Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200031/2019
Verfüllung einer Schottergrube mit Bodenaushubmaterial
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200031/2019vom 18.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 2 Abs.4 Z.1 AWG sind "Altstoffe" im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe, soweit eine Verordnung gemäß Abs.2 nicht anderes bestimmt, solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs.5 Z.6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial liegen keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab 1. Juli 2011) oder analytische Untersuchungen vor. Eine Verunreinigung des Bodenaushubs kann daher nicht ausgeschlossen werden. Auch erfolgte vor der Verwertung des Materials keine Einteilung in eine Qualitätsklasse (Pkt. 7.15.1 BAWP 2011), weshalb keine zulässige Rekultivierungsmaßnahme vorliegt.
Zur Abfalleigenschaft:
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022; 25.2.2009, 2008/07/0182; 16.3.2016, Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Der verfahrensgegenstäche Bodenaushub und die mineralischen Baurestmassen stammen laut den Feststellungen der Betriebsprüfung des Zollamtes Klagenfurt Villach von verschiedenen Baustellen und verschiedenen Bauherrn. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Bodenaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff).
Nach dem Urteil des EuGH vom 17. November 2022, C-238/21, ist die Frage, ob es sich um Abfall handelt, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie 2008/98 zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Im Zusammenhang mit Aushubmaterial ist besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen mehr besitzt., sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt. Ist die Wiederverwendung eines Stoffes nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (EuGH Rn 39, VwGH 2.2.2023, Ra 2022/13/0045).
Im gegenständlichen Fall hatte das Bodenaushubmaterial für die Kunden der Bf keinerlei Nutzen und stellte eine Last dar, derer sich der jeweilige Besitzer gegen entgeltlichen Abtransport entledigte. Mangels erstellter Abfallinformationen bzw. grundlegender Charakterisierung und mangels der Dokumentation der Verwertungsmaßnahme war auch eine zulässige Wiederverwendung bzw. Rekultivierungsmaßnahme nicht möglich.
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Da für das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab 1. Juli 2011) oder analytische Untersuchungen vorliegen, kann wie bei den mineralischen Baurestmassen nicht ausgeschlossen werden, dass davon eine Gefahr für Wasser du Boden ausgeht und somit eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen. Damit ist auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs.1 Z.2 AWG erfüllt.
Von der Aufnahme des beantragten Beweises, der Beiziehung eines abfallfachlichen Amtssachverständigen und einem Ortsaugenschein zum Beweis dafür, dass der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgesehen, da der Beweis hinsichtlich einer Abfalleigenschaft für den Zeitpunkt der Verfüllung unerheblich ist. Mangels Abfallinformationen (bis 30. Juni 2011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab 1. Juli 2011) bzw. mangels Einbauinformationen ist eine Beurteilung durch einen Amtssachverständigen für den Zeitpunkt der Verfüllung bzw. Beitragsschuldentstehung in den Jahren 2011 bis 2016 nicht möglich. Durch eine visuelle Beurteilung oder eine nachträgliche Beprobung kann die Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung nicht beurteilt werden, zumal auch die Nämlichkeit nicht gesichert werden kann. Die unter Beweis zu stellende Tatsache ist zudem unerheblich, sollte bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein.
Zur Altlastenbeitragspflicht:
Gemäß dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006, sieht das Altlastensanierungsgesetz keinen Abgabentatbestand für Zwischenlagerungen von einem Jahr zur Beseitigung bzw. von drei Jahren zur Verwertung von Abfällen vor, auch wenn die Zwischenlagerung der Rechtsordnung widerspricht, da nicht alle Bewilligungen vorgelegen sind oder Auflagen eines Bescheides nicht eingehalten wurden. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund dieser geänderten Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages für die Zwischenlagerung von mineralischen Baurestmassen und übriger Abfälle nunmehr als rechtswidrig.
Hinsichtlich der Verfüllung der der Gst. Nr. ***3*** und ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit Bodenaushubmaterial ist festzustellen, dass das verfahrensgegenständliche Material zur Geländeverfüllung/Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG verwendet wurde und daher grundsätzlich der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Für Bodenaushub kommt die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG in Betracht. Der Bestimmungen ist immanent, dass es sich um eine zulässige Verwendung handelt.
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs.1a letzter Satz ALSAG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047).
Der Nachweis der Qualität des Bodenaushubmaterials wird weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Für die Erstellung von Gutachten von Sachverständigen ist ein Rückgriff auf die Regelungen des BAWP zulässig, die technische Vorschriften darstellen und den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (zB VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180, 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).
Zum Bodenaushub ist zu bemerken, dass der BAWP 2006 in Punkt 5.2.14.1. Qualitätsanforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Schutzgüter vorsieht und das Material in verschiedene Qualitätsklassen einteilt. Im gegenständlichen Fall kommt die Kleinmengenregelung für Bauvorhaben mit einem insgesamt anfallenden Bodenaushub von maximal 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben zur Anwendung. Dabei kann auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die genaue Herkunft (Grundstück) des Bodenaushubs feststeht und eine Bestätigung des Bauherrn, dass durch die Vornutzung und lokale Immissionssituation keine relevante Verunreinigung zu besorgen ist, vorliegt. Bei einem den Aushub vornehmenden Unternehmen hat eine Beschreibung des Aushubs und eine Bestätigung, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu erkennen war, zu erfolgen. Der Bauherr, in dessen Auftrag der Einbau erfolgt, hat genaue Angaben des Einbaus (Einbaustelle und Art der Verwendung) zu tätigen. Der Auftraggeber für den Einbau hat zusätzlich zu den Angaben über den Einbau auch eine Kopie der anderen Angaben aufzubewahren. Der BAWP 2011 sieht in Punkt 7.15.8. für derartige Kleinmengen vor, dass der Abfallerzeuger (Bauherr) eine "Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial" zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben hat. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren. Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren. Die Verwertungsmaßnahme ist durch eine Einbauinformation gemäß Punkt 7.15.7. BAWP 2011 zu dokumentieren. Für diese Angaben sind die entsprechenden Formulare des BMLFUW zu verwenden. Bei einer Verwertung von mehr als 2000 Tonnen hat durch eine befugte Fachperson die Einteilung in eine Verwertungsklasse zu erfolgen. (Punkt 7.15.2. BAWP 2011).
Von der Bf konnten keine derartigen Nachweise beigebracht werden, weshalb die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG nicht nachgewiesen werden konnte. Das Material wurde daher nicht zulässigerweise zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet.
Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn der Bf, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Säumniszuschlag war jedoch auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Der Verspätungszuschlag war jedoch auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.
Gegenüberstellung:
2011:
| |
Altlastenbeitrag
|
Säumniszuschlag
|
Verspätungszuschlag
|
Vorgeschrieben wurden
|
151.757,00
|
3.035,14
|
3.035,14
|
Vorzuschreiben sind
|
85.992,00
|
1.719,84
|
1.719,84
|
Differenz
|
65.765,00
|
1.315,30
|
1.315,30
2012:
| |
Altlastenbeitrag
|
Säumniszuschlag
|
Verspätungszuschlag
|
Vorgeschrieben wurden
|
227.417,80
|
4.548,35
|
4.548,35
|
Vorzuschreiben sind
|
157.301,60
|
3.146,03
|
3.146,03
|
Differenz
|
70.116,20
|
1.402,32
|
1.402,32
2013:
| |
Altlastenbeitrag
|
Säumniszuschlag
|
Verspätungszuschlag
|
Vorgeschrieben wurden
|
139.029,00
|
2.780,57
|
2.780,57
|
Vorzuschreiben sind
|
80.279,20
|
1.605,58
|
1.605,20
|
Differenz
|
58.749,80
|
1.174,99
|
1.174,99
2014:
| |
Altlastenbeitrag
|
Säumniszuschlag
|
Verspätungszuschlag
|
Vorgeschrieben wurden
|
116.832,60
|
2.336,64
|
2.336,64
|
Vorzuschreiben sind
|
57.150,40
|
1.143,00
|
1.143,00
|
Differenz
|
59.682,20
|
1.193,64
|
1.193,64
2015:
| |
Altlastenbeitrag
|
Säumniszuschlag
|
Verspätungszuschlag
|
Vorgeschrieben wurden
|
256.955,60
|
5.139,11
|
5.139,11
|
Vorzuschreiben sind
|
184.368,00
|
3.687,36
|
3.687,36
|
Differenz
|
72.587,60
|
1.451,75
|
1.451,75
2016:
| |
Altlastenbeitrag
|
Säumniszuschlag
|
Verspätungszuschlag
|
Vorgeschrieben wurden
|
522.330,80
|
10.446,62
|
10.446,62
|
Vorzuschreiben sind
|
427.119,20
|
8.542,38
|
8.542,38
|
Differenz
|
95.211,60
|
1.904,24
|
1.904,24
3.2. Zu Spruchpunkt 7. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 17 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
- § 3 Abs. 1a Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200031/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200031.2019
- Stammnummer
- 142460
- Gültig
- 18.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF