Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100504/2022
Schlüssigkeit der Gutachten des Bundessozialamtes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100504/2022vom 28.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass kein plötzliches Ereignis vorlag, welches gleichsam von einem Tag auf den anderen die Erwerbsunfähigkeit bewirkt hätte. Bei dieser Sachlage ist es nicht unschlüssig, wenn sämtliche ärztlichen Gutachter davon ausgingen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am ***24***.1995 (Vollendung des 21. Lebensjahres) noch nicht dauernd erwerbsunfähig war, sondern die Erwerbsunfähigkeit aufgrund des sich über Jahre verstärkenden sozialen Rückzuges erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eintrat. Laut Leistungskalkül zum Stichtag 30.7.1990 bestanden keine besonderen psychischen Anforderungen oder sonstigen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin. Die Erwerbsfähigkeit nahm der Gerichtssachverständige aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeiten schlüssig auch im Oktober 1994 noch an. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem plötzlichen Ereignis gekommen wäre, das zu einem Verlust der Erwerbsfähigkeit zwischen Oktober 1994 und ***24*** 1995 geführt hätte, wurden weder vom Sohn der Beschwerdeführerin genannt, noch sind solche aktenkundig. Es ist bei dieser Sachlage nicht unschlüssig, wenn aufgrund der vom Gerichtssachverständigen festgestellten Verschlechterung der Krankheit zwischen 1990 und 2017, die sich vor allem in einem verstärkten sozialen Rückzug und fehlenden Außenkontakten geäußert hätte, ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Jahr 1995 festgestellt wurde.
Im Vorlageantrag wurde bemängelt, dass die vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes unvollständig seien, da der psychologische Befund der Einzeluntersuchung beim MilKdo OÖ 1992 und das ärztliche Gesamtgutachten Dr. ***23*** aus 2017 bei der Erstellung der Gutachten noch nicht zur Verfügung gestanden wären. Ferner sei im zweiten Gutachten auch anführt worden, dass von den vorliegenden Befunden vom ***21***-KH 1989/90 sei nur eine Seite lesbar sei.
Das ärztliche Gesamtgutachten der Dr. ***23*** wurde bereits bei der Erstellung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen berücksichtigt (siehe Seite 6 seines Gutachtens vom 26.10.2017), auf welches sich die ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes stützen. Im psychologischen Befund, der anlässlich der Stellung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 von Dr. ***26*** erstellt worden war, wird lediglich festgestellt: "durchschnittlich begabt, labile, stark problembelastete Persönlichkeit mit geringer Frustrationstoleranz (2 x SMV, stat. ***21***KH)." Die dadurch begründete Untauglichkeit zum Wehrdienst war den untersuchenden Ärzten des Bundessozialamtes bekannt und wurde in beiden Gutachten festgestellt. Die insgesamt sechs Seiten umfassenden Arztbriefe des ***21***-Krankenkauses vom 16.10.1989, 18.12.1989 und 25.5.1990 wurden bereits bei der Erstellung des ersten Gutachtens vom 16.10.2019 berücksichtigt, werden in diesem Gutachten einzeln angeführt und waren offenkundig lesbar, da die darin erstellten Diagnosen zitiert werden. Für das Bundesfinanzgericht bestand daher kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes einzuholen.
3. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
3.1. Zu Spruchpunkt I.
1) Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung.
Der Rückforderungsbescheid vom 10.1.2022 wurde laut RSb-Rückschein am 17.1.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 18.1.2022. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von der Abgabestelle abwesend war und erst am 20.1.2022 an diese zurückkehrte, wurde die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, somit am 21.1.2022, wirksam.
Die Zustellung ist vom Zusteller gemäß § 22 Abs. 1 ZustG auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist möglich (Ritz, BAO7, § 17 ZustG Tz 22 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin mit dem bloßen Hinweis, an der für ihre Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung (Briefkasten) sei keine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung vorgefunden worden, nicht erbracht. Die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Verständigung dem Empfänger nicht zugekommen ist (VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0017), beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG). Einer in solchen Fällen allenfalls in Betracht kommenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es im gegenständlichen Fall nicht, da die am 16.2.2022 über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde ohnehin fristgerecht erhoben wurde.
Zur neuerlichen Zustellung des Rückforderungsbescheides am 16.2.2022 wird auf § 6 ZustG verwiesen: Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
2) Fälligkeitstermin der Nachforderung
Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages ist im Regelfall (wie auch im gegenständlichen Fall) der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen. Nach der Grundregel des § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Verweist ein Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit auf die Buchungsmitteilung, ist die dort enthaltene Fälligkeitsangabe Spruchbestandteil des Bescheides (Ritz, BAO7, § 210 Tz 2 mwN). Da im gegenständlichen Fall der Rückforderungsbescheid am 21.1.2022 zugestellt wurde, war der darin ausgewiesene Rückforderungsbetrag am 21.2.2022 fällig.
Diese im Spruch der gegenständlichen Entscheidung erfolgte Richtigstellung des Fälligkeitstermins hat allerdings keinerlei praktische Bedeutung (etwa für den Eintritt von Säumnisfolgen oder den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Rückforderung), da der Rückforderungsbetrag vom Sohn der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 17.2.2022 (dem auf der Buchungsmitteilung ausgewiesenen Fälligkeitstermin) zur Gänze entrichtet worden ist.
