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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100588/2021

Fehlender Zahlungsnachweis von Betriebsausgaben (Rechtsanwaltskosten) und Sonderausgaben (Steuerberatungskosten); Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Universität USA)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100588/2021vom 20.09.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Ri., die Richterin Ri.2, sowie die fachkundigen Laienrichter FLRi.1 und FLRi.2, in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2020 betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2017, und Einkommensteuer 2015 bis 2017, Steuernummer xxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2023 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde btr. Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2017 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2015 festgesetzt mit 171,00 Euro. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2016 festgesetzt mit 153.279,00 Euro. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2017 festgesetzt mit 9.154,00 Euro. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2017 festgesetzt mit -2.666,09 Euro. Gegenüber der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2021 ergeben sich keine Änderungen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. der festgesetzten Abgabe ist der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Die Beschwerde btr. Umsatzsteuer 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) erzielte in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2017 erzielte der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Der Bf. reichte am 28. November 2017 die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 ein. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2017 reichte der Bf. am 31. August 2018 auf elektronischem Weg ein. Die belangte Behörde erließ die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 am 21. Dezember 2017. Die Umsatzsteuer 2015 wurde mit 1.608,48 Euro, die Umsatzsteuer 2016 mit 58.333,33 Euro festgesetzt. Die Einkommensteuer 2015 wurde mit -1.645,00 Euro, die Einkommensteuer 2016 mit 151.295,00 Euro festgesetzt. Die Bescheide für das Jahr 2017 wurden am 22. Dezember 2018 erlassen. Die Umsatzsteuer wurde mit -5.817,96 Euro, die Einkommensteuer mit 2.847,00 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde von der belangten Behörde von den in der Kz 9230 beantragten übrigen Aufwendungen/Betriebsausgaben iHv. 36.362,27 Euro ein Betrag von 29.089,82 Euro anerkannt und begründend "auf die diesbezügliche (telefonische) Besprechung" verwiesen. Anlässlich einer die Jahre 2015 bis 2017 betreffenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO -Gegenstand Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Immobilienertragsteuer, Kammerumlage, zusammenfassende Meldung 2015 bis 2017 und Nachschau Umsatzsteuer, zusammenfassende Meldung 2018, Prüfungsauftrag vom 21. Jänner 2019 - wurden im Bericht gem. § 150 BAO vom 26. November 2020 folgende für das Beschwerdeverfahren relevanten Feststellungen getroffen: Tz. 7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Sachverhalt: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten Erträge aus der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte und die Erträge aus einem Kommanditanteil an der Firma XYZ GmbH&Co KG, FN yyy, umfasst. Der Bf. wäre bis Ende des Jahres 2016 als Immobilienmakler tätig gewesen. Laut Steuerberater hätte es sich bei der Beratungstätigkeit im Jahr 2016 um eine einmalige Tätigkeit gehandelt, die vom FA Graz-Umgebung mit Bescheidbegründung vom 07. Dezember 2017 zum Umsatzsteuerbescheid 2016, ergangen am 21. Dezember 2017, als gewerblich und umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden wäre. In der Einkommensteuer seien folgende Beträge als Einnahmen erklärt worden, die Rechnungen lägen der Betriebsprüfung in Kopie vor: 2015: 8.000,00 Euro aus einer Rechnung des Bf. an Frau Y.Y. vom 26. August 2015 2016: 291.666,67 Euro aus einer Rechnung des Bf. an Frau Y.Y. vom 08. Jänner 2017 Im Jahr 2015 seien die Betriebsausgaben pauschal ermittelt worden, ein Gewinnfreibetrag sei nicht geltend gemacht worden. Die Betriebsausgaben des Jahres 2017 hätten ausschließlich Aufwendungen für Rechnungen von Rechtsanwälten betroffen, die den Bf. in dem Verfahren gegen Frau Y.Y. vertreten hätten. Diese Belege lägen der Abgabenbehörde vollständig in Kopie vor. Die Rechnungen seien alle im Jahr 2017 ausgestellt und laut Aussage des Steuerberaters teilweise im Jahr 2017 und teilweise im Jahr 2018 bezahlt worden. Nachweise für diese Zahlungen seien der belangten Behörde nicht vorgelegt worden, obwohl sie schriftlich angefordert worden seien und die Vorlage dieser Unterlagen zumutbar gewesen wäre (Zahlungsbestätigungen und/oder Kontoauszüge seien mit Vorhalt vom 14. März 2019, zugestellt mit RSb an den Steuerberater am 18. März 2019, angefordert worden). Von den im Jahr 2017 gesamt beantragten Betriebsausgaben sei, nach Rücksprache mit dem Fachbereich Einkommensteuer des Finanzamts Graz-Umgebung, im Veranlagungsverfahren für die Einkommensteuer 2017, eine Kürzung in Höhe von 20% vorgenommen worden (endet ein Verfahren teilweise mit einem Freispruch und teilweise mit einem Schuldspruch seien die dem Freispruch zuzuordnenden Verfahrenskosten abzugsfähig). Ebenso sei die beantragte gesamte Vorsteuer um 20% vermindert worden. Eine Überprüfung des Zahlungsflusses sei hierbei nicht erfolgt. Der Steuerberater habe als Nachweis für die Zahlungen eine Schlussabrechnung der Rechtsanwälte X.Z. vom 07. November 2017 vorgelegt, die Bezeichnung der Rechnung laute "Teilrechnung Nr: 172/2017" und solle als Nachweis dafür dienen, dass alle anderen Teilbeträge des Jahres 2017 bereits entrichtet worden wären. In dieser Rechnung würde darauf hingewiesen, dass die Teilrechnung Nr. 160/2017 in Höhe von 2.068,92 Euro btto und die Teilrechnung Nr. 167/2017 in Höhe von 720,00 Euro btto noch nicht bezahlt worden seien. Am 27. Juli 2020 seien Zahlungsnachweise von Frau Q.Q. nachgereicht worden. Die Unterlage würde die Zahlung von Rechnungen für den Bf. in Höhe von 19.995,67 Euro beweisen. Die Zahlungen in dieser Höhe würden als abgekürzter Zahlungsweg anerkannt. Rechtliche Würdigung: Nach Anführung der §§ 119 und 138 BAO verwies das Außenprüfungsorgan ergänzend, dass vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen in diesem Zusammenhang bedeute, dass der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen wären. Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen wurde ausgeführt, Aufzeichnungen seien alles, was sonst für Besteuerungszwecke Sachverhalte schriftlich festhält, dh. alle Dokumentationen, die nicht in eine Bilanz münden würden (Überschussrechnung). Die Unterlagen, die für die Bp benötigt worden seien, seien beim Steuerberater schriftlich mit Vorhalt vom 23. Jänner 2019, zugestellt am 25. Jänner 2019 mit RSb, angefordert worden. Weitere Unterlagen seien beim Steuerberater schriftlich mit Vorhalt vom 14. März 2019, zugestellt am 18. März 2019, mit RSb angefordert worden. Die von der Bp verlangten Unterlagen wären für die Aufklärung der betreffenden Zweifelsfragen im Sinne des ersten Absatzes von § 138 zweckvoll in Betracht gekommen. Das Prüfbegehren habe sich auf konkrete Unterlagen bezogen, deren Existenz geklärt gewesen sei. Die gewünschten Unterlagen seien eindeutig und klar bezeichnet worden, es sei dem Abgabepflichtigen möglich und zumutbar gewesen sie fristgerecht zur Prüfung vorzulegen. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 141, 143 und 147 BAO führte das Außenprüfungsorgan an, dass die Grundlagen der Buchhaltung bzw. des Rechnungswesens vorzulegen seien. Dazu gehörten Belege, Rechnungen, Bankkontoauszüge, Gewinnermittlung und Zusatzaufzeichnungen. Betriebsausgaben seien im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Werde ein Bankkonto für betriebliche und private Buchungen verwendet, sei es im Rahmen einer Außenprüfung für die geprüften Zeiträume vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung dieser Unterlagen sei dem Abgabepflichtigen jedenfalls zumutbar gewesen. Steuerliche Auswirkung: Im vorliegenden Fall sei der Zahlungsfluss - und damit der Abfluss von Geldmittel in dem konkreten Veranlagungsjahr - teilweise nachgewiesen worden. Die nachgewiesenen Zahlungen von Q.Q. im Jahr 2017 für Rechnungen, die auf Hr. N.N. ausgestellt worden seien, in Höhe von brutto 19.995,67 Euro würden als abgekürzter Zahlungsweg anerkannt. Die Betriebsausgaben des Jahres 2017 in Höhe von netto 12.426,69 Euro und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.485,35 Euro würden nicht anerkannt. Der Gewinn sei gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt worden, eine gesonderte Gewinnermittlung sei nicht vorgelegt worden, die Beträge seien den Erklärungen entnommen worden. Tz. 8 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Die Vermietung der Liegenschaft KG 1, EZ 2, Adr. 3, sei von der Vor-Bp für die Jahre 2010-2013 geprüft und steuerlich als Liebhaberei beurteilt worden. Die Veranlagungen für die Jahre 2010-2013 sei von der Vor-Bp dahingehend korrigiert worden, dass sämtliche erklärten Beträge aus den Erklärungen entfernt worden seien. Gegen die aufgrund der Vor-Bp ergangenen Bescheide sei eine Beschwerde beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht worden, diese sei bis dato noch nicht erledigt. Ab der Veranlagung 2014 seien die Beträge zur Vermietung und Verpachtung vom Steuerberater wieder in den Erklärungen erfasst worden. Für die geprüften Jahre der aktuellen Bp, 2015-2017, würden auf Grund der Vor-Bp die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gleichfalls als Liebhaberei beurteilt und aus den Erklärungen entfernt: Beschwerdejahr 2015: Beantragt in Kz 370 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) -3.388,28, nach Außenprüfung: 0,00; Beschwerdejahr 2016: Beantragt in Kz 370 -1.668,31, nach Außenprüfung: 0,00. Hinsichtlich Umsatzsteuer wurde im Beschwerdejahr 2015 ein Vorsteuer-Kürzung iHv. 186,52 Euro vorgenommen. Tz. 9 Sonderausgaben: Sachverhalt: Als Sonderausgaben seien in den Jahren 2015-2017 jeweils Beträge für Steuerberatungskosten geltend gemacht worden. Zum Nachweis dieser Aufwendungen sei ersucht worden, mittels Vorhalt vom 14. März 2019 sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise vorzulegen. Im Jahr 2015 seien 7.500,00 Euro als Sonderausgaben beantragt worden, der Steuerberater führe dazu in seinem Mail vom 25. März 2019 wie folgt aus: Im Jahr 2015 habe Hr. N. die RA Kanzlei RA2 mit der Vertretung im Bp-Verfahren beauftragt und habe eine Akontozahlung in Höhe von 6.000,00 Euro geleistet. Die Kanzlei RA2 habe Hr. N. an die Kanzlei C.C. weiterverwiesen und habe das Akonto weitergeleitet. Zum Nachweis dieser Vorgänge sei das Konto von Hr. N. aus der RZL FIBU der Kanzlei C.C. vorgelegt worden, es habe die KtoNr. 25451 und sei ohne Datum ausgedruckt worden. Es zeige zwei Buchungen an. Für die Zahlung von Hr. N. an RA RA2 sei kein Zahlungsnachweis vorgelegt worden. Am 31. August 2015 sei von der Kanzlei C.C. eine Honorarnote an Hr. N. gelegt worden, sie trage die Nr. 12835/15 und belaufe sich auf 6.000,00 Euro brutto (netto 5.000,00 Euro zuzgl. 20 % USt in Höhe von 1.000,00 Euro). Die Zahlung sei nicht nachgewiesen worden, der Aufwand werde als Sonderausgabe für das Jahr 2015 nicht anerkannt. Weiters sei an die Fa. Z. Bilanzbuchhalter GmbH im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 3.757,55 Euro überwiesen worden, hierfür sei eine Buchungsbestätigung der Bank, ein Rückstandsausweis der Fa. Z. und ein Schreiben der RA RA3, die die Fa. Z. in Bezug auf den Zahlungsrückstand vertreten habe, vorgelegt worden. Diese Aufwendungen würden als Sonderausgaben für 2015 anerkannt. Die Zahlungen für das Jahr 2016 beruhten auf einem Irrtum. Für die Fa. Z. habe es einen Ratenplan gegeben, es sollten 3 Raten im Jahr 2015 und 4 Raten im Jahr 2016 bezahlt werden, tatsächlich sei der gesamte ausstehende Betrag bereits im Jahr 2015 beglichen worden. Die beantragten Sonderausgaben für das Jahr 2016 in Höhe von 2.000,00 Euro würden daher im Jahr 2016 nicht anerkannt und 2015 berücksichtigt. Der Steuerberater habe in seinem Mail vom 25. März 2019 ausgeführt, dass im Jahr 2017 eine Zahlung an die Kanzlei C.C. in Höhe von 600,00 Euro geleistet worden sei. Als Nachweis sei das Konto aus der RZL FIBU der Kanzlei C.C. vorgelegt worden, es habe die KtoNr. 25451 und sei ohne Datum ausgedruckt worden. Es zeige drei Buchungen an. Zu der angegebenen Zahlung in Höhe von 600,00 Euro sei keine Rechnung und kein Zahlungsnachweis vorgelegt worden, die Sonderausgaben für das Jahr 2017, würden daher nicht anerkannt. Der Steuerberater habe in seinem Schreiben vom 25. März 2019 begehrt, einen weiteren Betrag als Sonderausgabe für das Jahr 2017 zu berücksichtigen, 1.000,00 Euro, die angeblich an die Kanzlei C.C. überwiesen worden seien. Als Nachweis sei ein Ausdruck der offenen Posten Kreditoren Liste der Kanzlei C.C. vom September 2018 übermittelt worden. Für diesen Aufwand sei weder eine Rechnung noch eine Zahlungsbestätigung vorgelegt worden, die zusätzlichen, bisher in der ESt Erklärung 2017 noch nicht beantragten Sonderausgaben für 2017 würden daher nicht anerkannt. Nach Zitierung der §§ 119, 138, 141, 143 und 147 BAO und dem Verweis der Anforderungen der Unterlagen beim Steuerberater führte das Außenprüfungsorgan aus, dass Sonderausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen seien. Werde ein Bankkonto für betriebliche und private Buchungen verwendet, sei es im Rahmen einer Außenprüfung für die geprüften Zeiträume vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung dieser Unterlagen sei dem Abgabepflichtigen jedenfalls zumutbar gewesen. Der Nachweis bei Steuerberatungskosten werde It. Literatur durch Vorlage der Honorarnote (mit einem Leistungsausweis) und dem zugehörigen Zahlungsnachweis erbracht. Ein Nachweis solcher Kosten sei zumutbar. Ausdrucke aus einem FIBU Programm (Finanzbuchhaltung) eines Dritten ohne Datum können als Zahlungsnachweis nicht anerkannt werden, da diese Konten eine Momentaufnahme eines unbekannten Zeitpunktes darstellen würden, die sich mit der nächsten vorgenommenen Buchung wieder verändert haben könnten. Nicht nachvollziehbare Unterlagen einer dritten Person seien als Nachweise für behauptete Zahlungen nicht geeignet. Die Vorlage der betreffenden Zahlungsnachweise sei für den Abgabepflichtigen möglich und zumutbar gewesen. Steuerliche Auswirkungen: Auf Grund der Feststellungen der Bp würden die beantragten Sonderausgaben für 2015 in Höhe von 7.500,00 Euro mit einem nachgewiesenen Betrag in Höhe von 3.757,55 Euro anerkannt. Die beantragten Sonderausgaben für 2016 in Höhe von 2.000,00 Euro und die beantragten Sonderausgaben für 2017 in Höhe von 600,00 Euro würden mangels Nachweisen nicht anerkannt. Weitere Sonderausgaben, die vom Steuerberater nachträglich in Höhe von 1.000,00 Euro beantragt worden seien, würden nicht anerkannt. Tz. 10 Außergewöhnliche Belastung: Die Tochter des Bf. sei seit 04. Jänner 2000 bei ihrer Mutter, der geschiedenen Gattin des Bf., in Ort1 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, studiere aber seit 23. August 2014 am Palm Beach State College in den USA und halte sich seitdem dort auf. Lt. dem Abweisungsbescheid für die Familienbeihilfe vom 26. September 2014 vom Finanzamt Graz-Stadt, sei gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben worden, dass die Tochter das Studium voraussichtlich mit Mai 2017 beenden werde. Lt. telefonischer Auskunft des Bf. vom 21. März 2019 sei seine Tochter eine Schwimmerin, die auf Grund ihrer Leistungen ein volles Stipendium bezogen habe. Zusätzlich zur Schwimmausbildung habe sie Psychologie studiert. Beantragt worden sei für die Jahre 2015-2017 der Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, p.m. 110,00 Euro, p.a. 1.320,00 Euro. Das Finanzamt habe mittels Vorhalt vom 23. Jänner 2019, beim Steuerberater um Nachweise für die auswärtige Berufsausbildung und zum Unterhalt ersucht. Daraufhin sei ein Ausdruck der Nova Southeastern University vorgelegt worden, der ohne Datum ausgedruckt worden sei und von schlechter Wiedergabequalität gewesen sei. Diesem Schreiben habe entnommen werden können, dass Frau N. ein Stipendium erhalten habe, jedoch nicht für welchen Zeitraum. Eine Aufstellung der Kosten für 12 Monate, ohne Angabe, für welchen Zeitraum diese angefallen seien, sei enthalten. Das Finanzamt habe mittels Vorhalt vom 14. März 2019 beim Steuerberater um Nachweise, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei um das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt worden seien, ersucht. Weiters sei um Nachweise zur finanziellen Unterstützung der Tochter durch den Abgabepflichtigen ersucht worden. Vom Bf. seien per Mail am 21. März 2019 eine Urkunde der Nova Southeastern University, 3301 College Avenue, Fort Lauderdale, Florida, die nachweise, dass Fr. Y.N. der Bachelor of Science in Psychologie am 30. September 2018 verliehen worden sei und ein elektronisch erstellter Übersichtsplan für das Studium von Fr. N. für die Jahre 2014 - Winter 2018, in dem bestimmte Studienabschnitte (Themen) vermerkt worden seien, vorgelegt worden. Unklar sei, wie viele ECTS bzw. andere Punkte das Studium in Summe aufweise und wie viele bereits erledigt worden seien. Lt. Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe des Finanzamtes Graz-Stadt hätte das Studium im März 2017 beendet werden sollen. Das Außenprüfungsorgan führte - nach Anführung der § 34 EStG 1988, §§ 119, 138, 141, 143 und 147 BAO, zur steuerlichen Auswirkung aus: Nachdem weder zur Dauer des Studiums noch zu den Unterhaltszahlungen Angaben gemacht bzw. Nachweise erbracht worden seien, werde der Pauschbetrag für die Jahre 2015-2017 von je 1 .320,00 Euro nicht anerkannt. Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde in der Tz 12 begründet, dass aufgrund der in der Außenprüfung erstmals angeforderten und vorgelegten Unterlagen (Anlagenverzeichnisse, Buchhaltungsunterlagen, wie Belege, Rechnungen, Auszüge aus Kontodaten) die Überprüfung der in den Tz.1-9, angeführten Sachverhalte und Themenfeststellungen vorgenommen werden konnte. Angemerkt würde weiters, dass aufgrund der vorgelegten Bilanzen und Beilagen im Rahmen der Erstveranlagung bzw. Erklärungsabgabe die unrichtige(n) steuerliche(n) Beurteilung(en) nicht erkannt werden habe können und sei somit der Abgabenbehörde erst im Rahmen der Außenprüfung der Sachverhalt so vollständig bekannt geworden, dass auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein im Spruch anders lautender Bescheid in den betroffenen Veranlagungsjahren 2015-2017 herbeigeführt worden sei. Zufolge der Tz. 13 (vorläufige Veranlagung) würden die Prüfungsjahre 2015-2017 vorläufig veranlagt, da andere Verfahren, die Auswirkungen auf die Prüfungsjahre haben könnten, noch nicht abgeschlossen seien. Die Beschwerde zur vorangegangenen Bp sei noch offen und zusätzlich sei ein Verfahren über die mögliche Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr, wo man sich schuldig mache, wenn man bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben mache, aktuell noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde nahm unter Zugrundelegung der Feststellungen der Prüferin mit Bescheiden vom 25. November 2020 die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015-2017 und Umsatzsteuer 2015 und 2017 wieder auf und setzte mit den Sachbescheiden vom selben Tag die Einkommensteuer 2015-2017 und Umsatzsteuer 2015 und 2017 gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig wie folgt fest: Einkommensteuer 2015: 653,00 Euro (bisher -1.645,48 Euro), Einkommensteuer 2016: 153.939,00 Euro (bisher 151.295,00 Euro), Einkommensteuer 2017: 8.309,00 Euro (bisher 2.847,00 Euro), Umsatzsteuer 2015: 1.651,00 Euro (bisher 1.608,48 Euro), Umsatzsteuer 2017: -3.332,61 Euro (bisher -5.817,96 Euro), Zur Begründung der Wiederaufnahme und der Sachbescheide wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. Der Bf. reichte durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2015 bis 2017, Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2015 und 2017, sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 und Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2017 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: Aus dem Bericht der Betriebsprüferin sei erkennbar, dass es im Wesentlichen darum gehe, dass der Steuerpflichtige einen Teil seiner Betriebsausgaben nicht durch konkrete Zahlungsnachweise belegen konnte bzw. die Erbringung des Nachweises als Schikane betrachte. Dazu sei Folgendes festzuhalten: Der Steuerpflichtige hätte Rechnungen von Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern vorgelegt, die inhaltlich als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe - auch vom zuständigen Fachbereich - anerkannt worden seien. Er hätte zudem Nachweise über die Bezahlung dieser Rechnungen vorgelegt, nämlich OP-Listen bzw. Zahlungsbestätigungen der Rechnungsaussteller. Die belangte Behörde hätte die Ansicht vertreten, dass der Steuerpflichtige zusätzlich den Zahlungsnachweis von seinen Konten erbringen müsse, was von diesem als Schikane beurteilt worden sei und er sich geweigert hätte zu jeder Zahlung einen eigenen Nachweis zu erbringen, da dies für ihn mit zusätzlichen Kosten und Mühen verbunden gewesen wäre, zumal er im bisherigen Verfahren die Zahlung bereits nachgewiesen hätte. Es sei daher festzuhalten, dass die bekämpften Bescheide mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit belastet seien, da vom Gesetz die Glaubhaftmachung der Ausgaben verlangt würde und diese zweifelsfrei erbracht worden sei. Es sei auch darauf zu verweisen, dass durch die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt worden sei, welche neuen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten würden. Dies würde vor allem deswegen gelten, da die bisherigen Nachweise sogar vom Fachbereich anerkannt worden seien. Zusätzlich seien von der belangten Behörde die außergewöhnlichen Belastungen für das Auslandsstudium der Tochter nicht anerkannt worden. Auch hier seien die erbrachten Bestätigungen des Steuerpflichtigen als nicht ausreichend erachtet worden. Nachdem die Bestätigungen des Steuerpflichtigen aber jedenfalls ausreichen würden, nämlich die Bestätigung der Universität und der Tochter, um die Ausgaben glaubhaft zu machen, wären die bekämpften Bescheide auch dadurch mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit belastet. Die bekämpften Sachbescheide wären nur vorläufig veranlagt worden, da Verfahren die Auswirkungen auf diese Bescheide hätten noch nicht abgeschlossen seien. Die belangte Behörde führe allerdings nicht aus welchen Einfluss diese Verfahren auf die Sachbescheide haben könnten und sei die belangte Behörde [Anm. BFG: richtig: Bescheide] auch deswegen - zumindest in Hinblick auf die Vorläufigkeit - rechtswidrig. Der Bf. beantragte weiters die Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 BAO). Die belangte Behörde übermittelte mit Ergänzungsersuchen vom 08. April 2021 die Aufforderung zur Vorlage verschiedener Unterlagen. So erging erneut die Aufforderung der Vorlage von Zahlungsnachweisen über die strittigen Betriebsausgaben, da eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend sei. Weiters erfolgte die Aufforderung zu einer Stellungnahme zur Anwendung der pauschalen 20% Kürzung der Verfahrenskosten auch auf Beträge für die keine Rechnung, aber Zahlungsnachweise vorgelegt worden sei. Im Zusammenhang mit den Sonderausgaben (Tz. 9 Bericht über die Außenprüfung) wurde die Übermittlung von Zahlungsnachweisen verlangt, da auch hier eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen würde. Betreffend die außergewöhnlichen Belastungen begehrte die belangte Behörde den Nachweis, dass im Einzugsbereich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für die Tochter bestanden habe, einen Nachweis zum entstandenen Mehraufwand des Bf. und einen Beleg für die behaupteten monatlichen Zahlungen an die Tochter. Außerdem sei in der Beschwerde eine Bestätigung der Tochter angeführt worden, die der belangten Behörde nicht vorliegen würde und deren Übermittlung angefordert werde. Mit Aktenvermerk vom 30. Juni 2021 über ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter des Bf. hielt die belangte Behörde fest, dass der Bf. mitgeteilt hätte, keine weiteren Unterlagen vorlegen zu wollen [BFG-Akt OZ 17, Aktenvermerk]. Die belangte Behörde erließ mit 16. Juli 2021 abändernde Beschwerdevorentscheidungen [BFG-Akt OZ 7-11, Beschwerdevorentscheidungen] betreffend die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015-2017, sowie Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2017: BVE-Einkommensteuer 2015: 653,00 Euro, BVE-Einkommensteuer 2016: 153.939,00 Euro, BVE-Einkommensteuer 2017: 9.708,00 Euro (bisher 8.309,00 Euro), BVE-Umsatzsteuer 2015: 1.651,00 Euro, BVE-Umsatzsteuer 2017: -2.666,09 (bisher -3.332,61 Euro). Am 20. Juli 2021 erging eine gesonderte Bescheidbegründung. Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus: Zahlungsnachweise gewerbliche Einkünfte: Der Bf. hätte den Gewinn der gewerblichen Einkünfte im Jahr 2015 unter Anwendung der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Der Gewinn der gewerblichen Einkünfte der Jahre 2016 und 2017 sei gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt worden. Im Rahmen der Außenprüfung seien Betriebsausgaben zum Teil nicht anerkannt worden, weil die Zahlungsnachweise nicht erbracht worden seien. Die Betriebsausgaben würden ausschließlich Rechnungen von Rechtsanwälten betreffen, die den Bf. vertreten hätten. Bei der Veranlagung für das Jahr 2017 sei nach Rücksprache mit dem Fachbereich festgestellt worden, dass eine Kürzung der Rechnungen von 20% im Schätzungsweg vorzunehmen sei, da ein Verfahren teilweise mit Schuldspruch und teilweise mit Freispruch geendet habe. Die Rechnungen seien zu diesem Zweck vorgelegt worden, die Zahlungsnachweise jedoch nicht und seien auch nicht angefordert worden. Erst im Rahmen der Außenprüfung seien Zahlungsnachweise mit Vorhalt vom 14. März 2019 angefordert worden und dann nochmals im Beschwerdeverfahren mit Vorhalt vom 08. April 2021. Diesen Anforderungen sei jedoch nicht nachgekommen worden. Der Bf. beurteile dies als Schikane und weigere sich, zu jeder Zahlung einen eigenen Nachweis zu erbringen, da dies für ihn mit zusätzlichen Kosten und Mühen verbunden sei. Zudem würde behauptet, dass der Bf. im bisherigen Verfahren die Zahlung bereits nachgewiesen hätte. Rechtliche Würdigung: Bei der Anwendung der Gewinnpauschalierung dürften neben dem Betriebsausgabenpauschale noch zusätzlich Ausgaben abgezogen werden, jedoch müssten diese im Sinne des § 19 EStG 1988 abgeflossen sein - vgl. auch Rz 4116 der EStR. Die Einnahmen-Ausgaben Rechnung sei eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, und zwar grundsätzlich im Sinne einer Geldflussrechnung. Bei dieser Form der Gewinnermittlung, habe der tatsächliche Geldfluss eine zentrale Bedeutung. Ausgaben seien dann abgeflossen, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden sei (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Da von der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden könne, wann bzw. ob die Ausgaben tatsächlich abgeflossen seien, könnten die strittigen Betriebsausgaben auch nicht anerkannt werden. Abweichend von der Feststellung der Außenprüfung, würden die 80% Anerkennung als Betriebsausgabe auch bei den nachgewiesenen Zahlungen berücksichtigt: [Grafik] Die nicht anerkannten Betriebsausgaben im Jahr 2017 würden daher 15.759,30 Euro (Differenz gegenüber Außenprüfung 3.332,61 Euro) betragen und die Vorsteuer sei um 3.151,87 Euro zu kürzen (Differenz gegenüber der Außenprüfung 666,52 Euro). Die belangte Behörde halte fest, dass eine Glaubhaftmachung von Zahlungsflüssen nicht ausreichend sei, sondern diese mittels Belege nachzuweisen seien. Zahlungsnachweise Sonderausgaben: Die beantragten Steuerberatungskosten im Rahmen der Sonderausgaben seien im Jahr 2015 teilweise und in den Jahren 2016 und 2017 zur Gänze nicht anerkannt worden. Begründet sei dies damit geworden, dass Zahlungsnachweise für das Jahr 2015 fehlten und für die Jahre 2016 und 2017 keine Belege vorgelegt worden seien. Für die Rechnungen der Kanzlei C.C. sei ein Ausdruck aus der FIBU vorgelegt worden, welcher jedoch kein Datum der Ausstellung aufweisen würde. Für die Jahre 2016 und 2017 seien keine Belege vorgelegt worden, sondern wiederum Ausdrucke aus dem Buchhaltungsprogramm - nämlich eine OP-Liste. Der Bf. sei im Rahmen der Außenprüfung und im Beschwerdeverfahren mit Ergänzungsansuchen aufgefordert worden, von den beantragten Steuerberatungskosten die Belege und dazugehörige Zahlungsnachweise zu erbringen. Der Bf. würde in der Beschwerde angeben, dass für den Nachweis der Zahlung eine OP-Liste bzw. eine Zahlungsbestätigung der Rechnungsaussteller ausreiche. Darüber hinaus würde vorgebracht, dass vom Gesetz die Glaubhaftmachung der Ausgabe verlangt würde und diese zweifelsfrei erbracht wäre. Die belangte Behörde entgegnete dazu: Steuerberatungskosten seien durch schriftliche Belege (mit Leistungsnachweis) und dem dazugehörigen Zahlungsnachweis zu belegen, die Glaubhaftmachung der Zahlung sei nicht ausreichend. Ausdrucke aus einem Buchhaltungsprogramm ohne Datum würden keinen ausreichenden Nachweis für die erbrachte Zahlung darstellen. Diese Konten aus der FIBU seien nur eine Momentaufnahme eines unbekannten Zeitpunktes, die sich mit der nächsten vorgenommenen Buchung wieder verändern hätten können. Da der Bf. der Aufforderung der Abgabenbehörde die Belege und Zahlungsnachweise vorzulegen nicht entsprochen habe, könne die strittige Sonderausgabe nicht berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen: Der Bf. hätte den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes beantragt. Die Tochter des Bf. hätte in Florida Psychologie studiert. Es wäre ein Ausdruck der Universität vorgelegt worden, aus dem hervorgegangen wäre, dass sie ein Stipendium erhalten würde. Dieses Schreiben hätte kein Datum aufgewiesen. Weiters wäre eine Urkunde vorgelegt worden, dass ihr für das Studium in Psychologie der Titel Bachelor of Science am 30. September 2018 verliehen worden wäre. Entscheidungsrelevante Fragen wie beispielsweise der Nachweis, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestanden hätte oder dass tatsächlich Mehraufwendungen erwachsen wären oder dass der Bf. tatsächlich die Kosten getragen hätte, wären weder im Außenprüfungsverfahren noch im Vorhalteverfahren nach Einreichung der Beschwerde erbracht worden. Vorläufige Veranlagung: In diesem Punkt gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, da ein unerledigtes Rechtsmittelverfahren kein Grund für eine vorläufige Veranlagung gem. § 200 BAO sei. Betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2015 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2015 und 2017 erließ die belangte Behörde mit 20. Juli 2021 abweisende Beschwerdevorentscheidungen. Der Bf. brachte durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 13. August 2021 den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gem. 264 BAO (Vorlageantrag) betreffend die den Beschwerdevorentscheidungen zu Grunde liegenden Beschwerden zu den Einkommensteuerbescheiden 2015-2017, sowie Umsatzsteuerbescheiden 2015 und 2017 ein. Der Bf. verwies auf die Begründung der Beschwerde vom 29. Dezember 2020 und stellte einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO. Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2015 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2015 und 2017 wurde vom Bf. kein Vorlageantrag eingebracht. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gem. § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 30. September 2021 vor. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen und im Bericht zur Außenprüfung. Nach Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 16. Februar 2023 reichte die belangte Behörde am 23. Februar 2023 die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und die bis dahin teilweise unlesbaren Unterlagen [BFG-Akt OZ 19 und 20, Unterlagen gewerbliche Einkünfte und Sonderausgaben] für die Berücksichtigung von Kosten als außergewöhnliche Belastungen sowie der Belege zu den geltend gemachten Betriebsausgaben bzw. Vorsteuerbeträgen und Sonderausgaben in leserlicher Form nach [BFG-Akt OZ 34-36, Belege gewerbliche Einkünfte und Sonderausgaben]. Mit Schreiben vom 13. März 2023 wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert eine Aufstellung der einzelnen Sonderausgabenpositionen für die Jahre 2015 bis 2017 und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben wurde der steuerlichen Vertretung am 15. März 2023 zugestellt, jedoch nicht beantwortet. Zum angesetzten Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO am 09. Mai 2023 - die Ladung wurde dem steuerlichen Vertretung des Bf. am 20. April 2023 zugestellt - erschien lediglich der Vertreter der belangten Behörde. Nach Anruf der steuerlichen Vertretung durch den Richter gab der steuerliche Vertreter auf die Frage des Richters, warum weder der Bf. noch der steuerliche Vertreter zum Erörterungstermin erschienen seien und auch das Aufforderungsschreiben vom 13. März 2023 nicht beantwortet worden sei an: Die Unterlagen seien eingegangen und er habe die Unterlagen an den Bf. weitergeleitet. Seines Wissens sollte am heutigen Tag ein Schriftsatz eingegangen sein. Seine Vollmacht habe er mit 22. November 2022 zurückgelegt, habe aber die Zustellvollmacht noch aufrecht gehalten, da er auf einen weiteren Vorlageantrag gewartet habe, welcher heute eingelangt sei. Auf die Frage, ob der steuerliche Vertreter wisse, ob der Bf. in Österreich wohne, gab der steuerliche Vertreter an, dass sich der Bf. seines Wissens nicht in Österreich, sondern in den USA aufhalte. Nach Beendigung des Telefonats gab der Vertreter der belangten Behörde nach telefonischer Rückfrage bei der zuständigen Teamleiterin an, dass bis dato keine Schriftsätze bzgl. der Beschwerde beim Finanzamt eingegangen seien. Auf die Fragen des Richters zu den Beschwerdepunkten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, ob seit der Vorlage die ausstehenden Zahlungsnachweise oder sonstige Unterlagen vorgelegt worden seien, verneinte der Vertreter der belangten Behörde dies. Zum Punkt Sonderausgaben ergänzte der Vertreter der belangten Behörde: In der Außenprüfung habe sich herausgestellt, dass ein Betrag von 2.000,00 Euro ursprünglich für das Jahr 2016 beantragt worden sei, tatsächlich sei laut Bf. die Zahlung bereits im Jahr 2015 geleistet worden. Am selben Tag teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass der steuerliche Vertreter mit 09. Mai 2023 die Zustellvollmacht widerrufen habe. Der Bf. verfüge in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz. Das Bundesfinanzgericht sendete an die aktenkundige und vom Bf. im Verkehr mit der belangten Behörde verwendete E-Mail-Adresse ABC@yyy [BFG-Akt, OZ 18, Unterlagen außergewöhnliche Belastung, Seite 4] am 10. Mai 2023 folgendes Schreiben: "... Laut Abfrage im zentralen Melderegister haben Sie sich mit 07.11.2022 von Ihrem letzten Hauptwohnsitz in Adr.Bf., abgemeldet und sind seither nicht mehr gemeldet. Ihre bisherige steuerliche Vertretung hat mit gestrigem Tag (09.05.2023) die Zustellvollmacht widerrufen. Für das weitere Beschwerdeverfahren ist vom Bundesfinanzgericht festzustellen, ob eine (neue) Abgabenstelle vorliegt. Es ergeht daher auf diesem Wege die Anfrage, - ob Sie in Österreich über eine neue Abgabenstelle verfügen und gegebenenfalls wie die Adresse lautet, und/oder - ob Sie einen neuen Zustellbevollmächtigten ernannt haben und gegebenenfalls wie dessen Anschrift lautet. Weiters wird ausdrücklich - auf § 265 Abs. 6 Bundesabgabenordnung hingewiesen, wonach das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen ist. Diese Verständigungspflicht trifft die Abgabenbehörde und den Beschwerdeführer (zuletzt VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0066); und - auf § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat." Der Bf. antwortete per E-Mail vom 12. Mai 2023 und teilte mit, dass er seit vielen Jahren den Großteil seiner Zeit im Ausland lebe. Daher sei auch die Abmeldung von seinem ehemaligen Hauptwohnsitz am 07. November 2022 schlussendlich durchgeführt worden. Er verfüge seit Jahren über keine persönlichen Einkünfte, daher gebe es keine neue Abgabenstelle oder Meldeadresse. Der Steuerberater habe ihm wie dem Bundesfinanzgericht auch vor kurzem mitgeteilt, dass er die Vollmacht nun zurückgelegt habe, und gebe es derzeit keinen Zustellbevollmächtigten. Der Bf. dürfe das BFG ersuchen, ihm die weitere Vorgangsweise mitzuteilen, da er bis auf weiteres im Ausland sei. Das Bundesfinanzgericht teilte dem Bf. am 15. Mai 2023 über E-Mail mit, dass der Sachverhalt in der Beschwerdesache entscheidungsreif ist und das Bundesfinanzgericht beabsichtig die vom Bf. beantragte mündliche Senatsverhandlung Ende Juni / Anfang Juli 2023 auszuschreiben. Dadurch, dass zZ keine inländische Abgabenstelle und auch keine Zustellbevollmächtigung vorliege, und aufgrund der geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung eine elektronische Zustellung im Rechtsmittelverfahren (v.a. für Ladungen und Entscheidungen) nicht möglich ist, wäre es zielführend eine neue zustellbevollmächtigte Person namhaft zu machen und/oder die aktuelle Wohnsitzadresse bekannt zu geben, damit die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die in Folge zu erlassende Entscheidung ergehen können. Auf das E-Mail des Bundesfinanzgerichts vom 15. Mai 2023 erfolgte ebenso wenig eine Rückmeldung des Bf. wie auf eine diesbezügliche Erinnerungs-E-Mail des Bundesfinanzgerichts vom 06. Juli 2023. Das Bundesfinanzgericht erließ in Folge die Ladung zur beantragten mündlichen Senatsverhandlung am 19. Juli 2023. In Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale erfolgte gemäß § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch und wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2023 beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, hinterlegt und zur Abholung bis zum 09. August 2023 bereitgelegt. Darüber wurde der Bf. am 19. Juli 2023 durch Übermittlung der Ladung an die aktenkundige E-Mail-Adresse ABC@yyy informiert. Die hinterlegte Ladung wurde nicht behoben. Zur vom Bf. beantragten mündliche Verhandlung am 18. September erschien weder der Bf. noch eine bevollmächtigte Person. Zum Sachverhalt hielt der Vorsitzende btr. Einkommensteuer 2017 fest, dass es in Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften zu einem Strafverfahren gekommen ist, welches mit einem teilweise freisprechenden Urteil endete. Die Aufwendungen welche auf den teilweisen Freispruch entfielen wurden von der belangten Behörde mit 80% der gesamten Strafverteidigungskosten geschätzt. Von der belangten Behörde wurde weiters der betriebliche Zusammenhang der Tätigkeit des Bf. anerkannt. Diese Ausführungen wurden vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt. Zufolge einer (weiteren) Abfrage im zentralem Melderegister am 19. September 2023 ist der Bf. seit 11. September 2023 mit Hauptwohnsitz in Adr.Bf., mit Hauptwohnsitz gemeldet [BFG-Akt OZ 51, ZMR-Abfrage 19.09.2023]. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. bezog 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung als Einzelunternehmer. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb hat der Bf. unter Anwendung der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt und nahm btr. Umsatzsteuer die Pauschalierung gem. § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1988 (Basispauschalierung) in Anspruch. Im Jahr 2016 bezog der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung, im Jahr 2017 aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn der gewerblichen Einkünfte der Jahre 2016 und 2017 ist gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt worden. In Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit kam es im Jahr 2017 zu einem Strafverfahren zu Zl. xxx am LGS Graz [BFG-Akt OZ 35, Belege gewerbliche Einkünfte, Seite 11], welches in zwei Anklagepunkten mit Freispruch, in einem dritten Anklagepunkt mit einem Schuldspruch endete. Im Zuge der Untersuchungen zu diesem Strafverfahren wurde u. a. festgestellt, dass der Bf. Geld aus einem Immobiliengeschäft, welches er für eine Witwe, Frau Y.Y., durchgeführt hatte, erhalten habe [s. BFG-Akt OZ 15, AP-Bericht, Seite 1 und 2]. Dem Bf. sind auf Grund dieses Strafverfahrens Kosten für die rechtliche Vertretung vor Gericht erwachsen, welche er im Jahr 2017 als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv. 36.362,27 Euro netto bzw. Vorsteuern iHv. 7.272,45 Euro beantragte. Die Verfahrenskosten und die Vorsteuern wurden im (Erst)Veranlagungsverfahren von der belangten Behörde zu 80 % anerkannt (d.s. 29.084,54 Euro netto / 34.907,70 Euro brutto), da das Verfahren teilweise mit einem Freispruch und teilweise mit einem Schuldspruch endete. Im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens und im Beschwerdeverfahren wurden Teile der Verfahrenskosten iHv. 19.995,67 Euro brutto, welche die Lebensgefährtin des Bf., Frau Q.Q. geleistet hat, ebenfalls anerkannt. Jene Rechnungs- und Vorsteuerbeträge, für die kein Zahlungsfluss nachgewiesen wurde, wurden dagegen nicht anerkannt. In den Beschwerdejahren 2015 bis 2017 wurden vom Bf. jeweils Beträge für Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht, welche von der belangten Behörde im Jahr 2015 iHv. 3.757,55 Euro zum Teil (beantragt: 7.500,00 Euro), in den Jahren 2016 und 2017 zur Gänze nicht anerkannt wurden. Die Versagung begründete die belangte Behörde damit, dass mangels Belege und dazugehörige Zahlungsnachweise eine Anerkennung nicht möglich sei. Schließlich beantragte der Bf. für die Jahre 2015 bis 2017 den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter iHv. 1.320,00 Euro pro Jahr, welcher von der belangten Behörde nicht anerkannt wurde. Aufgrund der Bestätigung der Nova Southeastern University (NSU) vom 31. Oktober 2018 ist festzustellen, dass die Tochter des Bf. in den Jahren 2014 und 2015 am Palm Beach State College, Florida/USA, und anschließend an der Nova Southeastern University, Fort Lauderdale, Florida/USA, bis September 2018 studierte [vgl. BFG-Akt OZ 34, Bestätigung der NSU]. Aus der Aussage des Bf. [BFG-Akt OZ 18, Unterlagen außergewöhnliche Belastung. Seite 4] und der Bestätigung über den Bezug eines "Athletic and Dean's Scholarship" [Sport-Stipendium, siehe BFG-Akt OZ, Belege außergewöhnliche Belastung, Seite 3] ist weiters festzustellen, dass die Tochter in den USA eine Leistungsschwimmerin-Ausbildung erhalten hat. Zur Abgabenstelle: Der Bf. wurde von StB StB-X, Adr.StB, steuerlich vertreten. Die Vertretungsvollmacht hat auch die Zustellvollmacht umfasst. Die Zustellvollmacht wurde vom Steuerberaters am 09. Mai 2023 widerrufen [BFG-Akt OZ 44 und 45, Information der belangten Behörde btr. Widerruf der Zustellvollmacht und Auszug aus der Grunddatenverwaltung]. Laut Auskunft des Steuerberaters [BFG-Akt OZ 43, Niederschrift Erörterungstermin] und des Bf. [BFG-Akt OZ 46, E-Mail des Bf. 12. Mai 2023] lebt der Bf. nicht in Österreich und gibt es seit der Zurücklegung der Zustellvollmacht durch den Steuerberater mit 09. Mai 2023 lt. Bf. keine Abgabenstelle im Inland mehr [BFG-Akt OZ 46, E-Mail des Bf. 12. Mai 2023]. Nach Abfrage im zentralem Melderegister vom 12. Juli 2023 war der Bf. im Zeitraum 22. Juni 2020 bis 07. November 2022 mit Hauptwohnsitz in Adr.Bf., gemeldet. Eine neue Abgabenstelle oder ein neuer Zustellbevollmächtigter wurde nicht bekanntgegeben und war auch laut zentralem Melderegister nicht vorliegend [BFG-Akt OZ 47, ZMR-Abfrage]. Nach einer weiteren Abfrage im zentralem Melderegister am 19. September 2023 ist der Bf. ab 11. September 2023 mit Hauptwohnsitz in Adr.Bf., gemeldet [BFG-Akt OZ 51, ZMR-Abfrage 19.09.2023]. Eine Bekanntgabe des Bf. an das Bundesfinanzgericht, dass er ab 11. September 2023 seinen Hauptwohnsitz wieder im Inland hat, erfolgte nicht. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 18. September 2023 vor dem Bundesfinanzgericht. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Abänderung bzw. Abweisung) Beschwerdegegenständlich ist die Beschwerde gegen die Sachbescheide Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017, sowie Umsatzsteuer 2015 und 2017. Da gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 20. Juli 2021 btr. Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2015 bis 2017, sowie Umsatzsteuer 2015 und 2017 kein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gem. 264 BAO eingebracht wurde, sind die Wiederaufnahmebescheide in Rechtskraft erwachsen. A. EINKOMMENSTEUER: a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Anerkennung Rechtsanwaltskosten 2017: Zwischen den Verfahrensparteien ist unstrittig, dass die Strafverteidigungskosten des teilweisen Freispruchs aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bf. als Immobilienmakler dem Grunde nach als Betriebsausgaben anteilig absetzbar sind und wurde von der belangten Behörde der im Zusammenhang mit den Freispruch stehende Teil der Kosten mit 80% geschätzt [BFG-Akt OZ 52, Niederschrift mündliche Verhandlung]. Beschwerdegegenständlich ist die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten iHv 12.426,69 Euro netto / 14.912,03 Euro brutto (laut AP) bzw. iHv 15.759,30 Euro netto / 18.911,17 Euro brutto (laut Beschwerdevorentscheidung). Die belangte Behörde versagte die Anerkennung dieser Kosten, da der Zahlungsfluss trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei; der Bf. beantragte die Anerkennung, da die Zahlungen im Verfahren bereits nachgewiesen worden seien und es sich zudem bei der Vorgangsweise der Behörde um eine Schikane handle. Der Bf. ermittelte den Gewinn der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Beschwerdejahr 2017 gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988. Gem. § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 betrifft den Abfluss von Ausgaben, vor allem der Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs 3 (vgl. VwGH 22.03.2006, 2001/13/0289). Ein Abfluß erfordert, daß Geldwerte aus der Verfügungssphäre eines Steuerpflichtigen tatsächlich ausscheiden und damit bei diesem wirtschaftlich eine Vermögensminderung eintritt (vgl. VwGH 17.09.1996, 92/14/0100). Abgeflossen ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (vgl. VwGH 22.01.2004, 98/14/0025). Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Demnach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 4 Rz 269 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur). § 138 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen aufklärbar sind (VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabenpflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.06.1990, 89/14/0173; vgl. Ritz, BAO7, § 138 Tz 1). Die betreffenden Rechnungen der Rechtsanwaltskanzleien iHv. gesamt 38.249,68 Euro netto / 45.899,62 Euro brutto liegen dem Bundesfinanzgericht vor [BFG-Akt OZ 35, Belege gewerbliche Einkünfte]. Laut Angaben des Bf. wurde ein Betrag iHv. 2.264,99 Euro brutto erst im Jahre 2018 geleistet, sodass im Beschwerdeverfahren ein Betrag iHv. 36.362,19 Euro netto / 43.634,63 Euro brutto gegenständlich ist. Ebenso vorliegend ist ein Zahlungsnachweis der von der damaligen Lebensgefährtin des Bf für den Bf. geleisteten 19.995,67 Euro brutto [BFG-Akt OZ 19, Unterlagen gewerbliche Einkünfte]. Für die übrigen geltend gemachten Beträge wurde trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde (vgl. die Ausführungen in der gesonderte Bescheidbegründung vom 20. Juli 2021) und des Bundesfinanzgerichts (siehe Ladung zum Erörterungstermin, Ladung zur mündlichen Verhandlung) vom Bf. keine Zahlungsnachweise vorgelegt, da diese laut Argumentation des Bf. der belangten Behörde schon vorgelegt worden seien und es sich zudem um eine Schikane handle.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100588/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100588.2021
Stammnummer
142435
Gültig
20.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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