Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100544/2023
Nicht unterschriebene Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100544/2023vom 15.05.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***13*** ***3***, ***4***, vom 21.6.2019 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2100 Korneuburg, Laaerstraße 13, nunmehr Finanzamt Österreich vom 21.5.2019, mit welchem der Antrag vom 5.9.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Mai 2010 geborenen ***6*** ***5*** für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Antrag
Mit am 25.6.2018 erstmals und am 5.9.2018 neuerlich (zwei Eingangsstempel) beim Finanzamt eingelangtem Formular Beih 3-PDF, das mit 25.6.2018 datiert ist, beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** die Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren im Juni 2010 geborenen Sohn ***6*** ***5*** ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung, den er medizinische Sachverständige feststellt, höchstens rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung. Ihr Sohn leide an:
F 90.0 Aufmerksamkeitsdefizit mit Hyperaktivität
F 81.0 Legasthenie
F 43.23 Emotionale Belastungsreaktion.
Bescheid vom 21.5.2019
Mit Bescheid vom 21.5.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 5.9.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** ***5*** für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2016 ab und begründete dies so:
Die erhöhte Familienbeihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.
Laut Gutachten vom Sozialministeriumservice vom 06. August 2018 und vom 06. Jänner 2019 wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab April 2017 festgestellt
Anmerkung: Der Grad der Behinderung kann nur durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice festgestellt werden.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***5*** ***6*** / 24. Apr. 2019 / ***8***
Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid am 29.5.2019 zugestellt.
Beschwerde vom 21.6.2019
Gegen den Bescheid vom 21.5.2019 erhob die Bf mit Schreiben vom 21.6.2019, beim Finanzamt eingelangt am 26.6.2019, Beschwerde und führte dazu aus:
Ich erhebe hiermit neuerlich Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom 21.05.2019.
Die Begründung dafür lautet, dass mein Sohn, ***6*** ***5***, geboren am ***9***, bereits seit dem Kleinkindalter an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet und somit eine rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe der letzten 5 Jahre gegeben ist, wie in meinem Antrag vom 25.06.2018 beantragt wurde. Das ADH-Syndrom ist nicht plötzlich auftretend, sondern wirkt sich bereits im Kleinkindalter aus und ist daher ab Einreichungsdatum auf 5 Jahre rückwirkend, somit ab 25.06.2013. Ein Abweisungsantrag ist daher keinesfalls gegeben!
Somit beantrage ich hiermit um rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** ***5*** ab 25.06.2013!
Ich bitte hiermit, dem Antrag statt zu geben!
Die Beschwerde war nicht eigenhändig unterschrieben.
Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2020
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde vom (eingelangt) 26.6.2019 (ohne vorherige Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens) als unbegründet ab:
Gemäß § 8 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahre. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen.
Laut ärztlichen Gutachten vom Sozialministeriumservice vom 28. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass für Ihren Sohn ***6*** ein Grad der Behinderung von 50 % ab August 2017 gegeben ist.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Juni 2013 bis August 2016 somit nicht erfüllt sind, wurde Ihre Beschwerde abgewiesen.
Vorlageantrag vom 18.2.2020
Mit Schreiben vom 18.2.2020, zur Post gegeben am selben Tag, stellte die Bf Vorlageantrag:
Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom 20.01.2020!
Die Begründung hierfür lautet, dass mein Sohn, ***6*** ***5***, geboren am ***9***, bereits seit dem Kleinkindalter an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet und somit eine rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe der letzten 5 Jahre ab 25.06.2013 gegeben ist! (Siehe Gutachten von Frau Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 14.08.2018).Ein Abweisungsantrag ist daher keinesfalls gegeben!
Anbei sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen (Bestätigung der Direktorin Dr. Dir. ***14*** ***15*** aus ***3***, dass die Aufmerksamkeitsdefizit Probleme sich auch bereits mit Schulbeginn Sept.2016 gezeigt haben und die Bestätigung der diagnostischen Psychologin Fr. Dr. ***10*** ***11***-***12***, die bestätigt, dass die Probleme sich bereits im Kleinkindalter festlegen. Laut der behandelnden Psychologin, Frau Dr. ***16*** ***17***-***18*** aus ***3*** gibt es keine höherwertige Aussage als diese.
Ich bitte daher um Bestätigung der rückwirkenden erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** ***5*** ab 25.06.2013!
Beigefügt waren:
Stellungnahme vom 14.8.2018
Dr. ***10*** ***11***-***12***, Klinische Psychologin, Psychotherapeutin, führte in einer Stellungnahme vom 14.8.2018 zu ***5*** ***6*** aus:
Vorstellungsgrund: ADHS
Datum der psychologischenUntersuchung:1.8.,7.9.,14.9.2017,
Tests: Familie in Tieren, IDS, SLRT, Rorschach, Baumtest, DIPS, HKS
Im Rahmen der psychologischen Untersuchung (1.8., 7.9., 14.9.2017,) konnte ich feststellen, dass ***6*** die Diagnosekriterien gemäß F90.0 (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität, ADH-S), sowie F 81.0 (Legasthenie) und F43.23 (emotionale Belastungsreaktion) It. ICD-10 weitgehend erfüllt.
In Bezug auf das ADH-Syndrom ist festzuhalten, dass dies nicht plötzlich auftritt, sondern sich bereits im Kleinkindalter meist deutlich zeigt. Die Hauptmerkmale dieser Störung sind ein Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende bringen zu können. Hinzu kommt oft eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Die Schwierigkeiten persisitieren gewöhnlich durch die Schulzeit und sogar bis ins Erwachsenenalter. Lernstörungen und motorische Ungeschicklichkeiten treten mit großer Häufigkeit zudem auf.
Adäquate und rechtzeitige Fördermaßnahmen des Kindes sind daher notwendig.
Bestätigung vom 16.1.2020
Die Direktorin einer näher bezeichneten Volkschule in ***3*** bestätigte am 16.1.2020, dass der Bf im Schuljahr 2016/17 wegen Aufmerksamkeitsprobleme eine psychologische Diagnostik empfohlen wurde.
Gutachten des Sozialministeriumservice
Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig:
Sachverständigengutachten vom 6./7.8.2018
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 6./7.8.2018 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***9***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***37***
|
Wohnhaft in:
|
***4******13******3***Österreich...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Führerschein Mutter:...
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
06.08.2018
Von 14:00 bis 14:30
In der Ordination
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Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Mutter: ***1******2***
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
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Dr.in ***20******21***-***22***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen:
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Allgemeinmedizin
Anamnese:
Unauffällige Schwangerschaft, Im Kindergarten keine Probleme, eher introvertiert, kaum Kontakt mit den anderen Kindern , zu Hause sehr unruhig, ärgert die Schwester oft, kann kaum ruhig sitzen , ist schwer zu führen ,oft auch aggressiv, hört nicht auf die Mutter
Derzeitige Beschwerden:
In der Schule große Konzentrationsprobleme, er kann nicht zuhören , es muss ganz ruhig in dem Raum sein , in dem ***6*** seine Aufgaben macht, ist sehr leicht ablenkbar, die Leistungen wären bis auf Mathematik in allen Gegenständen unterdurchschnittlich . In Deutsch hätte er einen Vierer
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Legasthenietraining 1x wöchentlich , Psychotherapie und Konzentrationstraining 1x wtl.
Sozialanamnese:
***6*** lebt mit der Mutter und der 6 jährigen Schwester im gemeinsamen Haushalt, es besteht regelmäßiger Kontakt zum leiblichen Vater
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachter Befund Dr. ***11***-***12***/klinische Psychologien vom 4.10.2017:
Auszüge:.... im Rahmen der psychologischen Untersuchung konnte ich feststellen dass ***6*** die Diagnosekriterien gemäß F90.0 ( Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität) sowie F 81,0 ( Legasthenie) und F 43,23 ( emotionale Belastungsreaktion) weitgehend erfüllt
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe:133,00 cm Gewicht: 27,00 kg Blutdruck: 90/60
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: keine pathologischen Lymphknoten tastbar
Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge
Abdomen: weich , kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar
OE/UE/WS: die Beweglichkeit in allen Gelenken und der Wirbelsäule unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffälliges Gangbild , unauffällige Gesamtmobilität
Psycho(patho)logischer Status:
sehr unruhiger, zappeliger Bub, kann kaum auf seinem Sessels sitzen bleiben , läuft in der gesamten Ordination herum , reagiert kaum auf die "Kommandos" der Mutter, kognitive Entwicklung nicht beurteilbar da er mit mir kaum kommuniziert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
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Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivitätunterer Rahmensatz bei globalem Unterstützungsbedarf beim Lerneninkludiert Legasthenie, aber keine motorischen Defizite
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 04/2017
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Evaluierung Leiden 1 mit aktuellen Befunden
Gutachten erstellt am 06.08.2018 von Dr.in ***20*** ***21***-***22***
Gutachten vidiert am 07.08.2018 von Dr. ***23*** ***24***
Sachverständigengutachten vom 6./7.1.2019
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 6./7.1.2019 folgendes weitere Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
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***6*** ***19*** ***5***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***9***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***25***
|
Wohnhaft in:
|
***4******13******3***Österreich...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Führerschein Mutter
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
07.11.2018
Von 15:15 bis 15:30 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
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Name: ***2******1***, Mutter
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
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Dr.in ***26******27***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Kinder- und Jugendheilkunde
Anamnese:
Es liegt ein Vorgutachten vom 8/2018 auf, Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms mit Hyperaktivität, Einstufung auf Pos.03.02.02, 50% Grad der Behinderung, rückwirkend ab 4/2017 .
Es wurde ein Befund von Dr.***11*** - ***12***, Klin. Psychologin, vom 4.10.2017 mit entsprechender Diagnose vorgelegt, Erstvorstellung im 8/2017
Derzeitige Beschwerden:
Die heutige Vorstellung erfolgt wegen weiterer Rückdatierung, laut Mutter bestehen die Probleme der verminderten Aufmerksamkeit und der Unruhe nicht erst seit dem Schulbesuch , sondern bereits ab dem Kindergartenalter, es musste deswegen auch 3x der Kindergartenplatz gewechselt werden. Es wird daher um eine Rückdatierung auf 5 Jahre angesucht.
Es liegen keine Unterlagen wegen einer Diagnostik eines ADHD oder entsprechender Therapie in diesem Zeitraum vor 4/2017 auf, keine MKP-Aufzeichnungen .
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Legasthenie- und Lesetraining; Psychotherapie bei Mag. ***28***.
Sozialanamnese:
Lebt mit der Mutter und einer jüngeren Schwester, besucht die 3.Klasse VS nach dem Regellehrplan.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
5.9.2018, Frau ***2***, Mutter:
Einspruch, da der Grad der Behinderung von 50% bereits ab dem Kleinkindesalter bestehe.
14.8.2018, Dr.***11***-***12***, Klin.Psychologin:
Dg: ADHD,Legasthenie, emotionale Belastungsreaktion; Klinische Untersuchung ab 1.8.2017; ADH-Syndrom nicht plötzlich auftretend, Fördermaßnahmen erforderlich.
20.11.2018, Mag. ***28***, Psychotherapeut:
Bestätigung der Therapie.( 2017/2018 und 2018/2019)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
8-jähriger Knabe in gutem AZ
Ernährungszustand:
gutem EZ
Größe:133,00 cm Gewicht: 28,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: keine pathologischen Lymphknoten tastbar
Caput, HNO und Augen o.b., interner Status unauffällig, grobneurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild:
o.b.
Psycho(patho)logischer Status:
Bei der Untersuchung sehr freundlich und lustig, spielt mit der begleitenden Schwester; altersentsprechende Kognition und Sprachentwicklung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität, Legasthenie, emotionale Belastungsreaktionunterer Rahmensatz da keine motorischen Defizitee
|
03.02.02
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Es besteht keine Änderung zum Vorgutachten bezüglich des Grades der Behinderung von 50%, auch nicht bezüglich der Rückdatierung der Einstufung von 50% Behinderung ab 4/2017; eine ADHD-Problematik tritt nicht plötzlich auf, dennoch ist der Behinderungsgrad von 50% nur durch Befunde nachvollziehbar, die die Diagnose und die Therapie bestätigen, diese liegen vom Zeitraum vor 4/2017 nicht auf.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 04/2017
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Evaluierung bei kindlicher Verhaltensstörung mit aktuellen Befunden der Diagnostik und Therapie.
Gutachten erstellt am 06.01.2019 von Dr.in ***26*** ***27***
Gutachten vidiert am 07.01.2019 von Dr. ***29*** ***30***
Sachverständigengutachten vom 28./30.12.2019
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 28./30.12.2019 folgendes weitere Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***9***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***31***
|
Wohnhaft in:
|
***4******13******3***Österreich...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
***6******19******5***, RP
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
30.10.2019
Von 14:50 bis 14:55 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: ***2******1***, KM
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr. ***32******33***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Kinder- und Jugendheilkunde
Anamnese:
8/2018 und 11/2018 jeweils Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, mit Anerkennung eines GdB von 50 % ab 04/2017 für ein ADHS, Legasthenie und emotionaler Belastungsreaktion. 2/2019 Beschwerdeschrift an das Bundesfinanzgericht mit Antrag auf rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 % ab 6/2013. Begründet wurde der Antrag, dass bereits im Kleinkindalter ein ADHS vorgelegen war. Eine Stellungnahme durch Dr. ***11***-***12*** (14.8.2018) wurde vorgelegt. Anamnestisch wurde erhoben, dass mit Schuleintritt 09/2016 die Probleme des ADHS besonders hervortraten. Im Kindergarten war einerseits sehr zurückgezogen, aber teilweise auch sehr laut und impulsiv gewesen.
Aktuell Besuch der Knabe eine Volksschule mit spezieller Förderung in einer Integrationsklasse, jedoch Unterricht nach regulärem Lehrplan möglich.
Derzeitige Beschwerden:
ADHS, Legasthenie, emotionale Probleme
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Psychotherapie, Förderung
Sozialanamnese:
Lebt bei den Eltern, regelmäßiger Kontakt zum Vater, eine Schwester.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
14.8.2018 Dr. ***11***-***12***, Psychologie: Untersuchung 8-9/2017. Diagnosekriterien ADHS F 90.0 mit Hyperaktivität, sowie F 81.0 Legasthenie, und F 43.23 emotionale Belastungreaktion erfüllt. In Bezug auf das ADH-Syndrom ist festzuhalten, dass dies nicht plötzlich auftritt, sondern bereits im Kleinkindalter meist deutlich zeigt. Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln. Desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Lernstörungen und motorische Ungeschicklichkeiten treten mit großer Häufigkeit zudem auf. Adäquate und rechtzeitige Fördermaßnahmen sind daher notwendig.
26.2.2019 ***1*** ***2***: Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründung: der Grad der Behinderung bestand bereits seit dem Kleinkindalter, 5 Jahre rückwirkend ab 6/2013 beantragt. Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom 12.2.2019. Siehe beiliegendes Gutachten Dr. ***11***-***12***. Auf diese Stellungnahme wurde bisher nicht eingegangen
4.3.2019 Bundesfinanzgericht 1030 Wien: an das Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln. die Bescheid Beschwerde müsste unverzüglich an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet werden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe:142,00 cm Gewicht: 32,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
9 5/12 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Besucht aktuell die 4. Klasse einer Volksschule, laut Angaben mit regulärem Lehrplan, reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration, soziale Ängste, Legasthenie wird berücksichtigt, Geschwisterrivalität mit Impulskontrollstörung. wird zur Schule begleitet. Im Kindergarten sei er ihr zurückgezogen gewesen, bei größerer Gruppe aber auch laut und impulsiv, eine Therapie hat noch nicht stattgefunden. Die Konzentrationsprobleme sind mit Beginn in der 1. Klasse Volksschule 9/2016 eskaliert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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ADHSunterer Rahmensatz, da regulärer Unterricht möglich ist, keine zusätzlichen motorischen Defizite bestehen, jedoch zusätzlich Teilleistungsprobleme und eine emotionale Belastung bestehen
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Anerkennung eines GdB von 50 % für ein ADHS mit komorbider Teilleistungsproblematik, und emotionaler Problematik
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung gegenüber Vorgutachten bezüglich der Höhe des anerkannten GdB von 50 %
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 08/2017
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Die rückwirkende Anerkennung ist aufgrund der vorliegenden Befunde ab Beginn der psychologischen Diagnostik 08/2017 möglich, in Änderung zum Vorgutachten. Eine weiter zurückreichende Anerkennung, wie beantragt kann aufgrund der vorgelegten Befunde und der Anamnese nicht erfolgen. Die ADHS Problematik hat sich zum Teil schon im Kindergartenalter gezeigt, eine besondere Betreuung oder Therapie hat sich daraus aber nicht abgeleitet, Befunde liegen ebenfalls nicht vor. Mit Schuleintritt habe es eine deutliche Zunahme der Symptomatik gegeben und damit eine Einschränkung der sozialen Teilhabe, im Sinne eines GdB von zumindest 50 %.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Evaluierung bei kindlicher Verhaltensstörung mit aktuellen Befunden der Diagnostik und Therapie.
Gutachten erstellt am 28.12.2019 von Dr. ***32*** ***33***
Gutachten vidiert am 30.12.2019 von Dr. ***34*** ***35***
Sachverständigengutachten vom 19.1./1.2.2021
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 19.1./1.2.2021 folgendes weitere Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***6*** ***19*** ***5***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***9***
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***36***
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Wohnhaft in:
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***4******13******3***Österreich...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
***6******19******5***, RP
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
14.10.2020
Von 13:00 bis 13:12 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
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Name: ***2******1***, KM
Nein
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Name der / des Sachverständigen:
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Dr. ***32******33***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen:
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Kinder- und Jugendheilkunde
Anamnese:
10/2019 letzte Begutachtung mit Anerkennung eines GdB von 50 % rückwirkend ab 8/2017 für die Diagnose eines ADHS. Die rückwirkende Anerkennung war aufgrund der vorliegenden Befunde ab Beginn der psychologischen Diagnostik 08/2017 möglich. Eine weiter zurückreichende Anerkennung, wie beantragt, konnte aufgrund der vorgelegten Befunde und der Anamnese nicht erfolgen. Die ADHS Problematik hat sich zum Teil schon im Kindergartenalter gezeigt, eine besondere Betreuung oder Therapie hat sich daraus aber nicht abgeleitet, Befunde lagen ebenfalls nicht vor. In der neuerlichen Anamnese 10/2019 wurde die Kindergartenzeit als ohne Probleme geschildert. 8/2018 und 11/2018 jeweils Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung, mit Anerkennung eines GdB von 50 % ab 04/2017 für ein ADHS, Legasthenie und emotionaler Belastungsreaktion. Der rückwirkenden Anerkennung in diesen Gutachten ab 4/2017 liegt offensichtliche ein Abschreibfehler zugrunde (Befunde datieren It Gutachten vom 4.10.2017). Anamnestisch wurde erhoben, dass mit Schuleintritt 09/2016 die Probleme des ADHS besonders hervortraten. Eine Stellungnahme der Volksschule ***3*** wird vorgelegt, worin eine psychologische Diagnostik im Schuljahr 2016/17 wegen Aufmerksamkeitsproblemen empfohlen wurde.
Aktuell besucht der Knabe ein Gymnasium mit wechselndem Erfolg.
Laut Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.6.2020 wird der angefochtene Bescheid vom 9.8.2018 an das Finanzamt zurückverwiesen. Eine Widersprüchlichkeit im letzten Gutachten 10/2020 wurde begründet, da anamnestisch bereits im Schuljahr 2016/2017 eine Empfehlung zu einer Diagnostik seitens der Schule ausgesprochen wurde, diese aber erst 8/2017 erfolgte.
Laut Vorschreibung liegt diesmal ein Antrag auf rückwirkende Anerkennung ab 06/2013 vor.
Derzeitige Beschwerden:
ADHS, Legasthenie, emotionale Probleme
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Psychotherapie, Legasthenietraining, Nachhilfe
Sozialanamnese:
lebt bei der Mutter, Kontakt zum Vater gegeben, eine Schwester.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
14.8.2018 Dr. ***11***-***12***, Psychologie: Untersuchung 8-9/2017. Diagnosekriterien ADHS F 90.0 mit Hyperaktivität, sowie F 81.0 Legasthenie, und F 43.23 emotionale Belastungreaktion erfüllt. In Bezug auf das ADH-Syndrom ist festzuhalten, dass dies nicht plötzlich auftritt, sondern bereits im Kleinkindalter meist deutlich zeigt. Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz verlangen und eine Tendenz von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln. Desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschießende Aktivität. Lernstörungen und motorische Ungeschicklichkeiten treten mit großer Häufigkeit zudem auf. Adäquate und rechtzeitige Fördermaßnahmen sind daher notwendig.
16.1.2020 Volksschule ***3***: es wird bestätigt, dass der Mutter im Schuljahr 2016/17 wegen Aufmerksamkeitsproblemen ihres Sohnes eine Diagnostik empfohlen wurde.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe:148,00 cm Gewicht: 40,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
10 5/12 Jahre alter Knabe, intern-pädiatrisch unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Der Knabe besucht aktuell die 1. Klasse eines Gymnasiums, wechselnder Lernerfolg, jedoch regulärer Lehrplan.Reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration, soziale Ängste, Legasthenie wird berücksichtigt, Geschwisterrivalität mit Impulskontrollstörung. Wird zur Schule begleitet. Im Kindergarten sei er eher zurückgezogen gewesen, bei größerer Gruppe aber auch laut und impulsiv, eine Therapie hat noch nicht stattgefunden, alles in allem keine wesentlichen Probleme. Die Konzentrationsprobleme sind mit Beginn in der 1. Klasse Volksschule 9/2016 eskaliert bzw. evident geworden. Eine Therapie hätte aber noch nicht stattgefunden, eine Änderung des Schultyps oder der Lehrplanzuordnung sei ebenfalls nicht erfolgt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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ADHSunterer Rahmensatz, da Unterricht nach regulärem Lehrplan möglich ist in der AHS/Gymnasium, zusätzlich jedoch Teilleistungsprobleme und eine emotionale Belastung bestehen
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03.02.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Anerkennung eines GdB von 50 % für ein ADHS, mit emotionalen Problemen und einer anerkannten Legasthenie
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Kleine (richtig wohl: keine) Änderung gegenüber Vorgutachten bezüglich der Höhe des GdB
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☐ ja ☒ nein
GdB liegt vor seit: 08/2017
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Die rückwirkende Anerkennung ist aufgrund der vorliegenden Befunde ab Beginn der psychologischen Diagnostik 08/2017 möglich. Eine weiter zurückreichende Anerkennung, wie beantragt ab 06/2013 kann aufgrund der vorgelegten Befunde und der Anamnese nicht erfolgen. Die ADHS Problematik habe sich zum Teil schon im Kindergartenalter gezeigt (hier widersprüchliche anamnestische Angaben), eine besondere Betreuung oder Therapie hat sich daraus aber nicht abgeleitet,Befunde liegen ebenfalls nicht vor. Mit Schuleintritt 9/2016 habe es eine deutliche Zunahme der Symptomatik gegeben. Obwohl eine Empfehlung zur Diagnostik abgegeben wurde, sei diese nicht erfolgt, eine Therapie habe nicht begonnen, ein Schulwechsel oder Änderung des Unterrichts (z.B. SPF) habe sich nicht ergeben. Von seiten der Gutachters ist daher ein Vorliegen eines GdB von zumindest 50% nicht einschätzbar, die Einschätzung kann sich nur auf die vorliegenden Befunde mit Beginn 8/2017 stützen.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Eine Verbesserung ist möglich.
Gutachten erstellt am 19.01.2021 von Dr. ***32*** ***33***
Gutachten vidiert am 01.02.2021 von Dr. ***34*** ***35***
BFG 24.6.2020, RV/7102213/2020
Mit Beschluss BFG 24.6.2020, RV/7102213/2020 behob das Bundesfinanzgericht einen Bescheid vom 9.8.2018 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2019 betreffend den Zeitraum September 2016 bis März 2017 gemäß § 278 Abs. 1 BAO und verwies die Sache an das Finanzamt zurück.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
… Die Gutachten gehen trotz eines im einzelnen unterschiedlichen Wortlautes übereinstimmend vom Vorliegen einer Behinderung von 50 % gemäß Pos.Nr. 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung aus. Obwohl in der Stellungnahme der Psychologin drei verschiedene Diagnosen gestellt wurden, werden diese unter einer Position der Anlage erfasst.
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261 vom 18.8.2010, definiert unter dem Punkt 03.02. Entwicklungseinschränkungen bis zum 18. Lebensjahr wie folgt:
Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
Diese Behinderung wird je nach Schwere wie folgt eingeschätzt, wobei die Prozentsätze rechts den Grad der Behinderung angeben:
[Grafik]
Wie den verschiedenen Positionen entnommen werden kann, kommen für eine vorliegende Behinderung unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung, je nachdem, wie sich diese im Alltag auswirkt.
Das Vorliegen der erst im Jahr 2017 durch die klinische Psychologin festgestellten Behinderung, welche bezüglich der Schwere von den begutachtenden Ärzten im Zeitpunkt der Begutachtung übereinstimmend mit 50 % eingeschätzt wurde, führt daher nicht automatisch dazu, anzunehmen, dass derselbe Grad der Behinderung durchgehend bereits vor fünf Jahren vorgelegen ist.
Die Gutachten nehmen übereinstimmend das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erst mit der psychologischen Begutachtung an, wobei die Befunde für diese Stellungnahme erst 2017 in den Sommerferien erstellt wurden.
Werden Probleme bereits bei Schuleintritt festgestellt, so führen diese zur Aufnahme in speziell eingerichtete Klassen. Werden diese erst nach Schuleintritt festgestellt, so kann wie im gegenständlichen Fall, eine psychologische Abklärung angeregt werden.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wird bei auftretenden Problemen zunächst oft zugewartet, um festzustellen, ob diese vorübergehender Natur sind.
Die Bf. selbst spricht im Zuge der letzten Begutachtung von einer "Eskalation" der Konzentrationsprobleme mit dem Beginn des ersten Schuljahres und hat erklärt, ihr Sohn besuche eine Integrationsklasse.
Die vorgelegte Bestätigung der Schule ermöglicht keine genaue Einschätzung, wann und in welcher Form die Behinderung des Sohnes der Bf. zu welchen Problemen geführt hat.
Zeugnisse, Verbalbeurteilungen des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin oder Mitteilungshefte mit deren Wahrnehmungen wurden von der Bf. bisher nicht vorgelegt. Es ist nicht bekannt, wer der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin des Sohnes in der ersten Klasse Volksschule war.
Das erste Gutachten, welches den Eintritt des Zeitpunktes der Behinderung mit April 2017 bestätigte, verweist auf einen Befund Dris ***11***-***12***/klinische Psychologin, vom 4.10.2017, welcher jedoch nicht im Akt erliegt. Das zweite Gutachten übernimmt diesen Zeitpunkt, obwohl dieser Befund in der Folge in diesem Gutachten nicht erwähnt wird.
Das zuletzt erstellte Gutachten deutet an, dass der Anamnese der Mutter Glauben geschenkt wird, wonach die Probleme ihres Sohnes bei Eintritt in die Volksschule offenkundig wurden, nimmt jedoch den Eintritt der Behinderung erst ab der psychologischen Diagnostik mit 8/2017 an.
Im Hinblick darauf, dass die Probleme ihres Sohnes der Grund dafür waren, dass die Bf. Mit ihrem Sohn die Psychologin auf Empfehlung der Schule aufgesucht hat, ist es wahrscheinlich, dass die Behinderung bereits vorher vorgelegen hat.
Ärztliche Befunde aus der Zeit vor der psychologischen Einschätzung sind nicht vorhanden bzw. wurden nicht vorgelegt. Im Hinblick auf die Anregung der Schule ist jedoch davon auszugehen, dass im Unterricht entsprechende Wahrnehmungen gemacht wurden. Auskünfte dazu könnte der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin erteilen, ebenso dazu, zu welchem Zeitpunkt die Empfehlung ausgesprochen wurde bzw. warum damit allenfalls zugewartet wurde.
…
Die ersten Gutachten des Bundessozialamtes gehen vom Eintritt einer Behinderung ab 4/2017 aus. Das zuletzt erstellte Gutachten nimmt einen Eintritt der Behinderung ab der Befunderstellung durch die Psychologin an und verweist gleichzeitig auf die Anamnese der Mutter, die von zunehmenden Problemen ab Schuleintritt spricht, welche zu einer Annahme des Eintrittes der Behinderung ab 9/2016 führen könnten.
Dabei ist nicht bekannt, ab wann in der Schule erstmals eine mögliche Behinderung des Sohnes in Betracht gezogen und die Bf. darauf angesprochen hat und wann sich die Bf. um einen Termin zur Begutachtung bemüht hat. In einigen Fällen muss auf einen Termin für eine Begutachtung gewartet werden. Die spätere Feststellung einer Behinderung ist jedoch nicht unbedingt mit dem späteren Eintritt der Behinderung gleichzusetzen.
In Ermangelung früherer Einschätzungen und Begutachtungen könnte auf Beobachtungen des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin zurückgegriffen werden. Der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin wäre mündlich oder schriftlich als Zeuge hinsichtlich seiner bzw. ihrer Wahrnehmungen zu befragen. Wann legten welche Beobachtungen des Kindes die Empfehlung einer psychologischen Diagnose nahe? Wann wurde der Mutter die Abklärung empfohlen?
Zeugnisse des Kindes, allfällige verbale Beurteilungen oder das Mitteilungsheft könnten ebenfalls aufschlussreich sein.
Die Ergebnisse des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens könnten dem Gutachter des Bundessozialamtes die zeitliche Einordnung des Eintrittes einer erheblichen Behinderung ermöglichen.
Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des letzten Gutachtens, welches bezüglich der Frage der Datierung des Eintrittes der erheblichen Behinderung einerseits auf die Anamnese bezüglich des Schuleintrittes (2016) verweist, andererseits eine Behinderung aber erst ab August 2017 (Ferien) anerkennt, müsste ein neues Gutachten angefordert werden. Nach Möglichkeit sollte ein Sachverständiger, welcher auf Entwicklungsstörungen von Kindern spezialisiert ist, beigezogen werden.
Im anzufordernden Gutachten sollten auch alle Diagnosen berücksichtigt werden. Sollten diese in keiner eigenen Position einzuordnen sein, müsste eine entsprechende Begründung erfolgen, die es einer nachprüfenden Stelle ermöglicht, die Einordnung nachzuvollziehen. …
Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 26.6.2019 gegen den Abweisungsbescheid vom 21.5.2019 (nochmals) als unbegründet ab und führte dazu aus:
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wird über den Abweisungsbescheid vom 21.05.2019 (Abweisung erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** von Juni 2013 bis August 2016) abgesprochen.
Begründung
Gemäß § 8 Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gelten folgende Bestimmungen:
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (siehe Rechtssatz des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0053).
Die ersten Gutachten des Sozialministeriumservice gehen vom Eintritt einer Behinderung ab April 2017 aus.
Die zuletzt erstellten Gutachten 28. Dezember 2019 und vom 19. Jänner 2021 nehmen einen Eintritt der Behinderung ab der Befunderstellung durch die Psychologin (08/2017) an.
Das Vorliegen der erst im Jahr 2017 übereinstimmend mit 50% festgestellten Behinderung, führt aber nicht automatisch dazu, anzunehmen, dass derselbe Grad der Behinderung durchgehend bereits vor fünf Jahren vorgelegen ist.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Juni 2013 bis August 2016 nicht gegeben sind, war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Vorlageantrag vom 12.1.2023
Mit Schreiben vom 12.1.2023 stellte die Bf Vorlageantrag in Bezug auf die BVE vom 21.12.2022:
Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Abweisungsbescheid vom 21.12.2022, der sage und schreibe 2 Jahre gedauert hat, bis ein Antwortschreiben gekommen ist! Ich bitte hiermit um Bekanntgabe eines Vorgesetzten, um zu klären, warum es 2 Jahre dauert, bis mein Anliegen beantwortet wird!
Die Begründung des Einspruches auf dieser Seite lautet, dass mein Sohn, ***6*** ***5***, geboren am ***9*** bereits seit dem Kleinkindalter an dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität leidet und somit eine rückwirkende erhöhte Familienbeihilfe der letzten 5 Jahre ab 25.06.2013 gegeben ist! (Siehe Gutachten von Frau Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 14.08.2018). Ein Abweisungsantrag ist daher keinesfalls gegeben!
Die gewünschten Unterlagen (Bestätigung der Direktorin Dr. Dir. ***14*** ***15*** aus ***3***, dass die Aufmerksamkeitsdefizit Probleme sich auch bereits mit Schulbeginn Sept. 2016 gezeigt haben und die Bestätigung der diagnostischen Psychologin Fr. Dr. ***10*** ***11***-***12***, die bestätigen, dass die Probleme sich bereits im Kleinkindalter festlegen.) haben Sie bereits vor 2 Jahren erhalten. Laut der behandelnden Psychologin, Frau Dr. ***16*** ***17***-***18*** aus ***3*** gibt es keine höherwertige Aussage als diese.
Ich bitte daher um Bestätigung der rückwirkenden erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** ***5*** ab 25.06.2013!
Dieser Vorlageantrag langte laut Eingangstempel sowohl am 30.1.2023 als auch am 31.1.2023 am Finanzamt ein.
Aufhebungsbescheid vom 15.2.2023
Mit Bescheid vom 15.2.2023 hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 gemäß § 299 BAO auf und führte dazu aus:
Über die Beschwerde vom 26.06.2019 wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020 abgesprochen. Die Behörde darf nicht zweimal in derselben Sache entscheiden (ne bis in idem). Der Bescheid vom 21.12.2022 ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet und war daher gemäß § 299 BAO aufzuheben.
Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag (vom 30.01.2023) aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 7 BAO). Die von der Behörde bis dato verabsäumte Vorlage (offenbar aus Gründen einer EDV-Umstellung) an das Bundesfinanzgericht wird ehestmöglich nachgeholt. Die in der Zwischenzeit neu hervorgekommenen Erkenntnisse (Sachverständigengutachten, etc.) können dennoch beim BFG Berücksichtigung finden (kein Neuerungsverbot).
Vorlage
Mit Bericht vom 23.2.2023 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 21./26.6.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Bezughabende Normen
§ 8 Abs 5 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 22.06.2018 mit dem Formular "Beih 3" die erhöhte Familienbeihilfe ab 09/2016. Mit einem neuerlichen Antrag vom 25.06.2018 wurde der Antrag auf den Zeitraum "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung" (fünf Jahre rückwirkend) quasi ergänzt. Aus nicht mehr klärbaren Umständen ging dieser Zweitantrag ha. vorerst unter, weswegen mit Bescheid vom 09.08.2018 nur über den Zeitraum 09/2016 - 03/2017 abweisend abgesprochen wurde. Vom Sozialministeriumservice wurde eine entsprechende Behinderung des Kindes ***6*** ab 04/2017 bescheinigt und die erhöhte Familienbeihilfe daher erst ab 04/2017 ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 21.05.2019 wurde die Abweisung über den fehlenden Zeitraum 06/2013 - 08/2016 nachgeholt. Die Beschwerde vom 26.06.2019 wurde am 20.01.2020 abgewiesen. Am 18.02.2020 langte der hier gegenständliche Vorlageantrag ein.
Am 21.12.2022 wurde erneut eine BVE über denselben Zeitraum (06/2013 - 08/2016) erlassen. Auch dagegen ist ein Rechtsmittel eingebracht worden (Vorlageantrag vom 30.01.2023).
Mit Bescheid vom 15.02.2023 wurde die BVE vom 21.12.2022 gem. § 299 BAO aufgehoben.
Zum Zeitraum 09/2016 - 03/2017 war bereits ein Verfahren beim BFG zu RV/7102213/2020 anhängig. Mit Beschluss vom 24.06.2020 wurden die Bescheide aufgrund der Unschlüssigkeit des bis dato letzten Gutachtens vom 30.10.2019, das eine Behinderung des Sohnes erst ab 08/2017 zum Vorschein gebracht hatte, zur Gänze aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. Ein daraufhin angefordertes neues Gutachten vom 19.01.2021 bestätigte allerdings das als unschlüssig qualifizierte Gutachten.
Beweismittel:
laut Aktenkonvolut
Stellungnahme:
Warum der hier zu behandelnde Vorlageantrag vom 18.02.2020 ha. "untergegangen" ist und über denselben Zeitraum am 21.12.2022 erneut vom Finanzamt abgesprochen wurde, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Sehr wahrscheinlich resultierte das Versehen aus einer internen Systemumstellung. Da kein Neuerungsverbot besteht, können nunmehr aber auch alle Beweismittel nach Einreichung des (ursprünglichen) Vorlageantrages mitberücksichtigt werden.
Das Finanzamt ist an die Gutachten des Sozialministeriumservices gebunden. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig. Das Finanzamt beantragt daher, dem letzten Gutachten vom 19.01.2021 entsprechend, eine Abweisung für den Zeitraum 06/2013 - 08/2016.
Beschluss vom 17.4.2023
Mit Datum 17.4.2023 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
I. Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel ihrer Beschwerde vom 21.6.2019 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Die Beschwerde vom 21.6.2019 enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie der Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.
II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 2a, 119, 138, 143 BAO aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht Nachweise dafür vorzulegen, dass die ADHS-Problematik bereits ab Juni 2013 in einer Weise aufgetreten ist, dass ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, ein globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung bestanden hat, insbesondere diesbezügliche detaillierte Bestätigungen der Leitungen der von ***6*** ***5*** besuchten Kindergärten und allfällige ärztliche oder therapeutische Bestätigungen.
Vom Gericht wurde dazu ausgeführt:
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 2 lit. a BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
...
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 143 BAO lautet:
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100544/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100544.2023
- Stammnummer
- 141266
- Gültig
- 15.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF