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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1121

Nachzahlung deutscher Sozialversicherungspensionen

geltende FassungEAS-AuskunftL 193/2-IV/4/97vom 08.08.1997

Wortlaut laut Findok

Wird nach Wohnsitzverlegung nach Österreich von einer deutschen Sozialversicherungsanstalt eine einmalige Nachzahlung von Sozialversicherungspensionen geleistet, dann ist auf eine solche Nachzahlung der Belastungsprozentsatz des § 67 Abs. 8 EStG anwendbar. Die Nachzahlung gilt damit § 67 Abs. 9 EStG als mit einem festen Steuersatz versteuert, sodass solche Bezüge im Veranlagungsverfahren außer Betracht bleiben und folglich sich nicht mehr progressionserhöhend auf die übrigen laufenden Einkünfte auswirken. Da für derartige Nachzahlungen die progressionserhöhende Wirkung bereits nach österreichischem inländischen Recht entfällt, sind solche aus Deutschland stammenden Nachzahlungen nicht für die Berechnung des im DBA-Deutschland vorgesehenen Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Denn durch ein Doppelbesteuerungsabkommen können keine Besteuerungsansprüche begründet werden, die nach inländischem Recht nicht bestehen. 8. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

RentenPensionPensionsnachzahlungenRuhegehälterSozialversicherungWohnsitzverlegungWohnsitzwechselinländische WohnungProgressionsvorbehaltfester SteuersatzBelastungsprozentsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
L 193/2-IV/4/97
Stammnummer
14190
Gültig
08.08.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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