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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101477/2018

Gesellschaftsteuer iZm Einräumung eines Genussrechtes - gewinnabhängige Beteiligung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101477/2018vom 04.08.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der EuGH hat in dem - vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zitierten und zur Auslegung der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 herangezogenen - Urteil vom 17. Oktober 2002, C-138/00 - Solida und Tech, zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 ausgesprochen, dass Genussscheine, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf Teilnahme am laufenden Gewinn sowie am Liquidationsgewinn der begebenden Gesellschaft gewähren, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 lit. d leg. cit fallen (vgl. weiters VwGH 19.12.2002, 99/16/0272 = Slg. 7778/F). Im vorliegenden Revisionsfall orientierte das Verwaltungsgericht die Auslegung der in den nun maßgeblichen Genussscheinbedingungen zusammengefassten Rechte und deren Subsumtion unter § 5 Abs. 1 Z 2 KVG daran, dass in den Bedingungen eine Gewinnabhängigkeit in der Form geregelt sei, dass eine feste Rendite von 7% p.a. von der Erfüllung der Voraussetzungen der Genussscheinrendite limitiert sei, unter anderem durch die Deckung der Genussscheinrendite im Jahresüberschuss, andernfalls die gesamte Rendite oder die Differenzbetrag in die nächste Periode übertragen würde. Die Abhängigkeit der Genussscheinrendite von den in den Bedingungen näher normierten Mindestergebnisvoraussetzungen stelle eine Ergebnisbeteiligung und ein "Recht auf Gewinnbeteiligung" im Sinn des Art. 3 lit. d der Richtlinie 2008/7/EG dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der klaren Bestimmung des Art. 3 lit. d der Richtlinie 2008/7/EG und der zitierten Rechtsprechung wirft damit die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis gewonnene Auslegung des Begriffs Genussrechte und der Subsumtion der in den Genussscheinen verbriefte Rechte unter das Tatbestandsmerkmal "Genussrechte" in § 5 Abs. 1 Z 2 KVG keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. im Ergebnis den mehrfach zitierten Beschluss vom 29. Juni 2017 sowie Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecke r, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, Rz 470 ff zu § 5 KVG, mwN)." rechtliche Beurteilung der vorliegenden Genussrechte Die gegenständlichen Genussscheinbedingungen (bezeichnet als "Tranche 2015") unterscheiden sich insbesondere von jenen, die der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.2019, Ra 20109/16/0115 zu Grunde lagen (bezeichnet als "Tranche 2014") lediglich unwesentlich. Insbesondere die in den Punkten § 9 ("Rang der Genussscheine"), § 13 ("Rendite") und § 15 ("Rückzahlung, Liquidation") getroffenen Regelungen der Genussscheinbedingungen sind auch hier als entscheidungswesentlich zu erachten. Diese Regelungen sind - bis auch den Zinssatz - ident mit den oben zitierten Bedingungen aus dem Jahr 2014. Im Hinblick darauf, dass zu einem Sachverhalt, dem nahezu idente Genussscheinbedingungen zugrunde gelegen waren, das BFG abweisend entschieden und in zwei höchstgerichtlichen Verfahren der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt sowie der VwGH die ao Revision zurückgewiesen hat (siehe dazu oben), ist kein Grund für ein Abgehen von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des BFG ersichtlich. Die Bf. hat auch in der Stellungnahme vom 31.7.2023 keine neuen Argumente genannt. Die hier maßgeblichen Genussrechtsbedingungen sehen ebenfalls eine Abhängigkeit der Genussscheinrendite von den Ergebnissen der Bf. vor und wird mit dem Genussrecht eine Risikobeteiligung am Unternehmen der Bf. verknüpft. Die ***X*** hat somit durch die am 17.12.2015 erfolgte Kapitalzufuhr iHv € 10.000.000,00 nicht nur ein Genussrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 KVG, sondern auch ein "Recht auf Gewinnbeteiligung" im Sinn des Art. 3 lit. d der Richtlinie 2008/7/EG erworben und wurde damit am 17.12.2015 ein der Gesellschafteuer unterliegender Vorgang verwirklicht. Die Aufhebung der Gesellschaftsteuer mit 1.1.2016 hat keinen Einfluss auf die hier am 17.12.2015 entstandene Steuerschuld. Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 3e KVG idF BGBl. I Nr. 13/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Vorschriften auf Rechtsvorgänge, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entstanden ist, weiterhin anzuwenden ist. Daran ändert auch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018 nichts, da die gemäß § 2 Abs. 1 2. BRBG außerkraftgetretene Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 2. BRBG auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben (hier hat sich der Sachverhalt im Jahr 2015 ereignet), weiterhin anwendbar ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Das Bundesfinanzgericht folgte bei der gesellschaftsteuerrechtlichen Beurteilung und der Würdigung der konkreten Genussrechtsbedingungen den Grundsätzen der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie insbesondere VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0088 und VwGH 25.6.2019, Ra 2019/16/0115). Wien, am 4. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101477/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101477.2018
Stammnummer
141829
Gültig
04.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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