Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1121
Nachzahlung deutscher Sozialversicherungspensionen
geltende FassungEAS-AuskunftL 193/2-IV/4/97vom 08.08.1997
Wortlaut laut Findok
Wird nach Wohnsitzverlegung nach
Österreich von einer deutschen Sozialversicherungsanstalt eine einmalige
Nachzahlung von Sozialversicherungspensionen geleistet, dann ist auf eine solche
Nachzahlung der Belastungsprozentsatz des § 67 Abs. 8 EStG anwendbar. Die
Nachzahlung gilt damit § 67 Abs. 9 EStG als mit einem festen Steuersatz
versteuert, sodass solche Bezüge im Veranlagungsverfahren außer
Betracht bleiben und folglich sich nicht mehr progressionserhöhend auf die
übrigen laufenden Einkünfte auswirken.
Da für derartige Nachzahlungen die
progressionserhöhende Wirkung bereits nach österreichischem
inländischen Recht entfällt, sind solche aus Deutschland stammenden
Nachzahlungen nicht für die Berechnung des im DBA-Deutschland vorgesehenen
Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Denn durch ein Doppelbesteuerungsabkommen
können keine Besteuerungsansprüche begründet werden, die nach
inländischem Recht nicht bestehen.
8. August
1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
RentenPensionPensionsnachzahlungenRuhegehälterSozialversicherungWohnsitzverlegungWohnsitzwechselinländische WohnungProgressionsvorbehaltfester SteuersatzBelastungsprozentsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 193/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14190
- Gültig
- 08.08.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF