Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100544/2023
Nicht unterschriebene Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100544/2023vom 15.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§§ 166, 167 BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Zu Spruchpunkt I
Mangelhaftigkeit der Beschwerde
Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben. Die Beschwerde vom 21.6.2019 enthält keine Unterschrift. Es ist daher der Beschwerdeführerin gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.
Frist
Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem mit Spruchpunkt I voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.
Zu Spruchpunkt II
Nachweise
Die Beschwerdeführerin gibt ab, dass die ADHS-Problematik bereits vor dem September 2016 in einer Weise bestanden habe, dass ein Grad der Behinderung von zumindest 50% bestanden hat. Insbesondere soll laut Gutachten vom 6./7.1.2019 dreimal der Kindergartenplatz deswegen gewechselt worden sein. Bis jetzt wurden jedoch keinerlei Nachweise hierüber, wie Bestätigungen seitens dieser Kindergärten, vorgelegt. Es fehlen auch allfällige ärztliche oder therapeutische Bestätigungen für diese Zeit, etwa seitens des betreuenden Hausarztes oder Kinderarztes. Entscheidungsrelevant ist, ob im Beschwerdezeitraum, also bereits vor September 2016, eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, einen globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bestanden hat (Position 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung).
Die Beschwerdeführerin ist daher zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern.
Frist
Die im Spruch gesetzte Frist von vier Wochen ist dem mit Spruchpunkt II voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.
Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel (Spruchpunkt I) abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Zustellung
Der Beschluss vom 17.4.2023 wurde laut Rückschein der Bf am 24.4.2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Keine Reaktion
Innerhalb der mit Spruchpunkt I des Beschlusses vom 17.4.2023 gesetzten Frist erfolgte keine Vorlage der eigenhändig unterschriebenen Beschwerde.
ZMR
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ist die Bf seit dem Jahr 2014 unverändert an der im Spruch angeführten Anschrift mit Hauptwohnsitz wohnhaft.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ist der obigen Darstellung zu entnehmen. Die Rechtsgrundlagen und die Gründe für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags wurden im Beschluss vom 17.4.2023 ausführlich dargestellt und wird auf diese Darstellung verwiesen.
Mangelhaftigkeit der Beschwerde
Wie im Beschluss vom 17.4.2023 ausgeführt, fehlt es der Beschwerde vom 21./26.6.2019 an einer eigenhändigen Unterschrift der Bf.
Mängelbehebungsauftrag
Daher hatte der Mängelbehebungsauftrag vom 17.4.2023 zu ergehen. Die dort gesetzte Frist zur Mängelbehebung (Spruchpunkt I) von zwei Wochen ist im Hinblick auf den geringen mit der Mängelbehebung verbundenen Aufwand angemessen. Auf die Rechtsfolge bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags wurde ausdrücklich hingewiesen. Die in Spruchpunkt II des Beschlusses vom 17.4.2023 gesetzte Frist von vier Wochen bezog sich, wie sich sowohl dem Spruch als auch der Begründung entnehmen lässt, auf die Beibringung von Nachweisen, da diese mit einem höheren zeitlichen Aufwand verbunden ist als die bloße Wiedervorlage einer zu unterschreibenden Eingabe.
Keine Mängelbehebung
Der Bf hat innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben.
Zurückgenommenerklärung
Die Beschwerde vom 21.6.2019 gilt daher 2019 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 15. Mai 2023
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100544/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100544.2023
- Stammnummer
- 141266
- Gültig
- 15.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF