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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100541/2023

§ 35 EStG: Abzug diverser Kosten der Behinderung als außergewöhnliche Belastung (Fahrtkosten an Angehörige; Medikamente; Freibetrag für Behinderten-Kfz; Zuckerdiät)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100541/2023vom 10.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ebenso erweisen sich die im Rechtsmittelverfahren eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf als unbegründet, da - wie in der BVE zutreffend angemerkt - der Grund für die Ablehnung einer Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten im Fehlen zwingend erforderlicher Merkmale für eine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere im Fehlen einer Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 (3) EStG, liegt. Die Fahrtkosten der Gattin und der Stieftochter waren nach dem Verfahrensergebnis Folge der - freiwillig und unter Vernachlässigung der gegenteiligen zivilrechtlichen Verpflichtung - getrennten Wohnsitzführung der Eheleute, die ihrerseits nicht durch die Behinderung des Bf veranlasst war. Das Fehlen einer Zwangsläufigkeit schließt den Abzug von Kosten der Behinderung für alle Abgabepflichtigen aus. Eine entgeltliche Betreuung durch familienfremde Personen würde beim festgestellten Sachverhalt an der fehlenden Zwangsläufigkeit daraus erwachsender Kosten nichts ändern. Da die eingewendete Ungleichbehandlung nicht vorliegt, erweist sich der vom Bf erhobene Vorwurf einer Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bescheide als unbegründet. Den Einwand gegen das vermeintlich "zur Rechtslage 2013" ergangene Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2015, 2013/15/0154 brachte der Bf in den Rechtsmittelverfahren 2015 - 2017 nicht mehr vor. 2. Kosten der Heilbehandlung (Kz 439/ Kz 476): Nach § 4 der VO zu §§ 34/35 EStG sind, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, u.a. Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß als Kosten einer Behinderung zu berücksichtigen. Zu den Kosten der Heilbehandlung gehören nach Lehre und Rechtsprechung ua. Medikamente. Soweit Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit der gemäß § 35 (2) EStG amtlich bescheinigten Behinderung des Bf stehen, hat der Abzug ohne Kürzung des Freibetrages nach § 35 (3) EStG und des bezogenen Pflegegeldes zu erfolgen. Der Erfassung derartiger Kosten dient die Kennzahl/Kz 476 im ESt-Erklärungsformular. Tatsächliche Kosten der bescheinigten Behinderung, die nicht dem Bereich der §§ 2 - 4 der VO zu §§ 34/35 EStG zuzuordnen sind, werden in der Kz 439 erfasst. In diesem Fall sind zufolge § 35 (1) bzw. (5) iVm § 34 (6) EStG erhaltene pflegebedingte Geldleistungen in Abzug zu bringen. Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit anderen Krankheiten unterliegen als Krankheitskosten ohne Bezug zur Behinderung dem Abzug des Selbstbehalts nach § 34 (4) EStG und werden unter der Kz 730 erfasst. Der Bf blieb im ANV-Verfahren 2014 bezüglich der Kz 476 die Vorlage der zugehörigen Belege trotz zweimaliger Aufforderung des FA schuldig. Letztlich anerkannte das FA auf Basis einer "Glaubhaftmachung" die geltend gemachten Kosten für Medikamente zur Gänze. Auch die Ermittlungsmaßnahmen in den ANV-Verfahren 2015 - 2017 brachte keine weitergehende Klärung. Dennoch wurde der Abzug der geltend gemachten Kosten vom FA auch in den Jahren 2015/2016 bzw. im Erstbescheid 2017 anerkannt. Damit blieb allerdings unberücksichtigt, dass § 4 der VO zu §§ 34/35 EStG keinen Pauschal-/ Freibetrag nach § 2 oder § 3 dieser Verordnung, sondern die Berücksichtigung tatsächlicher Kosten der Behinderung "im nachgewiesenen Ausmaß" vorsieht. Hintergrund und Zweck der Normierung gesetzlicher Pauschal- bzw. Freibeträge ist der Entfall einer Nachweisführung im Einzelfall. Wie ausgeführt, kommen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen jenseits rechtsverbindlich normierter Pauschalabzüge auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen die für die Abgabenerhebung allgemein maßgeblichen Verfahrensbestimmungen der BAO zum Tragen. Letzteres betrifft auch den Bereich des § 4 der VO zu §§ 34/35 EStG. Zweck einer Beleganforderung im Abgabenverfahren ist es, der Abgabenbehörde eine Überprüfung der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten zu ermöglichen (§ 115 BAO). Der Bf wurde vom FA sowohl im ANV-Verfahren 2014, als auch in den nachfolgenden ANV-Verfahren 2015 - 2017 ua. bezüglich der geltend gemachten Medikamentenkosten zur Vorlage "aller Belege in Kopie" aufgefordert (u.a. "Rechnungen/ Zahlungsnachweis/e z.B. Apothekenjahresabrechnung", "ärztliche Verordnungen"). Zusätzlich forderte das BFG im Ermittlungsverfahren zur ESt 2014 Nachweise für jenen Teilbetrag zur Kz 439 an, der die von der Gattin/Stieftochter verrechneten Fahrtkosten übersteigt. In keinem dieser Verfahren kam der Bf den Aufforderungen hinreichend nach. Tatsächlich legte er im ANV-Verfahren 2014 einen einzigen Apothekenbeleg vom 14. Febr 2014 samt Zahlungsnachweis und im Vorlageantrag 2017 zwei Visa-Abrechnungen ohne Beleganschluss vor. Im Übrigen beschränkte sich die "Nachweisführung" in beiden Jahren auf eine Auflistung von Einkäufen bei der jeweiligen Hausapotheke und eine rechnerische Ermittlung von Kosten für einen Jahresverbrauch diverser Medikamente, jeweils ohne die zugehörigen Belege. In den ANV-Verfahren 2015 und 2016 reagierte der Bf auf die Beleganforderungen des FA gar nicht. Ärztliche Verordnungen zu Medikamenten fehlen in allen Jahren vollständig. Da die Abgabenbehörde zu den angeforderten Unterlagen wegen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht keinen Zugang hat, trifft den Bf nach § 115 (1) letzter Satz BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts. Es obliegt dem Bf, diese nur ihm zugänglichen Unterlagen der Behörde bzw. dem Gericht so zur Verfügung zu stellen, dass eine für die steuerliche Beurteilung erforderliche Überprüfung möglich ist (§ 138 (2) BAO). Für das BFG ist nicht einsichtig, weshalb dem Bf der Nachweis ihm verordneter Medikamente und auch deren Bezahlung nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Der Bildungsstand des Bf, die von ihm erstellten Fahrtkostenabrechnungen für die Gattin und Stieftochter und seine Erfahrung aus früheren abgabenbehördlichen Verfahren lassen nicht daran zweifeln, dass ihm die Bedeutung von Belegnachweisen für die geltend gemachten Kosten bekannt und bewusst ist. Wegen des Vorliegens weiterer Erkrankungen neben der für die Behinderung bescheinigten Herzerkrankung, kommt im Fall des Bf zudem der ärztlichen Verordnung besondere Bedeutung zu. Nur für verordnete Medikamente mit Bezug zur bescheinigten Behinderung kommt ein Ansatz ohne Abzug eines Selbstbehalts nach § 34 (4) EStG in Frage. Den erforderlichen Nachweis können neben der Vorlage von Einzelverordnungen auch geeignete Sammelbestätigungen des Arztes/der Ärzte auf Basis der Patientenkartei liefern. Das im finanzgerichtlichen Verfahren eingewendete Unvermögen einer Einzelbelegvorlage aufgrund der Erledigung des Einkaufs durch die Gattin/Stieftochter erscheint aufgrund alternativer Möglichkeiten der Beweisführung nicht überzeugend. Angefallene Kosten für Medikamente können regelmäßig mittels Auflistung der Hausapotheke belegt werden (vgl. Hinweis im FA-Ergänzungsvorhalt vom 21.Febr.2023). Einem Verblassen von Daten aus Thermopapier-Belegen kann durch das zeitgerechte Anfertigen dauerhafter Belegkopien begegnet werden. Da dem Bf die Problematik von Thermopapier bekannt ist, bestand für ihn aufgrund der alljährliche Einreichung der ANV-Erklärungen am letzten Tag der fünfjährigen Frist des § 41 (2) EStG konkrete Veranlassung und Verpflichtung, rechtzeitig Vorsorge gegen einen Verlust der Lesbarkeit zu treffen, um eine allfällige Überprüfung der geltend gemachten Kosten durch das FA im Rahmen des ANV-Verfahrens sicherzustellen. Bereits im ANV-Verfahren 2014 stand dem Bf ab der ersten Beleganforderung im Februar 2020 ausreichend Zeit für eine Beschaffung geeigneter Beweismittel zur Verfügung. Auch in den ANV-Verfahren für 2015 - 2017 ergingen an ihn wiederholt Aufforderungen zur bzw. Erinnerungen an die nötige Belegvorlage. Der Ergänzungsauftrag vom Febr 2023 bot zusätzliche Veranlassung, beim Wohnungswechsel besonderes Augenmerk auf die Unterlagen zu den anhängigen Rechtsmittelverfahren 2014 - 2017 zu legen. Dessen ungeachtet blieb der Bf zum gesamten Verfahrenszeitraum Belegnachweise für den geltend gemachten Medikamentenaufwand nahezu vollständig schuldig. Das anhaltende Missachten der wiederholten Aufforderungen zur Belegvorlage spricht aus Sicht des BFG für ein bewusstes Verletzen der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Nachweispflichten durch den Bf. Die unrichtigen Hinweise zur Pflegegeldüberprüfung in den Erklärungsbeilagen (Bescheid, Jahr), die Vorlage von Dokumentfragmenten und die fehlende bzw. falsche Angabe zum Kennzeichen ehemaliger Kfz im finanzgerichtlichen Verfahren sowie der im Vorlageantrag zur ESt 2017 angeführten Platzmangel im Kuvert unterstreichen diesen Eindruck. Da nach dem Verfahrensergebnis von einer Unzumutbarkeit der Nachweisführung keine Rede sein kann, lagen nach § 138 (1) BAO die Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung nicht vor. Der Schutz der Privatsphäre steht den abgabenbehördlichen Ermittlungen nicht entgegen, solange die Unterlagen "für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind" (§ 138 (2) BAO) und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Das BFG vermag nicht zu erkennen, dass diese Grenzen bei Vorlage der angeforderten Unterlagen verletzt würden. Datenschutzrechtlichen Bedenken des Bf ist entgegenzuhalten, dass das Grundrecht auf Datenschutz einer Verwendung/ Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Abgabenbehörde/das BFG nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Datenschutzgesetzes im Rahmen der Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht entgegensteht (Art. 6 DSGVO; § 4 DSG). Zugleich unterliegen sowohl das FA als auch das BFG der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass dem gegenständlichen Verfahren keine Pflichtveranlagung, sondern eine Antragsveranlagung nach § 41 (2) EStG zugrunde liegt, wobei aus den Beschwerdeausführungen zum Jahr 2014 hervorgeht, dass dem Bf die Möglichkeit einer Zurücknahme seines Veranlagungsantrages bekannt ist. Da der Bf seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, zugleich aber aufgrund seiner bescheinigten Behinderung wegen koronarer Herzerkrankung der Bezug entsprechender Medikamente nicht in Frage zu stellen ist, berücksichtigt das BFG mangels weitergehender Ermittlungsmöglichkeiten im Wege einer Schätzung nach § 184 BAO zur Abgeltung der in den Jahren 2014 - 2017 unter der Kz 476 absetzbaren tatsächlichen Kosten der bescheinigten Behinderung des Bf jährlich einen Betrag von 285,- €. Diesem Betrag liegt einerseits das unter Punkt I/11. festgestellte Ergebnis des Abgleichs zwischen der Hochrechnung des Bf für 2014 und dem ärztlichen Befund aus der Pflegegeldverfahren vom März 2015 zugrunde. Anderseits wird berücksichtigt, dass Feststellungen über die vom Bf im Jahr 2014 aufgrund der bescheinigten Herzerkrankung tatsächlich ärztlich verordneten Medikamente sowie die ihm daraus erwachsenen Kosten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht möglich waren. Zum Tragen kommt auch, dass aus demselben Grund beim Aufwand des Bf für Medikamente auf Überprüfungsergebnisse aus Veranlagungen anderer Jahre nicht zurückgegriffen werden konnte. Dies betrifft auch die im Vorlageantrag 2017 angeschlossenen Unterlagen, die mangels Bezeichnung der in der Auflistung erfassten Medikamente nicht geeignet sind, den Abzug darüberhinausgehender Kosten zu rechtfertigen. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung gehen Unsicherheiten einer Schätzung zu Lasten desjenigen, der zur Schätzung Anlass gibt (VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005 uva.). Dem Selbstbehalt nach § 34 (4) EStG unterliegende Kosten aufgrund des Bezuges von Medikamenten, die nicht durch die Herzerkrankung des Bf verursacht wurden, wirken sich beim Bf als außergewöhnliche Belastung erst bei Überschreiten von 10% seines (adaptierten) Jahreseinkommens - und damit bei einem Aufwand von deutlich über den zu den Jahren 2014 - 2017 jeweils insgesamt beantragten Medikamentenkosten - aus. Hinsichtlich des im Jahr 2014 zur Kz 439 ungeklärt gebliebenen Teilbetrages von 568,68 € geht das BFG, wie festgestellt, davon aus, dass dieser Betrag zur Abgeltung weiterer - zudem nicht belegter - Fahrtkosten der Gattin bzw. der Stieftochter des Bf zum Ansatz kam. Insofern kommt die zu den übrigen Fahrtkosten dargestellte Rechtslage ebenfalls zum Tragen. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht. Aufgrund der gleichlautenden Erläuterungen des Bf in den ANV-Erklärungen und der nahezu gleichen Betragsangaben in der Kz 439, hat das BFG keine Bedenken, insofern für die Jahre 2015 - 2017 von gleichgelagerten Sachverhalten und Rechtsfolgen auszugehen. Zusammengefasst bleiben die zur Kz 439 geltend gemachten Kosten insgesamt außer Ansatz. Zur Kz 476 werden jährlich Kosten von 285,- € berücksichtigt. Zudem steht dem Bf 2014 - 2017 je ein Freibetrag nach § 35 (3) EStG im Betrag von 435,- € zu. 3. Freibetrag für Behinderten-Kfz: Nach § 3 (1) der VO zu §§ 34/35 EStG ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190,- € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. Alternativ sind bei behinderten Personen mit einer bescheinigten dauernden Gehbehinderung von zumindest 50%, die über kein eigenes Kfz verfügen, ihnen erwachsende Kosten für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153,- € zu berücksichtigen (§ 3 (2) VO zu §§ 34/35 EStG). Der Abzug eines Freibetrages nach § 3 (1) der VO zu §§ 34/35 EStG setzt somit neben einem verbindlich normierten Urkundennachweis (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0197) auch voraus, dass der Bf über ein eigenes Kfz verfügt, dessen behinderungsbedingte Mehrkosten durch den Freibetrag abgegolten werden sollen. Nach § 29b Abs 1 StVO in der ab 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 ist Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, "als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen." Zum Unterschied von der bis Ende 2013 geltenden Rechtslage, dient ein Parkausweis nach § 29b StVO ab 2014 nicht mehr dem Nachweis der seine Ausstellung begründenden Körperbehinderung, sondern belegt die Befugnis zum Halten bzw. Parken eines Kraftfahrzeuges, das der Ausweisinhaber lenkt oder in dem er als Mitfahrer befördert wird, im Bereich der durch Abs. 2 - 4 der Bestimmung festgelegten Park- bzw. Halteverbote. Ab 2014 entfällt zudem der Stempeleintrag für Parkausweise nach § 29b StVO im Behindertenpass. Im Gegensatz zu Behindertenpässen verlieren Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. Nov 1976, BGBl. Nr. 655/1976 idF BGBl. Nr. 80/1990 (nachfolgend Behinderten-ParkausweisV) entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dez. 2015 (§ 29b Abs 6 StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013). Ab 1.Jänner 2016 bedarf es daher eines auf Basis der neuen Rechtslage ausgestellten Parkausweises. Der ab 2014 bestehende Rechtsanspruch auf einen Parkausweis nach § 29b StVO ist nicht gleichzusetzen mit einer "automatischen" Versorgung aller bisherigen Inhaber von Parkausweisen mit neuen Ausweisen. Tatsächlich ist für eine "Umstellung" von Parkausweisen "von Amts wegen" keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die Übergangsbestimmung des § 29b Abs 6 StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013 weist deutlich darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers - wohl mit Blick auf den geänderten Regelungsinhalt des § 29b StVO - eine Weitergeltung von Parkausweisen aus der Zeit vor 2001 nur noch bis Ende 2015 zulässig sein soll. In Hinblick darauf erschiene eine allgemeine amtswegige Umstellung von Parkausweisen aus der Zeit vor 2001 unverständlich und im Widerspruch mit den für die Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, zumal solche Parkausweise bis Ende 2015 gültig sind, sofern sie den bei ihrer Ausstellung geltenden Bestimmungen entsprechen. Spätestens ab dem Jahr 2016 setzt der Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO voraus, dass nach einem Antrag beim/vom BSB ein entsprechender Ausweis ausgefolgt wurde. Dies gilt auch für in den Jahren 2014/2015 neu ausgestellte Parkausweise. Grundlage kann in allen Fällen auch ein Behindertenpass mit entsprechender Zusatzeintragung aus der Zeit vor 2014 sein (§ 5 Abs. 3 Z 2 VO BGBl. II Nr. 495/2013 bzw. § 2 Abs. 3 VO BGBl. II Nr. 263/2016). § 2 der zu § 29b (4) StVO ergangenen Behinderten-ParkausweisV, BGBl. II Nr. 80/1990 ordnet für Parkausweise bis 31.12.2013 an, dass das kraftfahrrechtliche Kennzeichen auf der Vorderseite des Ausweises hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben ist. Die Erfassung eines Kfz-Kennzeichens in einem nach der ab 2014 geltenden Rechtslage ausgestellten Parkausweis entfällt, da dem Ausweisinhaber die durch solche Parkausweise bescheinigte Befugnis ohne Bezug zu einem bestimmten Fahrzeug vermittelt wird (Anlage B Behinderten-Pass- und -AusweisV, BGBl. II Nr. 495/2013). Ein ab 2014 vom BSB ausgefolgter Parkausweis nach § 29b StVO belegt eine im zugehörigen Behindertenpass eingetragene Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer entsprechenden Behinderung. Damit stellt der Parkausweis weiterhin einen Nachweis für eine Körperbehinderung iSd § 3 (1) VO zu §§ 34/35 EStG dar. Der Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges wird dadurch jedoch nicht mehr dokumentiert. Die im abgabenbehördlichen JVP-Datensystem zur Behinderung des Bf erfassten Daten belegen ab 2015 eine Datenübermittlung des BSB nach § 35 (8) EStG mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und (erstmals) auch einem Hinweis auf einen "Parkausweis nach § 29b StVO". Meldungen nach § 35 (8) EStG liefern einen für die Abgabenbehörde verbindlichen Nachweis nur für die Tatsache und den Grad der Behinderung, nicht aber für Zusatzeintragungen oder Mitteilungen anderer Art (§ 35 (2) EStG). Für den Freibetrag nach § 3 (1) VO zu §§ 34/35 EStG kommt es darauf an, ob der Bf im Verfahrenszeitraum tatsächlich über einen gültigen Parkausweis nach § 29b StVO verfügte. Wie festgestellt, enthalten die dem BFG im anhängigen Verfahren vorliegenden Kopien des für den Bf ausgestellten Parkausweises nach § 29b StVO vom 21.6.1999 keine Eintragung eines Kfz-Kennzeichens. Damit entspricht das Dokument nicht der zur Zeit seiner Ausstellung maßgeblichen Behinderten-ParkausweisV. Der vom Bf vorgelegte Parkausweis - dessen Zusatzeintragung in den Behindertenpass bis 2014 weder durch einen Stempeleintrag, noch durch Meldungen des BSB nach § 35 (8) EStG dokumentiert ist - verlor seine Beweiskraft somit nicht erst am 31.Dez 2015, sondern stellte von vorne herein kein Beweismittel nach § 3 (1) VO zu §§ 34/35 EStG dar. Auch die Übergangsbestimmung des § 29b Abs 6 StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013 kommt bei diesem Parkausweis nicht zum Tragen. Mit der Vorlage der Vorderseite seines Parkausweises vom Juni 1999 blieb der Bf den Nachweis schuldig, dass er im Verfahrenszeitraum Inhaber eines gültigen Parkausweises nach § 29b StVO war. Einen weiteren Parkausweis legte er weder dem FA noch dem BFG vor. In der Stellungnahme an das BFG vom März 2023 verwies der Bf auf eine "Umstellung" seines "Behindertenausweises nach § 29b StVO" "von Amts wegen". Da eine amtswegige Umstellung von Parkausweisen im Verfahrenszeitraum rechtlich nicht vorgesehen bzw. ab Sept 2016 explizit ausgeschlossen war, geht das BFG gemäß § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass sich die Aussage des Bf auf seinen ab 2014 bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO aufgrund der seit 1998 in seinem Behindertenpass als Zusatzeintragung vermerkten "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bezog. Nachdem beim Bf die gesetzlich normierten Voraussetzungen für das Ausstellen eines Parkausweises tatsächlich vorlagen, folgt das BFG den Meldungen des BSB nach § 35 (8) EStG und sieht es als erwiesen an, dass der Bf ab 2015 über einen gültigen Parkausweis nach § 29b StVO verfügte. Der Umstand, dass dieser Parkausweis in den BSB-Meldungen bis 2014 nicht enthalten war, unterstreicht, dass der gemeldete Parkausweis erst im Jahr 2015 - und somit auf Basis der neuen Rechtslage unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 29b Abs.6 StVO idF BGBl. I Nr. 39/2013 - ausgefolgt wurde. Wenn auch der Besitz eines Parkausweises nach § 29b StVO ab 2014 kein eigenes Kraftfahrzeug der behinderten Person mehr erfordert, so ändert dies nichts daran, dass der Freibetrag für ein Behinderten-Kfz nach § 3 (1) VO zu §§ 34/35 EStG ein eigenes Kraftfahrzeug voraussetzt. Dient der Freibetrag doch der Abgeltung daraus erwachsender Mehrkosten. Da nach dem Verfahrensergebnis von Jänner 2015 bis Juni 2016 kein Kraftfahrzeug für den Bf zugelassen war, fehlte es, trotz Parkausweises nach § 29b StVO, im Großteil des Verfahrenszeitraumes 2015/2016 an der Voraussetzung zur Gewährung eines Freibetrages für ein Behinderten-Kfz. Die Inanspruchnahme eines Freibetrages für mobilitätseingeschränkte Menschen ohne eigenes Kfz nach § 3 (2) der VO zu §§ 34/35 EStG begehrte der Bf weder in seinen ANV-Erklärungen, noch ging er im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren auf die entsprechende Unterlagenanforderung ein. Eine dauernde Gehbehinderung von mindestens 50% wurde weder im vorliegenden Behindertenpass des Bf bescheinigt, noch vom BSB nach § 35 (8) EStG gemeldet. Im Jahr 2015 war somit kein Freibetrag nach § 3 der VO zu §§ 34/35 EStG zu berücksichtigen. Im Jahr 2016 lagen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 3 (1) der VO zu §§ 34/35 EStG im zweiten Halbjahr vor. 4. Kosten für Diätverpflegung: Nach § 2 (1) der VO zu §§ 34/35 EStG sind auf Antrag als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, je nach Art der Behinderung bestimmte Pauschalbeträge zu berücksichtigen, wobei bei einem Zusammentreffen mehrerer Krankheiten der höhere Betrag zum Ansatz kommt. Ab der Veranlagung 2011 beträgt der Monatsbetrag bei Zuckerkrankheit 70,- € bzw. bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42,- €. So wie die übrigen Abzugsmöglichkeiten nach der VO zu §§ 34/35 EStG, setzt auch der Ansatz einer Diätverpflegung nach § 2 (1) einen Zusammenhang mit einer behördlich bescheinigten Behinderung voraus. Im Unterschied zu § 3 enthält § 2 der VO zu §§ 34/35 EStG jedoch keine verbindliche Beweisregel für das Abgabenfestsetzungsverfahren. Wie gezeigt wurde, kommt dem Behindertenpass des Bf aus dem Jahr 1998 im abgabenbehördlichen Verfahren nur hinsichtlich der Höhe des Behinderungsgrades verbindliche Wirkung zu (§ 35 (2) EStG, § 124b Z 111 EStG). Hinsichtlich der Zusatzeintragungen gelten die allgemeinen Beweisregeln der BAO. Eine Diabeteserkrankung liegt der dem Bf im Behindertenpass des BSA Stmk vom Nov 1998 bescheinigten Behinderung nicht zugrunde und ist darin auch nicht im Rahmen einer Zusatzeintragung vermerkt. Doch bedingt dessen Behinderung wegen koronarer Herzerkrankung lt. der im UFS-Verfahren zur ESt 2003 nachgereichten Bestätigung des BSA Stmk vom 24.Sept 2009 eine "Diät wegen innerer Erkrankung". Der Abgabenbehörde wurden vom BSB ab 2013 gemäß § 35 (8) EStG Zusatzeintragungen in den Behindertenpass des Bf gemeldet, die sowohl eine Magendiät/Diät wegen innerer Erkrankung als auch eine Zuckerdiät erforderlich machen. Das BFG geht davon aus, dass die entsprechenden Zusatzeintragungen auf Antrag des Bf im Gefolge des UFS-Verfahrens zur ESt 2003 erfolgt sind. Wenn diesen Zusatzeintragungen auch keine verbindliche Wirkung im Sinne einer abgabenrechtlichen Beweisregel zukommt, so ist doch zu berücksichtigen, dass ihnen per definitionem aufgrund ihrer Normierung in der Behinderten- (Pass- und) -AusweisV ein Zusammenhang mit der bescheinigten Behinderung des Bf zugrunde liegt. Die nachträgliche Bestätigung des BSA Stmk vom 24.9.2009 unterstreicht dies für die Diät wegen innerer Erkrankung. Wie bereits der UFS im Jahr 2012, hat auch das BFG im anhängigen Verfahren aufgrund der Herzerkrankung des Bf, die seiner 80% Behinderung zugrunde liegt, keine Zweifel am Inhalt dieser Bestätigung (§ 167 Abs 2 BAO). Ist doch allgemein bekannt, dass sich die Ernährung auf das Risiko koronarer Erkrankungen signifikant auswirkt (Stichwort: "zu süß, zu fett, zu salzig"). Im Gegensatz zur Diät für innere Erkrankungen ist die Diabeteserkrankung des Bf erstmals im ärztlichen Gutachten zur Pflegegeldüberprüfung der PVA vom März 2015 dokumentiert. Bei der Begutachtung wurde das Diabetesmedikament Medikament-4 als Teil der bestehenden Medikation des Bf festgestellt. Die medizinische Notwendigkeit einer optimalen Diabetestherapie zur Minimierung des Risikos eines weiteren Fortschreitens der bescheinigte Herzerkrankung des Bf bedarf als Allgemeinwissen keines weiteren Beweises (§ 167 Abs. 1 BAO). In Hinblick darauf sieht das BFG keine Veranlassung, die vom BSB ab 2013 gemäß § 35 (8) EStG gemeldete Zusatzeintragung einer Diabeteserkrankung bzw. Zuckerdiät in Frage zu stellen, sondern geht davon aus, dass die Diabeteserkrankung des Bf in allen Verfahrensjahren vorlag und eine Zuckerdiät erforderlich machte. Die Berücksichtigung eines Pauschalbetrages für Zuckerdiät nach § 2 der VO zu §§ 34/35 EStG in den ESt-Bescheiden 2015 und 2016 erfolgte somit rechtskonform. Ebenso erweisen sich die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerden und Vorlageanträge nach Überprüfung durch das BFG als fristgerecht. Doch wird angeregt, die Vorgangsweise einer unbescheinigten Bescheidzustellung in Rechtsmittelverfahren zu überdenken, in denen zu erwarten ist, dass Fristen regelmäßig zur Gänze ausgenützt werden und es bereits wiederholt zu Problemen beim Nachweis der Fristenwahrung kam. Dies insbesondere, wenn zugleich von Anfang an der Gang zu den Höchstgerichten in Aussicht gestellt wurde. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung den genannten gesetzlichen Bestimmungen sowie der angeführten VwGH-Judikatur. Beilage: 2 Berechnungsblätter Graz, am 10. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100541/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100541.2023
Stammnummer
142860
Gültig
10.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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