Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2771-W/02
Vorliegen von Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2771-W/02vom 18.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V., Immobilienvermittlung, X.Gasse,
vom 5. Oktober 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Mag. Christine Steiger, vom 30. Juni 1999
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 1995 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (=Bw), eine 1995 gegründete Gesellschaft mit
beschränkter Haftung befasst sich mit der Vermittlung von Immobilien.
Über die Ergebnisse einer bei der Bw. stattgefundenen
Außenprüfung wurde im Bericht Folgendes festgehalten:
"Nichtanerkennung
"Werbeaufwand":
Im Jahre 1995
wurde als Werbeaufwand eine Eingangsrechnung in Form eines Paragons in Höhe
von öS 150.000,00 brutto, als Betriebsausgabe erfasst.
Als
Rechnungsaussteller war das "Trainingscamp_Y, Z.Straße"
ausgewiesen.
Diesem Aufwand
stand (Anmerkung: gemeint wohl "lag") weder eine betriebliche Veranlassung, noch
ein nachhaltiger Werbeeffekt zugrunde; daher wird dieser
außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzugerechnet.
b) Provisionen
an Dritte - "Rechnungsleger WP":
In den Jahren
1995 u. 1996 wurden über das Aufwandskonto "Provisionen an Dritte" folgende
Buchungen vorgenommen, welche lt. Buchhaltung bar ausbezahlte Beträge an
Hrn. WP darstellten jeweils inkl. 20 % USt - Ausweis)
|
Datum
ER:
|
Datum
Barbehebung Geschäftskonto V;"
|
Datum
Auszahlung Barbetrag lt. Quittierung
|
ausbezahlter
Barbetrag
|
16.
1. 1996
|
16.2.1996
|
20.
2. 1996
|
787.001,00
|
17.
11. 1997
|
17.11.1997
|
18.
11. 1997
|
600.000,00
Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung bzgl. der dargestellten Provisionsleistungen wurden
folgende Tatsachen von der Bp festgestellt:
1) Steuerakt
"WP ", veranlagt beim FA 8/16/17
Die
Einsichtnahme in o.g. Steuerakt ergab, dass Hr. WP , wohnhaft in 1160 Wien,
SGasse43 (= Privatadresse), über keinerlei Betriebsniederlassung bzw.
Gewerbeberechtigung verfügt.
Gegenständlicher
Einkommensteuerakt wurde aufgrund von laufend einlangenden Kontrollmitteilungen
betreffend "ausgestellter Rechnungen des Herrn WP ", welche im Zuge der
Prüfung anderer Steuersubjekte festgestellt wurden, aufgenommen. Die
erstmalige KM betrifft eine Rechnung vom 31. 12. 1991 für "erbrachte
Vermittlungsleistung". Aufgrund dieser wurde vom zuständigen Referat im
Jahre 1993 ein Einkommensteuerakt angelegt. Mittlerweile ist lt. dortigem
Finanzamt ein Konvolut von Kontrollmaterial eingelangt. Hr. P hatte bislang dazu
weder eine Steuererklärung noch Einzahlungen am Abgabenkonto erbracht. Bei
Einsicht des Einkommensteueraktes wurde weiters eine Niederschrift über
eine Einvernahme mit Hrn. P vorgefunden, welche ein Erhebungsorgan des FA
8/16/17 aufgrund oben dargestellten SachverhaItes in dessen Wohnung in 1160
Wien, SGasse43 , aufgenommen hatte. Dabei gab Hr. P sinngemäß
bekannt, dass er Mindestrentner ist und kein Geld habe; darüber hinaus ist
er von 1986 - 1990 in Haft gewesen.
2)
Vorhaltsbeantwortung
Bei einer am
14. Oktober 1998 in den Kanzleiräumlichkeiten der steuerlichen Vertretung
abgehaltenen Besprechung, welche als Hauptthema und Schwerpunkt die "Provision
an WP " darstellte, wurde der Bp eine schriftliche Vorhaltsbeantwortung
überreicht. Zu der Vorhaltsfrage, aufgrund welcher Leistungen Hrn. WP die
Provision im Jahre 1996 ausbezahlt wurde, hieß es sinngemäß,
"dass er den Kontakt mit dem Vertreter der Kaufinteressenten, Hrn. Direktor M.
hergestellt habe". Aufgrund dieser Angaben wurde Hr. Ing. M persönlich
befragt. Bei einer am 15. April 1999 durchgeführten Einvernahme gab dieser
an, keinen Hrn. P zu kennen, und er bzgl. des in Frage stehenden
Immobiliengeschäftes er nur als Vermittler die Bw., als Einschreitenden
Hrn. Gf. (= Geschäftsführer der Bw .), nennen könne.
3)
Vororterhebung S.Gasse
Am 29. Oktober
1998 wurde von der Bp eine Vororterhebung an der lt. Eingangsrechnung
ausgewiesenen Firmenadresse "Immobilien WP , S.Gasse 45", von der Bp
durchgeführt. Hierbei musste festgestellt werden, dass keine "Firma WP
Immobilien" an besagtem Standort sich befindet und sich auch niemals befunden
hatte.
Bei der lt.
Datenbankabfrage ausgewiesenen Wohnadresse des Herrn WP in 1160 Wien, SGasse43
handelt es sich um eine Privatwohnung in einer Gemeindebauanlage, bei der zum
Zeitpunkt der Erhebung offen gehaltenen Stiegenpforte nächst befindlichen
Gegensprechanlage war bzgl. Türnummer 6 nur die Bezeichnung "P "
angeführt. Ein - wie immer - nach außen gearteter Hinweis auf
unternehmerische Tätigkeit war weder an der Gegensprechanlage noch an der
Eingangstür Nr. 6 selbst erkennbar. Obwohl vermutet werden musste, dass
jemand anwesend war (überlauter Fernsehton), kam es zu keiner weiteren
Prüfungshandlung (Türe klopfen blieb unbeachtet).
4) Befragung WP
Hr. P wurde -
per Rsa-Brief - für den 17. November 1998 hieramts vorgeladen. Hr. P war
aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage, persönlich zu
erscheinen: dies ließ er durch seine Heimhilfepflegerin Tage zuvor
telefonisch mitteilen. Daher wurde vereinbart, dass die Bp die Einvernahme bei
ihm privat in 1160 Wien. S.Gasse , abhalten wird. Diese Information gab die
Heimhelferin an Hrn. P weiter.
Im Zuge der
Befragung war festzustellen, dass Hr. P sich in gesundheitlich kritischem
Zustand befand, dies ist einerseits durch sein Alter (Geburtsjahrgang 1920),
andererseits durch akute Kreislaufschwäche (lt. seinen Angaben) bedingt.
Aufgrund des Auftretens von Hrn. P , Berücksichtigung der sachlichen
Umstände sowie der eigenen Wahrnehmung der Bp musste spätestens zu
diesem Zeitpunkt ernsthaft bezweifelt werden, dass Hr. P tatsächlich in der
Lage gewesen sein kann, "Vermittlungsleistungen" (gem. Kontrollmaterial)
erbracht zu haben, ergo Beträge in derartigem Ausmaß an ihn geflossen
sein könnten. Herr P teilte auch mit, dass er die vorgelegte Rechnung nicht
selbst geschrieben hat. Nur die Unterschrift unter dem Vermerk ''Betrag dankend
erhalten" ist von ihm.
5)
Prüfungsjahr 1997
Am 22. 2. 1999
wurden die Buchhaltungsunterlagen für das Geschäftsjahr 1997 in der
Kanzlei bereitgehalten (= Beginn Prüfung des Jahres 1997). Den Schwerpunkt
stellte - wie 1996 - eine lt. Buchung an Hrn. WP bar ausbezahlte Provision
für Vermittlungstätigkeit dar (öS 600.000,00 brutto, 20 %
USt - Ausweis).
6) Befragung
Ing.G
Die im Jahre
1997 geleistete "Vermittlungsprovision an Hrn. P " stand lt. Buchhaltung im
Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung, welche von der
Marktgemeinde F. als Verkäuferin betrieben wurde.
Als Vertreter
der Marktgemeinde F. schritt der damalige Bürgermeister, Hr. Ing.G , ein.
Dieser gab der Bp am 15. 4. 1999 zur Niederschrift, dass ihm die Person WP
gänzlich unbekannt ist und bei den diversen Verkaufsverhandlungen ein Hr.
WP auch nie aufgetreten ist.
7) Vernehmung
des Hrn. Gf. durch die Strasa des FA 8/16/17
Bezüglich
der Geschäftsverhältnisse der Bw . zu Hrn. WP wurde der
Geschäftsführer der Bw ., Hr. Günter Gf. , am 16. 4. 1999 am
Wohnsitzfinanzamt des Hrn. WP befragt.
Dabei gab Hr.
Gf. u. a. - sinngemäß - zu Protokoll: (Anmerk: dass)
- er immer
davon ausging, dass Walter Polt ein seriöser Geschäftsmann sei und
eine Immobilienfirma besitze bzw. besessen hätte
- die
Provisionen an Hrn. WP niemals zur Gänze ausbezahlt und immer nur
Vorauszahlungen geleistet wurden
- mit Hrn. WP
schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. und die erzielten
Vermittlungserlöse in der Regel zu 50 : 50 mit ihm aufgeteilt
wurden.
Diese Angaben
stehen im Widerspruch zur Vororterhebung der Bp, Buchhaltung und
Vorhaltsbeantwortung der Bw .:
- eine "Fa. WP
Immobilien" existiert nicht und hat auch niemals existiert, die
Geschäftsanschrift 1160 Wien. SGasse45" ist reine
Erfindung
- die
"Vermittlungsprovisionen" lt. Buchung jeweils zur Gänze in bar ausbezahlt
wurden
- schriftliche
Vereinbarungen nicht getroffen wurden, sondern immer nur mündliche
Absprachen, lt. Vorhaltsbeantwortung
- jeweils 2/3
lt. Eingangsrechnungen an Provision Hrn. P bar ausbezahlt wurden.
8)
Gesundheitliche Verfassung des WP
Eine Anfrage
bei der zuständigen Alten- u. Krankenbetreuung bzgl. des Hrn. WP , geb.
Geb.DatumWP, wohnhaft 1160 Wien. Sandleitengasse 43/18/6, ergab, dass dieser
seit 20. 2. 1996 Heimhilfe erhält (lt. Antwortschreiben); dies
lässt den unbedingten Schluss zu, dass Hr. P nicht erst seit
persönlicher Wahrnehmung der Bp im Zuge der Einvernahme am 17. 11. 1998 in
schlechtem Gesundheitszustand sich befunden haben kann, sondern bereits seit
geraumer Zeit einen Pflegefall darstellt.
Steuerliche
Würdigung
Aufgrund des
oben dargelegten Sachverhaltes sieht es die Bp als erwiesen an, dass es sich bei
den im Rechenwerk der Bw . enthaltenen Eingangsrechnungen i. Z. mit "Immobilien
WP " um Scheinrechnungen handelt. Von der Bp werden daher die 1996 und 1997 lt.
Eingangsrechnungen geltend gemachten Betriebsausgaben inkl. ausgewiesener
Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert und der
Kapitalertragsteuer unterworfen (für Rechnung aus Jänner 1996
KESt-Satz 22 %, für 1997 25 %).
|
|
1996
|
1997
|
Nettobetrag
|
655.834,17
|
500.000,00
|
Umsatzsteuer
|
131.166.83
|
100.000.00
|
Bruttobetrag
|
787.001.00
|
600.000,00
|
Kapitalertragsteuer
|
221.975.00
|
200.000.00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
1.008.976,00
|
800.000,00
Die
Aufteilung erfolgt gemäß den Anteilen am Stammkapital (siehe Tz.
27)."
Die Bw. erhob
Berufung:
"Zur
Begründung meines Rechtsmittels teile ich dem Finanzamt wie folgt
mit:
Sämtliche
Vorschreibungen begründen sich auf den Feststellungen der abgeschlossenen.
Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997. An Feststellungen ergaben
sich dabei:
1.
Nichtanerkennung von Werbeaufwand in Höhe von öS 150.000.00 brutto
2. Nichtanerkennung von Provisionen an Dritte (angebliche
Scheinrechnungen) in Höhe von insgesamt öS 1.387.101,00
brutto.
Beide
Feststellungen entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zur
Begründung erkläre ich wie folgt:
Ad 1 .
Nichtanerkennung von Werbeaufwand in Höhe von öS 150.000,00
brutto
Der genannte
Werbeaufwand betrifft Werbeleistungen, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1995
veranstalteten Thai - Box - WM vom Trainingscamp_Y " für meine
Klientin erbracht wurden.
Meine Klientin
hat im Jahr 1995 ihren Geschäftsbetrieb eröffnet und versuchte
über diese Veranstaltung, für welche sowohl großes lokales als
auch internationales Interesse erwartet wurde, mittels Flugzetteln und
Plakataktionen schlagartig seinen (Anmerkung: wohl ihren) Bekanntheitsgrad zu
verbessern. Da die Gesellschaft insbesondere im südlichen Raum von Wien mit
ihren Immobiliengeschäften Fuß fassen wollte, war diese Veranstaltung
gewählt worden, da es sich bei der Weltmeisterschaft um ein
gesellschaftliches Ereignis handelte, bei dem die entsprechenden örtlichen
Zielgruppen angesprochen werden konnten. In Form von Flugzetteln und
Plakataktionen wurden die angebotenen Leistungen der Bw. im Bereich der
Immobilienvermittlung neben Industriekunden auch für private Wohnungs- und
Liegenschaftssuchende beworben.
Im
Betriebsprüfungsbericht wird unterstellt, dass dieser Werbetätigkeit
keine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt und begründet dies mit
mangelnden nachhaltigen Werbeeffekt. Dem ist entgegenzuhalten, dass im
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gesetzte Werbemaßnahmen oftmals nicht
den gewünschten Effekt erzielen, dass ihnen deshalb jedoch noch keineswegs
die betriebliche Veranlassung abzusprechen, ist. Dass die Sportveranstaltung
selbst weder wirtschaftlichen noch medialen Erfolg erzielen konnte, ist
wahrscheinlich durch schlechtes Veranstaltungsmanagement begründet, kann
jedoch nicht meiner Klientin. welche ohnedies durch die angefallenen Kosten auch
geschädigt wurde, zur Last gelegt werden. Gerade Werbeaktionen bei
Sportveranstaltungen sind ein wesentliches Marketinginstrument zur
Kundengewinnung und -beeinflussung, auch von großen Firmen, da hier sowohl
lokales Publikum als auch über die mediale Vermarktung bundesweites
Publikum angesprochen werden kann. Mangelnde betriebliche Veranlassung ist hier
wohl keineswegs gegeben.
Die
Beurteilung, dass einer gesetzten Werbeaktivität nur bei entsprechendem
tatsächlichen Werbeeffekt eine betriebliche Veranlassung zu unterstellen
ist, ist meines Erachtens nicht zulässig. Die Veranstaltung war sowohl
objektiv als auch nach, Ansicht meiner Klientin jedenfalls dazu geeignet, einen
spürbaren Werbeeffekt zu leisten, andernfalls meine Klientin die Kosten
nicht in Kauf genommen hätte. Meine Klientin hat in der Anfangsphase
versucht, sich mittels verschiedener Werbeaktionen einen Namen zu machen und zu
etablieren. Neben der strittigen Werbeaktion wurden, wie sich auch die
Betriebsprüfer überzeugen konnten, entsprechende Inserate geschalten.
Die gesetzten Maßnahmen hatten auf Grund der dargestellten Ursachen
unterschiedlichen Erfolg, in jedem Fall ist aber die betriebliche Veranlassung
nachweislich im Vordergrund gestanden, sodass die Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben in Höhe von öS 125.000,00 sowie die
Vorsteuerkorrektur in Höhe von öS 25.000,00 zu Unrecht
durchgeführt wurde und entsprechend zu berichtigen ist.
Ad 2
Nichtanerkennung von Provisionen an Dritte
Eingangsrechnungen
der Fa. WP in Höhe von insgesamt öS 1.387.001,00 brutto für
erbrachte Vermittlungsleistungen wurden im Rahmen der Bp als Scheinrechnungen
eingestuft, sodass neben der Aberkennung der ertrags- und der umsatzsteuerlichen
Abzugsfähigkeit auch die Qualifizierung als verdeckte
Gewinnausschüttung, verbunden mit der Vorschreibung von
Kapitalertragsteuer, vorgenommen wurde.
Die
Qualifizierung der Rechnungen der Firma WP als Scheinrechnungen wurde seitens
der Bp auf Grund verschiedener durchgeführter Ermittlungen vorgenommen, die
meiner Ansicht nach nicht dazu geeignet sind, die getroffenen
Prüfungsfeststellungen zu begründen und das Vorliegen von
Scheinrechrungen zu beweisen.
Meine
nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf die jeweils im Bp-Bericht vom
24.6.1999 angeführten Punkte, die die BP zur Behandlung der
Provisionsrechnungen als Scheinrechnungen veranlasst haben:
Person des WP
Angeführt
wird. dass Herr P weder über eine Gewerbeberechtigung noch über eine
Betriebsniederlassung verfügt .Beide Punkte treffen zwar zu, lassen jedoch
keinesfalls den Schluss zu, dass die genannte Tätigkeit von Herrn P nicht
ausgeübt worden ist.
Eine fehlende
Gewerbeberechtigung stellt zwar einen Verstoß gegen gewerberechtliche
Vorschriften dar, hindert jedoch nicht an der tatsächlichen Ausübung.
Gerade im Bereich der Vermittlungsleistungen ist das wesentliche Element das
Nutzen von vorhandenen Kontakten und das Wissen um Kauf- und
Verkaufsinteressenten, welches nicht durch das Lösen einer
Gewerbeberechtigung erworben werden kann, sondern allein durch langjährige
Erfahrungen und geschäftliche Kontakte, über die Herr P auf Grund
seiner beruflichen Vergangenheit offensichtlich verfügt.
Es gibt keine
Verpflichtung für meine Klientin, das Vorliegen einer aufrechten
Gewerbeberechtigung zu überprüfen. Vielmehr konnte auf Grund des
langjährig bekannten Auftretens von Herrn P in der Immobilienbranche von
seiner Unternehmereigenschaft ausgegangen werden. Des weiteren ist ja auch die
Leistung von Provisionen an Nichtunternehmer, die entsprechende Information, die
zu einem Vertragsabschluß führen, beibringen können,
nichtverboten, die Eigenschaft solcher
Zahlungen als Betriebsausgaben liegt unzweifelhaft vor.
Ebenso stellt
das Fehlen einer Betriebsniederlassung, sondern nur das Vorliegen einer
"Privatadresse", wie von der BP angeführt wird, keine Begründung
für das Vorliegen einer Scheinrechnung dar.
Für die
Erbringung von Vermittlungsleistungen sind weder spezielle
Betriebsausstattungen, noch eigene Räumlichkeiten erforderlich,
sämtliche erforderliche Aktivitäten finden in der Regel außer
Haus statt oder können zur Gänze von der Privatadresse ausgeführt
werden (z.B. Telefonieren).
Im Bp-Bericht
wird weiters angeführt, dass die auf den Rechnungen von Herrn P
angeführte Firmenadresse gar nicht existiert. Berücksichtigt man
jedoch die Tatsache. dass Herrn P s Wohnung, von der er offensichtlich seine
Tätigkeit ausübt, die Adresse "S.Gasse43" aufweist, während in
den Rechnungen als Adresse die "SGasse45 " angeführt wird, so lässt
sich daraus lediglich ein simpler Schreibfehler ableiten, die
Rückschlüsse der BP sind dadurch jedenfalls nicht zu begründen,
die von der Bp im Bericht aufgestellte Behauptung, die Adresse "SGasse45 ist
reine Erfindung" disqualifiziert sich damit wohl von alleine.
Im Bp-Bericht
wird angeführt, dass entsprechende Kontrollmitteilungen über
Provisionen an Herrn P seinem Einkommensteuerfinanzamt bereits im Jahr 1991
vorlagen, weiters wurden für die Jahre 1991 bis 1997 Honorare über rd.
öS 3,4 Mio. festgestellt, wie aus der Stellungnahme des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk, erstellt von Herrn Schwarzbartl am
20.5.1999 hervorgeht. Ebenso gibt Herr P selbst lt. der vorliegenden
Niederschrift über die Befragung vom 17.11.1998 an, dass er "in den letzten
Jahren des Öfteren Immobiliengeschäfte getätigt" habe.
Ergänzend wird von ihm bestätigt: "Ich hatte aus früheren Jahren
verschiedene Kontakte zu Geschäftsleuten, daher sind mir verschiedene
Objekte bekannt." Auch dem Geschäftsführer meiner Klientin, Herrn Gf.
, ist Herr P durch sein regelmäßiges Auftreten in der
Immobilienbranche seit rd. 10 Jahren bekannt, wie auch in der Niederschrift vom
16.4.1999 ausdrücklich festgehalten ist. Konkret ist Herrn P (Anmerkung:
gemeint war wohl der vorgenannte Geschäftsführer der Bw.) z.B.
bekannt, dass Herr P ca. im Jahr 1990 bei der Veräußerung einer
Liegenschaft in Nf (Käufer: BGmbH, Verkäufer: Fa. MMS) als Vermittler
aufgetreten ist.
Sämtliche
angeführte Angaben über vorliegende Kontrollmitteilungen, die Aussage
von Herrn P selbst über seine langjährige Vermittlungstätigkeit
sowie auch die gleich lautende Auskunft von Herrn Gf. bestätigen meines
Erachtens vielmehr, dass Herr P bereits seit Jahren Vermittlungsleistungen
erbracht und dafür auch entsprechende Provisionen erhalten hat. Auch das
unternehmerische Auftreten und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr werden hierdurch vielmehr bestätigt.
Konkret
festzustellen ist jedoch, dass Herr P offensichtlich, seinen steuerlichen
Verpflichtungen in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Auch diese Tatsache
kann meiner Klientin nicht angelastet werden. Die Unternehmereigenschaft im
Sinne des UStG schien nach Ansicht meiner Klientin jedenfalls auf Grund des
Auftretens von Herrn P , sowie auf Grund seiner langjährigen Bekanntheit in
der Branche eindeutig gegeben zu sein. Die steuerliche Nichtanerkennung von
Provisionsaufwendungen allein auf Grund der Tatsache, dass der
Entgeltsempfänger seine Steuerpflichten nicht erfüllt hat, ist
jedenfalls nicht zulässig.
Ebenso zur
Belegung der von der BP getroffenen Annahmen wird angeführt, dass Herr P in
den Jahren. 1986 bis 1990 in Haft gewesen sei. Auch dieser Punkt ist wohl bei
weitem nicht ausreichend, um die getroffenen Annahmen als erwiesen zu
begründen. Zum einen wurde nicht bekannt gegeben, welches strafbare Delikt
die Haftstrafe zur Folge hatte, im Übrigen erlaube ich mir den Verweis auf
die Fachliteratur zum § 167 BAO (Kohler. Bundesabgabenordnung, 119 bzw.
ÖStZ-RME 1990/53, ÖStZ 1990, 194). wonach festzustellen ist, dass
selbst wenn eine Person mehrfach wegen des Ausstellens von Scheinrechnungen
bestraft wurde, dann darf trotzdem nicht geschlossen werden dass diese nur
Scheinrechnungen erstellt hat.
Mehrfach wird
im Betriebsprüfungsbericht auf das Alter und den Gesundheitszustand von
Herrn P hingewiesen und der Schluss gezogen, dass Herr P auf Grund seines Alters
und seines Gesundheitszustandes gar nicht in der Lage gewesen sein kann,
Vermittlungsleistungen erbracht und dafür auch noch höhere
Beträge erhalten zu haben. Das Einkommensteuerfinanzamt von Herrn P
führt in seiner Stellungnahme vom 20.7.1999 außerdem noch aus, dass
auf Grund des Gesundheitszustandes ein korrektes und seriöses Auftreten,
wie es für Vermittlungsgeschäfte erforderlich sei, bei Herrn P .
"keinesfalls" gegeben ist". Hier wird von subjektiven aktuellen Wahrnehmungen
der Finanzbeamten ausgegangen und gleichzeitig unterstellt, dass diese auch
für die Vergangenheit Gültigkeit haben. Es wurde jedoch weder
überprüft, ob der Gesundheitszustand in den Jahren 1996 und 1997 nicht
ein wesentlich besserer war bzw. ob der aktuelle Gesundheitszustand nicht ebenso
starken Schwankungen unterliegen kann, so dass Herr P sehr wohl in der Lage war
und auch immer noch ist, geschäftlich tätig zu sein. Die Tatsache
allein, dass Herr P seit 1996 die Unterstützung einer Heimhilfe in Anspruch
nimmt, begründet aber keinesfalls, dass er deshalb nicht in der Lage
gewesen ist (Anmerkung: gemeint war wohl "war") oder ist, Geschäfte zu
tätigen. Ärztliche Auskünfte, die diese Behauptung belegen
könnten, liegen jedenfalls keine vor. Im Rahmen eines Gespräches mit
Herrn P , anlässlich dessen er in meine Kanzlei gekommen ist, konnte ich
mich jedenfalls von seinem korrekten Auftreten überzeugen.
Im übrigen
halte ich es für äußerst bedenklich, wie seitens des Finanzamtes
alten Menschen allein auf Grund ihres Alters sowie damit verbunden ihres
zeitweise beeinträchtigten Gesundheitszustandes jegliche
Geschäftsfähigkeit sowie das Recht auf angemessene Entlohnung für
erbrachte Leistungen abgesprochen wird. Dabei lassen sich gerade im aktuellen
Wirtschaftsleben eine Reihe von erfolgreichen Unternehmern anführen, die im
hohen Alter in ihrer unternehmerischen Tätigkeit immer noch aktiv und
erfolgreich sind bzw. waren. Die Geschäftsfähigkeit von Herrn P
dürfte in der Vergangenheit und auch jetzt noch zweifellos gegeben sein,
jedenfalls ist mir nicht bekannt, dass im vorliegenden Fall eine
Sachwalterschaft vorliegt.
Weiters
erscheinen der Bp die Vermittlungsgeschäfte unglaubwürdig, da die
Provisionen zum einen in bar ausbezahlt wurden und zum anderen Herrn P selbst
bestätigt, dass er die Rechungen nicht selbst geschrieben hat. Die
Barauszahlung der Provisionen erfolgte durch meine Klientin auf
ausdrücklichen Wunsch von Herrn P und ist unter nunmehriger Kenntnis der
finanziellen Verhältnisse von Herrn P (Finanzamtsverbindlichkeiten) nicht
weiter verwunderlich, da Herr P wahrscheinlich befürchten musste, dass
seine Gläubiger entsprechend versuchen würden, auf bestehende oder
entstehende Bankguthaben zuzugreifen. Dass Herr P die Beträge daher lieber
persönlich übernommen hat, ist in diesem Zusammenhang wohl
verständlich. Dass Herr P über keine technischen Möglichkeiten
zur Erstellung von Rechnungen verfügt (Betriebsausstattung), wurde bereits
angeführt. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich und widerspricht auch
keinen abgabenrechtlichen Vorschriften, wenn er diesbezüglich fremde
Unterstützung in Anspruch genommen hat, dass er diese Rechnungen aber
selbst unterfertigt hat, wird von ihm ausdrücklich
erklärt.
Mit Schreiben
vom 20.5.1999 wurde seitens des Finanzamtes für den 8,,16. und 17. Bezirk
dem Einkommensteuerfinanzamt von Herrn P ein Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an meine Klientin
übermittelt. Die Pfändung umfasst sämtliche Forderungen von Herrn
P aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mit meiner Klientin;
angeführt werden explizit Honorare und Provisionen auch künftiger Art.
Mit anderen Worten pfändet das Enkommensteuerfinanzamt von Herrn P
Provisionsforderungen, während die Betriebsprüfungen die
Provisionsrechnungen als Scheinrechnungen bezeichnet und somit als nicht
abzugsfähig beurteilt. Allein auf Grund dieser unterschiedlichen Handhabung
der Finanzämter kann wohl davon ausgegangen werden, dass hier im Rahmen der
freien Beweiswürdigung eine eindeutige Entscheidung auf Grund der Sachlage
nicht möglich ist, wenn sogar die einzelnen Finanzämter zu
unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.
Im Zusammenhang
mit offenen Forderungen des Herrn P erlaube ich mir den Hinweis, dass Herr P
derzeit behauptet (offensichtlich auch gegenüber dem Finanzamt); dass er
noch einen Forderungsanspruch von rd. öS 700.000,00 gegenüber meiner
Klientin hat. Seinen Provisionsanspruch leitet Herr P aus einer Information ab,
die er in Zusammenhang mit einem geplanten Liegenschaftserwerb mit dem FInstitut
an meine Klientin weitergeleitet hat. Da kein Vertragsabschluss für meine
Klientin zustande gekommen ist, wurde auch keine Provisionszahlung an Herrn P
geleistet, dieser wiederum vermutet jedoch eine positive
Geschäftsabwicklung über eine andere Gesellschaft und ist daher meiner
Klientin aus diesem Provisionsstreit nicht sehr wohl gesonnen. Diesem Umstand
ist meines Erachtens besondere Berücksichtigung zu widmen, da die
Klärung der von der Bp in Zweifel gezogenen Sachverhalte zum einem
großen Teil auch von den Auskünften und vom Verhalten des Herrn P
abhängig ist und daher entsprechend negative Folgen für meine Klientin
zeitigen können.
Zeugenaussage
Direktor M
Im Rahmen der
BP wurde von meiner Klientin in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
mitgeteilt; in welchen Geschäften Herr P seine Leistung erbracht hat und
worin diese jeweils bestanden hat. Dabei wurde ausgeführt, dass Herr P beim
Vermittlungsgeschäft mit der Firma D.Lux den Kontakt zum damaligen
Geschäftsführer der D.Lux GmbH, Herrn :Direktor Ing. M , hergestellt
habe. Aus der Befragung des Herrn Dir. M vom 15.4.1999 schließt die Bp auf
Grund der getätigten Aussagen, dass Herr P die Leistung nicht erbracht
haben kann. In seiner Aussage erklärt Herr Direktor M , dass er seitens
meiner Klientin nur einen Geschäftsführer, Herrn Gf. . gekannt habe,
nicht jedoch den zweiten Geschäftsführer, Herrn K. Ebenso wird
erklärt, dass er Herrn P nicht kenne.
Diese Aussagen
relativieren sich insofern, als zwar behauptet wurde. dass Herr K ebenfalls
nicht bekannt ist, dies jedoch nicht den Tatsachen entsprechen kann, da Herr K
ebenso im Rahmen der damaligen Verhandlungen, aufgetreten ist und damit auch
Kontakt mit Herrn Direktor M gehabt hat. Begründbar ist diese abweichende
Aussage verständlicherweise durch die Tatsache, dass der Sachverhalt
bereits rd. 3 Jahre zurückliegt und Herr Direktor M auf Grund seiner
Geschäftsführertätigkeit mit sehr vielen Geschäftspartnern
und insbesondere auf Grund des damaligen Immobiliengeschäftes mit vielen
Immobilienmaklern zu tun hatte, so dass nicht mehr alle auftretenden Personen
ihm auch wirklich noch namentlich in Erinnerung geblieben sein können. Nach
Rücksprache meiner Klientin mit Herrn Direktor M wurde von ihm dies auch
entsprechend bestätigt. Selbstverständlich kennt er Herrn K . Zur
Person von Herrn P hat Herr Direktor M außerdem bereits in seiner
schriftlich festgehaltenen Aussage mitgeteilt, dass er es für möglich
hält, "in der oben genannten Kaufsache mit ihm telefoniert" zu haben. Unter
Berücksichtigung der dargelegten Umständen sind daher die
Rückschlüsse der BP als unrichtig zu bezeichnen, wie mir seitens
meiner Klientin versichert wurde, steht Herr Direktor M grundsätzlich zu
einer nochmaligen Befragung zur Verfügung, falls dies zur Klärung der
Umstände erforderlich scheint.
Im Zusammenhang
mit der Aussage von Herrn Direktor M und den daraus gezogenen Schlüssen
durch die BP stelle ich außerdem einen groben Verfahrensmangel fest, da
meiner Ansicht nach im Betriebsprüfungsverfahren dem Parteiengehör
gem. § 115 Abs. 2 BAO als fundamentalen Grundsatz des
Rechtsstaates (VwGH 18-10.1988. 88/14/0092), nicht Genüge getan wurde. Die
Tatsache, dass Herr Direktor M oben genannte Aussage getätigt hatte, die
infolge der dargestellten Umstände fälschlicherweise die BP zu dem
Schluss kommen ließen, Herr P habe keine Vermittlungstätigkeit
geleistet, wurde meiner Klientin und mir erst im Rahmen der angesetzten
Schlussbesprechung bekannt gegeben und vorgelegt. Wie die Rechtsprechung
eindeutig feststellt, schließt das Recht auf Parteiengehör den
Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist ein
(VwGH 5.11.1986, 85/13/0021) welche im vorliegenden Fall eindeutig nicht gegeben
war. Bei entsprechender Äußerungsfrist wäre es meiner Klientin
entsprechend möglich gewesen, die strittigen Inhalte zu klären sowie
auch Herrn Direktor M zu einer weiteren klärenden Aussage heranzuziehen.
Die Verletzung des Parteiengehörs stellt meiner Ansicht nach im
vorliegenden Fall einen absoluten Verfahrensmangel dar, der erlassene Bescheid
ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
Zeugenaussage
Ing.G
Der im Jahr
1997 amtierende Bürgermeister der Marktgemeinde F wurde am 15.4.1999
bezüglich der Vermittlungsprovision von Herrn P im Zusammenhang mit der .
1997 durchgeführten Liegenschaftsveräußerung befragt und gab
dabei zu Protokoll, dass er Herrn P nicht kenne. Auch diese Aussage wird von der
BP zum Nachweis des Nichttätigseins von Herrn P herangezogen, ist meines
Erachtens aber keineswegs dazu geeignet. Herr P ist damals nicht offiziell
aufgetreten, sondern hat nur die entsprechenden Informationen an Herrn Gf. von
der Bw. weitergeleitet, woher Herr P die Informationen bezogen hat, ist meiner
Klientin jedoch nicht bekannt. Ausdrücklich weist Herr Ing.G jedoch
daraufhin, dass die Geschäftsanbahnung über einen nicht namentlich
genannten Informanten zustande gekommen ist. Bei diesem Informanten dürfte
es sich eindeutig um Herrn P gehandelt haben.
Zusammenfassend
stelle ich fest, dass die Feststellung, es handle sich bei den von Herrn P an
meine Klientin gerichteten Provisionsrechnungen um Scheinrechnungen, nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Sämtliche von der
Betriebsprüfung angeführten Punkte, die zum Nachweis des Vorliegens
von Scheinrechnungen angeführt wurden, sind von mir entsprechend
klargestellt worden, in allen Punkten kann meines Erachtens kein eindeutiger
Beweis für die vorliegende Behauptung erbracht werden, die Bp geht von
einseitigen Annahmen und Auslegungen aus, denen eine eindeutige Beweiskraft
nicht zukommt.
Vielmehr liegen
als Betriebsausgaben abzugsfähige Eingangsrechnungen vor, da sämtliche
Einwendungen der Bp zu widerlegen sind bzw. glaubhaft gemacht werden kann, dass
einzelnen Behauptungen keine eindeutige Beweiskraft zukommen kann:
Herr P
bestätigt, dass er Immobiliengeschäfte tätigt und getätigt
hat, dass er die strittigen Beträge erhalten und auch die Rechnungen
unterfertigt hat. Außerdem ist aktenkundig, dass Herr P noch offene
Provisionen in Höhe von öS 700.000,00 gegenüber meiner Klientin
angibt.
Es ist dem
Finanzamt seit Jahren bekannt, dass Herr P Provisionen, und zwar auch von
dritter Seite erhalten hat, wodurch die Eigenschaft des Herrn P als Unternehmer
im Sinne des UStG vielmehr bestätigt wird. Dass er diese Einkünfte der
Versteuerung entzogen hat liegt nicht im Einflussbereich meiner Klientin,
für die Durchsetzung der Steuerpflichten des Herrn P stehen der
Finanzbehörde die Bestimmungen der BAO zur Verfügung.
Eine fehlende
Gewerbeberechtigung des Herrn P ist zwar ein Verstoß gegen geltendes
Gewerberecht, ist jedoch kein Beweis für die Nichtausübung einer
Tätigkeit, eine Verpflichtung zur Überprüfung der
Gewerbeberechtigung war jedenfalls für meine Klientin nicht
gegeben.
Das
Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit von der Privatadresse aus
ist gerade im Bereich von Vermittlungsleistungen nichts Ungewöhnliches, das
Vorliegen einer "Betriebsniederlassung" ist somit nicht erforderlich, es kommt
daher auch dieser Begründung keine Beweiskraft zu.
Dem Hinweis,
dass Herr P eine Haftstrafe abgebüßt hat, kommt ebenfalls keine
Beweiskraft zu, da seitens des Finanzamtes nicht einmal festgestellt wurde,
welches Delikt der Haftstrafe vorausgegangen ist. Außerdem ist in der
einschlägigen Fachliteratur eindeutig festgestellt, dass selbst bei
Vorliegen einer mehrfachen Bestrafung wegen des Austeilens vor Scheinrechnungen
der Schluss nicht zulässig ist, dass immer nur Scheinrechnungen ausgestellt
wurden.
Das Alter und
der Gesundheitszustand von Herrn P ist ebenso kein zulässiger Beweis
für die Prüfungsfeststeilungen der BP. Es wurde kein eindeutiger
Nachweis durch die Finanzbehörde erbracht, dass Herr P nicht in der Lage
gewesen sein kann, die strittigen Geschäfte vermittelt zu haben. Das hohe
Alter von Herrn P (Jahrgang 1920) hat überhaupt keine Aussagekraft in Bezug
auf die getroffenen Behauptungen der Bp, betreffend den Gesundheitszustandes von
Herrn P wurde außerdem zum einen nur der aktuelle Zustand von den
Prüfungsorganen, somit von sachunkundigen Personen und nicht von
ärztlicher Seite "untersucht" zum anderen lässt der aktuelle Zustand
keine Rückschlüsse auf die Jahre 1996 und 1997 zu, entsprechende
Nachweise von ärztlicher Seite für den genannten Zeitraum wurden
ebenso keine erbracht. Hinzufügen möchte ich, dass es gerade in diesem
Punkt meiner Klientin nur schwer möglich ist, weitere Gegenbeweise
darzulegen, da meine Klientin keine Befugnisse hat, die Privatsphäre des
Herrn P bezüglich der fraglichen Punkte zu verletzen. Eine schlüssige
Beweisführung, z.B. durch Aussagen und eindeutige Befunde der damals
behandelnden Ärzte kann daher nur von Seiten der Behörde vorgenommen
werden, im bisherigen Verfahren ist die Behörde diese Nachweise allerdings
schuldig geblieben.
Die
Zeugenaussage von Herrn Direktor M , welche ebenso als belastend für meine
Klientin ausgelegt wurde, könnte durch eine klärende weitere Aussage
von Herrn Direktor M zu welcher sich dieser gegenüber meiner Klientin
bereit erklärt hat, widerlegt werden. Da diese Zeugenaussage ohne
Berücksichtigung des Rechtes meiner Klientin auf Parteiengehör und
einer angemessenen Äußerungszeit durch die Bp verwendet wurde, liegt,
wie bereits dargelegt, ein schwerer Verfahrensfehler vor, welcher zu einer
Bescheidaufhebung zu führen hat. Dies deshalb, da davon ausgegangen werden
kann, dass auf` Grund der zu erwartenden klärenden Aussage des Herrn
Direktor M die Betriebsprüfung eindeutig zu einem anderen Ergebnis gelangen
müsste.
Meines
Erachtens belegen somit eine große Zahl an Einzelfakten, dass keine
Scheinrechnungen vorliegen bzw. dass viele der von der Bp zum Nachweis ihrer
Feststellungen getroffenen Behauptungen bzw., Begründungen nicht eindeutig
zu Lasten meiner Klientin angewendet werden können. Der Beweis für den
Scheincharakter der Provisionsrechnungen konnte nicht erbracht werden, die
Abgabenbehörde hätte unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens sowie sämtlicher von meiner Klientin und mir
bereits im Prüfungsverfahren eingebrachten Einwendungen sowie unter Wahrung
des Rechtes auf Parteiengehör die bekämpften Bescheide nicht
erlassen."
Seitens des
steuerlichen Vertreters langte an Finanzamt folgende Ergänzung
ein:
"Provision WP
Immobilien 16.1.1996
Der genannte
Geschäftsfall betrifft die Vermittlung einer Liegenschaft in St. an den
Interessenten, die Fa. D.Lux Austria. Da die Finanzierung des
Liegenschaftserwerbes in Leasingform über die AGmbH erfolgte, wurde die
Vermittlungsprovision in Höhe von 3% des Kaufpreises der Liegenschaft -
somit öS 985.000,00 zuzüglich 20% USt, insgesamt öS 1 182.000,00
- mit der Ausgangsrechnung vom 12.1.1996 ebenso an die genannte
Leasinggesellschaft fakturiert. Mit Eingangsrechnung vom 16.1.1996 wurde der mit
der Firma WP Immobilien bezüglich der Vermittlung oben genannter
Liegenschaft vereinbarte Anteil am Gesamterlös - 2/3 der Gesamtprovision,
somit öS 787,000,00 - abgerechnet.
Die Leistung
der Firma WP Immobilien bestand im vorliegenden Fall darin, die für den
Vertragsabschluß und somit den Provisionsanspruch maßgeblichen
Informationen zur weiteren Abwicklung des Geschäftes zur Verfügung zu
stellen. So wurde von Herrn P der Kontakt mit dem Vertreter der
Kaufinteressenten, Herrn Direktor M , dem damaligen Geschäftsführer
der Firma Z, welche gleichzeitig Muttergesellschaft der Firma D.Lux gewesen ist,
hergestellt. Die eigentliche Abwicklung des Geschäftsvorfalles erfolgte
durch die Bw. , wofür ein Anteil in Höhe von einem Drittel der
Gesamtprovision vereinbart war. Eine schriftliche Vereinbarung über die
Provisionszusage existiert nicht, wie allgemein branchenüblich erfolgte die
Entgeltsvereinbarung mündlich.
Provision WP
Immobilien 17.11.1997
Der genannte
Geschäftsfall betrifft die Vermittlung einer Liegenschaft der Marktgemeinde
Fi an die Fa. Te. Auch in diesem Fall wurde die Information über die Fa.Te
als potentiellen Käufer der Liegenschaft der Gemeinde von Herrn P an meine
Klientin weitergegeben, wodurch in weiterer Folge ein Vertragsabschluß mit
der Fa. Te ermöglicht werden konnte. Mit der Ausgangsrechnung vom
10.11.1997 wurde die vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von
öS 750.000,00 zuzüglich 20% USt insgesamt
öS 900.000,00, an die Marktgemeinde Fi fakturiert. Mit
Eingangsrechnung vom 17.11.1997 wurde der mit der Firma WP Immobilien
bezüglich der Vermittlung oben genannter Liegenschaft vereinbarte Anteil am
Gesamterlös - wiederum 2/3 der Gesamtprovision, somit
öS 600.000,00 - abgerechnet.
Obengenannte
Abwicklung der Geschäfte wurde der Betriebsprüfung im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens in gleicher Weise erläutert, zusätzlich wurde die
Vorgehensweise durch Herrn Gf. , Geschäftsführer der Bw. , mit seinem
Schreiben vom 22.4.1999 im Zusammenhang mit seiner Befragung durch das Finanzamt
für den 8.,16. und 17. Bezirk dargestellt und bestätigt.
Durch Herrn P
behauptete offene Forderung in Höhe von rd. öS
700.000,00:
Herr P
behauptet sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber meiner
Klientin, dass ihm auf Grund einer an die Bw. weitergegebenen Information noch
ein Provisionsanspruch in Höhe von rd. öS 700.000,00 zustehe.
Seinen Provisionsanspruch leitet Herr P daraus ab, dass er die Bw. darüber
informiert hat, dass das FInstitut zum damaligen Zeitpunkt eine Liegenschaft
gesucht hat. Seitens meiner Klientin wurden darauf hin Herrn Prokuristen Sc vom
FInstitut mehrere Objekte angeboten, ein Vertragsabschluß konnte jedoch
nicht erzielen (Anmerkung: wohl "erzielt werden"), da das FInstitut sich
letztendlich für eine fremde Liegenschaft am S.Platz entschieden hat. Da
kein Vertragsabschluß für meine Klientin zustande gekommen ist, wurde
auch keine Provisionszahlung an Herrn P geleistet. Seitens Herrn P wird nun
unterstellt, dass meine Klientin den Vertragsabschluß
über eine
dritte Firma abgewickelt habe, um seinen Provisionsanspruch zu umgehen, wodurch
zwischen meiner Klientin und Herrn P keine sinnvolle Gesprächsbasis mehr
gegeben ist.
Mit Schreiben
vom 20.5.1999 wurde seitens des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk,
dem Einkommensteuerfinanzamt von Herrn P , ein Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an meine Klientin
übermittelt. Die Pfändung umfasst sämtliche Forderungen von Herrn
P aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mit meiner Klientin,
angeführt werden explizit Honorare und Provisionen auch künftiger Art.
Das Finanzamt bezieht sich dabei offensichtlich auf die behaupteten offenen
Forderungen, ebenso wurde Herr Gf. bei seiner Befragung durch Herrn Schwarzbartl
(FA 8/16/17) am 16.4.1999 diesbezüglich befragt. Mit anderen Worten
pfändet das Einkommensteuerfinanzamt von Herrn P Provisionsforderungen,
während die Betriebsprüfung die Provisionsrechnungen als
Scheinrechnungen bezeichnet und somit als nicht abzugsfähig
beurteilt.
Ich erlaube
mir, nochmals darauf hinzuweisen, dass meines Erachtens das behauptete Vorliegen
von Scheinrechnungen nicht nachgewiesen werden kann, sondern vielmehr
sämtliche Umstände und Nachweise (Erfahrungen und aktive
Tätigkeit des Herrn P im Immobiliengeschäft, Bestätigungen durch
Herrn P über die Beteiligung an sämtlichen strittigen Geschäften
sowie des Empfanges der zugehörigen Provisionen, vehemente Durchsetzung
weiterer behaupteter Provisionsansprüche sowie sämtliche in der
Berufung bereits detailliert dargestellten Umstände und Begründungen)
auf eine seitens meiner Klientin ordentliche und nachvollziehbare Abwicklung
ihrer Geschäftstätigkeit hinweisen."
Das Finanzamt
holte eine Stellungnahme des Prüfers zur Berufung ein:
"Die
Berufungswerberin argumentiert gegen beide von der Bp getroffenen
Feststellungen, nämlich die der:
a)
Nichtanerkennung des "Werbeaufwandes" (1995), b) Nichtanerkennung der
"Provisionsaufwendungen betreffend WP " (1996, 1997).
Ad a) Im Jahre
1995 wurde ein Werbeaufwand i. H von öS 150.000,00 brutto 20% USt, ins
Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen.
Die Grundlage
(Beleg) zur Buchung dieser Eingangsrechnung stellte ein Paragon dar, welcher vom
Inhaber u. Betreiber eines seinerzeitigen TrainingscampY, Herrn WW, ausgestellt
wurde (siehe Beilage).
Im Rahmen einer
Vorhaltebeantwortung gab die steuerliche Vertretung - zu diesem Punkt - die
Stellungnahme ab, dass eben bei der ausgetragenen Thai-Box-WM in Form von
Flugzetteln und Plakataktionen die Leistungen der Gesellschaft beworben
wurden.
Eine
dementsprechende Dokumentation darüber wurde jedoch nicht erbracht, weiters
war diesbezüglich auch kein Aufwand im Rechenwerk feststellbar (Ankauf bzw.
Erstellung von graphischem Material. etc.).
Die
ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von öS 25.000,00 wurde vom Betreiber
des Trainingscamps lt. Bp nie abgeführt.
Dass
"Werbeaktionen bei Sportveranstaltungen ein wesentliches Marketinginstrument zur
Kundengewinnung und -Beeinflussung" - wie in der Berufungsschrift angeführt
- darstellen, ist ein wirtschaftliches Faktum und daher unumstritten, jedoch ist
hiefür immer maßgeblich, dass in Relation zum geleisteten Werbebudget
ein dementsprechendes Publikum erreicht wird.
Diese
Thai-Box-WM selbst wurde nicht in einer adäquaten Form beworben, die -
vorweg nach kaufmännischen Erwägungen betrachtet - Werbeausgaben
in derartiger Höhe rechtfertigen würden; dass man dies auf "schlechtes
Management" der Thai-Box-WM Veranstalter rückführt, ist aus der Sicht
der Bp unzutreffend, da es sich bei dem seinerzeitigen Trainingscamp nicht um
einen professionell-managementmäßig geführten Betrieb
handelte.
Ad b) Für
die Geschäftsjahre 1996 u. 1997 wurden von der Bp folgende zwei
Eingangsrechnungen nicht anerkannt
|
1996
|
787.001,00
|
brutto 20% USt
(VSt-Abzug)
|
1997
|
600.000,00
|
brutto 20 %
USt (VSt-Abzug)
Beide Rechnungen wiesen als
Rechnungsleger "Fa. WP Immobilien" aus.
Zur
Vorhaltsfrage, welche Leistungen des Herrn WP der Provisionszahlung
gegenüberstehen, führte die steuerliche Vertretung aus, dass Hr. WP
die Kontakte der Kauf- bzw. Verkaufsinteressenten herstellte, für die
Provisionszahlung aus 1996 wardies
insbesondere die Kontaktherstellung zwischen der Bw. und dem damaligen
Geschäftsführer der Fa. D.Lux GmbH (= Kaufinteressent), Herrn M.. Ein
weiteres Einschreiten seiner Person war nicht erwünscht.
Von der Bp
wurden zu diesem Streitpunkt sämtliche Erhebungen und Recherchen, welche
nach prüfungstechnischen Gesichtspunkten möglich erscheinen und
für die Ermittlung des Sachverhaltes notwendig waren,
durchgeführt.
Diese waren
(beispielhaft):
Einsichtnahme
des ESt-Aktes von Hrn. WP Vororterhebung in 1160 Wien, SGasse45 bzw.
43 protokollierte Befragung des Hrn. WP protokolliert Befragung
der bei den zwei Grundgeschäften (Liegenschaftsan- bzw. -verkauf)
verantwortlichen Einschreitern, Hrn. M. bzw. Hrn.
G. Informationsaustausch im Sinne der Amtshilfe mit der eingeschalteten
Strafsachenstelle des FA 8/16/17; Befragung des Hrn. Gf
(Ko-Geschäftsführer der Bw. ), Rücksprache mit Antwortschreiben
der Alten- und Krankenbetreuung betreffend Pflegefall "WP "
Aufgrund obiger
Ausführungen und des daraus sich ergebenden Sachverhaltes konnte von der Bp
keine - auch wie immer geartete - andere Feststellung getroffen werden, des
weiteren liegt der BP nunmehr die Information vor, dass Hr. WP im Rahmen einer
weiteren Befragung (Gegenstand war ein anderer Prüfungsfall) ausgesagt hat,
keineEingangsrechnungen erstellt und
keine in diesen Zusammenhängen stehenden Leistungen erbracht zu haben.
Die Bp sieht
daher ihre Feststellung bestätigt, nämlich dass Hr. WP nur als
"Unterschriftsleister" herangezogen wurde, tatsächlich nicht in die
jeweiligen Rechtsgeschäfte involviert war und keine Leistungen erbracht
hat.
Das Finanzamt
erließ eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung als
unbegründet abwies und zwar mit folgender Begründung:
"Die
Nachforderungen an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1995, 1996 und 1997
sowie Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997 sind zu Recht erfolgt. Anlässlich
einer bei der Berufungswerberin durchgeführten Betriebsprüfung
für die Zeiträume 1995 bis 1997 wurde wie im
Betriebsprüfungsbericht vom 24.6.1999 ausgeführt ist festgestellt,
dass einer im Jahre 1995 als "Werbeaufwand" verbuchten Ausgabe in Höhe von
öS 150.000,00 brutto der Charakter einer Betriebsausgabe nicht zukommt und
dass den als "Provisionen an Dritte" behandelten Ausgaben in Höhe von
öS 787.001,00 brutto im Jahre 1996 und öS 600.000,00 brutto im
Jahre 1997 Scheinrechnungen zugrunde liegen.
1) Werbeaufwand:
Diese Ausgabe
wurde an den Rechnungsaussteller Trainingscamp_Y , geleistet. Laut Angaben der
Berufungswerberin wurden vom Empfänger des Betrages die Leistungen der
Berufungswerberin bei einer Thai-Box Weltmeisterschaft in Form von Flugzetteln
und Plakataktionen beworben, worüber eine entsprechende Dokumentation nicht
erbracht werden konnte und ein diesbezüglicher Aufwand im Rechnungswerk der
Berufungswerberin nicht feststellbar war (Ankauf bzw. Erstellung von graphischem
Material etc.) Die als "Werbeaufwand" geltend gemachte Ausgabe stellt sich auf
Grund des gegebenen Sachverhaltes als so genanntes "Sponsoring" einer
Sportveranstaltung durch die Berufungswerberin dar. Ein solcher Aufwand kann nur
dann als eine Werbezwecken dienende steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe
angesehen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem zuwendenden
Unternehmer und dem Sportveranstalter vorliegt, aus welcher die Verpflichtung
des Empfängers, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten, klar
und eindeutig hervorgeht. Es müssen die vereinbarten Werbeleistungen auch
tatsächlich erbracht werden und geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten.
Weiters muss sich der Empfänger des Betrages als Werbeträger eignen
und muss der Werbeaufwand zu dieser Eignung in einem angemessenen
Verhältnis stehen. Da im berufungsgegenständlichen Fall eine
schriftliche Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und dem Empfänger
des Betrages nicht vorgelegt werden konnte, ist eine Überprüfung der
beiderseitigen Pflichten aus der Vereinbarung nicht möglich. Ein Nachweis
über die erbrachten Werbeleistungen liegt nicht vor. Die Eignung des
Werbeträgers für eine angemessene Werbewirkung ist durch nichts
dokumentiert, ebenso wie die Angemessenheit des hingegebenen Betrages. In einem
Sponsoringvertrag müssen betragsmäßige Höhe des
Werbeaufwandes und zu erbringende Werbeleistung genau umschrieben sein. Die
Abzugsfähigkeit der Ausgabe kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.
2)
Provisionsaufwendungen:
Von der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Eingangsrechnungen
vom 16.1.1996 in Höhe von öS 787.001,00 brutto und vom 17.11.1997 in
Höhe von öS 600.000,00 brutto um Scheinrechnungen handelt. Bei beiden
Rechnungen scheint als Rechnungsleger "Immobilien WP " mit der Anschrift
SGasse45 auf. Die Erhebungen der Betriebsprüfung ergaben, dass unter dieser
auf den Rechnungen angegebenen Anschrift eine Firma Immobilien WP niemals
existent war. Herr WP wurde von der Betriebsprüfung am 17.11.1998 in seiner
Privatwohnung in 1160 Wien, SGasse43 zu den berufungsgegenständlichen
Rechnungen befragt, wobei er angab, die Rechnungen nicht selbst geschrieben zu
haben und dass nur die Unterschrift unter dem Vermerk "Betrag dankend erhalten"
von ihm stamme. Herr P befand sich bei dieser Befragung in einem sehr schlechten
gesundheitlichem Zustand (akute Kreislaufschwäche), was zum Teil auch durch
sein Alter (Jahrgang 1920) bedingt zu sein schien.
Eine Anfrage
bei der zuständigen Alten- und Krankenbetreuung ergab, dass Herr P bereits
seit 20.2.1996 eine Heimhilfe in Anspruch nimmt, wodurch erwiesen ist, dass
dieser Zustand nicht erst zum Zeitpunkt der Befragung durch die
Betriebsprüfung gegeben war, so dass massive Zweifel an der Fähigkeit
des Herrn P in den Jahren 1996 und 1997 als Vermittler in
Immobiliengeschäften tätig geworden zu sein, bestehen.
Da
anlässlich von Betriebsprüfungen bei anderen Abgabepflichtigen seit
1991 mehrmals Rechnungen des Herrn P für erbrachte Vermittlungsleistungen
in Immobiliengeschäften vorgefunden wurden, wurde dieser bei seinem
Wohnsitzfinanzamt, dem Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien,
zur Einkommensteuer erfasst.
Diesem
Finanzamt gegenüber erklärte Herr P zur Niederschrift, Mindestrentner
zu sein, kein Geld zu haben und vor 1986 und 1990 in Haft gewesen zu sein.
Betreffend der den berufungsgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden
Immobiliengeschäfte wurde von der Betriebsprüfung erhoben, dass Herr P
bei den Beteiligten unbekannt ist und bei den Verkaufsverhandlungen nicht
aufgetreten ist (Betriebsprüfungsbericht, Tz. 20, Punkte 2) und
6).
Anlässlich
einer Vernehmung durch das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
gab der Geschäftsführer der Berufungswerberin, Herr GF bekannt, dass
die Provisionen an Herrn P niemals zur Gänze ausbezahlt worden seien, dass
mit Herrn P schriftliche Vereinbarungen getroffen worden seien und die erzielten
Vermittlungserlöse i.d.R. zu 50%:50% mit ihm geteilt worden
seien.
Diese
Darstellung des Geschäftsführers der Berufungswerberin steht im
Widerspruch zur Vorgangsweise im gegenständlichen Fall. Herr P
bestätigt auf den beiden Rechnungen mit seiner Unterschrift, den gesamten
Betrag seiner Provision in einem bekommen zu haben. Schriftliche Vereinbarungen
über die Herrn P zugekommenen Provisionen für von ihm erbrachte
Leistungen wurden dem Finanzamt nicht vorgelegt.
Die Höhe
der an Herrn P von der Berufungswerberin geleisteten Provision beträgt
nicht 50% des von der Berufungswerberin erzielten Vermittlungserlöses,
sondern - wie die Berufungswerberin in ihrem die Berufung ergänzenden
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2771-W/02
- Stammnummer
- 14213
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF