Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0138-Z1W/04
Unterbrechung der Verjährung einer fälligen Mineralölsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0138-Z1W/04vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf dem Abgabenkonto der Bf. haftet die im Jahre 1990 fällig gewordene Mineralölsteuer aus, deren Stundung gemäß § 212 Abs. 1 BAO vom Hauptzollamt nicht bewilligt wurde. In den Jahren 1991, 1992, 1995, 1996, 1997 und 1998 sind Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO vorgenommen worden. Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 2. Dezember 2003, GZ. ZRV/0176-Z1W/02, ist ebenfalls eine Unterbrechungshandlung nach § 238 Abs. 2 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-KG, vertreten durch Dr. Gregor
Schett, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schottenring 12, vom 30. März
1998 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
11. März 1998, GZ. 100/5641/2/97, betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO, entschieden:
I. Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Für die Zahlung der Abgaben wird gemäß § 218 Abs. 2 iVm § 323 Abs.
8 zweiter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eine Nachfrist von einem Monat
gesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. August 1997, GZ. 100/5641/1/97,
wies das Hauptzollamt Wien das Ansuchen vom 4. April 1997 um Stundung des auf
dem Abgabenkonto der Bf. aushaftenden Abgabenbetrages von S 21,529.322,04 als
unbegründet ab; die Bf. habe ihr Ansuchen "mit dem Bestehen
privatrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten einerseits und mit
Nichtbestehen eines Abgabenanspruches andererseits" begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 27.
August 1997, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei einem Jahresgewinn von ca. S 3,600.000,00 stelle die
Zahlung "eine erhebliche Härte für den Betrieb" dar. Die Einbringung
des aushaftenden Betrages sei in keiner Weise gefährdet, da die
betriebsführende Gesellschaft die X1-AG sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. März 1998, GZ.
100/5641/2/97, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30. März
1998, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es liege sehr wohl ein "besonderer Fall" vor. Der
Rückstand setze sich aus "Zinsen und Säumniszuschlägen, bzw. aus
einem "vom Finanzamt Korneuburg und Wien-Umgebung an die Firma Y
rückbezahlten Betrag" zusammen. Die Firma Y habe die Mineralölsteuer
"sowohl von der Bf. als auch vom Finanzamt Korneuburg und Wien-Umgebung
erhalten".
Mit Berufungsentscheidung vom 2. Dezember 2003, GZ.
ZRV/0176-Z1W/02, wies der Unabhängige Finanzsenat die Beschwerde als
unbegründet ab.
Dagegen richtete sich die
Beschwerde vom 13. Jänner 2004 an den
Verwaltungsgerichtshof.
Mit Entscheidung vom 11. November 2004, GZ. 2004/16/0028,
hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes auf.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die
Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Gemäß
§ 323 Abs. 8 zweiter Satz BAO sind
auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002
entsteht, die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 142/2000) weiterhin mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils
einen Monat betragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem og. Erkenntnis
festgestellt, dass die Abweisung des Stundungsansuchens wegen Verletzung der
Konkretisierungspflicht zu Recht erfolgt sei. Für den Ausgang des
Verfahrens sei die Frage der Verjährung wesentlich.
Im Folgenden trifft der Senat daher Feststellungen zu der
von der Bf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen
Verjährungsfrage.
Auf dem Abgabenkonto Nr. XY der Bf. haften Abgaben in der
Höhe von S 21,529.322,04 (€ 1,564.596,85) aus, die aus
rechtskräftigen Bescheiden gemäß
§ 201 BAO vom
20. August 1990 über die Festsetzung von Mineralölsteuer in
der Gesamthöhe von S 73,702.684,00 resultieren.
Die Mineralölsteuer wurde im Jahre 1990 fällig.
Die Verjährung beginnt folglich mit Ablauf des Jahres 1990.
Mit Bescheid vom 19. Dezember
1991 hat das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole Wien die
Berufungen gegen die Mineralölsteuerbescheide 1987, 1988, 1989 und 1990
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Im Dezember 1991 und im Jahre
1992 hat die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ u. Bgld.
Amtshilfeersuchen an mehrere Finanzbehörden (Finanzlandesdirektion für
Kärnten, Finanzamt Villach, Finanzamt Mödling, Finanzamt
Ried-Innkreis) gerichtet.
Im April 1992 ist ein Vorhalt
der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ u. Bgld. an die Bf.
ergangen.
Das Hauptzollamt Wien hat der
Bf. mit Bescheid vom 11. Juli 1995 Säumniszuschläge in der
Gesamthöhe von S 430.587,00 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15. März
1996, GZ. 100/VM/0003971/96, ersuchte das Hauptzollamt Wien das Finanzamt
für den 3. u. 11. Bezirk, 1034 Wien, um Übermittlung von Unterlagen
betreffend das Abgabenkonto der Bf.
Im Jahre 1997 hat das
Hauptzollamt Wien das Ansuchen der Bf. um Stundung abgewiesen.
Im Jahre 1998 ist die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien ergangen.
Im Dezember 2003 hat der
Unabhängige Finanzsenat die Berufungsentscheidung erlassen.
Es steht daher fest, dass aufgrund dieser
Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO keine
Einhebungsverjährung eingetreten ist.
Wird einem gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO
zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht
stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe gemäß
§ 218 Abs. 2 iVm § 323 Abs. 8 zweiter Satz BAO eine
Nachfrist von einem Monat zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0138-Z1W/04
- Stammnummer
- 14181
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF