Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0459-W/04
Werbeabgabe für Prospekt- bzw. Katalogwerbung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0459-W/04vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Helga Preyer, Ing. Helmut Jörg und David Mum im Beisein der
Schriftführerin FOI Christine Seper über die Berufungen der B.GmbH,
W.,H., vertreten durch Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalts GmbH, 1010 Wien,
Seilergasse 16, vom 18. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 15. Oktober 2003
betreffend Werbeabgabe 2001, 2002 sowie 1 bis 7/2003 nach der am
15. Februar 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um ein
Großhandelsunternehmen mit 17 beteiligten Firmen, wobei der
Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren aller Art, insbesondere jedoch mit
Baustoffen, Bauteilen, Installations- und Kleinmaterial, Wohnbedarfs- und
Kleinmaterial, Wohnbedarfs- und Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und
Gartengeräten, ist.
Im Rahmen einer BP über den Zeitraum 1998 bis 2001
wurden folgende das Berufungs-verfahren betreffende Feststellungen
getroffen.
Tz. 15 Werbeabgabe) "Die Firma B.GmbH legt
einen Katalog auf, welcher sich in drei Bereiche - Garten - Fenster,
Türen, Tore - Innenausbau, Dachausbau gliedert. In diesen Anzeigen
werden die Produkte der Lieferfirmen dargestellt und auch Anleitungen für
den Einbau oder deren Verwendung gegeben. Von der Firma wird zur
Erstellung des Kataloges an die liefernden Firmen der Druckkostenbeitrag
für die Werbung in Rechnung gestellt.
Zur Werbeabgabe (in Kraft getreten mit 1. Juni
2000): Steuergegenstand ist gemäß
Werbeabgabengesetz:
§ 1(1) Der Werbegabe unterliegen
Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht
werden.
§ 1(2) Als Werbeleistung gilt: 1. Die
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des
Mediengesetztes und 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen
in Hörfunk und Fernsehen und 3. Die Duldung der Benützung von
Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
§
3(1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die
Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat.
Laut Durchführungserlass zur Werbeabgabe ist
Steuergegenstand die Erbringung von Werbeleistungen durch einen
"Werbeleister". Werbung ist die auf eine direkte oder indirekte
Werbewirkung abzielende besondere Anpreisung der Vorzüge von am Markt
angebotenen Leistungen. Als Werbeleistung ist die Besorgung von
Leistungen zu verstehen, die eine Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit
verbreitet. Allgemeine Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass
es sich um die Verbreitung einer Werbebotschaft gegen Entgelt
handelt.
Weiters tritt Steuerpflicht dann ein, wenn ein
Werbeleister mit einer Werbeleistung beauftragt wird. Werbeleister sind unter
anderen Personen und Institution, die Flächen und Räume zur
Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen. Ebenso unterliegen
gegen Entgelt (in der Regel in Form von so genannten Druckkostenbeiträgen)
erfolgende Einschaltungen in Werbeprospekten einer Abgabe, da das Prospekt in
Auftrag gebende Unternehmen anderen Unternehmen die Duldung der Benützung
seiner (Prospekt-) Fläche gegen Entgelt gestattet."
Ziel der Werbeabgabe sei somit die Verbreitung von
Werbebotschaften, soweit hierbei Dritte dem Werbeinteressenten gegenüber
Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, einer Abgabe zu unterwerfen, wobei als
Bemessungsgrundlage eben dieses Entgelt herangezogen würde.
Auf Grund dieses Sachverhaltes würden die
obigen Kataloge der Werbeabgabe unterliegen, und die Bemessungsgrundlagen im
Prüfungszeitraum 1998-2001, sowie im Nachschauzeitraum 2002-2003 wie folgt
ermittelt:
Der Betriebsprüfung wären die Sachkonten
der einzelnen Bereichskataloge für den Prüfungszeitraum und den
Nachschauzeitraum übergeben worden. Durch das unterjährige
Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes (1. Juni 2000) wären nur jene
Fakturen herangezogen worden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgestellt worden
wären.
|
Gesamtkatalog
|
2001
in ATS
|
2002
in Euro
|
1-7/2003
in Euro
|
Garten
netto lt. Sachkonto
|
546.612,--
|
43.002,04
|
44.255,95
|
F/T/T
"
|
1.185.091,75
|
72.625,70
|
77.651,42
|
I/D
"
|
1.096.895,30
|
73.448,77
|
79.239,74
|
Summe
Bereichskataloge netto
|
2.828.599,05
|
189.076,51
|
201.147,11
|
Bemessungsgrdl.
Werbeabgabe
|
2.693.903,86
|
180.072,87
|
191.568,68
|
Werbeabgabe
5%
|
134.695,19
|
9.003,64
|
9.578,43
|
Werbeabgabe
5% in Euro
|
9.788,68
|
9.003,64
|
9.578,43
Dagegen wurde
form und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet: 1)
Unrichtige Beurteilung der Werbeabgabepflicht) a) keine
Werbeabgabepflicht für Eigenwerbung) Lt. Durchführungserlass
AÖFV 121/2000 würde wie folgt
ausgeführt: "Eigenwerbung" fällt
nicht unter die Werbeabgabe, das heißt, weder die Werbung für das
Medium im Medium selbst (z.B. Werbung des ORF im ORF, einer Zeitung in der
Zeitung selbst), noch die Firmenaufschrift ab eigenen Firmenfahrzeug sind
abgabepflichtig."
Lt. Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes B 171/02 vom 28. September 2002 würde auf den
Begriff Eigenwerbung wie folgt Bezug
genommen: "Werbeleistungen" für die
der Werbeinteressent nichts aufwenden muss, unterliegen ebenso wenig der Abgabe
wie die
Eigenwerbung,
die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst
macht."
Auch würde
der Begriff "Werbeeinschaltung" in § 1 Abs. 2 Z. 1
Werbeabgabegesetz (Werbe Abg.G.) nach der üblichen Sprachauffassung nahe
legen, dass es sich um eine
Leistungserbringung
für einen Dritten im eigenen Medium bzw. Druckwerk
handelt.
Es wäre
somit zu klären, ob eine Werbeleistung für den Hersteller eines
Produktes vorliegt, wenn ein Handelsverbund für die Produkte, die seine
Mitglieder verkaufen würden, in einem zentral herausgegebenen Katalog
wirbt. Der Begriff Werbeeinschaltung für einen Dritten sei somit vom
Begriff der Eigenwerbung abzugrenzen.
Weiters sei auf
die Rechtsprechung zum Wr. Anzeigenabgabegesetz (LGBl.Nr. 14/1946) bzgl. einen
völlig einschlägigen Fall zu verweisen, der von der Bw. selbst
veranlasst und Recht erhalten worden wäre.
Lt. Erkenntnis
des VwGH Zl. 84/17/0114 vom 20.6.1986 wäre unter einer "Anzeige" eine von
Auftraggeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die in welcher
Form auch immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur
Veröffentlichung benützten Druckzeitschrift mitteilen wollte und deren
Verbreitung nach dem Inhalt oder nach der Aufmachung vornehmlich im Interesse
des Anzeigers (Auftraggeber) gelegen wäre. Dazu weiters
wörtlich: "Trifft es nämlich zu,
dass wie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, der Gegenstand ihres
Unternehmens der Handel mit Waren aller Art ist; weiters, dass die Aufnahme
einer Einschaltung (in den Katalog) davon abhängt, ob das angebotene
Produkt für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich interessant ist, und
dass diese Kataloge für die Märkte der Beschwerdeführerin und den
dort erfolgten Verkauf der im Katalog angeführten Waren werben sollen, dann
wird die Beschwerdeführerin bei Herausgabe der gegenständlichen
Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse tätig, womit ein wesentliches
Tatbestandselement der "Anzeige" im Sinne des § 1 Abs. 1
Anzeigenabgabegesetzes fehlt. Dem von der belangten Behörde ins Treffen
geführten Umstand, dass die Veröffentlichungen darüber hinaus
eine weitere allgemeine Werbefunktion für die einzelnen Hersteller an sich
hätten, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu; dies
unabhängig davon ob der einzelne Hersteller anonym oder sehr wohl
namentlich genannt wird."
Lt.
jüngster Judikatur des VwGH zum Werbeabgabegesetz (VwGH 2002/17/0199 vom
12.8.2002 betreffend Gutscheinheftchen) und auch lt. Erkenntnis des VfGH B
171/02 vom 28.9.2002 würde die alte Begriffsjudikatur zum
Anzeigenabgabegesetz fortgeführt bzw./und auf das VfSlg 15.954/2000
verwiesen.
Die Bw.
würde heute wie damals dieselben Kataloge herausgeben und hätte sich
am eigenen Interesse der Herausgabe bis heute nichts geändert. Zum Beweis
würde auf den Geschäfts-führer W.F. per Adresse der Bw.
verwiesen.
b)
Vertrauensschutz gemäß
§ 117 BAO)
Darüber
hinaus würde der Abgabenvorschreibung die Bestimmung des § 117
BAO entgegenstehen.
Da § 117
BAO einen Vertrauensschutz bis zur klaren Änderung der Rechtsprechung der
Höchstgerichte gewähren würde, ein vergleichbarer Fall wie der
vorliegende zur Zl. 84/17/0114 bisher nicht gegenteilig entschieden worden
wäre, und die Begriffe der Werbung und der Eigenwerbung in der
Rechtsprechung zum Werbeabgabegesetz gleich behandelt worden wäre wie nach
dem Anzeigenabgabegesetz, die die vorgenommene Abgabenvorschreibung für die
Zeiträume nach dem 25.6.2002 nicht zulässig.
In Hinblick auf das eingewendete
VwGH-Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl 84/17/0114 die herausgegebenen Kataloge
die Bw. betreffend, wird ergänzend ausgeführt, dass lt. diesem
Erkenntnis mit der Herausgabe des Werbemittels Katalog möglichst viele
Kunden zum Besuch der Baumärkte angeregt werden sollten und sollten die
Kataloge ausschließlich für die Baumärkte der Bw. werben. Damit
sei die Bw. lt. obgenannten Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes bei der
Herausgabe der gegenständlichen Kataloge in erster Linie "im eigenen
Interesse" tätig geworden, wenn auch ein allgemeines Werbeinteresse der
Lieferanten ebenfalls vorliegen würde.
Konkrete
Feststellungen, in welchem Ausmaß nach dem 25. Juni 2002 im Jahre 2002
Werbeleistungen erbracht worden wären, würden im angefochtenen
Bescheid fehlen. Betreffend das Jahr 2003 wäre die Werbeabgabe für die
Kataloge, die die Bw. im Eigeninteresse herausgegeben hätte, somit
jedenfalls nicht rechtmäßig.
2) Zur Mangelhaftigkeit des
Verfahrens)
Die
angefochtenen Bescheide hätten selbst keine Begründung enthalten,
sondern auf den Prüfbericht vom 20. Oktober 2003 verweisen, welcher erst am
13. November 2003 zugestellt worden wäre.
In diesem
Bericht würde sich keine Feststellung finden, dass auch nur für eine
einzige Druckseite ein Werbeauftrag eines Dritten vorgelegen wäre. Dies
hätte sich auch bei einer Nachprüfung als richtig erwiesen.
Tatsächlich würde kein Anspruch gegen die Bw. auf eine bestimmte
Werbeleistung, einen bestimmten Inhalt oder Mitsprache am Werbekonzept
bestehen.
Als Beweis
würde auf die Geschäftskorrespondenz und die Einvernahme des
Geschäftsführers W.F. per Adresse der Bw. verwiesen.
Weiters
wäre die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe aus den Sachkonten
der Buchhaltung für die Bereichskataloge entnommen worden. Ob
tatsächlich Rechnungen über den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage
ausgestellt worden wären, wäre nie geprüft worden. Dies wäre
nämlich nicht der Fall gewesen und wären die Kataloge lediglich durch
Umbuchungen aus anderen Budgetposten der Bw. selbst finanziert
worden.
Als Beweis
würde diesfalls auf die Buchhaltungsunterlagen, Rechnungsbelege und ebenso
auf die Einvernahme des Geschäftsführers W.F. verwiesen.
Die Bw. sei die
Systemzentrale einer Baustoffhandelskooperation mit derzeit
17 Gesellschaftern. Es wäre in den so genannten Systemverträgen
festgelegt, dass der Zweck der Kooperation das gemeinsame Auftreten durch
Abschluss von Rahmenverträgen mit Lieferanten, Aufbau von Eigenmarken und
gemeinsamer, einheitlicher Werbeaktivitäten sei. Das einheitliche Auftreten
bedinge auch eine kartellrechtliche Genehmigung und würde aus diesem Grunde
die Herausgabe von Katalogen im Eigeninteresse erfolgen.
Als Beweis
würde diesbezüglich auf den Systemvertrag, die Einvernahme des
Geschäftsführers W.F., die Homepage der Bw. und allfällige
Nachfrage bei den Systempartnern verwiesen.
Die BP
hätte wörtlich festgestellt, dass "von der Firma zur Erstellung des
Kataloges an die Systempartner der Druckkostenbeitrag für die Werbung in
Rechnung gestellt" worden wäre. Dabei würde es sich jedoch nicht um
eine Leistung an Dritte, sondern einer Leistung im eigenen Interesse der
Systempartner handeln.
Als
Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe sei das Entgelt heranzuziehen, und
würde das Entgelt erst nach Erbringung einer Werbeleistung fällig.
Daher sei festzustellen, ob und wann eine Werbeleistung erbracht und wann das
Entgelt vereinnahmt worden wäre. Der Tatbestand der Werbeabgabepflicht sei
nämlich erst mit dem Erbringen der Werbeleistung erfüllt.
Die BP nahm zur Berufung wie
folgt Stellung:
Der von der Bw. aufgelegte
Katalog würde sich in drei Bereiche - Garten -
Fenster/Türen/Tore - Innenausbau/Dachausbau - gliedern. In diesen
Anzeigen würden die Produkte der liefernden Unternehmen dargestellt und
beworben.
Von der Bw. würde zur
Erstellung des Kataloges an die liefernden Firmen ein Serienbrief geschickt
bzgl. der Angaben über die Auflage, den Preis der Einschaltung pro Seite A4
oder A5, über die Laufzeit des Kataloges, die Beschaffenheit der
Druckunterlagen und die Anmeldeformalitäten.
Lt. Bw. würde es sich bei
der Herausgabe dieses Kataloges um Eigenwerbung handeln, lt. BP jedoch folgendes
vertreten:
Die Lieferfirmen würden
schriftlich aufgefordert ein Anmeldeformular betreffend den Gesamtkatalog
auszufüllen und an die Bw. zurückzusenden, Druckunterlagen würden
direkt an die Werbeagentur geschickt. Für die Einschaltung im Katalog
würden für eine A4-Seite S 96.000,00 und für eine A5-Seite
S 50.000,00 exkl. USt als Druckkostenbeitrag verrechnet.
Laut Durchführungserlass
zur Werbeabgabe sei Steuergegenstand die Erbringung von Werbeleistungen durch
einen "Werbeleister". Werbung sei weiters die auf eine direkte oder indirekte
Werbewirkung abzielende besondere Anpreisung der Vorzüge von am Markt
angebotenen Leistungen. Als Werbeleistung sei somit die Besorgung von Leistungen
zu verstehen, die eine Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit
verbreitet.
Allgemeine Voraussetzung
für die Abgabepflicht sei die Verbreitung einer Werbebotschaft gegen
Entgelt. Weiters trete Steuerpflicht ein, wenn ein Werbeleister mit einer
Werbeleistung beauftragt würde. Werbeleister seien Personen und
Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von
Werbebotschaften zur Verfügung stellen würden. Weiters würden
entsprechend gegen Entgelt erfolgende Einschaltungen in Werbeprospekten (i.d.R.
in Form von Druckkostenbeiträgen) der Abgabe unterliegen. Ziel der Abgabe
sei somit die Verbreitung von Werbebotschaften, soweit Dritte dem
Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, der
Abgabe zu unterwerfen.
Die Kataloge der Bw.
würden daher der Werbeabgabe unterliegen und wären die
Bemessungsgrundlagen im Prüfungszeitraum 1998 bis 2001 sowie 2002 bis 2003
wie folgt ermittelt worden:
Für die Berechnung der
Werbeabgabe ab Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes mit 1. Juni 2000
wären die Fakturen, die nach dem 31. Mai 2000 ausgestellt worden
wären, herangezogen worden.
Betreffend das Entstehen der
Werbeabgabepflicht im Bezug auf die erbrachte Leistung würde von der BP
angemerkt:
Auf den Sachkonten zu den
Bereichskatalogen würden die einzelnen Firmen im Buchungstext genau
angeführt (wie Bramac, Hrachowina, Internorm, etc). Diesen Lieferfirmen
wäre für die Einschaltung im Bereichskatalog Rechnungen ausgestellt
worden. Auf den Sachkonten seien auch keine Umbuchungen ersichtlich, und
würden diese auch nicht die Bemessungsgrundlage zur Werbeabgabe
schmälern.
Betreffend die Einwendung
"Vertrauensschutz gemäß
§ 117 BAO" hätte die Bw. ein
VwGH-Urteil unter der Zahl 84/17/014 (bzgl. Anzeigenabgabe) erwirkt. Nach
Ansicht der Bw. hätte dieses Urteil Folgewirkung für die ab 1.6.2000
in Kraft getretene Werbeabgabe. Lt. Ansicht der BP sei nach Inkrafttreten der
Werbeabgabe die Überprüfung der Umstände neu zu beurteilen, auch
wenn lt. jüngsten Entscheidungen des VfGH und VwGH Begriffe aus der
Anzeigenabgabe für die Werbeabgabe heranzuziehen seien. Lt. Ansicht der BP
würde es sich bei der Erstellung des Kataloges nicht um Eigenwerbung,
sondern um Raumanzeigen handeln, da den Lieferfirmen für ihre Anzeige im
Katalog die Seitenformate A4 und A5 zur Schaltung zu einem bestimmten
Preis - Druckkostenbeitrag - angeboten
würden.
Bei Raumanzeigen, welche nach
der Fläche verrechnet werden würden, würde unabhängig von
ihrem Inhalt das Vorliegen von Werbung unterstellt. Durch die entgeltliche
Schaltung der Raumanzeigen sei der Tatbestand der Steuerpflicht
gegeben.
In der Gegenäußerung
zur Berufung wurde wie folgt ergänzt:
In der Stellungnahme der BP
würde zugestanden, dass von der Rechtsprechung des VfGH und VwGH zum
Werbeabgabegesetz i.S. des früheren Anzeigenabgabegesetz abgewichen worden
wäre. Die Ansicht der BP würde somit der Rechtsprechung der
Höchstgerichte widersprechen und würde auch nicht der
Entstehungsgeschichte des WerbeAbgG noch den Materialen oder Bericht des
Finanzausschusses Deckung finden.
Über Aufforderung durch
die Referentin des UFS wurden ein anonymisierter Mustersystemvertrag, eine
Vereinbarung mit einem Lieferanten sowie die streitgegenständlichen
Kataloge zum Nachweis der Eigenwerbung übermittelt. Ergänzend wurde
dabei ausgeführt, dass der Geschäftsbereich der Bw. nicht mit einem
Heimwerkermarkt verwechselt werden dürfe. Die Bw. hätte umfassende
Lager und sei auf die Herausgabe von Katalogen angewiesen, da es keine
Schauräume gäbe.
Das Auftreten in den Katalogen
würde nicht von der Industrie bzw. liefernden Firmen selbst bestimmt,
jedoch schließe dies Hinweise auf Marken und Qualitäten der
Lieferanten nicht aus. Das Erscheinungsbild würde auch nach den Vorgaben
der Bw. gestaltet, und gäbe es keinen Anspruch der Lieferanten auf eine
bestimmte Werbeart oder Werbung. Weiters würden weder Filme, Unterlagen
oder Vorlagen für die Druckseiten in den Katalogen von den Lieferanten
geliefert.
Üblicherweise würden
diverse Skonti, Rabatte, Boni etc. alljährlich ausgehandelt. Eine
Werbebeauftragung durch den einzelnen Lieferanten im Sinne eines Werbemarketings
durch einen Dritten würde somit nicht vorliegen. Die liefernden Firmen
müssten in der Regel auch Abstriche hinnehmen, damit der Handel die
Produkte verkaufe.
Das Finanzamt hätte der
Bw. auch Zahlungen aus den so genannten Systemverträgen als
werbeabgabepflichtig angelastet, dazu wäre ein Mustersystemvertrag
vorgelegt worden. Die Vorlage der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen, auf
Grund derer das Finanzamt die Werbeabgabe festgesetzt habe, wäre zu
umfangreich, und wäre die grundlegende Klärung dieses Sachverhaltes
Aufgabe des Finanzamtes gewesen. Diesbzgl. würde der Antrag auf
Zurückweisung an die erste Instanz gestellt.
In der am 15. Februar 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt Die Bw.
betreibe einen Baustoffhandel und verfüge nur über große
Lagerhallen und Freihallen. Im Unterschied zu herkömmlichen
Baumärkten, in welchen der Kunde in der Regel das gesamte Sortiment
besichtigen kann, sei daher die Bw. auf die Herausgabe der
verkaufsunterstützenden Kataloge angewiesen. Es würden viele Produkte
auch nur über Auftrag angefertigt. In die Kataloge würden lediglich
Produkte von Firmen, die an die Bw. liefern, aufgenommen werden. Wenn diese
Firmen für die Bw. besonders wichtig sind, würden diese auch dann in
den Katalog eingeschaltet werden, wenn sie keinen gesonderten Druckkostenbeitrag
bezahlen.
Die Kataloge würden von der Bw. zentral aufgelegt und
seien für sämtliche Systempartner ident, lediglich auf der
Umschlagseite könnten diese jeweils ein eigenes Firmenlogo aussuchen. Da
die Kataloge, die von der Bw. vor 20 Jahren aufgelegt wurden, unverändert
den heutigen Katalogen entsprechen würden, sei der zu beurteilende
Sachverhalt mit jenem, der bereits Gegenstand eines VwGH-Verfahrens betreffend
das Wiener Anzeigenabgabe-gesetz war, ident. Zum Nachweis dafür, dass der
Inhalt der Kataloge sich im Laufe der Jahre nicht verändert hat, wurden dem
Berufungssenat zwei Kataloge aus den Jahren 1980/1981 bzw. 1984/1985 zur Ansicht
vorgelegt.
Die Kataloge würden von der Druckerei direkt an die
Systempartner versendet, und dort zur freien Entnahme aufliegen bzw. von diesen
auch (insbesondere an Stammkunden) versendet. Die Kataloge der Bw. würden
jeweils für ein Jahr mit einer Auflage von rund 250.000 bis 400.000
Stück aufgelegt und im März bzw. Mai erscheinen.
Die Erscheinungsform in den Katalogen würde
ausschließlich von der Bw. bestimmt, die Lieferfirmen hätten
diesbzgl. kein Mitspracherecht und würden diese ihre Eigenwerbung
vollkommen anders gestalten. Den Lieferfirmen würde weiters die
Möglichkeit angeboten, ihre Anschriften und/oder Internetadressen zur
direkten Anforderung von Informationsmaterial in die Werbeeinschaltung
aufzunehmen.
Für die Finanzierung der Kataloge wäre eine
eigene Kostenstelle eingerichtet worden, und würden Rechnungen an die
Lieferanten nur aus internen Gründen gelegt werden. Zum Teil würden
die Rechnungen nicht gesondert bezahlt werden, sondern am Jahresende der
jeweilige Rechnungsbetrag von den mit den Lieferanten jährlich
ausverhandelten Skonti, Rabatte, Bonifikationen etc. abgezogen.
Beispielhaft wurde auf das Kontoblatt der Fa. Bramac
verwiesen, welches auf Grund des Umstandes, dass die Fa. Bramac den
Kostenbeitrag für den Katalog nicht bezahlt hat, eine Umbuchung auf die Bw.
ausweist. In jenen Fällen, in denen keine Gegenverrechnung mit
Bonifikationen etc. erfolge, würde auf Grund der gelegten Rechnungen der
ausgewiesene Betrag entrichtet. Zum Nachweis der Verrechnungspraxis wurde im
Zuge der Berufungsverhandlung ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Die Vertreter der Bw. brachten weiters vor, dass seitens
der Bw. auch Internetleistungen erbracht würden und diese von der
Werbeabgabepflicht ausgenommen seien.
Für die Internetauftritte wäre eine eigene Firma
beauftragt worden, und wäre durch den Internetauftritt die Anzahl der
Katalogauflagen zum jetzigen Zeitpunkt bereits um 30 bis 40%
zurückgegangen. Jeder Systempartner hätte eine eigene Homepage, und
sei der Baustoffkatalog über einen Link oder auch direkt
abrufbar.
Mit den Druckkostenbeiträgen würden auch die
Internetauftritte seit dem Jahre 1999 abgegolten.
Die Kosten der Herausgabe des Kataloges einerseits und die
Kosten für den Internetauftritt seien in etwa gleich hoch. Von den in den
Rechnungen ausgewiesenen Beträgen würden in den
streitgegenständlichen Jahren schätzungsweise 50% auf die Homepage
entfallen.
Unter Verweis auf die Beibehaltung der alten Terminologie
zum Begriff Werbung bzw. Eigenwerbung durch die Höchstgerichte wäre
lt. Ansicht des steuerlichen Vertreters jedenfalls weiterhin von Eigenwerbung
auszugehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der eingeführten Werbeabgabe bzw. WerbeAbgG (in
Kraft getreten mit 1. Juni 2000) wurden die Ankündigungs- und
Anzeigenabgaben der Länder bzw. Gemeinden durch eine einheitliche
gemeinschaftliche Bundesabgabe ersetzt. Nach den Gesetzesmaterialien wurde damit
die Besteuerung der Werbung in zeitgemäßer Form neu geregelt.
Gegenstand der Werbeabgabe sind Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen
Entgelt erbracht werden.
Steuergegenstand ist gemäß
Werbeabgabengesetz:
§ 1 (1) Der
Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt
erbracht werden.
§ 1 (2) Als
Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung
von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
und
2. Die Veröffentlichung
von Werbeeinschaltungen in Rundfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der
Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von
Werbebotschaften
§ 3 (1)
Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die
Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1
hat.
Bemessungsgrundlage der Abgabe ist das Entgelt (im
Sinne des § 4 UStG 1994), das der Auftragnehmer dem Auftraggeber in
Rechnung stellt.
Lt.
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Juni 2000, Zl. 14
0607/1-IV/14/00 wird ausgeführt, dass Steuergegenstand die Erbringung von
Werbeleistungen durch einen Werbeleister ist.
Werbeleister sind lt.
Pkt. 3.1.1:
Die
Verleger von Printmedien im Sinne des Mediengesetzes (insbesondere
Zeitungsverlage).
Personen
und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von
Werbebotschaften zur Verfügung stellen ("Vermieter" von Plakatflächen,
Transparenten
uä.)
Lt.
Punkt 3.4.1 handelt es sich bei der Duldung der Benützung von Flächen
und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften um Werbeleistungen, die
In
jeglicher Nutzung,
Von
Flächen und Räumen jeder Art besteht.
Tz.
3.4.1.1. Zu den "Flächen jeder Art" zählen insbesondere
Gebäudeflächen, Plakatständer, sonstige Textilflächen
(Fahnen, Transparente jeder Art).
Tz.
3.4.1.2. Unter "jegliche Nutzung" fällt das Bekleben der Fläche, der
Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf
Flächen (Hindergrundprojektion wie zB beim Info-Screen, "An der
Wand-Projektion") sowie das Aufstellen von entsprechenden geräten auf
Flächen.
Tz.
3.4.2. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Tz. 3.4.1 ergeben sich somit
folgende praktische Anwendungsfälle für eine
Werbeabgabepflicht:
Das
Vermieten von Plakatflächen.
Die
Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden.
Das
Aufstellen von Plakatständern, Schaukästen uä.
Die
Kinowerbung.
Das
Anbringen von Werbebotschaften auf Fahrzeugen (zB auf Straßenbahnen, nicht
jedoch die Firmenaufschrift am Unternehmensfuhrpark) einschließlich
Luftfahrzeuge.
Das
Werbeband, das von einem Flugzeug gezogen wird.
Das
Aufstellen von Fernsehern und Videogeräten.
Die
Duldung der werblichen Nutzung von Räumen zB in Form eines Werberaumes,
nicht hingegen die Vermietung von Messekojen oä.
Ziel der Werbeabgabe ist lt.
Ausführungen des jüngst ergangenen Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes Zl. VfGH B 171/02 vom 28. September 2002 die
Verbreitung von Werbebotschaften, soweit hiebei Dritte (Auftragnehmer) dem
Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen,
einer Abgabe zu unterwerfen. Daraus ergibt sich, dass Werbeleistungen, für
die der Werbeinteressent nichts aufwenden muss, ebenso wenig der Abgabe
unterliegen wie die Eigenwerbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung
Dritter für sich selbst macht.
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung, des
Berufungsvorbringens und der Stellungnahme der Betriebsprüfung sowie der
Ausführungen der Parteienvertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 15.2.2005 und der vorgelegten Unterlagen geht der
Berufungssenat 11 von folgendem Sachverhalt aus:
Bei der Bw. handelt es sich um eine Großhandelsfirma,
deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Baustoffen ist. Die Bw. hat
derzeit 17 Gesellschafter. Zweck der Kooperation ist das gemeinsame Auftreten
durch Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit Industrieunternehmen, Aufbau von
Eigenmarken und gemeinsame einheitliche Werbeaktivität.
Die Bw. legt Kataloge auf, welche
sich in drei Bereiche - Garten - Fenster, Türen, Tore -
Innenausbau, Dachausbau - gliedern. In diesen Katalogen werden die Produkte der
Lieferanten dargestellt. Vor der Katalogerstellung werden jene Firmen, deren
Proodukte nach Ansicht der Bw. in deren Sortiment passen, eingeladen, die
Unterlagen in CD-Form für die Kataloge zu übermitteln. Für die
Einschaltung im Katalog werden den Zulieferfirmen je Seite A4 und A5
Druckkostenbeiträge verrechnet. Um ein gleichmäßiges
Erscheinungsbild des Kataloges zu gewährleisten, obliegt die im Katalog
vorgenommene Darstellung der Produkte bzw. Produktbeschreibungen hinsichtlich
Layout sowie Satzaufbau der Bw., d.h. Inhalt, Umfang und Form der Einschaltung
werden von der Bw. festgelegt, den Lieferantenfirmen wird lediglich ein
geringfügiges Mitgestaltungsrecht bei der Beschreibung und Bebilderung
eingeräumt. Die Einschaltung in den Katalog hängt davon ab, ob das
angebotene Produkt für die Bw. wirtschaftlich interessant ist.
Die Kataloge werden von der Bw. zentral aufgelegt und sind
für sämtliche Systempartner ident, lediglich auf der Umschlagseite
können diese jeweils ein eigenes Firmenlogo aussuchen. Die Kataloge werden
von der Druckerei direkt an die Systempartner versendet, und liegen dort zur
freien Entnahme auf bzw. werden die Kataloge von den Systempartnern auch
(insbesondere an Stammkunden) versendet. Die Kataloge werden jeweils für
ein Jahr mit einer Auflage von rund 250.000 bis 400.000 Stück aufgelegt und
erscheinen im März bzw. Mai jeden Jahres.
Die Kataloge enthalten zum weitaus
überwiegenden Teil Produktdarstellungen der Lieferantenfirmen, wobei darin
in der Regel auch Namen bzw. Firmenlogos sowie E-Mail Adressen der Lieferfirmen
angegeben werden.
Der gesamte Katalog wird zudem
gruppenspezifisch ins Internet gestellt, wobei auch hier Links zu den Homepages
der Lieferanten bestehen.
In den Druckkostenbeiträgen
der verschiedenen Lieferfirmen sind auch die Kosten für die
Interneteinschaltung inbegriffen. Von den in den Rechnungen ausgewiesenen
Beträgen entfallen ca. 50% auf die Internethomepage.
Für die Finanzierung der
Kataloge wurde eine eigene Kostenstelle eingerichtet. Zum Teil werden die von
der Bw. an die Lieferfirmen gelegten Rechnungen von diesen nicht gesondert
bezahlt, sondern wird am Jahresende der jeweilige Rechnungsbetrag von den mit
den Lieferanten jährlich ausverhandelten Skonti, Rabatte, Bonifikationen
etc. abgezogen.
In jenen Fällen, in denen keine Gegenverrechnung mit
Bonifikationen etc. erfolgt, wird auf Grund der gelegten Rechnungen der
ausgewiesene Betrag entrichtet.
Strittig ist, ob dadurch der Tatbestand der
Werbeabgabepflicht nach dem WerbeAbgG 2000 verwirklicht wird.
Nach Ansicht der BP ist der
vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand der Bestimmung nach § 1 Abs. 2
Z 3 WerbeAbgG "Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur
Verbreitung von Werbebotschaften durch Personen und Institutionen, die
Flächen und Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur
Verfügung stellen" zu subsumieren, da das den Prospekt (hier Katalog) in
Auftrag gebende Unternehmen (hier Bw.) anderen Unternehmen (hier
Lieferantenfirmen) die Duldung der Benützung seiner Fläche (im
Prospekt, hier Katalog) gegen Entgelt gestattet.
Der Auffassung, dass im
vorliegenden Fall eine Werbeleistung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 WerbeAbgG erbracht
wird, schließt sich der UFS aus nachstehenden Gründen an:
Bei der Duldung der Benützung
von Flächen und Räumen handelt es sich um Werbeleistungen, die in
jeglicher Nutzung von Flächen und Räumen jeder Art bestehen.
"Fläche" bedeutet einen nach Länge und Breite flach ausgedehnten
Bereich oder die Außenseite bzw. Oberfläche eines Körpers oder
Gegenstandes (Thiele, Praxiskommentar zum Werbeabgabengesetz, Rz 61). Zu den
Flächen jeder Art zählen insbesondere Gebäudeflächen,
Plakatständer oder sonstige Textilflächen. Unter jegliche Nutzung
fällt das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das
Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen sowie das Aufstellen von
entsprechenden Geräten auf Flächen.
Lt. Ansicht des UFS liegt eine
Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von
Werbebotschaften im Sinne obiger Ausführungen daher auch dann vor, wenn
- wie im zu beurteilenden Fall - ein Unternehmen die Benützung
einer oder mehrerer Seiten seines Kataloges durch einen anderen Unternehmer zu
Werbezwecken duldet. Damit ist lt. Auffassung des UFS die Rechtsansicht des
Finanzamtes, dass auch die entgeltliche Einschaltung einer Werbebotschaft in
Prospekten bzw. Katalogen der Werbeabgabepflicht unterliegt,
zutreffend.
Zu prüfen bleibt, ob auch
eine Verbreitung der Werbebotschaften stattfindet.
Eine "Verbreitung" ist unter
Verweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne
des MedienG bzw. PresseG zu beurteilen, wenn Vertrieb, Verschleiß,
Verteilung des Druckwerkes, dessen Anschlagen und Aushängen bzw. Auflegen
einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (§ 3
PresseG). Im Anwendungsbereich des Mediengesetzes versteht die hM unter
"Verbreitung" bereits eine Tätigkeit, die die Möglichkeit schafft,
dass ein größerer Personenkreis den Inhalt zur Kenntnis nehmen
könnte (vgl. Thiele, Kommentar zum WerbeAbgG, Rz 69 mwN).
Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass die Kataloge in den Filialen zur freien Entnahme aufliegen,
wodurch diese damit jedermann bzw. jedem potentiellen Kunden zugänglich
sind. Damit ist nach Auffassung des UFS die Voraussetzung der Verbreitung als
erfüllt anzusehen.
Eine Steuerpflicht nach WerbeAbgG
tritt weiters nur dann ein, wenn ein Werbeleister im Sinne des § 1 Abs. 2
WerbeAbgG mit einer Werbeleistung "beauftragt" wird. Werbeleister sind die
Verleger von Printmedien im Sinne des MedienG (d.h. Zeitungsverlage) sowie
Personen und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von
Werbebotschaften zur Verfügung stellen (wie Vermieter von
Plakatflächen, Transparenten u.ä.).
Nach Ansicht der Bw. kann im
Hinblick darauf, dass zwischen dem Handel und der Industrie traditionell diverse
Skonti, Rabatte, Boni etc. alljährlich ausgehandelt werden, von einer
Werbebeauftragung durch den einzelnen Lieferanten iS eines Werbemarketings durch
einen Dritten keine Rede sein.
Dazu ist auszuführen, dass
nach Auffassung des UFS das traditionelle jährliche Aushandeln von Skonti,
Rabatte, Boni etc. die "Beauftragung" der Bw. als Werbeleister nicht
ausschließt. Eine Beauftragung (der Bw.) ergibt sich schon daraus, dass
die einzelnen Lieferanten über Aufforderung durch die Bw. die für die
Aufnahme in den Katalog erforderlichen Unterlagen der Agentur übermitteln
und Druckkostenbeiträge für die Einschaltung der Werbebotschaften
leisten. Durch diese Vorgangsweise wird der Bw. das ausdrückliche
Einverständnis signalisiert, mit Hilfe der zur Verfügung gestellten
Unterlagen eine Werbebotschaft zu verbreiten. (Umgekehrt erfolgt die
Einschaltung jener Firmen, die weder Unterlagen für die Aufnahme in den
Katalog zur Verfügung stellen noch einen Druckkostenbeitrag leisten, ohne
Auftrag und wurden diese Leistungen auch nicht der Werbeabgabe
unterworfen).
Wenngleich im zu beurteilenden
Fall die Bw. zur Erstellung des Kataloges an die liefernden Unternehmen
herantritt, die Initiative für eine allfällige Einschaltung somit von
der Bw. ausgeht, ändert dies nichts an der "Auftragserteilung"
(vergleichbar dazu die Rechtsprechung des VwGH zum Begriff "Veranlassen", wonach
es nicht darauf ankommt, von wem die Initiative für das Zustandekommen des
zwischen Auftraggeber und einem ausführenden Unternehmer geschlossenen
Vertrages ausgeht).
Der Hinweis des Bw. auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.
Juni 1986, Zl. 84/17/0114, wonach die Herausgabe der gg. Kataloge in erster
Linie im eigenen Interesse der Bw. erfolgt, geht insoferne ins Leere, als dieses
Erkenntnis zum Wr. Anzeigenabgabegesetz ergangen ist, während nunmehr der
Sachverhalt im Geltungsbereich des Werbeabgabengesetzes zu beurteilen ist. Nach
dem WerbeAbgG können nunmehr - im Gegensatz zu den bisherigen
Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder bzw. Gemeinden -
durch die Aufnahme des Tatbestandes des § 1 Abs 2 Z 3
entgeltliche Werbebotschaften in Prospekten als "Duldung der Benutzung von
Flächen" zur Werbeabgabe herangezogen werden (vgl. auch Leithner,
Kurzkommentar zur Werbeabgabe, S. 90).
Dem Einwand, dass im vorliegenden Fall von Eigenwerbung,
welche nicht der Werbeabgabe unterliegt, auszugehen sei, ist entgegenzuhalten,
dass dabei nicht das Werbeinteresse der in den Katalogen angeführten
Produkte bzw. deren Hersteller übersehen werden darf. Wenn es auch
zutreffen mag, dass die Bw. mit der Herausgabe der gegenständlichen
Kataloge bzw. mit der Aufnahme der von ihr angebotenen Produkte in diese
Kataloge in erster Linie Eigenwerbung bezweckt, so haben dennoch die Kataloge
auch eine nicht nur allgemeine Werbefunktion für die einzelnen,
angeführten Produkte und deren Hersteller.
Insbesondere auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass einige der liefernden Unternehmen auch
unter Angabe ihrer E-Mail Adressen in den Katalogen aufscheinen oder
Kataloganforderungen direkt bei den Lieferfirmen anbieten, ist auszuführen,
dass nach Ansicht des UFS jedenfalls ein nicht zu vernachlässigendes
Interesse der Lieferanten an den Einschaltungen in den Katalogen vorliegt, zumal
bedingt durch die beschriebenen Hinweise die Möglichkeit einer
jederzeitigen und direkten Kontaktaufnahme mit den liefernden Firmen gegeben
ist. Über den Internetzugriff besteht zudem die Möglichkeit,
gegebenenfalls über Links direkt auf die Homepage der Lieferfirmen
zuzugreifen. Insoweit liegt daher nicht nur bzw. nicht Eigenwerbung (ohne
Einschaltung Dritter) vor.
Die Produktdarstellungen haben
darüber hinaus ein Erscheinungsbild, das auch für Werbeeinschaltungen
im Geschäftsleben für Unternehmen üblich ist. Auch werden die von
den Lieferanten selbst zur Verfügung gestellten CDs den Einschaltungen
zugrunde gelegt.
Wenn auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
der Begriff "Leistung von Druckkostenbeiträgen" nicht das überwiegende
Interesse der in die Publikation aufgenommenen Betriebe indiziert, so ist doch
davon auszugehen, dass allein der Umstand der Bezahlung von
Druckkostenbeiträgen auch ein Interesse der Lieferanten an der Werbung
zeigt, bzw. liegt damit eine nach Ansicht des UFS nicht zu
vernachlässigende Werbung betreffend die Lieferfirmen vor (vgl. VwGH
21.5.2001, 99/17/0294). Dieser Umstand wird umso deutlicher, als jene Firmen,
die kein Interesse an einer Einschaltung in den Katalogen der Bw. zeigen, auch
keine Druckkostenbeiträge leisten. Insofern steht diesbezüglich
zweifellos die Eigenwerbung im Vordergrund. Daraus folgt, dass mit dem
Druckkostenbeitrag in Wahrheit die mit den Katalogen verbundene Werbefunktion
für die Lieferfirmen abgegolten werden soll.
Eine entgeltliche Dienstleistung
bzgl. Veröffentlichung bzw. Verbreitung wird im ggstdl. Fall lt.
vorliegenden Rechnungen und Unterlagen jedenfalls insofern erbracht, als
sogenannte Beteiligungskosten an den Katalogen verrechnet werden.
Anzumerken bleibt, dass der streitgegenständliche
Sachverhalt nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH auch unter den
Tatbestand der "Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken"
iSd § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG subsumiert werden kann, welcher nach den
Ausführungen des Erlasses auch als Druckkostenbeiträge bezeichnete
Entgelte für bestimmte Inhalte umfasst, wie Berichte über eine Firma
im redaktionellen Teil einer Zeitung.
Voraussetzung ist, dass die
Veröffentlichung in Druckwerken iSd MedienG erfolgen muss.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z
4 Mediengesetz ist ein Druckwerk ein Medienwerk, durch das Mitteilungen
ausschließlich in Schriftform oder in Standbildern verbreitet werden.
Unter Medienwerk iSd Z 3 der zit. Gesetzesstelle ist ein zur Verbreitung an
einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem
Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter
Träger von Mitteilungen zu verstehen. Lt. jüngster Rechtsprechung des
VfGH könne dies entsprechend der Rechtsprechung des VwGH betreffend die
Anzeigenabgabengesetze auch Fälle umfassen, in denen ein Druckwerk
ausschließlich aus Anzeigen besteht, in denen somit die Anzeige das
Druckwerk bildet.
Im gegenständlichen Fall
liegen somit Druckwerke iSd MedienG vor, da es sich bei den
gegenständlichen Katalogen um selbständige Werbekataloge handelt. Die
Werbung muss somit nicht in Druckwerken "eingeschaltet" werden, dh. neben der
Werbung muss kein anderes Druckwerk iSd MedienG vorliegen
Eine Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen iSd MedienG nach § 1 Abs. 1 Z 3 MedienG liegt bei
Verbreitung an einen größeren Personenkreis vor, wobei lt.
ständiger Rechtsprechung die Erreichung eines größeren
Personenkreises jedenfalls schon mit 50 Exemplaren anzunehmen ist.
Die Auflage der Kataloge dient
ausschließlich der Werbung für Kundenbesuche, welche in den
Baumärkten aufgelegt bzw. auch an Haushalte versendet werden, so dass nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) durch die Versendung auch eine
Veröffentlichung iS einer Verteilung und Werbeleistung nach § 1
Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG vorliegt. Nach Ansicht des UFS ist der vorliegende
Sachverhalt vergleichbar mit Druckkostenbeiträgen betreffend
Werbeeinschaltungen in Form von redaktionellen Beiträgen in Zeitungen und
liegt im gegenständlichen Fall auch eine Werbebotschaft vor.
Betreffend die Einwendungen zu angeblichen
Verfahrensmängel wird wie folgt ausgeführt:
Der Abgabenanspruch entsteht mit
Ablauf des Monates, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird (§
3 Abs. 2 WerbeAbgG). Ändert sich nachträglich das Entgelt für die
Durchführung eines Auftrages, so ist in jenem Besteuerungszeitraum, in dem
die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
Wie schon oben ausgeführt,
ist Auftraggeber iSd Begriffes Veranlassung lt. Rechtsprechung des VwGH, wer
letztlich die Initiative für das Zustandekommen des zwischen Auftraggeber
und einem ausführenden Unternehmer geschlossenen Vertrages trägt. Den
Anspruch auf Entgelt hat im vorliegenden Fall durch Einhebung von
Beteiligungsbeträgen die Bw., da auch der Inhalt durch die Bw. selbst
bestimmt wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
WerbeAbgG ist Bemessungsgrundlage das Entgelt iSd § 4 UStG 1994, dass der
Übernehmer eines Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt.
Zum Einwand, dass die
diesbezüglichen Rechnungen, welche als Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Werbeabgabe dienen, nicht überprüft worden wären,
ist auszuführen, dass diese - wie auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung vom Vertreter des FA eingewendet wurde - von der BP
eingesehen und auch vereinzelt Kopien angefertigt wurden, wie die im
Arbeitsbogen der BP abgelegten Kopien der Rechnungen vom 31.5.2000 und 30.8.2000
belegen. Dass einige Rechnungen nicht gesondert bezahlt, sondern mit den
ausverhandelten Skonti, Rabatten, Bonifikationen etc. gegenverrechnet werden,
ändert nichts daran, dass auch diese Werbeleistung entgeltlich erbracht
wird. Die Bezahlung der Rechnungen in Form von Bonusgegenverrechnungen
verändert auch nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die als
Bemessungsgrundlagen herangezogenen Beträge wurden zudem auf Basis der
Kontoblätter der Bw. berechnet. Es kann somit nicht als unrichtig beurteilt
werden, die Kontoaufstellungen der Bw. lt. Aktenlage bei
ordnungsmäßiger Buchführung der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Der Abgabenanspruch entsteht mit
Ablauf des Monates, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wurde. Der
Abgabenanspruch entsteht somit bei Werbung auf Plakaten und ähnlichem mit
dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, d.h. mit dem Anbringen des
Plakates bzw. mit dem Auflegen der Kataloge in den Filialen der Systempartner.
Da die Versendung bzw. das Auflegen der Kataloge in der Regel der Auslieferung
aus der Druckerei an die Systempartner unmittelbar folgt, stellt damit die
Auslieferung aus der Druckerei den Zeitpunkt der Entstehung des
Abgabenanspruches dar.
Zur Einwendung betreffend die Verletzung der
Vertrauensbestimmung nach § 117 BAO ist zu entgegnen, dass diese Bestimmung
mit Erkenntnis des VfGH vom 29. Juni 2004, B581/03 als gegen den den Gesetzgeber
bindenden Gleichheitsgrundsatz verstoßend und daher nicht mehr anzuwenden,
aufgehoben wurde. Zudem ist das Vorliegen von Eigenwerbung im Zusammenhang mit
dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes (WerbeAbgG) zu
überprüfen.
Zum Einwand, dass die Kosten für die Internetwerbung
aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien, wird ausgeführt, dass
entsprechend der Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. August
2000 das Schalten von Wort- und Bildanzeigen auf einer Webseite nicht
werbeabgabepflichtig ist. Dieser Ansicht schließt sich der Berufungssenat
11 an.
Laut Ausführungen des
Geschäftsführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird bei
der Kostenverrechnung die Internetaufbereitung mit berücksichtigt, und
werden weiters Druckunterlagen wie CDs von den Lieferfirmen an die Bw. zur
Erstellung der Kataloge übermittelt.
Laut weiteren Ausführungen
des Geschäftsführers würden diese Aufwendungen rund 50%
ausmachen, und entspricht dies auch den ermittelten Aufwendungen der BP im Zuge
des Prüfungsverfahrens betreffend die Firma B. , an der die Bw. mit 49%
beteiligt ist. Entsprechend den Angaben des Geschäftsführers werden
somit die darüber hinausgehenden Aufwendungen für Internetkosten iHv
rund 50% aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Insofern ist der Berufung
teilweise Folge zu geben.
Die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe im
Zeitraum 2001 bis 7/2003 lautet wie folgt:
|
Gesamtkatalog
|
2001
in ATS
|
2002
in Euro
|
1-7/2003
in Euro
|
Garten
netto lt. Sachkonto
|
546.612,--
|
43.002,04
|
44.255,95
|
F/T/T
"
|
1.185.091,75
|
72.625,70
|
77.651,42
|
I/D
"
|
1.096.895,30
|
73.448,77
|
79.239,74
|
Summe
Bereichskataloge netto
|
2.828.599,05
|
189.076,51
|
201.147,11
|
Bemessungsgrdl.
Werbeabgabe
|
2.693.903,86
|
180.072,87
|
191.568,68
|
Bemess.grdl.
Werbeabgabe 50%
|
1.346.951,90
|
90.036,64
|
95.784,34
|
Werbeabgabe
5%
|
67.347,60
|
4.501.83
|
4.789,22
|
Werbeabgabe
5% in Euro
|
4.894,34
|
4.501,83
|
4.789,22
Der Berufung war daher teilweise
Folge zu geben.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Wien, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0459-W/04
- Stammnummer
- 14285
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF