Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100903/2018
Forschungsprämie; Beweiswürdigung bei Privatgutachten und FFG-Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100903/2018vom 18.04.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In summary, it has to do with putting new or significantly improved products on the market or finding better ways (through new or significantly improved processes and methods) of getting products to the market. R&D may or may not be part of the activity of innovation, but it is one among a number of innovation activities. These activities also include the acquisition of existing knowledge, machinery, equipment and other capital goods, training, marketing, design and software development. These innovation activities may be carried out in-house or procured from third parties." (OECD Frascati-Manual 2015, S. 60)
Gemäß der Definition des Begriffes Innovation geht es bei Innovationen darum, neue oder wesentlich verbesserte Produkte auf den Markt zu bringen oder (durch neue oder deutlich bessere Verfahren und Methoden) bessere Wege zu finden, um Produkte auf den Markt zu bringen.
Forschung und experimentelle Entwicklung kann, muss aber nicht Bestandteil der Innovationsaktivität sein und ist als eine unter vielen Innovationsaktivitäten anzusehen. Dies bedeutet, dass die Erarbeitung eines Produktes/Verfahrens, welches neu ist bzw. eine Innovation darstellt, nicht zwangsläufig gleichzusetzen ist mit Forschung und experimenteller Entwicklung. Somit erfüllt nicht jede Erarbeitung eines neuen Produktes/Verfahrens die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie.
Das Frascati-Manual trifft bezüglich der Entwicklung neuer Produkte/Verfahren folgende Feststellung:
"2.33 The development of new products or processes qualifies as experimental development if it meets the criteria for identifying R&D activity. […] ." (OECD Frascati-Manual 2015, S. 51)
Demnach ist die Entwicklung eines neuen Produktes/Verfahrens nur als Forschung und experimentelle Entwicklung einzustufen, sofern die Kriterien des Frascati-Manuals zur Identifizierung von F&E-Aktivitäten erfüllt sind.
Gemäß Frascati-Manual müssen, um eine Aktivität als F&E-Aktivität einzustufen, die fünf Kernkriterien (novel, creative, uncertain, systematic, transferable and/or reproducible) erfüllt sein.
Das Kriterium "novel" (bzw. neuartig) ist gemäß Frascati-Manual folgendermaßen definiert:
"To be aimed at new findings (novel)
2.14 New knowledge is an expected objective of an R&D project, but it has to be adapted to different contexts. For example, research projects in universities are expected to pursue entirely new advancements in knowledge, and the same can be said for projects designed and managed by research institutes.
2.15 In the Business enterprise sector (Frascati Manual sectors are defined in Chapter 3), the potential novelty of R&D projects has to be assessed by comparison with the existing stock of knowledge in the industry. The R&D activity within the project must result in findings that are new to the business and not already in use in the industry. Excluded from R&D are activities undertaken to copy, imitate or reverse engineer as a means of gaining knowledge, as this knowledge is not novel.
2.16 Novelty could result from a project to reproduce an existing result that finds potential discrepancies. An experimental development project aimed at creating knowledge in support of the development of new concepts and ideas related to the design of new products or processes should be included in R&D. As R&D is the formal creation of knowledge, including knowledge embodied in products and processes, the measurement focus is on the new knowledge, not on the new or significantly improved products or processes resulting from the application of the knowledge. […]" (OECD Frascati-Manual 2015, S. 46)
Gemäß Frascati-Manual ist somit bzgl. des Kriteriums der Neuheit nicht ausschlaggebend, ob ein neues bzw. verbessertes Produkt/Verfahren erarbeitet wird, sondern dass neues Wissen gewonnen bzw. der allgemeine Stand des Wissens bzw. der Technik erweitert wird.
In keinem der beschriebenen fünf Teilprojekte wurde, wie auch in den bisherigen Stellungnahmen der FFG angeführt bzw. erläutert, der allgemeine Stand des Wissens bzw. der Technik erweitert.
Ein grundlegendes Kriterium für die Abgrenzung von Forschung und experimenteller Entwicklung von anderen, nicht begünstigten Tätigkeiten, ist neben dem Vorhandensein eines nennenswerten Elementes der Neuheit auch das Vorhandensein einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit.
Das Kriterium "uncertain" ist gemäß Frascati Manual folgendermaßen definiert:
"The basic criterion for distinguishing R&D from related activities is the presence in R&D of an appreciable element of novelty and the resolution of scientific and/or technological uncertainty, i.e. when the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned." (OECD. Frascati Manual. 2002 S. 34)
Daraus folgt, dass sowohl eine Vermehrung des Standes des Wissens als auch eine neue Anwendung von Wissen immer in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit beurteilt werden muss. Liegt keine Unsicherheit vor, gilt es also kein wissenschaftliches und/oder technologisches Problem oder Defizit zu lösen, kann das Ergebnis nicht als F&E im Sinne der oben genannten Bestimmungen bewertet werden.
Wie in den Stellungnahmen der FFG vom 26.4.2019 bzw. 25.2.2021 festgehalten, können die in den Teilprojekten beschriebenen Herausforderungen unter Einsatz in der Lebensmittelbranche etablierter, im Zuge von Rezepturerarbeitungen routinemäßig angewandter Methoden bzw. Vorgangsweisen (z. B. Auswahl möglicher Rohstoffe, Bemusterung und Rohstoffprüfung, Rezeptierung, sensorische Vergleichsprüfungen, Evaluierung, Anlage und Auswertung v. Lagertests) gelöst werden und sind daher nicht als technologische und/oder wissenschaftliche Unsicherheiten im Sinne der Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual einzustufen.
Anmerkung Unternehmen - Teil 2:
Einige konkrete Beispiele zur Widerlegung Behauptung der FFG:
"Suppen in Premiumqualität "Super Soup": Eine Änderung von bzw. der Verzicht auf fundamentale lnhaltsstoffe eines industriell hergestellten Lebensmittels bedingt selbstverständlich eine technologisch/wissenschaftliche Unsicherheit, der mittels systematischer F&E zu begegnen ist; diese Tätigkeit sollte keineswegs mit Aktivitäten in einer privaten Küche "für den Hausgebrauch" verwechselt werden; die Notwendigkeit von 5-10 kontrollierten Entwicklungsschleifen in einem Labor sollte keinesfalls als Beweis für eine Routinetätigkeit gewertet werden.
"Rezeptentwicklung für ethnische Suppen": Auch die aus bestimmten Überlegungen heraus notwendig gewordene Substitution von lnhaltsstoffen erfordert - analog zu oben - systematische F&E-Aktivitäten mit unsicherem Ausgang. Die Ergebnisse dieser Experimente sind auf andere lebensmitteltechnologische Fragestellungen übertragbar.
"Halal Suppen": Auch hier ist festzuhalten, dass der (wie immer geartete) Zwang zur Substitution gewisser lnhaltstoffe oder Zubereitungsprozesse F&E-Aktivitäten auslöst, die den Frascati-Kriterien entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn damit "bloß" neue Käuferschichten gewonnen werden sollen.
"Rezeptentwicklung für Hefe-freie Produkte": Die Entfernung eines wesentlichen lnhaltsstoffes (wie Hefe) aus einer Rezeptur generiert selbstverständlich eine substantielle techn./wiss. Unsicherheit für einen lebensmitteltechnologischen, großtechnischen Herstellungsprozess, die nicht mittels Routineverfahren gelöst werden kann. Weder handelt es sich dabei um die Lösung eines Einzelproblems, noch stehen dafür in dieser Produktklasse etablierte Methoden und Vorgangsweisen zur Verfügung. Man beachte auch hier, dass die vorliegende Problemstellung (hefefrei, identisches, exakt reproduzierbares Geschmacksprofil, Haltbarkeit) keinesfalls mit der iterativen ad-hoc- Herstellung eines Gerichts in einer Kleinküche vergleichbar ist.
"Suppeneinlagen (Nockerl)": Die hier zu beseitigende wiss./techn. Unsicherheit besteht in der Beobachtung, dass im Herstellverfahren immer wieder Fehlproduktionen auftraten, die auf Qualitätsschwankungen in den verwendeten Rohstoffen zurückgeführt werden konnten, was ein in der Branche bekanntes Problem darstellte. Obwohl bei den nachfolgenden Experimenten zur Erarbeitung einer Lösung teilweise (selbstverständlich) auch Standard-Analyse- und Testverfahren eingesetzt wurden, war zu Beginn unsicher, wie die Lösung aussehen würde. Da somit auch der Lösungsweg selbst unklar war, bestand der Kern dieser Aktivitäten also aus klassischer experimenteller F&E und keineswegs aus Routinetätigkeiten. Man beachte, dass bei der Erforschung einer Neuheit nicht gefordert ist, dass auch die angewandten Methoden selbst neu sein müssen. "Routinetätigkeit" bedeutet ja das völlige Fehlen von Unsicherheit, Forschungsrisiko und Kreativität.
Stellungnahme der FFG:
Den angeführten Argumenten des Unternehmens bzgl. Änderung/Verzicht/Substitution von Inhaltsstoffen (z.B. dass eine Änderung von bzw. der Verzicht auf "fundamentale Inhaltstoffe" "selbstverständliche eine technologisch/wissenschaftliche Unsicherheit" bedingt) wird seitens der FFG nicht gefolgt. Die Änderung/Anpassung von Rohstoffen in Rezepturen entspricht einer in der Lebensmittelbranche üblichen Aufgabenstellungen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass hierbei zwar unter Umständen auch technologische und/oder wissenschaftliche Unsicherheiten zu klären sind (und somit F&E-Aktivitäten notwendig werden), dies ist jedoch für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen bzw. zu beurteilen. Der vom Unternehmen hier getroffenen pauschalen Aussage kann seitens FFG jedenfalls nicht gefolgt werden.
Der Umstand, dass in den gegenständlichen Projekten gewisse Rohstoffe ersetzt werden sollen/müssen hat somit nicht zwangsläufig zur Folge, dass im Zuge des Ersatzes/Austausches technologische und/oder wissenschaftliche Unsicherheiten zu klären bzw. zu beseitigen sind.
Wie in den Stellungnahmen der FFG vom 26.4.2019 bzw. 25.2.2021 festgehalten, können die in den Teilprojekten beschriebenen Herausforderungen unter Einsatz in der Lebensmittelbranche etablierter, im Zuge von Rezepturerarbeitungen routinemäßig angewandter Methoden bzw. Vorgangsweisen (z. B. Auswahl möglicher Rohstoffe, Bemusterung und Rohstoffprüfung, Rezeptierung, sensorische Vergleichsprüfungen, Evaluierung, Anlage und Auswertung v. Lagertests) gelöst werden und sind daher nicht als technologische und/oder wissenschaftliche Unsicherheiten im Sinne der Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual einzustufen. Bezüglich der jeweiligen Teilprojekte wird auf die ausführlichen Stellungnahmen der FFG v. 26.4.2019 bzw. 25.2.2021 verwiesen.
Des weiteren wird klargestellt, dass zur Beurteilung als Maßstab selbstverständlich die Lebensmittelbranche bzw. Lebensmittelproduktion und nicht "Aktivitäten in einer privaten Küche "für den Hausgebrauch"" bzw. "Kleinküche" herangezogen wurden. Es entspricht einer in der Branche üblichen Vorgangsweise, dass im Zuge von Rezepturerarbeitungen mehrere Iterationen/Anpassungen (lt. Unternehmen "Entwicklungsschleifen") durchgeführt werden um zur finalen Rezeptur zu gelangen. Dies ist sehr oft, auch wenn es durchaus aufwändig sein kann, nicht als F&E-Aktivität einzustufen.
Bezüglich des Argumentes des Unternehmens in Zusammenhang mit der Rezeptentwicklung für ethnische Suppen", dass die Ergebnisse der Experimente auf andere lebensmitteltechnologische Fragestellungen übertragbar sind, ist festzuhalten, dass in keiner der vorliegenden Unterlagen beschrieben bzw. ersichtlich ist, worum es sich bei diesen vom Unternehmen angeführten "übertragbaren Ergebnissen" handelt, bzw. inwiefern durch diese der allgemeine Stand der Technik bzw. des Wissens erweitert wurde. Auch auf die von der FFG im Zuge der am 1.10.2018 Rückfrage gestellten Frage nach der Erweiterung des allgemeinen Standes des Wissens wurde vom Unternehmen lediglich die allgemeine Aussage getroffen, dass es durch die Rezepturentwicklung erstmals gelang, "das komplexe regionale Geschmacksprofil für die Produkte "Halal-Suppen" und "ethnic soup - türkische Suppen" entsprechend dem europäischen Lebensmittelkodex abzubilden. Das Ziel, dem europäischen Lebensmittelkodex zu entsprechen, bedingt für sich gesehen keine Vermehrung des allgemeinen Standes des Wissens bzw. der Technik.
Bezüglich der zum Teilprojekt "Suppeneinlagen (Nockerl)" angeführten Argumente ist folgendes festzuhalten:
Der Umstand, dass Fehlproduktionen aufgrund von Rohstoffschwankungen auftreten entspricht einer in der Lebensmittelproduktion üblichen Problemstellung und ist nicht gleichzusetzen mit einer technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheit im Sinne der Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual. Hierzu ist festzuhalten, dass in keiner der vorliegenden Unterlagen dargestellt ist, dass im Zuge der Bearbeitung der Produktionsprobleme aufgrund von Rohstoffschwankungen, forschungs- oder entwicklungsrelevante Fragestellungen bearbeitet wurden, deren Klärung zu einer Erweiterung des allgemeinen Standes des Wissens bzw. der Technik führen. In der Stellungnahme des Unternehmens vom 23.9.2020 wird angeführt, dass "die wissenschaftliche Fragestellung, ob der Proteinanteil im Gries einerseits abhängig vom Rohstoff bestimmten Fluktuationen unterliegt und andererseits ob dieser einen direkten Einfluss auf die Konsistenz des fertigen Produktes ausübt" als "Arbeitshypothese" herangezogen wurden. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Fragestellung, durch deren Beantwortung der allgemeine Stand der Technik bzw. des Wissens erweitert wird. Es ist sowohl bekannt, dass der Proteingehalt in Gries abhängig vom Rohstoff Schwankungen unterliegt, als auch, dass der Proteinanteil einen Einfluss auf die Konsistenz von Nockerl hat.
Aus der oben angeführten allgemeinen Aussage des Unternehmens, dass "zu Beginn unsicher" war, wie die Lösung aussehen würde und auch der "Lösungsweg selbst unklar" war, lassen sich ebenfalls keine konkreten, im Zuge des Projektes bearbeiten technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten ableiten. Dem Argument des Unternehmens, dass "der Kern dieser Aktivitäten also aus klassischer experimenteller F&E und keineswegs aus Routinetätigkeiten" bestand, wird somit nicht gefolgt. Wie in der Stellungnahme vom 26.4.2019 bzw. 25.2.2021 festhalten, handelt es sich bei den in den zum Projekt vorliegenden Unterlagen beschriebenen Tätigkeiten (Bemusterung und Auswahl von Rohstoffen, methodische Bewertung der Rohstoffprüfung, Analyse des Proteingehalts im Getreide, Erstellung von Rezepturvarianten, Produktionsversuche, Überprüfung der Testergebnisse) um in der Lebensmittelbranche etablierte Routinetätigkeiten, die üblicherweise bei der Herstellung veränderter Rezepturen zum Einsatz kommen. Diese entsprechen einer Standardvorgehensweise in der Lebensmittelindustrie.
Zu Kommentare Nr. 2 und 3 der bP zu Projekt 1:
Zitierter Auszug aus der FFG-Stellungnahme:
"Türkische Suppen sind bereits am europäischen Markt verfügbar. Auch nach expliziter Rückfrage wurden keine Unterschiede zu bereits am Markt verfügbaren Produkten beschrieben. Der allgemeine Stand des Wissens bzw. der Technik wurde nicht erweitert." "Halal-Suppen sind bereits am europäischen Markt verfügbar. Auch nach expliziter Rückfrage wurden keine Unterschiede zu bereits am Markt verfügbaren Produkten beschrieben."
Anmerkung Unternehmen:
Die FFG legt leider nicht dar, welche konkreten Produkte von welchen Herstellern 2014 und 2015 bereits am Markt verfügbar waren und warum sich die Neuentwicklungen nicht von den am Markt befindlichen Produkten unterschieden, obwohl deren Eigenschaften in den zugesandten Unterlagen für die FFG erkennbar waren. Zur Klärung eines solchen Sachverhaltes müsste die FFG ähnlich einem Patentamt eine internationale Prüfung mit Bekanntgabe von Fundstellen durchführen. Die Unterschiede bestehen in den bereits dargelegten in diesem Kontext neuartigen lnhaltsstoffen und den dadurch notwendig gewordenen Forschungsaktivitäten zur Prozessfähigkeit.
Stellungnahme der FFG:
Gemäß Forschungsprämienverordnung erfolgt die Beurteilung durch die FFG, inwieweit ein Schwerpunkt/Projekt die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen und auch gemäß Judikatur des BFG (BFG vom 8. Juli 2020, RV/7103521/2018) hat die FFG eine Expertise nur im Rahmen ihr übermittelten Unterlagen abzugeben. Insofern darf die FFG auch keine "Vermutungen" (z.B. hinsichtlich der erarbeiten Produkte) anstellen.
Bezüglich der Aussage des Unternehmens, dass die "Eigenschaften in den zugesandten Unterlagen für die FFG erkennbar waren" ist festzuhalten, dass vom Unternehmen bezüglich der Produkteigenschaften in den der FFG vorliegenden Unterlagen lediglich angeführt wird, dass es zu Projektbeginn in Europa für die Produkte "Halal Suppen" und "ethnic soup - türkische Suppen" keine vergleichbaren Produkte, die entsprechend dem europäischen Lebensmittelkodex hergestellt wurden, gab und keine Daten und Kennzahlen zu den Produkten und deren Produktion bei den Mitbewerbern vorlagen. In keiner der vorliegenden bzw. übermittelten Unterlagen sind konkrete Informationen zu den im Rahmen des Projektes vom Unternehmen erarbeiteten Produkten bzw. zu deren konkreten Eigenschaften enthalten. Im gegenständlichen Wirtschaftsjahr waren bereits Halal-Trockensuppen bzw. "türkische Suppen" am Markt verfügbar. Bereits im Jahr 2010 wurden von Maggi bzw. Nestle Halal-Trockensuppen vertrieben.
Es wird an dieser Stelle erneut festgehalten, dass selbst wenn sich die im Schwerpunkt/Projekt erarbeiteten Produkte von jenen, welche am Markt verfügbar waren, unterscheiden sollten, bzw. es sich um "neue" Produkte handeln sollte, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass deren Erarbeitung die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass wie oben (zu Kommentar Nr. 1) erläutert, bzgl. der Erarbeitung neuer bzw. verbesserter Produkte und Verfahren gemäß Frascati Manual zwischen Innovation und Forschung und experimenteller Entwicklung zu unterscheiden ist (näheres siehe ebenfalls Erläuterung zu Kommentar Nr. 1.).
Wie in den Stellungnahmen der FFG vom 26.4.2019 bzw. 25.2.2021 erläutert, erfüllen die gegenständlichen Projekte ("Ethnische Suppen" und "Halal Suppen") nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 180c Abs. 2 Z 1 EstG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie.
Die oben getätigte Aussage "Die Unterschiede bestehen in den bereits dargelegten in diesem Kontext neuartigen lnhaltsstoffen und den dadurch notwendig gewordenen Forschungsaktivitäten zur Prozessfähigkeit" kann Seitens der FFG nicht nachvollzogen werden. In keiner der, der FFG vorliegenden, Unterlagen ist erläutert, um welche "neuartigen Inhaltsstoffe" es sich handelt bzw. inwiefern diese eine Erweiterung des allgemeinen Standes des Wissens bzw. der Technik darstellen. F&E-Aktivitäten in Zusammenhang mit der "Prozessfähigkeit" sind nicht beschrieben. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass im Zuge der Erarbeitung/Anpassung von Rezepturen deren Prozessfähigkeit zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen ist. Dies sowie etwaige notwendige Anpassungen (sowohl betreffend Rezeptur als auch Produktion) entsprechen branchenüblichen Tätigkeiten bzw. Vorgangsweisen.
Zu Kommentar Nr. 4 der bP zu Projekt 1:
Zitierter Auszug aus der FFG-Stellungnahme:
"Die Stellungnahme des Unternehmens vom 23.9.2020 enthält keine neuen inhaltlichen Informationen. Dem Argument des Unternehmens, dass die im Wirtschaftsjahr durchgeführten Arbeiten die "5 Kernkriterien nach Frascati" erfüllen wird von der FFG nicht gefolgt."
Anmerkung Unternehmen:
"Die FFG behauptet wieder ohne Beweis im konkreten Fall, dass für die Entwicklung eines Produktes keine F&E-Tätigkeiten erforderlich waren. Wollte die FFG mit Behauptung erfolgreich sein, hätte sie argumentieren müssen, dass die konkreten F&E-Aktivitäten aus bestimmten Gründen (Frascati-Manual mit konkreter Absatznummer) nicht als solche zu werten wären. Die Antragstellerin hat in jeder ihrer Dokumente auf die Einhaltung der fünf Kernkriterien für F&E aus dem Frascati-Manual geachtet und diese beschrieben."
Stellungnahme der FFG:
An dieser Stelle wird auf die konkreten inhaltlichen Begründungen sowohl betreffend des Gesamtschwerpunktes als auch der einzelnen Teilprojekte verwiesen (enthalten in den Stellungnahmen vom 26.4.2019 bzw. 25.2.2021).
Zu Kommentar Nr. 5 der bP zu Projekt 1:
Zitierter Auszug aus der FFG-Stellungnahme:
"Der Begriff ,Entwicklung eines Produktes' bestätigt nicht, dass im Zuge der Realisierung bzw. Erarbeitung eines Produktes Forschungs- und experimentelle Entwicklungsaktivitäten stattgefunden haben."
Anmerkung Unternehmen:
"Diese generelle Feststellung ist richtig. Wie oben in Pkt.1 dargelegt, handelt es sich bei den beschriebenen Entwicklungen allerdings nicht um bloße Routinetätigkeiten, sondern um Tätigkeiten, die darauf abzielen, im Zuge der Entwicklung von Produkten mit neuartigen Merkmalen auch wissenschaftlich-technologische Neuheiten auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie zu generieren; der Weg dorthin war zu Beginn unklar."
Stellungnahme der FFG:
"Hierzu ist festzuhalten, dass aus keiner der vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass im Rahmen der Realisierung der verschiedenen Produkte ,wissenschaftlich-technologische Neuheiten auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie', die eine Erweiterung des allgemeinen Standes des Wissens bzw. der Technik darstellen, erarbeitet wurden. Wie in den Stellungnahmen angeführt wurden im Zuge der Erarbeitung der Produkte keine technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten adressiert, deren Klärung bzw. Beseitigung zu einer Erweiterung des allgemeinen Standes der Technik bzw. des Wissens führen.
Bezüglich des Verweises des Unternehmens auf ,Pkt. 1' wird auf die entsprechenden Erläuterungen der FFG weiter oben in der Stellungnahme (Zu Kommentar Nr. 1) verwiesen.
Zu Kommentar Nr. 6 der bP zu Projekt 1:
Zitierter Auszug aus der FFG-Stellungnahme:
"…keine F&E-Aktivitäten mit der dargestellten Produkterarbeitung verbunden waren. Auch wenn, wie vom Unternehmen angegeben, die erwähnte Grundmethodik nicht verwendet werden konnte bzw. überarbeitet werden musste, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um F&E- Aktivitäten handelt. Es sind keine F&E-Aktivitäten in Zusammenhang mit der genannten Überarbeitung des Konzeptes dargestellt. Bezüglich der genannten ,Workshops mit Experten' ist festzuhalten, dass diese keine F&E-Aktivitäten im Sinne der Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati Manual darstellen, da im gegenständlichen Projekt, wie in der Stellungnahme vom 25.4.20 19 erläutert, keine technologischen und / oder wissenschaftlichen Unsicherheiten adressiert werden."
Anmerkung Unternehmen:
"Die FFG verneint hier F&E-Aktivitäten, auch wenn das Unternehmen die erwähnte Grundmethodik nicht verwenden konnte. Nicht begründet wird, warum es sich im konkreten Einzelfall nicht um F&E-Aktivitäten handeln soll. Hinsichtlich des ,Workshops mit Experten' verneint die FFG F&E-Aktivitäten mit dem Hinweis auf die Forschungsprämienverordnung in Ergänzung des Frascati-Manuals, wobei in den beiden Dokumenten solche ,Workshops' oder auch ein ,Brainstorming' nicht erwähnt werden. Folglich ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Bestimmung(en) die Ablehnung solcher Workshops erfolgte. Im Frascati-Manual, das für den gesamten OECD-Raum das Maß der Dinge zur Abgrenzung von hochwertigem Engineering zu F&E ist, findet sich jedenfalls kein Hinweis, dass ,Brainstorming' kein geeigneter Kreativitätsprozess sei. Die Tatsache, dass Workshops mit Experten notwendig waren, weist darauf hin, dass hier Probleme zu lösen waren, die für Fachkundige nicht offensichtlich waren. Bei der Durchführung von Routinetätigkeiten wären keine Workshops mit Fachkundigen nötig gewesen."
Stellungnahme der FFG:
"Vom Unternehmen wurde zwar allgemein angeführt, dass die erwähnte Grundmethodik nicht verwendet werden konnte und das Konzept gänzlich überarbeitet werden musste, es ist jedoch, wie in der Stellungnahme vom 25.2.2021 angeführt, nicht beschrieben, welche Änderungen am methodischen Konzept vorgenommen wurden. Hierzu ist, wie auch in der Stellungnahme der FFG vom 25.2.2021 angeführt, anzumerken, dass nicht alle Fertig-Suppen nach dem genannten ,Geschmacksideal' bzw. dieser Methodik hergestellt werden und es somit bereits alternative Konzepte gibt.
Bezüglich der Anmerkung des Unternehmens, dass weder im Frascati Manual noch in der Forschungsprämienverordnung Workshops bzw. Brainstorming erwähnt werden, und daher nicht nachvollziehbar sei aufgrund welcher Bestimmung(en) die Ablehnung solcher Workshops erfolgte wird festgehalten:
Die FFG hat in der Stellungnahme vom 25.2.2021 festgehalten, dass die ,Workshops mit Experten' keine F&E-Aktivitäten im Sinne der Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual darstellen, da im gegenständlichen Projekt keine technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten adressiert wurden. Das Vorliegen einer technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheit stellt eines der Kernkriterien gemäß Frascati-Manual dar und ist dieses nicht erfüllt, sind die im Zuge eines Projektes durchgeführten Arbeiten nicht als F&E einzustufen. Dass Brainstorming, wie vom Unternehmen ausgedrückt, ein ,Kreativitätsprozess' (Innovationsmethode) ist, wurde von der FFG nie bestritten, jedoch ist der Umstand, dass in einem Projekt Brainstormings bzw. Workshops durchgeführt werden, nicht gleichzusetzen mit auf F&E hinweisenden wissenschaftlichen Methoden bzw. Vorgangsweisen. Wie oben angeführt, ist bei der Erarbeitung von Produkten bzw. Verfahren gemäß Frascati Manual zwischen Innovation und F&E zu unterscheiden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es einer in der Branche üblichen Vorgangsweise entspricht, im Rahmen der Erarbeitung neuer Produkte bzw. von Produkten mit einzelnen Neuheitsaspekten, Workshops bzw. Brainstorming durchzuführen.
Kommentar Nr. 7 der bP zu Projekt 3 (Verfahrensentwicklung für Trockensuppenproduktion und Verpackung):
"Hier wird unterstellt, dass bei der Neukonzeption eines Produktionsverfahrens keine F&E-Aktivitäten angefallen wären. Erneut wird ohne konkrete Argumente eine Lösung technischer Unsicherheiten ausgeschlossen. Wollte die FFG erfolgreich begründen, so hätte sie konkret argumentieren müssen, warum die vom Unternehmen dargelegten technischen Unsicherheiten 2014 und 2015 keine solchen waren und es sich um damals bekannt lösbare Problemstellungen handelte. Darüber hinaus wurden die Entwicklung und der Betrieb des Prototyps gänzlich außer Acht gelassen. Die FFG verneint die experimentelle Entwicklung pauschal, obwohl tatsächlich systematisch völlig neuartige Vorrichtungen für die Herstellung von Trockensuppen entwickelt wurden. Konkret wurde zum Beispiel nicht darauf eingegangen, warum die erstmalige lineare, statt rotierende Befüllung bei Trockensuppen mit Herstellung eines Prototyps der Vorrichtungen nicht experimentelle Entwicklung sein sollte. "
Stellungnahme der FFG zu Kommentar Nr. 7:
In den zum Projekt vorliegenden Unterlagen werden zum einen die diversen Nachteile bzw. Probleme der bestehenden Produktionsanlage sowie Anforderungen an die neue Produktionsanlage angeführt, zum anderen einzelne, im Zuge der Realisierung/Inbetriebnahme der neuen Produktionsanlage für Trockensuppe aufgetretene Probleme bzw. Aufgabenstellungen (Dosierung der Pulverkomponente ohne Schwankungen, Zudosierung von stückigen Komponenten, Neukonstruktion des Auslaufbandes aufgrund veränderter Beutelabfüllung, Erwärmung des Mischguts im Zuge des Mischvorgangs, unerwünschte Schaumbildung des Hühnerfetts, Vermeidung von Klumpenbildung). Die angeführten Herausforderungen konnten jedoch, wie auch in den bisherigen Stellungnahmen der FFG erläutert, durch Änderungen des Maschinendesigns bzw. Adaptierungen von einzelnen Verfahrensschritten gelöst werden und entsprechen keinen technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten, zu deren Klärung bzw. Beseitigung F&E-Aktivitäten notwendig sind bzw. durchgeführt wurden.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass bei der Produktion mit der bestehenden Produktionsanlage Probleme auftraten bzw. diese diverse Nachteile hat bzw. Anforderungen nicht erfüllt, nicht bedeutet, dass zur Neukonzeptionierung bzw. zur Realisierung einer neuen Anlage zur Produktion von Trockensuppen F&E-Aktivitäten notwendig sind bzw. durchgeführt wurden.
Wie auch in den bisherigen Stellungnahmen der FFG festgehalten, ist die Erarbeitung bzw. Realisierung eines Verfahrens bzw. verbesserten Verfahrens gemäß Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual nur dann als Forschung und Entwicklung zu sehen, wenn F&E-Aktivitäten zur Erarbeitung notwendig waren bzw. durchgeführt worden sind. Aus den vorliegenden Beschreibungen ist jedoch ersichtlich, dass keine F&E-Aktivitäten mit der genannten "Neukonzeption" bzw. Adaptierung des Produktionsverfahrens verbunden sind, da sämtliche Anforderungen mit im industriellen Anlagenbau bzw. in der Lebensmittelbranche üblichen Routinetätigkeiten realisierbar waren. Dass beispielsweise zur genaueren Dosierbarkeit der Komponenten auf eine Schneckendosierung umgestellt bzw. zur gleichmäßigeren Produkt-Verteilung im Vorbehälter dieser auf eine zylindrische Form inkl. Rührer geändert wurde, entspricht ebenso wie die Verwendung einer Membranpumpe zur Hühnerfettdosierung um die Nachteile der Einbringung mittels Einspritzdüsen bzw. Zahnradpumpe zu umgehen, technisch naheliegenden Maßnahmen bzw. Lösungsansätzen.
Bezüglich der Angabe des Unternehmens, dass ,eine völlig neuartige Vorrichtung für die Herstellung von Trockensuppen entwickelt' wird, wird darauf hingewiesen, dass bzgl. der der Erarbeitung neuer bzw. verbesserter Produkte bzw. Verfahren gemäß Frascati Manual zwischen Innovation und Forschung und experimenteller Entwicklung zu unterscheiden ist (näheres siehe ebenfalls Erläuterung zu Kommentar Nr. 1.). Demnach ist die Entwicklung eines neuen Produktes/Verfahrens nur als Forschung und experimentelle Entwicklung einzustufen, sofern die Kriterien des Frascati-Manuals zur Identifizierung von F&E-Aktivitäten erfüllt sind.
Gemäß Frascati-Manual müssen, um eine Aktivität als F&E-Aktivität einzustufen, die fünf Kernkriterien (novel, creative, uncertain, systematic, transferable and/or reproducible) erfüllt sein.
Bezüglich des oben angeführten Kommentars des Unternehmens, dass seitens der FFG ,zum Beispiel nicht darauf eingegangen' wurde, ,warum die erstmalige lineare, statt rotierende Befüllung bei Trockensuppen mit Herstellung eines Prototyps der Vorrichtungen nicht experimentelle Entwicklung sein solle', wird (wie auch in den Stellungnahmen der FFG vom 25.4.2019 und 25.2.2021) folgendes festgehalten:
Aus den der FFG vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass im Bereich der "Packerei" im Rahmen des Projektes der Abpackprozess neu konzipiert wurde.
Nach Aufbau und Inbetriebnahme der Anlage im Wirtschaftsjahr 2014 wurde im Wirtschaftsjahr 2015 an der "Neukonstruktion eines Auflaufbandes" und der "Weiterentwicklung Dosierer-Egalisierer" gearbeitet. Im Zuge der Umsetzung werden keine wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheiten adressiert zu deren Beseitigung F&E-Aktivitäten notwendig sind bzw. durchgeführt werden. Die vom Unternehmen angeführten Herausforderungen (z.B. Dosierung ohne Schwankungen, Zudosierung von stückigen Komponenten, Neukonstruktion des Auslaufbandes aufgrund veränderter Beutelabfüllung) konnten durch Änderungen des Maschinendesigns (z.B. Ersatz des rechteckigen Behälters durch zwei runde Behälter, rechtwinklige Anordnung der Auslaufschuten) gelöst werden. Bei den durchgeführten Tätigkeiten (z.B. "Analyse Anforderungen", "Entwicklungsplanung", "Beschaffung der Komponenten und Hilfsmittel", "Durchführung von systematischen Versuchen und Tests ", "Verifizierung und Validierung der Ergebnisse", etc.) handelt es sich um Tätigkeiten zur Installierung bzw. Verbesserung eines Produktionsverfahrens ohne F&E-Charakter. Derartige Arbeiten sind dem Engineering zuzurechnen und fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung.
Argument der bP zum Thema "Prototyp":
"Es wurde ein Prototyp entwickelt, betrieben und entsprechende systematische Entwicklungsschleifen eingezogen. Folglich ging es offenbar nicht um das behauptete ,reibungslose Funktionieren' einer bestehenden Anlage - wie seitens der FFG zu Unrecht behauptet-, sondern um die Entwicklung von neuartigen Vorrichtungen für ein neuartiges Verfahren. Wenn die FFG der Meinung war, dass das gegenständliche Verfahren im Sinne der Forschungsprämienverordnung nicht neuartig wäre, dann hätte sie ein entsprechen des am Markt befindliches Verfahren respektive die dazugehörigen Anlagen explizit anführen müssen."
Stellungnahme der FFG zum Thema "Prototyp"
"Hierzu ist festzuhalten, dass die Entwicklung eines Prototyps gemäß Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual nur dann als Forschung und experimentelle Entwicklung zu sehen ist, wenn die allgemeinen Kriterien für Forschung und experimentelle Entwicklung erfüllt sind. Dies ist im gegenständlichen Schwerpunkt/Projekt jedoch nicht der Fall. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um keinen "Prototypen" im Sinne der Forschungsprämienverordnung sowie des Frascati Manuals.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht klar hervor, dass das Ziel des Projektes die Realisierung einer Produktionsanlage zur Produktion und Verpackung von Trockensuppen ist. Dies geht u.a. aus den Informationen zum Projektablauf (z.B. "Überleitung zur Serienproduktion"; "Sämtlicher Testbetrieb war ausschließlich im Rahmen der normalen Produktion möglich") bzw. aus der Tatsache hervor, dass im Rahmen des Projektes beispielsweise die Schichtleistung erhöht wurde. Aus den vorliegenden Beschreibungen ist jedoch ersichtlich, dass keine F&E-Aktivitäten mit der genannten "Neukonzeption" bzw. Adaptierung des Produktionsverfahrens verbunden sind, da sämtliche Anforderungen mit im industriellen Anlagenbau bzw. in der Lebensmittelbranche üblichen Routinetätigkeiten realisierbar waren.
Dem Argument des Unternehmens, dass anhand des "Prototyps" "systematische Entwicklungsschliefen" durchgeführt wurden, wird von der FFG nicht gefolgt. Die nach "Aufbau der Maschine" bzw. "Inbetriebnahme" durchgeführten Arbeiten dienten der Optimierung bzw. der Behebung aufgetretener Probleme (z.B. bei der Dosierung), welche jedoch wie oben bzw. in den bisherigen Stellungnahmen erläutert durch Änderungen des Maschinen-designs bzw. Adaptierungen von einzelnen Verfahrensschritten beseitigt werden konnten.
Das Verfahren (Mischen und Verpacken zur Trockensuppenproduktion) war im Wesentlichen festgelegt und durch die durchgeführten Arbeiten sollte das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren (z.B. Vermeidung v. Schaum- bzw. Klumpenbildung, Vermeidung von aufwändigen Reinigungstätigkeiten, Verfahrensoptimierung, Vermeidung "ungleiches Ablegen der Beutel auf dem Auslaufband", etc.) gebracht werden bzw. die Produktionsleistung (abgefüllte Beutel/Schicht) erhöht werden. Der Einsatz von F&E-Aktivitäten war dazu nicht erforderlich.
Bezüglich der Anmerkung des Unternehmens, dass, "wenn die FFG der Meinung war, dass das gegenständliche Verfahren im Sinne der Forschungsprämienverordnung nicht neuartig wäre," "sie ein entsprechendes am Markt befindliches Verfahren respektive die dazugehörigen Anlagen explizit anführen" hätte müssen, ist folgendes festzuhalten:
Das Kriterium "novel" (bzw. neuartig) ist gemäß Frascati-Manual folgendermaßen definiert:
"To be aimed at new findings (novel)
2.14 New knowledge is an expected objective of an R&D project, but it has to be adapted to different contexts. For example, research projects in universities are expected to pursue entirely new advancements in knowledge, and the same can be said for projects designed and managed by research institutes. 2.15 In the Business enterprise sector (Frascati Manual sectors are defined in Chapter 3), the potential novelty of R&D projects has to be assessed by comparison with the existing stock of knowledge in the industry. The R&D activity within the project must result in findings that are new to the business and not already in use in the industry. Excluded from R&D are activities undertaken to copy, imitate or reverse engineer as a means of gaining knowledge, as this knowledge is not novel.
2.16 Novelty could result from a project to reproduce an existing result that finds potential discrepancies. An experimental development project aimed at creating knowledge in support of the development of new concepts and ideas related to the design of new products or processes should be included in R&D. As R&D is the formal creation of knowledge, including knowledge embodied in products and processes, the measurement focus is on the new knowledge, not on the new or significantly improved products or processes resulting from the application of the knowledge. […]" (OECD Frascati-Manual 2015, S. 46)
Gemäß Frascati-Manual ist somit bzgl. des Kriteriums der Neuheit nicht ausschlaggebend, ob ein neues bzw. verbessertes Produkt/Verfahren erarbeitet wird, sondern dass neues Wissen gewonnen bzw. der allgemeine Stand des Wissens bzw. der Technik erweitert wird.
In den Stellungnahmen der FFG wurde, auch wenn aus den vorliegenden Unterlagen kein technologischer Neuheitsaspekt ersichtlich ist, nie verneint, dass die realisierte Anlage einzelne Neuheitsaspekte aufweisen könnte, es wurde jedoch erläutert, dass selbst wenn es sich um ein neues bzw. verbessertes Verfahren handeln sollte, dessen Entwicklung gemäß Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual nur dann als Forschung und Entwicklung zu sehen ist, wenn F&E-Aktivitäten zur Entwicklung notwendig waren bzw. durchgeführt worden sind. Aus den vorliegenden Beschreibungen ist jedoch, wie in den Stellungnahmen der FFG erläutert, ersichtlich, dass keine F&E-Aktivitäten mit der dargestellten Neukonzeption bzw. Adaptierung des Produktionsverfahrens verbunden sind, da sämtliche Anforderungen mit im industriellen Anlagenbau bzw. in der Lebensmittelbranche üblichen Routinetätigkeiten realisierbar sind.
Es ist festzuhalten, dass der allgemeine Stand der Technik bzw. des Wissens durch die beschriebene "Neukonzeption" bzw. Realisierung einer für das Unternehmen neuen Anlage, welche wie oben bzw. in den bisherigen Stellungnahmen der FFG erläutert ohne die Durchführung von F&E-Aktivitäten sondern mittels Engineering umgesetzt wurde, nicht erweitert wird."
Argument der bP zum Mischverfahren:
"Bisherige Mischverfahren zum Erzielen der gewünschten Homogenität beruhen auf einem 3-stufigen Prozess. Ein solcher wurde in der Vergangenheit gewählt, weil ein 1-stufiger Prozess mangels einer nicht ausreichenden Prozessstabilität nicht möglich war. Technisch unsicher war daher zu Projektbeginn, bei welchen Prozessparametern (Temperatur, Düsenpositionierung, Düsengeometrie, Schneidwerkzeug, Partikelgröße, Viskosität, Vermeidung von Totzonen etc.) eine maximale Homogenisierung in einem einzigen Prozessschritt möglich sein würde."
Stellungnahme der FFG zum Mischverfahren:
"Der Umstand, dass, wie vom Unternehmen angeführt, zu Beginn des Projektes die exakten Prozessparameter noch nicht feststanden, entspricht keiner technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheit, sondern einer üblichen Aufgabenstellung im Rahmen der Auslegung bzw. insbesondere der Optimierung einer neuen Produktionsanlage bzw. eines Produktionsverfahrens. Die Adaptierung bzw. Optimierung von Prozessparametern kann zwar durchaus aufwändig sein und entspricht, auch wenn bei deren Erarbeitung systematisch vorgegangen wird, einer üblichen Vorgehensweise und die dazu durchgeführten bzw. notwendigen Versuche entsprechen somit keinen F&E-Aktivitäten."
10. Schreiben der bP vom 21.10.2022
Mit Schriftsatz der bP vom 21.10.2022 wurde mitgeteilt, dass die verfahrensrechtliche Situation nicht zufriedenstellend sei. Der beim FFG zuständige Sachbearbeiter habe keine Argumente entkräften können und sei nicht in der Lage gewesen die komplexen F&E-Aktivitäten in der vollumfassenden Tiefe zu evaluieren und zu bewerten.
Es zeige sich anhand des Beispiels "Halalsuppen am Markt", dass die FFG der bP die Branchenkenntnis ohne jedwede Beweise (Quellen, Referenzen) abspreche.
Man sei sich der erhöhten Mitwirkungspflicht zur Gewährung der Forschungsprämie bewusst.
Der Antrag auf Nichtveröffentlichung der Entscheidung durch das BFG werde zurückgenommen.
11. mündliche Senatsverhandlung am 23.03.2023
In der am 23. März 2023 abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung, nahmen neben den Streitparteien auch ***FFG_1*** und ***FFG_2*** von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) als fachkundige Auskunftspersonen zur Frage, ob es sich bei den im Streitzeitraum 2014 geltend gemachten Aufwendungen um eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung gehandelt hat, teil. Auf Seiten der bP nahmen außerdem ***Berater_1*** und ***Berater_2***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (beide von der ***Beratungsfirma*** GmbH) teil.
Auf Frage des Vorsitzenden nach der fachlichen Qualifizierung der von der FFG eingesetzten Gutachtensersteller übergaben die Vertreter der FFG ein Dokument mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Beilage 3 zur Niederschrift):
Bei der Begutachtung der FFG handelt es sich um einen qualitätsgesicherten Prozess, wobei zuerst der fachlich am besten geeignete Experte den Antrag bearbeitet und dann im Rahmen der Qualitätssicherung weitere Experten das Ergebnis überprüfen.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um ein multidisziplinäres Vorhaben aus den Bereichen Lebensmitteltechnologie, -produktion und -chemie, Verfahrenstechnik und Maschinenbau. Deshalb haben an der Beurteilung Experten aus unterschiedlichen Fachrichtungen zusammengearbeitet. Diese Gruppe an Experten verfügt über folgende Kompetenzen:
Universitäre Abschlüsse -überwiegend auf Doktoratsniveau, zT auch Post-Doktoratsniveau- in den Disziplinen: Lebensmitteltechnologie, Biochemie, Biotechnologie und Lebensmittelchemie, Verfahrenstechnik, Maschinenbau, internationales Wirtschaftsingenieurwesen mit Fachrichtung Maschinenbau, Chemie sowie technische Chemie. Alle diese Personen verfügen über mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung in der Forschung und Entwicklung in der Industrie, außeruniversitärer Forschung und Universitäten.
Die mit dem Fall beschäftigten Experten sind zT. seit Jahrzehnten in der Begutachtung sowie Begleitung nationaler und internationaler Forschungsprojekte in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Produktentwicklung für Lebensmittel, Chemie, Maschinenbau und Verfahrenstechnik tätig.
***FFG_1*** und ***FFG_2*** vertreten diese Gruppe von Experten in diesem Verfahren. Ihr eigener fachlicher Hintergrund ist: Studium der technischen Chemie mit Spezialgebiet organische und bioorganische Chemie. Neben mehrjähriger Berufserfahrung in Forschung und Produktentwicklung in der Industrie verfügen diese beiden Personen über jahrelange Erfahrung in der Begutachtung und Begleitung von Forschungsprojekten.
Die bP bemängelte, dass es in dem jahrlangen Verfahren nicht möglich gewesen sei, ein persönliches Gespräch zwischen den jeweiligen facheinschlägigen Technikern beider Seiten zur Klärung herbeizuführen .
***Berater_2*** präsentierte mittels Projektor das Projekt 3 (Maschine zur Trockensuppenproduktion) und betonte, dass lt. Frascati Manual das Neuzusammensetzen von bestehenden Komponenten Unsicherheiten birgt und daher Forschung vorliege.
Gerade bei der vollautomatischen Verstellung der Zangen zum Greifen der Beutel sei von den Mitarbeitern der bP eine geniale Lösung gefunden worden.
Erstmalig sei eine pneumatische Membranpumpe zur Einbringung von Hühnerfett eingesetzt worden. Es mag sein, dass Membranpumpen für viskose Medien genutzt werden. Die FFG bleibe ab den Beweis schuldig, dass Membranpumpen bereits im Jahr 2015 üblicherweise für Hühnerfett Einsatz fanden. Dieses Wissen hätte bereits 2013 zur Verfügung stehen müssen, als mit dem Projekt begonnen wurde.
Die Nichtexistenz einer vergleichbaren Maschine sei kaum zu beweisen. Die bP hätte, wenn eine solche am Markt käuflich erwerbbar gewesen wäre, diese natürlich gekauft und nicht in einem jahrelangen Verfahren selbst neu entwickelt.
Es könne nicht nachvollzogen werden, auf Basis welcher Information die FFG behauptet, dass kein neues Wissen geschaffen worden sei, obwohl nach diesem Projekt die Maschinenhersteller sich dieses neu entwickelten Verfahrens bedient hätten.
Die FFG erwidert, dass es nicht darauf ankomme ob neue oder verbesserte Produkte und Prozesse entwickelt werden, sondern ob neues Wissen generiert wird. Gerade im Sondermaschinenbau gleicht keine Maschine der anderen und diese sind nicht am Markt käuflich.
Auch wenn die bP innovativ tätig war, müssen alle Kriterien des Frascati-Manuals vorliegen um eine Forschungsprämie zu beanspruchen. Der allgemeine Stand des Wissens bzw. der Technik sei im gegenständlichen Fall nicht erweitert worden.
Das Privatgutachten von ***Privatgutachter1*** sei ausreichend gewürdigt worden. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seinen Schlüssen kommt. Bezüglich des Frascati-Kriteriums der schöpferischen Tätigkeit gibt der Gutachter an, dass die eingeschlagene Methodik über die normale Produktionsroutine hinausgehe. Das sei in dieser Weise nicht im Frascati-Manual definiert, denn das würde bedeuten, dass sämtliche Arbeiten, die über Produktionstätigkeiten hinausgehen, schöpferisch wären.
Der Einsatz von Membranpumpen für die Dosierung von viskosen Medien (Hühnerfett) sei aus dem Stand der Technik ableitbar und derartige Membranpumpen seien schon seit Jahrzehnten am Markt für diesen Einsatz verfügbar. Beispielsweise ist das Unternehmen "Bedu" auf die Herstellung von Pumpen spezialisiert. Auf der Website wird angegeben, dass sie seit 40 Jahren Erfahrung auf dem Gebiet haben.
Zum Projekt 1 (Suppen und Einlagen) wurde ergänzend Folgendes vorgebracht:
Die FFG bringt vor, dass es 2014 schon Halal-Suppen am Markt gegeben habe und legt Veröffentlichungen diverser Medien (z.B. "Die WELT") vor (Beilage 5 zur Niederschrift), aus denen unter anderem hergeht, dass der Nestle-Konzern mit Maggi sich 2010 als "Halal-Marktführer" gefeiert habe. Auf einem Foto des Artikels vom 16.9.2010 sind Tütensuppen von Maggi mit Halal-Aufdruck erkennbar.
Die Vertreter der FFG betonen, dass sie über eine sehr große Datenbasis über den jährlichen Stand der Technik verfügen. Die bP habe nicht ausgeführt, welche Wechselwirkungen bei den Rezepturen vorliegen und wo es zu einer Vermehrung des Wissens gekommen sei.
Die bP bringt vor, dass Artikel aus Tageszeitungen nicht wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Der Beweis für die Existenz von Halal-Suppen im Jahr 2014 sei ausgeblieben.
Es bestanden erhebliche technische Unsicherheiten im Sinne des Frascati-Manuals, weil die Wechselwirkungen von neuen Rezepturbestandteilen im Vorfeld nicht abgeschätzt werden können.
Der Stand des betriebsinternen Wissens, welches für Mitarbeiter reproduzierbar vorhanden ist, müsse nicht publiziert werden.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies auf die erhöhte Mitwirkungspflicht der bP hin. Es sei Aufgabe der bP das Vorliegen von F&E durch geeignete Unterlagen zu beweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Antrag vom 19.04.2017 beantragte die bP für das Jahr 2015 Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iHv 293.672,50 Euro.
Mit Bescheid vom 20.2.2018 wurde die Forschungsprämie mit 0,- Euro festgesetzt.
Beschwerde wurde nur bezüglich der Projekte 1 und 3 erhoben und Forschungsprämie iHv. 276.725,90 Euro beantragt.
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Projekt 1-Suppen
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45.827,40
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Projekt 3- Verfahren/Verpackung
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230.898,50
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Summe Prämie
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276.725,90
Die Projekte 1 "Suppen" und 3 "Verfahrensentwicklung für Trockensuppenproduktion und Verpackung" stellen keine schöpferische Tätigkeit dar, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Eine wissenschaftliche und/oder technische Unsicherheit liegt nicht vor.
Bei Projekt 1 handelt es sich um in der Lebensmittelbranche etablierte Routinetätigkeiten, die üblicherweise bei der Herstellung veränderter Rezepturen zum Einsatz kommen (Bemusterung und Auswahl von Rohstoffen, methodische Bewertung der Rohstoffprüfung, Analyse des Proteingehalts im Getreide, Erstellung von Rezepturvarianten, Produktionsversuche, Überprüfung der Testergebnisse). Diese entsprechen einer Standardvorgehensweise in der Lebensmittelindustrie. An der Weiterentwicklung des aktuellen Standes der Technik ist nicht gearbeitet worden.
Das Projekt 3 "Verfahrensentwicklung für Trockensuppenproduktion und Verpackung" stellt keine schöpferische Tätigkeit dar, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird, mit dem Ziel den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen des Wissens zu erarbeiten.
Bei den eingesetzten Methoden (Entwürfe/Konzepterstellung/Lösungsdiskussion mit Maschinenbauer) handelt es sich um eine übliche Vorgehensweise im Industrial Engineering, die beschriebenen Lösungsvorschläge sind aus anderen Anwendungen grundsätzlich bekannt.
2. Beweiswürdigung
Normen und Schlagworte
- § 3 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 4 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 1 Abs. 1 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108c Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100903/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100903.2018
- Stammnummer
- 140614
- Gültig
- 18.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF