Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103526/2017
Rückerstattung KESt: Depotübertragung, verdeckte Treuhand, Treuhandvertrag nicht nachgewiesen; Verträge unter nahen Angehörigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103526/2017vom 03.03.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Obwohl in Österreich das Nichtmitführen/-haben eines Personalausweises grundsätzlich mit keinen unmittelbaren pönalen Konsequenzen behaftet ist, besteht sehr wohl eine Ausweispflicht bei Begründung von (dauernden) Geschäftsbeziehungen mit Finanz- und Kreditinstituten. Im Umkehrschluss sich darauf zu berufen, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht genannter Institute - bzgl. der Legitimation und Identifizierung von Kunden - ausschlaggebend dafür war, das Depot nicht auf den Namen der BF, sondern auf den Namen ihres Sohnes zu begründen, ist nicht nachvollziehbar, respektive widerspricht genau dem Sinn und Zweck gesetzlicher Vorgaben nach dem Bankwesengesetz (BWG).
Ein Treuhandverhältnis muss zeitnah durch eine klare vertragliche Abmachung über den Umfang des Treuhandvertrages offengelegt und nachgewiesen werden, denn nur dann, wenn die betreffende Vereinbarung der Abgabenbehörde gegenüber ausreichend und pro futuro bekannt gegeben wird, kann eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende steuerliche Beurteilung bzw. Berücksichtigung erfolgen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Beschwerdesache ***Bf1***, über die Beschwerden vom 10. Juli 2015, 25. Juli 2016 und 28. Jänner 2017 gegen die Bescheide des vormaligen Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 18. Juni 2015, 07. Juli 2016 und 19. Jänner 2017, betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 und 2015, Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 22. Februar 2023, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: BF), vertreten durch ihren Sohn ***1***, beantragte am 16.12.2014 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 aufgrund Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Dabei beantragte die BF unter anderem die (hier beschwerdegegenständliche) Berücksichtigung von Kapitalerträgen aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen sowie die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer.
Mit Bescheid vom 18.06.2015 wurden die Verfahren für die Jahre 2010 und 2011 wiederaufgenommen und ergingen neue Sachentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010-2011 sowie für 2013.
Im Wege der Vorhaltbeantwortung wurde eine Aufstellung des Wertpapierdepots Nr. ***2*** (direktanlage.at) vorgelegt. Dieses stehe seit dem 05.07.2010 im Eigentum des Sohnes der BF, ***1***. Auch hinsichtlich des Abrechnungskontos bestand keine Zeichnungsberechtigung zugunsten der BF. Aus diesem Grund wurde hinsichtlich aller drei Veranlagungsjahre die Kapitalertragsteuer nicht erstattet. In den Sachbescheidbegründungen wurde ausgeführt:
"Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist die Einkommensteuer für endbesteuerte Kapitalerträge mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. In einer Kontrollrechnung wird die auf die endbesteuerten Kapitalerträge entfallende Tarifsteuer mit der Kapitalertragsteuer dieser Kapitalerträge verglichen. Sollte die Tarifsteuer geringer sein als die Kapitalertragsteuer, werden die endbesteuerten Kapitalerträge in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen und die Kapitalertragsteuer angerechnet. Soweit dieser Kapitalertragsteuer keine auf andere Einkünfte entfallende Einkommensteuer gegenübersteht, ist die Kapitalertragsteuer zu erstatten. Vermittelt der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag, ist nur die den Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag übersteigende Kapitalertragsteuer zu erstatten.
Die Erstattung der Kapitalertragsteuer ist nur zulässig, für die im eigenen Eigentum befindlichen Wertpapiere. Die im Wege der Vorhaltsbeantwortung vorgelegte Aufstellung des Wertpapierdepot-Nr. ***2*** steht jedoch ab 05.07.2010 im Eigentum von Hrn. ***1***, bei welchem lt. persönlichen Angaben von Hrn. Mag. ***3*** für Sie keine Zeichnungsgberechtigung besteht. Das Abrechnungskonto lautet ebenfalls nur auf Hrn. ***1***. Sie sind dort ebenfalls nicht zeichnungsberechtigt. Ein Depot ist im Besitz einer Person, auf dessen Namen das Depot lautet (Bei einem Verlustausgleiches durch die Bank, können nur eigene Verluste herangezogen und ausgeglichen werden. Im Falle eines Todes, käme das Wertpapierdepot in die Verlassenschaft desjenigen, auf dessen Name das Depot lautet). Aus oben angeführten Gründen, kann ab 05.07.2010 keine Erstattung derKapitalertragsteuer bei Ihnen gewährt werden."
Mit Bescheid vom 07.07.2016 wurde das Verfahren zur Einkommensteuer 2012 wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides lautete wie folgt:
"Im Wege der Vorhaltsbeantwortung und persönlichen Vorsprache wurde am 05.03.2015 die Wertpapieraufstellung der direktanlage.at Depot Nr. ***2*** vorgelegt, woraus ersichtlich war, dass am 05.07.2010 ein Übertrag von Wertpapieren auf den Sohn Hrn. ***1*** erfolgte. Diese neuen Tatsachen führen zu einer Wiederaufnahme gem. § 303 BAO.
Voraussetzungen gemäß § 303 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahren von Amts wegen unter den des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnisse dieser Umstände allein oder im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der Wiederaufnahme ist zunächst zu prüfen, ob der Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist und - bejahendenfalls - anschließend die Ermessenübung zu tätigen. Die Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (§ 20 BAO). […]."
Am 19.01.2017 wurde die BF unter Verweis auf die Vorjahresbegründungen zur Einkommensteuer 2015 veranlagt.
Beschwerden
Gegen die Sachentscheidungen hinsichtlich der Jahre 2010, 2011 sowie 2013 richtet sich folgende Bescheidbeschwerde vom 10.07.2015, von der BF als Berufung bezeichnet, die von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen wurde:
"In der Begründung der Einkommensteuerbescheide behaupten Sie, dass meine Wertpapiere seit 5.7.2010 im Eigentum meines Sohnes ***1*** stünden. Dies ist - wie schon mehrmals erwähnt - unrichtig, denn ich habe als Treugeber meine Wertpapiere meinem Sohn als Treuhänder nur zur Verwahrung/Verwaltung übergeben.
Die im Juli 2010 nur wegen der mit jährlich ca. € 800,00 doch recht hohen Depotgebühren bei der ***Bank3*** durchgeführte Übertragung zur direktanlage.at war auf Grund der Bestimmungen des BWG in ein gemeinsames Depot leider nicht möglich (ich besitze schon seit Jahren auf Grund meines fortgeschrittenen Alters weder einen Reisepass noch einen Führerschein). Auch wenn mein Sohn im Außenverhältnis der Bank gegenüber alleine verfügungsberechtigt ist, so unterliegt er im Innenverhältnis weiterhin meinen Anweisungen. Laut § 24 BAO werden doch Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen übereignet worden sind, dem Treugeber zugerechnet. Die in den Bescheiden 2010 und 2011 angeführten endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge und die zugehörige Kapitalertragssteuer kann ich nicht nachvollziehen (vermutlich wurden meine Habenzinsen vom gemeinsamen ***Bank3***-Sparbuch [Hälfteanteil] bzw. vom Pensionskonto nicht berücksichtigt). Ich lege daher gegen folgende Bescheide vom 18. Juni 2015 Berufung ein: Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 sowie Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2013 und ersuche um antragsgemäße KEST-Erstattung."
Auch gegen den Wiederaufnahmebescheid 2012 und die neue Sachentscheidung 2012 (vom 25.07.2016) sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 (vom 28.01.2017) erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei brachte der Sohn, als Vertreter der BF, vor, dass es für ihn völlig unverständlich sei, welchen ökonomischen Sinn es machen sollte, anteilige Depotgebühren von jährlich ca. 340,- Euro einzusparen, wenn dafür die anteilige jährliche Kapitalertragssteuer von ca. 1.400,- Euro nicht mehr anrechenbar/erstattbar wäre.
Hinsichtlich der Rechtsmittel für das Jahr 2012 hat die belangte Behörde den Parteiwillen dahingehend gedeutet, dass die Bescheidbeschwerde vom 25.07.2016 gegen den Wiederaufnahmebescheid und die neue Sachentscheidung zur Einkommensteuer 2012 gerichtet ist, da auf den Vorlageantrag bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 verwiesen wurde. Es wurde daher von der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages Abstand genommen.
Die BF wurde in weiterer Folge mittels Ergänzungsersuchen vom 21.07.2015 und 30.11.2015 aufgefordert den Treuhandvertrag mit ihrem Sohn, den Konto-/Depotübertrag bzw. Konto-/Depotvertrag der direktanlage.at vom Juli 2010 und einen Nachweis der nach außen in Erscheinung tretenden Treuhandschaft, wie beispielsweise den Antrag an das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales auf Pflegezuschuss ("darin müssen verpflichtend alle Einkünfte des Pfleglings bekannt gegeben werden, somit auch die gesamten Ihnen zuzurechnenden Einkünfte aus Kapitalvermögen"), vorzulegen.
Am 17.08.2015 antwortete die BF auf das Ergänzungsersuchen wie folgt:
"Wieso verlangen nun Sie von mir den Beweis für die Unrichtigkeit Ihrer Schenkungs-Behauptung? Hätten dafür nicht Sie die Beweislast zu tragen? Da Sie auf die in meiner Beschwerde angeführten Argumente BWG-Bestimmungen, Ersparnis Depotgebühr, Nachvollziehbarkeit der vom Finanzamt ermittelten Beträge in den Bescheiden 2010 und 2011 nicht eingehen, nochmals zu Klarstellung: Die vom Finanzamt nunmehr nicht mehr berücksichtigten Wertpapiererträge (Hälfteanteil) stammen aus einem gemeinsamen Depot (mit meinem 2009 verstorben Ehegatten ***3***), das über viele Jahre gemeinsam aufgebaut worden war. Den anderen Hälfteanteil hat dann 2009 mein Sohn ***1*** geerbt (das Depot wurde sonst unverändert als gemeinsames Depot weitergeführt). Die Erträge aus diesem gemeinsamen Depot sind nach Abzug der nicht unbeträchtlichen Depotgebühren auf ein damals mit ca. 1% p.a. niedrig verzinstes gemeinsames legitimiertes Namenssparbuch übertragen worden (Inhaber laut ***Bank3*** Kündigungsspeicherabfrage Konto ***4***: ***5*** ***6*** ***1***). Der Hälfteanteil ist in meinen Erträgnisaufstellungen berücksichtigt. Wem gehört nun Ihrer Meinung nach dieses legitimierte Sparbuch?
Im Juli habe ich dann aus rein ökonomischen Gründen (hohe Depotgebühren, niedrige Sparbuchverzinsung bei ***Bank3***) mit meinem Sohn eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen: "Ich übertrage aus Kostenersparnisgründen meinen Depot-Hälfteanteil gemeinsam mit Deinem Depot-Hälfteanteil von allen unseren gemeinsamen Investmentzertifikaten in Dein neu eröffnetes Depot bei der direktanlage.at, da diese keine Depotgebühr für Investmentzertifikate verrechnet. Die Investmentzertikate (mein Hälfteanteil) bleiben mein Eigentum. Meinen Hälfteanteil der Depoterträge kannst Du zur Abdeckung meiner laufenden Kosten sowie für die Erhaltung von Haus und Garten oder für eine höher verzinste Veranlagung verwenden."
Nach Ihrer Auffassung hätte ich also meine Wertpapiere meinem Sohn geschenkt, damit er die Erträgnisse daraus mir wiederum zurückschenkt zur Abdeckung meiner laufenden Aufwendungen und für die Hauserhaltung. Ich bin sicher, hätte ich diese Behauptung aufgestellt, würden Sie das mit dem Hinweis auf Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten abtun. Den Antrag an das Amt der Nö Landesregierung haben wir vermutlich bald nach dem Tod meines Ehemannes im Jahre 2009 gestellt - somit fast ein Jahr vor der Treuhandvereinbarung. Hätte für diesen Antrag meinerseits eine Aufbewahrungsverpflichtung bestanden? Ich ersuche, in Hinkunft die Zustellvollmacht für meinen Sohn an die Adresse ***Adr*** zu berücksichtigen. Ich ersuche weiterhin um antragsgemäße KEST-Erstattung."
Das weitere Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 30.11.2015 lautete wie folgt:
"[…] Dazu wird ausgeführt: Gemäß § 24 Abs. 1 lit. b BAO werden Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen übereignet worden sind, dem Treugeber zugerechnet.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist in der gegenständlichen Causa jedoch auch die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Rechtsbeziehung zwischen nahen Angehörigen - wie gegenständlich zwischen Ihnen und Ihrem Sohn - zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten; einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH vom 06.10.1992, 89/14/0078). Der Grund liegt insbesondere darin, dass es bei Angehörigenvereinbarungen an den zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensätzen i.d.R. fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn der Treugeber dem Treuhänder zu Wirtschaftsgütern eine Rechtsstellung einräumt, die der intern verfolgte Zweck an sich nicht erfordert und deren Ausübung deshalb im Innenverhältnis durch ausdrückliche oder stillschweigende Abmachungen gebunden wird. Bei Treuhandverhältnissen ist der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer. Die Treuhand ist fremdnützig, wenn der Treuhänder nur im Interesse des Treugebers handelt und sie ist eigennützig, wenn sie auch den Interessen des Treuhänders dient. Das Treuhandeigentum ist eine Erscheinungsform des wirtschaftlichen Eigentums und nur wenn das Treuhandverhältnis erwiesen ist, sind die Zurechnungsregeln anzuwenden (vgl. VwGH 28. 5. 1979, 2001/77, ÖStZB 1980, 45). Einkünfte sind einer Person mit steuerrechtlicher Wirkung zuzurechnen, wenn diese Person auch über die Einkunftsquelle verfügt. Dies wieder setzt voraus, dass diese Person auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen kann, indem sie, z.B. durch zulässige Investitionen, durch Erschließung neuer Einnahmen, durch Belassung bestehender Einkünfte kraft eigenen Rechts oder durch Verzicht auf künftige Einkünfte, am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Bei der Einkommensbesteuerung ist eine Einkunftsquelle demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über sie disponieren und so die Art der Nutzung bestimmen kann.
Wenn nun im Juli 2010 eine Treuhandvereinbarung - deren Vorliegen im Beschwerdefall behauptet wird - im Zuge der Übertragung der Depot-Hälfteanteile (vom Gemeinschaftsdepot der ***Bank3***) auf ein neu eröffnetes Depot bei der Direktanlage.at (lautend auf ***1***) abgeschlossen wurde, so muss die betreffende Vereinbarung doch zumindest dem Finanzamt gegenüber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar zum Ausdruck kommen. Diesem Erfordernis wird regelmäßig nicht entsprochen, wenn eine solche Vereinbarung erst nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes, für den es bereits steuerliche Wirkungen entfalten soll, dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht wird. Denn bei einer derartigen Vorgangsweise ist ein willkürliches Herbeiführen steuerlicher Folgen und damit jenes Ergebnis nicht auszuschließen, dem gerade die Forderung, Verträge zwischen nahen Angehörigen müssten hinreichend nach außen zum Ausdruck kommen, vorbeugen soll. Ihre Argumentation der fehlenden Eröffnungsmöglichkeit eines Gemeinschaftsdepots bei der Direktanlage.at (nun ***Bank2***.at) und der Übertragung Ihres Depot-Hälfteanteils aus Kostenersparnisgründen (hohe Depotgebühren, niedrige Sparbuchverzinsung) auf ein Depot lautend ausschließlich auf Ihren Sohn ***1*** ist nicht nachzuvollziehen. Wie Ermittlungen des Finanzamtes ergeben haben, ist - entgegen Ihrer Behauptung - die Eröffnung eines Gemeinschaftsdepots bei der Direktanlage.at (nun ***Bank2***) sehr wohl möglich, z.B. sowohl in Form einer Depotübertragung als auch in Form einer Neuerrichtung oder einer Änderung in ein Gemeinschaftsdepot im Wege eines Depotvertrags. Pro Depot können sich maximal drei Depotinhaber eintragen. Darüber hinaus können pro Depot vom Kontoinhaber zwei Bevollmächtigte (Zeichnungsberechtigte) bestimmt werden. Die genauen Regelungen zu den Depotkonditionen müssten auch Sie bzw. Ihr Sohn im Vertragsformular bzw. in seinem Info-Paket erhalten haben. Ebenfalls im Anhang (letzte Seite, sog. Leitfaden) des Depotübertragungsformulars/Vertragsformulars ist der Hinweis enthalten, dass auch bei einem Gemeinschaftsdepot die Möglichkeit besteht die depotführende Bank zur Finanzamtsmeldung zu beauftragen um evtl. negative (Rechts)Folgen auszuschließen. All diese Informationen über bestehende Depotkonditionen sind bei Direktanlage.at (***Bank2***.at) jederzeit für jedermann abrufbar. Zu Ihren schriftlichen Ausführungen wird Ihnen vollständigkeitshalber mitgeteilt, dass das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als zuständige Abgabenbehörde die Möglichkeit hat Ihre Abgabenerklärung - im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit und Gewährung des Parteiengehörs - zu prüfen und gegebenenfalls ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchzuführen (Bedenkenvorhalt, Ergänzungsvorhalt etc.). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen tätig wurde (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Nach der Judikatur liegt außerdem eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen insbesondere in Fällen vor, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde eingeschränkt sind. Dies hat der VwGH im Falle des Bankgeheimnisses (VwGH 16.9.1986, 86/14/0020; vgl. auch Arnold, in Berufsverschwiegenheit und Klientenschutz, Wien 1994, 88) angenommen. Auch wenn Sie als Partei die Sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzen (sollten), hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Sie werden daher ersucht folgende Unterlagen vorzulegen (widrigenfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre):
• den Treuhandvertrag mit Ihrem Sohn Mag. ***6*** vor dem (vom) Juli 2010
• Konto-/Depotübertrag bzw. Konto-/Depotvertrag der Direktanlage.at (nunmehr ***Bank2***) vom Juli 2010
• ein Nachweis der nach außen in Erscheinung tretenden Treuhandschaft."
Am 18.01.2016 langte nachstehende Antwort der BF auf den Vorhalt der belangten Behörde ein:
"Zu Ihrer für mich mehr als unbefriedigenden Stellungnahme vom 30.11.2015, zugestellt am 19.12.2015 möchte ich Ihnen hoffentlich abschließend erklären, dass
1) entgegen Ihrer Behauptung und theoretischen Ermittlungen die Eröffnung eines Gemeinschaftsdepot/einer Zeichnungsberechtigung in der Praxis für eine in dazu auch das beigefügte, zufällig noch vorhandene Schreiben der ***Bank***, wo für die Legitimierung die Kopie eines gültigen Lichtbildausweises verlangt wird
2) entgegen Ihren Behauptungen "steuerliche Folgen könnten willkürlich herbeigeführt werden", wenn der Status vor der treuhändigen Übertragung eben beibehalten werden soll - und nichts willkürlich herbeigeführt werden sollte (die gleiche Absicht hätte ich übrigens auch als Treugeber bei Fremden verfolgt)
3) mit der faktischen Treuhandübertragung von A nach B weder ein nach außen wirkender Rechtsakt noch irgendwelche Rechtsfolgen beabsichtigt waren.
Ergänzend noch einige Gedanken/Fragen zur Verdeutlichung unseres damaligen "Parteiwillens": Eine Bekannte hat in OÖ ihr Brennholz im Freien gelagert, teilweise notdürftig abgedeckt (jeder stärkere Wind deckt das Ganze wieder ab). Ihrer Nachbarin bleibt das nicht verborgen und spricht sie darauf an. Sie sagt, seit dem Tod ihres Mannes stehe die große Garage leer, da wäre doch genug Platz für das bisserl Holz, und rauchen würde es beim Heizen mit trockenem Holz auch weniger. Wenn nun die Bekannte auf den Vorschlag der Nachbarin eingeht und ihr Holz bei der Nachbarin einlagert:
- haben die beiden die Absicht, einen Vertrag zu schließen?
- ist beiden bewusst, dass sie in Wirklichkeit tatsächlich ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben
- hatten die beiden die Absicht, dass mit der Einlagerung das Holz der Nachbarin geschenkt wird?
- wie würden sie reagieren, wenn eine Behörde Jahre später von ihnen einen schriftlichen Nachweis über die getroffene Vereinbarung verlangen würde?
- und wie würden sie reagieren, wenn eine Behörde auf dem Standpunkt stünde, das Holz gehöre nun der Nachbarin, weil sie einen Schenkungsvertrag abgeschlossen hätten und das Gegenteil nicht beweisen könnten?
Dieses nur teilweise erfundene Beispiel zeigt, dass das Finanzamt in meinem Fall in kleinlicher und spitzfindiger Weise juristisch völlig überspannte Anforderungen an juristische Laien stellt."
Dem Antwortschreiben beigelegt war eine umfassende Vertretungsvollmacht zugunsten des Sohnes der BF, sowie folgendes Schreiben einer weiteren Bank, nämlich der ***Bank***:
[...]
Weiters wurde von Seiten der Abgabenbehörde der Konto-/Depot(Muster)vertrag für Privatkunden (9 Seiten, mit Druckdatum 30.11.2015), erhoben. Darin ist (auszugsweise) festgehalten:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Beschwerdevorentscheidungen
Am 24.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerden hinsichtlich der Jahre 2010, 2011 und 2013 mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) ab.
Am 02.06.2017 ergingen die weiteren BVEs hinsichtlich der ESt 2012 und 2015.
Ebenfalls am 02.06.2017 erging die abweisende BVE betreffend Wiederaufnahmebescheid 2012:
"[…] Ihr Einkommensteuerbescheid 2012 vom 22.11.2013 wurde mit Bescheid vom 07.07.2016 gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO wiederaufgenommen und eine neue Sachentscheidung getroffen, beides zugestellt am 13.07.2016 durch Hinterlegung. Die Wiederaufnahme wurde zusammengefasst folgendermaßen begründet: Als neue Tatsache wurde angegeben, dass im Wege der Vorhaltsbeantwortung und persönlichen Vorsprache am 05.03.2015 die Wertpapieraufstellung der direktanlage.at Depot Nr. ***2*** vorgelegt worden sei, woraus ersichtlich gewesen sei, dass am 05.07.2010 ein Übertrag von Wertpapieren auf den Sohn Herrn ***1*** erfolgt sei. Zu den Ausführungen der Ermessensentscheidung wurde erläutert, dass die Behörde bei Ermessensentscheidungen sowohl den Erwägungen der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben), als auch denen der Billigkeit (Interessen der Abgabepflichtigen) der Vorzug gegeben werden könne (VwGH vom 26.9.1956, ZI. 1708/54; ZI. 4056/56), wobei Sinn und Zweck der Wiederaufnahme in concreto die im öffentlichen Interesse gelegene gleichmäßige Besteuerung aller Abgabepflichtigen, indem materiell unrichtige durch materiell richtige Bescheide ersetzt werden sollten.
Sie brachten in Ihrer Bescheidbeschwerde vom 24.07.2016, eingelangt am 25.07.2016, dagegen vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2012 nicht zutreffen, im Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdevorentscheidungen zu den Einkommensteuerbescheiden 2010, 2011 und 2013 beeinspruchten Annahmen beruhe und ersuchten um antragsgemäße Erstattung der Kapitalertragsteuer (KESt).
Dazu wird ausgeführt: […] Wie im Wiederaufnahmebescheid ausgeführt gründet sich die Wiederaufnahme auf die im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommene Tatsache, dass Sie am 05.07.2010 Wertpapiere auf Ihren Sohn ***1*** übertragen haben. Ihrem Vorbringen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht zulässig gewesen, da sie auf nicht zutreffenden Annahmen beruhe, wird entgegengehalten: An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 14.11.1990, 86/13/0059) (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 303 Rz 35). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132; vgl. Ritz, BAO5 , § 167 Tz 8). Wie bereits mehrfach ausgeführt resultieren die festgestellten Tatsachen zum einen aus den Aussagen Ihres Sohnes ***1***, der selbst angab, dass am 05.07.2010 ein Übertrag von Wertpapieren von Ihnen auf ihn erfolgte und zum anderen aus Ihrem eigenen Vorbringen, in dem Sie bestätigen die Wertpapiere auf ein Depot lautend auf Ihren Sohn übertragen zu haben, über welches dieser im Außenverhältnis allein verfügungsberechtigt ist. Für die von Ihnen mehrfach vorgebrachte Treuhandvereinbarung konnten Sie trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Nachweis erbringen, sodass in freier Beweiswürdigung vom Nichtvorliegen einer Treuhandvereinbarung auszugehen war und ist, wobei auf die eingehenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016 hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2013 sowie auf die Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 hingewiesen wird. Zur Ausübung des Ermessens bei der Erlassung des Bescheides auf Wiederaufnahme wird ergänzend ausgeführt, dass grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben ist (vgl VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032; 30.1.2001, 99/14/0067) und zwar unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt (vgl zB BMF, AÖF 2006/192, Abschn 3.2)."
Vorlageanträge
Am 24.07.2016 (eingelangt am 25.07.2016) stellte die BF einen Vorlageantrag zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) und führt darin aus:
"Ich stelle hiermit den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht, da vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach meine Berufung (gemeint Beschwerde) gegen die Einkommenssteuerbescheide betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2013 mit spitzfindigen, für Nichtjuristen nicht nachvollziehbaren Argumenten abgewiesen wurde (Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2016, zugestellt am 01.07.2016). Gegen den am 22. Juli 2016 zugestellten Bescheid betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2012 wird fristgerecht Beschwerde erhoben werden. Für mich ist es völlig unverständlich, welchen ökonomischen Sinn es machen sollte, anteilige Depotgebühren von jährlich ca. 340 Euro einzusparen, wenn dafür die anteilige jährliche Kapitalertragssteuer von ca. 1.400 Euro nicht mehr anrechenbar/erstattbar wäre. Ich würde gerne den Ablauf und unsere Beweggründe persönlich vortragen und beantrage eine mündliche Verhandlung. Für weitere Auskünfte / Erklärungen stehe ich gerne zur Verfügung."
Am 29.06.2017 langte der Vorlageantrag betreffend die Jahre 2012 und 2015 sowie den Wiederaufnahmebescheid 2012 ein:
"Ich stelle hiermit Anträge auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, da vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mein 1) betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2012 (Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017, zugestellt am 09. Juni 2017) sowie 2) betreffend die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2015 (Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017, ebenfalls zugestellt am 09.06.2017) mit spitzfindigen, für Nichtjuristen nicht nachvollziehbaren Argumenten abgewiesen wurden. Ich möchte erneut festhalten, dass trotz mehrfacher Aufforderung an das Finanzamt bis heute kein Nachweis vorn Finanzamt erbracht wurde, welchen Zivilrechtstitel das Finanzamt für den behaupteten Eigentumswechsel an den Wertpapieren annimmt. Weiters ist mir unerklärlich, wieso die z.B. im Schreiben vom 13. August 2015 explizit angeführte Treuhandvereinbarung immer wieder negiert wird (siehe das am 17. Aug. 2015 beim FA Baden Mödling eingelangte Schreiben mit dem Betreff: Ersuchen um Ergänzung/Auskunft zu Berufung gegen Bescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2013 vom 18. Juni 2015). Gleichzeitig möchte ich Ihnen mitteilen, dass der von mir bei der ***Bank2*** treuhändig verwaltete Hälfteanteil meiner Mutter ***5*** ***6*** zur ***Bank3*** rückübertragen wurde. Wie sie der angefügten Depotansicht entnehmen können, stehen nunmehr sechs sogenannte "Altbestands"-Wertpapiere die von meinen Eltern ***1***l und ***5*** ***6*** schon vor 2005 angeschafft wurden, im alleinigen Eigentum meiner Mutter ***5*** ***6***. Meine Mutter hat mich Ende 2016 als Treugeberin beauftragt, ca. 50% der gemeinsamen Depotwerte in ihrem Depot bei der ***Bank3*** zusammenzuführen. Diese Rückübertragung betrifft auch die am 24.07.2016 eingebrachten Vorlageanträge an das Bundesfinanzgericht betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2013. [..]."
Beilage: Depotansicht vom 04.05.2017
[...]
Vorlagebericht
Mit Bericht vom 18.07.2017 wurden die Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde beantrage unter Anführung der rechtlichen Grundlagen, der Rechtsprechung zur Angehörigenjudikatur und Anforderungen an Treundhandvereinbarungen, die Beschwerden abzuweisen, wobei auf die Ausführungen in den BVE verwiesen wurde.
Am 29.12.2017 teilte der Gerichtskommissär dem BFG mit, dass die BF am ***8***.2017 verstorben ist.
Am 04.09.2018 teilte die belangte Behörde dem BFG mit, dass die Verlassenschaft nach ***6*** ***5*** am 05.04.2018 ihrem Sohn ***3*** eingeantwortet wurde.
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1074 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt. Die Gerichtsabteilung wurde mit 01.02.2021 neu besetzt.
Am 04.03.2021 teilte der Vertreter der BF folgendes mit:
"Rückübertragung des (unveränderten WP-Depots) von der zunächst direktanlage.at, danach ***Bank2*** ins ursprüngliche (gemeinsame) Depot bei der ***Bank3***: wie mir die ***Bank2*** auf telefonische Nachfrage bestätigte, wurde im November 2016 die Geschäftsverbindung aus Compliance-Gründen wegen des treuhändig gehaltenen Hälfteanteils gekündigt. Meine Mutter als Treugeberin hat mich Ende 2016 beauftragt, ca.50% der gemeinsamen Wertpapiere in ihr Depot bei der ***Bank3*** zurückzuführen. lm Februar 2017 wurden daher mit einer von der ***Bank2*** verlangten schriftlichen Zustimmung meiner Mutter dieselben Wertpapiere, die 2010 (vom ***Bank3***-Depot lautend auf ***5*** ***6*** und ***1***) zur damaligen direktanlage.at übertragen wurden, von der nunmehrigen ***Bank2*** wieder zurück in das ursprüngliche, auf ***5*** ***6*** und ***1*** lautende Depot bei der ***Bank3*** übertragen.
• Verkauf meines Hälfteanteils: nach mehreren Bank-Beratungsgesprächen und Abstimmung mit meiner Mutter sowie auf Grund des Zinsrisikos bei einigen Renten-lnvestmentfonds habe ich mich im Frühjahr 2017 entschlossen, meinen Hälfteanteil zu verkaufen, die Verkaufserlöse auf mein Bank Konto zu übertragen und meine Miteigentümerschaft an den verbleibenden Depotwerten zu beenden. Ab April 2017 standen somit die vor Jahrzehnten erworbenen verbleibenden Investmentfonds im Alleineigentum meiner Mutter.
Vom Finanzamt nach Beschwerde anerkannte KESt-Rückerstattung für die Jahre 2016 und 2017: Meine Mutter ist am ***8***.2017 verstorben. Als Erbe nach ***5*** ***6*** habe ich im August 2018 Einkommensteuererklärungen für 2016 und 2017 beim Finanzamt abgegeben. Mit Bescheiden vom 30.08.2018 wurde die KESt-Rückerstattung zunächst wieder abgelehnt. Aufgrund meiner Beschwerde vom 24.09.2018 wurden die Bescheide vom 30.08.2019 geändert und der Beschwerde stattgegeben. Begründung sowohl für 2016 als auch 2017: "Im Protokoll zum Einantwortungsbeschluss ist die verstorbene Frau ***5*** ***6*** als Eigentümerin des gegenständlichen Depots angeführt, weshalb der Beschwerde stattzugeben war".
Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass somit
• vom Finanzamt für dieselben Wertpapiere bis 2010 und bereits ab 2016, wo diese Wertpapiere bei der ***Bank2*** noch treuhändig von mir verwaltet wurden, das {Hälfte-} Eigentum meiner Mutter anerkannt wurde und
• für den Zeitraum dazwischen für dieselben Wertpapiere meine mehrmaligen Fragen nach dem vom Finanzamt unterstellten Zivilrechtstitel für die behaupteten Eigentumsübergänge nicht beantwortet wurden. Meine Mutter hat jedenfalls 2010 dieselben Wertpapiere mir weder verkauft noch geschenkt
- und auch ich habe diese Wertpapiere beim Rücktransfer 2017 meiner Mutter weder verkauft noch geschenkt, sondern immer nur treuhändig verwaltet."
Am 03.10.2022 richtete das BFG an die BH Gänserndorf die Anfrage, ob die BF im Beschwerdezeitraum über einen gültigen Führerschein, Reisepass bzw. Personalausweis verfügte. Dazu wurde am 20.10.2022 mitgeteilt, dass ihr die Lenkberechtigung für die Klasse B am 04.05.1970 von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilt worden war. Am 22.05.2009 habe Frau ***6*** bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Außenstelle Zistersdorf, auf Ihre Lenkberechtigung, Klasse B, verzichtet. Reisepass- oder Personalausweisdaten scheinen im System "IDR" bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nicht mehr auf. Am 27.10.2022 stellte die BH Gänserndorf klar, dass der Verzicht auf den Führerschein durch persönliches Erscheinen der BF erfolgte.
Am 19.12.2022 richtete das BFG an die ***BANK1*** *** Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein allgemeines Auskunftsersuchen, welches jedoch bis zum Schluss des Beweisverfahrens nicht beantwortet wurde.
Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht
In der am 22.02.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der BF bekannt, dass seine Mutter (angesichts ihres Alters) weder über einen Computer noch über EDV-Kenntnisse verfügt habe. Die Steuererklärungen habe demnach er mit ihr gemeinsam erstellt und in weiterer Folge via FinanzOnline eingebracht. Warum ab dem Jahr 2009 ein Erklärungswechsel von der Einkommensteuererklärung hin zur Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde und ab 2010 keine Kapitaleinkünfte erklärt bzw. keine Rückerstattung der KESt beantragt wurde, konnte er sich nicht mehr erklären ("wenn ich jetzt darüber nachdenke, hängt es vielleicht mit dem Tod meines Vaters im Jahr 2009 zusammen. Vielleicht weil ich erst danach Miteigentümer wurde. Vorher war es das Depot meines Vaters und meiner Mutter"). Auch hatte er keine Erklärung, warum die Beantragung der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Rückerstattung der KESt so spät erfolgte (nämlich knapp 4,5 Jahre nach dem Depotwechsel zur direktanlage.at).
Hingegen war dem Vertreter der BF klar, dass eine Rückerstattung der KESt in seinem Steuerverfahren/ESt-Erklärung aufgrund seiner Einkunftshöhe wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre ("Weil es bei mir nichts bringt. Ich zahle ja (zu viel) Steuer. Das hat in meiner Steuerklasse ja keinen Sinn").
Befragt ob es einen Treuhandvertrag mit seiner Mutter gegeben habe, gab er zu Protokoll: "Ja. Inoffiziell, wie halt zwischen Mutter und Sohn. Ob man es als Treuhandvertrag oder Verwahrungsvertrag bezeichnet war uns damals egal. Ich wusste ja auch, dass ich das nach meiner Mutter erben werde, daher war es für mich kein Thema. Wir haben darüber gesprochen, so ausgemacht im Innenverhältnis. Mehr gab es dazu auch nicht. Sonst blieb ja alles gleich….Es hat sich nichts verändert im Vergleich zu früher. Ich bin statt meinem Vater einfach nur eingetreten. Mehr Gedanken dazu haben wir uns einfach nicht gemacht."
Der Treuhandvertrag sei auch nur mündlich abgeschlossen worden. Regelungen hinsichtlich der Dauer, Beendigung, beiderseitigen Rechte und wie im Fall von Verlusten vorgegangen wird, seien nicht geschlossen worden. Er hätte die Wertpapiere auch jederzeit weiterveräußern könne, er wisse nicht, was dagegenspräche. Auch hätte er diese jederzeit anders veranlagen können; dies sei aber schon als Miteigentümer bei der ***Bank3*** so gewesen.
Befragt, ob seine Mutter diese (Treuhand)vereinbarung (so wie im Verfahren dargestellt: kein schriftlicher Vertrag,…) auch mit einem Dritten geschlossen hätte, gab er bekannt: "Wenn sie in diese Person das Vertrauen gehabt hätte, vielleicht ja. Mit einer wildfremden Person sicher nicht".
Weiters konnte er durch Einsicht in seine Unterlagen belegen, dass der Reisepass seiner Mutter am 12.03.2007 abgelaufen war. Danach sei kein neuer beantragt worden; auch hätte sie - seines Wissens nach - nie über einen Personalausweis verfügt.
Der Sohn der BF selbst habe Sozial- und Wirtschaftswissenschaften studiert und im Bankenbereich (zuerst Creditanstalt, dann Bank ***) gearbeitet. Beruflich habe er nur am Rande mit Wertpapieren zu tun gehabt, privat habe er sich dafür interessiert und Wertpapiere deswegen erworben, weil er günstigen Zugang durch seine Bankanstellung hatte. Bei der Bank *** habe er ebenso ein Wertpapier-Depot, allerdings laute dieses auf ihn und seine neue Ehefrau; das Depot mit seiner Mutter wollte er getrennt vom Bank*** Depot weiterführen.
Den explizit in der Ladung angeforderten Depotübetragsvertrag hatte er in der Verhandlung nicht mit, sicherte aber zu, diesen nachträglich zu übermitteln.
Nach Vorhalt der AGB aus 2015, wonach kein Ausweis für eine Depotübetragung notwendig war, gab der Vertreter der BF erneut an, dass eine Doppeldepoteröffnung damals mangels Ausweis nicht möglich gewesen sei.
Die AGB bzw. den Depotübetragungsvertrag habe er sich vor der Unterzeichnung nicht durchgelesen. Dadurch habe er auch nicht gewusst, dass eine Treuhandschaft der Bank gegenüber meldepflichtig gewesen sei.
Der Vertreter war Alleinerbe nach seiner Mutter.
Ein Sparkonto bei der ***Bank*** für seine Mutter sei - ebenfalls mangels Ausweis - im Jahr 2013 nicht eröffnet worden.
Übergeben wurde weiters das Schreiben der ***Bank2*** vom November 2016:
[...]
Befragt, was die ***Bank2*** mit "2 verschiedene Angaben meinte" gab der Vertreter zu Protokoll: "Das Konto/Depot lief ja ursprünglich nur auf mich. Aufgrund neuer Compliance Regelgungen musste ich im Internet (im Jahr 2016) ausfüllen, auf wen das Konto lautet, ob ich es auf eigene od. fremde Rechnung betreibe. Dann habe ich meine Mutter auch angeführt und dies hat vermutlich (ich weiß es nicht zu 100%) zur Kündigung geführt. Der genaue Grund der Kündigung wurde mir ja nie mitgeteilt."
Für die Rückübertragung des Depots von der ***Bank2*** zur ***Bank3*** sei kein Ausweis der BF notwendig gewesen (lediglich eine Unterschrift ihrerseits).
Abschließend hielt der Vertreter fest: "Wir sind und waren keine Juristen, wir haben den ganzen Sachverhalt auch erst viel später im Nachhinein juristisch durchleuchtet bzw. wurden damit konfrontiert. Faktum ist, es geht immer um ein und dieselben Wertpapiere."
Am 24.02.2023 übermittelte der BF per Mail ein weiteres Konvolut an Unterlagen. Dabei handelt es sich u.a. (sofern hier entscheidungsrelevant) um:
Werbebrief direktanlage.at an ***1*** vom 12.11.20210
AGB zum Depotübertragsvertrag (Fassung Oktober 2009)
E-Mail Korrespondenz zu der im Jahr 2016/2017 erfolgten Kündigung durch die ***Bank2***
Ermächtigung zur Datenweitergabe
Einschreiben ***Bank2*** vom 30.01.2017
Auftrag zur Depot(rück)übertragung
Stammdatenblatt
Mail vom 12.02.2017
Kündigungsschreiben ***Bank2*** vom 24.11.2016
Mit E-Mail vom 01.03.2023 teilte der Vertreter mit, dass er kein ausgefülltes "Depotübertragungsformular" der direktanlage.at mehr finde. Beilagen:
Schreiben "Konto-/Depoteröffnung (Konto-/Depotstammnummer 47035)
Infos für Kennnummer AT0000**** (WERTPAPIERAUFTRAG Einzelübertrag, Ausbuchung, Information über KESt-Abgrenzung) und
die ***Bank3*** Kontoauszugsbuchungen mit Wert 0507 zur KESt-Abgrenzung für alle übertragenen Fonds-Wertpapiere.
[...]
Sämtliche, in und nach der Verhandlung durch den Vertreter übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde zwecks Wahrung ihres Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das BFG stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die BF und ihr Gatte ***3*** verfügten bis zu seinem Tod im Jahr 2009 über ein gemeinsames Wertpapierdepot bei der ***Bank3***. Nach dem Tod des Vaters (***3***) erbte der gemeinsame Sohn, ***1***, dessen Hälfteanteil und war (gemeinsam mit der BF) bis 04.07.2010 Miteigentümer dieses Depots.
***1***, studierter Sozial- und Wirtschaftswissenschafter, war in seiner aktiven Dienstzeit bei (unterschiedlichen) Banken, zuletzt der Bank***, beschäftigt. Er beschäftigte sich beruflich nur am Rande, privat hingegen schon mit Wertpapieren.
Aufgrund der hohen Gebühren bei der ***Bank3*** entschieden sich die BF und ihr Sohn vor bzw. im Juli 2010 dazu, das Depot auf die kostengünstigere "direktanlage.at" zu übertragen.
Ab dem 05.07.2010 wurde der Großteil dieses Depots (Nr. ***2***) auf die (damalige) direktanlage.at, später ***Bank2***, übertragen und lautet nun ausschließlich auf den Sohn.
Dabei handelte es sich um folgende Wertpapiere:
[...]
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurden die Wertpapiere auf kein gemeinsames Depot übertragen, sondern lautete das Konto ausschließlich auf den Sohn der BF. Eine Zeichnungsberechtigung am Abrechnungskonto zugunsten der BF existiert nicht.
Der Sohn der BF hat sich vor der Unterzeichnung des Depotübertragsvertrages weder dessen Inhalt noch die Vertragsbedingungen (AGB) durchgelesen. In diesem Vertrag gab er auch nicht bekannt, dass er den Hälfteanteil im fremden Namen/Auftrag, auf fremde Rechnung hält.
Ein schriftlicher Vertrag/schriftliche Übereinkunft bzw. ein Treuhandvertrag hinsichtlich Depotübertrag zwischen der BF und ihrem Sohn wurde hierzu nicht geschlossen, sondern handelte es sich um eine interne, formlose Vereinbarung. Regelungen zur Dauer, Beendigung, gegenseitige Rechte, Vorgehen im Fall einer Verlustrealisierung wurden dabei ebenso wenig getroffen. Der Sohn hätte die Wertpapiere jederzeit veräußern und anders veranlagen können. An eine dezidierte Treuhandschaft wurde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gedacht. Im Übrigen haben sich die BF und ihr Sohn im Juli 2010 generell wenig bis keine Gedanken über die konkrete Ausgestaltung ihrer Vereinbarung gemacht.
Mit einem (fremden) Dritten hätte die BF diese Vereinbarung nicht getroffen.
Es verbleibt und besteht auch ab 05.07.2010 ein gemeinsames Depot bei der ***Bank3*** (***7*** Stammaktien ohne Nennwert; Dividendenschein Nr. 25).
[...]
Die BF hat am 22.5.2009 durch persönliches Erscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Außenstelle Zistersdorf, auf Ihren Führerschein, Lenkberechtigung für die Klasse B, verzichtet.
Ob die BF im Beschwerdezeitraum über einen (gültigen) Reisepass bzw. Personalausweis verfügte, konnte nicht mehr ermittelt werden.
Die BF selbst verfügte weder über einen Computer noch über EDV-Kenntnisse. Gemeinsam mit ihrem Sohn erstellte und reichte sie via FinanzOnline für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 jeweils Einkommensteuererklärungen (E1-Erklärungen) ein und beantragte darin die Rückerstatt der Kapitalertragsteuer.
Seit dem Jahr 2010 gibt sie Arbeitnehmerveranlagungen (L1-Erklärungen) ab und zwar am
18.03.2010 für das Jahr 2009
15.05.2011 für das Jahr 2010
04.03.2012 für das Jahr 2011.
In diesen Erklärungen werden keine Kapitalerträge erklärt bzw. keine Rückerstattung der KESt beantragt.
Die BF beantragte am 16.12.2014 die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie beantragte nun unter anderem die Berücksichtigung von Kapitalerträgen aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen und Rückerstattung der Kapitalertragssteuer.
Mittels Vorhaltsbeantwortungen und persönlicher Vorsprache durch den Vertreter der BF gab dieser erstmals an, dass er den Hälfteanteil des Depots bei der ***Bank2*** für seine Mutter, die BF, treuhändig hält. Gegenüber dem Finanzamt wurde die vorgebrachte Treuhandschaft aus dem Jahr 2010 bis zum 05.03.2015 nicht offengelegt und nicht erklärt.
Mit Bescheid vom 18.06.2015 wurden die Verfahren für die Jahre 2010 und 2011 wiederaufgenommen und ergingen neue Sachentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010-2011 sowie für das Jahr 2013.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 wurde das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und erging eine neue Sachentscheidung (ESt 2012) am 07.07.2016.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 wurde der ESt-Bescheid (ergangen am 13.11.2014) am 18.06.2015 gemäß § 299 BAO aufgehoben, da sich der Spruch als nicht richtig erwies.
Am 19.01.2017 wurde die BF unter Verweis auf die Vorjahresbegründungen zur Einkommensteuer 2015 veranlagt.
Am 24.11.2016 wurde das Depot durch die ***Bank2*** aus "wichtigen Gründen" (AGB Z 23) gekündigt:
[Grafik]
Der vom Sohn der BF bei der ***Bank2*** verwaltete Depotanteil wurde durch diesen wieder zur ***Bank3*** auf ein Gemeinschaftsdepot rückübertragen. Für diesen Depotübertrag war keine Ausweisvorlage, sondern lediglich eine Unterschriftenleistung durch die BF erforderlich.
[...]
Am ***8***.2017 verstarb die BF.
Am 05.04.2018 wurde die Verlassenschaft dem Alleinerben ***1***, der eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem dem BFG elektronisch vorgelegten Akt, insbesondere aus den von der BF eingebrachten Schriftsätzen, den erlassenen Bescheiden sowie den Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung samt dabei nachgereichter Dokumente. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.
Strittig ist die Eigentümerschaft am Depot Nr. ***2*** bei der direktanlage.at im Zusammenhang mit der Zurechnung der Kapitaleinkünfte ab dem 05.07.2010.
Im vorliegenden Fall wurde in freier Beweiswürdigung, abstellend auf zweifelsfreie Aktenbestandteile im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass mit der Depotübertragung am 05.07.2010 ausschließlich der Sohn der BF, ***1***, Eigentümer und Zeichnungsberechtigter des Depots mit der Nummer ***2*** bei der direktanlage.at wurde.
Die BF hat zwar im Zusammenhang mit der Zurechnung der gegenständlichen Kapitaleinkünfte auf ein mit ihrem Sohn bestehendes Treuhandverhältnis verwiesen, jedoch einen nach außen hin erkennbaren, fremdüblichen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Treuhandvertrag nicht vorgelegt bzw. selbst darauf hingewiesen, dass ein solcher nicht besteht. Sie wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholt ersucht zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben Ihrem Beschwerdevorbringen dienliche Unterlagen zu übermitteln, wobei Sie auf behördliche Vorhalte und Ausführungen lediglich ausführte, dass die Behörde die Beweislast trage und Sie die relevanten Unterlagen nicht aufbewahrt hätte. Sie brachte keine entsprechenden Unterlagen ein bzw. stellte sie ihrerseits bloß abstrakte Behauptungen und Fragestellungen auf, mit welchen vermeiden wurde zu relevanten Fragestellungen konkret und substantiell Stellung zu nehmen.
Daher ist diesem Einwand der BF schon aus Gründen der vom VwGH entwickelten Angehörigenjudikatur (siehe unten/Rechtliche Beurteilung) keine Bedeutung beizumessen. Genaue Inhalte über die Vereinbarung wurden weder von der BF dargelegt noch konnten sie der Aussage Sohnes entnommen werden. Trotzdem das Finanzamt sowohl in den Einkommensteuerbescheiden als auch in der BVE, in diversen Vorhalten sowie im Vorlageantrag darauf hingewiesen hat, dass ein Treuhandverhältnis zwischen dem Sohn und der BF hinsichtlich des Depots bei der direktanlage.at/***Bank2*** nicht nachgewiesen worden sei, hat die BF auch hinsichtlich Dauer, Beendigung oder beiderseitige Rechte und Pflichten keine Angaben gemacht.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Sohn und Vertreter der BF schließlich auch eingestanden, dass es einen solchen Vertrag - zumindest in schriftlicher Form - nicht gibt und auch nie gegeben hat. Grundsätzlich habe er die Depotübertragung mit seiner Mutter damals natürlich besprochen, allerdings hatten sich die beiden zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Gedanken über die (juristische) Ausgestaltung desselben gemacht; sie waren sich scheinbar auch nicht einmal darüber im Klaren, dass hier - hinsichtlich ihrer Übereinkunft - ein Vertragsverhältnis entsteht. Diese Feststellung entnimmt das Gericht den zahlreichen Eingaben der BF in Zusammenhalt mit der diesbezüglich klaren und jeden Zweifel ausschließenden Aussage in der mündlichen Verhandlung.
Der Sohn der BF war laut Abfrage der Finanzdokumentation und eigenen Angaben langjähriger Bankangestellter mit einschlägiger, akademischer Ausbildung. Auch wenn er in seiner beruflichen Tätigkeit nicht unmittelbar, sondern nur am Rande (mit der Veranlagung von) Wertpapieren befasst war, gab er selbst zu Protokoll, dass er sich privat sehr wohl damit beschäftigte und auch über verschiedene Wertpapiere, bei verschiedenen Banken, verfügt(e). Er machte gegenüber dem Gericht einen sehr seriösen Eindruck, brachte zur Verhandlung zahlreiche Ordner mit Unterlagen mit und wirkte sehr gut organisiert uns strukturiert. Dass er bei der Depotübertragung im Juli 2010 weder den Vertragsinhalt noch die AGB gelesen hat, widerspricht diesem Erscheinungsbild. Nun ist es zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass man sich nicht (immer) den gesamten kleingedruckten Text im Anhang durchliest, allerdings handelt es sich bei den Bestimmungen zu dem/den Depotinhaber(n), das Handeln auf eigene Rechnung/im eigenen Namen, keineswegs um sog. "kleingedruckte" AGB. Ganz im Gegenteil: diese Verpflichtungen stellen zentrale Bestandteile iSd (§ 40) BWG dar, die noch dazu einem Bankangestellten, der die ganze Abwicklung (für die BF) durchgeführt hat, verständlich sein müssen.
Dieses Dokument enthält 20 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103526/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103526.2017
- Stammnummer
- 140750
- Gültig
- 03.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF