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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101620/2016

Feststellung des Grundanteiles sowie der Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Erwerb einer bebauten Liegenschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101620/2016vom 14.06.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klemens Schimpl und Christian Nemeth in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch mc tax Steuerberatung GmbH, Salzburger Straße 205, 4030 Linz, und ***64***, Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, ***65***, ***66***, über die Beschwerde vom 14. Juli 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 15. Juni 2016 betreffend Körperschaftsteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Grottenthaler zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | »2014 | Einkommen | »- 11.305,67 € | Körperschaftsteuer | »1.437,50 € | | Einbehaltene Steuerbeträge | -»5,92 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | »0,42 € | festgesetzte Körperschaftsteuer | »1.432,00€ Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) fand zu AB.Nr. ***1*** im Zeitraum 17.11.2014 bis 31.3.2016 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Zusammenfassende Meldung für die Jahre 2012 und 2013 sowie eine Nachschau bezüglich dieser Abgaben für die Monate Jänner bis September 2014 statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden (vgl. Tz. 2 des Berichts vom 31.3.2016): Aufteilung Grund und Boden/Gebäude Im Nachschauzeitraum hätte die Bf. unter anderem ein Grundstück /Grund und Boden plus Gebäude) in ***Stadt***, ***Adresse xx***, angekauft. Dazu werde bemerkt, dass im Fall einer nachfolgenden Vermietung ein entsprechender Anteil von Grund und Boden in der Bilanz auszuweisen wäre. Ein Ansatz von 20% des Kaufpreises als Anteil für Grund und Boden sei im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil laut Gutachten vom 7.11.2014 zum Stichtag 1.7.2014 die Restnutzungsdauer des Gebäudes mit 22 Jahren festgestellt worden wäre. Aus dem durch die BP nicht geprüften Gutachten wäre ersichtlich, dass das Gebäude 1930 errichtet und das Objekt 1970 um-, angebaut und ausgebaut (Dachboden) worden wäre. Wird die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vom gemeinen Wert oder von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen, sei der auf Grund und Boden entfallende Teil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dies würde auch für Eigentumswohnungen gelten (VwGH 13.12.1989, 88/13/0056). Die Aufteilung hätte idR nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Gebäuden einerseits und Grund und Boden andererseits zu erfolgen (VwGH 7.9.1990, 86/14/0084, Verhältnismethode). Bei Grundstücken, bei denen für das Gebäude ein AfA-Satz von 1,5% bzw. 2% angesetzt wird, würde der Ansatz für den ausgeschiedenen Anteil für Grund und Boden nach den allgemeinen Erfahrungen der Finanzverwaltung grundsätzlich mit 20% erfolgen. Wenn sich jedoch im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass eine Schätzung in diesem Verhältnis zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen würde, wäre eine andere Aufteilung der Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen. Zur Höhe des Quadratmeterpreises werde auf die Kaufpreissammlung des BMF hingewiesen, derzufolge bis zu € 300,-- je m2 bezahlt würden (vgl. auch Kauf von 2 m2 Grund und Boden vom ***2*** vom 14.8.2013 durch die ***3***, ABNr ***4***). Selbst im Immobilienpreisspiegel der WKO, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, werde ein derartiger Quadratmeterpreis für Baugrundstücke in guter Wohnlage in dieser Höhe ausgewiesen. Weiters hätte sich der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, in einer Berufungsentscheidung vom 30.12.2003, RV/1077-W/2002, mit dieser Thematik befasst und würde zum Schluss kommen, dass ein Ansatz von Grund und Boden bei einer Restnutzungsdauer von 20% mit 76% der Anschaffungskosten anzusetzen wäre. Im Hinblick auf die Ausführungen der zeitgleich stattgefundenen BP unter der ABNr ***4*** wäre ein Quadratmeterpreis von € 255,-- anzusetzen. Bei der Erstellung der Bilanz für 2014 wäre daher auf die Feststellung der Prüfung Bedacht zu nehmen. Am 14. Mai 2016 reichte die Bf. die Körperschaftsteuererklärung für 2014 beim Finanzamt ***Stadt*** elektronisch via Finanzonline ein. In dieser wurde unter der Kennziffer 9130 ein Betrag von € 4.967,70 als Absetzung für Abnutzung auf das Anlagevermögen gewinnmindernd angesetzt, der das Objekt ***Adresse xx*** betroffen hat. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 veranlagte das Finanzamt ***Stadt*** die Bf. zur Körperschaftsteuer 2014 und wich von der Erklärung insoweit ab als die AfA nur mit einem Betrag von € 1.297,58 berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären von € -14.856,94 auf € -11.186,82 zu korrigieren, da die Abschreibung auf das Gebäude in ***Stadt***, ***Adresse xx***, entsprechend dem Prüfungsbericht vom 31.3.2016 zu berichtigen gewesen wäre. Die berichtigte Abschreibung würde € 1.297,58 betragen und sich wie folgt errechnen: Anschaffungskosten ***Adresse xx*** € 291.438,65 abzüglich Anteil Grund und Boden (€ 255,- x 919 m2) € 234.345,-, würde einen Gebäudeanteil von € 57.093,58 ergeben. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes würde 22 Jahre betragen, die Anschaffung wäre im ersten Halbjahr 2014 erfolgt, daher stünde nur die halbe Jahres-AfA in Höhe von € 1.297,58 zu. Am 14. Juli 2016 erhob die Bf. gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid 2014 Beschwerde und beantragte, diesen Bescheid so abzuändern, dass er wieder den Verhältnissen gemäß der Steuererklärung bzw. den Verhältnissen vor den Feststellungen der Betriebsprüfung entspricht und daher die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. für 2014 mit minus € 14.856,94 festzusetzen. Als angefochtener Punkt wird die vom Finanzamt bzw. von der Betriebsprüfung festgesetzte Aufteilung von Grund und Boden und Gebäude geltend gemacht. Es wurde auch der Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten an das Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 2 BAO gestellt. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 BAO beantragt. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet: Die AfA wäre entgegen der Steuererklärung nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt korrigiert worden. Dabei hätte das Finanzamt die Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits in Analogie zu den Feststellungen bei der ***3*** (St.Nr. ***5***) vorgenommen. Die Bescheide über die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2011-2014 der ***3*** wären ebenfalls Gegenstand von Beschwerden gemäß §§ 243 ff BAO. Wie in diesen Beschwerden dargelegt worden wäre, würden die Feststellungen der Betriebsprüfung auf teilweise unrichtigen Annahmen basieren. | Ermittlung der AfA | laut Steuererklärung | laut Bescheid des FA | Anschaffungskosten | 291.438,65 EUR | 291.438,65 EUR | minus Grund/Boden | - 72.859,66 EUR = 25% | - 234.345,00 EUR = 80,41% | Gebäude | 218.578,99 EUR | 57.093,65 EUR Der Wert laut Steuererklärung für Grund und Boden würde sich aus einem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ergeben (siehe Anlage). Die in der Steuererklärung vorgenommene Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude wäre daher anzuerkennen. Im Folgenden werde weiters anhand von Kennzahlenvergleichen mit marktüblichen Werten die unrichtige Ermittlung der AfA-Grundlage laut Bescheid des Finanzamtes nachgewiesen: a) Grundanteil je m2 Wohnnutzfläche Das Wohnhaus, für das die AfA zu ermitteln wäre, würde eine Wohnnutzfläche von rd. 225 m2 ausweisen; die Umrechnung des Grundanteils auf einen m2 Wohnnutzfläche würde folgendes Ergebnis zeigen: | | laut Steuererklärung | laut Bescheid des FA | Grundanteil/m2 WNFl. | rd. 324 EUR | 1.052 EUR Anzumerken wäre, dass ein Grundanteil je m2 Wohnnutzfläche von 300-350 EUR/m2 für ein derartiges Objekt marktüblich wäre. b) Gebäudeanteil je m2 Wohnnutzfläche Auch die Umrechnung des Gebäudeanteils je m2 Wohnnutzfläche würde ein ähnliches nicht plausibles Bild der Ansätze laut Bescheid des Finanzamtes zeigen:   | | laut Steuererklärung | laut Bescheid des FA | Gebäudeanteil/m2 WNFl. | rd. 972 EUR | 254 EUR c) Relation Grundanteil zu Gebäudeanteil Auch die vom Finanzamt festgesetzte Relation Grundanteil zu Gebäudeanteil mit 80,41% zu 19,59% wäre nicht nachvollziehbar: dazu wäre wie bereits in der Beschwerde vom 12. Mai 2016 bei der ***3*** dargelegt, darauf zu verweisen, dass das BFG selbst im Falle eines Wiener Zinshauses in guter Lage einen Grundanteil von 20% für angemessen erachten würde (vgl. RV/7100746/2012 vom 18.6.2014). Für die nähere Begründung werde zusätzlich auf die bei der ***3*** (St.Nr. ***5***) anhängige Beschwerde vom 12. Mai 2016 verwiesen. Da auf die von der ***3*** erhobene Beschwerde vom 12.5.2016 betreffend u.a. Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011 bis 2013 verwiesen wird, wird diese Beschwerde - soweit es die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude betrifft - im Folgenden wiedergegeben (Ad 2) ab Seite 6 unten): [...] Weites würden obige Werte Grundstückpreise für unbebaute Liegenschaften darstellen, sodass der gerichtlich beeidete Gutachter die Vergleichsgrundstücke hinsichtlich ihrer möglichen und tatsächlichen Geschoßflächenzahl (= GFZ = Maß für die Bebaubarkeit einer Liegenschaft und wesentlicher für die Ermittlung des Liegenschaftswertes) untersucht hätte. [...] Am 3. Oktober 2016 legte das Finanzamt ***Stadt*** die Beschwerde der Bf. betreffend Körperschaftsteuer 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor ohne vorher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben. In diesem Vorlagebericht führte das Finanzamt ***Stadt*** zur Beschwerde wie folgt aus: Wird AfA von Anschaffung- oder Herstellungskosten, vom gemeinen Wert oder von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen, wäre der auf den Grund und Boden entfallende Teil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Bei Grundstücken, bei denen für das Gebäude der AfA-Satz von 1,5% bzw. 2% angesetzt wird, würde der Ansatz für den auszuscheidenden Anteil für Grund und Boden nach den allgemeinen Erfahrungen der Finanzverwaltung grundsätzlich mit 20% erfolgen. Würden sich im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Schätzung in diesem Verhältnis zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen würde, wäre eine andere Aufteilung der Anschaffungskosten nicht ausgeschlossen. Auf die Ausführungen im BP-Bericht dazu werde verwiesen (hochpreisiger Stadtteil von ***Stadt***, 20% für Grund und Boden würden nicht sachgerecht erscheinen). Ein Quadratmeterpreis von € 255,-- würde als angemessen erscheinen und wäre auch im Bescheid 2014 angesetzt worden. Die AfA wäre mit der aus dem Gutachten festgestellten RND angesetzt worden (in eventu werde ev. eine Überprüfung der Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens angeregt) Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. in eventu die Überprüfung der Richtigkeit und Schlüssigkeit des vorgelegten Gutachtens zur RND. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat das Bundesfinanzgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens die Entscheidung des VwGH vom 25. Mai 2022, Ra 2020/15/0119, die im Beschwerdeverfahren ***3*** ergangen ist, das in der Beschwerde angeführt wurde (Gebäude ***8***, ***Stadt***), zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt. Mit diesem Beschluss wurden die Parteien darüber hinaus um Bekanntgabe ersucht, in welchem Verhältnis die Anschaffungskosten der mit Kaufvertrag vom 27.3.2014 erworbenen Liegenschaft EZ ***9*** Grundbuch ***10*** nach Ansicht der Parteien aufzuteilen wären bzw. von welcher Nutzungsdauer des Gebäudes ***Adresse xx*** ausgegangen werde. Mit Mail vom 9. August 2022 nahm das Finanzamt Österreich zum Beschluss vom 1.7.2022 wie folgt Stellung: Zu Punkt 2a) in welchem Verhältnis die Anschaffungskosten der mit Kaufvertrag vom 27.3.2014 erworbenen Liegenschaft EZ ***9*** Grundbuch ***10*** aufzuteilen sind: Der BFG Entscheidung vom 21.9.2020, RV/5101067/2020, folgend und damit auch der Stellungnahme vom 27.11.2019 (vom FB Bewertung und Bodenschätzung) könne bei Annahme eines m²-Preises von € 225,-- von einer Aufteilung des Kaufpreises im Verhältnis 76,5% für Grund und Boden und 23,5% für das Gebäude ausgegangen werden. Ermittlung der 919 m² multipliziert mit € 225,--, umgelegt auf den Kaufpreis ohne Anschaffungsnebenkosten. Dieses Verhältnis dann angewendet auf die Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten. Zu Punkt 2b) von welcher Nutzungsdauer des Gebäudes ***Adresse xx*** ausgegangen wird: Zur rechnerischen Restnutzungsdauer von 46 Jahren, welche sich laut BFG ergibt, wenn man nur die konstruktiv haltbaren Teile berücksichtigt, wäre noch anzumerken: a) Es wäre im Gutachten nicht erläutert worden, wie sich die Mängel konkret auf die Restnutzungsdauer auswirken würden. Darüberhinaus wäre ein qualifizierter Befund zum Gebäude dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb das gesamte Gutachten nur von geringer Beweiskraft wäre. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als der gesetzlichen Nutzungsdauer wäre somit nicht erbracht. b) Zur im Gutachten zum Stichtag (zutreffenden) angegebenen technischen Lebensdauer: Aus dem Gutachten wäre nicht ersichtlich, welche Quellen der einzigen "nutzungsdauerberechnenden" Tabelle, insb. in Bezug auf den Ausgangswert zugrunde gelegt worden wären. Laut Bienert/Funk Immobilienbewertung Österreich³, 2014, S774ff würde Erdarbeiten und Fundamenten eine Nutzungsdauer (technische Lebensdauer) von 180 Jahren und nicht wie im Gutachten von 120 Jahren zugrunde gelegt werden. Auch werde auf das deutsche Werk Ross/Brachmann, 29. Auflage 2005 hingewiesen. Dort werde zum Beispiel "(alles) Mauerwerk aus Ziegelstein mit 100-200 Jahren (also im Mittel mindestens 150 Jahren, ohne Differenzierung, ob Mietwohn- oder sonstig genutzte Gebäude vorliegen) ins Treffen geführt. Mit Beschluss vom 12.9.2022 wurde ein Erörterungstermin für 10. Oktober 2022 in gegenständlicher Beschwerdesache festgesetzt. Dieser Ladung wurden zur Vorbereitung auf diesen Erörterungstermin folgende Unterlagen/Schriftstücke angeschlossen: Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. August 2022 zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 1. Juli 2022 Seite 774/775 des Werkes von Bienert/Funk, Immobilienbewertung in Österreich3, 2014, dass in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 9.8.2022 angeführt wird (die Seite 774 weist keine eigene Seitenzahl auf; daher wurde auch die Folgeseite angeschlossen) Seiten 1, 4 ff (ab Punkt 2.) der Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung vom 27.11.2019, das im Verfahren der ***3*** (RV/5101067/2016) von der belangten Behörde vorgelegt wurde (die Seiten 2 - 4 vor Punkt 2. sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach Ansicht des Berichterstatters von keiner Relevanz, weil sie sich mit den Auswirkungen der Sanierung des Gebäudes ***8*** beschäftigen) Kaufvertrag vom 16.12.2010 zwischen ***11*** und ***12*** als Verkäufer und der ***13*** als Käuferin betreffend die EZ ***14*** Grundbuch ***15*** (dieser Kaufvertrag betrifft das auf Seite 6 der Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung vom 27.11.2019 angeführte unbebaute Grundstück (BG ***16*** TZ ***17***). Bebauungsplan der Stadt ***Stadt*** "***18***" vom 18.1.2019 Am 10. Oktober 2022 fand der Erörterungstermin statt und wurde in diesem Termin folgendes erörtert: Eingangs verweist der Richter auf die Entscheidung des VwGH 25. Mai 2022, Ra 2020/15/0119. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass für das gegenständliche Mietobjekt ***Adresse xx*** lediglich ein Privatgutachten über die Nutzungsdauer vorliegt und zwar vom 7.11.2014 zu Proj.-Nr. ***19***, aber kein Gutachten über die Aufteilung des Kaufpreises samt Anschaffungsnebenkosten von € 291.438,65 auf Gebäude und Grund und Boden. In der für 2014 eingereichten Körperschaftsteuererklärung wurde für das Gebäude ***Adresse xx*** eine AfA in Höhe von € 4.967,70 angesetzt und hat es sich um eine Halbjahres-AfA gehandelt, weil die Übergabe laut Kaufvertrag vom 27.3.2014 am 1.9.2014 erfolgt ist (Punkt IV.). Diese angesetzte Halbjahres-AfA ermittelt sich wie folgt: Anschaffungskosten von € 291.438,65 Davon wurden 75% für das Gebäude angesetzt (= € 218.578,99). Bei Ansatz einer Nutzungsdauer von 22 Jahre laut Gutachten vom 7.11.2014 ergibt sich ein Betrag von € 9.935,41 und die Halbjahres-AfA beträgt sohin € 4.967,70. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 wurden die Parteien um Bekanntgabe ersucht in welchem Verhältnis die Anschaffungskosten der mit Kaufvertrag vom 27.3.2014 erworbenen Liegenschaft ***Adresse xx*** aufzuteilen sind und von welcher Nutzungsdauer ausgegangen wird. Bis dato hat nur die belangte Behörde eine Stellungnahme zu diesem Beschluss abgegeben und zwar am 9.8.2022. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung zum heutigen Erörterungstermin zur Kenntnis gebracht. Abschließend wird auf die Rechtsprechung des VwGH wonach die Schätzung des Grundanteils regelmäßig unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke zu erfolgen hat (zB VwGH 15.3.1995, 92/13/0271) und auf die auch für das gegenständliche Verfahren relevante Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs BB vom 27.11.2019 verwiesen, die im Verfahren RV/5101067/2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Nach vorläufiger Ansicht des Berichterstatters ist auch eine konkrete Darlegung der Parteien erforderlich aus welchen Gründen die Veräußerung einer Teilfläche von 200 m2 um € 34.000,00 der EZ ***9*** GB ***10*** durch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Diesbezüglich findet sich im Gutachten vom 18.4.2015, das im Verfahren RV/5101067/2016 betreffend Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden vorgelegt wurde und auf das auch die Beschwerde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bezug nimmt, nur die Anmerkung, dass es sich um einen Ergänzungskauf gehandelt haben soll. Über Ersuchen des Richters bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Beschwerde wie folgt vor: Es wird eine zweiseitige Unterlage betitelt mit BFG-Beschwerde ***Bf1*** Liegenschaft ***Stadt*** ***Adresse xx*** dem Bundesfinanzgericht übergeben. Der Amtspartei wird eine Kopie ausgefolgt. Zu den Eckdaten der gegenständlichen Immobilie wäre festzuhalten, dass ein Teil des Gebäudes 1930 errichtet wurde. 1970 wäre es zu einem Umbau und zu einer Ergänzung gekommen. Für die Anschaffungskosten wären aus Sicht der Beschwerdeführerin zwei Kernkennzahlen von Bedeutung: Einerseits der Grund und Boden im Ausmaß von 919 m² und andererseits die Wohn- und Nutzfläche mit 225 m². Die Betriebsprüfung hätte 254 € / pro m² je Wohn- und Nutzfläche angesetzt: Damit könne nicht einmal ein Drittel des Rohbaus errichtet werden, wenn man von den Gesamtanschaffungskosten ausgeht. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre eine Aufteilung nach der Verhältniswertmethode vorzunehmen. Vom Finanzamt wäre nur der Grund und Boden betrachtet worden und nicht das Gebäude. Die Bewertung durch das Finanzamt sei fern jeder Realität. Über Frage des Richters gibt ***20*** bekannt, dass derzeit die ***21*** die Beschwerdeführerin nicht vertritt, er sich aber eine künftige Vertretung durch diese vorbehält. Amtspartei: Dem könne ad hoc nicht entgegen gehalten werden. Es werde auf das Parallelverfahren verwiesen und auf die Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs BB betreffend die Aufteilung des Gesamtkaufpreises laut Gutachten betreffend ***8***. Durch den bundesweiten Fachbereich BB wäre aufgezeigt worden, dass dieses Gutachten hinsichtlich der Geschossflächenanzahl nicht zutreffend ist, sodass dieses Gutachten zu korrigieren war und man auf einen Grundpreis von € 225 / pro m² gekommen wäre. Es wird vom Richter darauf hingewiesen, dass in dem Bebauungsplan, der der Stellungnahme vom 27.11.2019 zugrunde liegt, nicht die EZ ***9*** enthalten ist. ***20***: Bis dato hätte keine Besichtigung der Liegenschaft durch die Finanz stattgefunden. Das wäre im Bereich der Immobilienbewerter bzw. der Sachverständigen ein grober Mangel in der Beurteilung. Hinsichtlich des Zustandes des Gebäudes wäre festzuhalten, dass die Restnutzungsdauer mit 22 Jahren aus Sicht der Beschwerdeführerin sehr realistisch, wenn nicht sogar etwas zu hoch, angesetzt worden wäre, weil mittlerweile ein Abbruch des Gebäudes beantragt worden wäre. ***20***: In der Betriebsprüfung ist die Nutzungsdauer von 22 Jahren anerkannt worden. Amtspartei: Diesbezüglich wird auf den Vorlagebericht verwiesen. ***20***: Das Gebäude könne jederzeit besichtigt werden. Zum Gutachten ist festzuhalten, dass dieses vielleicht Mängel hinsichtlich der technischen Nutzungsdauer aufweist. Bezüglich der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ist bei Gebäuden, die in den 70er Jahren errichtet wurden, diese meistens deutlich niedriger. Es wurden nämlich in den 70er Jahren Baumaterialien verwendet, die deutlich unter den Nutzungsdauern heutiger Baumaterialien liegen. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 09.08.2022 ist festzuhalten, dass die dort angegebene Nutzungsdauer betreffend Erdarbeiten von 180 Jahren geradezu absurd sei. Diese 180 Jahre würden vielleicht bei einem hochwertigen Jahrhundertwendehaus 19. Jahrhundert auf 20. Jahrhundert passen. Amtspartei: Zum Restnutzungsdauergutachten ist zu sagen, dass die gesetzliche Nutzungsdauer 50 Jahre beträgt. Das vorgelegte Gutachten wäre nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Es ist nicht dargelegt wie sich die Mängel auf den Bauzustand ausgewirkt haben. Das Gutachten ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Es wird auf Bienert / Funk verwiesen. ***20***: Es würden Äpfel mit Birnen verglichen. Es ist nicht zitiert auf welches Gebäude genau Bezug genommen wird. Es steht dort nur, dass dies für Zinshäuser gilt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätte sich die Finanz mit dem gegenständlichen Gebäude nicht ausreichend auseinandergesetzt. ***20***: Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, dass man für den Grund- und Boden 170 € / pro m² auf die gesamte Grundfläche von 919 m² als Wert ansetzen kann. Allerdings müsse auf Grund der Verhältnismethode auch der Gebäudewert ermittelt werden. Diesbezüglich wäre auf Herstellungskosten (Substanzwert) von € 1.200,00 bis € 1.400,00 / pro m² Nutzfläche zuzüglich Wert von Garage und Carport abzustellen. Der Richter hält fest, dass rechnerisch nur der Herstellungskosten der Gebäude diesbezüglich auf den Grund- und Boden ca. 33,15 % der Anschaffungskosten entfallen würde. Amtspartei: Es ist festzuhalten, dass aus Sicht der Amtspartei die gesetzliche Nutzungsdauer anzusetzen ist. Bezüglich der Aufteilung von Grund- und Boden und Gebäude erbittet sich die Amtspartei die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von acht Wochen. Abschließend ist festzuhalten, dass ein Wert von 170 € / pro m² Grund und Boden für die Amtspartei plausibel erscheint. Die Amtspartei wird dem Gericht auch den Einheitswertakt ***22*** vorlegen. ***20***: Er verweist auf das BFG vorgelegte Foto, das 2014 aufgenommen wurde, und hält fest, dass der linke Teil des Gebäudes 1970 erweitert wurde. Amtspartei: Gibt es einen Abbruchbescheid? ***20***: Es gibt bereits einen Abbruchbescheid. Es befindet sich derzeit im Gebäude eine Gasheizung. Es ist beabsichtigt ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten zu errichten. Grund sind neben dem Gebäudezustand auch die Höhe der Gaspreise. Amtspartei: Das heißt, man hätte auch das derzeitige Gebäude sanieren können und bei dem Abbruch handelt es sich um eine kaufmännische Entscheidung. ***20***: Bezüglich der Liegenschaft ***8*** ist festzuhalten, dass "wir" de facto gezwungen wurden, die zwei m² von der Stadt ***Stadt*** zu kaufen. Bezüglich des Kaufvertrages ***23*** ist festzuhalten, dass er eine sehr verdichtete Bauweise umgesetzt hat. ***20***: Wenn die Stellungnahme der Amtspartei der Beschwerdeführerin zugestellt wird, wird die Beschwerdeführerin innerhalb von max. acht Wochen auf diese Stellungnahme schriftlich replizieren. Falls das Objekt von der Finanz für die Stellungnahme besichtigt würde, könne man sich jederzeit mit ***20*** in Verbindung setzen. Am 23. Jänner 2023 gab das Finanzamt Österreich eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Erörterungstermin vom 10.10.2022 wie folgt ab: 1) Zur Aufteilung Grund und Boden/Gebäude werde auf die beiliegende Berechnung verwiesen. 2) Die Veräußerung der Teilfläche von 200 m2 um € 34.000,- der EZ ***9*** GB ***10*** durch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin wäre als Vergleichsgrundstück nicht heranzuziehen. Es würde sich zwar um ein Grundstück im Bauland handeln. Aufgrund der geringen Größe würde es sich aber nicht zur Bebauung eignen und wäre daher als Vergleichsgrundstück nicht geeignet (kein Baugrundstück). Abgesehen davon müssten laut VwGH-Rechtsprechung mindestens 3-5 Vergleichsgrundstücke vorliegen. Dieser Stellungnahme war eine Berechnung des Sachwertes des Gebäudes ***Adresse xx*** angeschlossen, wobei ein Sachwert von € 113.344,31 ermittelt wurde. Betreffend den Grundwert wurde von einer im Verfahren RV/5101067/2016 durch den bundesweiten Fachbereich Bodenschätzung und Bewertung für das Jahr 2011 ermittelten Grundpreis von € 225,00 pro m2 ausgegangen und dieser auf das Jahr 2014 auf € 261,00 pro m2 aufgewertet. Es wurde ein Verhältnis von Gebäudewert und Grundwert von 32,09% zu 67,91% ermittelt. Mit Beschluss vom 27. Jänner 2023 wurde der Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2023 (1 Seite) samt auszugsweiser Wiedergabe aus dem Werk von Kranewitter, Liegenschaftsbewertung und einer Berechnung des Sachwertes des Gebäudes, das sich auf der Liegenschaft ***Adresse xx*** befindet, und des Grundwertes des Grundstückes Nr. ***24*** der EZ ***9*** KG ***10*** zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine Stellungnahme von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Weiters wurde der Bf. auch der Einreichplan vom 6.5.1969 betreffend die Herstellung eines ersten Stockwerkes, der sich in dem vom Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht nunmehr vorgelegten Einheitswertakt ***25*** befindet, in Kopie (A3) ebenfalls zur Kenntnis übermittelt. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass auf den Erörterungstermin vom 10. Oktober 2022 verwiesen wird. Betreffend die vom Finanzamt Österreich vorgelegte Berechnung wird mitgeteilt, dass diese von einer Prüferin des Finanzamtes Österreich, Frau ***26***, erstellt wurde, die mit Liegenschaftsbewertungen in der Dienststelle ***Stadt*** befasst ist und über eine entsprechende Ausbildung für diese Tätigkeit verfügt. Der angesetzte Richtpreis für das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß von € 1.383,00 entspricht dem Mittelwert des Richtpreises für Wohngebäude für ***59*** des Jahres 2010 mit einfacher Ausstattung. Für den Keller wurde ein Abschlag von 50%, für die Garage ein Abschlag von 2/3 und für den KFZ-Abstellplatz ein Abschlag von 83,3% angesetzt. Die Richtpreise für 2010 wurden auf das Jahr 2014 indexiert. Auch wurde ein Reparaturrückstau (Dach und sonstige Arbeiten wie Verputz) berücksichtigt. Bemerkt wird, dass der Einreichplan vom 6.5.1969 auch in digitaler Form an die Bf. (per Mail an ***27***) übermittelt werden wird was in der Folge auch erfolgt ist. Am 29. März 2023 langte eine mit 19. März 2023 datierte Stellungnahme der Bf. mit nachstehendem Vorbringen ein: Vorbemerkungen: Laut dem führenden Fachbuch zur Liegenschaftsbewertung (6. Auflage, Manz Verlag , Wien 2010) von Heimo Kranewitter Seite 16 werde zur Begutachten (Anmerkung: gemeint wohl: Begutachtung) einer Liegenschaft Folgendes festgehalten: "Eine Bewertung sollte niemals nur vom Schreibtisch aus durchgeführt werden. Es muss immer eine Begehung der zu bewertenden Liegenschaft erfolgen, wobei die wichtigsten Grundlagen für die Bewertung gesammelt werden." In gegenständlichem Verfahren hätten weder die verantwortlichen Mitarbeiter der Amtspartei bzw. der Betriebsprüfung noch der Experte des zuständigen Fachbereiches des Finanzamtes Österreich obigen zentralen Grundsatz beachtet; sämtliche Stellungnahmen des Finanzamtes wären ohne Besichtigung bzw. Begehung der Liegenschaft, d.h. ausschließlich vom Schreibtisch aus durchgeführt worden. Die Feststellungen der Betriebsprüfung wären daher mit gravierenden Mängeln behaftet, da es sowohl für die Änderung/Festlegung der Restnutzungsdauer des Gebäudes, als für die Aufteilung des Anschaffungswertes auf Grund und Gebäude einer Besichtigung und Befundaufnahme bedurft hätte. Darüber hinaus würden wesentliche fachliche Mängel in den Stellungnahmen der Amtspartei bestehen. ad 1) Stellungnahme des Finanzamtes zur Aufteilung der (Anmerkung: richtig: des) Grund und Boden/Gebäude mit Verweis auf eine beiliegende Berechnung Die von der Amtspartei vorgelegte Berechnung wäre nach Ansicht der Bf. keine Grundlage für eine sachgerechte Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstück und Gebäude. Viele Parameter dieser Berechnung wären unrichtig bzw. nicht sachgerecht; zum Nachweis würden u.a. wesentliche Parameter im Folgenden dargelegt bzw. dazu Stellung genommen: Nutzflächen: Als Nutzflächen würden im EG/Altbau 90 m2 und im OG/Neubau 115 m2 angesetzt werden. Laut den Grundrissplänen (Anlage ./l) würde das Gebäude ***Stadt*** ***Adresse xx*** jedoch über rund 300 m2 Nutzflächen verfügen, die sich wie folgt zusammensetzen würden: Nutzflächen ***Stadt*** ***Adresse xx*** (Basis: Grundrisspläne laut Anlage) Wohnung EG/Altbestand 78,41 m2 Wohnung OG/Zubau 129,01 m2 Zimmer/Wirtschaftsräume DG/Zubau 89,89 m2 Summe Nutzflächen 297,31 m2 Dachraum nicht ausgebaut 38,90 m2 Die Ausstattung würde als einfach qualifiziert werden, ohne je das Gebäude bzw. die Wohnungen besichtigt zu haben. Für die Wohnung im EG und die Nutzflächen im DG würde die Qualifikation als einfach richtig sein; die Wohnung im OG hätte zum Zeitpunkt der Anschaffung über eine normale Ausstattung verfügt. Die vom Finanzamt angesetzten Parameter bezüglich der Gesamtnutzungsdauer (tragende Bauteile mit 180 Jahren angesetzt; die sonstigen Teile mit 90 Jahren) würden in massivem Widerspruch zur einschlägigen Literatur stehen. Laut Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 6. Auflage (Anlage ./2) würde zur technischen Lebensdauer, zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer und zur üblichen Gesamtnutzungsdauer ab S. 71 Folgendes ausgeführt: "Die technische Lebensdauer wird von der Qualität des Baumaterials bestimmt. Die Obergrenze der Gesamtlebensdauer hängt von der Haltbarkeitsgrenze der tragenden Bauteile ab. Ein Gebäude besteht aus Teilen, die nur einmal hergestellt werden (z.B. Außenwände, Decken, Treppen), und solchen, deren technische Lebensdauer geringer ist und die daher periodisch erneuert werden müssen (zB Dachrinnen, Rohrleitungen, Heizungsanlagen). Neben der Qualität des Baumaterials sind auch die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten entscheidend, da bei deren Unterlassen die tragenden Teile ungehindert Witterungseinflüssen ausgesetzt sein können und daher erheblich schneller altern (z.B. schadhaftes Dach)." Die technische Lebensdauer von Bauteilen eines Gebäudes wäre im Buch Kranewitter, Liegenschaftsbewertung auf den Seiten 72 und 73 dargelegt und bis auf wenige Ausnahmen 80 Jahre und darunter. "Unter der wirtschaftlichen Nutzungsdauer versteht man die Zeitspanne, in der ein Gebäude zu den jeweils herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen entsprechend seiner Zweckbestimmung allgemein wirtschaftlich nutzbar ist. Gründe für eine Verkürzung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer sind vor allem: * modernen Bedürfnissen nicht entsprechender, unwirtschaftlicher Aufbau (z.B. Grundriss, Geschoßhöhe, Raumtiefe, Konstruktion usw.); * zeitbedingte oder persönliche Baugestaltung, die modernen Anforderungen nicht entspricht; * Zurückbleiben hinter den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-Verhältnisse; ..." Die wirtschaftliche Nutzungsdauer wäre idR kürzer als die technische Nutzungsdauer. "Die übliche Gesamtnutzungsdauer ist die üblicherweise zu erwartende Zeitspanne von der Errichtung des Gebäudes bis zum Ende seiner wirtschaftlich vertretbaren Nutzung, die im Wesentlichen von der Bauart (Gebäudetype), der Bauweise (Konstruktion und verwendete Baustoffe), der Nutzungsart sowie der technischen Entwicklung und den sich wandelnden Anforderungen an Gebäude des jeweiligen Typs abhängt. Die übliche Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt in angemessener Weise sowohl die technische Lebensdauer als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer." Laut Kranewitter, Liegenschaftsbewertung S. 74 und 75 (Anlage ./2) würde die übliche Gesamtnutzungsdauer von Ein- und Zweifamilienhäusern betragen: normale Bauausführung: 60-80 Jahre einfache Bauausführung: 50-70 Jahre Bei Mehrwohnungshäusern würde die übliche Gesamtnutzungsdauer bei Miet- und Eigentumswohngebäuden 60-80 Jahre und beim sozialen Wohnbau 50-70 Jahre betragen. Garagen in Massivbauweise würden laut Kranewitter mit 50-80 Jahren Gesamtnutzungsdauer ausgewiesen werden; die Restnutzungsdauer der Garage des Gebäudes ***Stadt*** ***Adresse xx*** würde laut Berechnungen der Amtspartei 132 Jahre betragen. Die anderen Gebäudeteile würden bei den tragenden Bauteilen laut Berechnungen der Amtspartei eine ähnlich absurde Restnutzungsdauer zeigen: Alter Altbau aus 1923: Restnutzungsdauer 89 Jahre Alter Neubau aus 1970: Restnutzungsdauer 136 Jahre Alter KFZ-Abstellplatz 1979: Restnutzungsdauer 145 Jahre Die Restnutzungsdauern der sonstigen Bauteile würden ein ähnliches, der Realität und der einschlägigen Fachliter massiv widersprechendes Bild zeigen. Wenn man den Sachwert des Gebäudes laut neuer Berechnung des Finanzamtes abzüglich der aus der Berechnung des Finanzamtes ermittelten Restwerte für Keller, Garage und Kfz-Abstellplatz in Relation zu den Wohnnutzflächen stellt, würde sich ein fern jeder Realität liegender Substanzwert von unter 300 EUR je m2 Wohnnutzfläche ergeben. Sachwert des Gebäudes laut Finanzamt: 113.344,31 EUR = Restwert n. Abzug Reparaturrückstau Restwert Keller 70,00 m2: - 11.516,30 EUR (164,52 EUR/m2) Restwert Garage: - 7.927,32 EUR Restwert Kfz-Abstellplatz: - 5.349,95 EUR Sachwert Wohnflächen 297,31 m2: 88.550,74 EUR (297,84 EUR/m2) Die Amtspartei würde als Grundlage für den Sachwert des Gebäudes Kranewitter, Liegenschaftsbewertung 3. Auflage, Wien 1998, S 81 und 4. Auflage Wien 2002, S 84, zitieren wonach bei älteren Gebäuden, die ihrem Alter entsprechend genutzt werden und weder baufällig noch abbruchreif sind, in der Regel noch mindestens 30% des Herstellungswertes bei einem Verkauf erzielbar seien. Aus dieser Aussage würde sich kein Schluss darüber ableiten lassen, welcher Prozentsatz des Herstellwertes dem tatsächlichen Sachwert des beschwerdegegenständlichen Gebäudes entsprechen würde. Anzumerken wäre, dass die Bf. die von der Amtspartei zitierte Formulierung in der 6. Auflage des Buches Liegenschaftsbewertung von Kranewitter (Wien 2010) nicht mehr finden hätte können. Die Berechnungen der Amtspartei würden sich nach Ansicht der Bf. im Sinne obiger Darlegungen nicht einmal ansatzweise für eine sachgerechte Herleitung der Aufteilung von Grund und Gebäude eignen. Die von der Amtspartei vorgelegt (Anmerkung: richtig: vorgelegte) Berechnung würde auch nicht der Verhältniswertmethode auf Basis von Verkehrswerten entsprechen. ad 2) Veräußerung der Teilfläche von 200 m2 um 34.000 EUR aus EZ ***9*** GB ***30*** = Liegenschaft ***Stadt*** ***Adresse xx***: Das Nachbargrundstück ***56*** würde aktuell 539 m2 betragen. Durch den Verkauf von 200 m2 wäre das Grundstück ***56*** offensichtlich von 339 m2 auf 539 m2 vergrößert worden; der Zukauf hätte für den Nachbarn eine wichtige Vergrößerung seines ursprünglich sehr beengten Grundstücks bedeutet, die auch eine Überzahlung rechtfertigen würde. Diese Transaktion wäre daher entgegen der Auffassung der Amtspartei sogar besonders gut als Vergleichsgrundstück geeignet. Laut § 6 der OÖ Bauordnung 1994 dürfe in der Regel ein Bauplatz nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes wäre nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt würden. Wenn irgendwie finanzierbar wären Grund/Liegenschaftseigentümer eines sehr kleinen Grundstücks üblicherweise in sehr hohem Ausmaß daran interessiert eine Zukaufsmöglichkeiten (Anmerkung: richtig wohl: Zukaufsmöglichkeit) zu nutzen, um die Nutzbarkeit und den Wert der eigenen kleinen Liegenschaft wesentlich zu verbessern. Verwiesen werde diesbezüglich auch auf die Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vor dem BFG vom 10. Oktober 2022, wonach auf Seite 4 festgehalten wird, dass ein Wert von 170 EUR/ pro m2 Grund und Boden für die Amtspartei plausibel erscheinen würde.   ad Festlegung der Restnutzung / AfA: Vorweg festzuhalten wäre, dass das Hauptgebäude im Jahr 1923 und der Zubau im Jahr 1970 errichtet worden wäre; d.h. diese Gebäudeteile wären zum Zeitpunkt des Erwerbes rd. 91 bzw. 44 Jahre alt gewesen. Laut VwGH wäre die Nutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich aus dem Bauzustand abzuleiten, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiv haltbaren Bauteilen ergibt. Ziehe man aus dem bisherigen Gutachten nur die drei Bauteile Erdarbeiten/Fundamente, Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten heran, so würde sich daraus eine Restnutzungsdauer von rd. 46 Jahren ergeben. Das VwGH-Erkenntnis würde unter RZ 22 jedoch nicht darauf eingehen, wie Dachstuhl und Dachdeckung zu berücksichtigen seien; das Dach wäre aus Sicht der Bf. ein zentraler konstruktiv haltbarer Bauteil; daher wäre eine Berücksichtigung von Dachstuhl und Dachdeckung nach Ansicht der Bf. bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen. In diesem Falle würde dies eine Restnutzungsdauer von 40 Jahren ergeben. Zu den Details der diesbezüglichen Herleitung werde auf beiliegende Berechnung verwiesen (Anlage ./3). Anzumerken wäre, dass der VwGH bei der Entscheidung, dass der Bauzustand relevant ist, der sich aus Mauerwerk und den konstruktiv haltbaren Bauteilen ergibt, auf einen Neubau abgestellt hätte und damit begründet hätte, dass die gesamte Nutzungsdauer diese Gebäudes nicht durch Bauteile mit geringerer Nutzungsdauer wie Haustechnik, Fenster, Putz, etc. reduziert wird. Bei Bestandsgebäuden hätte aber der Zustand der konstruktiv nicht tragenden Bauteile sehr wohl einen deutlichen Einfluss auf die Restnutzungsdauer eines Gebäudes. Ein gänzliches Ausklammern der Ausbau-Gewerke eines Gebäudes bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer würde bei älteren Bestandsgebäuden auch in Kenntnis obiger Judikatur nicht sachgerecht erscheinen. Ein Gebäude würde aus der Summe aller Bauteile bestehen und könnten auch einzelne Bauteile der Ausbau-Gewerke die Lebensdauer eines Gebäudes wesentlich beeinträchtigen. Insbesondere der Stand der Technik, welcher in Normen festgehalten und in den Bauordnungen, den Bautechnikgesetzen, etc eine entsprechende rechtliche Verbindlichkeit erhält, würde sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Wohngebäuden beeinflussen. Bei Wohngebäuden die in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts (um 1960 bis um 1980) errichtet wurden, würden Bauteile eine deutlich kürzere Nutzungsdauer von wesentlichen Gebäudeteilen verursachen. Beispielhaft seien im Folgenden exemplarisch einige Entwicklungen erläutert, durch welche die Primärstruktur (Rohbau) eines Wohnobjektes der 60er/70erJahre eine wesentliche Altersminderung erfahren würde; in diesem Zeitraum wären sogar gesundheitsgefährdende Bauteile z.B. Dacheindeckung mit asbesthältigen Eternitplatten oder bleihältige Wasserleitungen zum Einsatz gekommen. Schallschutz, Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Betondeckung wären beispielsweise drei Themen bei Gebäuden der 60er/70er-Jahre, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Nutzungsdauer dieser Gebäude hätten. 1981 wäre die ÖNORM B 8115 Schallschutz an die neuen Erkenntnisse der schallschutztechnischen Anforderungen rechtlich verbindlich geworden. Bis dahin wäre dem Trittschall-, Körperschall- und Luftschallschutz in Wohngebäuden weniger Bedeutung geschenkt worden. In der Folge würden diese Gebäude nicht mehr den neuen Ansprüchen entsprechen; eine Verbesserung des Tritt- und Körperschallschutzes wäre nachträglich nur mehr mit wirtschaftlich nicht oder kaum vertretbaren Kosten verbunden. Es müssten z.B. Geschossdecken zwischen Wohnung und Stiegenhaus eine Trennung erfahren, um den zeitgemäßen Stand der Technik zu erreichen. Dies würde bedeuten, dass Bestandsgebäude durch die Summe aus technischer, baurechtlicher, ökonomischer und funktionaler Obsoleszenz eine kürzere Nutzungsdauer besitzen würden als Neubauten. Bei den Wohnbauten der 50er/60er/70er Jahre wäre der Feuchtigkeitsschutz - wenn überhaupt - in Form von Teer oder bituminösen Anstrichen sowohl vertikal gegen nicht drückendes Wasser und horizontal gegen aufsteigende Feuchtigkeit ausgeführt worden. Das Material und die Ausführungsqualität des damaligen Standes der Technik würde nicht den heutigen Standards entsprechen; nachhaltige Bauschäden wären die Folge. In diesen Fällen würde ein Zusammenspiel zwischen materiellen und immateriellen Obsoleszenzen bestehen, die die Restnutzungsdauer reduzieren würden. Bei typischen Balkonen der 60er/70er Jahre wären die Betondeckenkonstruktionen bautechnisch (Betondeckung der Bewehrung) und bauphysikalisch (Wärmebrücken) von schlechter Qualität. Auch hier würde es eine Entwicklung der baurechtlich als verbindlich erklärten Normen geben. Aufgrund der aufgetretenen Bauschäden - teilweise irreparabel - wäre die Mindestbetondeckung für Bewehrungen sukzessive angehoben worden. Obige Umstände wären bei der Erstellung des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen, das der Ermittlung der Restnutzungsdauer des gegenständlichen Gebäudes zu Grunde gelegen wäre, entsprechend berücksichtigt und sachgerecht abgewogen worden. Daher hätte der Gutachter eine Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes mit 21,75 Jahren festgestellt. Ableitung der Restnutzungsdauer aus den Berechnungen laut Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2023: Aus den Berechnungen des Finanzamtes würde sich folgende Restnutzungsdauer ableiten lassen:   [...] Interessant wäre, dass sogar eine aus den Berechnungen des Finanzamtes (vorgelegt am 23. Jänner 2023) unter Berücksichtigung/Abzug des Reparaturrückstaus abgeleitete Restnutzungsdauer einen Wert von 22,5 Jahre ergeben würde. Diese Restnutzungsdauer würde also nur in sehr geringem Ausmaß von der Restnutzungsdauer (=21,75 Jahre) abweichen, die der gerichtlich beeidete Sachverständige ermittelt hätte. Laut Kranewitter, Liegenschaftsbewertung 6. Auflage Seite 75 würde die Restnutzungsdauer wie folgt ermittelt werden, wenn sich ein Gebäude seit seiner Errichtung nicht wesentlich verändert hat: übliche Gesamtnutzungsdauer minus Alter des Gebäudes = Restnutzungsdauer Wenn man nun diese Berechnung der Restnutzungsdauer ausschließlich auf Basis der Eckdaten des Zubaus aus 1970 vornehmen würde, würde dies folgendes Ergebnis zeigen: übliche Gesamtnutzungsdauer normale Bauausführung: 80 Jahre = Obergrenze minus Alter des Gebäudes 44 Jahre Restnutzungsdauer Zubau 36 Jahre Wenn man den Neubau aus 1970 und den Altbau aus 1923 gemeinsam betrachtet, würde sich gemäß dieser Ermittlung laut Kranewitter eine Restnutzungsdauer unter 30 Jahren ergeben. Festgehalten werden könne, dass beim Gebäude ***Stadt*** ***Adresse xx*** seit der Herstellung des Zubaus keine wesentlichen Veränderungen erfolgt wären. Resümee: Aus Sicht der Bf. würde auf Basis obiger Ausführungen und der Erörterung vor dem BFG vom 10. Oktober 2022 Folgendes ausgewogen erscheinen und würde dies als Kompromissvorschlag des sich nun seit Jahren hinziehenden Dissenses zwischen dem Finanzamt und der Bf. vorgelegt: a) Anteil Grund- und Boden: ca. 33,15 % (im Sinne Seite 4 der Niederschrift vom 10. Oktober 2022 b) Restnutzungsdauer max. 31 Jahre (siehe obige Berechnungen) Mit Beschluss vom 28. März 2023 wurde dem Finanzamt Österreich die Stellungnahme der Bf. vom 19.3.2023 samt Beilagen zur Kenntnis übermittelt und eine Frist von vier Wochen für eine Äußerung gesetzt. Am 27. April 2023 langte beim Bundesfinanzgericht folgende Stellungnahme des Finanzamtes Österreich zum Schreiben der Bf. vom 19.3.2023 ein: Größe der Nutzflächen des Alt- und Neubaues (laut dem Bundesfinanzgericht am 23.1.2023 vorgelegter Berechnung: 275 m2): Diese Grundlagen würden aus den Plänen des Bewertungsaktes des Finanzamtes aus dem Jahr 1969 zum Zeitpunkt der Errichtung der Aufstockung stammen. Auf diesen wäre kein ausgebautes Dachgeschoß ersichtlich. Es wäre anzumerken, dass der Ausbau des Dachgeschoßes nie angezeigt worden. Auch bei den Plänen, die dem Gutachten der ***57*** beigefügt wären, würde der Teil für das Dachgeschoß fehlen. Es wurde dieser Stellungnahme eine adaptierte Berechnung des Sachwertes des Gebäudes ***Adresse xx*** beigefügt, die von den Flächen des Kellers, des Erdgeschoßes, des ersten Obergeschoßes und des Dachbodens laut den von der Bf. mit Schreiben vom 19.3.2023 vorgelegten Grundrissplänen ausgeht. Ausführung von Gründen wieso für das 1970 errichtete Obergeschoß eine einfache Ausstattung angesetzt wurde: Aus folgenden dem Gutachten der ***57*** zu entnehmenden Informationen bzw. Bild Obergeschoß wäre auf eine einfache Ausstattung geschlossen worden: Die Erschließung, Raumordnung bzw. Ausrichtung wäre nicht gänzlich den heutigen Bedürfnissen entsprechend. Die gesamte Ver- und Entsorgungstechnik, sowohl an E-Installationen, Sanitärinstallationen und Heizung, Gas, Wasser, Kanal etc. würde dem Stand der Technik von 1970 entsprechen. Grundsätzlich wäre der Befund in dem Gutachten sehr dürftig, dass eine Einstufung sich schwierig gestaltet. Der Kaufpreis der Liegenschaft wäre in Anbetracht der doch guten Lage des Grundstückes in ***Stadt*** relativ niedrig. Dies würde den Rückschluss zulassen, dass der Wert des Gebäudes relativ niedrig wäre. In der am 27.4.2023 vorgelegten Adaptierung der Berechnung des Sachwertes wurde von der belangten Behörde für das Obergeschoß eine mittlere Ausstattung angesetzt. Bekanntgabe, ob das Grundstück Nr. ***56*** im Zeitpunkt des Erwerbes einer Teilfläche von 200 m2 aus der EZ ***9*** KG ***10*** aufgrund des Kaufvertrages vom 13.3.2013 (TZ ***58***) bereits bebaut war bzw. ob nach dem Erwerb eine Bauführung erfolgt ist: Laut Bewertungsakt wäre ein Gebäude mit Keller, Erdgeschoss und Anbau an das Erdgeschoß seit 1925 auf dieser Liegenschaft mit einer verbauten Fläche von ca. 58 m2. Im Jahr 1967 wäre dazu eine Kleingarage im Ausmaß von 27 m2 errichtet worden. Im Jahr 1977 wäre eine Aufstockung auf ein 1. Obergeschoss mit 52,36 m2 Nutzfläche erfolgt. Im Jahr 1981 wäre das Dachgeschoß mit ca. 50 m2 ausgebaut worden. Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 wurde der Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 27. April 2023 samt Neuberechnung des Sachwertes des Gebäudes ***Adresse xx*** zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass eine Äußerung dazu spätestens in der für 14.6.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erfolgen hat. Dieser Beschluss wurde an die Bf. am 17. Mai 2023 nachweislich zugestellt. Mit Beschluss vom 24.5.2023 wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens der für die Liegenschaft ***Adresse xx*** geltende Bebauungsplan "***60***" zur Kenntnis gebracht. Am 14. Juni 2023 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf., die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt und deren Bilanzstichtag der 31. Dezember ist, hat am 27. März 2014 die bebaute Liegenschaft EZ ***9*** Grundbuch ***10*** mit der Anschrift ***Adresse xx***, ***Stadt***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***28*** mit einer Fläche von 919 m2 um einen Gesamtkaufpreis von € 270.000,00 erworben. Ein gesonderter Ansatz für Grund und Boden bzw. das Gebäude erfolgte im Kaufvertrag nicht. Dieses Gebäude hat die Bf. ab dem Erwerb für Wohnzwecke vermietet. An Anschaffungsnebenkosten ist ein Betrag von € 21.438,65 angefallen. Als Übergabezeitpunkt wurde der 1.9.2014 vereinbart. Auf der Liegenschaft ***Adresse xx*** hat sich zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Bf. ein Zweifamilienhaus befunden, welches in gekuppelter Bauweise errichtet wurde. Das Wohnhaus ist von der Südseite der ***18*** mit vorgelagerter Gartenfläche mit Hauszugang und Zufahrt zur im Haus integrierten Garage zugewandt. Im Osten ist ein anderes Objekt angebaut und im Westen und Norden ist eine Grünfläche zur Grundgrenze vorhanden. Das Gebäude besteht aus Keller, Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sowie einem ausgebauten Dachboden. An der östlichen Hausseite ist eine Garage angebaut, die 1966 errichtet wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101620/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101620.2016
Stammnummer
141308
Gültig
14.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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