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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500423/2023

Gebrauchsabgabe, Verjährung der Strafbarkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500423/2023vom 18.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

14. € 320,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 15. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 16. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 17. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 18. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 19. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 20. € 330,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 21. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 22. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 23. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 24. € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 25. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 26. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 27. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 28. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 29. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 30. € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 31. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 32. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 33. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 34. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 35. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 36. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 37. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 38. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 39. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 40. € 160,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 41. € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. 42. € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBI. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung. Der Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG folgende Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu ersetzen hat: ad 1.) bis 4.) je € 37,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 407,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 5.) bis 10.) je € 39,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 429,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 11.) bis 14.) je € 32,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 352,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 15.) bis 20.) je € 33,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 363,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 21.) bis 24.) je € 20,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 220,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 25.) bis 30.) je € 21,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 231,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 31.) bis 40.) je € 16,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 176,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 41.) und 42.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 30,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher neu € 11.874,00 (statt bisher € 13.960,00) II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig." Das Erkenntnis des BFG wurde mit a.o. Rev. bekämpft, der der VwGH mit Erkenntnis vom 28.6.2023 zu Ra 2020/13/0077 Folge gegeben und das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, weswegen nunmehr erneut durch das BFG über die Beschwerde vom 2.3.2020 abzusprechen ist. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Gemäß § 31 Abs. 1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Abs. 2 Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird; 3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG gilt: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Abs. 2: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Verwaltungsübertretungen haben am 28.6.2017 geendet. Es wurde binnen Jahresfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt. Demnach wäre die Strafbarkeit am 28.6.2020 erloschen, jedoch war dies ein Sonntag, weswegen die Frist am 29.6.2020 geendet hat. Genau an diesem Tag wurde auch das Erkenntnis im ersten Rechtsgang zugestellt. Es blieb demnach, auch unter Beachtung einer Hemmung durch die Zeit eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, kein Restzeitraum für eine weitere Entscheidung des BFG in der Sache. Das Straferkenntnis des Magistrates war daher wegen Verjährungseintritts, der amtswegig in jedem Stand des Verfahrens wahrzunehmen ist, aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wegen der Einstellung des Verfahrens war auch der Kostenausspruch im Straferkenntnis des Magistrates aufzuheben und fallen somit auch keine Verfahrenskosten an. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 18. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500423/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500423.2023
Stammnummer
141743
Gültig
18.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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