Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0579-W/04
Aufwendungen für ein Seminar "Erfolg durch Wissen" keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-W/04vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist Pflegedienstleiterin beim
A. und bezieht als solche Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Die Bw. besuchte im streitgegenständlichen Jahr 2001
das Seminar "Erfolg durch Wissen" und beantragte in ihrer "Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001" u.a. folgende Aufwendungen
für das Seminar als Fortbildungskosten: Seminarbeitrag: ATS
10.000,00, Kilometergelder: ATS 5.699,00, Diäten: ATS
270,00.
Die Berufungswerberin wurde vom Finanzamt mit
Ergänzungsersuchen vom 3. Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass für
die beantragten Werbungskosten betreffend Seminar "Erfolg durch Wissen"
Kursunterlagen und Kursprogramme erforderlich seien. Um Stellungnahme über
den beruflichen Zusammenhang der Fortbildungskosten und der beruflichen
Tätigkeit der Bw. werde ersucht.
Die Bw. übermittelte mit Schriftsatz vom 7. Dezember
2002 ein Kursprogramm und Kursunterlagen, und teilte ergänzend mit, dass
das Seminar "Erfolg durch Wissen" im Zeitraum vom 24. August bis 26. August 2001
stattgefunden habe. Zur vom Finanzamt geforderten Stellungnahme betreffend den
beruflichen Zusammenhang der Fortbildungskosten mit der beruflichen
Tätigkeit der Bw. führte die Bw. wie folgt aus: Eine der
wesentlichen Aufgaben einer Pflegedienstleitung stelle die
Qualitätsentwicklung/ - sicherung dar. Im Rahmen dieses Aufgabengebietes
müsse ständig der Wissensstand der MitarbeiterInnen festgestellt
werden, Defizite aufgezeigt und entsprechende Bildungsmaßnahmen geplant
und umgesetzt werden. Einen weiteren Schwerpunkt stelle die
Implementation dieses theoretischen Wissens in die praktische Tätigkeit
dar. Eine der wesentlichen Methoden in diesem Zusammenhang stelle der Dialog /
die Kommunikation dar. Wissensmanagement, Dialog, Kommunikation,
Problemlösung in Zusammenhang mit systematischem Wissen stelle daher die
wesentlichen Grundlagen für die Arbeit der Bw. in ihrer Funktion
dar.
Im von der Bw. vorgelegten Kursprogramm wird wie folgt
ausgeführt:
"Kreativ Seminar: 24.
- 26. 08.2001 Franz Senn Hütte Tirol Leitung: Rainer Born
...
Programm
Erfolg
durch Wissen
Knowledge Creation
- Der Blick für das Wesentliche
(!)
Freitag
24.08.01
11.00 Aufstieg (In die
"dünne Luft des abstrakten Wissens" - zum konkreten Denken -
mit Herz, Hirn und Hand (bzw. Fuß)
!)
Freitag:
14.00
0. Einstimmung (in
Seminar, Thematik & Hütte) (Rainer
Born)
Motto: Unser Kopf ist
rund, damit unser Denken die Richtung ändern kann. (frei nach Francis
Picabia)
Fragebogen/Film-Sequenzen
(Tom Peters / McKinsey /Cyber Navigation), Einführungs-Gedanken,
Überblick, Problemstellung(en), Ziele, Beispiele, Zentrale Themen -
(Denk-) Anregungen: Welche Handlungsschlüsse ziehen wir aus unserem Wissen
? - Wie beeinflußt Wissen das "Führen" (in) einer Organisation
?
i) Von den Impliziten
Definitionen zum Impliziten
Wissen
ii) Erklären kontra
Beschreiben: Wittgenstein: Abendländische Denktradition
(en)
iij) Kooperation und das
sog. "Gefangenen-Dilemma": Marktfundamentalismus & Gemeinwohl / Offene
Gesellschaft (Texte: G.Soros & D.Hofstadter: Tit for
Tat)
10 min.
Pause
Freitag: 15.25 -
17.30
Teil 1.1: Die
persönlichen und sozialen Kompetenzen im Umgang mit Wissen (Knut
Berndorfer)
Wissen: Was meinen
wir damit?
Mentale Modelle: Wie
wir die Welt "erschaffen" (F. Varela / H. Maturana, D.
Bohm)
Dialog: Miteinander Denken
- Voneinander Lernen (David Bohm / Dhority
Freeman)
17.30:
Abendessen:
[Kann mir (mein) Wissen den Geschmack verändern oder gar den (meinen)
Appetit verderben?]
Freitag:
19.00 - (open end)
Teil
1.2: Praxis des Dialogs
1.
Große Vorstellungsrunde (bis 19.30) (Knut Berndorfer / Rainer Born) &
Vorstellung des Projekt-Teams: K. Berndorfer / R. Born / M. Holzweber / P. Otto
/ G. Pils
2.
Dialogfortführung & Dialog-Kompaß (bis 20 Uhr) (Knut
Berndorfer)
3. Film: "Die
Menschheitsformel" (bis ca. 20.30
Uhr)
4. Dialogrunde (bis 22 Uhr)
(Knut Berndorfer)
5.
Reflexionsphase: Letzte Getränke (Schank-Sperrstunde 22 h beachten!) und
(vor-) letzte Gespräche (Alle)
Knowledge Creation
- Der Blick für das Wesentliche
(!)
Samstag
25.8.01
07.00 - 07.45
Frühstück
Samstag:
08.00 Treffpunkt beim kleinen Teich (Biotop) hinter der Hütte -
jenseits des Baches / Brücke - Einstimmung / (Ver-) Sammlung
...
08.30 - 08.50 Aufstieg
zum Wasserschloß (ca. 20 Minuten) - Rückblick und Ausblick
- Schuhe nachschnüren -
innehalten
ca. 10.30 Treffen
beim "Stoan-Mandl" - "wir verschnaufen"
miteinander...
ca. 11.20 Ankunft
am Rinnensee - "Bergpredigt" [ ... -:) ? s. u.] - Miteinander Reden,
Miteinander Denken - Abstieg (zum
Mittagessen)
ca. 13.00
Mittagessen
Samstag 14.00
- 17.30
Teil 2: Impulse:
"Wissen" als Motor von / für Erfolg - Themen-Auswahl / Anregungen / -
Pot-au-feu zum Schnuppern (Rainer
Born)
Die richtigen/wichtigen
Fragen stellen: Wie kann man Wissen aufbauen, implizites Wissen identifizieren,
Kompetenzen entwickeln und Erfahrungen als Information weitergeben? [Wie und
wann "rechnet" sich der Einsatz von Wissen? - Wann schießt man
über das Ziel hinaus und braucht u. a. Ethik als "reflexive
Korrektur-Möglichkeit" (!) cf E. Langer: sideways learning / reflexives
Lernen !] - Kooperation als Grundlage für Vorteile im internationalen
Wettbewerb
(!).
Modeströmung
"Wissensmanagement": (Cf Die 7 Todsünden / U. Schneider): (Entwicklung von)
Kernthesen zu einem europäischen (Denk-)Ansatz (als Wettbewerbsvorteil
gegenüber der internationalen
Konkurrenz).
Expertensysteme als
geschichtlicher Ausgangspunkt für die neueren Entwicklungen (von der
Datenverarbeitung zur "Wissensgesellschaft"!) -- Warum brauchen wir einen neuen
Zugang zu "Wissen", ein neues Verständnis von Wissen ? [Probleme des
impliziten, expliziten, effektiven und explanatorischen Wissens -
Erklären kontra Beschreiben (Wiederholung und
Vertiefung)!]
Wie kommt Wissen
zustande ? & Wie kann bzw. soll man Wissen umsetzen? (Thema: Falsche
Handlungs-Empfehlungen & Anleitungen unter Berufung auf mißverstandene
Theorien! Ethik &
Krisenmanagement!)
Modelltheorie
und Praxis: Das Schema LIR als (I&K-)technisches Hilfs-Mittel zur
Identifikation, zum Erfassen, Verallgemeinern, Vermitteln, Aufbau und zum
praktischen Einsatz (zur Umsetzung) von Informationen und (implizitem) Wissen /
Erfahrung. - Praxis und Reflexion: Verbindung von individuellem und
organisationalem Lernen und Wissen.
Vorschau / Ausblick und
Problemstellungen: Die "Praxis" diverser Ansätze im Vergleich
(Familienähnlichkeiten / Wittgenstein ): T. (Davenport, L. Edvinsson, Kim,
Nonaka, Probst u. a.). Probleme, die sich aus der notwendigen
Unvollständigkeit von Wissen ergeben (H. Simon /Entscheidungsfindung!)
- Neuere Literatur: Die Bilanzieurng von Wissen (L. Edvinsson). -
Attention-Management (T. Davenport / L.
Prusak).
17.30 Abendessen
(explizit nicht nur
implizit)
Samstag: 19.00 -
21.30
Fortführung der
Ansätze im Vergleich // Gruppenarbeit // Einsatzfelder finden //
Problemsammlung // Wie ist Lernen in einem Unternehmen möglich ? (Peter
Senge: SOL - Society of Organisational Learning / Die Fünfte
Dimension)
Sprache und das
Weitergeben von Wissen / Aufbau von Verständnis : Zur Anregung:
Film-Sequenzen: "Sprechen" mit den Bonobos
!
21.40 - (open
end)
Diskussion / Dialog am
(Spiel mit dem und um das )
Feuer
Steine des
"Anstoßens" (beim Gehen ins Rollen bringen), das Feuer der Vulkane zum
Ausstoßen/Ausbruch bringen, den Wein zum Anstoßen uind die
Gläser (und Gedanken) zum Klingen [nicht springen (!)] bringen
---
Erfolg durch
Wissen
Knowledge Creation
- Der Blick für das Wesentliche
(!)
Sonntag
26.8.01
07.00 - 08.00
Frühstück: (Morgenstunde hat Kaffe bzw. Tee im Munde, denn "late to
bed and early to rise, makes the men healthy and wealthy and wise"
???)
Aufwach- und
Aufwärmphase
Notizen am /
zum Sonntag (oder jedem sonstigen, geeigneten
Tag)
Eine fromme alte Dame nach
dem Krieg: "Gott meinte es sehr gut mit uns. Wir beteten unablässig, so
fielen die Bomben auf die andere Seite der Stadt." (nach Anthony de
Mello)
Sonntag: 08.00 -
12.00
Teil 3:
Problemlösungen: Systemisch Denken, Zusammenhänge erkennen,
Möglichkeiten konkreter Umsetzungen (Wanderung zur und in und eventuell
auch durch die
Höllenschlucht)
Identifikation
von vordringlichen Problemen
Die
Pest kehrt zurück! - (Nur in Asien ?! Siehe Unterlagen!) Ein
Fallbeispiel: Was könn(t)en, was sollen wir tun ? Gemeinsame Lösung
überlegen / (Lösungs-) Vorschläge
erarbeiten
(Der Weg zur
Hölle [bzw. in die Höllenschlucht] ist mit guten Vorsätzen
gepflastert!)
Vier Arbeits-Teams
bilden: (cf Probst / Kim / Nonaka / LIR und mündliche
Erläuterungen)
1)
Wissensidentifikation (Anknüfungskontext / observe / Sozialisierungskontext
/ F)
Ursachenidentifikation (Was
ist wofür verantwortlich
?)/
2) Wissensbewahrung / Regeln
zur kontrollierten Reproduktion von Wissen, Analyse des
Externalisierungsprozesses / assess /
K
3) Wissensverteilung /
Kombination-Modellierung / design /
M
4) Wissensentwicklung -
Selektion von Umsetzungsmöglichkeiten / Handlungsvorschläge /
implement / (Re-) Implementierung / (Re-) Internalisierung //
E
ca. 11.00 Präsentation
& Diskussion der
Vorschläge
12.00 -
13.00 Mittagessen
Nichts ist so
begehrenswert, wie es zu sein scheint, so lange wir es noch nicht haben.
(Anthony de Mello) Die Menschen erwerben Diplome und verlieren ihre Instinkte.
- Die Vernunft ist ein Licht, das mich die Dinge so sehen läßt,
wie sie nicht sind. (F.
Picabia)
Sonntag: 13.45 -
15.30
Check out
Runde:
Was nehme ich mit, was
lasse ich zurück ? -
Was
hat mir wie (wenn überhaupt)
gefallen?
Angebot zur
Nachbetreuung: Aufbau eines Newsletters - Informationsfluss und Wissens- /
Erfahrungsaustausch verbessern - Yellow Pages für Wissensmanagement /
Identifikation und Schaffung von Kompetenzen und verwandter
Themenstellungen
16.00 Abstieg
(In die Tiefen des Alltags) ..."
Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid vom 14.
Jänner 2003 den für das Seminar "Erfolg durch Wissen" in Höhe von
S 10.000,00 und damit im Zusammenhang stehenden Kilometergeld und Diäten in
Höhe von S 4.263,00 beantragten Aufwendungen die Berücksichtigung als
Werbungskosten und führte begründend dazu aus: Kosten für
Seminarveranstaltungen, die auch bei nicht in der Berufssparte tätigen
Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt
seien, stellten keine Werbungskosten dar. Bei Aufwendungen die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen würden als auch
Bereiche der privaten Lebensführung betreffen würden, bedürfe es
zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur einer beruflichen
Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit. Die Aufwendungen oder
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Seminar "Erfolg durch Wissen" stellten somit
keine Werbungksoten dar.
Nach erstreckter Rechtsmittelfrist brachte die steuerliche
Vertreterin der Bw. mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 mit der Begründung ein, die Berufung richte
sich gegen die Nichtanerkennung des Seminars "Erfolg durch Wissen" als
Werbungskosten. Bei diesem Seminar habe es sich jedoch um ein
Fortbildungsseminar gehandelt, das die Vermittlung von Wissen an Mitarbeiter zum
Thema gehabt habe. Die Bw. sei Pflegedienstleiterin des A. und als solche
verantwortlich dafür, dass die Pflegedienstmitarbeiter ständig auf dem
aktuellen Wissensstand seien. Es werde daher begehrt, im neu zu erlassenden
Einkommensteuerbescheid 2001 die Kosten dieses Seminars in Höhe von S
14.263,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Berufung werde in den
nächsten Tagen ergänzt und ausführlich begründet werden,
weiters würden Seminarunterlagen vorgelegt werden.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 ergänzte die
steuerliche Vertretung der Bw. die Berufung mit dem Hinweis, die Kopien der
Seminarunterlagen "Erfolg durch Wissen" lägen bei. Die steuerliche
Vertretung der Bw. verweise hiezu vor allem auf die "Fallbeispiele", woraus
hervorgehe, dass es bei diesem Seminar darum ginge, wie man Wissen an
Mitarbeiter vermitteln könne und wie man theoretisches Wissen auch
tatsächlich in der Praxis nutze. Wie von der Bw. mit Schreiben vom 7.
Dezember 2002 mitgeteilt worden sei, sei sie als Pflegedienstleiterin dafür
verantwortlich, dass die Mitarbeiter ständig auf dem neuesten Wissensstand
seien (Qualitätssicherung!). Da aus den beiliegenden Seminarunterlagen
eindeutig hervorgehe, dass es sich für die Bw., welche für die
Qualitätssicherung beim A. (und Qualitätssicherung bedeute, dass an
alle Mitarbeiter laufend das aktuelle Wissen vermittelt werden müsse)
verantwortlich sei, um ein Fortbildungsseminar handle und somit Werbungskosten
vorlägen, sei nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw. eine weitere
Begründung entbehrlich. Die Markierung mit orangefarbenem
Leuchtstift auf den Kopien der Seminarunterlagen stammten von der steuerlichen
Vertreterin und sollten einen raschen Überblick über das
Seminarprogramm im Hinblick auf dessen Bezug zur praktischen Arbeit
ermöglichen. Bereits in der Berufung vom 16. Juni 2003 sei beantragt
worden, im neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2001 die Kosten dieses
Seminars in Höhe von S 14.263,00 als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Der Bw. wurde mit Ergänzungsersuchen vom 28. Juli 2003
Folgendes mitgeteilt: Kosten für Seminarveranstaltungen, wie im
vorliegenden Fall, die auch bei nicht in der Berufssparte tätigen Personen
von allgemeinen Interesse seien, stellten keine Werbungskosten dar. Bei
Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen
würden, als auch Bereiche der privaten Lebensführung beträfen,
bedürfe es zur Berücksichtigung nicht nur einer beruflichen
Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit. Ein Hinweis auf berufliche
Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten durch den Dienstgeber oder
ein homogener Teilnehmerkreis. Eine Dienstfreistellung allein sei kein
ausreichender Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Betrachte man die im
konkreten Fall besuchten Seminare, so gehe aus der im Internet nachzulesenden
Beschreibung eindeutig hervor, dass das dort vermittelte Wissen und die
erlernten Methoden zur Stressbewältigung ebenso gut im privaten
Lebensbereich (Steigerung des Selbstwertes, Stressabbau, Veränderung des
persönlichen Bewusstseins) wie auch im Berufsleben verwendet werden
könnten. Insbesonders das Seminar "Erfolg durch Wissen" diene vorwiegend
der Selbsterfahrung. Um Stellungnahme werde ersucht.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2003 nahm die Bw. zum
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wie folgt
Stellung: Wissensmanagement könne nicht auf die Berufssparte von
Pflegepersonen beschränkt sein, da es sich aus der Sicht der Bw. um eine
Aufgabe handle, die jede tätige Person laufend zu erfüllen habe bzw.
hätte. Die Anforderungen der heutigen Berufswelt erforderten ein laufendes
"Lernen". Der Anmerkung des Finanzamtes, dass dieses Seminar auch den
Bereich der privaten Lebensführung beträfe, könne die Bw.
zustimmen, da Lernen nie nur fachlich/inhaltliche Kompetenz, soziale Kompetenz
und methodische Kompetenz fördere, sondern immer auch die persönliche
Kompetenz beträfe. Gehörtes/gelerntes Wissen werde in der Regel anhand
von persönlichen Erfahrungen, bereits vorhandenem Wissen und dem eigenen
Menschenbild und Weltbild reflektiert und kritisch beleuchtet. Der Anmerkung des
Finanzamtes, dass die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsveranstaltung
gegeben sei, wenn der Dienstgeber die Seminarkosten übernehme, könne
die Bw. nicht folgen. Die Bw. besuche laufend Bildungsveranstaltungen, wo das A.
zur Gänze alle Aufwendungen übernehme, den anderen Teil habe der
Arbeitnehmer zu tragen. Das A. übernehme keine Kosten bzw. Aufwendungen,
die nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufgaben-
und Kompetenzbereich stünden und wo eine Weiter- bzw.
Höherqualifizierung im Sinne des A. notwendig sei. Weiters
könne die Bw. der Anmerkung des Finanzamtes in Bezug auf den homogenen
Teilnehmerkreis nicht folgen, da Wissensmanagement nicht nur auf
Leitungsfunktionen im Pflegebereich beschränkt sein könne und auch,
wie die Bw. annehme, ein Grundlagenwissen darstelle, das bei allen
Führungspersonen erforderlich sei. "Stressabbau, Steigerung des
Selbstbewußtseins" wären bei diesem Seminar sicher nicht die
Hauptinhalte der Veranstaltung, diese Inhalte wären in den Unterlagen bzw.
auch im Seminar erwähnt worden. Diese persönlichen Kompetenzen seien
jedoch die Grundvoraussetzungen um eine leitende Funktion ausüben zu
können und müssten schon vor Antritt der Funktion in einem hohen
Ausmaß vorhanden sein. Selbsterfahrung und kritische Reflexion
seien wesentliche Punkte bei der Ausübung der Funktion, diese habe die Bw.
jedoch bei diesem Seminar nicht ge- oder erlernt. Sie stellten eine Methode dar
um die vermittelten Wissensinhalte auf den eigenen Aufgabenbereich zu
transformieren. Kognitiver Inhalt des Seminars sei Wissensmanagement und
Methoden der Wissensvermittlung kennenzulernen und die dabei zu
berücksichtigenden Punkte und Einflußfaktoren kennenzulernen. Daher
könne die Bw. der Auffassung des Finanzamtes weder folgen noch diese
verstehen.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 12.
September 2003 wurde die Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass gemäß
§
16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen seien. Werbungskosten eines
Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich veranlasst seien.
Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit
stünden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet würden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig träfen und
nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fielen. Kosten für
Seminarveranstaltungen, wie im vorliegenden Fall, die auch bei nicht in der
Berufssparte tätigen Personen von allgemeinen Interesse seien, stellten
keine Werbungskosten dar. Bei Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen würden, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung beträfen, bedürfe es zur Berücksichtigung
nicht nur einer beruflichen Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit.
Ein Hinweis auf berufliche Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten
durch den Dienstgeber oder ein homogener Teilnehmerkreis und wenn das
Kursprogramm einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer aus der jeweiligen Berufsgruppe abgestellt sei. Diese Voraussetzung
sei bei dem Seminar "Erfolg durch Wissen" nicht gegeben. Gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie
sich aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben würden und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgten. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst seien,
stellten grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil sei auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
sollte nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen könne (VwGH vom 6.11.1990, 90/14/0176
und vom 28.2.1995, 94/14/0195). Auch wenn man davon ausgehe, dass es sich
bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um solche handle, die
zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen dienlich sein
mögen, seien sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes ebenfalls
insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. brachte mit Schriftsatz
vom 16. Oktober 2003 den Antrag ein, die Berufung vom 16. Juni 2003 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die von
der Bw. beantragten Aufwendungen für das Seminar "Erfolg durch Wissen"
Fortbildungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellen (Ansicht der
Bw.) oder es sich um nichtabzugsfähigen Aufwand gem. § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 handelt (Ansicht des Finanzamtes).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 Z 10 auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch die Zweckmäßigkeit
erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine
Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz
für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten
Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher
bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH vom
29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu
prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist
(VwGH vom 12.4.1994, 91/14/0024).
Die Bw. ist als Pflegedienstleiterin des A. tätig und
absolvierte im Streitjahr ein Seminar "Erfolg durch Wissen", ein Pilotprojekt
unter der Leitung von U..
Aus dem vorgelegten Kursprogramm geht hervor, dass die
Themen "Die persönlichen und sozialen Kompetenzen im Umgang mit
Wissen"(Teil 1.1), "Praxis des Dialogs"(Teil 1.2), "Impulse: Wissen als Motor
von / für Erfolg"(Teil 2), "Problemlösungen: Systemisch Denken,
Zusammenhänge erkennen, Möglichkeiten konkreter Umsetzung,
Identifikation von vordringlichen Problemen"(Teil 3) und eine Wanderung am
Samstag Vormittag, den 25. August 2001, den Inhalt des Seminars
bildeten.
Die Bw. führte in der Berufung aus, das Seminar
"Erfolg durch Wissen" habe die Vermittlung von Wissen an Mitarbeiter zum Thema
gehabt und als Pflegedienstleiterin sie dafür verantwortlich, dass die
Pflegedienstmitarbeiter ständig auf dem aktuellen Wissensstand seien. Die
steuerliche Vertretung der Bw. verweise hiezu vor allem auf die "Fallbeispiele"
- Kopien der Seminarunterlagen "Erfolg durch Wissen" lägen bei
- woraus hervorgehe, dass es bei diesem Seminar darum ginge, wie man
Wissen an Mitarbeiter vermitteln könne und wie man theoretisches Wissen
auch tatsächlich in der Praxis nutze. Die Kopien der Seminarunterlagen
sollten einen raschen Überblick über das Seminarprogramm im Hinblick
auf dessen Bezug zur praktischen Arbeit ermöglichen. In einem weiteren
Schriftsatz verwies die Bw. darauf, dass kognitiver Inhalt des Seminars gewesen
sei Wissensmanagement und Methoden der Wissensvermittlung und die dabei zu
berücksichtigenden Punkte und Einlfußfaktoren
kennenzulernen.
Die vorgelegten "Seminarunterlagen" sind Kopien aus
verschiedenen Büchern und werden darin Themen behandelt wie "Cash flow
entsteht nicht in der Buchhaltung - Nutzenaspekte - Die Wurzeln des
Wertes - Das neue Gleichgewicht finden - ...", "Der Skandia Navigator
- Phasen des intellektuellen Kapitals - Durch neue Gewässer
navigieren ...", "Der Dialog - ein Vorschlag" von David Bohm, Donald
Factor, Peter Garrett, "Lernen im Gespräch durch den Dialog" von Peter
Pächnatz; Auszug aus "Miteinander Denken, Das Geheimnis des Dialogs" von L.
Freeman Dhority und M. & J.F. Hartkemeyer; Auszug aus "Die 7 Todsünden
im Wissensmanagement" von Ursula Schneider, ..., sowie einer Unterlage mit dem
Titel "Seminar Franz Senn Hütte", in der allgemein der Begriff Wissen
behandelt wird, und der eine Literaturliste zum Thema Wissensmanagement
beigefügt ist..
Betrachtet man also das im konkreten Fall absolvierte
Seminar, so geht aus der oben angeführten Beschreibung eindeutig hervor,
dass das dort vermittelte Wissen und die erlernten Methoden ebenso gut im
privaten Lebensbereich (Praxis des Dialogs, Dialogführung &
Dialog-Kompaß, Wie kann man Wissen aufbauen, implizites Wissen
identifizieren, Kompetenzen entwickeln und Erfahrungen als Information
weitergeben?, Sprache und das Weitergeben von Wissen / Aufbau von
Verständnis, Vormittagswanderung an den Rinnensee) wie auch im Berufsleben
(Wie beeinflußt Wissen das "Führen" (in) einer Organisation ?,
Verbindung von individuellem und organisationalem Lernen und Wissen, Wie ist
Lernen in einem Unternehmen möglich ?) verwendet werden
können.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates vermittelt
ein solches Seminar Anregungen zu Verbesserung des menschlichen Verhaltens und
der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen, wie dies für
alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt haben, sowie
Methoden der Wissensaneignung und Wissensvermittlung, die von allen lehrenden
und lernenden Personen angewendet werden können. Solche Seminare kommen in
erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder
Personengruppen außerberufliche und berufliche oder sonstige menschliche
Kontakte pflegen und sind nicht nur auf Pflegedienstleiter beschränkt.
Daraus ergibt sich, dass keine berufsspezifische Fortbildung
vorliegt.
Dass die Absolvierung einer solchen Fortbildung
nützlich und sinnvoll ist und die Bw. insbesondere in Bezug auf ihre
Berufstätigkeit als Pflegedienstleiterin profitieren kann, wird seitens des
unabhängigen Finanzsenates nicht in Abrede gestellt. Eine solche
Fortbildung kann aber aus den vorstehenden Gründen seitens des
unabhängigen Finanzsenates nicht als berufsspezifisch erkannt werden. Der
vermittelte Inhalt stellt nicht spezifisch auf die Fortbildung von
PflegehelferInnen ab, sondern kann in verschiedenen Bereichen Verwendung finden,
sodass er nicht geeignet ist, eine berufsspezifische Wissensvermittlung
aufzuzeigen (siehe auch VwGH 17.9.1996, 92/14/0173).
Es führen nach der herrschenden Lehre und
Rechtsprechung Fortbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen wie auch für verschiedene berufliche Bereiche
Bedeutung haben, bei diesen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der
Aufwendungen.
Aus den angeführten "Seminarunterlagen" geht nicht
hervor, dass der Seminarinhalt des Seminars "Erfolg durch Wissen" auf die
konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit der Bw. abgestellt gewesen
wäre. Dies betrifft auch die von der steuerlichen Vertretung der Bw.
angeführten Fallbeispiele, aus denen hervorgehe, dass es bei diesem Seminar
darum gegangen sei, wie man Wissen an Mitarbeiter vermitteln könne und wie
man theoretisches Wissen auch tatsächlich auch in der Praxis nutze. Die
verwiesenen Fallbeispiele betreffen u.a. einen "Erfahrungsbericht Deutsche
Lufhansa AG" (siehe Akt Kursunterlagen "Erfolg durch Wissen" S 104), ein
"Fallbeispiel comma soft" (siehe a.a.O., S 111), einen "Erfahrungsbericht
Douglas-Training" (siehe a.a.O., S 111 ff) und ein "Fallbeispiel DaimlerChrysler
Corporate University" (siehe a.a.O., S 119). Aus den vorgelegten Unterlagen und
den Vorbringen der Bw. geht also nicht hervor, dass die Aufwendungen eindeutig
und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen
Einnahmen stehen (vgl. VwGH 29.11.1994, 90/14/0231) und damit eine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die Bw. konnte somit einen auf die
Probleme ihres Berufsalltags abgestellten Ablauf der absolvierten Ausbildung
nicht nachweisen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231).
Es wird vom unabhängigen Finanzsenat weiters darauf
verwiesen, dass bei Aufwendungen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, es zur Berücksichtigung nicht nur einer
beruflichen Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit bedarf. Ein
Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten
durch den Dienstgeber oder das Vorliegen eines homogenen Teilnehmerkreises. Eine
Kostentragung durch den Arbeitgeber wird durch die Bw. im gegenständlichen
Verfahren nicht einmal behauptet.
Ein homogener Teilnehmerkreis lag beim
gegenständlichen Seminar "Erfolg durch Wissen" ebenfalls nicht vor. Aus der
im Internet nachzulesenden Beschreibung des Seminars (siehe abc.) ist zu
ersehen, dass sich unter den Teilnehmern des Seminars "die Manager einer
mittleren Baufirma und eines Werbemittelverteilers ebenso" finden wie die
Berufungswerberin. Aber auch unter Zugrundelegung der Ausführungen
der Bw., Wissensmanagement könne nicht nur auf Leitungsfunktionen im
Pflegebereich beschränkt sein, sondern stelle ein Grundlagenwissen dar, das
bei allen Führungspersonen erforderlich sei, ist - wie unten
näher ausgeführt - auch das Aufteilungsverbot des § 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beachten. Es können nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates die Kosten für ein Seminar, wie im
vorliegenden Fall, das auch bei nicht in der Berufssparte tätigen Personen
von allgemeinen Interesse ist, - u.a. beinhaltend eine halbtätige
Wanderung - auf Grund des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen werden.
Wenn die Bw. im Verwaltungsverfahren weiters vorbringt, die
Anmerkung des Finanzamtes, dass dieses Seminar auch den privaten Bereich der
privaten Lebensführung betreffe, könne sie zustimmen, da Lernen nie
nur fachlich/inhaltliche Kompetenz, soziale Kompetenz und methodische Kompetenz
betreffe, ist der Bw. mit Hinweis auf die oben angeführten
Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt des absolvierten Seminars - im
Zusammenhang mit dem Bereich der privaten Lebensführung - Folgendes
entgegenzuhalten: Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988
sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder
Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann (vgl. VwGH 6.11.1990, 90/14/0176 und
28.2.1995, 94/14/0195)
Auch wenn man also davon ausgeht, dass es sich bei den
vorliegenden Aufwendungen für das Seminar "Erfolg durch Wissen" um solche
handelt, die zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen dienlich
sein mögen, sind sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes ebenfalls
insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-W/04
- Stammnummer
- 14276
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF