Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0472-W/03
Anwendung der Rechtsauslegung des VwGH auf Sachverhalte, die vor diesen Erkenntnissen verwirklicht wurden (hier DB- und DZ-Pflicht der Geschäftsführerbezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-W/03vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch A-
Steuerberatungsgesellschaft, in W, vom 19. Februar 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. Februar 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DG) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Geschäftsführer der Bw. ist laut
Firmenbuchauszug der ab November 1997 zu 59 Prozent an der Bw. beteiligte
Gesellschafter N.
Im Zuge einer den Streitzeitraum 1998 bis 2001 umfassenden
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die
Geschäftsführerbezüge des N Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Weiters wurden die im Jahre 1998 von der Bw.
bezahlten Pflichtbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung in die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einbezogen. Für das von der Bw. dem
Geschäftsführer zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug wurde der
Kfz-Sachbezugswert ebenfalls in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Es
wurden daher für folgende Beträge die genannten Abgaben nachgefordert
(alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
|
1998
|
879.978
|
39.599
|
4.664
|
1999
|
858.072
|
38.613
|
4.548
|
2000
|
864.096
|
38.884
|
4.493
|
2001
|
864.096
|
38.884
|
4.407
|
Summe
|
|
155.980
|
18.112
In der gegen den Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass
die Rechtstellung des Geschäftsführers entsprechend den bei der
vorhergehenden Lohnsteuerprüfung genannten Kriterien dahingehend
geändert worden sei, dass mit Wirkung ab 1.1.1998 die
Geschäftsführertätigkeit auf Grund eines Werkvertrages erfolgte.
Der Vertragsgestaltung lag insbesondere das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15.7.1998, Zl. 97/13/0169 zu Grunde. Der
Werkvertrag wurde entsprechend den im Vertrag genannten Bestimmungen materiell
tatsächlich gelebt.
So war Herr N in all seinen tatsächlichen Handlungen,
Pflichten und Verantwortungen einem selbstständigen Unternehmer
gleichzustellen, der das Risiko entsprechend den damaligen
verwaltungsgerichtshofrechtlichen Erkenntnissen durchaus getragen
hat.
Dieses Vertragsverhältnis wurde in Abhängigkeit
von der Generalversammlung der Gesellschaft lediglich immer nur auf ein Jahr
abgeschlossen.
Erst durch die geänderte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nach den abweisenden VfGH-Beschlüssen hat sich die
Rechtsansicht zu diesem Problemkreis gewandelt. Es ist daher davon auszugehen,
dass sich die gewählte Vorgangsweise seit der Veröffentlichung dieser
Beschlüsse (etwa im Juni 2001) nicht mehr mit der Rechtsansicht zur
Beurteilung eines Werkvertrages bzw. Dienstvertragsverhältnisses deckt.
Für die ab dem 1.7.2001 anfallenden Bezüge kann daher auf Grund des
nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Sachverhaltes eine DB- und
DZ-Verpflichtung angenommen werden.
Für die Bezüge ab 1998 bis 30.6.2001 werde jedoch
beantragt, diese aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen. Es erscheine der
Bw. rechtstaatlich unbillig, dass ein Steuerpflichtiger, der sich in seiner
Handlungsweise der durch die Judikatur festgesetzten Rechtsauslegung bediene,
nach Ergehen neuer geänderter Rechtsprechung auch für jene
Zeiträume, in denen die alte Rechtsprechung Gültigkeit hat, nach den
neuen Auslegungsgrundsätzen zur Besteuerung herangezogen wird.
Der Berufung beigelegt war der Werkvertrag für Wirkung
ab 1.9.1997 und ein modifizierter Werkvertrag mit Wirkung vom 1.1.1998. Im Akt
lagen weiters auf die Kontoblätter in Kopie des Aufwandskontos
Geschäftsführerbezüge und des Verrechnungskontos
Verbindlichkeiten N für die Jahre 1998 bis 2001 und ein Beschluss der
Gesellschafter über die Verlängerung der Geschäftsführung
für ein Jahr, und zwar für das Jahr 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
N ist seit September 1997 zu 41 Prozent, ab November 1997
zu 59 Prozent an der Bw. beteiligt, bis September 1997 bestand eine
Beteiligung im Ausmaß von 5 Prozent. Er nimmt die Aufgaben der
Geschäftsführung seit 1994 wahr.
Bis zur Lohnsteuerprüfung im Jahr 1998 wurde die
Geschäftsführung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt. Im Zuge dieser Lohnsteuerprüfung betreffend die Jahre 1994
bis 1997 wurden die Bezüge des Geschäftsführers N entsprechend
der mit dem Steuerreformgesetz 1993 geänderten Rechtslage ab Bestehen der
wesentlichen Beteiligung ab September 1997 in die Bemessungsgrundlage für
die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen. Im Prüfungsbericht vom 20.11.1998 wurde
ausgeführt (Punkt 3), dass der Geschäftsführer bis August 1997
Einkünfte im Sinne des § 25 EStG bezogen hatte und seit Erhöhung
der Beteiligung an der Bw. auf 59 Prozent in der Art der Beschäftigung
keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Es könne daher davon
ausgegangen werden, dass auch für diese Bezüge
Dienstgeberbeitragspflicht und Pflicht zur Entrichtung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag bestehe.
Mit Wirkung ab 1.9.1997 übte Herr N die
Geschäftsführung auf Grund eines Werkvertrages aus. Dieser wurde
jeweils für ein Jahr abgeschlossen. Nach der Regelung in diesem Vertrag
gibt der Geschäftsführer für jedes weitere Jahr bekannt, ob er
für ein weiteres Jahr der Geschäftsführung zur Verfügung
stünde, wobei die Gesellschaft sodann durch die Gesellschafter entscheidet,
ob sie den Vertrag für ein weiteres Jahr verlängert.
Laut vorgelegtem Werkvertrag übernimmt es der
Geschäftsführer, die Geschäftsführung im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen. Er ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden.
Der Werkvertrag sieht weiters vor: Der
Geschäftsführer ist an keine feste Arbeitszeit gebunden und
entscheidet frei darüber, wann seine Anwesenheit notwendig oder
zweckmäßig ist.
Er hat keinen eigenen Urlaubsanspruch.
Er darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines
Vertreters bedienen.
Als Honorar erhält er einen Jahresbetrag von ATS
840.000,00, der in monatlichen Teilbeträgen von ATS 70.000,00 zwölf
Mal jeweils am Monatsletzten ausbezahlt wird. Der modifizierte Werkvertrag mit
Wirkung ab 1.1.1998 regelt nur mehr eine jährliche Entlohnung von
840.000,00 ATS. Bei beiden Werkverträgen ist nicht ersichtlich, wann sie
abgeschlossen worden waren. Aus den Kontoblättern ist ersichtlich, dass der
Geschäftsführer eine jährliche Entlohnung von 840.000,00 ATS
erhielt, wobei laufend monatlich 40.000,00 ATS ausbezahlt wurden und der Rest in
einem jährlichen Einmalbetrag an den Geschäftsführer
ging.
Bei Eintritt einer Insolvenz unterbleibt eine Honorierung.
Bei krankheitsbedingter oder sonstiger Verhinderung vermindert sich die
monatliche Vergütung aliquot.
Tatsächlich erhielt der Geschäftsführer im
Streitzeitraum jährlich 840.000,00 S.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von der Bw.
vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einbeziehung der
Honorare des Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
unbillig und daher unzulässig ist. Die Unbilligkeit ergäbe sich nach
den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bw. aus der Tatsache, dass
sich die Steuerpflicht dieser Bezüge aus einer Rechtsauslegung durch die
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ergibt, die erst in Entscheidungen
zum Ausdruck kam, die nach Ablauf des überwiegenden Teiles des
streitgegenständlichen Besteuerungszeitraumes veröffentlicht worden
waren. Nach der im Zeitpunkt der Bezahlung der Bezüge herrschenden
Rechtsauslegung durch die Gerichtshöfe wären diese nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen. Die Bw. hat im Vertrauen auf diese
Rechtsauslegung ihre Dispositionen getroffen und das Rechtsverhältnis zu
ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer so verändert, dass
die Geschäftsführung nicht mehr im Rahmen eines
Dienstverhältnisses sondern als Werkvertragsnehmer erfolgte.
Dass die Bezüge des Geschäftsführers
für jenen Zeitraum nach Veröffentlichung der für die Bw.
nachteiligen Rechtsauslegung nach dieser Rechtsauslegung in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wurde von der Bw. außer Streit
gestellt.
Es bedarf zur Entscheidung über die
gegenständliche Berufung daher der Beantwortung der Fragen
ob
eine allenfalls geänderte Rechtsauslegung durch die Finanzbehörde auch
auf abgabenrechtliche Tatbestände Anwendung finden darf, die vor dem
Zeitpunkt der Erkenntnisse der Gerichtshöfe verwirklicht wurden und
ob
sich die Rechtsauslegung der Finanzbehörde auf Grund der Judikatur des
Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ab dem Juni 2001 für den
vorliegenden unveränderten Sachverhalt geändert
hat.
Grundsätzlich
dürfen die Abgabenbehörden zufolge des in Art 18 Abs. 2 BVG normierten
Legalitätsprinzips die Hoheitsverwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausüben. Zur Beantwortung der Frage, welche Rechtslage konkret Anwendung zu
finden hat, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
abzustellen. Bei Gesetzesänderungen ist für den Fall, dass die
materiellrechtlichen Vorschriften keine besonderen Anordnungen enthalten,
prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der
Abgabentatbestand verwirklicht wurde.
Bei Änderung verfahrensgesetzlicher
Rechtsvorschriften, insbesondere bei Aufhebung und Neueinführung von
Verfahrensbestimmungen ist das neue Recht - mangels anderer Anordnung
- ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf
frühere Rechtsvorgänge, also auch auf solche Vorgänge, die sich
vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben. Die
Rechtsvorgänge sind somit grundsätzlich nach jenen
materiell-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der
Konkretisierung der Sachverhalte Geltung hatten, aber verfahrensrechtlich nach
den Vorschriften prozessualer Art abzuwickeln, die bei Vornahme der
Verfahrensschritte gelten (Stoll, BAO Kommentar, S 62).
Das Abgabenverfahrensrecht nahm in seinen Bestimmungen nur
in der Regelung des § 117 BAO auf eine geänderte
Rechtsauslegung Bezug. Diese Bestimmung trat mit dem
Abgabenrechtsmittelreformgesetz am 26. Juni 2002 in Kraft.
§ 117 BAO verbot, eine spätere Rechtsauslegung zum Nachteil
der betroffenen Partei zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wurde mit
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof
hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, G 95/04 diese Bestimmung als
verfassungswidrig aufgehoben und bestimmte in seinem Spruch gemäß
Art 140 Abs. 7 BVG, dass diese Bestimmung nicht mehr
anwendbar ist. Er führte begründend aus, dass eine
gleichmäßige, dem Legalitätsprinzip entsprechende
Rechtsanwendung nur dann gewährleistet scheine, wenn die Vorschrift auch in
offenen Fällen nicht mehr anwendbar sei.
Die Bw. hat ihre Berufung gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem diese Bestimmung noch in
Geltung stand. Gegenwärtig existiert die Bestimmung auf Grund des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr. Entsprechend dem
Ausspruch in dem angeführten Erkenntnis ist diese Bestimmung auch auf
offene Fälle nicht mehr anwendbar. Damit scheidet eine Anwendung im
vorliegenden Fall mangels aufrechten Bestandes dieser Bestimmung aus. Dies
entspricht auch den oben angeführten grundsätzlichen Ausführungen
im Fall von Änderungen von verfahrensgesetzlichen
Vorschriften.
Darüber hinaus besteht ein allfälliger Schutz des
Vertrauens der Abgabepflichtigen in eine bestimmte Rechtsauslegung durch die
Abgabenbehörde nur im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Hinsichtlich dieses Grundsatzes hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen
Erkenntnissen stets die Ansicht vertreten, dass dieser Grundsatz ohne
ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch im Abgabenrecht Anwendung findet.
Seine Anwendung hat jedoch dort ihre Grenze, wo die gesetzlichen oder auf der
Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Vorschriften ein besonderes Verhalten,
sei es der Behörde, sei es der Partei, fordern.
In einem Abgehen von einer früheren, wenn auch
ständigen Verwaltungsübung oder von einer vordem als maßgebend
angesehenen Rechtsauffassung oder Tatsachenwürdigung kann kein
Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden. Vielmehr müssen
besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen
Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung als unbillig erscheinen lassen (vgl.
VwGH vom 1.12.1987, 86/16/0122). Hat sich die Abgabenbehörde aber an der
vom Verwaltungsgerichtshof klar gestellten Rechtslage orientiert, kann ihr keine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgeworfen werden (VwGH vom
21.1.2004, 2003/16/0113).
Im vorliegenden Fall bekämpft die Bw. die Anwendung
der Rechtsauslegung des § 41 Abs. 2 FLAG im Zusammenhang mit dem § 22
Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 durch den Verwaltungsgerichtshof auf die
Bezüge des Geschäftsführers, wie sie sich aus der Abweisung der
Anfechtungsanträge des VwGH durch den VfGH vom März 2001 (G 109/00,
G 110/00) und der danach folgenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ergibt. Entsprechend den obigen Ausführungen bewirkt die Orientierung der
Behörde an der vom Verwaltungsgerichtshof klar gestellten Rechtslage keine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dies muss im gleichen Sinne
gelten, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsauslegung durch weitere
Erkenntnisse oder durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch
weiter konkretisiert und entsprechend den den Beschwerdeverfahren zu Grunde
liegenden Sachverhalten noch eingehender differenziert.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung hat nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates die Abgabenbehörde ihre Rechtsauslegung
der im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht
geändert, sondern lediglich in Orientierung an der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur näher konkretisiert und im Hinblick auf
verschiedene Sachverhaltskomponenten weiter differenziert. So war es im Hinblick
auf die Einbeziehung der Bezüge der Geschäftsführer in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bis zu den Anfechtungsanträgen des
Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gängige Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter Betrachtung des Gesamtbildes der
Verhältnisse geprüft werden musste, ob die Tätigkeit des
Geschäftsführers im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt wurde, wobei es auf die fehlende Weisungsgebundenheit nicht ankam.
Dabei war zu beurteilen, ob die Merkmale der Selbstständigkeit oder der
Unselbstständigkeit im Vordergrund standen. Dem Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses kam in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu, wobei
als Unternehmerrisiko gewertet wurde, wenn der Geschäftsführer sowohl
die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen konnte
und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst
gestalten konnte. Traf den Geschäftsführer im Hinblick auf die
Entlohnung und Kostentragung für seine Tätigkeit nur ein geringes
Wagnis, so war das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu verneinen. Weiters
wurde die Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Merkmal für ein
Dienstverhältnis gewertet (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255 mit
Verweisen auf weitere Erkenntnisse zu dieser Rechtlage).
Diese Grundsätze, die sich im Zuge der Judikatur
herausgebildet hatten, unterscheiden sich nicht grundlegend von jenen, die der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur nach Abweisung seiner
Anfechtungsanträge zur Anwendung brachte. Bezug nehmend auf die
Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes kristallisierten sich danach vor
allem drei Merkmale eines Dienstverhältnisses heraus, nämlich
die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus,
das
fehlende Unternehmerrisiko und
eine
laufende, wenn auch nicht monatliche
Entlohnung.
Die Betrachtung dieser Kriterien
zeigt weitgehende Übereinstimmung mit der vorher gültigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes. Selbst die laufende, wenn auch nicht
notwendigerweise monatliche Entlohnung fand im Rahmen der Überprüfung
des Vorliegens eines Unternehmerrisikos Beachtung (vgl. VwGH vom 27.6.2000,
2000/14/0066). Die fehlende Weisungsgebundenheit war wie schon bisher weiter
unbeachtlich. Die Abgabenbehörde hat sich in ihrer steuerlichen Beurteilung
der Geschäftsführerbezüge für den Zeitraum 1998 bis 2001 an
dieser Judikatur orientiert. Eine Änderung der Rechtsauslegung ist darin
auf Grund der weitgehenden Übereinstimmung mit der Judikatur davor jedoch
nicht zu erblicken. Vielmehr ist von einer weiteren Klarstellung der
diesbezüglichen Rechtslage oder der Rechtsauslegung
auszugehen.
Die Bw. beruft sich in ihrem Vorbringen, dass sich die
Rechtslage gegenüber der im Zeitpunkt der Betriebsprüfung herrschenden
Rechtsauslegung geändert habe, auf die in einem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichthofes vom 15.7.1998, 97/13/0169 zum Ausdruck kommende
Rechtsauslegung. Diese Entscheidung betrifft jedoch die Rechtslage bis zum
Jahr 1992, also einen Zeitraum vor dem Steuerreformgesetz 1993, mit dem die
im vorliegenden Fall strittige Dienstgeberbeitragspflicht der
Geschäftsführerbezüge für wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer erst begründet wurde. Diese
Entscheidung ist daher schon aus diesem Gunde für den vorliegenden Fall
nicht aussagekräftig. Weiters betrifft dieses Erkenntnis einen insofern
deutlich anderen Sachverhalt, weil die Geschäftsführerin an der
Beschwerdeführerin nicht beteiligt war und sich ihre Stellung daher
entscheidend von der eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers unterscheidet. Dieses Vorbringen
vermag der Berufung daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Bw. stellt in ihrem Vorbringen in ihrer Berufung nicht
klar, warum sie sich in Gestaltung des Rechtsverhältnisses zu ihrem
Geschäftsführer an diesem angeführten Erkenntnis, das zu einer
anderen Rechtslage ergangen ist, orientiert hat. Aus dem vorliegenden
Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass sich die Abgabenbehörde durch ihr
Prüfungsorgan bei der vorangegangenen Betriebsprüfung auf dieses
Erkenntnis bezogen hätte. Eine diesbezügliche Feststellung ist jedoch
insofern entbehrlich, als der Grundsatz von Treu und Glauben nur das Vertrauen
des Abgabepflichtigen schützt, soweit er auf Grund einer formellen
Auskunftserteilung im Sinne des Gesetzes durch die zuständige Behörde
mit einer entsprechenden Aufforderung Dispositionen getroffen hätte (vgl.
VwGH vom 14.2.2000, 95/15/0028). Feststellungen im Rahmen einer
Betriebsprüfung stellen keine solche die Abgabenbehörde bindende
Auskünfte dar, weil es nicht Inhalt eines Prüfungsauftrages ist,
Hinweise für ein künftiges Verhalten zu geben (vgl. VwGH vom
14.2.2000, 95/15/0028). Dies gilt wohl in gleicher Weise auch für eine
allfällige Erteilung von Auskünften, welche ebenfalls nicht Gegenstand
des Prüfungsauftrages ist.
Ein entsprechender Spielraum für die Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben räumt das Gesetz bei
Ermessensentscheidungen ein. Er kann dabei im Rahmen der Billigkeit zur
Anwendung kommen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Pflicht zur Einbeziehung
der Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht, ist der
Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die Bestimmungen des FLAG sind
zwingende Norm.
Eindeutige Ermessensentscheidungen der BAO sind zumindest
nach herrschender Lehre die Ermächtigungen zur Haftungsinanspruchnahme in
den §§ 7 bis 18 BAO (Stoll, BAO Kommentar, S 203). Die
Frage, ob ein Haftungstatbestand verwirklicht worden ist, ob die
persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer
persönlichen Haftung erfüllt sind, ist von der Abgabenbehörde in
Rechtsgebundenheit zu entscheiden. In der Feststellung der Sachfragen
(Sachverhalt) und der Auslegung der Haftungstatbestände besteht kein der
Behörde eingeräumter Spielraum (Stoll, BAO Kommentar, S
108).
Ein nach den Grundsätzen des § 20 BAO
auszunützender Spielraum ist in der Frage der Erlassung des Bescheides
über persönliche Haftungen überhaupt eingeräumt, weiters in
der Frage der allenfalls einengenden Auswahl der Haftenden, schließlich
hinsichtlich der Anordnung der Reihenfolge der Heranziehung der Haftenden sowie
hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Einstehenmüssens innerhalb
der durch die aushaftende Schuld gegebene Begrenzung. Hierin zeigt sich die
Freiheit der Behörde bei ihrer Willensbildung, welche nach den
Grundsätzen des Ermessens zu erfolgen hat (vgl. Stoll, BAO Kommentar, S
109).
Entsprechend dieser Ausführungen könnte daher der
Grundsatz von Treu und Glauben nur bei der Ausübung des Ermessens
hinsichtlich der im vorherigen Absatz angeführten Momente der
Willensentscheidung der Behörde zur Anwendung gelangen. Dass ein
Haftungsbescheid erlassen worden wäre, die Bw. in Anspruch genommen worden
wäre etc. wurde von der Bw. jedoch nicht gerügt. Es ergibt sich aus
dem Akt auch kein Anhaltspunkt, dass hier eine Unbilligkeit für die Bw.
gelegen sein könnte.
Da unter einer Gesamtbetrachtung allfälliger
Anwendungsmöglichkeiten des Grundsatzes von Treu und Glauben im
vorliegenden Fall weder ein Anwendungsfall gegeben war noch eine Verletzung
desselben festgestellt werden konnte, eine Unbilligkeit in der
Ermessensübung betreffend einen Haftungsbescheid nicht behauptet wurde und
auch nicht festgestellt werden konnte und das im § 117 BAO normierte
Verböserungsverbot durch die Aufhebung dieser Bestimmung nicht mehr
anwendbar ist, war der Berufung kein Erfolg beschieden.
Wie die Bw. selbst einräumt, sind nach der geltenden
Rechtslage in ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nach den
abweisenden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes die Bezüge des
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers N in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Als Ergebnis der obigen Ausführungen zum
Verböserungsverbot des § 117 BAO und zum Grundsatz von Treu und
Glauben und zur Ermessensübung durch die Behörde ist diese rechtliche
Beurteilung auch bereits für jene Besteuerungszeiträume zu treffen,
die vor den abweisenden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom
März 2001 liegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-W/03
- Stammnummer
- 14127
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF