.03.2020 inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab 15.03.2020 können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab 15.03.2020 sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen. 11. Am tt.mm.2021 wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt. 12. Mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen. 13. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt eine Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen. 14. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu GZ 19 S 2/19f des BG ***8***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten. Jedenfalls kann das Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, ist im Haftungsfall auf die Quote in meinem Privatkonkurs zu verweisen. Ich beantrage die Einsicht in die Ediktdatei. 15. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit. Das mache ich hier geltend. 16. Ich beantrage mir eine vollständige Aktenkopie (ungeschwärzt) zu übermitteln." **** Am 19.6.2023 erließ das Magistrat eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt: "Gemäß § 263 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde des Herrn ***Bf1***, ***9***, vom 22. Februar 2023 gegen den Bescheid vom 9. Februar 2023, Zahl MA 6/ARL - ***5***, betreffend die Haftung für die ***1***, wegen Rückständen an Kommunalsteuer in der Höhe von 6.853,30 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2021 und an Dienstgeberabgabe in Höhe von 1.968,00 Euro für den Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2021 vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Begründung Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Zu den im § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben. Voraussetzungen für die Haftung sind also: Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Ferner wird nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich sind. Es ist ferner Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Haftung dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde, die Gesellschaft schulde diese Beträge nicht. Der Beschwerdeführer sei erst zum 31. Jänner 2020 als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Abgaben davor sei er nicht haftbar. Es liege kein Verschulden seinerseits vor, da die in seiner Geschäftsführerzeit allfällige entfallende Kommunalsteuer oder Dienstgeberabgabe während der Lockdown -Zeiten entstanden sei. Eine Haftung sei nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt habe, dieses sei nicht verletzt worden, denn der Gesetzgeber habe durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang mit COVID-19 den Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit der Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise zu ermöglichen. Es seien die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse gestundet worden. Der Gesetzgeber habe das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt, daher existieren die angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht mehr. Die Gesellschaft sei unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es habe im Unternehmen keine Fehlentscheidungen gegeben. Damit liege kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO sei nicht vorliegend. Die Gesellschaft sei ab 15. März 2020 inaktiv gewesen, daher seien die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für 2020 und 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab 15. März 2020 können Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht entstanden sein. Die erhaltene Quotenzahlung im Insolvenzverfahren sei nicht berücksichtigt worden. Die ins Auge gefasste Schätzung mit Bescheiden gehe fehl, da solche Schätzungsbescheide nicht mehr zugestellt werden und in Rechtskraft erwachsen können. Der Gesetzgeber ahnde die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Werde die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfalle die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben worden sei, bestehe kein Haftungstatbestand. Da die Gesellschaft gelöscht und er nicht mehr Vertreter der Gesellschaft sei, habe der Beschwerdeführer keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen und könne damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermitteln. Defizit in den Sachverhaltserhebungen liegen in der Säumnis des Magistrates, weil dieser die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben habe. Im Übrigen werde auf das Privatkonkursverfahren des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung im Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung sei Rechtsverlust für den Magistrat eingetreten. Jedenfalls könne der Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, es sei im Haftungsfall auf die Quote in seinem Privatkonkurs zu verweisen. Er beantrage die Einsicht in die Ediktsdatei. Die strittige Forderung sei im Übrigen bei dem Beschwerdeführer nicht durchsetzbar, weil er durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet worden sei. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar seien. Das sei ein Fall der Unzumutbarkeit, die er hier geltend mache. Dazu wird Folgendes festgestellt: Die Bestellung zum Geschäftsführer der ***1*** des Herrn ***Bf1*** erfolgte wirksam mit Gesellschafterbeschluss vom 31. Jänner 2020 und Annahme der Bestellung durch Abgabe der Musterzeichnung am 31. Jänner 2020 und durch das Tätigwerden für die Gesellschaft, das dieser in seinen bisherigen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde auch nicht abstreitet. Eine Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer wird dieser auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden (vgl. VwGH vom 19. November 1998, 98/15/0159). Die Gesellschaft hatte laut Beitragskonto der Österreichischen Gesundheitskasse im haftungsgegenständlichen Zeitraum Beschäftigte gemeldet. Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer. Gemäß § 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Zuge der Kommunalsteuerprüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse wurde festgestellt, dass die abgegebene Jahreserklärung für das Jahr 2019 unrichtig war und für das Jahr 2020 und den Zeitraum Jänner 2021 bis zur Konkurseröffnung am ** 2021 keine Jahreserklärungen abgegeben wurden. Betreffend Dienstgeberabgabe wurden für das Jahr 2020 und den Zeitraum Jänner bis ** 2021 ebenfalls keine Jahreserklärungen abgegeben. Dem Beschwerdeführer als Vertreter der Primärschuldnerin hätte es bewusst sein müssen, dass - wenn die Primärschuldnerin Dienstnehmer beschäftigt bzw. Löhne und Gehälter ausbezahlt werden - auch Lohnabgaben wie Kommunalsteuer oder Dienstgeberabgabe anfallen und am Fälligkeitstag hätten bezahlt werden müssen. Die Geschäftsführer sind gemäß § 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306). Ein Geschäftsführer einer GmbH hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dafür einzustehen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. VwGH vom 17.Mai 2004, 2003/17/0134). Der Beschwerdeführer, welcher laut Firmenbuch bereits zahlreiche Managementfunktionen inngehabt hat, hätte daher über die abgabenrechtlichen Bestimmungen Bescheid wissen müssen. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 bzw. gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe wurden daher mit den entsprechenden Bescheiden vom 1. Juli 2022 zu MA 6/ARL-1163223-2022 bzw. MA 6/ARL-***4*** bemessen und an die private Adresse des Beschwerdeführers als damals zuständigen Geschäftsführer der Primärschuldnerin zugestellt. Die Gesellschaft wurde erst am 26. August 2022 im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Bescheide wurden laut Rückscheine am 7. Juli 2022 von einem "Arbeitnehmer" übernommen. Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZuStG an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZuStG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, gemäß Abs. 2 leg. cit. kann auch an einen Arbeitnehmer zugestellt werden. Rückscheine sind öffentliche Urkunden und stellen den Beweis dar, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Mit der Feststellung, dass er die Bemessungsbescheide nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, dass die Ersatzzustellung unwirksam war, zumal mit der bloßen Behauptung ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung im Wege der Ersatzzustellung ohnehin nicht dargetan werden kann (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2001/99/05/0197). Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustande gekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss (vgl VwGH vom 24. Jänner 1995, 94/20/0610). Auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Beschwerdeführer im Sinn des § 16 Abs. 1 ZuStG nicht hindern (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2011, 2009/05/0243). Die Behörde geht daher - mangels gegenteiligem Vorbringen und entsprechender Nachweise hierzu - davon aus, dass die Bemessungsbescheide betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe ordnungsgemäß zugestellt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH vom 6. September 2022, Ra 2021/13/0115). Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, welche ohne Zutun der Behörde zu entrichten gewesen wären (vgl. VwGH vom 27. Februar 2008, 2005/13/0100). Der Beschwerdeführer gibt zwar wiederholt an, dass die Primärschuldnerin ab dem 15. März 2020 nicht aktiv gewesen sei, dem gegenüber steht jedoch die - für die Entstehung der Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberabgabeplficht bedeutende - Tatsache, dass für die Jahre 2020 und 2021 Betriebssummenblätter mit Bemessungsgrundlagen - wenn auch lückenhaft - geführt wurden und dass bei der Österreichischen Gesundheitskasse Dienstnehmer im haftungsgegenständlichen Zeitraum gemeldet waren. Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer besteht darin, dass die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurden. Die Kommunalsteuer als auch die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG 1993 bzw. § 6 Abs. 1 Wr. Dienstgeberabgabegesetz). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts Anderes (vgl. VwGH vom 19. März 2015, 2011/16/0188; vom 18. März 2013, 2011/16/0187 mwN). Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. VwGH vom 24.Februar 2011, 2009/16/0108 mwN). Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187). Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 und 11. April 2023 aufgefordert, zum Nachweis dafür, dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat, monatliche Liquiditätsaufstellungen für den haftungsgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat sohin keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Kommt der Beschwerdeführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2017, Ra 2015/16/0078). Dass Zahlungen geleistet wurden - der Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 und in der Beschwerde selbst an, dass verfügbare Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet wurden - aber keine Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe (zumindest im Zeitraum Jänner 2020 bis Mai 2021) entrichtet wurde, beweist zudem eindeutig, dass andere Gläubiger gegenüber dem Abgabengläubiger bevorzugt wurden und dem Beschwerdeführer ist somit eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar (vgl. VwGH vom 25. April 2002, 99/15/0253). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Beschaffungsmöglichkeiten von Firmenunterlagen, so wird ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, 2010/16/0019). Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungspflicht- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (vgl. VwGH vom 7. September 1990, 89/14/0132). Nach Ansicht des Beschwerdeführers hafte dieser nicht für Abgaben vor dem 31. Jänner 2020. Ein Geschäftsführer hat sich jedoch bei der Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Ra 2020/13/0102). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, haftet der Beschwerdeführer daher auch für Abgabenrückstände, welche vor dem 31. Jänner 2020 entstanden sind. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot mit den COVID-Bestimmungen ausgesetzt habe und daher die angeführten Haftungsbestimmungen nicht mehr existieren, so wird dem entgegengebracht, dass den Bestimmungen des § 323c Abs. 11 und 12 BAO - Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht zu entnehmen ist, dass die Haftungsbestimmungen des § 6a KommStG 1993 bzw. 6a Wr. Dienstgeberabgabegesetz außer Kraft gesetzt wurden. Auch wurde das abgabenrechtliche Gleichbehandlungsgebot mit den COVID-Bestimmungen nicht ausgesetzt, da es sich hierbei um eine vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikaturlinie handelt, welcher die Verwaltungsgerichte auch für Abgabenrückstände für Zeiträume ab dem 15. März 2020 gefolgt sind (zufällig ausgewählte Beispiele wie etwa BFG vom 29. September 2020, RV/5100531/2022 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer für Dezember 2019 bis Februar 2021; BVwG W228 2254707-1 vom 15. Juni 2022 betreffend Sozialversicherungsbeiträge für ua. Jänner 2020 bis August 2021). Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass er als Vertreter der Primärschuldnerin um Stundung der rückständigen Abgaben ersucht hätte. Der Beschwerdeführer kann sich hier nicht auf einen Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie berufen, denn Vertretbarkeit der Rechtsansicht erfordert, dass die betreffende Rechtsansicht mit gutem Grund als Sinn der Willensäußerung des Gesetzgebers angesehen werden kann. Ist die Rechtsansicht nicht vertretbar, so verpflichtet dies zur Bereinigung der Zweifel, welche dem Irrenden kommen müssten. Wird kein Versuch zur Beseitigung der Zweifel unternommen, so fällt dem Irrenden schon deshalb der Irrtum zur Last (vgl. VwGH vom 8. April 1983, 81/17/0199). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht angegeben, dass er betreffend seiner irrigen Rechtsmeinung im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung bzw. Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie Auskünfte bei Behörden eingeholt hat. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Schuldenregulierungsverfahren wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2018, Ra 2018/16/0057 ins Treffen geführt, in welchem festgehalten wurde, dass die Verbindlichkeit des Haftenden gegenüber dem Fiskus erst mit der Erlassung des Haftungsbescheides entsteht. In einem Konkurs fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden haben, eine danach begründete Haftung konnte von einem Zwangsausgleich nicht betroffen sein. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Verbindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Abgabenbehörde erst mit Haftungsbescheid vom 9. Februar 2023 entstanden sind und konnte daher im mit Beschluss vom 16. Jänner 2019 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers, BG ***8***, ***3***, keine Berücksichtigung finden, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden hat. Bei den haftungsgegenständlichen Abgabenrückständen handelt es sich daher um eine Neuforderung. Selbst Vermögens- und Arbeitslosigkeit eines Haftenden steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (vgl. VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197; 12.10.2009, 2009/16/0085, mwN, vom 27. Mai 2020, Ra 2020/13/0027; vom 5. April 2022, Ra 2020/13/0112). Im gegenständlichen Haftungsbescheid wurde - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Konkursquote in Höhe von 3,705051% betreffend Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin insofern berücksichtigt, als diese vom Abgabenrückstand abgezogen wurde und dieser Betrag daher nicht mehr in Haftung gezogen wurde. Auch Zahlungen von dritter Seite wurden bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt. Dass in einem Haftungsbescheid nur die unberichtigt aushaftenden Abgaben und nicht auch die Zahlungen aufscheinen, liegt im Wesen der persönlichen Haftung als Maßnahme der Abgabeneinhebung (vgl. VwGH vom 16. September 2003, 2000/14/0162). Nach ständiger Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. VwGH vom 31. Mai 2011, 2008/15/0288 mwN). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird. Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." **** Dagegen brachte der Bf. am 28.6.2023 einen Vorlageantrag ein und begründete ihn wie folgt: "ANTRAG auf Vorlage der Beschwerde an die weitere Rechtsmittelinstanz (VWG bzw. BFG oder BVwG). Alle Argumente meiner Beschwerde bleiben aufrecht. Das Magistrat begründet die Abweisung meiner Beschwerde mittels BVE nicht, sondern zitiert nur "nichtssagende" Rechtsprechungen, die mit dem Fall nichts zu tun haben. Das Magistrat der Stadt Wien geht sogar treuwidrig vor, denn die erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlt in der BVE - um Rechtsunkundige wohl zu benachteiligen. In mehrfacher Weise hat das Magistrat meine Argumentation willkürlich missachtet. Ich hebe hervor: 1. Ein Haftungsfall liegt nicht vor. 2. Die Höhe der Forderungen von gesamt EUR 8.821,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,- für DA) wird bestritten. Die Gesellschaft schuldet diese Beträge nicht. Interessant und aufklärungsbedürftig ist, dass das Magistrat von einem Gesamthaftungsbetrag von EUR 10.909,44 ursprünglich ausgegangen ist. 3. Ich bin erst zum 31.01.2020 als Geschäftsführer eingetragen worden. Für Steuern und Abgaben, die ihren Anspruchsgrund vor dem 31.01.2020 haben, bin ich nicht haftbar. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Gesetzwidrig werde ich mit Vorschreibungen konfrontiert, die aus dem Jahr 2019 herrühren dürften. 4. Wenn das Magistrat auf einen Bemessungsbescheid verweist, so ist mir dieser nicht bekannt. Es sind mir wesentliche Beweismittel daher vorenthalten worden. Womit sich ein erheblicher Verfahrensmangel darstellt. Ich lade die Behörde ein, mir diesen Bemessungsbescheid für eine Stellungnahme in Kopie auszufolgen. 5. Kurz nach meinem Eintreten als Geschäftsführer kam der gesetzlich verordnete lock-down. Der Lockdown für die Gastronomie begann am 15.03.2020. Die Gesellschaft kann Erlöse im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes (Gastronomie) nicht erwirtschaften. Damit liegt kein Verschulden vor, weil die in meine Geschäftsführerzeit allfällige entfallenden Kommst und/oder DA während der lockdown-Zeiten entstanden sind. 1. Ein gesetzlicher Haftungstatbestand ist gegeben, wenn die Gesellschaft bei Liquiditätsproblemen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verletzt. Die gesetzliche Haftung tritt nicht bei bloß geschuldeten oder nicht bezahlen Steuern ein. Die Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer schuldhaft das Gläubigergleichbehandlungsprinzip verletzt. Diese Gleichbehandlungsvorgabe verlangt es, dass die Gesellschaft vorhandene Geldmittel an ihre Gläubiger aliquot ausschüttet oder entsprechend verwendet. Dieses Gleichbehandlungsprinzip wurde nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber hat durch normative Festlegungen durch Gesetz und Verordnung im Zusammenhang von COVID-19 den Unternehmen oder Steuerpflichtigen einerseits gesetzliche Stundungen für Steuerrückstände eingeräumt, andererseits mit dieser Vorgabe auch festgelegt, dass Unternehmer zur Überwindung der Wirtschaftskrise wegen COVID-19 vorrangig mit ihren liquiden Mitteln andere Verbindlichkeiten im Unternehmen tilgen können und dürfen, um das "Überleben oder Übertauchen" der Wirtschaftskrise (die durch den gesetzlichen lock-down verursacht wurde) zu ermöglichen. Genau das ist hier konkret geschehen. Es wurden die verfügbaren Geldmittel der Gesellschaft für andere laufende Zahlungspflichten der Gesellschaft verwendet und Zahlungsobligos bei FA und ÖGK damit gestundet. Da der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Gläubigern mit den COVID- Bestimmungen ausgesetzt hat, existieren die von Ihnen angeführten Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer nicht oder nicht mehr. 2. Die Gesellschaft ist unverschuldet in die Wirtschaftskrise geraten. Es gab im Unternehmen keine Fehlentscheidungen, keinen unnötigen hohen wirtschaftlichen Aufwand oder auch keine Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die mit dem gewöhnlichen Wirtschaftsverlauf im Widerspruch stehen. Die Unternehmenskrise wurde damit durch die oben zitierten wirtschaftlichen Umstände (lock-down bzw. COVID-19) hervorgerufen. Für diese Umstände liegt jedenfalls in der Geschäftsleitung Unverschulden zur Sache vor. 3. An der Wirtschaftskrise, die alle Bereiche erfasst hat, hat damit die gegenständliche Gesellschaft nicht zu tun, als sie diese nicht hervorgerufen hat. Damit liegt kein Verschulden im Bereich der Geschäftsleitung oder des Geschäftsführers vor. Ein Haftungstatbestand nach §§ 9, 80 BAO ist nicht vorliegend. 6. Da die Gesellschaft ab 15.03.2020 inaktiv war, sind die von Ihnen behaupteten Kommunalsteuern und DA für 2020, 2021 unrichtig vorgeschrieben worden. Ab 15.03.2020 können damit Kommst und/oder DA gar nicht entstanden sein. Alle Vorschreibungen für Kommst und/oder DA ab 15.03.2020 sind auf dem bei Ihnen geführten Konto gänzlich zu streichen. 7. Am tt.mm.***5*** wurde bei der erwähnten Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren HG Wien, ***2*** wurde - nach Quotenausschüttung von 3,7 % - mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 aufgehoben. Eine Kopie der Ediktdatei wird vorgelegt. Sie haben die erhaltene Quotenzahlung nicht berücksichtigt. Weitere Argumente: 8. Mit Beschluss des HG Wien vom tt.mm.2022 wurde die Firma gelöscht. Ich verweise auf den offenen Firmenbuchstand. Ich bin daher nicht mehr Liquidator oder Geschäftsführer. Es ist mir damit nicht möglich, Abgabenerklärungen für die Gesellschaft zu erstellen. 9. Die von Ihnen ins Auge gefasst Schätzung mit Bescheiden geht fehl, denn solche Schätzungsbescheide können nicht mehr zugestellt werden und können damit auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Magistrat kann sich damit nicht auf unrichtige bescheidmäßig festgestellten Abgaben oder Steuern berufen. 10. Zu den Ausführungen mit COVID: Der Gesetzgeber ahndet die persönliche Haftung bei der GmbH für den Geschäftsführer, wenn das Erfordernis der Gläubigergleichbehandlung nicht erfüllt ist. Wird die Gläubigergleichbehandlung nachgewiesen, entfällt die Haftung. Weil auf Grund der obigen zitierten gesetzlichen Bestimmungen diese Gläubigergleichbehandlung aufgehoben wurden, besteht kein Haftungstatbestand. 11. Da die Gesellschaft gelöscht ist, ich nicht mehr Vertreter der Gesellschaft bin, habe ich keine Beschaffungsmöglichkeit von Firmenunterlagen. Es können damit die Jahresdienstgeberlohnkonten nicht übermittelt werden. Es liegt in der Säumnis des Magistrates, wenn hier Defizite in den Sachverhaltserhebungen vorliegen, hat doch das Magistrat die strittigen Steuern und Abgaben nicht zeitgerecht vorgeschrieben. Hier liegt ein Säumnis von mehreren Jahren vor. Dieses Säumnis kann mir nicht zum Nachteil gereichen. 12. Ich verweise im Übrigen auf mein Privatkonkursverfahren zu GZ 19 S 2/1 9f des BG ***8***. Das Magistrat hätte die strittige Haftungsforderung in meinem Privatkonkurs anmelden müssen. Durch die Unterlassung ist Rechtsverlust für das Magistrat eingetreten. Jedenfalls kann das Magistrat nur die Feststellung des Bestehens der Forderung ansprechen, ist im Haftungsfall auf die Quote in meinem Privatkonkurs zu verweisen. Ich beantrage die Einsicht in die Ediktdatei. 13. Die strittige Forderung ist im Übrigen augenscheinlich bei mir nicht durchsetzbar, weil ich durch den Privatkonkurs auf das Existenzminimum gepfändet wurde. Nach den Bestimmungen der BAO dürfen Abgaben, Steuern oder Gebühren dann nicht vorgeschrieben oder eingehoben werden, wenn diese nicht einbringbar sind. Das ist dann ein Fall der Unzumutbarkeit. Das mache ich hier geltend. 14. Ich beantrage mir eine vollständige Aktenkopie zu übermitteln. 15. Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung für EUR 8.821 ,30 (EUR 6.853,30 für Kommst und EUR 1.968,-- für DA) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht aussichtslos, gesetzliche Hinderungsgründe liegen nicht vor. Meine Beweisanträge hat das Magistrat gar nicht aufgegriffen, womit das Verfahren grob mangelhaft geblieben ist. Mein Antrag auf Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie wurde nicht erfüllt. Man hat mich damit von Informationen zum Akt ausgeschlossen und mich damit erheblich benachteiligt." Mit Vorlagebericht vom 18.7.2023 wurde das Beschwerdeverfahren an das BFG zur Entscheidung vorgelegt. Dazu erging am 7.8.2023 eine weitere Mail des Beschwerdeführers an das Magistrat, in dem erneut festgehalten wird, dass die dem Bf. mit Schreiben vom 11.4.2023 übermittelten Unterlagen nicht leserlich seien, weil durch den querliegenden Schriftzug KOPIE die Lesbarkeit des Textes nicht mehr gegeben sei. Damit habe die Behörde eine untaugliche Aktendokumentation übermittelt und ihm Argumentationsmöglichkeiten genommen. Damit sei das Verfahren erheblich mangelhaft geblieben. Es sei unergründlich, warum das Magistrat Akteninhalte durch solche Schriftzüge unleserlich mache. Es obliege der Behörde den gerügten Verfahrensmangel gehörig zu sanieren." **** Mit Vorhalt vom 4.9.2023 wurden dem Bf. bezugnehmend auf sein Vorbringen, die vom Magistrat übermittelten Unterlagen seien wegen des Stempels "KOPIE" nicht lesbar gewesen, Kopien aus dem dem BFG vorgelegten Papierakt übermittelt. Zudem wurden ihm bezugnehmend auf die geänderte Judikatur des VwGH zu Anforderungen an eine Gleichbehandlungsberechnung nochmals die dazu erforderlichen Eckdaten bekannt gegeben. VwGH v. 28.6.2022, Ra 2020/13/0067: Für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung kommt es nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann. VwGH v. 29.1.2014, 2012/08/0227: Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kommunalsteuer 01/2020 214,54 Kommunalsteuer 02/2020 214,53 Kommunalsteuer 03/2020 214,54 Kommunalsteuer 04/2020 214,53 Kommunalsteuer 05/2020 214,54 Kommunalsteuer 06/2020 214,53 Kommunalsteuer 07/2020 214,54 Kommunalsteuer 08/2020 214,53 Kommunalsteuer 09/2020 214,53 Kommunalsteuer 10/2020 214,53 Kommunalsteuer 11/2020 214,53 Kommunalsteuer 12/2020 214,53 Kommunalsteuer 01/2021 237,83 Kommunalsteuer 02/2021 237,82 Kommunalsteuer 03/2021 124,24 Dienstgeberabgabe 01/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 02/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 03/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 04/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 05/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 06/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 07/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 08/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 09/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 10/2020 112,00 Dienstgeberabgabe 11/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 12/2020 140,00 Dienstgeberabgabe 01/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 02/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 03/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 04/2021 20,00 Dienstgeberabgabe 05/2021 44,00 Für die genannten Abgabenschuldigkeiten der durch sie vertretenen ***1***, die jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu entrichten gewesen wären, steht es Ihnen offen einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ab der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe bis zur Konkurseröffnung zu erbringen. Eine Liquiditätsaufstellung hat für den genannten Betrachtungszeitraum folgende Angaben zu enthalten: 1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit 2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und 3. einer Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hat nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.). Weiters hat die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten. Die Liquiditätsaufstellung muss für das BFG rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig sowie durch entsprechende Unterlagen belegt sein. Hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten deren Fälligkeit vor Ihrer Geschäftsführungsübernahme lag, wird Ihrer Beschwerde stattzugeben sein, da sie weder bei Fälligkeit einer Entrichtungsverpflichtung traf noch bei Zustellung des Festsetzungsbescheides, weil die Primärschuldnerin bei Zustellung des Festsetzungsbescheides bereits durch den Masseverwalter vertreten wurde. Da Sie bereits mehrmals festgehalten haben, dass Sie keine Unterlagen zur Erbringung einer Gleichbehandlungsberechnung haben, geht es bei diesem Schreiben vorrangig um die neuerliche Übermittlung der von Ihnen als unleserlich bezeichneten Unterlagen der Behörde. Für eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. **** Dazu erging die Stellungnahme des Bf. vom 28.9.2023, die er beim Magistrat einbrachte, das sie an das BFG weitergeleitet hat (Eingang 4.10.2023). "STELLUNGNAHME zum Vorhalt des BFG vom 04.09.2023 "In gegenständlicher Beschwerdesache gebe ich zum Vorhalt des BFG vom 04.09.2023 folgende STELLUNGNAHME ab: Das bisherige Beschwerdevorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung wird aufrecht gehalten und wie folgt wiederholt:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400082/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400082.2023
Stammnummer
142929
Gültig
02.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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