3) Akteneinsicht
Von der Beschwerdeführerin wurde mehrfach Akteneinsicht begehrt. Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Unter Akteneinsicht ist die "Einsichtnahme" sowie die "Abschriftnahme" durch die Partei zu verstehen (Ritz, BAO7, § 90 Tz 9 mwN). Die "Gestattung" der Einsicht in die Akten ist ein Realakt, der nicht einer besonderen (schriftlichen) Erledigung, etwa einer bescheidmäßigen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen. Die Initiative zur Akteneinsicht hat nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006).
Es wäre daher an der Beschwerdeführerin bzw. ihrem als Vertreter bevollmächtigten Sohn gelegen gewesen, beim zuständig gewesenen Finanzamt Gmunden Vöcklabruck bzw. nunmehr zuständigen Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden Vöcklabruck, vorzusprechen und dort Akteneinsicht in den (weitgehend elektronisch geführten) Beihilfenakt der Beschwerdeführerin zu nehmen und allenfalls Abschriften von Aktenteilen anzufertigen. Die Partei hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde Abschriften (Ablichtungen) herstellt und der Partei zur Verfügung stellt, auch wenn die Herstellung solcher Abschriften zulässig und in der Regel - gerade bei elektronisch geführten Akten - auch zweckmäßig ist (vgl. Ritz, BAO7, § 90 Tz 10 mit Judikaturnachweisen). Gleiches gilt sinngemäß für den in der Stellungnahme vom 3.9.2022 wiederholten Antrag auf Akteneinsicht.
4) Parteiengehör
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde bemängelt, dass der Beschwerdeführerin die Bescheinigung vom 24.6.2020 bisher nicht zur Kenntnis gebracht und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Auch im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass das Recht auf Parteiengehör vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht gewahrt worden sei.
Das Parteiengehör besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zu geben zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu (Ritz, BAO7, § 115 Tz 14 mit Judikaturnachweisen). Das Parteiengehör ist in einer förmlichen Weise zu gewähren, damit der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird. Dies kann vor allem schriftlich in Form eines Vorhaltes erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt (z.B. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0007).
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurden auf das ärztliche Gutachten des Bundessozialamtes vom 24.6.2020 verwiesen und dieses in den für den Beschwerdefall maßgeblichen Passagen wörtlich wiedergegeben. Dem als Vertreter der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Sohn wurde im Verfahren betreffend seinen Eigenantrag eine Ausfertigung dieses Gutachten auch zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnis des Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011).
5) Rückforderung der Familienbeihilfe; Verjährung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat dabei gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 stellt allein auf die vor einem bestimmten Zeitpunkt eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes ab, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dabei ohne jede Bedeutung, da selbst bei einer Behinderung von 100 % es nicht ausgeschlossen ist, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 19 mit Judikaturnachweisen). Es war daher weder auf das im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin, noch auf das von ihrem Sohn in dessen Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen zur Frage der richtigen Einschätzung des Grades der Behinderung durch das Bundessozialamt näher einzugehen.
§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
2. ab 1. Jänner 2016
d) 162 € für jeder Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2016 um 152,90 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988).
Da sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, als schlüssig erweisen (siehe oben die Ausführungen zur Beweiswürdigung), waren sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Damit fehlen im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe und hat damit die Beschwerdeführerin die an sie für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017 ausbezahlten Beträge an erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 12.963,50 € zu Unrecht bezogen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Beihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Beihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Beihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Ebenso ist nicht von Bedeutung, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ebenso, ob er diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist auch keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren daher nicht anzustellen. Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Die Beschwerdeführerin ist daher zur Rückzahlung der gesamten zu Unrecht bezogenen (erhöhten) Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen verpflichtet. Zwar unterliegt auch das Rechts des Abgabengläubigers, den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen, der Verjährung. Im gegenständlichen Fall ist aber noch keine (auch keine teilweise) Verjährung dieses Rechtes eingetreten:
Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren. Nach § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung kommt es somit nicht auf das Jahr an, für das die rückzufordernden Beihilfen geleistet worden sind (hier: 2014 bis 2017), sondern auf das Jahr, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden (hier: 2020; siehe dazu auch Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 40 mit Hinweis auf BFG 22.3.2018, RV/7103009/2015).
Da im gegenständlichen Fall die rückzufordernden Beihilfen in Höhe von insgesamt 12.963,50 € erst im Jahr 2020 geleistet wurden (Mitteilung vom 18.2.2020, Anweisung auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin am selben Tag, Gutschrift am Bankkonto am 21.2.2020), endet die fünfjährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches am 31.12.2025. Es ist daher die Verjährungsfrist auch zur Rückforderung der zu Unrecht für den Zeitraum August 2014 bis Dezember 2015 erst im Jahr 2020 geleisteten Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) noch nicht abgelaufen.
Damit ging das Finanzamt zu Unrecht davon aus, dass ein Teil des Rückforderungsanspruches bereits verjährt wäre, weshalb bisher nur die für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 geleisteten Beihilfen zurückgefordert wurden. Die in diesem Zusammenhang automationsunterstützt ergangene, inhaltlich unzutreffende Mitteilung vom 10.1.2022, der keine Bescheidqualität zukommt (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 12 Tz 5 mwN; vgl. auch VwGH 23.9.2021, Ra 2020/16/0125, Rn 36), steht der Erlassung eines Rückforderungsbescheides für den Zeitraum August 2014 bis Dezember 2015 nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0037 mit Hinweis auf VwGH vom 28.10.2010, 2009/15/0011). Der Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice im konkreten Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 28. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100504/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100504.2022
- Stammnummer
- 140833
- Gültig
- 28.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF