Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1134-W/03
Höhe des hochwasserbedingten Katastrophenschadens bei Bezug einer neuen Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-W/03vom 22.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird anstelle der Sanierung und des Wiederbezugs eines nach einer Katastrophe beschädigten Gebäudes eine neue Eigentumswohnung bezogen, kann der steuerlich maßgebende Katastrophenschaden in der Weise ermittelt werden, dass die anteiligen Anschaffungskosten der Wohnung sowie die Ersatzbeschaffungen an Möbeln, Hausrat usw. und die Aufräumungs- und Reparaturkosten im Umfang des von der Schadenskommission ermittelten Gesamtschadens – nach Abzug der erhaltenen Unterstützungszahlungen – abzugsfähig sind.
Der Verlust des Rechtes, in einem Haus zu einem marktunüblich niedrigen Mietzins zu wohnen, kann einen Katastrophenschaden darstellen, allerdings nur dann, wenn eine Katastrophe – und nicht ein anderer Beweggrund – kausal für den Verlust des Wohnrechtes war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Univ.Prof. DDr. Rene Laurer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau, vertreten durch Amtsdirektor Josef Hiess, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 nach am 18. August 2004 und am 17. Februar 2005 in Krems an der Donau durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und bewohnte bis kurz nach der Hochwasserkatastrophe im August 2002 in Krems an der Donau ein Haus auf Basis eines vertraglich ausbedungenen lebenslangen Wohnrechtes. Eigentümerin der Liegenschaft war die frühere Dienstgeberin des Bw, A.
Nachdem das Haus durch das Hochwasser schwer beschädigt worden war, wurde als Ersatz durch den Bw. und seine Gattin im Jahr 2000 eine Eigentumswohnung in Krems an der Donau erworben.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 wurden als Katastrophenschäden zum Einen Reparaturen, Ersatzbeschaffung von Möbeln sowie Aufzahlungen für eine bessere Ausstattung der neu erworbenen Eigentumswohnung - abzüglich Zahlungen der Niederösterreichischen Landesregierung, der Stadtgemeinde Krems und des Roten Kreuzes - geltend gemacht, andererseits Kosten für die Anschaffung einer Eigentumswohnung.
Im Einzelnen wurden folgende Schäden geltend gemacht:
"Detailaufstellung über Katastrophenschäden 2002"
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Gegenstände, Leistungen
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Betrag (in Euro)
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Eckverbau, Regale, Kasterl, Vorzimmer
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6.204,00
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Rollos, Vorhänge, Karniesen
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1.774,24
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Fliesen
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542,00
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Aufzahlung f. Fußboden
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3.057,10
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Aufzahlung f. Türen, Beschläge
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1.521,19
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Anschluss Fernsehen
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257,59
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Waschmaschine, Reparaturen
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1.312,70
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Eckbank, Einbauküche
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3.509,00
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Glaskasten, Ab- und Aufbau, Übersiedlung
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2.000,00
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2 Hochwasserautos sanieren
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2.400,00
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Kleinmaterial, Kleinbelege
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940,54
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2.086,94
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Summe
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€ 25.605,30
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Bisherige Leistungen zur tlw. Gutmachtung seitens der
N.Ö. Landesregierung, Stadtgemeinde Krems, Rotes Kreuz ...........
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€ 16.060,00
ERSATZWOHNUNG
Die causalbedingte Zwangsanschaffung der Wohnung Krems, ..., wurde aus Eigenmitteln bezahlt, Belege in Copie beiliegend. Die vorgeschriebene Sofortzahlung insofern auch belastend, da auf jede Landeszuschüsse verzichtet werden musste, etwas zu hohes Jahreseinkommen meinerseits. Zusätzlich wäre die Aufnahme eines Kredites sehr teuer gewesen, dies altersbedingt.
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Bisherige Anschaffungskosten ..........................................................
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"€ 231.798,44
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Grunderwerbsteuer (Refundierungsansuchen läuft) .........................
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€ 8.112,91"
Beigeschlossen war unter anderem die Kopie folgenden Schreibens des ehemaligen Dienstgebers des Bw. vom 7. Oktober 2002:
"Zu Ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2000 erlauben wir uns folgendes mitzuteilen:
Wie bereits Herr Dr. Ho. in Ihrem gemeinsamen Gespräch andeutete, kann eine Ablöse Ihrer Mietrechte leider nicht in Betracht gezogen werden.
Die A. wird alle ernsten Schäden des Hauses umgehend sanieren. Festzuhalten ist allerdings, daß das Dach und die Fenster des Hauses keine ernsten Schäden aufweisen und daher nicht in das Sanierungsprogramm einbezogen werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Punktes 5.3. des Mietvertrages vom 31.01.1985. Darin haben Sie es übernommen, während der Mietzeit am Mietobjekt erforderlich werdende Reparaturen aus eigenem zu besorgen. Der Vermieter hat nach der selben Vertragsbestimmung nur für ernste Schäden des Hauses zu beheben (§ 3 MRG).
Die Sanierung des Gartens von allfälligen Ölkontaminationen ist bereits abgeschlossen.
Wir ersuchen um umgehende Räumung des Objektes von allen noch dort befindlichen Fahrnissen, soweit dies zur Sanierung des Erdgeschosses und des Kellers erforderlich ist. Für allfällige Beschädigung verbleibender Fahrnisse kann keine Haftung übernommen werden.
Wir ersuchen um Verständnis, dass die Sanierung so rasch als möglich veranlasst werden muss, zumal die kalte Jahreszeit bevorsteht und jede Verzögerung der Sanierungsmaßnahmen zu einem nicht vertretbaren Mietzinsausfall führen würde.
Wir ersuchen daher weiters darum, der A. bis spätestens 15.10.2002 die Schlüssel zum Bestandobjekt zu übergeben und bis zum selben Tag die oben erbetene Räumung von restlichen Fahrnissen vollzogen zu haben, damit Schäden an diesen vermieden werden können."
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 veranlagte das Finanzamt Krems an der Donau den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2002. Als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt infolge Hochwasserschadens wurden die beantragten € 25.605,30 an Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten (ausgenommen jene die Eigentumswohnung betreffend) abzüglich der Aufwendungen für Fliesen, Fußboden, Türen und Beschläge, somit € 20.485,01 dem Grunde nach anerkannt; hiervon wurden die erhaltenen Ersätze in Höhe von € 16.060,00 in Abzug gebracht, sodass € 4.425,01 als abzugsfähige Hochwasserschäden verblieben. Begründend führte das Finanzamt aus:
"Einen Katastrophenschaden, der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, kann nur jene Person erleiden, die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümerin des beschädigten Wirtschaftsgutes war. Bei Gebäuden ist dabei vom grundbücherlichen Eigentum auszugehen. Da in Ihrem Fall die [ehemalige Dienstgeberin] Eigentümerin des beschädigten Gebäudes war - Sie bewohnten das Haus auf Basis eines vertraglich festgelegten Wohnrechtes - ist der Erwerb der Eigentumswohnung samt Aufwendungen für die Adaptierung der Wohnung, wie zB Fliesen, Fußboden, Türen, nicht als steuerlich begünstigte Ersatzbeschaffung anzusehen. Von den verbleibenden geltend gemachten Kosten wurden die von Ihnen bekanntgegebenen Ersätze vom Land NÖ, von der Gemeinde Krems und vom Roten Kreuz abgezogen."
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003, beim Finanzamt Krems an der Donau am 15. Juli 2003 persönlich überreicht, erhob der Bw. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 mit dem Antrag, "der unabhängige Finanzsenat möge nach Durchführung einer Berufungsverhandlung das Einkommen im Jahr 2002 mit € 0,00 feststellen und mir daher die gesamte bisher vorgeschriebene Steuer bzw. im Abzugsweg entrichtete Steuer zur Gänze gut schreiben."
Im Einzelnen wurde ausgeführt:
"1. Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer mit € 20.153,98 festgesetzt. Es liegen (unstrittig) diesem Bescheid zugrunde
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Einkünfte von
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€
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61.580,12
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außergewöhnliche Belastungen, für die ein Selbstbehalt besteht
|
€
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2.348,24
und - insoweit berufungsgegenständlich - andere außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, in concreto Hochwasserschäden.
Gem. § 34 Abs. 6 EStG idF Art 7 BGBl I 2002/155 sind als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten zu berücksichtigen. Angeordnet ist, dass diese Aufwendungen ohne Bedachtnahme des Selbstbehaltes gem § 34 Abs 4 EStG zu berücksichtigen sind.
2. Ich habe dem Finanzamt am 24.3.2002 eine Liste der Ersatzbeschaffungskosten übergeben, wobei ich insbesondere darauf hingewiesen habe, dass ich bis zum 7.10.2002 mit meiner Gattin das Haus [...] auf Basis eines vertraglich ausbedungenen lebenslangen Wohnrechts bewohnte. Diese Liegenschaft wurde infolge der Katastrophe unbewohnbar, wobei Seitens des Eigentümers (und ehemaligen Dienstgebers) keine Entscheidung über die Reparatur nach dem Augusthochwasser getroffen wurde. Da das Wohnen in dem Gebäude gesundheitsschädlich und unzumutbar war, ja sogar infolge der Unterspülung Einsturzgefahr bestand, habe ich mich entschlossen, eine Eigentumswohnung an meiner nunmehrigen Adresse zu erwerben.
Das Wohnrecht, das mir zustand, beruhte auf einem als Mietvertrag bezeichneten Vertrag und der zusätzlichen Erklärung meines ehemaligen Dienstgebers (Beilage) vom 14. Juli 1954, worin ausgesprochen wurde, dass Belegschaftsmitgliedern, die mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Dienste des Unternehmens stehen, für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses Kündigungsschutz für die Wohnungen gewährt wird. Es wurden gewisse Voraussetzungen zusätzlich aufgestellt, die ich alle erfüllt habe, was schon daraus ersichtlich ist, dass ich nach meinen Ausscheiden aus dem Dienst der [...] schon fast 20 Jahre ungestört in dieser Wohnung (Haus) wohnte. Es musste zwar eine Art Anerkennungszins bezahlt werden, andererseits hatte bereits im mit mir abgeschlossenen Vertrag aus dem Jahre 1985 mein ehemaliger Dienstgeber auf eine Kündigung verzichtet. Aufgrund der vorgelegten zusätzlichen Erklärung war klar, dass nur für Fall der Nichtbezahlung des Anerkennungszinses oder des erheblichen nachteiligen Gebrauchs eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zulässig gewesen wäre.
In der erwähnten EStG-Nov wird die Wortfolge "Aufwendungen im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten" nicht näher bestimmt. Dass die Aufwendungen durch die Hochwassersituation entstanden sind, ist aber gefordert und vorliegendenfalls auch unzweifelhaft und unbestritten. Ich habe im Haus in der [...] meine einzige Wohnung gehabt und musste daher irgendeine Entscheidung über künftiges Wohnen treffen.
Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Ersatzbeschaffung wird in § 34 Abs 6 EStG nicht getroffen. An der Erforderlichkeit kann nicht gezweifelt werden.
§ 10c EStG unterscheidet zwischen der Ersatzbeschaffung von Gebäuden und der Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass § 34 Abs EStG verfassungskonform iSd Rechtes der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) auszulegen ist. Daher ist es unvertretbar, die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (bzw Wohnungen) aus dem Bereich des § 34 Abs 6 EStG überhaupt auszuschließen. Freilich besteht insofern ein Unterschied, als aufgrund des Nutzungsverhältnisses (Servitut) nicht die gleiche Situation gegeben ist wie bei Eigentum. Betrachtet man nun das Verhältnis zwischen Eigentum und Servitut (Wohnrecht), so ist zunächst hervorzuheben, dass ein Servitut nur ein zeitlich beschränkt (nämlich auf Lebzeiten) verliehenes Recht zum Gegenstand hat. Die zeitliche Beschränkung bewirkt, dass ein allfälliger Erbe zwar aus einer im Eigentum stehenden Wohnung Nutzen ziehen kann, nicht aber aus einer Wohnung, die nur Kraft Wohnungsrecht seinem Erblasser zustand.
Meine Ehegattin steht im 74. Lebensjahr, ich im 79. Daraus ergibt sich, dass zwar unter Zuhilfenahme des Bewertungsrechts der Einheitswert des bestehenden Eigentums am Gebäude gegenüberzustellen ist dem nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Abzug für die bestehenden Wohnungsrechte.
Es verhält sich daher der Einheitswert des hochwasserverlorenen Hauses zum Wert des Rechts, dort zu wohnen (Verweilwert W
v
), wie der Einheitswert der angeschafften Eigentumswohnung zum (gesuchten) Wert der Ersatzbeschaffung (X).
EW
Verl
: W
v
= EW
neu
: X
oder
X=
W
v
:EW
neu
EW
Verl
Dabei sind die EW zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt bzw die möglicherweise noch vorzunehmende Einheitsbewertung des neuen Hauses (Eigentumswohnung, daher anteilsmäßig) heranzuziehen. Bei der Bezeichnung nach § 16 Abs 2 BewG ist gemäß
§ 16 Abs 4 BewG das Lebensalter meiner Ehegattin im Anschaffungszeitpunkt maßgeblich. Der Jahreswohnwert der Wohnung im Haus ... (140 m²) mit Garten ist mit € 10.000,00 jährlich anzunehmen.
Es wären daher die Einheitsbewertungsakten heranzuziehen und daraus der Ersatzbeschaffungswert zu ermitteln.
3. Da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, wird - sollte sich das Finanzamt Krems nicht im Sinne der Berufung zu entscheiden in der Lage sein - angeregt, keine BVE zu erlassen."
Der Berufung beigeschlossen war die Kopie einer "Anweisung Nummer 52" vom 14. Juli 1954, wonach Belegschaftsmitglieder der A., die wenigstens 15 Jahre ununterbrochen im Dienste des Unternehmens stehen, für den Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses Kündigungsschutz für ihre Wohnungen gewährt werde, soferne sie während ihrer Dienstzeit sich durch gute Führung auszeichneten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch Entlassung, sondern nur durch Kündigung seitens des Unternehmens erfolgte. Das gleiche gelte auch für die Witwe nach dem Tod ihres Mannes, der Belegschaftsmitglied gewesen war, sofern für diesen die selben Voraussetzungen zutreffen.
Mit E-Mail vom 3. März 2004 teilte das Finanzamt Waldviertel über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates vom gleichen Tag mit:
"1) Der Einheitswert des Hauses, in dem der Bw. bis zur Hochwasserkatastrophe wohnte, wurde zum 1.1.1983 mit ATS 398.000,- festgesetzt (EW-AZ ...).
2) Die "neue" Wohnung des Bw. steht laut Grundbuch noch im Eigentum der G., es ist nur die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem. § 40 Abs.2 WEG für den Bw. und seine Gattin verbüchert. Der (Gesamt)EW für dieses Objekt (mit 6 Wohnungen) wurde zum 1.1.2002 mit € 94.000,- festgesetzt (EW-AZ ...).
3) Die Berücksichtigung sowohl des Arbeitnehmer- als auch des Verkehrsabsetzbetrages im Einkommensteuerbescheid 2002 dürfte darauf zurückzuführen sein, dass am Lohnzettel, der von der [ehemaligen Dienstgeberin] für den Bw. für 2002 übermittelt wurde, die soziale Stellung mit "Angestellter" angegeben war.
Der Lohnzettel wurde mittlerweile vom Finanzamt dahingehend korrigiert, dass die soziale Stellung auf "sonstiger Pensionist" geändert wurde."
Diese Mail wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw. am 3. März 2004 zur Kenntnis gebracht.
In dem am 18. August 2004 am Finanzamt Waldviertel in Krems an der Donau abgehaltenen ersten Verhandlungstag der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. aus, dass wenige Wochen vor dem Hochwasser der monatliche Anerkennungszins mit 262,43 € festgesetzt worden sei. Hinzu kämen noch monatlich 138 € Betriebskosten, sodass insgesamt monatlich 400 € Akontozahlungen zu leisten gewesen seien. Die Vorschreibung sei quartalsweise mit jeweils 1.200 € erfolgt. Vorgelegt und nach Einsicht zurückgestellt wurde ein Schreiben des früheren Arbeitgebers vom 3. Juni 2002, das diese Daten bestätigt.
Vorgelegt wurde weiters ein Bewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen J. E. vom 24. März 2004, wonach der angemessene Hauptmietzins für das vormals bewohnte Haus 5,80 € je Quadratmeter Wohnnutzfläche, somit für 147 Quadratmeter rund 850 € im Monat betrage. Hiezu kämen noch die anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, die Kosten der Heizung sowie die vom Gesamtmietzins zu entrichtende Umsatzsteuer.
Das Gutachten lautet auszugsweise:
"...
1.2 Befundaufnahme:
Die Besichtigung der Liegenschaft erfolgte am 12. März 2004.
...
2.1 Lage:
Die Liegenschaft ... in Krems befindet sich innerhalb eines stark verbauten gemischen Baugebietes in Krems und weist eine gute Wohnlage aus.
Entlang der Nordseite verläuft die ..., an der Ost- und Westseite grenzen Einfamilienhäuser in offener Bauweise an.
In unmittelbarer Nähe befinden sich Schulen, das Krankenhaus, Bankfilialien, Apotheke, Einzelhandelsgeschäfte, Kaffeehaus und Bushaltestellen.
2.2. Beschreibung des Gebäudes:
Das Gebäude wurde vor rund 50 Jahren in offener Bauweise südlich der ... errichtet.
Das Gebäude ist teilweise unterkellert und weist Erdgeschoss und ein Obergeschoss auf.
Die Nutzfläche der Wohnung beträgt rund 147 qm, mitvermietet war eine Garage, 3 KFZ-Abstellplätze, der Keller sowie die Gartenbenützung.
Das Haus wird durch eine Gas-Zentralheizung beheizt. Die Zimmer sind mit Parkettböden ausgestattet, die Sanitärräume überwiegend mit keramischen Boden- und Wandbelägen. Auf den Terrassen sind Betonplatten verlegt. Die Außenwände weisen Dachschrägen auf.
Raumprogramm:
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Geschoss
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Raumbezeichnung
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Erdgeschoss:
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Windfang, Vorraum, Küche, Wohnzimmer, Esszimmer, Kabinett, WC
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1. Obergeschoss:
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Vorraum, vier Zimmer, Bad, WC, Balkon
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Keller:
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teilweise unterkellert
2.3 Anschlüsse:
Die Liegenschaft ist an folgende Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen:
Ortswasserleitung
Ortskanal
Strom
Gas
Telefon
2.4 Flächenwidmung und Bebauungsbestimmungen:
Laut Auskunft des Magistrates der Stadt Krems vom 22. März 2004 befindet sich die Liegenschaft im Bauland-Wohngebiet.
Bebauungsbestimmungen:
Baudichte 30%
Offene und gekoppelte Bauweise
Bauklasse II
2.5 Vergleichsobjekte:
In räumlicher und zeitlicher Nähe wurden Hauptmietverträge über folgende Wohnungen abgeschlossen:
2.5.1 Mietvertrag A über Wohnung in Krems, AA, Ausstattungskategorie A, Wohnnutzfläche 92,60 qm, Mietvertragsbeginn März 2004, monatlicher Hauptmietzinse 545,00 €, d.s. 5,89 €/qm
2.5.2 Mietvertrag B über Wohnung in Krems, BB, Ausstattungskategorie A, Wohnnutzfläche 109,59 qm, Mietvertragsbeginn Dezember 2003, monatlicher Hauptmietzins 417,54 €, d.s. 3,81 €/qm
2.5.3 Mietvertrag C über Wohnung in Krems, CC, Ausstattungskategorie A, Wohnnutzfläche 107,45 qm, Mietvertragsbeginn Mai 2004, monatlicher Hauptmietzins 423,00 €, d.s. 3,94 €/qm
2.5.4 Mietvertrag D über Wohnung in Krems, DD, Ausstattungskategorie A, Wohnnutzfläche 115,45 qm, Mietvertragsbeginn Oktober 2003, monatlicher Hauptmietzins 515,00 €, d.s. 4,46 €/qm
2.5.5 Mietvertrag E über Wohnung in Krems, EE, Ausstattungskategorie A, Wohnnutzfläche 99,98 qm, Mietvertragsbeginn November 2003, monatlicher Hauptmietzins 505,00 €, d.s. 5,05 €/qm
Weiters wurde ein Einfamilienhaus in Krems, FF, mit einer Nutzfläche von 170 qm im Frühjahr 2003 um einen monatlichen Mietzins in Höhe von 1.034,00 € inklusive Betriebskosten und USt vermietet.
Im Immobilienpreisspiegel 2002 der Wirtschaftskammer Österreich wurden für Wohnungen der Ausstattungskategorie A in sehr guter Lage in Krems, für welche die Mietzins-Obergrenzen gemäß
§ 16 Abs. 2 MRG nicht gelten, nachfolgende Hauptmietzinse pro Quadratmeter Nutzfläche erhoben:
Bis 60 qm Wohnnutzfläche: 7,20 €
Über 60 qm Wohnnutzfläche: 6,30 €
Dabei handelt es sich um statistisch errechnete Durchschnittswerte auf Basis abgeschlossener Mietverträge. Ein Auszug aus dem Immobilienpreisspiegel wird dem Gutachten beigelegt.
3. GUTACHTEN
Das Einfamilienhaus ... unterliegt gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 5 MRG nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Es ist somit eine freie Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses zulässig.
Die Bewertung des gegenständlichen Einfamilienhauses erfolgt unter Berücksichtung und Analyse der im Berufung angeführten Vergleichsobjekte, wobei der Sachverständige auf Grund seiner beruflichen Erfahrung neben Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand auch die Verhältnisse am örtlichen Immobilienmarkt im März 2004 berücksichtigt.
1. Die Wohnungen befinden sich in guter Wohnlage in Krems. Der Erhaltungszustand des Hauses ist ebenso als gut zu bezeichnen.
2. Keines der im Befund angeführten Vergleichsobjekte mit Ausnahme des Einfamilienwohnhauses FF lässt einen direkten Vergleich zu, da diese zum Teil vor Vermietung nicht adaptiert wurden bzw. den Beschränkungen des Richtwertgesetzes unterworfen sind. Mietpreise für mittelgroße Wohnungen sowie der Immobilien-Preisspiegel lassen sich nicht direkt anwenden, sondern sind an Größe, Art, Beschaffenheit und Geschosslage anzupassen.
Es ergibt sich daher folgende Bewertung:
Der frei vereinbarte ortsübliche monatliche Hauptmietzinse beträgt zum Bewertungsstichtag März 2004 für das Einfamilienhaus ... samt mitgemieteten Abstellplätzen, Garage, Garten und Keller
5,80 € pro Quadratmeter Wohnnutzfläche,
somit für 147 qm rund 850,00 € / Monat
Dazu kommen die anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, die Kosten der Heizung sowie die vom Gesamtmietzinse zu entrichtende Umsatzsteuer (derzeit 10% für Wohnungen).
..."
Die beiden im Gutachten enthaltenen Fotos zeigen das Gebäude im Zeitpunkt der Befundaufnahme, wobei der neue Eigentümer die Fenster ausgetauscht und das Dach erneuert hat.
Das Finanzamt verwies darauf, dass der Mietwert zum März 2004 ermittelt wurde, während massgeblich der Wert vor dem Hochwasserschaden gewesen wäre.
Ein derartiges rückwirkendes Gutachten sei jedoch nach Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters schwer beizubringen.
Der Bw. führte aus, dass er 34 Jahre in dem Haus gewohnt und dieses stets im guten Zustand gehalten habe.
Für den Fall, dass sich das Haus vor dem Hochwasserschaden - wie im Gutachten angeführt - in gutem Zustand befunden habe, gab es seitens des Finanzamtes keinen Einwand, den Jahresmietwert für das Jahr 2002 und Folgejahre anhand des im Gutachten dargestellten Mietwertes zu ermitteln.
Vorgelegt und nach Einsicht dem Bw. zurückgestellt wurden eine Reihe von Fotos, die u.a. zeigen:
Einen beschädigten Fußboden und eine durchfeuchtete Mauer; einen von Schlamm überzogenen Garten; Ölschlamm im Keller; einen Wandverbau mit Wasserschäden, darin befindlich Schuhe; einen weiteren beschädigten Wandverbau; einen Sperrmüllcontainer u.a. mit einer Sitzgarnitur gefüllt.
Der Bw. verwies darauf, dass einige Aufnahmen im Jänner 2003 gemacht wurden, und man ersehen könne, dass die Schäden damals noch nicht behoben worden seien.
Über Vorhalt des Schreibens des ehemaligen Dienstgebers des Bw. vom 7. Oktober 2002 (siehe oben) erläuterte der Bw., dass diesem Schreiben eine Reihe von anderen Schreiben und Gesprächen vorangegangen sei.
Vorgelegt wurde ein Schreiben des ehemaligen Dienstgebers an den Bw. vom 19. September 2002 sowie ein Schreiben des Bw. vom 1. Oktober 2002 an den ehemaligen Dienstgeber, welche auszugsweise lauteten:
Ehemaliger Dienstgeber an den Bw. vom 19. September 2002:
"...Zurückkommend auf die bisher in der Angelegenheit geführten Gespräche, insbesondere kurz nach dem August-Hochwasser, dürfen wir Ihnen nunmehr mitteilen, dass das durch Hrn. D.I. W. R. erstellte Schätzgutachten betreffend die von Ihnen bewohnte Liegenschaft bei uns eingegangen ist.
Der darin für die Liegenschaft angeführte Verkehrswert wurde mit € 117.000,-- ermittelt, während - wie Ihnen sicherlich bekannt ist - von der Kommission der Stadt Krems der hochwasserbedingte Schaden an dem Haus mit € 22.674,-- ermittelt und bestätigt wurde.
Ausgehend von diesen Zahlen erlauben wir uns, Ihnen folgendes Anbot zu machen:
Wir bieten Ihnen die Liegenschaft ... um den geschätzten Verkehrswert von
€ 117.000,--
zum Kauf an, wobei wir uns verpflichten, vorher die durch das Hochwasser entstandenen Schäden sach- und fachgerecht zu sanieren. Nicht von uns durchgeführt werden jedoch andere Verbesserungsmaßnahmen an dem Haus (Dach, Fenster, etc.), welche den Verkehrswert wesentlich heben würden und damit ein neues, höhere Angebot nach sich ziehen müssten.
Alternativ bieten wir Ihnen die Liegenschaft, so wie sie derzeit liegt und steht, um einen Betrag von
€ 94.300,--
an. In diesem Fall werden durch uns keine Sanierungsmaßnahmen gesetzt.
Wir bitten Sie, uns bis längstens, Freitag, 4. Oktober 2002 Bescheid zu geben, ob Sie einer Variante unseres Anbotes nähertreten wollen, wobei wir selbstverständlich gegen Terminabstimmung jederzeit zu weiterführenden Gesprächen bereit sind.
Sollten Sie sich nicht für eine dieser beiden Varianten entscheiden können, gehen wir davon aus, dass Sie den bestehenden Mietvertrag fortsetzen wollen und werden sodann die Sanierung der Hochwasserschäden in einer sach- und fachgerechten Form in Anspruch nehmen. Für diesen Fall bitten wir Sie um Mitteilung, ab welchen Zeitpunkt Sie das Erdgeschoss des Hauses soweit von Fahrnissen geräumt haben, dass unser Bmstr. Ing. ... die notwendigen baulichen Maßnahmen einleiten kann..."
Bw. an den ehemaligen Dienstgeber vom 1. Oktober 2002:
"... nochmals Dank für zitiertes inhaltsvolles Schreiben [vom 19. September 2002] und Ihren Gesprächsbesuch im Hause am Monatag, 30. September 2002.
Es wurde der Zustand des devastierten Objektes kontrollierend besichtigt.
Kurzzusammenfassung der Besprechungspunkte, der wesentlichen Gesprächsthemen:
1. [Der ehemalige Dienstgeber] bzw. entscheidungsbefügte Organe tendieren derzeit eher zur sofortigen Sanierung und Wiederbezug zu den bekannten Konditionen laut Vertrag.
2. Ein Sanierungsbeginn oder eine Aufforderung hiezu kann durch [die] Familie [des Bw.] nicht erteilt oder festgelegt werden. Ein Verzicht auf das vertragliche Wohnrecht erfolgt zur Zeit nicht.
3. Ein eventueller Wiederbezug durch [die] Familie [des Bw.] ist von einer echten nachhaltigen Herstellung des Objektes abhängig und muss garantiert werden (z.B. Öl im Erdreich)
[Die] Familie [des Bw.] macht nochmals vorsorglich darauf aufmerksam, dass ohne Sanierung des Obergeschosses und des Daches, die vorgesehene Restaurierung des Erdgeschosses verlorener Aufwand und daher wirtschaftlich fragwürdig wäre.
4. [Die] Familie [des Bw.] ist daher derzeit der Auffassung und schlägt zum Vorteil beider Vertragsteile vor, einer finanziellen Abgeltung des lebenslang eingeräumten Wohnrechtes näherzutreten. Somit könnte firmenseitig Zug um Zug die Liegenschaft ohne Belastungen und Auflagen, noch vor Wintereinbruch schnellstmöglich verwertet werden.
5. Eine Rechte-Abgeltung ist nach versicherungsmathematischen Regeln darzustellen. Hiezu werden die durchschnittlichen neuen Lebenserwartungstabellen zu Grunde gelegt. Der ziffernmässige Vorschlag ist in einem Beiblatt dargestellt.
6. Für eine etwaige Zuzählung eines Abfindungsbetrages wäre es sinnvoll die Hälfte hievon im Jahre 2002 und den Rest im Jahre 2003 zu begleichen. Ebenso wäre unsererseits denkbar und steuerlich sicher akzeptabel einen Teil der Abfindungssumme als Entschädigung für im Haus verbleibende Möbel, Inventar und Einbauten zu deklarieren.
7. [Die] Familie [des Bw.] hat so wie bereits vorher angekündigt und um keine Zeitverzögerungen im Ablauf zu verursachen, das Haus zwischenzeitig großteils geräumt.
8. Eine Objekt- und Schlüsselübergabe könnte unsererseits ab dem 11. Oktober 2002 erfolgen.
..."
Zum Schreiben vom 7. Oktober 2002 des ehemaligen Dienstgebers wies der Bw. darauf hin, dass der das Schreiben unterfertigt habende Dr. Ho. im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens über den Kauf der Eigentumswohnung durch den Bw. von jener Genossenschaft, in deren Aufsichtsrat Dr. Ho. sitze, informiert gewesen sei.
Der Bw. habe sich schon seit 20 Jahren bemüht, das Haus zu kaufen; dem sei aber bisher vom ehemaligen Dienstgeber nicht näher getreten worden. Der Bw. sei daher überrascht gewesen, wie nach dem Hochwasserschaden das Kaufangebot gekommen sei.
Der im Schreiben des ehemaligen Dienstgebers vom 19. September 2002 genannte Schadensbetrag von 22.674 € (= 312.001,04 S) erscheine dem Bw. zu niedrig gegriffen, da unmittelbar nach dem Hochwasserschaden ein Baumeister von Kosten der notwendigsten Baumassnahmen von 400.000,00 S gesprochen hat.
Nach Ansicht des Bw. sei auch das Dach durch den starken Regen im August 2002 in Mitleidenschaft gezogen worden, eine Sanierung sei allerdings schon seit vielen Jahren notwendig und vom Hauseigentümer zu erledigen gewesen.
Auch die Fenster seien durch das durch sie hereindringende Hochwasser beschädigt worden.
Ein konkreter Termin für den Beginn der Sanierung sei dem Bw. erst nach dem Kauf der Eigentumswohnung vom ehemaligen Dienstgeber genannt worden.
Der Bw. sei völlig verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, ob der ehemaligen Dienstgeber sanieren werde.
Der ehemalige Dienstgeber sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die ursprünglich im Gespräch angedeuteten Zusagen umzusetzen, nämlich einerseits zu sanieren und andererseits ein Überbrückungsquartier zur Verfügung zu stellen.
Der nunmehrige Eigentümer habe sowohl die Fenster erneuert als auch das Dach.
Die Begutachtungskommission habe das Gebäude besichtigt, aber kein Protokoll aufgenommen, da im Besichtigungszeitpunkt wiederum Alarm gegeben wurde. Von der Kommission sei dem Berufungswerber gesagt worden, er möge eine Aufstellung der Schäden der Gemeinde übermitteln.
Der Bw. habe diese Liste erstellt, es handelt sich um die Aufstellung "Hochwasserschaden vom 7. August 2002", die sich auch im Finanzamtsakt befindet. Dem Bw. sei gesagt worden, er bräuchte eine Bewertung nicht vornehmen.
Seitens des Finanzamtes wurde kein Zweifel am Erwerb der Eigentumswohnung durch den Bw. und seiner Gattin geäußert, ebenso nicht an der Höhe des Kaufpreises.
Das Finanzamt Waldviertel brachte vor, dass vom ehemaligen Dienstgeber mehrfach die Sanierung des Gebäudes angeboten worden sei und daher eine Zwangsläufigkeit in der Anschaffung der Eigentumswohnung nicht erblickt werden könne. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien daher keine aussergewöhnliche Belastung.
Der rechtsfreundliche Vertreter entgegnete, dass vor dem Brief vom 7. Oktober 2002 eine Sanierung bei Aufrechterhaltung des Nutzungsverhältnisses nie angeboten worden sei. Das Angebot sei erst nach Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung, der der ehemaligen Dienstgeberin bekannt gewesen sei, konkret gestellt worden.
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde hierauf insbesondere zur zeugenschaftlichen Einvernahme eines informierten Vertreters der ehemaligen Dienstgeberin des Bw. vertagt.
Über zwischenseitiges Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates teilte der Magistrat der Stadt Krems mit Schreiben vom 25. August 2004 mit, dass auf Grund der beiden Niederschriften der Schadenserhebungskommission der Stadt Krems (11. August 2002: "Inventar laut Aufstellung des Mieters, Gebäudeschaden laut Aufstellung Dr. Ho." ohne betragsmäßige Angabe bei "Schadenssumme"; 12. September 2002: Schadenssumme 5.250 €), vom Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Land- und Forstwirtschaft, Abteilung Landwirtschaftsförderung, bei der Berechnung der Förderung eine Schadenssumme von 48.000 € herangezogen worden sei. "Diese Summe wurde vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau bei der Berechnung der Unterstützungszahlung zugrunde gelegt." Den beiden Niederschriften beigefügt war die auch im Finanzamtsakt befindliche handschriftliche Schadensaufstellung ("1. Schätzungen liegen bei rund 45.000 - 50.000 €") samt Inventarliste ("Raum/Einrichtung/Schaden/Unkosten").
Der von der Stadt Krems an der Donau zuerkannte Betrag von 4.710 € (Schreiben des Bürgermeisters vom 26. September 2002) entspricht daher 9,8% des von der Stadt Krems an der Donau als Gesamtschadenshöhe angesehenen Betrages.
Mit E-Mail vom 1. September 2004 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Land- und Forstwirtschaft, Abteilung Landwirtschaftsförderung, mit, dass die Grundlage für die Auszahlung der Beihilfe von 9.000 € an den Bw. (Schreiben von Landesrat Dipl. Ing. Josef Plank) die "von der Schadenserhebungskommission der Stadtgemeinde Krems am 11. August 2002 ermittelte Schadenshöhe" gewesen sei. In der Beilage wurde die Niederschrift vom 11. August 2002 übermittelt, die - anders als die von der Stadtgemeinde Krems übermittelte Kopie - im Feld "Schadensumme" den handschriftlichen Vermerk "45.000,-" trägt. Der zuerkannte Betrag von 9.000 € entspricht 20% von 45.000 €.
Auf Grund von Nachtragsmeldungen für PKW Reparatur und für Reinigung und Trocknung seien weitere 1.000,- € ausbezahlt worden (die Nachtragsmeldung wurde nicht übermittelt).
Das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, übermittelte mit Fax vom 7. September 2004 folgende Unterlagen in Kopie:
Ein "Soforthilfeansuchen" im Rahmen der Hochwasser-Soforthilfe, wonach dem Bw. und seiner Gattin 140 € bar ausbezahlt wurden (70 € für jeden Erwachsenen im Haushalt).
Ein "Antrag auf Überbrückungshilfe" im Rahmen der Hochwasser-Soforthilfe mit den Angaben:
"Ich bin auf Grund der Hochwasserkatastrophe in einer sozialen Notlage und benötige im Rahmen der Überbrückungshilfe Mittel für den täglichen Lebensbedarf. Kurze Schilderung des Lebensbedarfs: Weitgehende Vernichtung des Mobiliars und Ausstattung des Erdgeschosses und Kellers. Schadensaufstellung nach Begehung bei NÖ Landesregierung aufliegend."
Für folgende Haushaltsgeräte werde zur Neuanschaffung eine Unterstützung benötigt:
Waschmaschine (in Klammer: 350,--)
Herd (in Klammer: 500,--)
Das Formular weist den handschriftlichen Vermerk "1.050 €" auf.
Ein "Paket-Übersichtsblatt" des Österreichischen Roten Kreuzes, aus welchem sich ersehen lässt, dass ein Betrag von 5.575 € auf ein Konto des Bw. überwiesen wurde.Der "Wiederherstellungsbedarf" wurde wie folgt ermittelt:
Küche: 5.750,00 €
Essen/Wohnen: 5.950,00 €
Sanitär: 1.600,00 €
Haustechnik: 0,00 €
Zimmer: 4.200,00 €
Wiederherstellungsbedarf somit 17.500,00 €.
Von dem "Wiederherstellungsbedarf" von 17.500 € wurden 11.375 € "Vergütung KAT Fonds" sowie 1.050 €
Überbrückungshilfe abgezogen, woraus sich ein "Maximalanspruch" der "Sockelklasse 2" von 5.075 € ergäbe.
Aus dem "gemeldeten Schaden" von "45.000", dividiert durch das Haushaltseinkommen, multipliziert mit einem "Family Faktor" wurde eine "Bedürftigkeit" von "3,82" ermittelt, woraus sich der Maximalzuschuss von 5.075 € ergäbe.
Zusätzlich werde noch ein Energiekostenzuschuss von 500 € ausbezahlt.
Nähere Berechnungsgrundlagen lassen sich den übermittelten Unterlagen nicht entnehmen. Der Zuschuss von 5.075 € entspricht 29% des angenommenen "Wiederherstellungsbedarfs".
Mit Mail vom 4. Oktober 2004 übermittelte der Referent den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse unter Anschluss des elektronischen Aktes des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und teilte ferner mit:
Zur Vorbereitung der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Referenten nach dem derzeitigen Verfahrensstand in rechtlicher Hinsicht insbesondere folgende Entscheidungsvarianten (Zahlenangaben teilweise, da von Ermittlungsergebnissen abhängig, unvollständig) offen stehen:
1. Dem Berufungswerber gelingt der Nachweis, dass infolge Nichtbereitschaft des ehemaligen Arbeitgebers, die Katastrophenschäden am Gebäude zeitnahe zu beseitigen, er unter Aufgabe seines Wohnrechtes eine Ersatzwohnung beschaffen musste, somit der Verlust des Dienstwohnhauses zwangsläufige Folge des Hochwasserschadens war.
Diesfalls wären abzugsfähig:
1.1. Die bereits vom Finanzamt anerkannten Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten, die nicht die neu erworbene Eigentumswohnung betreffen (20.485,01 €).
1.2. Allfällige weitere, noch nicht geltend gemachte Aufwendungen.
1.3. Der als Folge der Katastrophe verloren gegangene Wohnwert. Dieser wäre wie folgt zu ermitteln:
1.3.1. Ortsüblicher Mietzins für ein vergleichbares Wohnhaus in vergleichbarer rechtlicher Position (nach dem derzeitigen - vom FA bestrittenen und noch nicht erwiesenen - Vorbringen des Bw. 850,00 € plus USt, somit 935,00 € im Monat)
1.3.2. Abzüglich des vom Bw. tatsächlich geleisteten Mietzinses ("Anerkennungszins") von 262,43 € im Monat
1.3.3. Bei Ansatz von 935,00 € monatlich als Vergleichswert ergäbe dies einen Monatswert von 671,57 €, welcher mit 12 multipliziert einen Jahreswert von 8.070,84 € ergäbe.
1.3.4. Dieser Jahreswert wäre unter Ansatz des Vervielfachers nach der im Berufungszeitraum geltenden Fassung des BewG 1955 mit 5 zu multiplizieren, woraus sich ein Gesamtwohnwert von 40.354,20 € ergäbe.
Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung sind zwei Varianten denkbar:
1.1.1.1.1. Verlust des (gesamten) Wohnwertes im Katastrophenjahr, Abfluss (§ 19 EStG 1988) infolge Anschaffung der Ersatzwohnung (deren Anschaffungskosten übersteigen den Gesamtwohnwert deutlich).
1.1.1.1.2. Abfluss ist nur Verlust des (anteiligen) Jahreswohnwertes im jeweiligen Jahr, allerdings auf Lebenszeit des Bw. und seiner Gattin.
1.4. Den Aufwendungen nach 1.1 - 1.3 gegenüberzustellen wären die erhalten Ersätze von der Stadt Krems an der Donau (4.710,00 €), dem Land Niederösterreich (9.000,00 € + 1.000,00 €) und dem Roten Kreuz (140,00 € + 1.050,00 € + 5.575,00 €).
Insgesamt haben diese Ersätze somit 21.475,00 € betragen.
1.4.1.1. Wird der gesamte Schaden im Jahr 2002 steuerlich anerkannt (1.1.1.1.1), dann wären die gesamten erhaltenen Ersätze anzurechnen.
1.4.1.2. Wird der Schaden nur teilweise im Jahr 2002 steuerlich anerkannt (1.1.1.1.2), dann sind entweder
1.4.1.2.1.1. die erhaltenen Ersätze zur Gänze gegenzuverrechnen (wie bisher grundsätzlich vom Finanzamt durchgeführt, allerdings in der nunmehr festgestellten Höhe) oder
1.4.1.2.1.2. die erhaltenen Ersätze nur insoweit gegenzuverrechnen, als sie den im Jahr 2002 steuerlich anzuerkennenden Katastrophenschaden betreffen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 10), Aufwendungen in den Folgejahren wären dann ebenfalls anteilig zu kürzen.
Beispielsweise könnte die außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) wie folgt ermittelt werden:
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Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten laut FA
|
20.485,01 €
|
verloren gegangener Wohnwert
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40.354,20 €
|
Summe
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60.839,21 €
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abzüglich Kostenersätze
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- 21.475,00 €
|
Katastrophenschaden
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39.364,21 €
1.5. Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988) haben, da der Bw. Pensionist ist und nicht Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht, zu entfallen; der Pensionistenabsetzbetrag steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 6 EStG 1988 zu.
1.6. Der Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) steht, da die nichtselbständigen Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu; die tatsächlichen Werbungskosten (21,60 €) sind abzugsfähig.
1.7. Ob Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) in Form achtjährig gebundener Beträge hinsichtlich des nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbaren Teils (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 21) vorliegen, hätte der Bw. noch zu belegen; ob eine steuerliche Auswirkung gegeben ist, hängt von der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ab.
2. Dem Berufungswerber gelingt der Nachweis, dass infolge Nichtbereitschaft des ehemaligen Arbeitgebers, die Katastrophenschäden am Gebäude zeitnahe zu beseitigen, er unter Aufgabe seines Wohnrechtes eine Ersatzwohnung beschaffen musste, somit der Verlust des Dienstwohnhauses zwangsläufige Folge des Hochwasserschadens war, nicht.
Diesfalls kommen folgende Varianten in Betracht:
2.1. Abzugsfähig ist der gesamte festgestellte, im Jahr 2002 eingetretene Katastrophenschaden, soweit er nicht "Luxusgüter" betrifft, der mit den Kostenersätzen gegenzuverrechnen wäre. Dies unter der Annahme, dass die "Ersatzbeschaffung" eines Teils der unbrauchbar gewordenen Sachen in Form der Anschaffung der Eigentumswohnung erfolgt ist und die Aufwendungen für die (nicht notwendig gewesene) Anschaffung der Wohnung (sowie der unstrittigen Schadensbehebungsmaßnahmen) im Umfang des tatsächlichen Schadens zwangsläufig angefallen sind (diese Vorgangsweise würde Rz 838d LStR 2002 "Wohnhäuser, Wohnungen", letzter Satz entsprechen).
Fraglich ist hier zunächst, was der "Gesamtschaden" (des Bw.) überhaupt ist:
2.1.1. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau ist von einem (vom Amt der NÖ Landesregierung nach Ansicht des Magistrats angenommenen) Schaden von 48.000 € ausgegangen.
2.1.2. Das Amt der NÖ Landesregierung hat - ausgehend von im wesentlichen den gleichen Unterlagen - einen Schaden von 45.000 € sowie einen - im Detail dem UFS der Höhe nach nicht bekannten - Schaden infolge PKW-Reparatur sowie Reinigung und Trocknung angenommen (die Differenz von 3.000 € zu den Daten des Magistrates der Stadt Krems an der Donau könnten diese zusätzlichen Schäden betreffen; der Bw. wird um Vorlage der Nachtragsmeldung gebeten).
2.1.3. Die Niederschrift der Schadenserhebungskommission vom 12. September 2002 nennt für "Reinigung, Trocknung" sowie Streichen Gartenhütte eine weitere Schadenssumme von 5.520 €.
2.1.4. Das Rote Kreuz hat einen "Wiederherstellungsbedarf" betreffend "Küche, Essen/Wohnen, Sanitär, Zimmer" im Umfang von 17.500,00 € ermittelt (enthält etwa beispielsweise keine Aufräumungsarbeiten, PKW-Kosten, usw.).
Fraglich ist ferner, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang in dem "Gesamtschaden" nach 2.1.1 und 2.1.2 Aufwendungen enthalten sind,
2.1.5. die nicht den Bw., sondern den ehemaligen Arbeitgeber betreffen (siehe Niederschrift vom 11. August 2002 mit einer Schadenssumme von 45.000 €: "Inventar laut Aufstellung des Mieters, Gebäudeschäden laut Aufstellung Dr. Ho. [vom ehemaligen Arbeitgeber des Bw.]", als Geschädigte werden sowohl der Bw. als auch der ehemalige Arbeitgeber genannt, dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers an den Bw. vom 19. September 2002 zufolge betragen die auf ihn entfallenden Schäden 22.674,00 €)
2.1.6. Sachen betreffen, die nicht für die "übliche Lebensführung benötigt werden" (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46e). So ist im Inventar des Bw. etwa ein "Weinlager", dessen Qualifikation strittig sein kann (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46l), enthalten, ferner Sportgeräte, "echte Teppiche" oder eine "Filmkamera" (deren Abzugsfähigkeit nach der Verwaltungsübung - Rz 838d LStR 2002 - unpräjudiziell für den UFS fraglich sein kann).
Gegenzuverrechnen wären - allenfalls unter Ausklammerung eines auf Sachen nach 2.1.5 entfallenden Anteils, wobei unwahrscheinlich - und unter Beweis zu stellen - ist, dass die öffentliche Hand bzw. das Rote Kreuz auch "Luxusgüter" fördert - wohl die gesamten Kostenersätze an den Bw., auch wenn diese Schäden nach 2.1.5 betreffen sollten, da diese Ersätze der Bw. und nicht der ehemalige Arbeitgeber erhalten hat, soweit diese der Bw. nicht an den ehemaligen Arbeitgeber weitergeleitet hat.
Beispielsweise könnte die außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) wie folgt ermittelt werden (das FA ist von einem Schaden i.H.v. 4.425,01 € ausgegangen):
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Gesamtschaden (45.000 € plus 5.520 €)
|
50.520,00 €
|
abzüglich auf den ehemaligen Arbeitgeber entfallender Anteil
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- 22.674,00 €
|
"Luxusgüter" i.S.d. Punkt 2.1.6
|
- ?
|
Summe
|
27.846,00 €
|
abzüglich Kostenersätze
|
- 21.475,00 €
|
Katastrophenschaden
|
6.371,00 €
2.2. Abstellen ist auf die tatsächlich im Jahr 2002 erfolgte Ersatzbeschaffung abzugsfähiger Sachen:
2.2.1. Abzugsfähig wären diesfalls
2.2.1.1. tatsächliche Aufwendungen für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden (Aufräumarbeiten, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung; siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46c),
2.2.1.2. tatsächliche Aufwendungen für die Reparatur und Sanierung beschädigter sowie für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener beweglicher Sachen (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46d f), somit zu 2.2.1 und 2.2.2 im Wesentlichen die bisher vom Finanzamt anerkannten Aufwendungen von 20.485,01 € zuzüglich allfälliger vom Bw. noch bekannt zu gebender Aufwendungen,
2.2.1.3. in den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung enthaltene Aufwendungen, die der Bw. ansonsten für Reparatur, Sanierung bzw. Ersatzbeschaffung in Zusammenhang mit dem Dienstwohnhaus selbst tätigen hätte müssen, wobei Feststellungen darüber zu treffen wären,
2.2.1.3.1. um welche derartige Aufwendungen es sich dem Grunde nach handelt,
2.2.1.3.2. in welchem Umfang der ehemalige Arbeitgeber des Bw. für diese Aufwendungen aufgekommen wäre und in welchem Umfang der Bw. diese selbst tragen hätte müssen (hängt von vertraglichen Regelungen betreffend die Nutzungsüberlassung des Dienstwohnhauses ab sowie von der Bereitschaft des ehemaligen Arbeitgebers, diese einzuhalten; dies wird auch Gegenstand der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung sein),
2.2.1.3.3. wie hoch die den Bw. treffenden Aufwendungen gewesen wären.
2.2.2. Mit diesen Aufwendungen wären die erhaltenen Ersätze:
2.2.2.1 zur Gänze gegenzuverrechnen (wie bisher grundsätzlich vom Finanzamt durchgeführt, allerdings in der nunmehr festgestellten Höhe) oder
2.2.2.2. nur insoweit gegenzuverrechnen, als sie den im Jahr 2002 steuerlich anzuerkennenden Katastrophenschaden betreffen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 10), Aufwendungen in den Folgejahren wären dann ebenfalls anteilig zu kürzen, wobei
2.2.2.2.1. jedenfalls 1.000 € (Nachtragszahlung Land NÖ) mit den Sanierungsmaßnahmen an den PKW sowie mit der Reinigung und Trocknung gegenzuverrechnen sind,
2.2.2.2.2. ansonsten fraglich ist, inwieweit die Ersätze den im Jahr 2002 anzuerkennenden Katastrophenschaden betreffen.
Geht man von den Schadenssummen, die den Ersätzen zugrunde liegen, aus, gelangt man zu folgenden prozentuellen Anteilen:
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|
Stadt
|
Land
|
RK
|
Gesamt
|
Einrichtungsgegenstände, Lebensmittel
|
9,80%
|
20,00%
|
29,00%
|
58,80%
|
PKW Reparatur
|
-
|
1.000 €
|
-
|
1.000 €
|
sonstige Schadensbehebungen
|
9,80%
|
20,00%
|
-
|
29,90%
Das heißt, dass etwa von der Anschaffung der Möblierung des Vorzimmers (6.204,00 € 58,8%, somit 3.647,95 € abzuziehen wären, von "Kleinmaterial, Kleinbelege" i.H.v. 940,54 € 29,9%, somit 281,22 €).
Geht man davon aus, dass ein Teil dieser Schadenssummen Schäden des Hauseigentümers betreffen (Punkt 2.1.5) und setzt man diese - dem Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers an den Bw. vom 19. September 2002 zufolge - mit 22.674,00 € an, gelangt man zu folgenden prozentuellen Anteilen:
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|
Stadt
|
Land
|
RK
|
Gesamt
|
Schadenssumme gesamt (ohne PKW)
|
48.000 €
|
45.000 €
|
17.500 €
|
-
|
abzüglich Schaden Gebäude
|
-22.674 €
|
-22.674 €
|
-
|
-
|
Schadenssumme Bw.
|
25.326 €
|
22.326 €
|
17.500 €
|
-
|
Ersätze (ohne PKW, Soforthilfe, Energie)
|
4.710 €
|
9.000 €
|
5.075 €
|
|
Einrichtungsgegenstände, Lebensmittel
|
18,60%
|
40,31%
|
29,00%
|
87,91%
|
PKW Reparatur
|
-
|
1.000 €
|
-
|
1.000 €
|
sonstige Schadensbehebungen
|
18,60%
|
40,31%
|
-
|
58,91%
Das heißt, dass etwa von der Anschaffung der Möblierung des Vorzimmers (6.204,00 € 87,91%, somit 5.453,94 € abzuziehen wären, von "Kleinmaterial, Kleinbelege" i.H.v. 940,54 € 58,91%, somit 554,01 €).
Beispielsweise könnte die außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) wie folgt ermittelt werden (das FA ist von einem Schaden i.H.v. 4.425,01 € ausgegangen):
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Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten laut FA (Einrichtungsgegenstände, Lebensmittel)
|
17.144,46 €
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PKW-Reparatur
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2.400,00 €
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Sonstige Schadensbehebungen
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940,54 e
|
in den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung enthaltene Aufwendungen, die der Bw. ansonsten für Reparatur, Sanierung bzw. Ersatzbeschaffung in Zusammenhang mit dem Dienstwohnhaus selbst tätigen hätte müssen
|
? €
|
Summe
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20.458,01 €
|
abzüglich Kostenersätze 87,91%
|
- 15.071,69 €
|
abzüglich 1.000 € Kostenersatz PKW-Reparatur
|
- 1.000,00 €
|
abzüglich Kostenersätze 58,91%
|
- 554,01 €
|
Katastrophenschaden
|
3.832,30 €
2.3. Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988) haben, da der Bw. Pensionist ist und nicht Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht, zu entfallen; der Pensionistenabsetzbetrag steht nach Maßgabe des § 33 Abs. 6 EStG 1988 zu.
2.4. Der Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) steht, da die nichtselbständigen Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag vermitteln, nicht zu; die tatsächlichen Werbungskosten (21,60 €) sind abzugsfähig.
2.5. Ob Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) in Form achtjährig gebundener Beträge hinsichtlich des nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbaren Teils (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 21) vorliegen, hätte der Bw. noch zu belegen; ob eine steuerliche Auswirkung gegeben ist, hängt von der Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ab.
Am 9. Dezember 2004 verstarb die Gattin des Bw.
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde - nach mehreren Terminverschiebungen - am 17. Februar 2005 fortgesetzt.
Der Bw. präzisierte eingangs, dass der Gesamtkaufpreis der Eigentumswohnung rund 232.000 € betragen habe. Dazu kämen bezahlte Grunderwerbssteuer von 8.100 € sowie geschätzte 6.000 € Vertretungs- und Eintragungskosten.
Der rechtsfreundliche Vertreter legte eine Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen J. E. vom 28. Jänner 2005 vor:
"Unter Bezugnahme auf die Anfrage des Finanzsenates ergänze ich das Gutachten vom 24.3.2004 wie folgt:
Der Hauptmietzins, ist vorwiegend von der Nutzfläche und dem Ausstattungsstandard (Bad, WC, Heizung) abhängig.Weiters wird die Benützung der Garage, der KFZ-Abstellflächen und des Gartens berücksichtigt. Ich gehe davon aus, dass der Zustand des Daches und der Fenster vor dem Hochwasser im August 2002 die Brauchbarkeit nicht beeinträchtigt hat und somit nur einen marginalen Einfluss auf die Höhe des Hauptmietzinses hat.
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1134-W/03
- Stammnummer
- 14241
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF