Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0939-W/04
§ 274 BAO idF des AbgRmRefG auf USt-Festsetzungsbescheide und USt-Veranlagungsbescheide nicht anwendbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0939-W/04vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 274 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97 ist auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar. Es trifft zwar zu, dass auch ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann der Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheid tritt, doch tritt dieser nicht nur an dessen Stelle, sondern geht darüber hinaus. Im Verhältnis zu anderen von Ritz (BAO-Handbuch, Lindeverlag, § 274, Seite 187, 188) genannten Fällen mangelt es in diesen Fällen insbesondere an einer Zeitraumidentität und damit verbunden auch an einer Sachidentität.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 4. Juni 2004 und den
Vorlageantrag vom 9. Juni 2004 der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
28. Mai 2004, betreffend Zurückweisung von gegen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den Zeitraum 1. Jänner 2003
bis 31. Juli 2003 gerichtete Berufungen, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Vorlageantrag wird zurückgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) reicht für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen
ein. Die Amtspartei folgt den Umsatzsteuervoranmeldungen nicht und erlässt
für jeden Voranmeldungszeitraum gesondert abweichende
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994. Die Bw bringt dagegen zwei Berufungen, und zwar bezüglich
Jänner 2003 und bezüglich Februar 2003 ein. Am
21. April 2004 erlässt die Amtspartei den Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 (Umsatzsteuerjahresbescheid), gegen den
die Bw ebenfalls Berufung erhoben hat. Mit dem verfahrensgegenständlich
angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2004 weist die Amtspartei nach Ergehen
des Umsatzsteuerjahresbescheides die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
gerichteten Berufungen mit der Begründung zurück, dass die
angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide durch Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien, weshalb
sich die dagegen erhobenen Berufungen nunmehr als unzulässig
erwiesen.
Mit als "Antrag auf Entscheidung durch den
unabhängigen Finanzsenat" bezeichneten und beim unabhängigen
Finanzsenat eingereichten (vier) Schriftsätzen vom 9. Juni 2004
(bezüglich Jänner 2003), 11. Juni 2004 (bezüglich
Februar 2003), 14. Juni 2004 (bezüglich März 2003) und
vom 15. Juni 2004 (bezüglich April bis Juli 2003) bringt die
Bw vor, dass Berufungen als Folge der Neufassung des § 274 BAO nicht
mehr zurückzuweisen seien, wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung
der Berufung durch einen späteren Bescheid ersetzt werde. Der
gegenständliche Zurückweisungsbescheid sei somit rechtswidrig.
Darüber hinaus sei er mangelhaft, weil darin kein Gesetz angegeben sei,
wonach eine Zurückweisung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
sich als rechtsmäßig erweise. Schließlich rügt die Bw die
Rechtsmittelbelehrung, denn diese solle offensichtlich eine rechtswidrige,
schikanöse Verschleppung bewirken, da man gegen eine zurückgewiesene
Berufung keine Berufung einbringen könne. Diese könne ja wieder
zurückgewiesen werden und die Berufung dagegen wieder, also ad
infinitum.
Die bei der Amtspartei eingebrachten Berufungen vom 4. und
vom 8 Juni 2004 werden mit Bericht vom 31. August 2004
vorgelegt. Das Berufungsvorbringen entspricht dem in den Punkten 1 und 2 der
beim unabhängigen Finanzsenat eingereichten Vorlageanträge erstatteten
Vorbringen. Es wird jeweils der Berufungsantrag auf Aufhebung der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Jänner und Februar 2003 und
die Festsetzung gemäß den UVA für Jänner und
Februar 2003 gestellt. Am 17. Februar 2005 teilt der zuständige
Teamleiter KP mit, dass beim Finanzamt bezüglich der Zeiträume
März bis Juli 2003 keine Berufungen gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 28. Mai 2004 vorhanden seien.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gesetzesangaben zur Bundesabgabenordnung (BAO)
ohne Angabe der geltenden Fassung beziehen sich auf die Fassung BGBl. I 97/2002,
Abgabenrechtsmittelreformgesetz
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen
Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen
zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung gemäß
§
274 BAO als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der
spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die
Berufung als gegenstandslos zu erklären.
§ 274 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980
lautete: "Abs. 1: Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid (§
200) oder gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung
eingebracht, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder
des ändernden Bescheides noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich
mit der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides
insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der endgültige
oder der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im
Übrigen gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den geänderten
Bescheid eingebrachte Berufung als auch gegen den endgültigen oder gegen
den ändernden Bescheid gerichtet. Abs. 2. Abs. 1 gilt
sinngemäß, wenn ein vorläufiger Bescheid durch einen anderen
vorläufigen Bescheid ersetzt wird."
§ 276 Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Abs. 2: Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Abs. 3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig
eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des
Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung
erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten
gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser
Anträge.
Abs. 4: Auf das Recht zur Stellung des
Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs.
4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1,
§ 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 21 UStG 1994: Abs. 1: Der
Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss
sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter
Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. ...
Abs. 2: ...
Abs. 3: Wenn der Unternehmer die Einreichung der
Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat
das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange
erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im
Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten
Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten
Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines
Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der
Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
Abs. 4: Der Unternehmer wird nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in
einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der
Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung
abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume
zu umfassen hat. ...
Nach Ritz
(BAO-Handbuch, Linde-Verlag, § 274; RdW 2002/524) betrifft §
274 BAO in der Neufassung die Gegenstandsloserklärung von Berufungen
und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Berufungen. Die Neufassung gilt
daher seiner Ansicht nach in allen Fällen, in denen ein Bescheid an die
Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt. § 274 BAO
sei daher insbesondere auch bei Umsatzsteuer(jahres)veranlagungsbescheiden, die
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide aus dem Rechtsbestand beseitigen, anwendbar.
Aus rechtspolitischen Überlegungen habe der Gesetzgeber Nachteile für
Abgabepflichtige verhindern wollen, die in Unkenntnis des Anwendungsbereiches
des bisherigen § 274 BAO nach Verfügung der Wiederaufnahme eines mit
einem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens den neuen Bescheid nicht
mit Berufung bekämpfen (im Glauben, dies sei entbehrlich, weil die Berufung
gegen den bisherigen Bescheid noch nicht erledigt sei). Die Anwendbarkeit des
§ 274 BAO setze wie bisher voraus, dass die Berufung gegen den
früheren Bescheid im Zeitpunkt der Erlassung des späteren Bescheides
noch offen sei. Sei § 274 BAO anwendbar, so habe dies zwei Folgen:
-) Soweit der spätere Bescheid dem Begehren der
Berufung (gegen den Bescheid, den er ersetzt) Rechnung trage, sei die Berufung
zugleich mit der Erlassung des ihn ersetzenden Bescheides als gegenstandslos
geworden zu erklären.
-) Im Übrigen gelte die gegen den früheren
Bescheid gerichtete Berufung als auch gegen den späteren Bescheid
gerichtet.
2.
Rechtliche Beurteilung: 2.1. Ein Zurückweisungsbescheid ist
ein gesondert anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid, der zu ergehen hat,
wenn eine meritorische Berufungserledigung iSd § 276 Abs. 1 BAO
nicht zu erfolgen hat. Von der Abgabenbehörde I. Instanz erlassene
Zurückweisungsbescheide sind mit Berufung, von der Abgabenbehörde II.
Instanz erlassene Zurückweisungsbeschwerde mit VwGH- bzw. VfGH-Beschwerde
anfechtbar. Der gegenständlich angefochtene Zurückweisungsbescheid ist
ein in erster Instanz von einem Finanzamt erlassener Erstbescheid, der unter
§ 243 BAO zu subsumieren ist, weshalb die Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden ist.
2.2. Soweit die Bw zum Unzulässigkeitsgrund die Angabe
eines Gesetzes vermisst, scheint sie Gesetzestext mit Rechtsanwendung zu
verwechseln. Der Unzulässigkeitsgrund iSd § 273 Abs. 1 BAO ist im
gegenständlichen Fall das Ausscheiden angefochtener Bescheide aus dem
Rechtsbestand, was die Amtspartei zutreffend in der Begründung
anführt. Damit sind die Berufungen nicht mehr gegen einen Bescheid
gerichtet, was einer Sachentscheidung entgegensteht. Bei Vorliegen von
Unzulässigkeitsgründen sind Berufungen einer rein formalen Erledigung
zuzuführen, die Vorrang gegenüber einer Sachentscheidung haben, wie
sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 276 Abs. 1 BAO eindeutig
ergibt.
2.3. Die von Ritz
vertretene Rechtsanschauung zur Neufassung des § 274 BAO kann aus
folgenden Überlegungen nicht geteilt werden: Es trifft zwar zu, dass
auch ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines
Umsatzsteuerveranlagungsbescheides gemäß
§ 21 Abs. 4
UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet, weil an seine Stelle dann der
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid tritt, doch tritt ein
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid nicht nur an dessen Stelle, sondern geht
darüber hinaus. Im Verhältnis zu den anderen von
Ritz (BAO-Handbuch, Lindeverlag,
§ 274 BAO, Seite 187, 188) genannten Fällen mangelt es hier an
einer Zeitraumidentität und damit verbunden auch an einer
Sachidentität. Im Extremfall könnten zwölf gegen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gerichtete Berufungen als gegen einen einzigen
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid gerichtet gelten. Tritt der
Veranlagungsbescheid über den Wirkungsbereich eines
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides hinaus, ist bei umgekehrter Betrachtung zu
sagen, dass eine Berufung, der gegen einen Bescheid mit nur einem einmonatigen
Wirkungsbereich gerichtet ist, bei fingierter Weitergeltung als gegen einen
Bescheid gerichtet anzusehen wäre, der einen zwölfmonatigen
Wirkungsbereich umfasst. Da es im Abgabenverfahren grundsätzlich keine
Teilrechtskraft gibt, wäre ein Umsatzsteuerjahresbescheid auch hinsichtlich
jener Zeiträume angefochten, die als Voranmeldungszeiträume gar nicht
Gegenstand der Berufung sein konnten, weil sie andere Zeiträume als den
angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffen. Eine gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid erhobene Berufung könnte dann nur als
ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden
(sinngemäße Anwendung von zB VwGH vom 27.3.1996, 95/13/0264,
mwN).
Denkbare
Veranlagungsbescheide, die als Rumpfwirtschaftsjahr nur einen Monat umfassen,
oder Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 iVm § 201 Abs. 4 BAO, in denen
Voranmeldungszeiträume eines ganzen Kalenderjahres zusammengefasst wurden,
vermögen obige Überlegungen zur fehlenden Zeitraum- und
Sachidentität nicht zu entkräften.
Mit Ausnahme
von Umsatzsteuerfestsetzungs- und Umsatzsteuerjahresbescheiden ist allen anderen
bei Ritz angeführten Fällen
von aus dem Rechtsbestand ausscheidenden Bescheiden und diese ersetzende
Bescheide gemeinsam, dass sie von Amts wegen ergehen, weshalb die
Abgabenbehörde genaue Kenntnis darüber hat, ob ein Berufungspunkt
durch den ersetzenden Bescheid weggefallen ist oder nicht. Im Gegensatz dazu
ergeht ein Umsatzsteuerjahresbescheid iSd § 21 Abs. 4
UStG 1994 in aller Regel aufgrund einer Abgabenerklärung. Der
Idealfall, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung als die Summe der in
zwölf Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Tatbestände anzusehen
ist, ist in der Praxis so gut wie nicht anzutreffen. Die Abgabenbehörde
hätte daher zur Erledigung der weiter geltenden Berufung mit Vorhalt zu
klären, ob ein Berufungspunkt noch offen ist oder nicht.
Eine
Anwendbarkeit des § 274 BAO auf Umsatzsteuerfestsetzungs- und
-veranlagungsbescheide ist weiters auch deshalb nicht anzunehmen, weil auch der
Berufungsantrag auf "Verbuchung der Gutschrift laut UVA" im Jahresverfahren
ausgeschlossen ist, denn anders als im "Umsatzsteuer-Vorsollverfahren" hat auch
dann ein Umsatzsteuerjahresbescheid zu ergehen, wenn das Finanzamt der
Umsatzsteuerjahreserklärung folgt. Die Berufungsanträge wären
entsprechend umzudeuten.
Aus diesem
Grund hält die belBeh § 274 BAO idF AbgRmRefGesetz bei
Umsatzsteuerfestsetzungs- und -veranlagungsbescheiden nicht für anwendbar.
Diese Rechtsanschauung ist im unabhängigen Finanzsenat gesicherte
Spruchpraxis geworden.
Wäre
§ 274 BAO in der Neufassung bei Umsatzsteuerfestsetzungs- und
-veranlagungsbescheiden anwendbar, wären die gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis Juli 2003 erhobenen Berufungen
als gegen den einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 gerichtet anzusehen und bei
hinlänglich bekanntem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Amtspartei
die Berufungen mit einer Berufungsvorentscheidung zum Umsatzsteuerjahresbescheid
als unbegründet abgewiesen hätte. Die gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid erhobene Berufung hätte die Amtspartei als einen
die Berufungen ergänzenden Schriftsatz zu beurteilen. Auch diesfalls
wäre die Sachentscheidung in dem einen Berufungsverfahren zum
Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)bescheid zu treffen; auch diesfalls träte
das Umsatzsteuerveranlagungs(jahres)verfahren nicht zu den zwölf
Voranmeldungsverfahren hinzu, sondern ersetzte diese.
2.4.
Sprucherläuterung: Ein Bescheid ist bereits mit einer Berufung zur
Gänze angefochten. Weitere gegen einen Bescheid erhobene Berufungen
können nur als die ursprüngliche Berufung ergänzende
Schriftsätze beurteilt werden. Die Entscheidungspflicht iSd § 311 Abs.
1 BAO besteht bei Mehrfachberufungen nur hinsichtlich der ursprünglichen
Berufung (nochmals VwGH vom 27.3.1996, 95/13/0264). Zu viel eingebrachte
Berufungen vermögen daher die der Entscheidungspflicht unterliegende Anzahl
von Anbringen nicht zu erhöhen.
Die im Spruch
angeführten Vorlageanträge werden analog zur zu Mehrfachberufungen
ergangen Rechtsprechung beurteilt, dh, der erste Vorlageantrag wird als ein der
Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen und die weiteren drei
"Vorlageanträge" als diesen ursprünglichen Vorlageantrag
ergänzende Schriftsätze beurteilt. Zu diesem ursprünglichen
Vorlageantrag vom 9. Juni 2004 war spruchgemäß zu
entscheiden, weil ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung
voraussetzt (zB VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0146), die - wie die Bw selbst
vorbringt - im gegenständlichen Fall nicht ergangen ist.
Wien, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Weitergeltung von BerufungenUnzulässigkeit von BerufungenZurückweisungGegenstandsloserklärungUmsatzsteuerfestsetzungsbescheidUmsatzsteuerveranlagungsbescheidUmsatzsteuerjahresbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0939-W/04
- Stammnummer
- 14240
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF