RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200031/2019

Verfüllung einer Schottergrube mit Bodenaushubmaterial

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200031/2019vom 18.10.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TSCHURTSCHENTHALER WALDER FISTER Rechtsanwälte GmbH, Dr.-Arthur-Lemisch-Platz 7 Tür 3, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerden vom 28. Februar 2019 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, GZen, 420000/02763/2018, 420000/02764/2018, 420000/02765/2018, 420000/02766/2018, 420000/02767/2018 und 420000/02768/2018, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02763/2018 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2. und 3. Quartals 2011 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2011 | 1.591,00 | 8,00 | 12.728,00 | 2/2011 | 4.205,00 | 8,00 | 33.640,00 | 3/2011 | 4.953,00 | 8,00 | 39.624,00 | Gesamt: | | | 85.992,00 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.719,84 festgesetzt. 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02764/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2012 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2012 | 1.849,00 | 9,20 | 17.010,80 | 2/2012 | 5.046,00 | 9,20 | 46.423,20 | 3/2012 | 2.667,00 | 9,20 | 24.536,40 | 4/2012 | 7.536,00 | 9,20 | 69.331,20 | Gesamt: | | | 157.301,60 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 3.146,03 festgesetzt. 3. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02765/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2013 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2013 | 67,00 | 9,20 | 616,40 | 2/2013 | 3.183,00 | 9,20 | 29.283,60 | 3/2013 | 2.083,00 | 9,20 | 18.749,60 | 4/2013 | 3.438,00 | 9,20 | 31.629.60 | Gesamt: | | | 80.279,20 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.605,58 festgesetzt. 4. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02766/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2014 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2014 | 506,00 | 9,20 | 4.655,20 | 2/2014 | 1.566,00 | 9,20 | 14.407,20 | 3/2014 | 2.299,00 | 9,20 | 21.150,80 | 4/2014 | 1.841,00 | 9,20 | 16.937,20 | Gesamt: | | | 57.150,40 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.143,00 festgesetzt. 5. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02767/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2015 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2015 | 562,00 | 9,20 | 5.170,40 | 2/2015 | 1.031,00 | 9,20 | 9.485,20 | 3/2015 | 2.700,00 | 9,20 | 24.840,00 | 4/2015 | 15.747,00 | 9,20 | 144.872,40 | Gesamt: | | | 184.368,00 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 3.687,36 festgesetzt. 6. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/02768/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2016 für die Geländeverfüllung mit Bodenaushub entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2016 | 9.965,00 | 9,20 | 91.678,00 | 2/2016 | 7.807,00 | 9,20 | 71.824,40 | 3/2016 | 13.236,00 | 9,20 | 121.771,20 | 4/2016 | 15.418,00 | 9,20 | 141.845,60 | Gesamt: | | | 427.119,20 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 8.542,38 festgesetzt. 7. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, Zl. 420000/02763/2018, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2011 in Höhe von € 151.757,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 3.035,14 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 3.035,14 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 28. Februar 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. April 2019, Zl. 420000/200420/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0153-8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt 2.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, Zl. 420000/02764/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2012 in Höhe von € 227.417,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 4.548,35 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 4.548,35 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 28. Februar 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. April 2019, Zl. 420000/200421/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0153-8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt 3.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, Zl. 420000/02765/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2013 in Höhe von € 139.029,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.780,57 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 2.780,57 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 28. Februar 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. April 2019, Zl. 420000/200422/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0153-8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt 4.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, Zl. 420000/02766/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2014 in Höhe von € 116.832,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 2.336,64 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 2.336,64 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 28. Februar 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. April 2019, Zl. 420000/200423/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0153-8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt 5.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, Zl. 420000/02767/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2015 in Höhe von € 256.955,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 5.139,11 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 5.139,11 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 28. Februar 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. April 2019, Zl. 420000/200424/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0153-8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt 6.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 29. Jänner 2019, Zl. 420000/02768/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z 1 und Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a und b sowie § 6 Abs.1 Z.2 des ALSAG Altlastenbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2016 in Höhe von € 522.330,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 10.446,62 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 10.446,62 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, Zl. ***2***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Grundstücke Nr. ***3***, ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt worden sei. Anlässlich einer durchgeführtem Betriebsprüfung habe die Bf den Nachweis einer der zulässigen Verwertung entsprechenden Materialqualität gemäß dem BAWP 2006 bzw. BAWP 2011 nicht erbringen können, weshalb die durchgeführte Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial eine beitragspflichtige Tätigkeit ist. Weiters habe die Bf verschiedene Abfälle gelagert, ohne über die entsprechenden Bewilligungen zu verfügen. Durch die konsenslose Lagerung sei die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG verwirklicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 28. Februar 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem zwischengelagertem Material nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG handle, da keine Entledigungsabsicht bestanden hat und es sich um völlig unbedenkliches Material handelt. Zudem habe die Bf über alle altlastensanierungsrechtlich erforderlichen Bewilligungen verfügt. Auch hinsichtlich des Materials für die Geländeverfüllung habe keine Entledigungsabsicht, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden. Angesichts des völlig unbedenklichen Materials sei auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG genannten Schutzgüter ausgeschlossen, weshalb gemäß § 2 Abs.4 ALSAG kein Abfall und damit keine beitragspflichtige Anschüttung vorliegt. Im Übrigen sei auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt. Die Zulässigkeit der Anschüttung resultiere aus dem naturschutzrechtlichem Bescheid. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist dabei keine Voraussetzung, da der VwGH dessen Heranziehung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Materialverwendungen verneint habe (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Die Einhaltung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sei erst durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I 58/2017, konstitutiv festgeschrieben worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. April 2019, Zl. 420000/200425/1/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich des gesamten Materials erfüllt sei. Aus den Rechnungen und Lieferscheinen gehe die Herkunft der Materialien eindeutig hervor, die Entledigungsabsicht der Abfallvorbesitzer sei daher evident. Aber auch der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, da die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, auf eine konkrete Gefahrensituation komme es dabei nicht an. Aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials von Baurestmassen gegenüber Primärrohstoffen sei die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG gegeben. Das Lagern von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Vorgefundene Abfallarten seien weder von der Anzeige nach § 24 AWG, noch vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, erfasst und daher ohne die erforderlichen Bewilligungen gesammelt und zwischengelagert worden. Zudem mangle es an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Kärntner Naturschutzgesetz. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials ist zu bemerken, dass der jeweilige Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs.1 und 2 AWG diene und eine Ergänzung zum AWG darstelle. Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/16/0153-8, seien die Voraussetzungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für die Beurteilung einer zulässigen Verwertung heranzuziehen. Hinsichtlich der eingebrachten Kleinmengen an Aushubmaterial habe die Bf weder Untersuchungsberichte noch Abfallinformationen oder eine Dokumentation über deren fachgerechten Einbau vorgelegt. Demgemäß habe die Bf die Unbedenklichkeit und die Zulässigkeit des Materials nicht nachgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, da bei jeder Verbringung eine Wiederverwendungsabsicht bestanden hätte. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes habe die Bf die Beiziehung eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt, dem Antrag wurde - wie auch anderen Beweisanträgen - nicht nachgekommen. Zu den Spruchpunkten 1. bis 6.: In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2023 verwies der Vertreter der Bf auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-238/21, wonach auf die Entledigungsabsicht des Unternehmens abzustellen sei. Hingewiesen wurde auch auf die Entscheidung des BFG vom 27.2.2023, RV/3200009/2015, wonach reiner Bodenaushub, der für eine strukturverbessernde Geländeanpassung verwendet wurde, keinen Abfall darstelle, weil dieser Aushub nicht als Last betrachtet werden könne, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Auch der VwGH habe im Erkenntnis vom 2.2.2023, Ra 2022/13/0045, zum Ausdruck gebracht, dass besonderes Augenmerk darauf zu legen sei, ob der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen mehr besitzt, sodass der Stoff wo der Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Im vorliegenden Fall sei der Bodenaushub von diversen Baustellen bereits mit der Absicht verbracht worden, dieses Material (Mutterboden) für jene Rekultivierung zu verwenden, die naturschutzbehördlich bewilligt worden war. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf betreibt in einer aufgelassenen Schottergrube auf den Grundstücken Nr. ***5*** und ***4***, KG ***6***, eine Betriebsanlage zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen und nimmt in der Schottergrube eine Geländeverfüllung mit Aushubmaterial vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 10. März 2009, Zl. ***7***, wurde der Bf die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen wie Bauschutt (keine Baustellenabfälle), Betonabbruch, Straßenaufbruch sowie Bau- und Abbruchholz in der genehmigten Schottergrube am Standort Gst. Nr. ***5*** und ***4***, KG ***6***, erteilt. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom ***9*** 2009, Zl. ***8***, wurde die Anzeige der Bf gemäß § 24 AWG zur Sammlung von nachstehend angeführten nicht gefährlicher Abfälle zur Kenntnis genommen: Bau- und Abbruchholz (SN 17202), Bauschutt (keine Baustellenabfälle; SN 31409), Straßenaufbruch (SN 31410) und Betonabbruch (SN 31427). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom 28. August 2006, Zl. ***2***, wurde der Bf die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Anschüttung der Gst. Nr. ***3*** und ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6***, mit nicht kontaminierten Erdmaterial erteilt. Vom Zollamt Klagenfurt Villach wurde anlässlich einer Betriebsprüfung (Prüfungsauftrag vom 22. November 2016, Prüfbeginn 5. Dezember 2016) festgestellt, dass auch für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, weshalb für die mineralischen Baurestmassen und übrigen Abfälle die Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG entstanden sei. Hinsichtlich des Bodenaushubmaterials wurde an Hand ausgestellter Rechnungen (2011 und 2012) bzw. von Wiegedaten (2013 bis 2016) festgestellt, dass bei der Verfüllung von Kleinmengen keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab 1. Juli 2011) oder Einbauinformationen bzw. analytische Untersuchungen vorgelegt werden konnten. Auch erfolgte vor der Verwertung keine Einteilung in eine Qualitätsklasse (Pkt. 7.15.1 BAWP 2011). Die konkrete Herkunft, die Zusammensetzung und die Qualität des Materials sind daher nicht bekannt. Das Umrechnungsgewicht von 1 m³ Bodenaushub beläuft sich auf 1,8 Tonnen. An Bodenaushubmaterial wurden auf den Gst. Nr. ***3*** und ***4*** sowie einer Teilfläche von ***5***, je KG ***6*** folgende Massen verfüllt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz in EUR je Tonne | 01/2011 | 1.591,00 | 8,00 | 02/2011 | 4.205,00 | 8,00 | 03/2011 | 4.953,00 | 8,00 | 04/2011 | 0,00 | 8,00 | 01/2012 | 1.849,00 | 9,20 | 02/2012 | 5.046,00 | 9,20 | 03/2012 | 2.667,00 | 9,20 | 04/2012 | 7.536,00 | 9,20 | 01/2013 | 67,00 | 9,20 | 02/2013 | 3.183,00 | 9,20 | 03/2013 | 2.038,00 | 9,20 | 04/2013 | 3.438,00 | 9,20 | 01/2014 | 506,00 | 9,20 | 02/2014 | 1.566,00 | 9,20 | 03/2014 | 2.299,00 | 9,20 | 04/2014 | 1.841,00 | 9,20 | 01/2015 | 562,00 | 9,20 | 02/2015 | 1.031,00 | 9,20 | 03/2015 | 2.700,00 | 9,20 | 04/2015 | 15.747,00 | 9,20 | 01/2016 | 9.965,00 | 9,20 | 02/2016 | 7,807,00 | 9,20 | 03/2016 | 13.236,00 | 9,20 | 04/2016 | 15.418,00 | 9,20 Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom ***10*** 2019, AZ. ***11*** wurde über die Bf das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom ***12*** 2020 wurde der Konkurs aufgehoben und ein Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt. Vom Zollamt Österreich wurden Insolvenzforderungen in Höhe von € 1.031.898,87 angemeldet. Die Forderungen wurden im Konkursverfahren nicht berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs.1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn es aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dass für den Bodenaushub keine Abfallinformationen (bis 30. Juni 20011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab 1. Juli 2011) oder Einbauinformationen bzw. analytische Untersuchungen für das verfüllte Material vorgelegt werden konnten, ist auf Grund der Niederschrift zur Betriebsprüfung vom 24. Mai 2018 erwiesen. Die verfüllten Mengen an Bodenaushubmaterial sind ebenfalls auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung des Zollamtes Klagenfurt Villach erwiesen. Die Mengen wurden an für die Jahre 2013 bis 2016 an Hand von Wiegedaten (Anhang II der Niederschrift vom 24. Mai 2018) bzw. für die Jahre 2011 und 2012 an Hand von Ausgangsrechnungen (Anhang I der Niederschrift vom 24. Mai 2018) der Bf festgestellt. Bezüglich der Ausgangsrechnungen war die Menge zum Teil in m³ angegeben, dabei wurde das Umrechnungsgewicht m³ in Tonnen wurde im Rahmen der Betriebsprüfung im Einvernehmen mit dem Unternehmen mit 1,8 Tonnen je m³ festgelegt. Von der Aufnahme des beantragten Beweises auf Ermittlung des Gewichtes durch Wiegeproben im Rahmen eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des abfallfachlichen Amtssachverständigen war gemäß § 183 Abs.3 BAO abzusehen, da der Beweis in der offenbaren Absicht das Verfahren zu verschleppen, angeboten wurde. Der größte Teil des gegenständlichen Bodenaushubs (2013 bis 2016) wurde ohnehin exakt verwogen, die Nämlichkeit des in den Jahren 2011 und 2012 in m³ aufgezeichneten Bodenaushubs ist im Rahmen eines Ortsaugenscheines nicht mehr feststellbar. Von der Aufnahme des beantragten Beweises, der Beiziehung eines abfallfachlichen Amtssachverständigen und einem Ortsaugenschein zum Beweis dafür, dass der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, wird gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgesehen, da der Beweis hinsichtlich einer Abfalleigenschaft für den Zeitpunkt der Verfüllung unerheblich ist. Mangels Abfallinformationen (bis 30. Juni 2011) bzw. grundlegende Charakterisierungen (ab 1. Juli 2011) bzw. mangels Einbauinformationen ist eine Beurteilung durch einen Amtssachverständigen für den Zeitpunkt der Verfüllung bzw. Beitragsschuldentstehung in den Jahren 2011 bis 2016 nicht möglich. Durch eine visuelle Beurteilung oder eine nachträgliche Beprobung kann die Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung nicht beurteilt werden, zumal auch die Nämlichkeit nicht gesichert werden kann. Die unter Beweis zu stellende Tatsache ist zudem unerheblich, sollte bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 6. (Teilweise Stattgabe) Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden. Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Gemäß § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG ist Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen. Gemäß § 2 Abs.17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG). Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200031/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200031.2019
Stammnummer
142460
Gültig
18.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF