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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400067/2020

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Abgabenanspruch, Scheinrechnungen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400067/2020vom 08.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich um Fälschungen, der damalige Geschäftsführer der ***A*** GmbH hat erklärt, keine Geschäftsbeziehungen mit der ***S*** gehabt zu haben. Bei den Kassabelegen handelt es sich um die gleiche Schrift wie bei ***SI*** GmbH. b) ***SI*** GmbH Auch hier handelt es sich um gefälschte Rechnungen, bei den Kassabelegen handelt es sich um die gleiche Schrift wie bei der ***A*** GmbH. Der GF ***W*** hatte niemals einen aufrechten Wohnsitz im Inland. Wenn auch der Wohnsitz eines Geschäftsführers nicht Voraussetzung für die Tätigkeit einer in Österreich eingetragenen Gesellschaft ist, ist festzustellen, dass ungeachtet einer entsprechenden Vorschrift dessen Fehlen ein Indiz für die mangelnde Leistungserbringung sein kann, (vgl. VwGH 22.10.2010, 2007/15/0173): "Die S.GmbH war an der angegebenen Anschrift ebenso unbekannt wie ihr Geschäftsführer, der nach den Meldedaten sich am 12. Juli 2001, also lange vor den Rechnungsdaten, ins Ausland abgemeldet hat. Das Beweisverfahren hat daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die behaupteten Gesellschaften Leistungen an die Gemeinschuldnerin erbracht worden sind…" c) ***H*** GmbH Die Firma hatte keine Dienstnehmer angemeldet. d) ***L1*** KG Die letzten Dienstnehmer der Firma ***L1*** KG wurden mit 31. Oktober 2012 abgemeldet, die Dienstnehmer Herr und Frau ***XY*** sowie ***Z*** waren sowohl Dienstnehmer der ***L1*** KG als auch der ***S*** GmbH (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung WGKK, S. 3). ***Z*** war laut Firmenbuch bis 2. März 2012 auch Kommanditist der Firma ***L1*** KG. Im Jahr 2013 war lediglich ein Dienstnehmer bis 13. Februar 2013 gemeldet, die Rechnungen ergingen über € 729.735,00. Eine Leistungserbringung in dieser Höhe in dem kurzen Zeitraum durch eine Person ist denkunmöglich. Da die Leistungen laut Ausgangsrechnungen erbracht wurden, ist davon auszugehen, dass diese entweder von nicht angemeldetem Personal der ***L1*** KG oder der ***S*** GmbH erbracht worden sind. Im Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 2000/13/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt: "Bekannt ist allerdings auch die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen (…). Den behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt werden, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich kann auch die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung erwarten ließen, verlangt werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, 95/13/0029, 0072, zur Beauftragung von GmbHs, von denen im Wesentlichen nicht mehr erweisbar war als deren rechtliche Existenz in Form einer Firmenbucheintragung)." Zu keiner der in den im Rahmen der Prüfung vorgelegten und beanstandeten Rechnungen gibt es konkrete Anhaltspunkte, anhand derer eine tatsächliche Leistungserbringung durch die angeführten Unternehmen glaubhaft gemacht werden könnte. Im Verfahren RV/7400140/2020 hat sich gezeigt, dass der Geschäftsführer ***R*** im strittigen Zusammenhang weder aufgeklärt, noch belegt, wie und in welcher Weise er mit den hier in Rede stehenden Unternehmen in Kontakt getreten ist, wie und in welchem konkreten, auch zeitlichen Rahmen die den Rechnungen zugrundeliegenden Geschäfte im Einzelnen abgewickelt worden sind und wie viele Arbeitnehmer zur Durchführung der jeweils erteilten Aufträge notwendig waren bzw tätig geworden sind. Er hat im Zuge des Prüfungsverfahrens keine wie immer gearteten Beweismittel (etwa Auftragsunterlagen, Kostenvoranschläge, sonstige Aufzeichnungen) angeboten oder vorgelegt, die die tatsächliche Durchführung der -weitgehend pauschal in Rechnung gestellten Arbeiten - an seinen Objekten durch die in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen zumindest hätten glaubhaftmachen können. Es gibt keinen Grund, an den im Verfahren zu RV/7400140/2020 getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Ein Auftraggeber verfügt üblicherweise schon aus Gründen der Gewährleistung über Unterlagen bezüglich der für ihn geleisteten Arbeiten (Anbote, Kostenvoranschläge, erteilte Aufträge und/oder Auftragsaufzeichnungen, Aufzeichnungen über den Arbeitsfortgang, Schriftverkehr etc). Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20. November 2015, aber auch aus der Beschwerdevorentscheidung vom 29. Oktober 2018 zu den Lohnabgaben 2013 und 2014 und aus den Vorhalten der belangten Behörde im Verfahren ist ersichtlich, dass auch der Beschwerdeführer als nachfolgender Geschäftsführer sowie der Mitarbeiter ***X*** und der im Zeitpunkt der Prüfung bevollmächtigte Dr. ***V*** keine Angaben zu den Fremdleistern und keine Auskünfte zu den Vertragsabschlüssen machen konnten und Bautagebücher nicht vorgelegt wurden. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht auch nicht nachgeholt. Soweit der steuerliche Vertreter in seinen Eingaben mehrmals auf das Erkenntnis BFG 24.6.2021RV/7102189/2020, verweist, ist ihm zu entgegnen, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt zum Abgabenanspruch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, geht es dort doch um einen Sicherstellungsauftrag zu einer anderen Abgabepflichtigen, vertreten durch den auch hier einschreitenden Steuerberater. Im dortigen Verfahren wurden zum Nachweis, dass der dortige Geschäftsführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die damals üblichen Überprüfungen (vor Beauftragung und bei Beauftragung/Auftragsabwicklung) durchgeführt hat, zahlreiche Dokumente vorgelegt wie zB Firmenbuchauszüge, Befugniskontrolle, Abfragen bei der Sozialversicherung (HFU-Liste), Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Sozialversicherungsanstalten und Finanzämtern, Kopien von Lichtbildausweisen, Überprüfungen der Anmeldungen der Mitarbeiter der Subunternehmen. Im Gegensatz dazu wurden im vorliegenden Verfahren keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt: Weder hat der Vor-Geschäftsführer ***R*** im Verfahren zu RV/7400140/2020 solche Unterlagen vorgelegt, noch hat der Beschwerdeführer in diesem Verfahren solche Unterlagen vorgelegt. Dies lässt den von der WGKK und in der Folge von der belangten Behörde gezogenen Schluss zu, dass für die Arbeiten nicht angemeldete Arbeitskräfte verwendet und die in den Rechnungen pauschal ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht durch die in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt worden sind, sondern die vorliegend beanstandeten Rechnungen bloß Deckungsrechnungen darstellen. Die Unterlassung der Vorlage schriftlicher Unterlagen bezogen auf eine bestehende Geschäftsbeziehung ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die wahren Auftragsverhältnisse im Dunkeln bleiben sollten. Die Berechnungen der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe basieren auf dem Prüfungsbericht und sind - wie sich aus den obigen Tabellen ergibt- leicht nachvollziehbar. Da hinsichtlich des Jahres 2015 keinerlei Unterlagen vorgelegt worden sind und die belangte Behörde im Schriftsatz vom 4. April 2023 die selbe Vorgangsweise wie im Parallelverfahren RV/7400140/2020 als richtig anerkannt hat und die jeweiligen Beträge bekanntgegeben hat, erscheinen die Beträge auch hinsichtlich des Jahres 2015 als plausibel. Der Beschwerdeführer hat die Beträge der Höhe nach nicht angezweifelt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/Abweisung) 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG), BGBl. 819/1993 idF BGBl. I 111/2010, unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen. Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Gemäß § 5 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DGAG), LGBl. für Wien 5/1979 idF LGBl. für Wien 25/2012, beträgt die Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro. Gemäß § 6a Abs. 1 DGAG haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 DienstgeberabgabeG). Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 2 KommStG bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2 BAO). Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs.2). Gemäß § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Z 3). 3.1.2. Nach der im Folgenden näher dargestellten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO iVm § 6 KommStG 1993 und § 6a DienstgeberabgabeG voraus, dass 1. eine Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft besteht (Abgabenforderung), 2. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO gehört (Vertreterstellung), 3. eine zumindest erschwerte Einbringlichkeit Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht (erschwerte Einbringlichkeit), 4. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und 5. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität). 3.1.2.1. Zum Bestehen einer Abgabenforderung bzw Festsetzung der Abgabe Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.1996, 94/14/0148), daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH mit Berufung (nunmehr Beschwerde) und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Erweist sich die Selbstberechnung der Kommunalsteuer des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt. Da die belangte Behörde von den eingereichten Abgabenerklärungen vom 2. Juli 2014 und 11. Juni 2015 abgewichen ist, wäre zwar ein solcher Bescheid (solche Bescheide) zu erlassen gewesen, da Hinweise, dass die Primärschuldnerin nachträglich die Selbstberechnung berichtigt habe, im Akt nicht vorliegen, jedoch ist alternativ auch die erstmalige Geltendmachung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren möglich. Da im vorliegenden Fall dem Haftungsbescheid keine Abgabenbescheide vorangegangen sind, ist zuerst über den Abgabenanspruch abzusprechen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0050) muss der Beschwerdeführer, wenn ein solcher Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den er später nach § 248 BAO hätte bekämpfen können, die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können. Dem Beschwerdeführer ist somit darzulegen, auf Grund welchen Sachverhaltes die Kommunalsteuerschuld in der von der Selbstberechnung abweichenden Höhe entstanden ist. Das gleiche gilt für die jeweils monatlich entstehende Dienstgeberabgabe. Zum Vorliegen des Abgabenanspruches hat das Bundesfinanzgericht unter II.1. entsprechende Feststellungen getroffen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinen Schriftsätzen die Verwendung des Begriffs "Scheinfirmen" kritisiert, ist ihm zunächst folgendes entgegenzuhalten: Das am 1.1.2016 zur Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) in Kraft getretenen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) definiert im 3. Abschnitt des SBGG ("Maßnahmen gegen Scheinunternehmen") "Scheinunternehmen" wie folgt: "Ein Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (§ 8 SBBG)." Weiters ist im Gesetz vorgesehen, dass das Finanzministerium eine Liste der gemeldeten Scheinunternehmer zu führen hat, welche online veröffentlicht wird (§ 8 Abs. 10 SBBG); die Scheinunternehmereigenschaft wird auch im Firmenbuch vermerkt (§ 8 Abs. 11 SBGG). Demnach verwendet auch der Gesetzgeber den Begriff "Scheinunternehmen" (umgangssprachlich vom Finanzamt als "Scheinfirmen" bezeichnet). Mit der Einführung des SBGG sollen Maßnahmen gegen Unternehmen ermöglicht werden, die zum Zweck des Sozialbetruges gegründet werden. Die Aberkennung der rechtlichen Existenz solcher Unternehmen ist damit nicht verbunden. Die Verwendung des Wortes "Scheinunternehmen" (bzw. umgangssprachlich "Scheinfirma") erfolgt(e) in diesem Verfahren daher im Sinne der gesetzlichen Definition im SBGG. Zu den wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde müsse einen Beweis für ihre Feststellungen erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass das Abgabenverfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO). Zur Bemessung der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe: § 184 BAO lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes "soweit" im § 184 Abs. 1 BAO ist die Berechtigung zur Schätzung dann gegeben, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht anders erfolgen kann. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht die Schätzung im Besteuerungsverfahren darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung der Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (VwGH 21.5.1980, 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls sind mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, die am geeignetsten erscheint (VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125). Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht - wie beweiswürdigend ausgeführt - kein Zweifel daran, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen bzw. zT um gefälschte Rechnungen handelt. Es kann nicht angenommen werden, dass die von der Primärschuldnerin für die Inanspruchnahme von Fremdpersonal entstandenen Aufwendungen den von den diversen Fremdfirmen in Rechnung gestellten Beträgen entsprechen. Die belangte Behörde hatte angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation in Einklang mit den Behördenkenntnissen über die tatsächlichen Gepflogenheiten der Baubranche bei der Verwendung von Deckungsrechnungen davon auszugehen, dass der von der Primärschuldnerin tatsächlich verausgabte Aufwand für Fremdpersonal geringer war als in den strittigen Rechnungen ausgewiesen. Da die WGKK, das Finanzamt und die belangte Behörde zu Recht zur Feststellung gelangte, dass die sachliche Richtigkeit der betreffenden Rechnungen nicht gegeben ist, bestand die Berechtigung und Verpflichtung, die Höhe der als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO zu ermitteln. Die WGKK und in der Folge auch die belangte Behörde haben bei ihrer Schätzung allerdings 75% der Nettorechnungssummen der nicht anerkannten Rechnungen der ***A*** GmbH, der ***SI*** GmbH, der ***H***-GmbH und der ***L1***-KG iHv insgesamt € 2.464.165,00 den Lohnabgaben unterzogen. Weiters wurde ein Sicherheitszuschlag von 25% verhängt. Diese Vorgangsweise erscheint jedoch aus den folgenden Gründen überhöht: Das Bundesfinanzgericht vertritt - wie auch im Verfahren zu RV/7400140/2020 - die Ansicht, dass der Schätzung gemäß § 184 BAO 50% der in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. Der Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen hg. Erfahrungs- und Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausgemacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht nur die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Scheinrechnungen bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. zB UFS 19.8.2003, RV/0052-W/02 bzw. BFG 5.10.2017, RV/5100268/2011; 26.6.2017, RV/7100715/2013; 4.1.2019, RV/2100828/2017). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen. Sicherheitszuschläge setzen voraus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (vgl. VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223, sowie Stoll, Bundesabgabenordnung § 184, 1941). Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen. Bei den nicht anerkannten Rechnungen für Bekleidung, Verkehrsstrafen, etc. ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein Risiko möglicher Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen nicht erkennbar, somit ein Sicherheitszuschlag nicht anzusetzen. Daraus folgt, dass neben dem geschätzten Gehaltsaufwand von 50% kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag angesetzt werden darf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Sicherheitszuschlag - ebenso wie anderen Schätzungskomponenten - kein Strafcharakter zukommt (kein "Straf-Zuschlag"; vgl. Ritz, BAO6 § 184 Rz 18 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag dann nicht verhängt werden, wenn die Einnahmen global - etwa kalkulatorisch - geschätzt werden (VwGH 26.2.2004, 2003/16/0366; Ritz, BAO6 § 184 Rz 18 mwN). Vor diesem Hintergrund kommt im Beschwerdefall der Ansatz eines Sicherheitszuschlages betreffend die Jahre 2013 und 2014 insoweit nicht in Betracht, als hier bereits kalkulatorisch geschätzt wurde. Die belangte Behörde hat sich dieser Ansicht - jedoch unter Berücksichtigung der Säumniszuschläge - mit Schriftsatz vom 22. April 2023 ausdrücklich angeschlossen. Der Beschwerde war daher insoweit teilweise stattzugeben. Die Kommunalsteuer berechnet sich somit wie folgt: Die Kommunalsteuern 2013 bis 2015 wurden durch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021 auf die einzelnen Monate aufgegliedert. Unter Berücksichtigung der oben vertretenen Rechtsansicht stellt sich die Berechnung nunmehr wie folgt dar: 2013 | | Betrag | 3% KommSt | GF Bezüge | 13.800,00 | 414,00 | SVA-Beiträge GF | 1.194,90 | 35,85 | Bekleidung GF | 1.762,51 | 52,88 | Verkehrsstr. GF | 603,00 | 18,09 | Verkehrsstr. DN | 603,00 | 18,09 | | 603,00 | 18,09 | Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal - ***L1*** KG | 729.735,11* | | davon 50% | 364.867,56 | 10.946,03 | Summe 2013 | | 11.503,03 (zu den Bemessungsgrundlagen vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 20.11.2015) 2014 | | Betrag | 3% KommSt | GF Bezüge | 14.900,00 | 447,00 | SVA-Beiträge GF | 4.983,42 | 149,50 | Bekleidung GF | 693,24 | 20,76 | Verkehrsstr. GF | 551,17 | 16,54 | Verkehrsstr. DN | 505,23 | 15,14 | Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal ***A***/***SI*** GmbH/ ***H*** GmbH | 1.734.430,00* | | davon 50% | 867.215,00 | 26.016,45 | Summe 2014 | | 26.665,39 (zu den Bemessungsgrundlagen vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 20.11.2015). *Anm: Nicht anerkannte Rechnungen der ***A*** GmbH € 402.330,00, der ***SI*** GmbH € 1.304.150,00 und der ***H*** GmbH € 27.950,00, Summe somit € 1.734.430,00 2015 Für das Jahr 2015 wurden außer einer Saldenliste 2015 keine prüfungsrelevanten Unterlagen vorgelegt, weshalb das Ergebnis gemäß § 184 BAO ermittelt wurde. Dazu wurden die in der Saldenliste enthaltenen Fremdleistungsaufwendungen betreffend das Jahr 2015 ebenfalls als Deckungsrechnungen für eigenes Personal gewertet und einer Versteuerung unterzogen. | | Betrag | 3% KommSt | GF Bezüge (Annahme eines mtl. Bezuges von € 3.000,00) | 36.000 | 1.080,00 | Scheinrechnungen/nicht gemeldetes Eigenpersonal (AS 10/Verwaltungsakt) | 68.697,25 | | davon 50% | 34.348,63 | 1.030,46 | Summe 2015 | | 2.110,46 (zu den Bemessungsgrundlagen/Geschäftsführerbezügen etc. vgl. AS 10/Verwaltungsakt bzw. das Berechnungsblatt für das Jahr 2015, welches mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.4.2021 übermittelt wurde). Die nicht anerkannten Rechnungen der Firmen ***L1*** KG, ***A*** GmbH etc iHv insgesamt € 2.464.165,00 wurden wie folgt auf die einzelnen Monate aufgegliedert: | 2013: | ***L1*** KG | | 2014: | ***A*** | ***SI*** GmbH | ***H*** GmbH | Jänner 2013 | 12.500,00 | | Jänner 2014 | | | 27.950,00 | Februar 2013 | 18.650,00 | | Februar 2014 | | 152.393,75 | | März 2013 | 69.075,33 | | März 2014 | | 152.393,75 | | April 2013 | 69.945,53 | | April 2014 | | 152.393,75 | | Mai 2013 | 69.945,53 | | Mai 2014 | | 152.393,75 | | Juni 2013 | 69.945,53 | | Juni 2014 | | 152.393,75 | | Juli 2013 | 69.945,53 | | Juli 2014 | | 152.393,75 | | August 2013 | 69.945,53 | | August 2014 | | 152.393,75 | | September 2013 | 69.945,53 | | September 2014 | | 152.393,75 | | Oktober 2013 | 69.945,53 | | Oktober 2014 | 94.625,00 | 85.000,00 | | November 2013 | 69.945,53 | | November 2014 | 94.625,00 | | | Dezember 2013 | 69.945,54 | | Dezember 2014 | 213.080,00 | | | SUMME: | 729.735,11 | | SUMME : | 402.330,00 | 1.304.150,00 | 27.950,00 Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 4. April 2023 stellt sich der Abgabenrückstand unter Zugrundelegung der oben berechneten Kommunalsteuern für die Jahre 2013 bis 2015 einschließlich Säumniszuschläge auf dem Kommunalsteuerkonto wie folgt dar: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Berechnung der Dienstgeberabgabe: Laut Niederschrift wurden für Bauhilfsarbeiter lt. KV € 1.900,00 monatlich x 14, somit € 26.600,00/Jahr angesetzt. | | Zuschätzung Rechnungen | Schätzung der Dienstnehmer bei € 26.600/Jahr | € 2,00 pro angefangene Woche und pro DN bei 52 Wochen | Nachverrechnung | 2013 | 364.867,56 | 13,71 ger. 14 Personen | 1.456,00 | 1.456,00 | 2014 | 867.215,00 | 32,60 ger. 33 Personen | 3.432,00 | 3.432,00 | 2015 | | 4,03 ger. 4 Personen | 384,00 | 384,00 Der Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2013 ist daher mit € 1.456,00, für das Jahr 2014 mit € 3.432,00 (wie im Erkenntnis zu RV/740140/2020) und für das Jahr 2015 mit € 384,00 festzusetzen. Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 4. April 2023 errechnen sich unter Zugrundelegung der oben berechneten Dienstgeberabgabe für die Jahre 2013 und 2014 bzw. für 2015 folgende Abgabenrückstände (einschließlich Säumniszuschläge): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   3.1.2.2. Zur erschwerten Einbringlichkeit der Abgaben Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (vgl. zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Sie erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche wie Säumniszuschläge (vgl. zB VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Im Falle des § 6a KommStG und des § 6a DGAG reicht lediglich eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben. Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da die Primärschuldnerin auf Grund der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist. Eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung ist daher bei ihr nicht möglich. 3.1.2.3. Zur Vertreterstellung Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 16. Jänner 2015 bis zum 15. Jänner 2016 alleiniger handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Primärschuldnerin und gehörte damit zum Personenkreis der §§ 80 ff. BAO. Zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gehörte es daher, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049, VwGH 3.9.2008, 2006/13/0121, VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, eine Haftung seiner Person für Rückstände, die vor seiner Zeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin fällig geworden sind, komme nicht in Betracht. Dazu ist zunächst Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Verantwortung als Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht erst mit der Begründung der Vertretungsfunktion. Der Geschäftsführer ist vielmehr verpflichtet, bis dahin angesammelte Abgabenrückstände zu begleichen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162). Die Haftung besteht nämlich nicht nur für Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht auch für die noch offenen Abgabenschuldigkeiten aus davorliegenden Zeiträumen, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0085, VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005 bis 0007 und VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, die aus einer Prüfung resultierenden Differenzen seien für den Beschwerdeführer anlässlich der Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion jedenfalls aus der Buchhaltung nicht erkennbar gewesen. Auch der Vorgeschäftsführer habe über Befragen erklärt, dass keine Abgabenverbindlichkeiten entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe somit sämtliche zumutbaren Maßnahmen unternommen um festzustellen, ob die GmbH ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 28.2.2014, 2012/16/0101) die zumutbare Prüfungspflicht nicht dahingehend überspannt werden kann, dass der neu eingesetzte Geschäftsführer nicht nur zu prüfen hat, ob und inwieweit Rückstände an sich bestünden (wie es von der Rechtsprechung gefordert wird), sondern auch, ob die Buchhaltung tatsächlich korrekt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geführt worden sei. Gibt es keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, (etwa innerhalb des Verjährungszeitraumes) die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (zB BFG 3.2.2015, RV/7103228/2014; BFG 17.10.2018, RV/2101045/2018 ). Im Rahmen der im Jahr 2015 durchgeführten Außenprüfung ist hervorgekommen, dass es in den Jahren 2013 und 2014 zu Scheinrechnungen/Deckungsrechnungen an die Primärschuldnerin gekommen ist, wobei ein Großteil Rechnungen von Fremddienstleistern waren (Scheinrechnungen betreffend Juli bis Dezember 2014), welche der Buchhalterin der Primärschuldnerin erst im Zeitraum Juli bis September 2015 von einem Dienstnehmer der Primärschuldnerin übergeben wurden (s. AS 43 Rückseite). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Übergabe der Scheinrechungen bereits Geschäftsführer der Primärschuldnerin und hatte daher Überwachungs- und Aufsichtspflicht gegenüber den Dienstnehmern. Für die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses für das Jahr 2014 war - wie auch von der belangten Behörde ins Treffen geführt - ohnehin bereits der Beschwerdeführer verantwortlich. Die Scheinrechnungen für das Jahr 2013 stammen wie festgestellt nur von der Firma ***L1*** KG, die letzten Dienstnehmer der Firma ***L1*** KG waren mit 31. Oktober 2012 abgemeldet worden, es konnten daher im Jahr 2013 keine in den Rechnungen angeführten Leistungen (laut GPLA in iHv 729.735,11 Euro) durch diese Firma erbracht worden sein. Der Beschwerdeführer war aber bis 2. März 2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***L1*** KG, und ab 2. März 2012 deren Kommanditist dieser Firma und hatte daher entsprechende Einsicht in die Gebarung der dortigen Firma, insbesondere was deren Arbeitsleistung und Rechnungslegung anbelangt, konnte aber im Rahmen der Betriebsprüfung der Primärschuldnerin keine Auskünfte darüber geben, wer die Arbeiten durchgeführt hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um festzustellen, dass und ob die Primärschuldnerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die belangte Behörde durfte den Beschwerdeführer daher auch für Vorzeiträume zur Haftung heranziehen. 3.1.2.4. Zum Verschulden Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG und § 6a DGAG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0180). Der Geschäftsführer haftet vor allem für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Für Abgabenforderungen die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, kann der Geschäftsführer nicht zur Haftung herangezogen werden, da er keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Die Einwendungen in der Beschwerde richteten sich ausschließlich gegen den Abgabenanspruch. Gründe, die das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausschließen, wurden nicht dargetan. Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0229). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. VwGH 18. März 2013, 2011/16/0187). Einen Gleichbehandlungsnachweis hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, obwohl ihm die Aufschlüsselung der haftungsgegenständlichen Abgaben bekanntgegeben wurde. Dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gehabt hätte, behauptet er nicht. Da der Beschwerdeführer den Nachweis der Gleichbehandlung in Bezug auf die Entrichtung der Abgabenforderungen bei Fälligkeit nicht angetreten hat, kommt eine quotenmäßige Einschränkung der Haftung nicht in Betracht. Mangels weiterer Entlastungsbehauptungen und mangels Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises ist daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. 3.1.2.5. Zur Kausalität Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Pflichtverletzung ist demnach kausal für die Uneinbringlichkeit (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127). Im vorliegenden Fall war die pflichtwidrige Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben kausal für deren Uneinbringlichkeit. Dieses pflichtwidrige Verhalten ist dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der Gesellschaft zuzurechnen. 3.1.2.6. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn versursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, eine Geschäftsführerin, der ihre abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung heranzuziehen, anderenfalls würden nämlich jene Abgabepflichtigen, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt. Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden stehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (vgl. zB VwGH 12.10.2009, 2009/16/0085 mwN). Dass die belangte Behörde die gegenständliche Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, ist für die Geltendmachung der Haftung unerheblich. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits wäre ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt aber vom Einzelfall ab (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Im vorliegenden Fall ist ein solch langer Zeitabstand im Übrigen nicht erkennbar. Soweit die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom April 2023 darauf hinweist, dass die Festsetzung der Säumniszuschläge bereits mit Haftungsbescheid erfolgt sei, ist im Rahmen der Ermessensübung hinsichtlich der Säumniszuschläge zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer des Verfahrens zu RV/740140/2020 für die Säumniszuschläge nicht zur Haftung herangezogen wurde, "da diese erstmals mit dem Haftungsbescheid geltend gemacht, somit erst mit dessen Zustellung fällig wurden." Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gilt dasselbe für die hier gegenständlichen Säumniszuschläge. Ein Abweichen davon träfe den Beschwerdeführer härter als jenen im Verfahren zu RV/740140/2020 und stellte eine unzulässige Ungleichbehandlung der beiden dar. Sämtliche Säumniszuschläge werden daher aus der Haftung genommen. Weitere Gründe, die das Bundesfinanzgericht zu einer weiteren Ermessensübung im Sinne des Beschwerdeführers veranlassen würden, sind nicht evident. Eine allfällige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünde im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN). Obwohl die Frage der Einbringlichkeit der Haftungssumme nicht in diesem Verfahren zu klären ist, wird abschließend darauf hingewiesen, dass eine Vollstreckung von Geldforderungen des Haftungspflichtigen nur für ein monatliches Einkommen über dem Existenzminimum möglich ist. Der unpfändbare Freibetrag hat dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben. 3.1.3. Ergebnis Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers wie oben beschrieben vor. Der Beschwerde ist daher aus den dargelegten Gründen teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Haftung herangezogen wurde, vor. Wien, am 8. August 2023

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400067/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400067.2020
Stammnummer
141852
Gültig
08.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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