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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101412/2022

Körperschaftsteuer: Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide, wenn Schein- oder Deckungsrechnungen nicht festzustellen sind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101412/2022vom 20.11.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Niederschrift vom 21.06.2107 (OZ 30*=OZ 27) über die gemeinschaftliche Einvernahme von ***JB***, ***FB*** und ***SK*** ist zu entnehmen, dass die "geschäftspolitischen Entscheidungen" der Beschwerdeführerin von ***FB*** und ***SK*** (Sohn) getroffen würden. Auf die Frage, wer das Personal einteile, wurde angegeben, dass sie sich alle zwei Tage sähen und dann besprächen, wo jemand gebraucht werde (Seite 2). Auf die Frage, wieviel Quadratmeter man in einer Stunde schaffe, wurde angegeben, man brauche zwischen 40 und 50 Minuten pro m2 Gipskartonwand von beiden Seiten beplankt. Das sei ihr Richtwert. Bei Türen müsse man schätzen. Für (Anmerkung: bei der Beschwerdeführerin eingehende) Aufträge gebe es Ausschreibungen. Sie schlügen die Preise vor. Sie wüssten schon, welche Position wieviel wert sei. Der normale Preis sei ca. 22 € pro m2. Unter 20 € gehe es nicht (Seite 2). Im Jahr 2013 sei ***K*** der Standardauftraggeber gewesen. Es habe sicher auch noch kleinere Auftraggeber gegeben. Sie wüssten es nicht mehr genau. ***K*** sei für 10 bis 12 Jahre bis etwa 2013 ihr Hauptauftraggeber gewesen. Der Umsatz habe jedenfalls mehr als 50 % bis zu 90 % ausgemacht. Es habe in dieser Zeit auch ein bis zwei Baustellen mit ***W*** mit ca. 60.000 € gegeben. (Seite 3) Das Projekt ***H2-Gasse*** für ***Y-Immobilien*** (über ca. 200.000 €) sei m Jahr 2013 begonnen und im Jahr 2014 fertig geworden (Seite 3). Im Jahr 2015 seien die Projekte ***R***/ ***Y-Straße*** (Umsatz vlt. 100.000 €), ***M-Technik*** (Umsatz auch ca. 100.000 €). Kontakt hätten sie mit ***NG*** von den ***X-Immobilien*** gehabt (Seite 2). Flautezeit sei bei ihnen der Sommer. Im Juli, August passiere nicht viel. Jänner bis Mitte Februar sei wetterbedingt auch eher Stillstand. Sie bekämen ihre Aufträge zumeist über persönliche Kontakte (Seite 3). Beim Projekt ***T-Straße*** habe es keine Ausschreibung gegeben. Sie hätten das Projekt über ***R*** bekommen. Die Auftragshöhe sei ca. 40.000 € gewesen. ***Herr-N*** sei bei ***R*** der Mann für alles (Seite 3). Die Homepage sei nicht fertiggestellt worden, weil das zu kostenintensiv sei (Seite 3). Bei ***R*** sei das meiste mündlich vereinbart. Sie hätten kein Leistungsverzeichnis bzw. werde das meiste mündlich ausgemacht. Zum Beispiel die Rechnung an die ***O-GmbH***. Sie hätten dort keine Aufzeichnungen. Sie hätten dort "Spachteln, Schleifen und Vernetzen" von ca. 300 m2 "Decke" gemacht. Sie bekämen dort 17 €/m2 für Spachteln und für die Gipskartonwände 42 € malerfertig. Auf die Frage, ob sie "Leistungen von 20 €" erbrächten, wurde angegeben, dass sie nicht mehr in dem Bereich arbeiteten, weil die Angebote nur mehr unter 20 € lägen. Ihre Standardleistungen seien "Verspachteln und Gipskarton". Hier betrage der Normalpreis pro m2 eben 42 € mit Material, für das Herrichten für das Malen gebe es 17 € (Seite 4). Die Rechnungen schreibe ***SK***. ***FB*** sage, was in den Rechnungen geschrieben werde (Seite 3). Auf die Frage, wer in ***Ort-B*** gearbeitet habe, wurde angegeben, dass sie meistens zu viert seien. Pro m2 hätten sie einen Richtwert von 45 min (Seite 3). Zur ***JK-GmbH*** befragt wurde angegeben, dass es dazu kein Angebot gebe. ***Herr-K*** direkt habe ihn angerufen und gebeten, diese Arbeit zu machen. "Er" habe diese Arbeit größtenteils allein gemacht. Insgesamt ca. 30 Stunden (Seite 3). Auf die Frage, warum trotz Verpflichtung kein Kassabuch geführt worden sei, wurde angegeben, dass es keine Kassa im Betrieb gebe (Seite 3). Auf die Frage, wie "er" zu "seinen" "Fremdleistern/Auftraggebern" komme, wurde angegeben, dass "er" Leute auf den Baustellen oder in Kaffeehäusern, Kirche oder Sportplatz treffe (Seite 5). Auf die Frage, wer mit der ***LBP-GmbH*** verhandelt habe, wurden und ***SK*** angegeben (Seite 5). Die Frage, ob es schriftliche Subunternehmerverträge gebe, wurde verneint und angegeben, es gebe keine schriftlichen Aufzeichnungen (Seite 5). Auf die Frage, wie die Baustellen mit den Subunternehmern abgerechnet worden seien, wurde angegeben, man gehe auf die Baustelle und schätze den Wert (Seite 5). Zum Vorhalt, dass Arbeitsaufzeichnungen über die Baustellen (Anzahl der Arbeiter, Arbeitsstunden) nicht vorgelegt worden seien, wurde angegeben, dass es keine Aufzeichnungen gebe (Seite 5). Auf die Frage, wer das Material und das Werkzeug zur Verfügung gestellt habe, wurde angegeben, dass jede Firma das Werkzeug selbst mitnehme. Das Material werde von ihnen "genommen" (Seite 5). Die Arbeiten seien von ***FB*** kontrolliert worden (Seite 5). Auf die Frage, wie sie gewusst hätten, dass die ***VB-GmbH*** die Leistung erbringen könne, wurde angegeben, sie hätten den Bauleiter der ***VB-GmbH*** auf der Baustelle kennengelernt. Sie hätten auf eine Empfehlung vertraut. Das seien Erfahrungen aus einer Vorbaustelle gewesen, wo die Firma zuverlässig gearbeitet habe (Seite 6). Auf die Frage, von welchen Kontrollmöglichkeiten im konkreten Fall Gebrauch gemacht worden sei, wurde angegeben, dass sie die Anmeldung von den Leuten stichprobenartig angeschaut hätten. Schriftlich hätten sie sich nichts vorlegen lassen (Seite 6). Auf die Frage, welche Unterlagen sie von den Auftragnehmern angefordert hätten, wurde angegeben, dass sie keine Unterlagen angefordert hätten. (Seite 6). Auf die Frage, mit welchen Personen sie zu tun gehabt hätten, wurde angegeben, mit Bauleitern (Seite 6). Auf die Frage, ob eine Prüfung der Personenidentität des Geschäftsführers im Firmenbuch mit dem Unterzeichner des Auftrages vorgenommen worden sei, wurde angegeben, dass dies nicht überprüft worden sei (Seite 6). Die Frage, ob jetzt der Kontakt zu diesen Fa./Personen hergestellt werden könne, wurde verneint. Lediglich für die ***S-KG*** habe er noch die Telefonnummer von ***RM*** (Seite 6). Die Frage, ob eine Überprüfung der Firmenadresse mit Dokumentation erfolgt sei, wurde verneint (Seite 6). Am Ende der Niederschrift findet sich folgender Text: "Information: Empfängernennung Die [Beschwerdeführerin] verfügt selbst über wenig Eigenpersonal und bei den in den Bilanzen aufscheinenden Sublern handelt es sich teilweise um Scheinfirmen bzw. durch FinPol dokumentierte Scheinselbständige. Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn er beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden. Gemäß § 162 Abs. 2 BAO sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert. Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht anzuerkennen, sie sind auch nicht im Schätzungsweg zu berücksichtigen (…)" Feststellung Die Abgabenbehörde traf nach Durchführung einer Schlussbesprechung (siehe Niederschrift, OZ 28*) folgende zwei (im Beschwerdeverfahren strittige) Feststellungen: 1. dass die Fremdleistungsaufwendungen des Jahres 2011 (laut vier Subunternehmerrechnungen der ***LBP-GmbH***) und des Jahres 2013 (laut fünf Subunternehmerrechnungen der ***VB-GmbH***) zur Gänze zu kürzen sind, weil es sich bei den Rechnungsausstellern um zwei "bereits amtlich bekannte Scheinfirmen" handelt (Tz. 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.07.2017), und 2. dass die Fremdleistungsaufwendungen der Jahre 2012, 2014 und 2015 um 50% zu kürzen sind, weil davon auszugehen ist, dass die Arbeiten nicht von den "behaupteten Gesellschaften", sondern von "Schwarzarbeitern" der Beschwerdeführerin erbracht worden sind (Tz. 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.07.2017). Hinzurechnungen/Kürzungen Übersicht Hinzurechnungen/Kürzungen laut BP: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Gewinn lt. Erkl. | 34.027,93 € | 19.442,53 € | 40.751,23 € | -43.875,29 € | 35.595,47 € | Hinzurechnung | 74.048 € | 24.906,87 € | 44.132,31 € | 114.240,04 € | 83.127,26 € | Gewinn lt. BP | 108.075,93 € | 44.349,40 € | 84.883,54 € | 70.364,75 € | 118.722,73 € Begründung In Tz. 1 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.07.2017 (OZ 59*) führte die Abgabenbehörde den in Tz. 3 und 4 gegebenen Begründungen für die steuerlichen Kürzungen vorangehend aus, dass die Beschwerdeführerin am Sitz über einen Büroarbeitsplatz mit der Infrastruktur eines Büros verfüge. Bei der Betriebsbesichtigung habe sich herausgestellt, dass sich dort nur ein veralteter, verstaubter PC befinde, welcher auch nicht in Verwendung sei. Laut Auskunft des Sohnes der Geschäftsführerin, ***SK***, würden Rechnungen von ihm in dessen Privatwohnung geschrieben. Auch Ausdrucke hätten nicht im Büro gemacht werden können; um die Niederschrift vom 21.06.2017 auszudrucken, sei ***SK*** in die Wohnung seiner Eltern gegangen. In Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.07.2017 führte die Abgabenbehörde aus, dass in den Prüfungsjahren 2011 bis 2015 hohe Fremdleistungsaufwendungen gewinnmindernd in Abzug gebracht worden seien. Da die Baubranche aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen ist, sei bei der Beauftragung von Subunternehmern eine besonders gründliche Beweisvorsorge seitens der Auftraggeber unerlässlich. Seitens der Auftraggeber würden üblicherweise zum Nachweis der Geschäftskontakte Firmenbuchauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Reisepasskopien der Geschäftsführer (Überprüfung der Personenidentität des Geschäftsführers It. Firmenbuch mit dem Unterzeichner der Auftragsbestätigung), Meldezettel der Geschäftsführer, Kopie der Mietverträge der Büros und möglicherweise Besuch an den Geschäftsadressen usw. (Anmerkung: Satz im Bericht wegen Fehlens des Verbs unvollständig). Es scheine unglaubwürdig, dass bei der Vergabe von umfangreichen Subunternehmerauftragen weder schriftliche Subunternehmerverträge, Kostenvoranschläge etc. noch eine entsprechende Korrespondenz, Leistungsnachweise und Personaleinsatzpläne vorlägen. Die Frage "Kontaktaufnahme mit Sublern/Funktion der Kontaktpersonen" sei in der Befragung am 21.06.2017 als lächerlich empfunden worden. Kontakte mit den angeblichen "Sublern" direkt auf "den Baustellen, in Kaffeehäusern, Kirchen oder am Sportplatz" hergestellt worden. Im Prüfungsverfahren habe sich gezeigt, dass von den zahlreichen Kontrollmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden sei (siehe NS vom 21.06.2017). Auch seien keinerlei Grundaufzeichnungen geführt worden. Man habe sich darauf verlassen, dass die Finanzbehörde sich für behauptete Geschäftsbeziehungen mit den üblichen nichtaussagekräftigen Unterlagen begnüge. Es sei jedem Geschäftspartner zumutbar und falle in die Pflicht eines ordentlichen Kaufmannes, sich vor der Auftragsvergabe von der Redlichkeit seines Kontrahenten durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten zu überzeugen. Dies habe besonders im Bereich der Hochrisikobranche Gültigkeit. Wenn von den vielen Überprüfungsmöglichkeiten und von der Leistungsdokumentation nicht oder nur unzureichend Gebrauch gemacht werde und der Geschäftspartner sich als unehrlich erweise, so falle dies unter das Unternehmerwagnis. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). In der Buchhaltung 2011 bis 2015 Fremdleistungen im Verhältnis zum Umsatz im Ausmaß von rund 27% (2011), 14% (2012), 16% (2013), 46% (2014) und 37% (2015) als Aufwand verbucht seien. In Tz. 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.07.2017 führte die Abgabenbehörde aus, die in den Jahren 2011 und 2013 geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen seien von zwei bereits amtlich bekannten Scheinfirmen verursacht worden. Es handle sich um die Firmen ***LBP-GmbH*** im Jahr 2011 mit angeblichem Firmensitz in 1120 Wien, [Adresse] und die Firma ***VB-GmbH*** im Jahr 2013 mit angeblichem Firmensitz in 1020 Wien, [Adresse]. In Tz. 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 26.07.2017 führte die Abgabenbehörde aus, die BP gehe davon aus, dass die Arbeiten nicht von den behaupteten Gesellschaften, sondern von den Schwarzarbeitern der Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Bescheide Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2017 (OZ 3-12*) verfügte die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 und setzte die Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen neu fest. Übersicht Abgabenfestsetzung/Abgabennachforderungen laut BP: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Festgesetzter Betrag | 27.010 € | 11.080 € | 21.221 € | 17.591 € | 29.681 € | Abgabennachforderung | 18.512 € | 6.227 € | 11.033 € | 16.154 € | 27.931 € Beschwerden Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 25.09.2017 (OZ 1*) erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerden sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wird ua. ausgeführt, die allgemeinen Ausführungen wären besser unterblieben. Zum einen dienten sie rein der Stimmungsmacherei. Zum anderen sei es mutig, aus einer Betriebsbesichtigung in 2017 zuverlässige Rückschlüsse auf die Verhältnisse des - hier maßglichen - Zeitraumes 2011 bis 2015 ziehen zu wollen (Seite 3). Bloßes Durchlesen genüge, um zu erkennen, dass die Tz 2 - das vermeintliche Kernstück des BP-Berichts - ziemlich nichtssagend sei. An die Stelle schlüssiger Beweise samt konkreter und nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen trete der von der Prüferin frei erfundene Pflichtenkatalog, auf den man erst einmal kommen müsse. Faktum sei: 1. Es ist unvertretbar zu vermeinen, dass es genüge, eine bestimmte Branche als "besonders risikoreich" zu bewerten, um daraus drastisch erhöhte Anforderungen abzuleiten. 2. Erst recht unvertretbar und zudem in kaum mehr zu überbietender Weise unausgewogen sei, bei einer behaupteten "Hochrisikobranche" wie dem Baugewerbe die Augen vor der Nachlässigkeit, Leichtfertigkeit, Schludrigkeit zu verschließen, die der ineffiziente Apparat bei der Vergabe von Steuer- und UID-Nummern seit Jahren an den Tag lege. Diese pro-fiskalische Einseitigkeit habe auch ihr Gutes: Solcherart gestehe die Prüferin (und mit ihr das Finanzamt als Ganzes) offen ein, dass Rechtsrichtigkeit zumindest hier nicht oberste Maxime ihres auffallend ergebnisorientierten Handelns gewesen sei. Das zeige sich auch (oder gerade) im überaus legeren Umgang mit der Tatfrage durch die Behörde (Seite 5 bis 6). Bloßes Durchlesen der Niederschrift über die Schlussbesprechung samt des BP-Berichts genüge, um zu erkennen, dass Beweis, Tatsachenfeststellungen, Sachverhalt hier auf Prüferseite ein Fremdwort gewesen seien. So erschöpfe sich die Tz. 2 darin, was wir in formeller Hinsicht alles hätten tun müssen, jedoch unterlassen hätten, um daraus die angestrebten fiskalisch attraktiven Schlüsse zu ziehen. Das könne nur in die Irre - sprich: in die Rechtswidrigkeit - führen (Seite 7). In Tz 4 sei von eigenen Schwarzarbeitern die Rede, die in Tz 2 aber nicht einmal angedeutet, geschweige denn näher ausgeführt worden seien, von einem schlüssigen Beweis erst gar nicht zu reden. Solcherart sei die Arbeit der Prüferin für Besteuerungszwecke völlig ungeeignet: Wenn es kein einziges konkretes Ermittlungsergebnis für eine Entlohnung von Arbeitskräften jenseits der Steuer- und Sozialversicherungssysteme gebe, dann sei Schwarzarbeit bei uns ein reines Phantasieprodukt der auffallend ergebnisorientiert agierenden BP (Seite 8). Das setze sich bei den einfach nur schnell herbei geredeten Deckungs-/Scheinrechnungen nahtlos fort: Welchen Sinn mache eine "schwarze Kasse", aus der jene Schwarzarbeiter entlohnt werden sollten, die - weil es sie nicht gibt - beweis- und feststellungsfrei geblieben seien? Eben (Seite 8). Die Beweisfreiheit auf Behördenseite sei - obwohl bereits schlimm genug - nur ein Standbein der Misere auf Behördenseite. Das andere Standbein betreffe die evidente Beweistatsache, dass es trotz regelmäßiger Kontrollen unserer Baustellen durch Arbeitsinspektorat, BUAG, Finanzpolizei, GKK usw. keine einzige Anzeige wegen Schwarzarbeit gebe. Im Klartext: Es gehe hier nicht nur um die eigenen Beweislosigkeit der BP, sondern auch um Gegenbeweise, auf Grund derer die Behauptungen im BP-Bericht - mehr als solche seien es nicht - fernab der realen Welt seien (Seite 8). Dazu komme noch Sinnfreiheit der Arbeit der BP: Die Beschaffung von Schein- /Deckungsrechnungen mache unter wirtschaftlichem Aspekt nur dann Sinn, wenn der Großteil der abgeflossenen Gelder wieder in unseren Einflussbereich bzw. unser Umfeld zurückgeflossen seien. Doch seien solche kick-back-Zahlungen - zu Recht - nicht einmal behauptet, geschweige denn schlüssig bewiesen worden. Solcherart behaupte die Prüferin im Ergebnis, wir hätten einen Anschlag auf unsere eigene Brieftasche verübt, indem wir fremden Dritten - den beanstandeten Fremdleistern - für operatives Nichtstun den halben (Tz 4) oder den vollen Rechnungsbetrag (Tz 3) bezahlt hätten (Seite 8). Hapere es - wie hier - bereits an schlüssigen Beweisen (also bereits an der Beweiserhebung), so sei an eine Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn nicht mehr zu denken und damit an Sachverhalt schon gar nicht. Im Klartext: Ermittlungslosigkeit zieht Beweislosigkeit und diese Feststellungslosigkeit nach sich. Diese prozessuale Binsenweisheit bewahrheite sich hier auf ein Neues (Seite 10). Dass es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, die einfach nur schnell herbei geredete Schwarzarbeit durch uns samt den zu ihrer Finanzierung nötigen Scheingeschäften schlüssig zu beweisen, dürfe sich noch nicht überall herumgesprochen haben: Anstatt dazu mit hochkarätigem Material aufzuwarten, erschöpfe sich die Prüferin in der unvertretbaren Ansicht, unsere Erkundigungspflichten seien drastisch gesteigert, nur weil das Baugewerbe angeblich eine Hochrisikobranche sei. Man ersuche höflich um Bekanntgabe der Gesetzesstelle, aus der sich diese Rechtsansicht ableiten lasse. Das Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehungen werde weder in der Tz 2 noch an anderer Stelle auch nur angedeutet, geschweige denn konkret behauptet, von einem schlüssigen Beweis sei erst gar nicht zu reden. Damit sei das Thema der erhöhten Erkundigungspflicht in der Baubranche - ein weiteres Phantasieprodukt der BP - vom Tisch (Seite 11). Bereits der Einleitungssatz des zweiten Absatzes der Tz. 2, wonach die Baubranche aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen sei, weshalb bei der Beauftragung von Subunternehmern eine besonders gründliche Beweisvorsorge seitens der Auftraggeber unerlässlich sei, sei grundlegend verfehlt. Das sei die entbehrliche Privatmeinung der Prüferin, die dafür aus durchsichtigen Gründen weder ein Gesetz noch ein Judikatur- und/oder Literaturzitat ins Treffen geführt habe (Seite 11 bis 12). Was sei eine Hochrisikobranche? Anhand welcher Kriterien bemesse sich das geringe, normale, erhöhte oder hohe Risiko einer Branche? Wer lege den Kriterienkatalog dafür fest und wer beurteile dessen Einhaltung? Wie sehe es mit der gesetzlichen Grundlage dafür aus, gebe es eine solche überhaupt? Fragen über Fragen, auf die der BP-Bericht erwartungsgemäß jedwede Auskunft verweigere: Solcherart nehme sich diese mehrfach wiederkehrende Behauptung - mehr als eine solche sei es nicht - von selbst aus dem Spiel, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre (Seite 12). Es sei ebenso bequem wie unvertretbar, den A (hier: uns) für die steuerliche Unzuverlässigkeit des B (zB ***LBP-GmbH***) haftbar machen zu wollen (Seite 12). Die Prüferin (und mit ihr das Finanzamt als Ganzes) liege mit dem weiteren Argument grundlegend falsch, eine "besonders gründliche Beweisvorsorge seitens der Auftraggeber" verstünde sich ausgerechnet in der Baubranche (genauen in diesem konkreten Fall) mehr oder minder von selbst (Seite 13). Die Prüferin vermeine, über eine Abkürzung schneller zum Erfolg - einem saftigen Mehrergebnis - zu gelangen. Das könne nicht gut gehen: Wer eine bestimmte Leistung erbracht habe, sei nur sehr bedingt eine Frage der Dokumentation, sondern zuallererst eine solche des Geschehens in der realen Welt, das zu erforschen ihre Aufgabe (und damit jene des Finanzamtes als Ganzes) gewesen wäre. Doch anstatt - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - die materielle Wahrheit dieses Falles zum Gegenstand ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit zu machen, vermeine sie, dass auch die äußere Form zum selben Ergebnis führe. Dafür gebe es nur eine Bezeichnung: Trugschluss (Seite 14). Das Argument, die ***LBP-GmbH*** und die ***VB-GmbH*** seien "amtsbekannte Scheinfirmen" sei unvertretbar und zudem denklogisch verfehlt. Dieses Argument fällt in die Kategorie "Verbot geheimer Beweise" (Seite 15). Das "amtliche Wissen" des Finanzamtes sei aus Gründen, die sich von selbst verstünden, uns verborgen und solcherart unverwertbar. Geheimwissen der Behörde dürfe in einem Rechtsstaat nicht gegen den Bürger eingesetzt werden. Schon aus diesem Grund sei die Tz. 3 vom Tisch, ohne dass dazu noch viel zu sagen wäre (Seite 15). Ungeachtet dessen verstoße die Umdeutung dieser beiden Fremdleister angesichts ihrer Eintragung im Firmenbuch gegen die Denkgesetze (Seite 15). Der ebenso durchsichtige wie unstatthafte Versuch der Prüferin, mit der Umdeutung zweier (damals) existenter GmbHs in bloß auf dem Papier bestehender Vehikel - eben in Scheinfirmen - Scheinfirmen eine Abkürzung zu nehmen, könne nur in die Irre - sprich: in die Rechtswidrigkeit - führen. Man könnte allenfalls von "Betrugsfirmen" sprechen. Doch wäre damit jene Ermittlungstätigkeit verbunden, die sich die Behörde mit dem völlig unpassenden Hinweis auf Scheinfirmen zu ersparen glaube (Seite 16). Ein eigenes Kapitel für sich sei der Umgang der Prüferin (und damit des Finanzamtes als Ganzes) mit dem Kontrollmaterial, das sie aus anderen Verfahren zu den beanstandeten Fremdleistern gewonnen habe (Seite 17). Eine prozessuale Binsenweisheit besage: Selbst die schönsten Ermittlungsergebnisse seien ohne daraus gezogene Schlussfolgerungen in Form konkreter und nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen nicht mehr als bloße Behauptung des Prüforgans. Bloßes Durchlesen des BP-Berichts genüge, um zu erkennen: Schlüssige Beweise, konkrete und nachprüfbare Tatsachenfeststellungen, Sachverhalte kommen hier nicht vor. Bezogen auf diesen Fall: Entscheidend sei nur, was die Prüferin zu Papier gebracht habe. Das sei für Besteuerungszwecke völlig unzureichend (Seite 17). Kontrollmaterial sei nur Indiz und kein Beweis. Erlange das Finanzamt Informationen, ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen, so hingen die daraus gezogenen Schlüsse völlig in der Luft. Das treffe auch hier den Punkt, will heißen: Dass ***LBP-GmbH*** und ***VB-GmbH*** in anderen Fällen möglicherweise oder nachweislich inaktiv gewesen seien, besage noch lange nicht, dass sie es auch hier gewesen seien. Herauszufinden, was sich hier zugetragen habe, wäre selbstverständliche Aufgabe der Prüferin (und damit des Finanzamtes als Ganzes) gewesen, die sich stattdessen mit unverwertbaren Hinweisen auf andere Steuerfälle begnügt habe (Seite 17). In Tz. 4 verwechsle die Prüferin ganz offensichtlich ihre Aufgabe mit der Fernsehshow aus den frühen 1970er-Jahren "Wünsch Dir was". Entscheidend sei nicht, wovon sie "ausgeht oder was sie gerne hätte, sondern was sich in der realen Welt zugetragen habe und durch schlüssige Beweise abgesichert sei. Solche gebe es aber nicht. Damit fehle es an konkreten Tatsachenfeststellungen bzw. an Sachverhalten. Solcherart hänge die daraus - aus dem fehlenden Sachverhalt - gezogene Rechtsfolge völlig in der Luft (Seite 18). Beschwerdevorentscheidungen Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22.11.2017 (OZ 14-19*) wies die Abgabenbehörde sowohl die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Körperschaftsteuerbescheide als unbegründet ab. Zur Verfahrenswiederaufnahme führte die Abgabenbehörde in der Erledigung (OZ 19*) aus, dass die Tatsachen, die zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerbescheide geführt hätten, erst im Rahmen der Außenprüfung entdeckt worden seien, sei bereits im Rahmen der Bescheidbegründung zu den Körperschaftsteuerbescheiden dargelegt worden. In der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 22.11.2017 (OZ 13*) betreffend Körperschaftsteuer führt die Abgabenbehörde aus, im Zuge der Überprüfung der Fremdleistungsaufwendungen hätten von der Beschwerdeführerin trotz der großen Auftragsvolumina weder schriftliche Subunternehmerverträge, Kostenvoranschläge, Korrespondenz mit Mitarbeitern der Subfirmen, Leistungsnachweise noch Personaleinsatzpläne vorgelegt werden können. Auch Fotokopien der Personalausweise von Kontaktpersonen seien nicht angefertigt worden. Die dahingehenden Bedenken der Prüferin seien der Gesellschafter-Geschäftsführerin ***JB*** zusammen mit ***FB***, der die Geschäftsführerfunktion bis 2002 ausgeübt hätte, und Herrn ***SK*** im Rahmen der Niederschrift vom 21.06.2017 nahegebracht worden. Im Speziellen seien sie zu der Beauftragung der Scheinfirmen ***LBP-GmbH***, ***S-KG***, ***A*** e.U., ***B-KG***, ***VB-GmbH***, ***DS*** e.U. und ***D-GmbH*** befragt worden. Die Geschäftsführerin habe angegeben, dass der Kontakt mit neuen Fremdleistern und Auftraggebern auf Baustellen, Kaffeehäusern, Kirchen oder Sportplätzen erfolge. Die Frage zu Funktion und Geburtsdatum von im Rahmen einer früheren Vorhaltsbeantwortung namentlich bekannt gegebenen Kontaktpersonen von Subunternehmern hätte von den Befragten nicht beantwortet werden können. Sie hätten ausdrücklich bestätigt, dass schriftliche Aufzeichnungen zu den geschäftlichen Beziehungen bzw. schriftliche Korrespondenz mit den Subunternehmern nicht vorhanden seien. Die Frage, wie die Abrechnung der Baustellen ohne Grundaufzeichnungen wie Arbeitsstunden, Anzahl der Arbeiter etc. habe erfolgen können, sei damit beantwortet worden, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf die Baustellen gegangen sei und den Wert/das Ausmaß der durchgeführten Arbeiten geschätzt habe. Die Prüferin sei aufgrund des Fehlens jeglicher Grundaufzeichnungen zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den Geschäftspartnern um Scheinfirmen handle und die vorgelegten Rechnungen lediglich dem Erzielen bzw. dem Erhalt von Betriebsausgaben gedient hätten. Die in den Rechnungen der Scheinfirmen ausgewiesenen Leistungen seien daher vollständig gestrichen und eine Schätzung auf Basis von § 184 Abs. 3 BAO durchgeführt worden. Die ***LBP-GmbH*** und die ***VB-GmbH*** seien bereits im Rahmen früher durchgeführter Prüfungen als Scheinfirmen erkannt worden. Bei Durchsicht der vorgelegten Buchhaltung dieser Gesellschaften hätten sich keine Aufträge der Beschwerdeführerin gefunden. Aus Sicht der Prüferin seien die vorgelegten Rechnungen nicht als Deckungsrechnungen im Zusammenhang mit tatsächlichen Leistungen angefertigt worden, sondern diese Scheinrechnungen hätten zu 100% der Generierung nicht angefallener Betriebsausgaben gedient. Bei den restlichen Scheinrechnungen seien tatsächliche, aber von Schwarzarbeitern anstatt der rechnungsausstellenden Scheinfirmen durchgeführte Leistungen angenommen worden, weshalb nur 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien. Eine Scheinfirma als solche sei ein juristischer Mantel, der nur Rechnungen ausstelle, aber selbst keine Tätigkeiten durchführe und in der Regel auch gar nicht durchführen könne, da er weder über Arbeitsmittel noch über Personal verfüge (Seite 2). Auch bei der Beschwerdeführerin seien in den Streitjahren die eigentlichen Arbeiten durch Schwarzarbeitertrupps durchgeführt worden, die Scheinfirmen hätten lediglich dazu gedient, der Beschwerdeführerin mit Deckungsrechnungen die Betriebsausgaben zu erhalten. Gerade weil Schwarzarbeit in der Baubranche extrem weit verbreitet seien und die Abgabenbehörden beim Fehlen von Belegen und Grundaufzeichnungen die geltend gemachten Betriebsausgaben aberkennen könne, würden von allen seriösen Firmen umfangreiche Aufzeichnungen angefertigt und der Schriftverkehr mit den Geschäftspartnern aufbewahrt, um die Geschäftsvorgänge nachvollziehbar darzustellen. Abgesehen von den steuerrechtlichen Aspekten seien diese Aufzeichnungen auch zum Schutz gegen potentielle Zivilklagen zu Schlechterfüllung oder in späteren Jahren hervorkommenden Mängeln erforderlich. Nur bei Schwarzarbeitertrupps seien solche Aufzeichnungen nicht nur entbehrlich, sondern sogar unerwünscht, weil die offiziellen Geschäftspartner vermögenslose Scheinfirmen sind und die Auftraggeber ohnehin kein Interesse daran hätten, die tatsächlichen Vorgänge im Rahmen einer Zivilklage offen zu legen. Es sei im Rahmen der Außenprüfung von der Beschwerdeführerin und deren Vertretern versucht worden, das Fehlen jeglicher Dokumentation über die Geschäftsbeziehungen mit den Subfirmen und die Personalien von deren Vertretern als Normalzustand in ihrem Betrieb darzustellen. Die persönlichen Eigenschaften, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers seien jedoch für die steuerliche Beurteilung irrelevant. Heranzuziehen sei ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, welcher je nach Geschäftszweig differiere. Wenn im Prüfbericht vom "Hochrisikosektor Bau" und "gründlicher Beweisvorsorge" gesprochen werde, meine die Prüferin damit auch, dass in dieser Sparte aufgrund der großen Menge an Scheinfirmen und Schwarzarbeitern für seriöse Firmen die Führung von genauen und nachvollziehbaren Aufzeichnungen den Branchenstandard darstelle. Es sei einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei könne er sich im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau- und Baunebengewerbe im Besonderen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifiktionsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen, sondern habe sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erwecke (Seite 3 bis 4). Die schiere Menge an beauftragten Scheinfirmen sei jedenfalls ein klares Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusst mit Scheinfirmen und Schwarzarbeitertrupps zusammengearbeitet habe. Auch bei seriösen Firmen könne es vorkommen, dass versehentlich eine Scheinfirma beauftragt werde, wenn aber alle Fremdleister Scheinfirmen seien, könne mit einem Versehen nicht mehr ernsthaft argumentiert werden (Seite 4). Wenn wie hier die Grundaufzeichnungen, die für die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung bzw. die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Bücher erforderlich seien, fehlten, müsse zwingend eine Schätzung auf Basis von § 184 Abs. 1 bzw. 3 BAO vorgenommen werden. Zu schätzen sei jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen habe, nicht führe oder nicht vorlege oder sogar vernichtet habe. Habe die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, sei die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen sei. Dem Wesen nach sei die Schätzung ein Beweisverfahren (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO), bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt werde. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruhe allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Seite 4). Ziel der Schätzung sei es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich hätten. Es sei Ziel einer Schätzung, Besteuerungsgrundlagen, wenn sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Beschwerdeführers und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen ließen, möglichst zutreffend festzustellen, sodass das Ergebnis den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe komme (Seite 4). Ein Steuerpflichtiger, welcher der Betriebsprüfung unvollständige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellt und so der Betriebsprüfung die Grundlagen für eine eingehende Kontrolle seiner Erlöse nimmt, solle durch dieses Manko an passiver Prüfungsfähigkeit aber nicht besser behandelt werden als ein Steuerpflichtiger, der alle Unterlagen vorlege. Da die Beschwerdeführerin die von ihr erklärten Einkünfte aus den Bauaufträgen aus Sicht der Außenprüfung erzielt habe, ergebe sich zwangsläufig, dass auch die dafür erforderlichen Arbeiten durchgeführt und damit verbundene Kosten getragen worden seien. Da die vorgelegten Rechnungen wie zuvor ausgeführt jedoch von Scheinfirmen ausgestellt worden seien, sei davon auszugehen gewesen, dass diese nicht die tatsächlich angefallenen Kosten enthielten. Die Beauftragung von derartigen Konstrukten im Gegensatz zu legitimen Unternehmern sei für den Auftraggeber mit großen Risiken verbunden, daher und weil die hinter den Deckungsrechnungen stehenden Schwarzarbeitertrupps keine Steuern abführten, lägen die von diesen durchgeführten Arbeiten etwa 50% unter dem normalen Marktpreis. Ob die auf den Rechnungen ausgewiesenen Preise dem Marktpreis für die erhaltenen Leistungen entsprächen, könne nicht ermittelt werden, da weder die notwendige Dokumentation der durchgeführten Arbeiten noch eine verwertbare Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen vorhanden sei. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte sei für die Schätzung nur die Möglichkeit verblieben, die auf den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als marktübliche Preise zu behandeln und um 50% zu kürzen. Die vollständige Aberkennung der in den Rechnungen der ***LBP-GmbH*** und der ***VB-GmbH*** ausgewiesenen Betriebsausgaben sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Unterlagen dieser Firmen nicht aufscheine, somit darauf geschlossen werden müsse, dass es sich nicht um Deckungsrechnungen für einen tatsächlichen Geschäftsfall sondern um gänzlich fiktive, nur der Generierung von Betriebsausgaben dienende Scheinrechnungen handle (Seite 5). Im Rahmen der Beschwerde seien zahlreiche weitere - für die Sach- und Rechtsfragen irrelevante - Vorbringen und Verweise auf die generelle Rechtslehre, Menschenrechte, die Strafprozessordnung und ausländische Gerichtsurteile getätigt, auf die jedoch nicht im Detail eingegangen werde. Es werde wiederholt das "ergebnisorientierte Handeln" und "legerer Umgang" mit Tatfrage und Beweisen bemängelt ohne darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin die für die Durchführung einer Außenprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe (Seite 5). Es werde informativ noch darauf hingewiesen, dass die Behauptung, es gäbe keine einzige Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Schwarzarbeit nicht den Tatsachen entspreche. Der Magistrat der Stadt Wien habe unter der Zahl *** eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu ***RS*** verhängt, der nicht als Arbeitnehmer gemeldet gewesen sei (Seite 6). Vorlageanträge Mit Schreiben vom 21.12.2017 (OZ 21*) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter gegen die Beschwerdevorentscheidungen ohne weiteres Vorbringen die Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht (Vorlageanträge). Ergänzendes Vorbringen Mit Schreiben vom 27.02.2018 (OZ 22*) brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter ergänzend vor, die gesonderte Begründung zur Sammel-BVE betreffend die Körperschaftsteuer beginne mit dem nach Ansicht der Behörde steuerrelevanten Sachverhalt. Diese Schilderung sei ziemlich nichtssagend, sehr einseitig, fehler- und lückenhaft (Seite 2). Die Behörde setze die bisherige Linie konsequent fort, von der äußeren Form auf den Inhalt zu schließen. Aus unserem unprofessionellen Verhalten den beauftragten Fremdleistern gegenüber sei abgeleitet worden, dass "es sich bei den Geschäftspartnern um Scheinfirmen handelte und die vorliegen Rechnungen lediglich dem Erzielen bzw. dem Erhalt von Betriebsausgaben dienten" (Seite 2). Die Beschwerdevorentscheidung, recht besehen bereits der BP-Bericht, sei nicht nur beweis- und feststellungslos, sondern auch lebensfremd: Folge man dem Ansatz der Behörde, dass wir es darauf angelegt hätten, Gefälligkeitsrechnungen in großem Stil einzukaufen, um so erstens die eigene Schwarzarbeit zu vertuschen, zweitens Betriebsaufwand zu generieren und drittens die eigene "schwarze Kasse" zu füllen, so wäre es doch geradezu auf der Hand gelegen, für eine vorbildliche äußere Form zu sorgen, um nicht schon wegen der Optik bei erstem Hinsehen aufzufallen (Seite 3). Man behaupte keineswegs, dass unser damaliges Vorgehen die beste aller Lösungen gewesen sei. Man bestreite nur den ebenso voreiligen wie unbewiesenen Schluss von der äußeren Form auf den Inhalt. Die Prüferin (und mit ihr das Finanzamt als Ganzes) könne diese Frage schon deshalb nicht (nicht einmal ansatzweise) beurteilen, weil man dazu zumindest eine Überschlagsrechnung der Mannstunden (oder Manntage) zur Leistungserbringung benötigt hätte, die es aber nicht gebe. Wer aber nicht wisse, wieviel Arbeitseinsatz vonnöten gewesen sei, der könne logischerweise nicht beurteilen, in welchem Umfang die behaupteten Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden seien und inwieweit sie nur auf dem Papier bestünden (Seite 4). Dazu komme noch eine Schere, die zu Lasten der Behörde sehr weit aufgegangen sei: Auf der einen Seite würden die Kontrollen im Baugewerbe seit vielen Jahren sukzessive verstärkt und verschärft. Regelmäßige "Besuche" von Arbeitsinspektorat, BUAK, Finanzpolizei, GKK & Co gehörten längst zum Alltag eines Bauunternehmens. Solcherart sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass wir bei Schwarzarbeit in großem Stil mehrfach aufgeflogen wären. Dies umso mehr, weil das Finanzamt - speziell hier in der BVE -, um den eigenem Standpunkt Nachdruck zu verleihen, uns die Beschäftigung von "Schwarzarbeitertrupps" in gehäuftem Maße unterstelle. Solcherart müsste die Behörde über reichlich Beweise in Form von Niederschriften, Anzeigen und/oder Straferkenntnissen wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften verfügen. Zumal es hier um einen Zeitraum von fünf Jahren gehe (2011 bis 2015). Tatsächlich bringe erstmals die BVE ein einziges Beispiel: den Bauarbeiter ***RS***. Nicht nur, dass es sich hier um eine Zurechnungsänderung zu uns handle, sei das zitierte Straferkenntnis angefochten, die Sache also noch längst nicht fix. Doch selbst wenn die Behörde damit doch im Recht wäre: Ein einziger Schwarzarbeiter und regelmäßige Beschäftigung solcher Trupps schlössen einander wechselseitig aus, weil dann logischerweise eine Reihe weiterer illegaler Arbeitskräfte hätte mit auffliegen müssen. Es bleibe dabei: Die Behörde habe gegen uns bis auf die verbesserungsfähige Optik rein gar nichts in der Hand (Seite 4). Der Hinweis auf frühere - und wie beizufügen ist: bei anderen Gesellschaften durchgeführte - Außenprüfungen sei ein Geheimwissen der Behörde, das schon aus diesem Grund unverwertbar sei (Seite 4). Dasselbe gelte auch für die - erst recht nicht überprüfbare - Behauptung, im Rechenwerk der ***LBP-GmbH*** und der ***VB-GmbH*** hätten sich keine Hinweise auf uns befunden, so dass es sich bei diesen Eingangsrechnungen nur um Scheinrechnungen zur "Generierung nicht angefallener Betriebsausgaben" handeln könne, zumal sie auch "nicht als Deckungsrechnungen iZm tatsächlichen Leistungen angefertigt" worden seien. Um das zuverlässig beurteilen zu können, hätte es einer Verknüpfung mit unserer Leistungsseite erfordert, die es aber nicht gebe. Also erweise sich auch diese Behauptung als eine weitere Spekulation der Behörde ohne schlüssigen Beweis (Seite 5). Eng damit verknüpft: Die Behörde verweigere - auch in der BVE - jedwede Auskunft darüber, woraus sich ergebe, dass in den anderen Fällen (außerhalb von ***LBP-GmbH*** und ***VB-GmbH***) Leistungen durch Schwarzarbeiter erbracht worden seien. Hier sei - man müsse es so deutlich sagen - alles beweislos geblieben. Das beginne bei den behaupteten Schwarzarbeitern, setze sich bei der gänzlich unterbliebenen Verknüpfung mit der Leistungsseite fort und ende beim Personalbedarf für die einzelnen Bauvorhaben (Seite 5). Die Ausführungen zu den "Scheinfirmen" seien nicht grundlegend falsch, doch ziemlich nichtssagend angesichts der Tatsache, dass die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen könne, was sich bei diesen Gesellschaften zugetragen habe und was nicht (Seite 5). Die Umdeutung einer im Firmenbuch eingetragenen und solcherart rechtlich existenten GmbH in ein bloß auf dem Papier bestehendes Vehikel - eben eine Scheinfirma - verstoße gegen die Denkgesetze. Man könne allenfalls von einer "Betrugsfirma" sprechen, doch hätte es dann konkreter und nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen bedurft, wer betrogen habe, wer dabei mitgewirkt habe und welche Rolle wir dabei gespielt hätten. Die Prüferin habe sich diese aufwendige Ermittlungstätigkeit erspart, indem sie die beanstandeten Fremdleister - denklogisch fehlerhaft - als nicht existente Gebilde aus dem Spiel genommen habe. Im Kern stelle sich die Frage, ob das Tun der Subfirmen in der Ausstellung von Gefälligkeitsrechnungen "am Fließband" bestanden habe oder ob sie sehr wohl operativ tätig gewesen seien und nur die Einnahmen am Fiskus vorbei geschleust hätten. Doch schweige sich die BVE, recht besehen bereits der BP-Bericht, dazu vollends aus (Seite 5). Die Behörde messe in ihrer fundierten Beweislosigkeit mit zweierlei Maß zu unseren Lasten: Sie sei völlig ahnungslos, was sich bei den beanstandeten Fremdleistern und was sich bei uns zugetragen habe. Trotzdem werde bei Ersteren - typischen "Scheinfirmen" - Schwarzarbeit kategorisch, bei uns hingegen mit einer Selbstverständlichkeit unterstellt, die ihresgleichen suche. Im Klartext: Zu wenig eigenes (angemeldetes) Personal schließe nicht aus, dass die Subfirma die Leistung mit illegal beschäftigtem oder angemietetem Personal (Schwarz- oder Leiharbeiter) bzw. mit eigenen Subfirmen erbracht habe. Solange diese Varianten nicht vom Tisch seien, müsse man nicht mehr lange über "Scheinfirmen" reden (Seite 5). Die Ausführungen dazu, weshalb es keine zur Zufriedenheit des Finanzamtes ausgefallene Dokumentation gebe, seien eine entbehrliche Mutmaßung der Behörde. Zudem sei nicht einmal klar, wen wir klagen könnten (Seite 5 bis 6). Die bloße Behauptung eines Finanzbeamten sei für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines behaupteten Standards in der Baubranche völlig unzureichend. Nach VwGH 18.10.2017, Ra 2015/13/0054 (Rz. 19), wäre Aufgabe der Behörde gewesen, dafür schlüssige Beweise auf den Tisch zu legen (Seite 7). Die Schätzung sei ein reiner Folgefehler: Solange nicht feststehe, was sich bei den beanstandeten Fremdleistern zugetragen habe und solange es nicht den geringsten Beweis für eigene Schwarzarbeit gebe, müsse man nicht lange darüber spekulieren, was rechtens wäre, wenn jene Beweise vorlägen, die man in der Arbeit des Finanzamtes vergeblich suche (Seite 7). Die Schätzung sei kein Surrogat für eine völlig unzureichende Ermittlungstätigkeit und das Fehlen schlüssiger Beweise samt konkreten und nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen (Seite 7). Wenn in 2017 über die Verhältnisse des Jahres 2011 diskutiert werde und wir dort vom Fiskus erstmals erführen, dass die beanstandeten Fremdleister allesamt "Scheinfirmen" seien, obwohl das BMF über diese Information seit längerem verfüge, könne von einem professionellen Vorgehen keine Rede mehr sein. Solcherart wäre es zugleich die bessere Lösung gewesen, vor der "eigenen Haustüre zu kehren" anstatt sich lang und breit über behauptete Standards in der Baubranche auszulassen, die dem alleinigen - rein ergebnisorientierten - Ziel dienten, die Steuerausfälle dort bei uns zu kompensieren. Im Klartext: Die Prüferin sei mangels jedweder Ermittlungstätigkeit in diese Richtung hin schlichtweg ahnungslos, welche Personalkapazität wir bei der Leistungserbringung benötigt (und eingesetzt) hätten, um trotzdem "auf gut Glück" bzw. "auf das Geratewohl" zu behaupten, ein Teil der Fremdleistungen hätte nur auf dem Papier bestanden (Seite 8). Beschwerdevorlage Mit Vorlagebericht vom 26.04.2018 (OZ 39*) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Bei den restlichen Geschäftspartnern sei ein Zusammenhang mit tatsächlich erbrachten Leistungen angenommen worden. Da Aufzeichnungen zu diesen Geschäftsfällen aber weder bei der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien noch Kontakt mit den angeblichen Geschäftspartnern habe hergestellt werden können, sei pauschal 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Betriebsausgaben angesetzt worden (Seite 7). Der Stellungnahme der Abgabenbehörde im Vorlagebericht ist zu entnehmen, dass die im Rahmen des Vorlageantrags vertretene Rechtsansicht bzw. die an die Beweisführung gestellten Anforderungen wirklichkeitsfremd seien. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin habe zugestanden, dass die für eine Prüfung erforderlichen Grundaufzeichungen nicht angefertigt bzw. nicht aufbewahrt worden seien. Der Bausektor als Hochrisikobranche erfordere bei der Beauftragung von Subunternehmern eine besonders gründliche Beweisvorsorge seitens der Auftraggeber. Die Beschwerdeführerin erfüllte aber nicht einmal die im normalen Wirtschaftsverkehr üblichen Aufbewahrungspflichten. Ein Steuerpflichtiger, welcher der Betriebsprüfung unvollständige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stelle und so der Betriebsprüfung die Grundlagen für eine eingehende Kontrolle seiner Erlöse nehme, solle durch dieses Manko an passiver Prüfungsfähigkeit nicht besser behandelt werden, als ein Steuerpflichtiger, der alle Unterlagen vorlege. Hinsichtlich der angeblich untypischen "Tollpatschigkeit" sei zu entgegnen, dass unvollständige Unterlagen bei der Nutzung von Scheinrechnungen keinesfalls untypisch sei. Es gebe und habe sehr professionelle und schwer zu erkennende Steuerhinterziehungen gegeben. Aufgrund des mit der Fälschung von Grundaufzeichnungen verbundenen Arbeitsaufwands und des erforderlichen Know-hows beschränke sich der Großteil der Fälle jedoch auf schlichte Scheinrechnungen. Die Spekulation im Vorlageantrag, dass es sich bei allen Fremdleistern auch um operative, aber "nur" steuerhinterziehende Baufirmen gehandelt haben könnte, sei unrealistisch. Fakt sei, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin ihre Auftragnehmer nach eigenen Angaben immer außerhalb sowohl der eigenen als auch der angeblichen Firmenadressen der Geschäftspartner getroffen hätten und die Auftragnehmeradressen auch nie überprüft haben wollten. Fakt sei weiter, dass es aufgrund der Verletzung der Aufzeichnungspflichten durch die Bf. auch gar nicht mehr möglich sei, dies zu überprüfen. Dass der Bausektor einen ausgesprochen großen Anteil an Schwarzarbeitern und Scheinfirmen aufweise, sei sogar dem Durchschnittsbürger bekannt. Dies gelte umso mehr für ein Unternehmen, dass seine Umsätze im Bausektor erziele. Ein seriöses Bauunternehmen hätte vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zumindest einen Ortsaugenschein an der Firmenadresse vorgenommen und die Kommunikation und die Geschäftsvorgänge mit seinen Geschäftspartnern ordnungsgemäß dokumentiert. Auf jeden Fall sei unglaubwürdig, dass bei fehlenden Aufzeichnungen gleichzeitig eine so große Anzahl von Vertragspartnern nicht mehr kontaktierbar sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zustandekommens und der Abwicklung des Leistungsaustausches mit den angeblichen Fremdleistern sei insgesamt völlig unglaubwürdig. Wie in der ursprünglichen Beschwerde vom 25.09.2017 richtig erkannt, seien die Wiederaufnahmen aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung erfolgten und im Prüfbericht dargelegten neu hervorgekommenen Tatsachen, welche darin bestanden hätten, dass es sich bei den geltend gemachten Betriebsausgaben um Scheinrechnungen handle und welche eben zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hätten. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 22.01.2020 (OZ 84*) zurückgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.04.2022, Ra 2020/13/0025, das die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufhebende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23.01.2020, RV/7101905/2018, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden im fortgesetzten Verfahren erwogen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101412/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101412.2022
Stammnummer
142847
Gültig
20.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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