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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100504/2022

Schlüssigkeit der Gutachten des Bundessozialamtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100504/2022vom 28.04.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ihren Sohn ***K***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. Jänner 2022 zu Ordnungsbegriff ***10***, mit dem für das Kind ***K*** (VNR ***1***) für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 gewährte erhöhte Familienbeihilfe (5.668,20 €) sowie Kinderabsetzbeträge (1.051,20 €) in Höhe von insgesamt 6.719,40 € zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die rückgeforderten Beträge am 21.2.2022 fällig waren. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt 1.1. Beihilfenanträge Der am ***11*** geborene Sohn der Beschwerdeführerin wohnte laut den im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bis 20.6.2017 bei seinen Eltern, im Zeitraum 20.6.2017 bis 2.7.2019 in ***2*** und seit 2.7.2019 in ***3***. Am 23.7.2019 stellte er mittels Formblatt Beih 3 beim damals zuständig gewesenen Finanzamt Braunau Ried Schärding einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab "05/2017" (Eigenantrag). Als Behinderung wurde angegeben: "Autismus Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) Grad der Behinderung 70 % - OB ***12***". Die Beschwerdeführerin (Kindesmutter) stellte am 25.8.2019 über FinanzOnline beim damals für sie zuständig gewesenen Finanzamt Gmunden Vöcklabruck einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab August 2014 wegen "Erwerbsunfähigkeit wegen erheblicher Behinderung". In einem ergänzend dazu am 24.8.2019 unterfertigten, am 26.8.2019 persönlich beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eingebrachten Formblatt Beih 3 beantragte die Beschwerdeführerin auch die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Als Behinderung wurde angegeben: "Autismus Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) - ICD-10-Code: F84.5 Grad der Behinderung 70 % - OB ***12***". 1.2 Beihilfenverfahren des Kindes (Eigenantrag ab 5/2017) Das Finanzamt Braunau Ried Schärding holte aufgrund des Eigenantrages des Sohnes der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2019 wird nach der am 24.9.2019 durchgeführten Untersuchung festgestellt: Anamnese: Autismusstörung (Asperger-Syndrom) Derzeitige Beschwerden: Hr. ***K*** wuchs im Familienverband auf, er besuchte die Volksschule, das Gymnasium brach er in der 6. Klasse ab. Anschließend hat er eine Lehre als Maschinenmechaniker begonnen, auch diese hat er abgebrochen, einer weiteren beruflichen Tätigkeit ist er nicht nachgegangen. Schon als Kind litt der Patient an einer juvenilen emotionalen Störung mit Leistungsstörung, bereits 1989/1990 machte er 3 Selbstmordversuche. Er litt schon als Kind unter Schlafstörungen. Von 1990 bis Frühling 2017 ist er in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Betreuung gewesen, er hat von Erspartem und von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern gelebt. Letztendlich wurde 2017 die Diagnose Autismus Spektrumsstörung (Asperger-Syndrom) und eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Herr ***K*** gibt an, dass er sehr zurückgezogen lebt, er kann schlecht unter Leuten sein, fährt auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Hr. ***K*** hat lange bei seinen Eltern gewohnt, zwischenzeitlich für 2 Jahre in einer teilbetreuten Wohneinrichtung, derzeit lebt er alleine in einer Wohnung, er versorgt sich selbstständig, er ist nicht besachwaltert, die Invaliditätspension wurde ihm anerkannt. Sonstige Diagnosen: keine weiteren Grunderkrankungen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Dauermedikation Sozialanamnese: Patient lebt alleine in einer Wohnung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten Dr. ***4***, FÄ für Psychiatrie vom 06/2018: GdB von 50% bei Autismusstörung (Asperger-Syndrom) Arztbrief ***21*** Linz vom 28.12.1989: juvenile emotionale Störung mit Leistungsstörung, Z.n. SMV; Arztbrief ***21*** Linz vom 25.05.1990: neuerlicher Suizidversuch Arztbrief ***21*** Linz von 16.10.1989: juvenile emotionale Störung, Agrypnie; Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungskommission vom 13.05.1992: Untauglichkeit aufgrund geringer Belastbarkeit; Arztbrief ***5***, Abteilung für Psychiatrie vom 08.05.2017: Exacerbation einer vordiagnostizierten schizoiden Persönlichkeitsstörung DD: Erkrankung aus dem autistischen Bereich bei psychosozialen Belastungsfaktoren, Vordiagnosen: juvenile emotionale Störung mit Leistungsstörung, Z.n. SMV 11/1989, neurotische Depression mit wiederholtem SMV 5/1990; Leistungsbescheid BH ***13*** vom 20.07.17: Wohnen in einer teilbetreuten Wohneinrichtung genehmigt; Bescheid Landesgericht ***14*** vom 17.07.18 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspernsion: dauerhafte Invalidität des Klägers ist gegeben; Aus dem Urteil geht auch hervor, dass ab dem Jahr 2001 dem Kläger Arbeiten nur unter festgestellten Arbeitsplatzbedingungen möglich war. Die Krankheit lag laut Gerichtsgutachten schon vor dem erstmaligen Eintritt in die Pflichtversicherung am 30.07.1990 vor. Im Laufe der Zeit ergab sich eine Verschlechterung der bestehenden Krankheit, die sich vor allem in einem verstärkten sozialen Rückzug und fehlenden Außenkontakten äußert; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht reduziert Größe: 174,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: 120/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput: FINAP frei, Pupillen rund, isocor, prompte direkte und indirekte LR, Sehen mit Sehbrille ausreichend, Hörvermögen ausreichend; Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, keine tastbaren Lymphknoten Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine RG's Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine tastbaren Resistenzen OE und UE: Tonus, Trophik und grobe Muskelkraft unauffällig, Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine Varizen. WS: im Lot, kein wesentlicher Klopfschmerz; Gesamtmobilität-Gangbild: Stand und Gang unauffällig. Psycho(patho)logischer Status: Patient zeitlich, örtlich und situativ orientiert, keine Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses und des planerischen Handelns, keine aggressiven oder depressiven Verhaltensauffälligkeiten, Ductus kohärent, etwas unruhig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | 1 | Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen Autismus Spektrumsstörung (Asperger-Syndrom), schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung, soziale Kontakte eingeschränkt, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben | 03.04.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Oben genannte Grunderkrankung ergibt einen GdB von 50%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine weiteren Grunderkrankungen Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja GdB liegt vor seit: 12/1989 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: laut vorliegenden Befunden Herr ***K*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Laut vorliegenden Befunden bestand bereits 1989 eine emotionale Störung mit Leistungsstörungen und 2maligem SMV. Herr ***K*** hat die Schule und eine Lehre abgebrochen, aus dem vorliegendem Gerichtsurteil geht hervor, dass ab dem Jahr 2001 dem Kläger Arbeiten nur unter festgestellten Arbeitsplatzbedingungen möglich war, d.h. die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist It. Gerichtsurteil ab 2001 eingetreten und somit nicht vor dem 18. und 21. Lj. Im weiteren Verlauf kam es zu einer zunehmenden Verschlechterung der bestehenden Krankheit. Dauerzustand Da in dieser Bescheinigung der Eintritt der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr festgestellt worden war, wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding den Eigenantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.10.2019 ab. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde vom 12.11.2019, der 17 Beilagen angeschlossen waren, wurde vom Finanzamt neuerlich eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.6.2020 wurde wiederum der Eintritt der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bestätigt, und festgestellt: Anamnese: Beschwerde auf Vorgutachten wegen rückwirkender Anerkennung der andauernden Erwerbsunfähigkeit. Vorgutachten Dr. ***6*** GDB 50 ab 12/1989 festgelegt. Andauernde Arbeitsunfähigkeit ist nicht vor 18. und nicht vor 21. Lebensjahr eingetreten. Zuletzt Reha Aufenthalt in ***7*** im ***8*** im Jahr 2017, Betreuung in der ***9*** Wohngemeinschaft in ***2*** teilbetreut bis 1.7.2019. Seither wohnt Herr ***K*** alleine in einer Wohnung in ***3***. Diagnosen: Juvenile emotionale Störung mit Leistungsstörung Neurotische Depression mit z.n. SMV Autismus Spektrum-Störung (Asperger Syndrom) Schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung Vitamin D-Mangel Nikotinabhängigkeit Mutmaßlich toxisch degeneratives Handekzem bds., Derzeitige Beschwerden: Aktuell ist Herr ***K*** wohnhaft in ***3***, wohnt alleine in einer Wohnung. Die Invaliditätspension ist rückwirkend ab Mai 2017 anerkannt worden. Laut eigenen Angaben wurde bereits auch bis Juni 2017 die erhöhte Familienbeihilfe bzw. die Familienbeihilfe vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck nachbezahlt, ein Bescheid dazu wird im Rahmen der Begutachtung vorgelegt. Laut eigenen Angaben bestehe keine Änderung zum Vorgutachten, seit der Jugend bekanntes Problem mit mehreren Selbstmordversuchen, die Autismus Spektrum Störung (Asperger Syndrom) wurde erst sehr spät diagnostiziert. Unter geringem Leistungsdruck sei alles stabil. Herr ***K*** wohnt alleine in einer Wohnung und kommt seit dem Auszug aus dem teilbetreuten Wohnen in ***2*** laut eigenen Angaben sehr gut zurecht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Oleovit Tropfen Keine laufende Therapie. Sozialanamnese: Bei Zustand nach teilbetreutem Wohnen ist Herr ***K*** nun wohnhaft in ***3***, er wohnt alleine in einer Wohnung. Die Invaliditätspension wurde ab Mai 2017 anerkannt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle Unterlagen wurden eingesehen, relevante Auszüge davon werden folgend angeführt: Arztbrief ***15*** Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 09.05.2017 bei Autismus Spektrum-Störung (Asperger Syndrom) Schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung Vitamin D-Mangel Nikotinabhängigkeit (Fagerström: 5) Mutmaßlich toxisch degeneratives Handekzem bds.; Vordiagnosen: Juvenile, emotionale Störung mit Leistungsstörung, Z. n. SMV 11/1989 (LNK Linz); Neurotische Depression mit wiederholtem SMV (05/1990 LNK Linz); Kurzarztbrief Klinik ***16*** vom 16.06.2017 bei Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndronm) Schizoide- u. zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung Vitamin-D-Mangel Nikotinabhängigkeit Mutmaßlich toxisch degen. Handekzem beidseits Juvenile emotionale Störung mit Leistungsstörung, Z. n. Selbstmordversuch (Nov. 1984) Neurotische Depression mit wiederholtem SMV (Mai 1990) Arztbrief Dr. ***D*** Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Linz vom 26.10.2017 bei Asperger-Syndrom (F 84.5 ICD 10) Sachverständigengutachten BASB Landesstelle OÖ Frau Dr. ***17*** vom 28.06.2018 bei Schizoide Persönlichkeitsstörung - DD Asperger Syndrom Entsprechend dem Schweregrad der Symptomatik mit Störung der sozialen Bereiche Familie, Gleichaltrige, Arbeit. Keine Selbstverletzungen. Keine Suizidalität, keine Probleme mit dem Gesetz. In allen Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig. Sachverständigengutachten BASB Landesstelle OÖ Frau Dr. ***18*** vom 24.09.2019 bei Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen Autismus Spektrumsstörung (Asperger-Syndrom), schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung, soziale Kontakte eingeschränkt, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben Vorgelegt im Rahmen der Begutachtung Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe Finanzamt Gmunden Vöcklabruck ***K***, weiters erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für ein Kind von August 2014 bis Juni 2017. Versicherungsdatenauszug vom 6.11.2019: längstes Arbeitsverhältnis als Arbeiterlehrling - 08.10.1990 - 19.03.1993 Arbeiterlehrling ***19*** anschließend Arbeitslosengeldbezug, Arbeiter von 7/94-10/94 - ab diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung mehr; Ausstellung BehindertenPass SMS vom 4.10.2018: Auf Grund Ihres Antrages vom 04.08.2017 wird Ihnen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Der Behindertenpass wird unbefristet ausgestellt; Stellungnahme der Administrative des Sozialministeriumservice Landesstelle OÖ vom 3.10.2018: Schizoide Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom 03.04.02 70 v.H. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist gerechtfertigt. Es ist keine Nachuntersuchung notwendig. Dauerzustand; Bescheid Landesgericht Ried - Arbeits- und Sozialgericht: Unbefristete Invaliditätspension besteht ab dem 1.5.2017. Der Kläger leide am Asperger-Syndrom sei aber jedenfalls in der Lage gewesen, zumindest das Hälfteentgelt eines gesunden Versicherten zu erwerben, sodass keine originäre Invalidität vorliege. Aufgrund seiner Leidenszustände sei er aber jetzt nicht mehr in der Lage einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Kläger sei dauerhaft invalid. Die Krankheit lag bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung am 30.7.1990 vor, dies aber noch in einem reduzierten Ausmaß. Zum damaligen Zeitpunkt war dem Kläger das Tragen bis 10 kg und Heben bis 15 kg dauernd möglich. Die Arbeiten konnten im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden. Haltungswechsel waren nicht erforderlich. Es bestanden keine motorischen oder sonstigen Einschränkungen der Extremitäten. Die Arbeiten waren vorwiegend in durchschnittlichen, zeitweise auch im überdurchschnittlichen Arbeitstempo im Freien und in geschlossenen Räumen möglich. Eine Einschränkung der Tages- und Wochenarbeitszeit bestand nicht, zusätzliche Arbeitspausen waren nicht erforderlich. Ein öffentliches Verkehrsmittel konnte benützt werden und es war dem Kläger auch möglich eine Wegstrecke von 500m in 20 Minuten zurückzulegen .... Krankenstände waren im Ausmaß von circa 2 Wochen pro Jahr erforderlich, regelmäßige Kuraufenthalte nicht ... Im Lauf der Zeit ergab sich eine Verschlechterung der bestehenden Krankheit, die sich vor allem in einem verstärkten sozialen Rückzug und fehlenden Außenkontakten äußert. Ab dem Jahr 2001 war der Kläger nur mehr am Arbeitsmarkt einsetzbar, sofern ein Arbeitsplatz vorhanden war, den der Kläger vorwiegend alleine betreuen konnte, keine Kommunikation notwendig war, keine Mitarbeiter anwesend waren und ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten bestand ... So geht der Sachverständige Dr. ***D*** in der GA-Erörterung noch von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit im Jahr 2001 aus, schließt eine solche für 2002 aber aus. … Von einer originären Invalidität § 255 Abs. 7 ASVG ist aufgrund des Leistungskalküls des Klägers zum 30.7.1990 nicht auszugehen … Ab dem Jahr 2001 waren dem Kläger Arbeiten nur unter den festgestellten Arbeitsplatzbedingungen möglich … Aus diesen Gründen ist von einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt bereits zu Beginn des Jahres 2001 auszugehen und somit von einer Invalidität vor dem 27.Lebensjahr des Klägers ... Der Kläger wird zum Stichtag 1.5.2017 auf Basis des festgestellten Leistungskalküls vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ... Bescheid Militärkommando Oberösterreich Linz vom 10.6.1992: aufgrund - geringer Belastbarkeit - für UNTAUGLICH erklärt; Arztbrief stat. Aufenthalt ***20*** Krankenhaus von 13.9. bis 29.9.1989: Diagnose: Juvenile emotionale Störung, Agrypnie ... Unmittelbarer Anlass zur Aufnahme war die Suizidgefahr, die von seiten der Eltern gesehen wurde, nachdem sie erfahren hatten, dass der Pat. schon 2 Suizidversuche gemacht hat und nachdem sie auch einen (nicht datierten) Abschiedsbrief gefunden hatten ... Der Patient ist gegen eine Medikation, da er sich dadurch konzentrationsgestört fühlt, --- die weiteren Seiten aus dem vorliegenden Befund sind nicht lesbar Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal, eher schlank Größe: 174,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: von einer eingehenden Untersuchung wird aufgrund der Corona-Maßnahmen Abstand genommen; Grobmotorisch- Grobneurologisch bestehen im Bereich obere und Untere Extremitäten keine Auffälligkeiten. Gesamtmobilität-Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position ohne Fremdhilfe möglich Gangbild: aufrecht, ohne Gehbehelf, sicher Psycho(patho)logischer Status: Orientierung: situativ, örtlich, zeitlich, zur eigenen Person ausreichend orientiert Kurzzeitgedächtnis: unauffällig Konzentrationsfähigkeit: nicht beeinträchtigt Wahrnehmung: keine Wahrnehmungsstörungen Stimmung: euthym Antrieb: unauffällig Denkstörung: keine formalen oder Inhaltlichen feststellbar Soziale Interaktion: unauffällig, situativ angepasst, freundlich   Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | 1 | Autismus Spektrumsstörung (Asperger-Syndrom), schizoide und zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung, soziale Kontakte eingeschränkt, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben laut Ausstellung Behindertenpass und Stellungnahme der Administrative des Sozialministeriumservice Landesstelle OÖ vom 3.10.2018: Schizoide Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom 03.04.02 70 v.H., Es ist keine Nachuntersuchung notwendig. Dauerzustand; | 03.04.02 | 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 70%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Juvenile emotionale Störung mit Leistungsstörung, Neurotische Depression mit z.n. SMV-unter Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt, Vitamin D-Mangel, Nikotinabhängigkeit, mutmaßlich toxisch degeneratives Handekzem bds. - abgeheilt; Stellungnahme zu Vorgutachten: Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 70% im Vergleich zum FLAG-Vorgutachten aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vom 3.10.2018 bei Schizoider Persönlichkeitsstörung, Asperger Syndrom als Dauerzustand. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja GdB liegt vor seit: 10/2018 GdB 50 liegt vor seit: 09/1989 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: rückwirkende Anerkennung GdB 70% seit Ausstellung Behindertenpass vom 3.10.2018; rückwirkende Anerkennung GdB 50% laut vorliegendem Arztbrief ***21***-Krankenhaus bei juveniler emotionaler Störung, Agrypnie mit erstmaligem stationärem Krankenhausaufenthalt von 13.9. bis 29.9.1989; Herr ***K*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: letztes bestehendes länger andauerndes durchgehendes Arbeitsverhältnis - als Arbeiterlehrling von 08.10.1990 -19.03.1993 als Arbeiterlehrling bei der Firma ***19***; So geht der Sachverständige Dr. ***D*** in der GA-Erörterung noch von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit im Jahr 2001 aus, schließt eine solche für 2002 aber aus; laut Beschluss - Arbeits-Sozialgericht Ried i.l.: Von einer originären Invalidität § 255 Abs. 7 ASVG ist aufgrund des Leistungskalküls des Klägers zum 30.7.1990 nicht auszugehen … Ab dem Jahr 2001 waren dem Kläger Arbeiten nur unter den festgestellten Arbeitsplatzbedingungen möglich ... Aus diesen Gründen ist von einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt bereits zu Beginn des Jahres 2001 auszugehen und somit von einer Invalidität vor dem 27. Lebensjahr des Klägers Unbefristete Invaliditätspension besteht ab dem 1.5.2017. Dauerzustand Das Finanzamt Braunau Ried Schärding wies angesichts dieses neuerlichen Gutachtens mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2020 die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 12.11.2019 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 4.8.2020 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag). Dieses Beschwerdeverfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/5101054/2020 noch anhängig. 1.3 Beihilfenverfahren der Beschwerdeführerin Im Beihilfenverfahren der Kindesmutter wurde dagegen irrtümlich (laut Vorlagebericht des Finanzamtes vom 19.8.2022) vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 8/2014 bis 6/2017 (Ende der Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt der Kindesmutter) an die Beschwerdeführerin ausbezahlt - offenkundig deshalb, weil im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.10.2019 ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden war (obwohl im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 der Grad der Behinderung ohne Bedeutung ist) und auf den Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht Bedacht genommen wurde. In der Mitteilung vom 18.2.2020 wurde ausgeführt, dass für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017 erhöhte Familienbeihilfe sowie für den selben Zeitraum auch der Kinderabsetzbetrag gewährt werde. Ferner wurde am 18.2.2020 der Nachzahlungsbetrag von 12.963,50 € auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin angewiesen und dort (laut einem im Beschwerdeverfahren des Sohnes vorgelegten Kontoauszug) am 21.2.2020 gutgeschrieben. 1.4. Rückforderungsverfahren Aufgrund einer Mitteilung des für das Beihilfenverfahren des Kindes zuständig gewesenen Finanzamtes Braunau Ried Schärding an das für die Beschwerdeführerin zuständig gewesene Finanzamt Gmunden Vöcklabruck wurde dieses bereits im Jahr 2020 auf die zu Unrecht an Letztgenannte gewährte Familienbeihilfe aufmerksam gemacht. Erst mit Bescheid vom 10.1.2022 wurden von der Beschwerdeführerin die zu Unrecht für ihren Sohn für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 gewährten Beträge an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 6.719,40 € gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Beim Kind der Beschwerdeführerin sei das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967). Lt. Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 24.6.2020 sei bei ihrem Sohn keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bestätigt worden. Auf der gleichzeitig ergangenen Buchungsmitteilung Nr. 1/2022 vom 10.1.2022 wird als Fälligkeitstermin der Nachforderungen der 17.2.2022 ausgewiesen. Der gesamte Rückforderungsbetrag von 6.719,40 € wurde mit einer per 17.2.2022 wirksamen Überweisung durch den Sohn der Beschwerdeführerin entrichtet. Der Rückforderungsbescheid wurde laut RSb-Rückschein am 17.1.2022 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ***22*** zugestellt (Beginn der Abholfrist: 18.1.2022) und eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Sendung wurde nicht behoben und an das Finanzamt Österreich (Dienststelle 53) retourniert. Da das Finanzamt von einer Rückforderung der gesamten zu Unrecht für den Zeitraum ab 8/2014 ausbezahlten Familienbeihilfe absah und den Rückforderungszeitraum (aufgrund unzutreffender Erwägungen zur Verjährung - siehe dazu unten Punkt 3.1.5) auf die Monate 1/2016 bis 6/2017 beschränkte, erging am 10.1.2022 an die Beschwerdeführerin überflüssigerweise automationsunterstützt eine inhaltlich grundlegend verfehlte Mitteilung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Darin wurde ausgeführt, dass "nach Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" diese für den Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 8/2014 bis 12/2015 gewährt werde. Beim Sohn sei für diesen Zeitraum eine "erhebliche Behinderung" festgestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin zusätzlich auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe erhalte. "Noch nicht ausbezahlte Ansprüche" würden auf ein näher bezeichnetes Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen. In einer über FinanzOnline von der Beschwerdeführerin am 18.1.2022 eingebrachten Eingabe wies diese im Wesentlichen darauf hin, dass sie über die Mitteilung vom 10.1.2022 irritiert sei. Seit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 18.2.2020 habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Sie habe auch keinen erneuten Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Warum ihr nun dennoch eine erneute Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, diesmal allerdings nur für einen kürzeren Zeitraum zugesendet werde, sei für sie nicht nachvollziehbar. Für die Rückforderung bereits ausbezahlter Familienbeihilfe müsse ein Bescheid erlassen werden. Da ihr ein solcher nicht vorliege, gehe sie von einem Versehen aus. Sie ersuche, den mittels Buchungsmitteilung vom 10.1.2022 ausgewiesenen Rückstand iHv € 6.719,40 zu annullieren. Andernfalls beantrage sie hiermit Akteneinsicht in den gesamten Verwaltungsvorgang. Am 7.2.2022 veranlasste das Finanzamt die Zustellung einer Zweitschrift des Rückforderungsbescheides vom 10.1.2022 an die Beschwerdeführerin. Am 16.2.2022 brachte die Beschwerdeführerin über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.1.2022 ein, und legte gleichzeitig eine Vollmacht vom 3.2.2022 vor, derzufolge sie ihren Sohn bevollmächtige, sie in der Angelegenheit der erhöhten Familienbeihilfe für diesen zu vertreten und auch Zustellungen in dieser Angelegenheit zu empfangen (Zustellvollmacht). In der weitwendig ausgeführten Beschwerde wurde im Wesentlich der bisherige Verfahrensgang geschildert und auf das Verfahren betreffend den Eigenanspruch des Sohnes Bezug genommen. Der Rückforderungsbescheid vom 10.1.2022 sei nach Intervention ihres Sohnes erneut vom Finanzamt versendet und am 16.2.2022 zugestellt worden; sie sei allerdings bis 18.2.2022 im Krankenhaus gewesen. Aufgrund der verspäteten Zustellung sei der in der erhaltenen Buchungsmitteilung ausgewiesene Fälligkeitstermin der Rückforderung (17.2.2022) rechtswidrig. Die Bescheinigung vom 24.6.2020 sei ihr bisher nicht zur Kenntnis gebracht und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Beide Gutachten (vom 16.10.2019 und 24.6.2020) würden übereinstimmend die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ihres Sohnes bestätigen, aber den Eintritt derselben vor Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres verneinen. Das erste Gutachten bescheinige einen Grad der Behinderung von 50 % seit 12/1989, während das zweite Gutachten im Widerspruch dazu von 9/1989 bis 9/2018 einen Grad der Behinderung von 50 % und seit 10/2018 einen Grad der Behinderung von 70 % bescheinige und das mit der Ausstellung des Behindertenpasses ihres Sohnes begründe, der jedoch einen Grad der Behinderung von 70 % mit unbefristeter Gültigkeit ab 4.8.2017 ausweise. Offensichtlich habe das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck im Jahr 2020 richtigerweise erkannt, dass es bei unverändertem Grad der Behinderung von 50 % seit 1989 und bescheinigter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit unschlüssig ist, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahres zu verneinen. Das als Beweismittel unbrauchbare Gutachten vom 24.6.2020 ändere daran nichts. Da sich ihr Sohn bereits in seinem Beschwerdeverfahren ausführlich mit diesen Gutachten auseinandergesetzt habe, werde auf dessen Ausführungen verwiesen. Über den Eigenanspruch ihres Sohnes habe das Bundesfinanzgericht noch nicht entschieden. In diesem Punkt sei ihr Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn untrennbar mit seinem Eigenanspruch verbunden. Deshalb könne von einem objektiv zu Unrecht erfolgten Beihilfenbezug keine Rede sein, zumal das Finanzamt Österreich (Dienststelle 53) seinen Rückforderungsbescheid auch noch auf dieselbe Bescheinigung stütze, die das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck ohne Prüfung der Beweiskraft dem Bundesfinanzgericht als Beweismittel vorgelegt habe. Zudem würden sich mit den Monaten Mai und Juni 2017 die Zeiträume der Rückforderung und der beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerde ihres Sohnes überscheiden. Die Beschwerdeführerin beantrage daher 1. gemäß § 90 BAO Akteneinsicht in den gesamten Verwaltungsvorgang, der zunächst zur Gewährung von Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag für den Zeitraum 08/2014 bis 06/2017 und schließlich am 10.1.2022 zur Rückforderung geführt habe, 2. die Erstattung des rechtswidrig mit 17.2.2022 fällig gestellten Rückstandes laut Buchungsmitteilung Nr. 1/2022 vom 10.1. 2022 iHv € 6.719,40, 3. den Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben und ihren Anträgen auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag im gesetzlichen Ausmaß stattzugeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.7.2022 wies das Finanzamt diese Beschwerde vom 16.2.2022 als unbegründet ab, da in beiden vorliegenden ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bescheinigt worden sei. Das Gutachten vom 24.6.2020 wurde dazu auszugsweise wörtlich zitiert. Der Rückforderungsbescheid sei am 18.1.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 20.7.2022. Der angefochtene Rückforderungsbescheid sei erst am 16.2.2022 zugestellt worden. Da sie von 12.1.2022 bis 20.1.2022 (laut angeschlossenem Entlassungsbrief) stationär im Krankenhaus gewesen sei, wäre eine wirksame Zustellung des Bescheides am 18.1.2022 ausgeschlossen. In beiden Gutachten des Bundessozialamtes würde festgestellt, dass bei ihrem Sohn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Wann diese Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, würden beide Gutachten nicht beantworten, aber behaupten, dass dies erst nach dem 18. bzw. 21. Lebensjahr der Fall gewesen sei. Da es sich beim Asperger-Syndrom um kein plötzliches Ereignis handle, könne wegen fehlender Begründung nicht nachvollzogen werden, warum vor dem Jahreswechsel 2000/2001 noch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden haben soll. Beim Asperger-Syndrom gäbe es keine schwankenden Verläufe mit plötzlichen Krankheitsschüben. Es handle sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die ausnahmslos im frühen Kindesalter auftrete bzw. angeboren sei. Bei Erwachsenen verlaufe das Asperger-Syndrom stetig ohne gravierende Veränderungen. Die vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes seien unvollständig, da der psychologische Befund der Einzeluntersuchung beim MilKdo OÖ 1992 und das ärztliche Gesamtgutachten Dr. ***23*** aus 2017 bei der Erstellung der Gutachten noch nicht zur Verfügung gestanden wären. Ferner sei im zweiten Gutachten auch anführt worden, dass von den vorliegenden Befunden vom ***21***-KH 1989/90 sei nur eine Seite lesbar sei. Die wiederholt beantragte Akteneinsicht bisher nicht gewährt worden und und auch das Recht auf Parteiengehör vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sei nicht gewahrt worden. Vom Bundesfinanzgericht sei im Erkenntnis vom 21.6.2022, RV/7102850/2021, in einem vergleichbaren Fall entgegen drei anderslautender SMS-Gutachten der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bejaht worden. Aus den vom Bundesfinanzgericht zitierten wissenschaftlichen Studien zum Asperger-Syndrom gehe hervor, dass die Krankheitsverläufe beim Asperger-Syndrom chronisch seien und im Erwachsenalter eher leichter als schwerer würden. Die Mehrzahl der Patienten schließe die Berufsausbildung erfolgreich ab und rund ein Viertel der Patienten gehe einer regelmäßigen und dem Ausbildungsniveau entsprechenden Berufstätigkeit nach. Wenn die Krankheitsverläufe im Erwachsenenalter typischerweise eher leichter als schwerer würden, spreche schon dieser Umstand dafür, dass die ab dem Jahr 2013 bescheinigte Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Im Gegensatz zu anderen Asperger-Patienten sei von der in diesem Verfahren beschwerdeführenden Partei die Berufsausbildung nicht abgeschlossen worden. Ein Ausbildungsversuch an einer Höheren Schule sei ebenso abgebrochen worden wie ein Ausbildungsversuch in Form einer Lehre. Im Alter von 19 und 20 Jahren habe es nur einige kurze Arbeitsversuche in Form von Praktika und Kursen des Arbeitsmarktservice gegeben. Die Parallelen zur Biographie ihres Sohnes seien hier schon sehr auffällig. Auch wenn das Bundesfinanzgericht immer Einzelfallentscheidungen treffe, sei es doch um eine einheitliche Rechtsprechung bei ähnlichen Fällen bemüht. Mit Vorlagebericht vom 19.8.2022 legte das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. In einer dazu von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme vom 2.9.2022 wurde zur Zustellung des Rückforderungsbescheides angegeben, dass keine Verständigung über die am 17.1.2022 erfolgte Hinterlegung vorgefunden worden sei. Aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle (bis 20.1.2022) könne die Zustellung nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nicht vor dem 21.1.2022 wirksam geworden sein. Tatsächlich sei der Bescheid aber erst am 16.2.2022 zugestellt worden. Selbst wenn man wie das Finanzamt von einer wirksamen Zustellung am 18.1.2022 ausgehe, sei die Festsetzung der Rückforderung mit Fälligkeit am 17.2.2022 rechtswidrig, da die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheides nicht gewahrt werde. Sodann wird weitwendig die - für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz besitzende - Einschätzung des Grades der Behinderung in den beiden Gutachten bemängelt und neuerlich darauf hingewiesen, dass bei den Gutachtenerstellungen nicht vorliegende Unterlagen (ärztliches Gesamtgutachten Dr. ***23*** 2017, Psych. Befund der Einzeluntersuchung MilKdo OÖ 1992) ebenso unbeachtet geblieben wären wie die Ausführungen, dass ihr Sohn die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt überhaupt nie erlangt hätte. Schließlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bereits am 18.1.2022 bei ihrem Anbringen über FinanzOnline und dann erneut in der Beschwerde Akteneinsicht in den gesamten Verwaltungsvorgang, der im Jahr 2020 zunächst zur Gewährung und dann zur Rückforderung der erhöhten Familienbeihilfe führte, beantragt hätte. Bisher habe sie jedoch immer noch keine Akteneinsicht erhalten. Deshalb beantrage sie hiermit nochmals Akteneinsicht und weise darauf hin, dass sie es für wesentlich halte, vor Abschluss des Verfahrens auch tatsächlich Akteneinsicht in den gesamten Verwaltungsvorgang zu erhalten. 2. Beweiswürdigung Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Beide Gutachten des Bundessozialamtes stützen sich bei der Begründung zur im gegenständlichen Fall allein entscheidenden Frage, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.4.2018, in welchem dem Sohn der Beschwerdeführerin ab 1.5.2017 der Anspruch auf unbefristete Invaliditätspension zuerkannt wurde. In diesem Verfahren wurde von Dr. ***D***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen am 26.10.2017 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und am 25.11.2017 über Auftrag des Gerichtes ein Ergänzungsgutachten erstellt. In der Tagsatzung am 16.4.2018 wurden diese Gutachten mit dem Sachverständigen erörtert. Im Gutachten vom 26.10.2017 wurde unter Punkt 12 die Klagsbegründung des Sohnes der Beschwerdeführerin, der das 21. Lebensjahr am ***24***.1995 vollendet hat, wie folgt zitiert: "Ich bin im 44. Lebensjahr und leide laut den aktuellen ärztlichen Befunden an einem Asperger Syndrom. Ich besuchte bis Juli 1990 die 6. Klasse des Gymnasiums in ***13***. Im Juli und August 1990 war ich ungefähr vier Wochen als Ferialarbeiter in einer Kleiderfabrik beschäftigt. Im Zeitraum von Oktober 1990 bis März 1993 habe ich insgesamt 30 Monate eine Lehre zum Büromaschinenmechaniker gemacht. Ich brach die Lehre dann ab. In der Zeit von Juli bis Oktober 1994 war ich Arbeiter in einer Seifenfabrik in ***25*** beschäftigt. Wegen eines Personalüberstandes wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Ich war während der angeführten Beschäftigungsverhältnis Vollzeit beschäftigt und wurde kollektivvertraglich entlohnt. Ich war daher jedenfalls in der Lage, zumindest das Hälfteentgelt eines gesunden Versicherten zu erwerben, sodass keine originäre Invalidität vorliegt. Aufgrund meiner Leidenszustände bin ich jetzt nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Da eine Besserung meines Gesundheitszustandes nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, bin ich dauerhaft invalid." Der Sohn der Beschwerdeführerin bestätigte damit selbst seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit jedenfalls bis Oktober 1994 (rund ein halbes Jahr vor Vollendung seines 21. Lebensjahres). Gegenteilige Feststellungen wurden auch vom Sachverständigen nicht getroffen. Im Gutachten vom 26.10.2017 wurde in der psychiatrischen Diagnose das Asperger-Syndrom festgestellt. Die vorhandene Entwicklungsstörung im Sinne dieses Syndroms bewirke, dass der Betroffene sich sozial und emotional völlig zurückziehe. Insofern sei es schwer, Menschen mit derartigen Verhaltensstörungen in das Berufsleben einzugliedern, sodass eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt kaum umsetzbar sein werde und der Sohn der Beschwerdeführerin "maximal geeignet für eine Heimtätigkeit" wäre. Im erhobenen Leistungskalkül unter Punkt 10 wird festgestellt, dass der "gegenwärtige Zustand" seit Antragstellung (lt. Urteil: 26.4.2017) bestehe. Im Ergänzungsgutachten vom 25.11.2017 nahm der Sachverständige zu den Fragen des Gerichts Stellung, welches Leistungskalkül zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung am 30.7.1990 bestand und welches zum 1.5.2017, und ob sich zwischen den beiden Zeitpunkten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch des Leistungskalküles ergeben hätte. Der Gutachter führte dazu aus, dass bereits im Jahr 1990 die Krankheit vorgelegen wäre, aber noch in einem reduzierten Ausmaß. Die typischen Symptome der Erkrankung wären bereits damals erstmals aufgetreten und hätten sich auch in gewissen Alltagssituationen bemerkbar gemacht, z.B. beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln. Dem Betroffenen sei es aber trotzdem noch über zwei Jahre regelmäßig möglich gewesen, zur Arbeit zu kommen. Auch über ein Jahr später sei noch eine Arbeit in einem Produktionsbetrieb aufgenommen worden. Laut Leistungskalkül zum Stichtag 30.7.1990 hätten daher keine besonderen psychischen Anforderungen (Punkt 4) oder sonstigen Einschränkungen (Punkt 6) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin bestanden. Zwischen den beiden Zeitpunkten 1990 und 2017 habe sich allerdings eine Verschlechterung der bestehenden Krankheit (Asperger Syndrom) ergeben, die sich vor allem in einem verstärkten sozialen Rückzug und fehlenden Außenkontakten äußere. In der Tagsatzung am 16.4.2018 wurde mit dem Gutachter die Frage erörtert, ob die Arbeitsunfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin vor dem ***24***.2001 (Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetreten war. Der Sachverständige sei noch von einer Restarbeitsfähigkeit des Klägers im Jahr 2001 ausgegangen. Dies habe jedoch lediglich eine Annahme des Sachverständigen dargestellt und sei durch keine Untersuchungsbefunde belegt. Der Sachverständige habe seine Ausführungen daher dahingehend eingeschränkt, dass eine Arbeitsfähigkeit im Jahr 2001 besondere Arbeitsplatzbedingungen vorausgesetzt hätte. Das Gericht stellte daher in seiner rechtlichen Beurteilung fest, dass dem Kläger ab dem Jahr 2001 Arbeiten nur unter den festgestellten Arbeitsplatzbedingungen möglich gewesen wären. Diese seien aber derart einschränkend, dass in diesem Fall ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitskollegen nötig gewesen sei. Die Notwendigkeit eines gewissen Vertrauensverhältnisses zum Vorgesetzten setze zwingend voraus, dass der Kläger bereits bei Aufnahme der Arbeit seinen Vorgesetzten kenne, sodass bereits diese Voraussetzung die Anzahl der möglichen Arbeitsplätze massiv begrenze. Aus diesen Gründen sei von einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt bereits zu Beginn des Jahres 2001 auszugehen. Das Bundessozialamt hat sich den Ausführungen des Gutachters Dr. ***D*** und den darauf fußenden Feststellungen des Landesgerichtes Ried im Innkreis angeschlossen und den Beginn der Erwerbsunfähigkeit mit Beginn des Jahres 2001 angenommen. Entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag stellen beide vom Bundessozialamt erstellten Gutachten auch ausdrücklich fest, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab dem Jahr 2001 eingetreten sei. Zwar weist der Sohn der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag durchaus zutreffend darauf hin, dass es sich beim Asperger Syndrom um kein plötzliches Ereignis wie einen Unfall handelt, sondern es sich um eine Entwicklungsstörung handelt, die bereits im Kindesalter beginnt bzw. angeboren ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass auch bei einer seit Kindheit am Asperger Syndrom leidenden Person damit gleichsam automatisch in jedem Fall auch eine schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde. Die im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21.6.2022, RV/7102850/2021, angestellte typisierende Betrachtungsweise ist damit verfehlt. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, aus der kein Anspruch auf eine gleichartige Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles abgeleitet werden kann. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 stellt darauf ab, dass das Kind auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967). Nach den Feststellungen des Gerichtsgutachters hat sich zwischen den beiden Zeitpunkten 1990 und 2017 eine Verschlechterung der bestehenden Krankheit (Asperger Syndrom) ergeben, die sich vor allem in einem verstärkten sozialen Rückzug und fehlenden Außenkontakten äußerte und die zur Erwerbsunfähigkeit führte, da Arbeiten nur mehr unter den festgestellten Arbeitsplatzbedingungen möglich gewesen wären, die aber derart einschränkend gewesen wären, dass letztlich von einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen gewesen sei. Bei einer über Jahre andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann naturgemäß angesichts des Fehlens ärztlicher Befunde kein bestimmter Einzeltag (hier etwa der 31.12.2000) fixiert werden, ab dem die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen wäre. Es kann vom ärztlichen Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens nur die Aussage getroffen werden, ab welchem Zeitpunkt mit ausreichender Sicherheit von einem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt und damit von der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auszugehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die Feststellungen des Gerichtssachverständigen und die darauf aufbauenden Feststellungen in den ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes durchaus als schlüssig. Dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass nach den schlüssigen Feststellungen des Gerichtsgutachters im Oktober 1994 (rund ein halbes Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres) jedenfalls noch von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen war. Die Ansicht des Sohnes der Beschwerdeführerin in seiner im eigenen Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 2.9.2020, wonach zwischen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Selbsterhaltungsunfähigkeit iSd FLAG und einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden wäre, teilt das Bundesfinanzgericht nicht. Eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit führt vielmehr regelmäßig zu einer Erwerbsunfähigkeit, die Ursache für die Unfähigkeit ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100504/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100504.2022
Stammnummer
140833
Gültig
28.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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