Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0026-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern unter Berücksichtigung einer zivilgerichtlichen Nichtigerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-K/02vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WM, vertreten durch Dr. Wolfgang
Tautschnig, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A, vom
19. Jänner 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach vom
15. Dezember 1997 betreffend Einkommensteuer 1994 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
1994:
Einkommen
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S
|
2.772.653,--
|
Einkommensteuer
vor
Absetzbeträgen
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S
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1.279.350,--
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Allg.
Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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|
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|
Verkehrsabsetzbetrag
|
S
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-4.000,--
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|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
S
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-1.500,--
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|
= Steuer nach
Absetzbetr.
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S
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1.265.010,--
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Gem. § 67
Abs.1u.2 EStG
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S
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+3.120,--
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|
Einkommensteuerschuld
|
S
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1.268.130,--
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Lohnsteuer
|
S
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-59.439,40
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festges.
Einkommensteuer
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S
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1.208.691,--
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|
Betrag in
Euro
|
€
|
87.839,--
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende
Letterkäufe getätigt habe: mit Anträgen vom 17. und 25. August
1993 zusammen 308 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis
September 1994 zum Kaufpreis von zusammen S 3,018.400,--, mit Antrag vom 7.
Oktober 1993 44 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Dezember 1993 bis
November 1994 um S 431.200,--, mit Antrag vom 4. November 1993 52 Letter
mit einer Gültigkeitsdauer von Jänner 1994 bis Dezember 1994 um
S 509.600,--, mit Antrag vom 14. Jänner 1994 58 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von März 1994 bis Feber 1995 um S 568.400,-- und
mit Antrag vom 9. Feber 1994 58 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von April
1994 bis März 1995 um S 568.400,--. Darüberhinaus geht aus der
Aufstellung hervor, dass der Bw. von März bis September 1994 weitere 518
Letter zu einem Kaufpreis von S 5,076.400,-- und im Oktober und November
1994 weitere 175 Letter zu einem Kaufpreis von S 1,715.000,-- erworben
habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus
den Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 3,326.400,--. Dabei
ging das Finanzamt von Auszahlungen bis einschließlich Dezember 1994 aus.
In einem dazu erstellten Bericht gemäß
§ 150 BAO hielt der
Prüfer fest, dass der Bw. mit der ersten Auszahlung im Oktober 1993 sofort
wieder die zweite Zeichnung getätigt habe. Er habe seine Gewinne
fortlaufend in neue Letter investiert.
Daraufhin erließ das Finanzamt für das Jahr 1994
einen Einkommensteuerbescheid, in dem es Lettergewinne von S 3,326.400,--
als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung
unterwarf.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, der
EKC sei ein betrügerisches Gewinnspiel. Es habe nie die Gelegenheit
bestanden, die buchmäßig dargestellten Gewinnbeträge
tatsächlich zu erhalten. Tatsächlich sei der versprochene Gewinn von
70% auch nie ausbezahlt worden. Das ganze Spiel sei auf Betrug aufgebaut
gewesen. Alle Verträge seien daher von Anfang an nichtig gewesen und werde
der Bw. die Verträge auch für nichtig erklären
lassen.
Über Vorhalt des Finanzamtes hinsichtlich der
Finanzierung weiterer Letterkäufe, die der Behauptung widerstritten, es sei
nie zu Auszahlungen von Gewinnen gekommen, brachte der Bw. mit Schriftsatz vom
25. März 1998 vor, er habe seine Gewinne - wie im Prüfbericht
des Finanzamtes festgehalten - fortlaufend reinvestiert. Von einer Auszahlung im
Sinne einer Gewinnrealisierung könne man erst sprechen, wenn die inzwischen
bei Gericht angefochtenen Verträge der Nichtigkeitsanfechtung standhielten
und es auch (wirtschaftlich betrachtet) denkmöglich überhaupt zu einer
Gewinnrealisierung kommen könne. Bei der zu erwartenden Aufhebung der
Verträge fehlte die Voraussetzung für eine
Gewinnzurechnung.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 11. Mai 1998, RV
513/3 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281
BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 14. Juli 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 2,486.400,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 brachte der Bw. vor, dass
man von einer Auszahlung im Sinne einer Gewinnrealisierung nicht sprechen
könne, weil das Bezirksgericht Villach im Verfahren 8 C 479/98p mit seinem
Urteil vom 18. Jänner 1999 alle Bezug habenden Verträge mit Wirkung ex
tunc für nichtig erklärt habe. Dazu wurde der entsprechende Prozessakt
in Ablichtung vorgelegt. Nichtige Verträge, die von ihrem Ursprung her
aufgehoben worden seien, könnten keine wirtschaftliche Zahlungswirkung
erzeugen, denn mit ihrer Aufhebung falle der Zahlungsgrund weg und es komme auf
die Zahlungsfähigkeit des Partners gar nicht an.
Rückabwicklungsansprüche seien nicht aufgetreten, da nach der ersten
Kapitaleinzahlung die in der Folge gewählten Reinvestitionen keinen
Leistungsaustausch im eigentlichen Sinn zur Folge gehabt hätten. Die
Annahme, dass der EKC bis einschließlich September 1994 zahlungsfähig
gewesen sei, sei durch nichts gedeckt. Denn schon ab Oktober 1993 sei der Bw. zu
Reinvestitionen gedrängt worden. Überall dort, wo keine
Rückzahlungen erfolgt seien, sei dem Bw. erklärt worden, dass
Rückzahlungen schwierig und Reinvestitionen vernünftiger seien. Aber
selbst wenn man annehmen würde, dass Reinvestitionen selbst nach
Nichtigerklärung Zahlungsvorgängen gleichzuhalten sei, dann wäre
die Bewertung durch die Finanzbehörde auch in der korrigierten Form
verfehlt. Gelte nämlich, dass mit September 1994 die Zahlungsfähigkeit
des EKC weggefallen sei, so könnten alle jene Letterkäufe vor
September 1994, die Auszahlungsfolgen frühestens ab September 1994 zeitigen
sollten, in diesem letzteren Umfang nicht als "Auszahlungen" gewertet werden.
Auf dieser Basis ermittelte der Bw. in eventu einen Lettergewinn in Höhe
von S 408.800,--.
Mit Vorhalt vom 11. August 2003 wurde der Bw. ersucht,
bekanntzugeben, welche Auszahlungen er tatsächlich in Geld vom EKC erhalten
habe, wer sein EKC-Berater gewesen sei und aufgefordert, sämtliche
Unterlagen betreffend seine Beteiligung am EKC (Anteilszeichnungen,
Kontonachrichten, Korrespondenz etc.) vorzulegen. Weiters wurde er um eine
detaillierte (möglichst in Tabellenform entsprechend den aktenkundigen
Lettererwerben und vereinbarten Auszahlungen) Darstellung seines
Eventualbegehrens ersucht.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen
Vertreters des Bw. am 18. September 2003 wurde eine entsprechende
Berechnungsdarstellung vorgelegt und mündlich erläutert.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2003 wurden alle Bezug
habenden Letterkäufe, die der Bw. in der Zeit von August 1993 bis September
1994 getätigt habe, vorgelegt. Weiters wurden ab Oktober ausgestellte
Letter "symbolisch" beigeschlossen, um die damalige Praxis des offensichtlich
insolventen EKC aufzuzeigen, computerisierte Fortschreibungen der vorherigen
Zusagen auszufertigen ohne Unterschrift und ohne Zeichnung durch den Kunden.
Alle besagten Letterkäufe nach dem Ersteinsatz eines Spielkapitals von
S 3,018.400,-- stellten in Wahrheit Stundungszusagen dar, mit denen der EKC
Auszahlungen vermieden habe. Ausnahmsweise hätten folgende Auszahlungen
stattgefunden: im Dezember 1993 S 492.800,--, im Juli 1994
S 1,127.200,-- und im August 1994 S 1,271.200,--. Diese Auszahlungen
seien geleistet worden, weil der Bw. wegen kolportierter Umtriebe des EKC mit
rechtlichen Schritten gedroht habe. Die verlangte Auszahlung im September 1994
habe nicht mehr geleistet werden können, weshalb in diesem Monat ein
Vertrag ausgestellt worden sei. Das bedeute, dass die "Auszahlungen" auf den
Ersteinsatz nicht so stattgefunden hätten, wie von der Behörde
dargestellt. Es sei nämlich ab Oktober 1993 reinvestiert worden. Im
Ergebnis sei es daher gewidmet auf die erste Zeichnung im August nur zu
folgenden Auszahlungen gekommen:
|
Oktober 1993
|
Auszahlung statt S 431.200,--
|
S 281.600,--
|
November 1993
|
Auszahlung statt S 431.200,--
|
S 220.000,--
|
Dezember 1993
|
Auszahlung
|
S 431.200,--
|
Jänner 1994
|
Auszahlung statt S 431.200,--
|
S 184.800,--
|
Feber 1994
|
Auszahlung statt S 431.200,--
|
S 167.200,--
|
März 1994
|
Auszahlung statt S 431.200,--
|
S 149.200,--
|
April 1994
|
(gewidmet)
|
S 132.000,--
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Mai 1994
|
Auszahlung
|
S 123.200,--
|
Juni 1994
|
Auszahlung
|
S 61.600,--
|
Juli 1994
|
Auszahlung
|
S 431.200,--
|
August 1994
|
Auszahlung
|
S 431.200,--
|
Summe
|
|
S 2,613.200,--
Bis August 1994 habe der Bw. daher aus der Zeichnung im
August 1993 statt der Rückführung des Gesamtkapitals von
S 3,018.400,-- (= S 2,822.400,-- plus S 196.000,--) lediglich den
Betrag von S 2,613.200,-- zurückbekommen. Damit sei praktisch der
gesamte Gewinnvorhalt hinfällig. Die Reinvestitionen stellten eine
Stundungsvereinbarung dar. Das eingesetzte Kapital sei nicht mehr gedeckt
worden. Die Kapitalrückzahlungsraten auf die Zeichnungen im August 1993
(ebenso wie die anderen schneeballsystemartig nachgestapelten
Vertragsanwartschaften) seien nur in stundungsbedingten Raten bis zur
tatsächlichen Geldrückzahlung (im Wesentlichen Juli und August 1994)
rückgeführt worden. Außerdem verweise der Bw. auf die Wirkung
der Vertragsaufhebung durch das Gericht. Im Sinne des § 23 Abs. 4 BAO
sei hier mangels eines greifbaren Leistungsaustausches bei Beseitigung des
"Formalpapiers" mit schlichter wirtschaftlicher Stundungswirkung kein
steuerbarer Vorgang zu erblicken. Nach einer Aufstellung des Bw. über den
Geldfluss ergebe sich ein Verlust von mehr als S 800.000,--.
Mit Vorhalt vom 17. August 2004 wurde dem Bw. auszugsweise
der Schlussbericht der Treuhand vom 31. Jänner 1996 betreffend den EKC
übermittelt und dazu ausgeführt, dass dem Bericht zu entnehmen sei,
dass der EKC jedenfalls bis einschließlich September 1994 allen
Auszahlungsverpflichtungen nachgekommen sei, sofern nicht der Wunsch nach einer
Wiederveranlagung bestanden habe. Noch im vierten Quartal 1994 seien 103.110
Letter von Anlagern neu angeschafft worden (keine Wiederveranlagungen). Dies
habe eine Zufuhr frischen Geldes an den EKC von etwa 1 Milliarde S gebracht.
Weiters ergebe sich aus diesem Bericht, dass jedenfalls bis einschließlich
September 1994 die monatlichen Einnahmen aus Letterverkäufen höher
gewesen seien als die monatlichen Auszahlungen.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2004 nahm der Bw. dazu
Stellung. Das übermittelte Gutachten gehe selbst davon aus, dass die
Letterverträge zwischen EKC/EKC Re-Insurances und den Letterkäufern
sittenwidrig und damit nichtig seien und das Lettersystem auf Betrug ausgelegt
gewesen sei. Auf Seiten der EKC-Organisation habe keine Kapitalanlagen einer
nennenswerten Ertragsfähigkeit gefunden werden können. Die
Auszahlungen erfolgten daher aus dem Neuverkauf von Lettern. Es sei mit
systematischem Betrug ein "Loch auf, Loch zu" System praktiziert worden. Die
Auszahlungen seien im Oktober 1994 jedenfalls aber im November 1994 erheblich
reduziert worden und noch vor der Beendigung der Geschäftstätigkeit
(diese im Feber 1995) eingestellt worden. Damit sei die Unmöglichkeit der
Vertragserfüllung seitens des EKC erwiesen. Aus diesem Grund sei die
Sittenwidrigkeit der Verträge manifest. Die Zufuhr frischer Mittel von 1
Mrd. S an den EKC im vierten Quartal 1994 sei belanglos, weil sie das Dilemma
nur vergrößert habe. Bei Zufuhr dieser Gelder seien nämlich
Verpflichtungen von 1,7 Mrd. S neu eingegangen worden. Wenn aber die
Vertragserfüllung bereits aus der Sicht des Vertragsabschlusses
unmöglich sei, dann sei dies Grund für die Nichtigkeit des Vertrages.
Unmögliche Leistungen könnten auch von der Finanzbehörde dem Bw.
nicht als Einkommen zugerechnet werden. Trotz seines Drängens habe der Bw.
beispielsweise weder im Juni 1994 noch im September 1994 eine Auszahlung
erhalten, er sei mit Wiederveranlagungen abgespeist worden, die ohne Zustimmung
des Bw. im eigentlichen Sinn erfolgt seien. Die Auszahlungsquote von 100% im
Oktober 1994 laut Gutachten sei willkürlich gewählt und deren Annahme
nur eine Hilfsmaßnahme, um einen Ausgangspunkt für die
Degressionskurve der entsprechenden Tabelle zu finden. Außerdem seien
dabei nur die Positionen des Kapitaleinsatzes nicht aber die Gewinnzusagen
bewertet worden. Es könne nicht unterstellt werden, dass die im Oktober
1994 gemachten Wiederveranlagungen werthaltig gewesen seien. Vielmehr sei schon
aus der Sicht Monat November Unmöglichkeit der Erfüllung anzunehmen.
Weshalb die Wiederveranlagung im September 1994 in Höhe von
S 1,274.000,-- Einkommen sein soll, sei unerfindlich. Aus dieser
Wiederveranlagung wäre erst im November 1994 eine Auszahlung gewesen, wo
aber schon Unmöglichkeit der Vertragserfüllung gutachtlich bescheinigt
sei. Da für den Bw. nur Zahlungen in Bargeld im Juli und August
nachgewiesen seien, welche die Rückzahlung des Kapitaleinsatzes nicht
decken würden, fielen alle Verträge ab März 1994 in ihrer
Zahlungspflichtdauer in die Periode der Unerfüllbarkeit. Alle Stundungen ab
dem ersten Auszahlungsmonat auf diese Verträge (Mai 1994) seien
Verlagerungen in die Gravierung der Leistungsunmöglichkeit hinein. Das
Gutachten erwähne auf Seite 35 den Fall des Bw. ausdrücklich, bei dem
nämlich die Rate für Oktober 1994 nicht ausgezahlt worden sei. Im
Gutachten werde ausdrücklich erklärt, dass Re-Investitionen vom EKC
gewählt worden seien, um Auszahlungen nicht tatsächlich vornehmen zu
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses geht die
Argumentation des Bw., es lägen schon deshalb keine steuerpflichtigen
Einkünfte vor, weil es sich bei dem EKC um ein betrügerisches
Gewinnspiel gehandelt habe, ins Leere.
Der Bw. hält dem Ansatz von Einkünften aus
Kapitalvermögen aus den Lettererwerben weiters die Nichtigkeit bzw. die
gerichtliche Nichtigerklärung der Letter entgegen. Nach dem Inhalt der
vorliegenden Prozessakten fällte das zuständige Bezirksgericht ein
Anerkenntnisurteil, mit dem es die bis März 1994 vom Bw. erworbenen Letter
ex tunc für nichtig erklärte. Der Bw. hatte in seiner Klage die
Verträge nach den Bestimmungen der §§ 870, 879 ABGB wegen
Sittenwidrigkeit, Gesetzwidrigkeit und Betrugs angefochten. Dazu ist zu sagen,
dass gemäß
§ 23 Abs. 3 BAO die Nichtigkeit eines
Rechtsgeschäftes wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts-
oder Handlungsfähigkeit für die Erhebung der Abgaben insoweit und so
lange ohne Bedeutung ist, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Aus dieser
Bestimmung leitet die herrschende Lehre ab, dass bei Anknüpfen eines
Abgabentatbestandes an wirtschaftliche Vorgänge, die Nichtigkeit
(gleichgültig aus welchen Gründen) im Zusammenhang mit diesen
Vorgängen stehender Rechtsgeschäfte bei Verwirklichung dieser
Vorgänge bedeutungslos ist ( vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.
Auflage, Seite 64 und Stoll, BAO Kommentar, Band 1, Seite 276). Nun knüpft
der Tatbestand des §27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) an
wirtschaftliche Vorgänge an. Damit ist im vorliegenden Fall die
zivilrechtliche Nichtigerklärung der Letter mit Wirkung ex tunc ohne
Belang, wenn die wirtschaftlichen Ergebnisse der Lettererwerbe eingetreten sind
und die Vertragsparteien diese bestehen ließen. Der Problemkreis
Nichtigkeit hat daher für die gegenständliche Entscheidung keine
eigenständige Bedeutung sondern führt wiederum zur zentralen Frage
dieses Rechtsstreites nämlich der Frage nach dem Zufließen von
Einkünften und deren Höhe. Bejaht man das Zufließen von
Einkünften, dann vermag die Nichtigerklärung der Letter
abgabenrechtlich keine Wirkung zu entfalten.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im August 1993 308 Letter zu
S 3,018.400,--, im Oktober 1993 44 Letter zu S 431.200,--,und im
November 1993 52 Letter zu S 509.600,--, erworben. Aus diesen Lettern
wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 431.200,--
(S 1.400,-- x 308 Letter), S 61.600,-- (S 1.400,-- x 44
Letter),und S 72.800,-- (S 1.400,-- x 52 Letter) versprochen. Die
gesamten Lettererwerbe (fett gedruckt) und daraus versprochenen
Rückzahlungen (Normaldruck) bis einschließlich September 1994 stellen
sich wie folgt dar :
|
|
8/93
|
10/93
|
11/93
|
1/94
|
2/94
|
3/94
|
4/94
|
5/94
|
6/94
|
9/94
|
8/93
|
3.018.400
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9/93
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10/93
|
431.200
|
431.200
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11/93
|
431.200
|
|
509.600
|
|
|
|
|
|
|
|
12/93
|
431.200
|
61.600
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
568.400
|
|
|
|
|
|
|
2/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
|
568.400
|
|
|
|
|
|
3/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
|
646.800
|
|
|
|
|
4/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
81.200
|
|
1,323.000
|
|
|
|
5/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
81.200
|
92.400
|
|
823.200
|
|
|
6/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
81.200
|
92.400
|
189.000
|
|
1,009.400
|
|
7/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
81.200
|
92.400
|
189.000
|
117.600
|
|
|
8/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
81.200
|
92.400
|
189.000
|
117.600
|
144.200
|
|
9/94
|
431.200
|
61.600
|
72.800
|
81.200
|
81.200
|
92.400
|
189.000
|
117.600
|
144.200
|
1,274.000
Für die Frage des Zuflusses der vereinbarten
Auszahlungsbeträge ist es aus steuerlicher Sicht gleichgültig, ob die
Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern
gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls
wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als
zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung
des Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde.
Diesbezüglich vertritt der Bw. die Ansicht, dass in den Wiederveranlagungen
bloß Stundungen (bis zur tatsächlichen Geldauszahlung) zu erblicken
seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der Verwendung eines
Auszahlungsguthabens zum Erwerb neuer Letter keine Stundung des
Auszahlungsguthabens erblickt werden kann, selbst wenn die Wiederveranlagung im
Interesse des EKC gelegen war und daher möglicherweise von Seiten der
EKC-Berater versucht wurde, auf die Anleger entsprechend Einfluss zu nehmen.
Dass die Wiederveranlagungen (zumindest bis September 1994) ohne die Zustimmung
des Bw. erfolgte, kam im Verfahren nicht hervor. Zwar bringt der Bw. an einer
Stelle vor, dass Wiederveranlagungen (namentlich jene im Juni und September
1994) ohne seine Zustimmung "im eigentlichen Sinn" erfolgten, doch tragen die
streitgegenständlichen Letteranträge letztlich doch die Unterschrift
des Bw. und erfolgten die Erwerbe damit offenkundig mit seiner Zustimmung.
Außerdem zeigt gerade der gegenständliche Fall, dass der EKC bei
Beharren namhafte Beträge auszuzahlen bereit und in der Lage
war.
Die Ansicht, dass in der Wiederveranlagung ein steuerlicher
Zufluss zu sehen ist, ist jedenfalls solange gerechtfertigt, als der EKC
zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung
lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der
Kanzlei W&W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und
"Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt
wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis
einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom
Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem
Schlussbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996
erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis einschließlich September 1994 allen
Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen)
nachkam. Weiters geht aus diesem Schlussbericht hervor, dass allein im vierten
Quartal 1994 103.110 Letter von Anlagern neu angeschafft worden seien und zwar
nicht durch Wiederveranlagungen. Dies hat eine Zufuhr frischen Geldes an den EKC
von etwa 1 Milliarde S gebracht. Bis einschließlich September 1994 waren
die kumulierten monatlichen Einnahmen aus Letterverkäufen höher als
die monatlichen Auszahlungen.
Dem hält der Bw. entgegen, dass mit der Zufuhr
frischen Geldes der EKC gleichzeitig aber auch Verbindlichkeiten von 1,7 Mrd. S
übernommen habe. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der EKC
mit diesen Mitteln in der Lage gewesen wäre, Zahlungswünschen zu
entsprechen und jedenfalls bis einschließlich September 1994 mehr
Einzahlungen als Auszahlungen erfolgten. Eine Zahlungsunfähigkeit im
September 1994 lag jedenfalls nicht vor. Ohne Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang auch, ob der EKC seinerseits die Gelder ertragbringend veranlagte.
Der Bw. stellt insbesondere die Wiederveranlagung im September 1994 in Höhe
von S 1,274.000,-- als Zufluss in Frage und zwar im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die Erfüllung der aus dieser Wiederveranlagung
erwachsenen (ab November 1994 fälligen) Auszahlungsverpflichtungen schon
aus der Sicht November 1994 unmöglich gewesen sei. Auf die
(darüberhinaus generell vom Bw.) behauptete Unmöglichkeit der
Erfüllung dieser Verpflichtungen kommt es aber nicht an. Entscheidend ist,
dass der Bw. mit dieser Wiederveranlagung eine Verfügungshandlung über
den aus vorangegangenen Lettererwerben gutgeschriebenen Betrag in Höhe der
Wiederveranlagungssumme gesetzt hat zu einem Zeitpunkt, als der EKC noch
zahlungsfähig war.
Die bis einschließlich September 1994 versprochenen
bzw. fälligen Auszahlungsraten aus den Lettererwerben bis September 1994
betragen in Summe S 9,360.400,--. Die nach den Ersterwerben im August
erfolgten Lettererwerbe bis einschließlich September 1994 betragen
wiederum S 7,154.000,--. Zählt man dazu die unstrittigen
Barauszahlungen von S 492.800 (Dezember 1993), S 1,127.200,-- (Juli
1994) und S 1,271.200,-- (August 1994), dann ergibt sich eine Summe von
S 10,045.200,--. Diese Summe übersteigt jene der vereinbarten und
fälligen Auszahlungsraten. Es ist somit davon auszugehen, dass die
Auszahlungsversprechen für den Zeitraum bis einschließlich September
1994 insbesondere aus den Lettererwerben im August, im Oktober und November 1993
in Höhe von zusammen S 6,445.600,-- (Anträge vom August 1993:
S 431.200,-- x 12 Monate = S 5,174.400,--, Antrag vom Oktober 1993:
S 61.200,-- x 10 Monate = S 616.000,-- und Antrag vom November 1993:
S 72.800,-- x 9 Monate = 655.200,--) erfüllt wurden. Insoweit ist das
wirtschaftliche Ergebnis der Lettererwerbe aus den Monaten August, Oktober und
November 1993 eingetreten und wurde auch nicht rückgängig gemacht.
Zieht man von den Auszahlungen in Geld bzw. in Form der
Wiederveranlagung die Investitionssumme für diese Lettererwerbe in
Höhe von zusammen S 3,959.200,-- ab, dann ergibt sich ein Lettergewinn
in Höhe von S 2,486.400,-- (S 6,445.600,-- abzüglich
S 3,959.200,--). Die nachfolgenden Lettererwerbe gelangten bis September
1994 nicht mehr in die Gewinnzone.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
287.891,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
2.486.400,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
2.774.291,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
1.638,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
2.772.653,--
Klagenfurt,
am 14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-K/02
- Stammnummer
- 14065
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF