Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3733-W/02
Schätzung gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3733-W/02vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,O-Straße, vom
24. Mai 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk vom 25. April 2002 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb in den Streitjahren
Handel mit Kondomen und diversen Sexartikeln. Das Unternehmen wurde im September
1999 gegründet und im Dezember 2000 beendet. Das Warenlager wurde gegen
Übernahme der Verbindlichkeiten im Jänner 2001 an Herrn A.L.
übergeben.
In einer die Jahre 1999 und 2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde ein durchschnittlicher Rohaufschlag
von 100% festgestellt. Unter Berücksichtigung dieses Aufschlages und eines
vom Betriebsprüfer errechneten Wareneinsatzes ergaben sich
Kalkulationsdifferenzen, die vom Bw. nicht aufgeklärt werden
konnten.
Es erfolgte daher eine griffweise Zuschätzung netto zu
Umsatz und Gewinn in folgender Höhe (alle Beträge in
ATS):
|
1999
|
250.000,- netto
|
2000
|
400.000,- netto
Das Finanzamt erließ den
Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung tragende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung
führte der Bw. aus, er habe auf Kondome einen geringeren Aufschlag gehabt,
sonst wäre er nicht in der Lage gewesen, in der Branche Fuß zu
fassen. Bei Heranziehen des Gesamtumsatzes 1999 von ATS 305.857,- und der
Ausgaben dieses Jahres in Höhe von ATS 277.350,- errechne sich ein
Durchschnittsrohaufschlag von 11%. Im Jahr 2000 ergebe dieselbe Rechnung einen
Durchschnittsrohaufschlag von 30%.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die in der Berufung
angeführten Rohaufschläge resultierten aus einer
Gegenüberstellung der Wareneinkäufe bzw.-verkäufe lt. abgegebenen
Erklärungen. Vom Betriebsprüfer sei der Rohaufschlag an Hand der
vorgelegten Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen und der Lagerstandsaufstellung
mittels Einzeltatbestandes ermittelt worden. Unter Berücksichtigung des
angeführten Aufschlages und eines ermittelten Wareneinsatzes (= bezahlter
Wareneinkauf abzüglich weitergegebenes Warenlager zuzüglich
übernommene Lieferantenverbindlichkeiten) ergäben sich im
Prüfungszeitraum Kalkulationsdifferenzen, die nicht aufgeklärt
hätten werden können. Außerdem seien für den Zeitraum
9-12/2000 keine Unterlagen vorgelegt worden.
Der Betriebsprüfer habe folgende Aufschläge
ermittelt:
|
Kondome Amor
|
96%
|
Kondome London
|
92%
|
Lederartikel
|
107%
|
SM-Zubehör
|
100%
|
Gleitmittel
|
134%
Der angewendete
durchschnittliche Rohaufschlag von 100% sei somit angemessen.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte der Bw. aus, die vom Betriebsprüfer ermittelten Aufschläge
stimmten in seinem Fall nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Schätzungsberechtigung:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Die vom Bw. erklärten Umsätze und Gewinne 1999
und 2000 stimmen nicht mit den tatsächlich erzielten Beträgen
überein.
2. Der Bw. tätigte in den
Streitjahren folgende innergemeinschaftliche Erwerbe (alle Beträge in
ATS):
|
1999
|
2000
|
248.520,-
|
635.752,-
3. Für den Zeitraum
9-12/2000 wurden keine Unterlagen vorgelegt.
Diese Feststellungen wurden auf Grund der im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Einkaufsrechnungen, der
Lagerstandsaufstellung zum 31.12.2000 und der Angaben des Bw. zur Höhe der
offenen Eingangsrechnungen und der vom Betriebsprüfer angestellten
Ermittlungen getroffen. Es wurden dabei folgende Überlegungen
angestellt:
Bei Heranziehen von Einkaufsrechnungen und einer
Lagerstandsaufstellung mit ausgewiesenen Verkaufspreisen wurden folgende
Rohaufschläge stichprobenartig ermittelt (alle Beträge in
ATS):
|
Artikelnummer
|
Bezeichnung
|
Einkaufspreis
|
Verkaufspreis
brutto
|
Rohaufschlag
|
7178
|
Mini
mit Fransen
|
691,70
|
1.720,-
|
107%
|
254605
|
Lederklopfer
|
212,-
|
510,-
|
100%
|
9190/1
|
KY
Gleitcreme
|
42,60
|
120,-
|
134%
|
|
Kondome
Amor
|
1,06
|
2,08
netto
|
96%
|
|
Kondome
London
|
1,13
|
2,17
netto
|
92%
|
durchschnittlicher
Rohaufschlag
|
105,8%
|
durchschnittlicher
Rohaufschlag abgerundet
|
100%
Der durchschnittliche
abgerundete Rohaufschlag von 100% wurde an Hand konkreter Einzeldaten errechnet.
Dass dieser so ermittelte durchschnittliche Rohaufschlag von 100% nicht mit der
Wirklichkeit übereinstimmt, wurde vom Bw. nicht substantiiert widerlegt.
Bereits in der Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, wurden dem
Bw. die herangezogenen Einzeltatbestände zur Kenntnis gebracht. Die
Ausführungen des Vorlageantrages beschränkten sich dennoch auf die
Behauptung, die vom Betriebsprüfer ermittelten Aufschläge stimmten
nicht. Das Berufungsvorbringen, bei Heranziehen des erklärten Umsatzes und
der geltend gemachten Aufwendungen errechne sich 1999 ein
Durchschnittsrohaufschlag von 11% und 2000 ein solcher von 30%, wäre nur
unter der Annahme, dass der Umsatz nicht verkürzt wurde, geeignet der
Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Gerade diese Tatsache wurde aber an Hand der
vom Prüfer durchgeführten Nachkalkulation bewiesen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Entsprechend der Bestimmung des § 184 Abs. 3 BAO ist
ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweist, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Da- wie oben dargestellt - die Aufzeichnungen des Bw.
für die Jahre 1999 und 2000 nicht die von ihm tatsächlich erzielten
Erlöse wiedergaben und darüberhinaus für 9-12/2000 keine
Unterlagen vorlagen, war die Abgabenbehörde entsprechend der oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen zur Schätzung
verpflichtet.
b)
Schätzungsmethode:
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen,
die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 184, Tz 12 und die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Fall ermittelte der Betriebsprüfer im
Wege einer kalkulatorischen Schätzung unter Heranziehung des von ihm (im
Folgenden dargestellten) modifizierten Wareneinsatzes Differenzen zu den
erklärten Beträgen und rechnete diese Beträge abgerundet dem
Umsatz und Gewinn der Streitjahre hinzu.
Der Wareneinsatz errechnete sich
wie folgt (alle Beträge in ATS):
|
|
1999
|
2000
|
Warenvorrat
zum 31.12.2000 netto
|
|
174.327,50
|
Nettoeinkaufspreis
(bei RAK von 2,00)
|
|
87.163,75
|
|
|
|
innergemeinschaftliche
Erwerbe lt. Abfrage
|
248.520,-
|
635.752,-
|
innergemeinschaftliche
Erwerbe lt. Erklärung
|
241.291,-
|
607.949,-
|
Differenz
|
7.229,-
|
27.803,-
|
Wareneinkauf
lt. Erklärung
|
277.350,25
|
688.515,75
|
Wareneinkauf
lt. Bp
|
284.579,25
|
716.318,75
|
abzüglich
Warenvorrat
|
|
-87.163,75
|
zuzüglich
offene Eingangsrechnungen
|
|
30.000,-
|
Wareneinsatz
lt. Bp
|
284.579,25
|
659.155,-
|
Rohaufschlag
100%
|
284.579,25
|
659.155,-
|
Erlöse
lt. Bp
|
569.158,50
|
1,318.310,-
|
Erlöse
lt. Erklärung
|
305.857,49
|
894.017,45
|
Erlösdifferenz
|
263.301,-
|
424.293,-
|
abgerundeter
Zuschätzungsbetrag
|
250.000,-
|
400.000,-
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass die
vom Betriebsprüfer durchgeführte Schätzung durchaus geeignet ist,
den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Soweit es
sich um die Höhe der innergemeinschattlichen Erwerbe handelt, ging der
Prüfer von jenen Zahlen aus, die eine eindeutig den Bw. betreffende Abfrage
ergab. Hinsichtlich der offenen Eingangsrechnungen berücksichtigte der
Prüfer in seiner Kalkulation jene Beträge, die der Bw. selbst in einer
Aufstellung (siehe Arbeitsbogen p.72) bekanntgegeben hatte. Auch bei dem im Jahr
2000 berücksichtigten Warenvorrat legte der Prüfer seinen Berechnungen
die Zahlen laut einer vom Bw. erstellten Lagerstandsaufstellung zu Grunde.
Hinsichtlich der Höhe des im Zuge der Kalkulation angewandten Rohaufschlags
wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RohaufschlagUmsatzGewinnEinzeltatbestandKalkulationsdifferenzNachkalkulationLagerstandsaufstellungSchätzungsberechtigungSchätzungsmethodeWareneinsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3733-W/02
- Stammnummer
- 14154
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF