RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2771-W/02

Vorliegen von Scheinrechnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2771-W/02vom 18.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schreiben vom 21.9.1999 ausführt - 2/3 der Gesamtprovision. Im Falle eines anderen Abgabepflichtigen, welcher wie die Berufungswerberin aus Rechnungen von "Immobilien WP " das Vorliegen von Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug geltend machte, konnte von der Großbetriebsprüfung Wien eindeutig nachgewiesen werden, dass von Herrn P keinerlei Vermittlungsleistungen erbracht wurden und er lediglich für ein so genanntes "Handgeld" in Höhe vor 25.000,00 auf ihm vorgelegten Rechnungen den Empfang der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Herr P gab in diesem Falle zu Protokoll, dass er vom Geschäftsführer der Berufungswerberin, Herrn Gf. gebeten worden sei, diesen Abgabepflichtigen zu treffen. Bei diesem Treffen seien ihm vom Abgabepflichtigen öS 25.000,00 übergeben worden, wofür er einige Unterschriften leisten habe müssen. Weiters erklärte Herr P , in diesem Fall neben den öS 25.000,00 auch von Herrn Gf. Geld erhalten zu haben, wisse aber nicht mehr die Höhe des Betrages. Der Abgabepflichtige selbst gab an, anlässlich eines Gespräches mit Herrn Gf. in einem Gasthaus die hohe Steuerlast beklagt zu haben, woraufhin ihm dieser die Möglichkeit zur Steuerersparnis angeboten habe und zwar in der Form, dass er eine Firma wisse, die Verluste habe, so dass Rechnungen, die über diese Firma laufen sich steuerlich nicht auswirken würden, bei ihm jedoch eine Steuerreduktion die Folge wäre. Diese von Herrn Gf. gemeinte Firma war Herr P . Für den Erhalt von zwei Rechnungen musste der Abgabepflichtige 28% (20% USt und 8% vom Nettobetrag) bar an Herrn Gf. bezahlen. Da die Aussagen von Herrn P und dem Abgabepflichtiger in diesem Fall korrespondierend sind, besteht an deren Richtigkeit kein Zweifel. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes (gesundheitlicher Zustand des Herrn P , von Herrn P erklärte Vermögenslosigkeit, keine schriftliche Vereinbarung über die Provisionszahlung an Herrn P , widersprüchliche Aussage hinsichtlich Provisionshöhe und Vorgangsweise bei der Provisionszahlung durch den Geschäftsführer, Aussage von Beteiligten an den den Rechnungen zugrunde liegenden Immobiliengeschäften, Herrn P nicht zu kennen) besteht berechtigter Grund für die Annahme, dass auch bei den berufungsgegenständlichen Rechnungen von "Immobilien WP " so vorgegangen wurde. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass es sich - wie von der Berufungswerberin in dem die Berufung ergänzenden Schreiben vom 21.9.1999 mitgeteilt wurde - bei den Rechnungsbeträgen um 2/3 der Gesamtprovision handelt, d.h. dass die Berufungswerberin von der von ihr vereinnahmten Vermittlungsprovision nur 1/3 behalten und 2/3 an Herrn P weitergegeben hätte. Die Weitergabe von 2/3 der Gesamtprovision an einen Subprovisionär stellt eine im Geschäftsleben nicht übliche Vorgangsweise dar, weshalb diese Behauptung für die Abgabenbehörde nicht glaubwürdig erscheint. Diese Unglaubwürdigkeit ergibt sich aber nicht nur aus der Unüblichkeit der Höhe der Subprovision, sondern insbesondere auch aus den Angaben der Berufungswerberin (ebenfalls im Schreiben vom 21.9. 1999) zu Art und Umfang der von Herrn P erbrachten Leistungen am Zustandekommen der Immobiliengeschäfte. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens, dass ein Subprovisionär, dessen Tätigkeit ausschließlich in der Bekanntgabe von potentiellen Kaufinteressenten besteht, dafür 2/3 der Vermittlungsprovision erhält. Darüber hinaus konnten über die erbrachten Leistungen des Provisionsempfängers keinerlei Angaben gemacht werden. Die Vermittlung von Geschäften umfasst grundsätzlich die Anbahnung (Kontaktaufnahme), erste Kontaktgespräche, Verkaufsverhandlungen bis hin zum Abschluss eines Kontraktes. Es ist im bisherigen Verfahren nie erwähnt worden wie Herr P die Geschäftskontakte hergestellt hat, mit wem er verhandelt hat, wie der Abschluss zustande gekommen ist usw. Allein daraus entstehen berechtigte Zweifel darüber, ob überhaupt je eine Leistung von Seiten des Provisionsempfängers erbracht worden ist, welche ja schließlich durch die o.a. Niederschriften der Großbetriebsprüfung Wien erhärtet werden. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich der von Herrn P behaupteten Forderung in Höhe von öS 700.000,00 gegenüber der Berufungswerberin, welches offenbar dem Beweis einer Geschäftsverbindung zwischen der Berufungswerberin und Herrn P als Erbringer von Vermittlungsleistungen für diese dienen soll, hat anhand der erhobenen Fakten zu den Rechnungen vom 16. 1. 1996 und vom 1.7.1997 keine entscheidungsrelevante Bedeutung. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein Gesamtbild betreffend der von "Immobilien WP " am 16.1.1996 und am 17.11.1997 in Rechnung gestellten Beträge ergibt, welches nicht geeignet ist, eine stattgebende Berufungsvorentscheidung herbeizuführen." Die Bw. beantragte in der Folge die Vorlage ihrer Akten an die Abgabenbehörde 2. Instanz sowie Akteneinsicht. "Die von mir eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.10.1999 als unbegründet abgewiesen, ein Vorlageantrag ist daher erforderlich, um die Rechtswidrigkeit sowohl des ursprünglichen Bescheides als auch der Berufungsvorentscheidung durch die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz festzustellen. Da die Berufungsvorentscheidung vom 12.10.1999 im wesentlichen auf Aussagen seitens Herrn P sowie eines weiteren "Abgabepflichtigen" beruhen, die weder meiner Klientin noch mir bis dato bekannt waren, ist meines Erachtens für die Einbringung eines Vorlageantrages Akteneinsicht in die oben genannten Aussagen unbedingt erforderlich. Wie mir Herr ORat Seper nach damaliger telefonischer Rücksprache mitgeteilt hat, ist auf Grund der finanzamtsinternen Umorganisation bzw. Finanzamtsauflösung eine Akteneinsicht zum Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung nicht möglich gewesen, so dass ich eine Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 31.1.2000, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht mit 15.10.1999 eingebracht habe. Nachdem hinsichtlich der von mir gestellten Anträge keinerlei Rückäußerung seitens des Finanzamtes erfolgt ist, lediglich die Aussetzung des offenen Abgabenrückstandes wurde aufgehoben, habe ich in Form einer persönlichen Vorsprache durch meinen Mitarbeiter, Herrn Mag. Beck, um Akteneinsicht beim zuständigen Referat gebeten. Diese Akteneinsicht wurde mir gewährt, in den vorgelegten Akten waren jedoch keine Hinweise auf jene Aussagen, auf die in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen worden ist und auf die sich die Berufungsvorentscheidung stützt. Hierbei muss es sich um Aussagen des Herrn P sowie eines "anderen Abgabepflichtigen" handeln. Seitens der bei der Aktensicht anwesenden Referenten konnte diesbezüglich keine weitere Hilfestellung geleistet werden. Ich stelle daher im Rahmen dieses Vorlageantrages nochmals den Antrag auf Akteneinsicht in die vom Finanzamt protokollierte Aussagen, die in der Berufungsvorentscheidung angeführt wurden und deren genaue inhaltliche Kenntnis zur Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen meiner Klientin unbedingt erforderlich ist. Es ist meines Erachtens nicht zulässig. in der Berufungsvorentscheidung auf Aussagen von anderen Personen Bezug zu nehmen, meiner Klientin aber nicht die Möglichkeit zu geben, diese Aussagen entsprechend einer Überprüfung zu unterziehen, ja nicht einmal den eigentlichen Inhalt sowie die Namen der Personen bekannt zu geben. Des weiteren ist es offensichtlich nicht einmal den nunmehr zuständigen Finanzbeamten möglich, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, zumindest war es im Zeitraum von 25.10.1999 bis heute trotz mehrmaliger telefonischer Rücksprache und sogar persönlicher Vorsprache, offensichtlich nicht möglich. Da auf Grund der nicht vorgelegten Aussagen seitens der Behörde für meine Klientin sehr nachteilige Schlüsse gezogen wurden, ist meines Erachtens eine Akteneinsicht unbedingt erforderlich, um die Interessen meiner Klientin entsprechend vertreten zu können......" Die Bw. ergänzte durch ihren steuerlichen Vertreter ihren Vorlageantrag folgendermaßen: "Namens meiner Klientin, der V., übermittle ich Ihnen einen Nachtrag zum mit 29.1.2000 eingebrachten Antrag auf Vorlage iSd § 276 BAO. Gemeinsam mit dem Antrag auf Vorlage der von mir am 9.8.1999 eingebrachte Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995, 1996 und 1997, die Körperschaftsteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 und den Kapitalertragsteuerbescheid von 1995 bis 1997 habe ich den Antrag auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO gestellt, da die Berufungsvorentscheidung vom 12.10.1999 im wesentlichen auf Aussagen seitens Herrn P sowie eines weiteren "Abgabepflichtigen" beruhen, die weder meiner Klientin noch mir bis dato bekannt waren. Seitens des Finanzamtes wurde mir nun am 25.7.2000 Akteneinsicht in die beiden Aussagen gewährt. Bei nunmehriger Kenntnis dieser ersuche ich die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Ihrer Beurteilung folgende Argumente mit in Betracht zu ziehen. Offensichtlich wurde im Falle des Architekt Fi. festgestellt, dass Herr P Scheinrechnungen für diesen erstellt bzw. unterschrieben habe. Dies wurde lt. Niederschrift vom 30.6.1999 von Fis selbst zugegeben und ist damit als wahr anzunehmen. Aus der Tatsache, dass bei diesem Fall Herr P Scheinrechnungen unterzeichnet hat, wird geschlossen, dass er dies auch für meine Klientin getan haben soll. Zum einen ist meines Erachtens dieser Schluss nicht auf jedes Geschäft in Zusammenhang mit Herrn P zulässig, zum anderen ergibt sich bereits aus den Aussagen von Fis , dass Herr P sehr wohl Immobiliengeschäfte mit meiner Klientin abgewickelt hat. So gab Herr Fis am 30.6.1999 folgendes zu Protokoll: "Herr P forderte von Herrn Gf. öS 700.000,00, der jedoch diese Forderung ablehnte. (...) Herr P behauptete, ein Immobiliengeschäft eingefädelt zu haben und dafür den Anspruch auf öS 700.000,00 zu besitzen. Das Geschäft wurde zwar durchgeführt, jedoch lt. Aussage Gf. nicht von der Firma Gf. , sondern von einer fremden Firma." Es wird also seitens des Herrn P in Anwesenheit von Fis ein weiterer Provisionsanspruch von meiner Klientin eingefordert. Diese Forderung hat Herr P auch mehrfach gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben. Aus diesem Grund wurde seitens des Wohnsitzfinanzamtes von Herrn P ein Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung sowie mit 8.2.2000 die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung an meine Klientin geschickt. Meines Erachtens ist aus diesen Umständen eindeutig ersichtlich, dass Herr P entsprechende Immobiliengeschäfte mit meiner Klientin abgewickelt hat, über eine strittige Provision wird nachweislich sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch Dritten offen ein Konflikt ausgetragen. Weiters stelle ich auf Grund der Berufungsvorentscheidung fest, dass die behauptete Unüblichkeit der Weiterleitung einer Subprovision im Ausmaß von 2/3 der Gesamtprovision nicht generelle Gültigkeit hat. Gerade bei Vermittlungsleistungen ist das eigentlich Wertvolle die Information selbst und nicht die nachfolgenden Schritte der Geschäftsabwicklung. In Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung im Immobiliensektor und der zunehmenden Konkurrenzsituation ist man daher viel eher bereit, höhere Provisionsanteile an den Informationslieferanten zu bezahlen, wie es auch im vorliegenden Fall gewesen ist. Ich erlaube mir, nochmals darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der von mir mit der Berufung vom 9.8.1999, dem Ergänzungsschreiben vom 21.9.1999, meinem Vorlageantrag vom 29.1.2000 sowie den hier angeführten Argumenten und Nachweisen meines Erachtens das behauptete Vorliegen von Scheinrechnungen nicht nachgewiesen werden kann, sondern vielmehr sämtliche Umstände und Nachweise (Erfahrungen und aktive Tätigkeit des Herrn P im Immobiliengeschäft, Bestätigungen durch Herrn P über die Beteiligung an sämtlichen strittigen Geschäften sowie des Empfanges der zugehörigen Provisionen, vehemente Durchsetzung weiterer behaupteter Provisionsansprüche sowie sämtliche in der Berufung bereits detailliert dargestellten Umstände und Begründungen) auf eine seitens meiner Klientin ordentliche und nachvollziehbare Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit hinweisen." In den Akten liegt weiters die Kopie einer Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten WP vom 7.7.1999 durch das Finanzamt 8/16/17 als Finanzstrafbehörde 1.Instanz auf. Als Verteidiger scheint der steuerliche Vertreter der Bw. auf. Der Niederschrift ist eine Aufstellung der von ihm seit 1991 bis 1997 ausgestellten Scheinrechnungsbeträge samt Angabe der Rechnungsempfänger, Rechnungsdatum. Rechnungsbetrag und darin jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer beigelegt. (Die beiden an die Bw. ausgestellten Rechnungen scheinen in dieser Aufstellung ebenso auf wie die an Fi. aus dem Jahr 1997. Folgendes wurde protokolliert: "Zur Sache gibt der Verteidiger an: Das mit Bescheid vom 15.6.1999 angelastete Finanzvergehen wird vollinhaltlich zugestanden. Als Begründung für das Fehlverhalten meines Mandanten gebe ich arge wirtschaftliche Schwierigkeiten und gesundheitliche Probleme (Alkoholprobleme) an. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wird verzichtet. Ich ersuche bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das Geständnis, den schlechten Gesundheitszustand sowie das Alter entsprechend zu berücksichtigen." Über den Beschuldigten wurde lt. Aktenlage eine hohe Geldstrafe verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs lt. tel. Auskunft des Finanzamtes 8/16/17 in Rechtskraft. Von der "Rechnung" des TrainingcampsY" befindet sich eine Kopie in den Akten. Schon mit freien Auge ist aus ihr auf Grund der verschiedenen Schriftbilder ersichtlich, dass darin der Rechnungsempfänger, der Rechnungsnetto- und Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer von einem anderen Verfasser stammen, was aus der Schrift (einmal gerade, einmal kursiv) und den anderen Ziffern klar erkennbar ist. In den Akten liegen Ablichtungen von Niederschriften über die Einvernahme des WP im Zusammenhang mit von ihm ausgestellten Rechnungen sowie über die Einvernahme eines der weiteren Rechnungsempfänger Fi. auf. Der Inhalt der Niederschrift mit P lautet: "Mir ist Herr Fis. bekannt. Ich habe ihn letzten Freitag zum ersten Mal gesehen. Herr Gf. hat mit gebeten, ihn zu treffen. Ich habe Herrn Fis. im Kongresspark getroffen. Herr Fis. gab mir in Anwesenheit des Herrn Gf. 25.000,00 in bar. Ich bekam das Geld für einige Unterschriften. Ich weiß nicht mehr, was ich unterschrieben habe. Ich kann mich an gar nichts erinnern. Ich habe keine Pläne für Herrn F. gezeichnet. Die 25.000,00 öS sind bereits ausgegeben. Ich habe von D.I. Karl F. sonst kein Geld erhalten. Ich habe damals für die Unterschriftsleistung auf der Rechnung von D.I. Karl. F. Geld von Herrn Gf. erhalten, weiß aber nicht mehr wieviel." Der Inhalt der Niederschrift mit dem Rechnungsempfänger lautet: "Zu den zwei Rechnungen des WP aus dem Jahr 1997 gebe ich bekannt: Anlässlich eines Gespräches mit dem Herrn Gf. in einem Wirtshaus beklagte ich mich über die hohe Steuerlast, sodass Herr Gf. mir eine Möglichkeit der Steuerreduktion zeigte (?) (Anmerkung: Wort schwer leserlich). Er hat mir eine Möglichkeit in Aussicht gestellt. Er sagte mir, er hätte eine Firma an der Hand, die Verluste hat, sodass Rechnungen, die über diese Firma laufen, dort sich nicht auswirken würden, bei mir jedoch die Steuerreduktion die Folge wäre. Diese Firma war der Herr P . Für den Erhalt dieser zwei Rechnungen musste ich 28%, d.i. 20% USt + 8% vom Nettobetrag bezahlen. Bei der Bezahlung wollte ich, dass Hr. P mitkommt, doch dieser war dann nicht anwesend und ich hatte dem Herrn Gf. den geforderten Betrag in bar überreicht. Herr Gf. sagte mir, dass diese 28% ausschließlich für die Firma WP sei. Er selbst davon nichts nehmen würde. Ich habe keine anderen als die zwei genannten Rechnungen der Fa. P erhalten. Ich habe auch sonst keine anderen Scheinrechnungen erhalten und verbucht. Zur Aussage des Herrn P vom 18.6.99: Das Treffen hat so wie in der Aussage beschrieben, stattgefunden. Auch der Betrag von 25.000,00 ist richtig, der von mir an Herrn P übergeben wurde. Dieses Geld wurde für Unterschriften bezahlt, die für nachträgliche Vereinbarungen und Lieferscheine gesetzt wurden. Der Herr P sagte lediglich, er bräuchte Geld und ich gab ihm das was ich bei mir hatte. Herr P forderte von Herrn Gf. öS 700.000,00, der jedoch diese Forderung ablehnte. Er hat aber zuerst unterschrieben und dann von mir das Geld bekommen. Herr P behauptete, ein Immobiliengeschäft eingefädelt zu haben und dafür den Anspruch auf 700.000,00 zu besitzen. das Geschäft wurde zwar durchgeführt, jedoch lt. Aussage Gf. nicht von der Fa. Gf. , sondern von einer fremden Fa. Dieses Treffen habe ich initiiert, weil ich für die laufende Bp noch Unterlagen brauchte, und wandte mich an den Herrn Gf. , damit dieser mir behilflich sein sollte." Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist sie steuerliche Berücksichtigung von so genannten Werbeausgaben im Jahr 1995 sowie von 2 Subprovisionszahlungen lt. Rechnungen aus den Jahren 1996 und 1997, welche vom Finanzamt als Scheinrechnungen beurteilt wurden. 1. Werbeausgaben für Thai-Box-WM im Jahr 1995 Seitens der Bp wurden die strittigen Werbeausgaben in Höhe von öS 150.000,00 inkl. 20% USt im Wesentlichen deshalb nicht anerkannt, da von der - unnummerierten - "Rechnung" vom 16.08.1995 abgesehen, keinerlei weitere Nachweise in der Buchhaltung auflagen oder von der Bw. vorgelegt werden konnten, die die Angemessenheit der Zahlung im Vergleich zur Gegenleistung manifestieren hätten können. Der Bp sowie dem Finanzamt ist beizustimmen, dass eine Zahlung in der vorgegebenen Höhe ohne irgendeine verbindliche Festlegung und Kontrollmöglichkeit der Werbemaßnahmen als völlig unüblich beurteilt werden muss. Eine solche Vorgangsweise widerspricht insbesonders bei einem neu gegründeten, erst im Aufbau befindlichen Unternehmen der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung, da gerade in der Aufbauphase erfahrungsgemäß sehr genau auf den erhofften Nutzen geachtet wird bzw. werden muss. Dass die solcherart finanzierten Kosten keinerlei Spuren, sei es durch Aufträge des Empfängers an Druckereien, Einschaltungen in Sportzeitschriften oder Veranstaltungsbroschüren und dergleichen mehr hinterlassen haben sollen der Bp konnte nur die Rehnung vorgewieen werden - spricht nach Auffassung des UFS gegen die Annahme, dass die Zahlung weitaus überwiegend durch den Betrieb bedingt war. Gegen die Anerkennung der Vorsteuer aus der Rechnung spricht schon allein der Umstand, dass es sich bei den in Rechnung gestellten "Werbeausgaben" um keine handelsübliche Bezeichnung von Art und Umfang einer erbrachten Leistung im Sinne von § 11 Abs1 Z. 3 UStG 1994 handelt. Bedenken gegen die nicht anerkannten Werbeausgaben ergeben sich nach Auffassung des UFS im Übrigen auch aus dem Inhalt der in den Akten in Kopie aufliegenden Rechnung, in der der Rechnungsempfänger (W.Austria) mit dem auf der Rechnung weiter unten angebrachten Stempelaufdruck (Trainingscamp) nicht übereinstimmt. Angesichts der verschiedenen Schriftbilder auf der Rechnung - teils Kursivschrift und teils Standardschrift - kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in einer eindeutig anderen Schrift eingefügten Rechnungsziffern ebenso wie der Rechnungsempfänger nachträglich eingefügt wurden. Angesichts der im Sachverhalt wiedergegebenen Aussagen des Fi. , kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall der "Rechnung" über die "Werbeausgaben" ebenso nicht der tatsächlich gezahlte Betrag aufscheint. Gegen die weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung der strittigen Kosten spricht die Tatsache, dass es sich beim Thaiboxen (bzw. Kickboxen) um eine Sportart handelt, die in Österreich im Gegensatz zu Fußball, Tennis oder Wintersport kein großes Publikum fand bzw. findet. Schon aus diesem Grund konnte von vornherein mit keiner dem hingegebenen Betrag entsprechenden Werbewirkung gerechnet werden. All diese Feststellungen sprechen dafür, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Werbeleistungen um keine abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 gehandelt hat. Das Berufungsbegehren um Anerkennung der "Werbeausgaben" im Zusammenhang mit einer Thaibox-WM im Jahr 1995 an eine - steuerlich jedenfalls nie erfasste "WAustria" oder an das "Trainingscamp." als Betriebsausgaben war daher mangels eines Nachweises der betrieblichen Veranlassung der Zahlung ebenso als unbegründet abzuweisen, wie das Begehren um Berücksichtigung der Vorsteuer auf Grund dieser Rechnung. Wie bereits erwähnt, musste der Vorsteuerabzug schon auf Grund der fehlenden handelsüblichen Bezeichnung der (angeblich) erbrachten Werbeleistungen scheitern. 2. Immobilien WP - Scheinrechnungsproblematik Im Zug der Prüfung wurde festgestellt, dass die Bw. die Weitergabe von Teilen der von ihr selbst für die Vermittlung von Immobilien erzielten Provisionen an 2 Subprovisionäre als Betriebsaugaben geltend machte. Während die Überprüfung der Weitergabe von Teilen der erzielten Provisionen bei einem der beiden Subprovisionäre zu keinen Beanstandungen führte, stellte das Finanzamt beim Subprovisionsempfänger WP fest, dass dieser wohl gegenüber dem Finanzamt die Tätigkeit als Vermittler von Immobilien gemeldet hatte, aber seit Beginn, nämlich dem Jahr 1991, keinerlei Erklärungen über die daraus erzielten Umsätze und Einkünfte gelegt und auch keine Abgabenzahlungen geleistet hatte, sodass das zuständige Finanzamt 8/16/17 stets zur Schätzung gem. § 184 BAO genötigt war. Im Zuge der Prüfungen stellte die Bp außerdem fest, dass sich an der auf den beiden Rechnungen angeführten Unternehmensadresse SGasse45 das Unternehmen "Immobilien WP " nie befunden hatte. Die beiden in den Akten in Kopie aufliegenden Rechnungen weisen einen offenbar mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellten Firmenkopf - mit der unrichtigen Adresse - nebst Angabe der Bankverbindung in der Fußzeile auf. Sie erwecken den Eindruck, vom Subprovisionsempfänger selbst zu stammen. Wie bereits erwähnt, befindet sich die Wohnadresse des WP in einer Gemeindewohnung in der S.Gasse43 und nicht wie im Firmenkopf der Rechnung in der SGasse45 , wobei die Wohnungstür lt. unwidersprochenen Feststellungen der Bp keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit aufwies. Die außer Streit stehende Tatsache, dass die beiden Rechnung in dieser Form vom Geschäftsführer der Bw., Herrn Gf. , und nicht von WP hergestellt wurden, lässt auf die Absicht schließen, beim Finanzamt den Umstand, dass die Rechnung nicht vom angeblichen Leistungserbringer stammt, zu verschleiern. (Für eine Leistungsabrechnung mittels Gutschrift wäre die Herstellung eines Firmenkopfes im Übrigen keineswegs erforderlich gewesen.) Aus dem persönlichen Eindruck, den die Bp vom 1920 geborenen, angeblichen Subprovisionär, einem Mindestrentner, gewann (Alkoholkrankheit, akute Kreislaufschwäche, Haftaufenthalt lt. dessen Angabe von 1986 bis 1990) erwuchsen der Bp ernste Zweifel daran, dass die fakturierten Leitungen von WP überhaupt erbracht worden sein konnten. In diesem Zusammenhang stellte die Bp fest, dass der Bw. auf Grund seiner körperlichen Gebrechlichkeit seit Februar 1996 Heimhilfe in Anspruch nehmen musste. Die Einvernahme der zuständigen Organwalter der beiden Unternehmen, die an die Bw. Vermittlungsprovisionen zahlten, die die Bw. wiederum lt. Rechnungen zum Teil an WP weitergegeben haben will, ergab übereinstimmend, dass ihnen die Person des WP unbekannt war und Vermittlungsleitungen nur durch Organwalter der Bw. bewirkt wurden. So gab der einvernommene ehemalige Geschäftsführer der Fa. D.Lux , M. , an P nicht zu kennen, konnte allerdings nicht ausschließen, mit P telefoniert zu haben. Der weitere einvernommene Organwalter, der ehemalige Bürgermeister Ing.G , gab an, dass P ihm völlig unbekannt und bei den Veräußerungsverhandlungen nicht aufgetreten sei. Allerdings nannte er einen bei einem weiteren Verkauf aufgetretenen Vermittler. Dieser von ihm genannte Vermittler hatte auch von der Bw. die übrigen, von der Bp unbeanstandet gelassenen Subprovisionen erhalten. Die Bp stellte überdies Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Hrn. Gf. und den Angaben in den Rechnungen fest: Während in den Rechnungen jeweils der Barerhalt der Rechnungssummen von P mit seiner Unterschrift bestätigt wurde, gab Hr. Gf. an, die Subprovisionen auf Grund des dauernden Geldmangels von P diesem in Teilbeträgen ausbezahlt zu haben. Wie in Sachverhalt dargestellt, ist der steuerliche Vertreter der Bw. im Zuge des Finanzstrafverfahrens gegen P auch als Vertreter des P aufgetreten und hat als solcher die Verkürzung von Umsatzsteuer durch die Nichterklärung der Umsätze, wie sie sich aus dem am zuständigen Finanzamt aufliegenden Kontrollmaterial ergeben, vollinhaltlich zugestanden. Zur Rechtfertigung wurde auf den schlechten Gesundheitszustand (Alkoholprobleme) des Beschuldigten hingewiesen. Abgerundet wurde für die Bp schließlich das Bild durch die übereinstimmenden Aussagen von P und einem Empfänger von Scheinrechnungen des WP , Fi. , der zugestand, durch Vermittlung des Geschäftsführers der Bw., Hrn. Gf. , von P gegen Bezahlung von 28% der Rechnungssummen (im Jahr 1997) Scheinrechnungen unterschrieben bekommen zu haben, wobei P nur 25.000,00 in bar, den Rest jedoch Hr. Gf. zwecks Weiterleitung an P bekommen habe. Im Berufungsverfahren wurde in weitwendigen Ausführungen versucht, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung durch die Bp als unvollständig bzw. unrichtig darzustellen. So wurden der Bp die anfänglichen Aussagen des P entgegengehalten, in denen er noch angab, Immobilien vermittelt zu haben. Weiters wurde der Bp vorgeworfen, zu Unrecht auf Grund des hohen Alters auf die Unmöglichkeit, Vermittlungsleistungen zu erbringen, geschlossen zu haben. Auch sei die Bp den Beweis schuldig geblieben, dass der im Zuge der Erhebungen festgestellte Zustand des WP auch schon in den Jahren der Erbringung der Vermittlungsleistungen vorgelegen sei. Die Bp habe sich nur auf ihre persönlichen, nicht fachmännischen Beurteilungen der Person des WP gestützt, es aber unterlassen, ein ärztliches Gutachten über den Zustand im geprüften Zeitraum beizuschaffen, was nur der Behörde, nicht aber der Berufungswerberin möglich sei. Zum Antrag um neuerliche Einvernahme des Ing. M ist zu sagen, dass sich dieser nach rd. 4 Jahren nach der Grundstücksveräußerung an P nicht erinnern konnte und eine Beteiligung desselben am Vermittlungsgeschäft jedenfalls ausschloss. Vielmehr entspricht es durchaus menschlicher Erfahrung, wenn sich ein leitender Funktionär in einem Wirtschaftbetrieb nicht mehr an jeden Anrufer nach rd. 4 Jahren erinnern kann. Aus dem Umstand, dass er nicht mit Sicherheit einen Anruf des P ausschließen konnte, dessen Beteiligung am Vermittlungsgeschäft abzuleiten, hält es der UFS jedenfalls für ungerechtfertigt, daraus einen Hinweis auf die Beteiligung des P abzuleiten. Zu Unrecht beruft sich die Bw. aber auch auf eine Rechtsmittelentscheidung eines Berufungssenates der ehemaligen FLD für Wien, N.Ö. u. Bgld. Wie aus dem zitierten Leitsatz klar hervorgeht, wurden dort die wenn auch ungefugt durchgeführten Arbeiten eines ehemaligen Ziviltechnikers von einigen Zeugen sehr wohl bestätigt. Bei der Bw. dagegen konnten sich die einvernommenen Personen gerade nicht an eine Mitwirkung des WP am Abschluss der Liegenschaftsveräußerungen erinnern. Grundsätzlich ist den teils polemisch formulierten Berufungsausführungen betr. P Folgendes zu entgegnen: Der UFS schließt keineswegs aus, dass auch ein Mensch im bereits vorgerückten Alter noch aktiv und erfolgreich im Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Es ist auch nicht auszuschließen - zumindest ergibt sich aus den Akten nichts darüber, dass P in früheren Jahren, insbesondere vor seinem Haftaufenthalt Immobilien vermittelte. Da er eine solche Tätigkeit dem Finanzamt aber erst 1991 meldete, bestehen dafür aber keinerlei nachprüfbare Anhaltspunkte. Abgesehen darüber, dass der Gesundheitszustand des WP bzw. die Gründe für den Gefängnisaufenthalt für die Entscheidung des Finanzamtes zwar Hinweise darstellten, letztlich für die Entscheidung aber nicht ausschlaggebend waren, mutet die Bw. im Berufungsverfahren der Behörde eine Beweislast zu, die diese weder hinsichtlich des Gesundheitszustandes des WP , noch hinsichtlich des Grundes der Verurteilung erfüllen konnte. Ohne Bekanntgabe des den WP in den Jahren 1996 und 1997 behandelnden Arztes bzw. die Zustimmung zur Einsichtnahme in dessen Aufzeichnungen stand diesbezüglichen Ermittlungsversuchen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht von vornherein entgegen. Ebenso wären auch den Finanzämtern (und dem UFS) Auskünfte über bereits getilgte Straftaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Tilgungsgesetzes, BGBl. 68/1972 in der Fassung BGBl. Nr 605/1987 nicht gewährt worden. All die Versuche, die Erhebungsergebnisse der Bp und deren Beweiswürdigung als mangelhaft darzustellen, können die Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass bei den konkreten Geschäften die maßgeblich beteiligten Personen eine Beteiligung des P an den vermittelten Geschäften eindeutig verneinten. Dass, wie im Berufungsverfahren behauptet, die Kontakte zwischen Ing. M und der Bw. durch WP hergestellt worden seien, lässt sich aus den niederschriftlich festgehaltenen Aussagen keineswegs ableiten. Angesichts dieser Sachlage versprach eine weitere Einvernahme - schon im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeitspanne keine weitere Klärung und konnte daher unterbleiben. Auch der Umstand, dass P für die Vermittlung einer Liegenschaft, die nicht durch die Bw., sondern durch ein anderes Unternehmen erfolgt sein soll, öS 700.000,00 gefordert habe, wie auch der Zeuge Dipl.Ing Fis. bestätigte, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass P in den beiden strittigen Vermittlungen eben keine nachweisbare Leistung erbrachte, weswegen die Bp diese beiden Fakturen schließlich als Scheinrechnungen beurteilte. Von einer vehementen Durchsetzung seiner Forderung durch P kann angesichts der Tatsache, dass die Bw. in allen Jahren des Prüfungszeitraumes und auch in den Bilanzen der Jahre 1998 bis 2001 keinerlei diesbezügliche Verbindlichkeiten oder Rückstellungen bilanzierte, keine Rede sein. Eine klageweise Durchsetzung der behaupteten Forderung gegenüber der Bw. wurde nicht einmal von der Bw. vorgebracht. Bei Würdigung der gesamten Feststellungen der Bp unter Einbeziehungen der Feststellungen des für P zuständigen Finanzamtes, die der Bw. nach Übersendung der Akten vom bisher zuständigen ins neu zuständige Finanzamt vorgehalten wurden (nach Gewährung der beantragten Akteneinsichtdurch das Finanzamt) kommt der UFS zur Überzeugung, dass es sich bei den Rechnungen des WP um Scheinrechnungen handelt, denen keine Leistungen des P zu Grunde lagen. Die Ausscheidung der beiden Rechnungen aus dem betrieblichen Aufwand sowie die entsprechende Kürzung der Vorsteuern sind daher nach Auffassung des UFS zu Recht erfolgt: Die Berufungen gegen die Umsatz und Körperschaftsteuerbescheide und gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 waren somit als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. Februar 2005

Normen und Schlagworte

Scheinrechnungennicht erbrachte Leistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2771-W/02
Stammnummer
14213
Gültig
18.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF