Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2771-W/02
Vorliegen von Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2771-W/02vom 18.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schreiben vom 21.9.1999 ausführt - 2/3 der Gesamtprovision. Im Falle eines
anderen Abgabepflichtigen, welcher wie die Berufungswerberin aus Rechnungen von
"Immobilien WP " das Vorliegen von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug geltend
machte, konnte von der Großbetriebsprüfung Wien eindeutig
nachgewiesen werden, dass von Herrn P keinerlei Vermittlungsleistungen erbracht
wurden und er lediglich für ein so genanntes "Handgeld" in Höhe vor
25.000,00 auf ihm vorgelegten Rechnungen den Empfang der in den Rechnungen
ausgewiesenen Beträge mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Herr P
gab in diesem Falle zu Protokoll, dass er vom Geschäftsführer der
Berufungswerberin, Herrn Gf. gebeten worden sei, diesen Abgabepflichtigen zu
treffen. Bei diesem Treffen seien ihm vom Abgabepflichtigen
öS 25.000,00 übergeben worden, wofür er einige
Unterschriften leisten habe müssen. Weiters erklärte Herr P , in
diesem Fall neben den öS 25.000,00 auch von Herrn Gf. Geld erhalten zu
haben, wisse aber nicht mehr die Höhe des Betrages. Der Abgabepflichtige
selbst gab an, anlässlich eines Gespräches mit Herrn Gf. in einem
Gasthaus die hohe Steuerlast beklagt zu haben, woraufhin ihm dieser die
Möglichkeit zur Steuerersparnis angeboten habe und zwar in der Form, dass
er eine Firma wisse, die Verluste habe, so dass Rechnungen, die über diese
Firma laufen sich steuerlich nicht auswirken würden, bei ihm jedoch eine
Steuerreduktion die Folge wäre. Diese von Herrn Gf. gemeinte Firma war Herr
P . Für den Erhalt von zwei Rechnungen musste der Abgabepflichtige 28% (20%
USt und 8% vom Nettobetrag) bar an Herrn Gf. bezahlen. Da die Aussagen von Herrn
P und dem Abgabepflichtiger in diesem Fall korrespondierend sind, besteht an
deren Richtigkeit kein Zweifel. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
(gesundheitlicher Zustand des Herrn P , von Herrn P erklärte
Vermögenslosigkeit, keine schriftliche Vereinbarung über die
Provisionszahlung an Herrn P , widersprüchliche Aussage hinsichtlich
Provisionshöhe und Vorgangsweise bei der Provisionszahlung durch den
Geschäftsführer, Aussage von Beteiligten an den den Rechnungen
zugrunde liegenden Immobiliengeschäften, Herrn P nicht zu kennen) besteht
berechtigter Grund für die Annahme, dass auch bei den
berufungsgegenständlichen Rechnungen von "Immobilien WP " so vorgegangen
wurde. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass es sich - wie von
der Berufungswerberin in dem die Berufung ergänzenden Schreiben vom
21.9.1999 mitgeteilt wurde - bei den Rechnungsbeträgen um 2/3 der
Gesamtprovision handelt, d.h. dass die Berufungswerberin von der von ihr
vereinnahmten Vermittlungsprovision nur 1/3 behalten und 2/3 an Herrn P
weitergegeben hätte. Die Weitergabe von 2/3 der Gesamtprovision an einen
Subprovisionär stellt eine im Geschäftsleben nicht übliche
Vorgangsweise dar, weshalb diese Behauptung für die Abgabenbehörde
nicht glaubwürdig erscheint. Diese Unglaubwürdigkeit ergibt sich aber
nicht nur aus der Unüblichkeit der Höhe der Subprovision, sondern
insbesondere auch aus den Angaben der Berufungswerberin (ebenfalls im Schreiben
vom 21.9. 1999) zu Art und Umfang der von Herrn P erbrachten Leistungen am
Zustandekommen der Immobiliengeschäfte. Es entspricht nicht den
Gepflogenheiten des Geschäftslebens, dass ein Subprovisionär, dessen
Tätigkeit ausschließlich in der Bekanntgabe von potentiellen
Kaufinteressenten besteht, dafür 2/3 der Vermittlungsprovision erhält.
Darüber hinaus konnten über die erbrachten Leistungen des
Provisionsempfängers keinerlei Angaben gemacht werden. Die Vermittlung von
Geschäften umfasst grundsätzlich die Anbahnung (Kontaktaufnahme),
erste Kontaktgespräche, Verkaufsverhandlungen bis hin zum Abschluss eines
Kontraktes. Es ist im bisherigen Verfahren nie erwähnt worden wie Herr P
die Geschäftskontakte hergestellt hat, mit wem er verhandelt hat, wie der
Abschluss zustande gekommen ist usw. Allein daraus entstehen berechtigte Zweifel
darüber, ob überhaupt je eine Leistung von Seiten des
Provisionsempfängers erbracht worden ist, welche ja schließlich durch
die o.a. Niederschriften der Großbetriebsprüfung Wien erhärtet
werden. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich der von Herrn P behaupteten
Forderung in Höhe von öS 700.000,00 gegenüber der
Berufungswerberin, welches offenbar dem Beweis einer Geschäftsverbindung
zwischen der Berufungswerberin und Herrn P als Erbringer von
Vermittlungsleistungen für diese dienen soll, hat anhand der erhobenen
Fakten zu den Rechnungen vom 16. 1. 1996 und vom 1.7.1997 keine
entscheidungsrelevante Bedeutung. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich
auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein Gesamtbild betreffend der von
"Immobilien WP " am 16.1.1996 und am 17.11.1997 in Rechnung gestellten
Beträge ergibt, welches nicht geeignet ist, eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung herbeizuführen."
Die Bw.
beantragte in der Folge die Vorlage ihrer Akten an die Abgabenbehörde 2.
Instanz sowie Akteneinsicht.
"Die von mir
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.10.1999 als
unbegründet abgewiesen, ein Vorlageantrag ist daher erforderlich, um die
Rechtswidrigkeit sowohl des ursprünglichen Bescheides als auch der
Berufungsvorentscheidung durch die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz
festzustellen.
Da die
Berufungsvorentscheidung vom 12.10.1999 im wesentlichen auf Aussagen seitens
Herrn P sowie eines weiteren "Abgabepflichtigen" beruhen, die weder meiner
Klientin noch mir bis dato bekannt waren, ist meines Erachtens für die
Einbringung eines Vorlageantrages Akteneinsicht in die oben genannten Aussagen
unbedingt erforderlich.
Wie mir Herr
ORat Seper nach damaliger telefonischer Rücksprache mitgeteilt hat, ist auf
Grund der finanzamtsinternen Umorganisation bzw. Finanzamtsauflösung eine
Akteneinsicht zum Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung nicht möglich
gewesen, so dass ich eine Fristverlängerung zur Einbringung eines
Vorlageantrages bis zum 31.1.2000, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht
mit 15.10.1999 eingebracht habe.
Nachdem
hinsichtlich der von mir gestellten Anträge keinerlei
Rückäußerung seitens des Finanzamtes erfolgt ist, lediglich die
Aussetzung des offenen Abgabenrückstandes wurde aufgehoben, habe ich in
Form einer persönlichen Vorsprache durch meinen Mitarbeiter, Herrn Mag.
Beck, um Akteneinsicht beim zuständigen Referat gebeten. Diese
Akteneinsicht wurde mir gewährt, in den vorgelegten Akten waren jedoch
keine Hinweise auf jene Aussagen, auf die in der Berufungsvorentscheidung
hingewiesen worden ist und auf die sich die Berufungsvorentscheidung
stützt.
Hierbei muss es
sich um Aussagen des Herrn P sowie eines "anderen Abgabepflichtigen" handeln.
Seitens der bei der Aktensicht anwesenden Referenten konnte diesbezüglich
keine weitere Hilfestellung geleistet werden.
Ich stelle
daher im Rahmen dieses Vorlageantrages nochmals den Antrag auf Akteneinsicht in
die vom Finanzamt protokollierte Aussagen, die in der Berufungsvorentscheidung
angeführt wurden und deren genaue inhaltliche Kenntnis zur Geltendmachung
der abgabenrechtlichen Interessen meiner Klientin unbedingt erforderlich
ist.
Es ist meines
Erachtens nicht zulässig. in der Berufungsvorentscheidung auf Aussagen von
anderen Personen Bezug zu nehmen, meiner Klientin aber nicht die
Möglichkeit zu geben, diese Aussagen entsprechend einer
Überprüfung zu unterziehen, ja nicht einmal den eigentlichen Inhalt
sowie die Namen der Personen bekannt zu geben.
Des weiteren
ist es offensichtlich nicht einmal den nunmehr zuständigen Finanzbeamten
möglich, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, zumindest war es im
Zeitraum von 25.10.1999 bis heute trotz mehrmaliger telefonischer
Rücksprache und sogar persönlicher Vorsprache, offensichtlich nicht
möglich.
Da auf Grund
der nicht vorgelegten Aussagen seitens der Behörde für meine Klientin
sehr nachteilige Schlüsse gezogen wurden, ist meines Erachtens eine
Akteneinsicht unbedingt erforderlich, um die Interessen meiner Klientin
entsprechend vertreten zu können......"
Die Bw.
ergänzte durch ihren steuerlichen Vertreter ihren Vorlageantrag
folgendermaßen:
"Namens meiner
Klientin, der V., übermittle ich Ihnen einen Nachtrag zum mit 29.1.2000
eingebrachten Antrag auf Vorlage iSd § 276 BAO.
Gemeinsam mit
dem Antrag auf Vorlage der von mir am 9.8.1999 eingebrachte Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995, 1996 und 1997, die Körperschaftsteuerbescheide
1995, 1996 und 1997 und den Kapitalertragsteuerbescheid von 1995 bis 1997 habe
ich den Antrag auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO gestellt, da die
Berufungsvorentscheidung vom 12.10.1999 im wesentlichen auf Aussagen seitens
Herrn P sowie eines weiteren "Abgabepflichtigen" beruhen, die weder meiner
Klientin noch mir bis dato bekannt waren.
Seitens des
Finanzamtes wurde mir nun am 25.7.2000 Akteneinsicht in die beiden Aussagen
gewährt. Bei nunmehriger Kenntnis dieser ersuche ich die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Ihrer Beurteilung folgende Argumente mit
in Betracht zu ziehen.
Offensichtlich
wurde im Falle des Architekt Fi. festgestellt, dass Herr P Scheinrechnungen
für diesen erstellt bzw. unterschrieben habe. Dies wurde lt. Niederschrift
vom 30.6.1999 von Fis selbst zugegeben und ist damit als wahr anzunehmen. Aus
der Tatsache, dass bei diesem Fall Herr P Scheinrechnungen unterzeichnet hat,
wird geschlossen, dass er dies auch für meine Klientin getan haben soll.
Zum einen ist meines Erachtens dieser Schluss nicht auf jedes Geschäft in
Zusammenhang mit Herrn P zulässig, zum anderen ergibt sich bereits aus den
Aussagen von Fis , dass Herr P sehr wohl Immobiliengeschäfte mit meiner
Klientin abgewickelt hat.
So gab Herr Fis
am 30.6.1999 folgendes zu Protokoll:
"Herr P
forderte von Herrn Gf. öS 700.000,00, der jedoch diese Forderung ablehnte.
(...) Herr P behauptete, ein Immobiliengeschäft eingefädelt zu haben
und dafür den Anspruch auf öS 700.000,00 zu besitzen. Das
Geschäft wurde zwar durchgeführt, jedoch lt. Aussage Gf. nicht von der
Firma Gf. , sondern von einer fremden Firma."
Es wird also
seitens des Herrn P in Anwesenheit von Fis ein weiterer Provisionsanspruch von
meiner Klientin eingefordert. Diese Forderung hat Herr P auch mehrfach
gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde seitens des
Wohnsitzfinanzamtes von Herrn P ein Bescheid über die Pfändung einer
Geldforderung sowie mit 8.2.2000 die Aufforderung zur
Drittschuldnererklärung an meine Klientin geschickt. Meines Erachtens ist
aus diesen Umständen eindeutig ersichtlich, dass Herr P entsprechende
Immobiliengeschäfte mit meiner Klientin abgewickelt hat, über eine
strittige Provision wird nachweislich sowohl gegenüber dem Finanzamt als
auch Dritten offen ein Konflikt ausgetragen.
Weiters stelle
ich auf Grund der Berufungsvorentscheidung fest, dass die behauptete
Unüblichkeit der Weiterleitung einer Subprovision im Ausmaß von 2/3
der Gesamtprovision nicht generelle Gültigkeit hat. Gerade bei
Vermittlungsleistungen ist das eigentlich Wertvolle die Information selbst und
nicht die nachfolgenden Schritte der Geschäftsabwicklung. In Anbetracht der
wirtschaftlichen Entwicklung im Immobiliensektor und der zunehmenden
Konkurrenzsituation ist man daher viel eher bereit, höhere
Provisionsanteile an den Informationslieferanten zu bezahlen, wie es auch im
vorliegenden Fall gewesen ist.
Ich erlaube
mir, nochmals darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der von mir
mit der Berufung vom 9.8.1999, dem Ergänzungsschreiben vom 21.9.1999,
meinem Vorlageantrag vom 29.1.2000 sowie den hier angeführten Argumenten
und Nachweisen meines Erachtens das behauptete Vorliegen von Scheinrechnungen
nicht nachgewiesen werden kann, sondern vielmehr sämtliche Umstände
und Nachweise (Erfahrungen und aktive Tätigkeit des Herrn P im
Immobiliengeschäft, Bestätigungen durch Herrn P über die
Beteiligung an sämtlichen strittigen Geschäften sowie des Empfanges
der zugehörigen Provisionen, vehemente Durchsetzung weiterer behaupteter
Provisionsansprüche sowie sämtliche in der Berufung bereits
detailliert dargestellten Umstände und Begründungen) auf eine seitens
meiner Klientin ordentliche und nachvollziehbare Abwicklung ihrer
Geschäftstätigkeit hinweisen."
In den Akten
liegt weiters die Kopie einer Niederschrift über die Vernehmung des
Beschuldigten WP vom 7.7.1999 durch das Finanzamt 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde 1.Instanz auf. Als Verteidiger scheint der steuerliche
Vertreter der Bw. auf. Der Niederschrift ist eine Aufstellung der von ihm seit
1991 bis 1997 ausgestellten Scheinrechnungsbeträge samt Angabe der
Rechnungsempfänger, Rechnungsdatum. Rechnungsbetrag und darin jeweils
ausgewiesene Umsatzsteuer beigelegt. (Die beiden an die Bw. ausgestellten
Rechnungen scheinen in dieser Aufstellung ebenso auf wie die an Fi. aus dem Jahr
1997.
Folgendes wurde
protokolliert:
"Zur Sache gibt
der Verteidiger an: Das mit Bescheid vom 15.6.1999 angelastete Finanzvergehen
wird vollinhaltlich zugestanden. Als Begründung für das Fehlverhalten
meines Mandanten gebe ich arge wirtschaftliche Schwierigkeiten und
gesundheitliche Probleme (Alkoholprobleme) an. Auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wird verzichtet. Ich ersuche bei
der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das Geständnis, den schlechten
Gesundheitszustand sowie das Alter entsprechend zu
berücksichtigen."
Über den
Beschuldigten wurde lt. Aktenlage eine hohe Geldstrafe verhängt. Das
Straferkenntnis erwuchs lt. tel. Auskunft des Finanzamtes 8/16/17 in
Rechtskraft.
Von der
"Rechnung" des TrainingcampsY" befindet sich eine Kopie in den Akten. Schon mit
freien Auge ist aus ihr auf Grund der verschiedenen Schriftbilder ersichtlich,
dass darin der Rechnungsempfänger, der Rechnungsnetto- und Bruttobetrag
sowie die Umsatzsteuer von einem anderen Verfasser stammen, was aus der Schrift
(einmal gerade, einmal kursiv) und den anderen Ziffern klar erkennbar
ist.
In den Akten liegen Ablichtungen von Niederschriften
über die Einvernahme des WP im Zusammenhang mit von ihm ausgestellten
Rechnungen sowie über die Einvernahme eines der weiteren
Rechnungsempfänger Fi. auf.
Der Inhalt der Niederschrift mit P lautet:
"Mir ist Herr Fis. bekannt. Ich habe ihn letzten Freitag
zum ersten Mal gesehen. Herr Gf. hat mit gebeten, ihn zu treffen. Ich habe Herrn
Fis. im Kongresspark getroffen. Herr Fis. gab mir in Anwesenheit des Herrn Gf.
25.000,00 in bar. Ich bekam das Geld für einige Unterschriften. Ich
weiß nicht mehr, was ich unterschrieben habe. Ich kann mich an gar nichts
erinnern. Ich habe keine Pläne für Herrn F. gezeichnet. Die 25.000,00
öS sind bereits ausgegeben. Ich habe von D.I. Karl F. sonst kein Geld
erhalten. Ich habe damals für die Unterschriftsleistung auf der Rechnung
von D.I. Karl. F. Geld von Herrn Gf. erhalten, weiß aber nicht mehr
wieviel."
Der Inhalt der Niederschrift mit dem
Rechnungsempfänger lautet:
"Zu den zwei Rechnungen des WP aus dem Jahr 1997 gebe ich
bekannt: Anlässlich eines Gespräches mit dem Herrn Gf. in
einem Wirtshaus beklagte ich mich über die hohe Steuerlast, sodass Herr Gf.
mir eine Möglichkeit der Steuerreduktion zeigte (?) (Anmerkung: Wort schwer
leserlich). Er hat mir eine Möglichkeit in Aussicht gestellt. Er sagte mir,
er hätte eine Firma an der Hand, die Verluste hat, sodass Rechnungen, die
über diese Firma laufen, dort sich nicht auswirken würden, bei mir
jedoch die Steuerreduktion die Folge wäre. Diese Firma war der Herr P .
Für den Erhalt dieser zwei Rechnungen musste ich 28%, d.i. 20% USt + 8% vom
Nettobetrag bezahlen. Bei der Bezahlung wollte ich, dass Hr. P mitkommt, doch
dieser war dann nicht anwesend und ich hatte dem Herrn Gf. den geforderten
Betrag in bar überreicht. Herr Gf. sagte mir, dass diese 28%
ausschließlich für die Firma WP sei. Er selbst davon nichts nehmen
würde. Ich habe keine anderen als die zwei genannten Rechnungen der Fa. P
erhalten. Ich habe auch sonst keine anderen Scheinrechnungen erhalten und
verbucht. Zur Aussage des Herrn P vom 18.6.99: Das Treffen hat so wie in der
Aussage beschrieben, stattgefunden. Auch der Betrag von 25.000,00 ist richtig,
der von mir an Herrn P übergeben wurde. Dieses Geld wurde für
Unterschriften bezahlt, die für nachträgliche Vereinbarungen und
Lieferscheine gesetzt wurden. Der Herr P sagte lediglich, er bräuchte Geld
und ich gab ihm das was ich bei mir hatte. Herr P forderte von Herrn Gf. öS
700.000,00, der jedoch diese Forderung ablehnte. Er hat aber zuerst
unterschrieben und dann von mir das Geld bekommen. Herr P behauptete, ein
Immobiliengeschäft eingefädelt zu haben und dafür den Anspruch
auf 700.000,00 zu besitzen. das Geschäft wurde zwar durchgeführt,
jedoch lt. Aussage Gf. nicht von der Fa. Gf. , sondern von einer fremden Fa.
Dieses Treffen habe ich initiiert, weil ich für die laufende Bp noch
Unterlagen brauchte, und wandte mich an den Herrn Gf. , damit dieser mir
behilflich sein sollte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
sie steuerliche Berücksichtigung von so genannten Werbeausgaben im Jahr
1995 sowie von 2 Subprovisionszahlungen lt. Rechnungen aus den Jahren 1996 und
1997, welche vom Finanzamt als Scheinrechnungen beurteilt wurden.
1.
Werbeausgaben für Thai-Box-WM im Jahr 1995
Seitens der Bp wurden die strittigen Werbeausgaben in
Höhe von öS 150.000,00 inkl. 20% USt im Wesentlichen deshalb nicht
anerkannt, da von der - unnummerierten - "Rechnung" vom 16.08.1995
abgesehen, keinerlei weitere Nachweise in der Buchhaltung auflagen oder von der
Bw. vorgelegt werden konnten, die die Angemessenheit der Zahlung im Vergleich
zur Gegenleistung manifestieren hätten können.
Der Bp sowie dem Finanzamt ist beizustimmen, dass eine
Zahlung in der vorgegebenen Höhe ohne irgendeine verbindliche Festlegung
und Kontrollmöglichkeit der Werbemaßnahmen als völlig
unüblich beurteilt werden muss. Eine solche Vorgangsweise widerspricht
insbesonders bei einem neu gegründeten, erst im Aufbau befindlichen
Unternehmen der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung, da gerade in der
Aufbauphase erfahrungsgemäß sehr genau auf den erhofften Nutzen
geachtet wird bzw. werden muss.
Dass die solcherart finanzierten Kosten keinerlei Spuren,
sei es durch Aufträge des Empfängers an Druckereien, Einschaltungen in
Sportzeitschriften oder Veranstaltungsbroschüren und dergleichen mehr
hinterlassen haben sollen der Bp konnte nur die Rehnung vorgewieen werden -
spricht nach Auffassung des UFS gegen die Annahme, dass die Zahlung weitaus
überwiegend durch den Betrieb bedingt war.
Gegen die Anerkennung der Vorsteuer aus der Rechnung
spricht schon allein der Umstand, dass es sich bei den in Rechnung gestellten
"Werbeausgaben" um keine handelsübliche Bezeichnung von Art und Umfang
einer erbrachten Leistung im Sinne von
§ 11 Abs1 Z. 3 UStG 1994 handelt.
Bedenken gegen die nicht anerkannten Werbeausgaben ergeben
sich nach Auffassung des UFS im Übrigen auch aus dem Inhalt der in den
Akten in Kopie aufliegenden Rechnung, in der der Rechnungsempfänger
(W.Austria) mit dem auf der Rechnung weiter unten angebrachten Stempelaufdruck
(Trainingscamp) nicht übereinstimmt.
Angesichts der verschiedenen Schriftbilder auf der Rechnung
- teils Kursivschrift und teils Standardschrift - kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die in einer eindeutig anderen Schrift
eingefügten Rechnungsziffern ebenso wie der Rechnungsempfänger
nachträglich eingefügt wurden. Angesichts der im Sachverhalt
wiedergegebenen Aussagen des Fi. , kann nicht ausgeschlossen werden, dass im
Fall der "Rechnung" über die "Werbeausgaben" ebenso nicht der
tatsächlich gezahlte Betrag aufscheint.
Gegen die weitaus überwiegende betriebliche
Veranlassung der strittigen Kosten spricht die Tatsache, dass es sich beim
Thaiboxen (bzw. Kickboxen) um eine Sportart handelt, die in Österreich im
Gegensatz zu Fußball, Tennis oder Wintersport kein großes Publikum
fand bzw. findet. Schon aus diesem Grund konnte von vornherein mit keiner dem
hingegebenen Betrag entsprechenden Werbewirkung gerechnet werden.
All diese Feststellungen sprechen dafür, dass es sich
bei den in Rechnung gestellten Werbeleistungen um keine abzugsfähigen
Betriebsausgaben, sondern um nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988
gehandelt hat.
Das Berufungsbegehren um Anerkennung der "Werbeausgaben" im
Zusammenhang mit einer Thaibox-WM im Jahr 1995 an eine - steuerlich
jedenfalls nie erfasste "WAustria" oder an das "Trainingscamp." als
Betriebsausgaben war daher mangels eines Nachweises der betrieblichen
Veranlassung der Zahlung ebenso als unbegründet abzuweisen, wie das
Begehren um Berücksichtigung der Vorsteuer auf Grund dieser Rechnung. Wie
bereits erwähnt, musste der Vorsteuerabzug schon auf Grund der fehlenden
handelsüblichen Bezeichnung der (angeblich) erbrachten Werbeleistungen
scheitern.
2. Immobilien WP - Scheinrechnungsproblematik
Im Zug der Prüfung wurde festgestellt, dass die Bw.
die Weitergabe von Teilen der von ihr selbst für die Vermittlung von
Immobilien erzielten Provisionen an 2 Subprovisionäre als Betriebsaugaben
geltend machte. Während die Überprüfung der Weitergabe von Teilen
der erzielten Provisionen bei einem der beiden Subprovisionäre zu keinen
Beanstandungen führte, stellte das Finanzamt beim
Subprovisionsempfänger WP fest, dass dieser wohl gegenüber dem
Finanzamt die Tätigkeit als Vermittler von Immobilien gemeldet hatte, aber
seit Beginn, nämlich dem Jahr 1991, keinerlei Erklärungen über
die daraus erzielten Umsätze und Einkünfte gelegt und auch keine
Abgabenzahlungen geleistet hatte, sodass das zuständige Finanzamt 8/16/17
stets zur Schätzung gem. § 184 BAO genötigt war. Im
Zuge der Prüfungen stellte die Bp außerdem fest, dass sich an der auf
den beiden Rechnungen angeführten Unternehmensadresse SGasse45 das
Unternehmen "Immobilien WP " nie befunden hatte.
Die beiden in den Akten in Kopie aufliegenden Rechnungen
weisen einen offenbar mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellten Firmenkopf
- mit der unrichtigen Adresse - nebst Angabe der Bankverbindung in der
Fußzeile auf. Sie erwecken den Eindruck, vom Subprovisionsempfänger
selbst zu stammen. Wie bereits erwähnt, befindet sich die Wohnadresse des
WP in einer Gemeindewohnung in der S.Gasse43 und nicht wie im Firmenkopf der
Rechnung in der SGasse45 , wobei die Wohnungstür lt. unwidersprochenen
Feststellungen der Bp keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische
Tätigkeit aufwies. Die außer Streit stehende Tatsache, dass die
beiden Rechnung in dieser Form vom Geschäftsführer der Bw., Herrn Gf.
, und nicht von WP hergestellt wurden, lässt auf die Absicht
schließen, beim Finanzamt den Umstand, dass die Rechnung nicht vom
angeblichen Leistungserbringer stammt, zu verschleiern. (Für eine
Leistungsabrechnung mittels Gutschrift wäre die Herstellung eines
Firmenkopfes im Übrigen keineswegs erforderlich gewesen.)
Aus dem persönlichen Eindruck, den die Bp vom 1920
geborenen, angeblichen Subprovisionär, einem Mindestrentner, gewann
(Alkoholkrankheit, akute Kreislaufschwäche, Haftaufenthalt lt. dessen
Angabe von 1986 bis 1990) erwuchsen der Bp ernste Zweifel daran, dass die
fakturierten Leitungen von WP überhaupt erbracht worden sein konnten. In
diesem Zusammenhang stellte die Bp fest, dass der Bw. auf Grund seiner
körperlichen Gebrechlichkeit seit Februar 1996 Heimhilfe in Anspruch nehmen
musste. Die Einvernahme der zuständigen Organwalter der beiden Unternehmen,
die an die Bw. Vermittlungsprovisionen zahlten, die die Bw. wiederum lt.
Rechnungen zum Teil an WP weitergegeben haben will, ergab übereinstimmend,
dass ihnen die Person des WP unbekannt war und Vermittlungsleitungen nur durch
Organwalter der Bw. bewirkt wurden.
So gab der einvernommene ehemalige
Geschäftsführer der Fa. D.Lux , M. , an P nicht zu kennen, konnte
allerdings nicht ausschließen, mit P telefoniert zu haben. Der weitere
einvernommene Organwalter, der ehemalige Bürgermeister Ing.G , gab an, dass
P ihm völlig unbekannt und bei den Veräußerungsverhandlungen
nicht aufgetreten sei. Allerdings nannte er einen bei einem weiteren Verkauf
aufgetretenen Vermittler. Dieser von ihm genannte Vermittler hatte auch von der
Bw. die übrigen, von der Bp unbeanstandet gelassenen Subprovisionen
erhalten. Die Bp stellte überdies Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des
Hrn. Gf. und den Angaben in den Rechnungen fest: Während in den Rechnungen
jeweils der Barerhalt der Rechnungssummen von P mit seiner Unterschrift
bestätigt wurde, gab Hr. Gf. an, die Subprovisionen auf Grund des dauernden
Geldmangels von P diesem in Teilbeträgen ausbezahlt zu haben.
Wie in Sachverhalt dargestellt, ist der steuerliche
Vertreter der Bw. im Zuge des Finanzstrafverfahrens gegen P auch als Vertreter
des P aufgetreten und hat als solcher die Verkürzung von Umsatzsteuer durch
die Nichterklärung der Umsätze, wie sie sich aus dem am
zuständigen Finanzamt aufliegenden Kontrollmaterial ergeben, vollinhaltlich
zugestanden. Zur Rechtfertigung wurde auf den schlechten Gesundheitszustand
(Alkoholprobleme) des Beschuldigten hingewiesen.
Abgerundet wurde für die Bp schließlich das Bild
durch die übereinstimmenden Aussagen von P und einem Empfänger von
Scheinrechnungen des WP , Fi. , der zugestand, durch Vermittlung des
Geschäftsführers der Bw., Hrn. Gf. , von P gegen Bezahlung von 28% der
Rechnungssummen (im Jahr 1997) Scheinrechnungen unterschrieben bekommen zu
haben, wobei P nur 25.000,00 in bar, den Rest jedoch Hr. Gf. zwecks
Weiterleitung an P bekommen habe.
Im Berufungsverfahren wurde in weitwendigen
Ausführungen versucht, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche
Beurteilung durch die Bp als unvollständig bzw. unrichtig darzustellen. So
wurden der Bp die anfänglichen Aussagen des P entgegengehalten, in denen er
noch angab, Immobilien vermittelt zu haben. Weiters wurde der Bp vorgeworfen, zu
Unrecht auf Grund des hohen Alters auf die Unmöglichkeit,
Vermittlungsleistungen zu erbringen, geschlossen zu haben. Auch sei die Bp den
Beweis schuldig geblieben, dass der im Zuge der Erhebungen festgestellte Zustand
des WP auch schon in den Jahren der Erbringung der Vermittlungsleistungen
vorgelegen sei. Die Bp habe sich nur auf ihre persönlichen, nicht
fachmännischen Beurteilungen der Person des WP gestützt, es aber
unterlassen, ein ärztliches Gutachten über den Zustand im
geprüften Zeitraum beizuschaffen, was nur der Behörde, nicht aber der
Berufungswerberin möglich sei.
Zum Antrag um neuerliche Einvernahme des Ing. M ist zu
sagen, dass sich dieser nach rd. 4 Jahren nach der
Grundstücksveräußerung an P nicht erinnern konnte und eine
Beteiligung desselben am Vermittlungsgeschäft jedenfalls ausschloss.
Vielmehr entspricht es durchaus menschlicher Erfahrung, wenn sich ein leitender
Funktionär in einem Wirtschaftbetrieb nicht mehr an jeden Anrufer nach rd.
4 Jahren erinnern kann. Aus dem Umstand, dass er nicht mit Sicherheit einen
Anruf des P ausschließen konnte, dessen Beteiligung am
Vermittlungsgeschäft abzuleiten, hält es der UFS jedenfalls für
ungerechtfertigt, daraus einen Hinweis auf die Beteiligung des P
abzuleiten.
Zu Unrecht beruft sich die Bw. aber auch auf eine
Rechtsmittelentscheidung eines Berufungssenates der ehemaligen FLD für
Wien, N.Ö. u. Bgld. Wie aus dem zitierten Leitsatz klar hervorgeht, wurden
dort die wenn auch ungefugt durchgeführten Arbeiten eines ehemaligen
Ziviltechnikers von einigen Zeugen sehr wohl bestätigt. Bei der Bw. dagegen
konnten sich die einvernommenen Personen gerade nicht an eine Mitwirkung des WP
am Abschluss der Liegenschaftsveräußerungen erinnern.
Grundsätzlich ist den teils polemisch formulierten
Berufungsausführungen betr. P Folgendes zu entgegnen: Der UFS
schließt keineswegs aus, dass auch ein Mensch im bereits vorgerückten
Alter noch aktiv und erfolgreich im Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Es ist
auch nicht auszuschließen - zumindest ergibt sich aus den Akten
nichts darüber, dass P in früheren Jahren, insbesondere vor seinem
Haftaufenthalt Immobilien vermittelte. Da er eine solche Tätigkeit dem
Finanzamt aber erst 1991 meldete, bestehen dafür aber keinerlei
nachprüfbare Anhaltspunkte.
Abgesehen darüber, dass der Gesundheitszustand des WP
bzw. die Gründe für den Gefängnisaufenthalt für die
Entscheidung des Finanzamtes zwar Hinweise darstellten, letztlich für die
Entscheidung aber nicht ausschlaggebend waren, mutet die Bw. im
Berufungsverfahren der Behörde eine Beweislast zu, die diese weder
hinsichtlich des Gesundheitszustandes des WP , noch hinsichtlich des Grundes der
Verurteilung erfüllen konnte. Ohne Bekanntgabe des den WP in den Jahren
1996 und 1997 behandelnden Arztes bzw. die Zustimmung zur Einsichtnahme in
dessen Aufzeichnungen stand diesbezüglichen Ermittlungsversuchen die
ärztliche Verschwiegenheitspflicht von vornherein entgegen. Ebenso
wären auch den Finanzämtern (und dem UFS) Auskünfte über
bereits getilgte Straftaten nach Maßgabe der Bestimmungen des
Tilgungsgesetzes, BGBl. 68/1972 in der Fassung BGBl. Nr 605/1987 nicht
gewährt worden.
All die Versuche, die Erhebungsergebnisse der Bp und deren
Beweiswürdigung als mangelhaft darzustellen, können die Tatsache nicht
aus der Welt schaffen, dass bei den konkreten Geschäften die
maßgeblich beteiligten Personen eine Beteiligung des P an den vermittelten
Geschäften eindeutig verneinten. Dass, wie im Berufungsverfahren behauptet,
die Kontakte zwischen Ing. M und der Bw. durch WP hergestellt worden seien,
lässt sich aus den niederschriftlich festgehaltenen Aussagen keineswegs
ableiten. Angesichts dieser Sachlage versprach eine weitere Einvernahme -
schon im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeitspanne keine weitere
Klärung und konnte daher unterbleiben.
Auch der Umstand, dass P für die Vermittlung einer
Liegenschaft, die nicht durch die Bw., sondern durch ein anderes Unternehmen
erfolgt sein soll, öS 700.000,00 gefordert habe, wie auch der Zeuge
Dipl.Ing Fis. bestätigte, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass
P in den beiden strittigen Vermittlungen eben keine nachweisbare Leistung
erbrachte, weswegen die Bp diese beiden Fakturen schließlich als
Scheinrechnungen beurteilte. Von einer vehementen Durchsetzung seiner Forderung
durch P kann angesichts der Tatsache, dass die Bw. in allen Jahren des
Prüfungszeitraumes und auch in den Bilanzen der Jahre 1998 bis 2001
keinerlei diesbezügliche Verbindlichkeiten oder Rückstellungen
bilanzierte, keine Rede sein. Eine klageweise Durchsetzung der behaupteten
Forderung gegenüber der Bw. wurde nicht einmal von der Bw. vorgebracht.
Bei Würdigung der gesamten Feststellungen der Bp unter
Einbeziehungen der Feststellungen des für P zuständigen Finanzamtes,
die der Bw. nach Übersendung der Akten vom bisher zuständigen ins neu
zuständige Finanzamt vorgehalten wurden (nach Gewährung der
beantragten Akteneinsichtdurch das Finanzamt) kommt der UFS zur
Überzeugung, dass es sich bei den Rechnungen des WP um Scheinrechnungen
handelt, denen keine Leistungen des P zu Grunde lagen.
Die Ausscheidung der beiden Rechnungen aus dem
betrieblichen Aufwand sowie die entsprechende Kürzung der Vorsteuern sind
daher nach Auffassung des UFS zu Recht erfolgt:
Die Berufungen gegen die Umsatz und
Körperschaftsteuerbescheide und gegen den Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 waren somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2771-W/02
- Stammnummer
- 14213
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF