Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100903/2018
Forschungsprämie; Beweiswürdigung bei Privatgutachten und FFG-Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100903/2018vom 18.04.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die Richterin ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Mai 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** (jetzt Finanzamt für Großbetriebe) vom 20. Februar 2018 betreffend Forschungsprämie für das Jahr 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Antrag
Mit Schreiben vom 19.04.2017 beantragte die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) für das Jahr 2015 Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iHv 293.672,50 Euro. Am 03.02.2017 hatte die bP ein entsprechendes Jahresgutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft (in der Folge kurz FFG) angefordert.
2. Feststellungsbescheid
Mit Bescheid vom 20.02.2018 setzte die belangte Behörde die Forschungsprämie für das Jahr 2015 mit 0,- Euro fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Jahresgutachten der FFG vom 21.03.2017 zur Referenznummer ***3*** die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie nicht vorliegen würden. Bei den Projekten 1 bis 3 handle es sich um Routineanpassungen im Lebensmittelengineering bzw. um die routinemäßige Auswahl von Standardkomponenten zur Installierung eines Produktionsverfahrens. An der Weiterentwicklung des aktuellen Stands der Technik sei nicht gearbeitet worden.
Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen der FFG an.
3. Beschwerde
Mit Eingabe vom 07.05.2018 erhob die bP nach Fristerstreckung Beschwerde gegen die Festsetzung der Forschungsprämie und beantragte die sofortige Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"1. Verfahrensablauf/Sachverhalt
Mit Bescheid vom 20.02.2018 wurde die Forschungsprämie 2015 mit EUR 0,00 festgesetzt.
Wir haben uns entschlossen, die negative Bewertung des Projektes 2 "Forschungsschwerpunkt Trockenmischungen und Würze-Produkte" nicht zu beeinspruchen.
Die Bemessungsgrundlage teilt sich wie folgt auf die Projekte auf:
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Bezeichnung
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Prämie
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BMGL Projekt 1 Suppen
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458.274,00 EUR
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BMGL Projekt 3 Verfahrensentwicklung Trockensuppen
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2.308.985,00 EUR
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BMGL neu daher
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2.767.259,00 EUR
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Forschungsprämie 2015 NEU
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276.725,90 EUR
2. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 93 Abs.3 lit a BAO haben Bescheide u. a. eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Bescheid enthalt zwar eine Begründung, diese lässt aber darauf schließen, dass das Finanzamt der Beurteilung der FFG folgt. Gerade aus der Begründung der FFG ist aber unserer Ansicht nach ersichtlich, dass der Sachverhalt von der FFG und dem Finanzamt nicht richtig angenommen wurde bzw. dass für die Projekte Nr 1 und Nr 3. eine falsche rechtliche Beurteilung erfolgte.
Außerdem muss grundsätzlich vorgebracht werden, dass FFG-Jahresgutachten keine Gutachten sind, die gesetzlichen Anforderungen von Gutachten durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige entsprechen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in anderen steuerrechtlichen Materien (z.B. Grundwertgutachten für Zwecke der Grunderwerbsteuer) die höchsten Anforderungen an Sachverständigen-Gutachten gestellt werden, die vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden müssen, und hier nur kurze nicht aussagekräftige Begründungen durch die FFG ausreichen, bei denen der beurteilende Techniker nicht einmal mit seinem Namen bekannt gegeben wird bzw. Kontakt mit diesem aufgenommen werden kann.
Der Beschwerde beigelegt war ein Gutachten, erstellt am 31.03.2018 vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Lebensmitteltechnologie, Fleisch und Fleischwaren, Ernährungsforschung sowie Lebensmittelhygiene ***Privatgutachter1*** zu den Projekten 1 und 3.
Im Sinne der maßgeblichen Kriterien des "Frascati Manual" und der damit in Zusammenhang ergangenen Judikatur des VwGH beurteilte der Sachverständige das Projekt 1 "Suppen und Suppeneinlagen" und das Projekt 3 "Produktion und Verpackung von Trockensuppen" anhand folgender Fragestellungen:
Zum Projekt 1 "Suppen und Suppeneinlagen" führte der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus:
Teilprojekt 1.1. Suppen in Premiumqualität "Super Soup"
In diesem Teilprojekt wurde versucht, bisher im Sektor nicht genutzt Rohstoffe aufzuspüren und damit neue Rezeptansätze aufzubauen.
Nach Screening der Möglichkeiten wurden entsprechende Rohstoffstrategien in kleintechnischen Versuchen getestet und in entsprechenden Lagerversuchsreihen auf Ihre Haltbarkeitseignung untersucht. So können auch Art und Ausmaß der notwendigen Produktionsadaptierung ermittelt und die Anforderungen an entsprechende Verpackungskonzepte definiert werden.
Im Ergebnis hat sich das Vorhaben als sehr schwierig gezeigt, die Realisierung wurde auf- geschoben.
1. Unsicherheit / Fragestellung:
Ist eine Fragestellung erkennbar bzw. eine Wissenslücke ableitbar, die lösungsoffen ist und das Ergebnis nicht vorwegnimmt?
Ich erkenne folgende Fragestellung:
Ist es möglich, Trockensuppen unter Verwendung bisher nicht sektorüblicher Zutaten mit ausreichender Stabilität zu erzeugen, die eine sensorisch überragende Qualitätsanmutung vermitteln, ohne auf üblicherweise verwendete Zusatzstoffe bzw. synthetische Aromen zurückzugreifen und dennoch die etablierten Anforderungen an Qualität und Haltbarkeit bei dieser Produktgruppe sicherstellen?
Da hierfür keine Lösungen offensichtlich sind, ergibt sich eine klare Unsicherheit.
2. Schöpferische Tätigkeit: Ist die Antwort zur Fragestellung fachlich nicht trivial bzw. geht die zum Schließen der Wissenslücke eingeschlagene Methodik über die normale Produktionsroutine hinaus?
Die Lösungsmöglichkeiten sind nicht trivial und mir als Fachmann nicht offensichtlich. Da neue Rohstoffe aufzuspüren sind und in einer Vielzahl an Rezeptkombinationen empirisch zu testen und in der Stabilität zu beurteilen sind, ist dies auch keinesfalls als Produktionsroutine anzusehen.
3. Neuheit: Ist eine Lösung zu erwarten bzw. verwirklicht, die objektiv ein aus betrieblicher Sicht neues Konzept darstellt, mit dem der Stand des betrieblichen Wissens über den bekannten Stand der Technik vermehrt wird?
Da ein derartiges Fertigungskonzept weder als Stand der Technik etabliert noch im Unternehmen bekannt ist, wird durch die Tätigkeit in diesem Projekt betriebliches Wissen iSd Fragestellung vermehrt.
4. Systematisch: Wurde dazu ein bewusster, planmäßig ablaufender Prozess bedient?
Aus den Antragsunterlagen ergibt sich ein systematisches Vorgehen, das den branchenüblichen Standards bei innerbetrieblicher experimenteller Entwicklung entspricht.
5. Übertragbarkeit und/oder Reproduzierbarkeit: Sind die Ergebnisse nachvollziehbar?
Gibt es Hinweise, die an der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse zweifeln lassen? Aus den ersichtlichen Ergebnissen ergeben sich keine Hinweise, die an der Nachvollziehbarkeit bzw. Reproduzierbarkeit zweifeln lassen.
Teilprojekte 1.2 "Ethnic soup"- türkische Suppen und 1.3. Halal Suppen für arabischen Raum
Für den wachsenden Markt bei Konsumenten mit Migrationshintergrund wurde ein Trockensuppensegment mit mediterraner Kostform eröffnet. Suppen in traditioneller türkischer Qualität und Halal-Eignung gibt es im EU-Raum bisher nicht.
Es geht dabei um Verzicht von aus Schwein gewonnenen Rohstoffen, die Vermeidung von Alkohol in jeder Hinsicht (auch als Desinfektionsmittel oder Trägerstoff) sowie die unbedingte Verhinderung von Kreuzkontakten zu Haram-Materialien.
Nach Screening der Möglichkeiten wurden entsprechende Rohstoffstrategien in kleintechnischen Versuchen getestet und in entsprechenden Lagerversuchsreihen auf Ihre Haltbarkeitseignung untersucht. So können auch Art und Ausmaß der notwendigen Produktionsadaptierung ermittelt und die Anforderungen an entsprechende Verpackungskonzepte definiert werden.
Im Ergebnis gelang es, die Entwicklung bis zur Marktreife zu führen und im Folgejahr (2016) vier Produkte am Markt zu platzieren.
Das Teilprojekt 1.3. unterscheidet sich vom Teilprojekt 1.2. darin, dass der arabische Raum andere Bedingungen an die Beschaffenheit, den Geschmack und die Halal-Kriterien stellt. Auch ist wegen der höheren Durchschnittstemperaturen im Zielgebiet ein entsprechend adaptiertes Produkthaltbarkeitskonzept notwendig.
1. Unsicherheit / Fragestellung:
Ist eine Fragestellung erkennbar bzw. eine Wissenslücke ableitbar, die lösungsoffen ist und das Ergebnis nicht vorwegnimmt?
Ich erkenne folgende Fragestellung:
Ist es entgegen der historischen Wurzeln möglich, Trockensuppen als "ethnic food" unter Verwendung bisher nicht sektorüblicher "Halal"- Zutaten so zu erzeugen, dass das speziell davon angesprochene Zielgruppensegment diese als akzeptabel vergleichbar mit der traditionellen kulinarischen Erscheinung wahrnimmt?
Da hierfür keine Lösungen offensichtlich sind, ergibt sich eine klare Unsicherheit.
2. Schöpferische Tätigkeit:
Ist die Antwort zur Fragestellung fachlich nicht trivial bzw. geht die zum Schließen der Wissenslücke eingeschlagene Methodik über die normale Produktionsroutine hinaus?
Die Lösungsmöglichkeiten sind nicht trivial und mir als Fachmann nicht offensichtlich. Halal- Rohstoffe können infolge der schwierigen ethnischen Anforderungen eigene Eigenschaften entwickeln, die in einer entsprechenden Vielzahl an Rezeptkombinationen empirisch zu testen und in der Stabilität zu beurteilen sind. Dies ist keinesfalls als Produktionsroutine anzusehen.
3. Neuheit: Ist eine Lösung zu erwarten bzw. verwirklicht, die objektiv ein aus betrieblicher Sicht neues Konzept darstellt, mit dem der Stand des betrieblichen Wissens über den bekannten Stand der Technik vermehrt wird?
Da ein Gesamtprozess zur Herstellung von Halal-Trockensuppen weder als Stand der Technik etabliert noch im Unternehmen bekannt ist, wird durch die Tätigkeit in diesem Projekt betriebliches Wissen iSd Fragestellung vermehrt.
4. Systematisch: Wurde dazu ein bewusster, planmäßig ablaufender Prozess bedient? Aus den Antragsunterlagen ergibt sich ein systematisches Vorgehen, das den branchenüblichen Standards bei innerbetrieblicher experimenteller Entwicklung entspricht.
5. Übertragbarkeit und/oder Reproduzierbarkeit:
Sind die Ergebnisse nachvollziehbar? Gibt es Hinweise, die an der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse zweifeln lassen?
Aus den ersichtlichen Ergebnissen ergeben sich keine Hinweise, die an der Nachvollziehbarkeit bzw. Reproduzierbarkeit zweifeln lassen.
Teilprojekt 1.4. Hefe-freie Suppen
Die verkehrsübliche Beschaffenheit von Trockensuppen ist neben den verwendeten Zusatzstoffen und Aromen insbesondere stark geprägt durch die verwendeten Eiweißhydrolysate und -extrakte. Hier nimmt Hefeextrakt und -autolysat als "nicht-tierisches"-Erzeugnis eine zentrale Stellung im gesamten Sektor ein. Allerdings ist Hefe ohne wissenschaftlich ersichtlichen Grund stark "ins Gerede gekommen" - der Markt verlangt nach Produkten ohne Hefe.
Der Projektbeschreibung lasst sich entnehmen, dass in diesem Teilprojekt nach Alternativen zu charakteristischen Zutaten aus Hefe geforscht werden soll, mit denen das übliche und erwartete Erscheinungsbild der Produkte jedoch nicht maßgeblich verändert wird. Dabei wurde in diesem Teilprojekt versucht, entsprechende Rohstoffe aufzuspüren und damit alternative Rezepturanansätze aufzubauen.
Nach Screening der Möglichkeiten wurden entsprechende Rohstoffstrategien in kleintechnischen Versuchen getestet und in entsprechenden Lagerversuchsreihen auf Ihre Haltbarkeitseignung untersucht. Die Eignung der Lösungen wurde mittels Unterschiedsprüfung zu den bestehenden Produkten bewertet. Im Ergebnis hat sich das Vorhaben als sehr schwierig gezeigt, die Forschungsarbeiten reichen über das Jahr 2015 hinaus.
1. Unsicherheit / Fragestellung:
Ist eine Fragestellung erkennbar bzw. eine Wissenslücke ableitbar, die lösungsoffen ist und das Ergebnis nicht vorwegnimmt?
Ich erkenne folgende Fragestellung: Ist es möglich, Trockensuppen unter Verwendung bisher nicht üblicher Zutaten mit ausreichender Stabilität zu erzeugen, die eine vergleichbare Qualitätsanmutung vermitteln, ohne auf üblicherweise verwendete Hefeerzeugnisse bzw. synthetische Aromen zurückzugreifen und dennoch die etablierten Anforderungen bei dieser Produktgruppe sicherstellen?
Da hierfür keine Lösungen offensichtlich sind, ergibt sich eine klare Unsicherheit.
2. Schöpferische Tätigkeit: Ist die Antwort zur Fragestellung fachlich nicht trivial bzw. geht die zum Schließen der Wissenslücke eingeschlagene Methodik über die normale Produktionsroutine hinaus?
Die Lösungsmöglichkeiten sind nicht trivial und mir als Fachmann nicht offensichtlich. Da neue Rohstoffe aufzuspüren sind und in einer Vielzahl an Rezeptkombinationen empirisch zu testen und in der Stabilität zu beurteilen sind, ist dies auch keinesfalls als Produktionsroutine anzusehen.
3. Neuheit: Ist eine Lösung zu erwarten bzw. verwirklicht, die objektiv ein aus betrieblicher Sicht neues Konzept darstellt, mit dem der Stand des betrieblichen Wissens über den bekannten Stand der Technik vermehrt wird?
Da ein derartiges Fertigungskonzept weder als Stand der Technik etabliert noch im Unternehmen bekannt ist, wird durch die Tätigkeit in diesem Projekt betriebliches Wissen iSd Fragestellung vermehrt.
Teilprojekt 1.5. Suppeneinlagen (Nockerl)
Die traditionellen automatisierten Verfahren bei der Produktion von Suppeneinlagen zeigen infolge noch immer unbekannter Einflussfaktoren regelmäßig eine deutliche Prozessstreuung und damit relativ hohe Ausschussraten. Diese sind nun in den Betrachtungsmittelpunkt gerückt. Im Lichte der Diskussion "Food-Waste" ist es ein europaweites Anliegen, nach den Möglichkeiten zur Reduktion von Lebensmittelverlusten zu forschen und diese zu reduzieren.
Im Falle der Trockensuppeneinlagen bedarf es dazu, mit Anwendungstests im Großversuch die für die Verringerung von Lebensmittelabfall bestimmenden Parameter festzumachen und diese infolge zu steuern. Dazu muss durch gesteuerte Varianz von Rohstoff- und Prozessfaktoren ein Abhängigkeitsmuster erkannt, in Steuerparameter aufgelöst und in die Prozessführung eingehen. Im Ergebnis hat sich im Jahr 2015 gezeigt, dass vermutlich die innere Beschaffenheit des Hauptrohstoff Grieß, insbesondere die Beschaffenheit und Verteilung bzw. der Gehalt der unterschiedlichen im Grieß enthaltenen Eiweiß-Fraktionen ein wesentlicher Varianzfaktor sein könnte.
1. Unsicherheit / Fragestellung:
Ist eine Fragestellung erkennbar bzw. eine Wissenslücke ableitbar, die lösungsoffen ist und das Ergebnis nicht vorwegnimmt?
Ich erkenne folgende Fragestellung:
Welche inneren und äußeren Einflussfaktoren bestimmen den Ausschussgrad bei der Erzeugung von Trockensuppeneinlagen und mit welchen Steuerparametern kann der Ausschuss und damit der Lebensmittelabfall (Food Waste) minimiert werden?
Da hierfür keine Lösungen offensichtlich sind, ergibt sich eine klare Unsicherheit.
Diese ist auch hinsichtlich der technologischen Umsetzbarkeit lösungsoffen, wenngleich in den Einreichunterlagen bereits Detailaspekte der Lösung in die Fragestellung mit aufgenommen wurden.
2. Schöpferische Tätigkeit:
Ist die Antwort zur Fragestellung fachlich nicht trivial bzw. geht die zum Schließen der Wissenslücke eingeschlagene Methodik über die normale Produktionsroutine hinaus?
Die Lösungsmöglichkeiten sind nicht trivial und mir als Fachmann nicht offensichtlich. Da eine Vielzahl an Rezeptänderungen empirisch zu testen und eine Vielzahl an Parametern herauszufinden sind, ist dies auch keinesfalls als Produktionsroutine anzusehen."
Zum Projekt 3 "Produktion und Verpackung von Trockensuppen" führte der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus:
1. Unsicherheit / Fragesteilung: Ist eine Fragestellung erkennbar bzw. eine Wissenslücke ableitbar, die lösungsoffen ist und das Ergebnis nicht vorwegnimmt?
Ich erkenne hier folgende Fragestellung:
a) Ist es möglich, Trockenprodukte mit Hochgeschwindigkeit derart in Beutel abzufüllen und auszubringen, dass der Inhalt gleichmäßig im Beutelvolumen verteilt ist und es zu keiner geometrischen Unordnung auf der weiteren Förderstrecke kommt, um die nachfolgenden Prozessschritte wie Detektion, Kontrolle und Kartonverpackung keinen Störfaktoren auszusetzen?
b) Ist es möglich, Hühnerfett in der Trockensuppenproduktion entgegen der üblichen Vorgangsweise nicht volumetrisch zu dosieren und viskositätsunabhängig so in den Pulvermischer einzubringen, dass die empfindliche Struktur des Hühnerfettes nicht nachteilig beeinflusst wird?
Da hierfür keine Lösungen offensichtlich sind, ergibt sich eine klare Unsicherheit. Diese ist auch hinsichtlich der technologischen Umsetzbarkeit lösungsoffen.
2. Schöpferische Tätigkeit: Ist die Antwort zur Fragestellung fachlich nicht trivial bzw. geht die zum Schließen der Wissenslücke eingeschlagene Methodik über die normale Produktionsroutine hinaus?
Die Lösungsmöglichkeiten sind nicht trivial und mir als Fachmann nicht offensichtlich.
3. Neuheit: Ist eine Lösung zu erwarten bzw. verwirklicht, die objektiv ein aus betrieblicher Sicht neues Konzept darstellt, mit dem der Stand des betrieblichen Wissens über den bekannten Stand der Technik vermehrt wird?
Da ein derartiges Verfahren weder als Stand der Technik etabliert noch im Unternehmen bekannt ist, wird durch die Tätigkeit in diesem Projekt betriebliches Wissen iSd Fragestellung vermehrt.
4. Systematisch: Wurde dazu ein bewusster, planmäßig ablaufender Prozess bedient?
Aus den Antragsunterlagen ergibt sich ein systematisches Vorgehen, das den branchenüblichen Standards bei innerbetrieblicher experimenteller Entwicklung entspricht.
5. Übertragbarkeit und/oder Reproduzierbarkeit: Sind die Ergebnisse nachvollziehbar?Gibt es Hinweise, die an der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse zweifeln lassen?
Aus den Antragsunterlagen ergeben sich keine Hinweise, die an der Nachvollziehbarkeit bzw. Reproduzierbarkeit zweifeln lassen."
4. Vorlage
Am 11.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten übermittelte das Finanzamt der FFG zur neuerlichen Stellungnahme.
5. Stellungnahme FFG vom 25.04.2019
Am 14.06.2018 wurde die FFG vom Finanzamt um neuerliche Beurteilung der Projekte 1 und 3 ersucht.
Die FFG gab -nach Beantwortung einer Rückfrage durch die bP am 25.04.2019 eine Stellungnahme zum Gutachten der bP ab.
Darin wurde zusammenfassend festgestellt, dass es sich bei den im Rahmen des Projektes 3 durchgeführten Tätigkeiten, wie bereits in der Stellungnahme für das Wirtschaftsjahr 2014 vom 21.03.2017 festgestellt, auch im Wirtschaftsjahr 2015 um industrielles Engineering handle, da das Ziel des Schwerpunktes / Projektes keine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit adressiere, zu deren Lösung F&E-Aktivitäten durchgeführt worden seien.
Die Entwicklung eines neuen Verfahrens bzw. wesentlich verbesserten Verfahrens sei gemäß Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual nur dann als Forschung und Entwicklung zu sehen, wenn F&E-Aktivitäten zur Entwicklung notwendig waren bzw. durchgeführt worden sind. Aus den vorliegenden Beschreibungen sei jedoch ersichtlich, dass keine F&E-Aktivitäten mit der dargestellten Neukonzeption bzw. Adaptierung des Produktionsverfahrens verbunden sind, da sämtliche Anforderungen mit im industriellen Anlagenbau bzw. in der Lebensmittelbranche üblichen Routinetätigkeiten lösbar seien. Der allgemeine Stand der Technik bzw. des Wissens ("Neuheit") werde daher nicht erweitert. Der Schwerpunkt/das Projekt erfülle daher nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Forschungsprämienverordnung iVm § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sowie in Ergänzung des Frascati Manuals zur Geltendmachung einer Forschungsprämie.
Die beschriebenen Anforderungen (z.B. Automatische Zudosierung von Hühnerfett; Dosierung v. stückigen bzw. Pulverkomponenten) zur Steigerung der Produktionsleistung konnten durch den Einsatz von üblichen Engineering-Methoden bzw. Vorgehensweisen (Adaptierung einzelner Verfahrensparameter, Änderungen im Anlagendesign) bewerkstelligt werden. Der Einsatz von F&E-Aktivitäten sei nicht erforderlich gewesen.
Im gegenständlichen Projekt sei das Verfahren (hier das Verfahren des Mischens und Verpackens zur Trockensuppenproduktion) im Wesentlichen festgelegt und es sollte durch die durchgeführten Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren (z.B. Vermeidung v. Schaum- bzw. Klumpenbildung, Vermeidung von aufwändigen Reinigungstätigkeiten, Verfahrensoptimierung, Vermeidung "ungleiches Ablegen der Beutel auf dem Auslaufband", etc.) gebracht werden bzw. die Produktionsleistung (abgefüllte Beutel/Schicht) erhöht werden. Der Einsatz von F&E-Aktivitäten sei dazu nicht erforderlich gewesen.
Vom externen Gutachter (von der bP beauftragt) wurde angegeben, dass ein "derartiges Verfahren weder als Stand der Technik etabliert noch im Unternehmen bekannt war".
Nach Beurteilung der FFG hätten die nachgereichten Unterlagen allerdings bestätigt, dass es sich bei den im Zuge dieses Projektes durchgeführten Tätigkeiten um Engineering-Tätigkeiten (z.B. Erarbeitung v. Verbesserungsvorschlägen, Komponentenauswahl, Installation, Tests) handle, um Routineanpassungen durchzuführen. So würden z.B. bereits vorhandene Standard- Komponenten (Bsp. Zahnradpumpe, Membranpumpe, etc.) nach Routinetests ausgewählt und zu einem Verfahren kombiniert, mit dem unter anderem ein Einzelproblem wie die "Förderung von Hühnerfett" gelöst wurde. Projekte mit Routinecharakter, bei denen etablierte Methoden und Vorgangsweisen zur Lösung eines Einzelproblems zur Anwendung herangezogen werden, seien laut Forschungsprämienverordnung und in Ergänzung Frascati Manual nicht der F&E zuzuordnen.
Die gegenständliche Anlage wird vom Unternehmen als "Pilotanlage" bezeichnet. Die FFG stellte fest, dass es sich bei der Anlage nicht um eine Pilotanlage im Sinne der Forschungsprämienverordnung handle, da diese nicht hauptsächlich und nachhaltig der F&E diene. Weiters handle es sich bei der gegenständlichen Anlage selbst auch um keinen "Prototypen" im Sinne der Forschungsprämienverordnung sowie des Frascati Manuals, sondern bereits um das Endprodukt (Produktionsanlage).
Bei den im Rahmen des Projektes 1 durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich um folgende 5 Teilprojekte:
1. Suppen in Premiumqualität "Super Soup"
2. Rezeptentwicklung für ethnische Suppen
3. Halal Suppen
4. Rezeptentwicklung für hefe-freie Produkte
5. Suppeneinlagen (Nockerl)
Im Wesentlichen vertritt die FFG zum Projekt 1 die Auffassung, dass in den einzelnen Teilprojekten keine technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten adressiert werden und der Stand des Wissens nicht erweitert werde.
Es handle sich bei den beschriebenen Tätigkeiten um in der Lebensmittelbranche etablierte Routinetätigkeiten, die üblicherweise bei der Herstellung veränderter Rezepturen zum Einsatz kommen (Bemusterung und Auswahl von Rohstoffen, methodische Bewertung der Rohstoffprüfung, Analyse des Proteingehalts im Getreide, Erstellung von Rezepturvarianten, Produktionsversuche, Überprüfung der Testergebnisse).
Diese entsprächen einer Standardvorgehensweise in der Lebensmittelindustrie. Projekte mit Routinecharakter, bei denen etablierte Methoden zur Lösung eines Einzelproblems zur Anwendung kommen, sind nicht der F&E zuzuordnen. Der allgemeine Stand des Wissens bzw. der Technik werde nicht erweitert.
6. Stellungnahme der bP vom 23.09.2020
Die bP nahm mit Schreiben vom 23.09.2020 Stellung zur Stellungnahme der FFG vom 25.04.2019 und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
a. Die Ungleichbehandlung von Sachverständigengutachten (Anm.: im Auftrag der bP) und Bewertungen durch die FFG ist nicht nachvollziehbar. Das von der bP vorgelegte Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sei als Beweismittel höherwertig als das Gutachten eines anonymen Mitarbeiters der FFG.
b. Im Jahr 2014 wurden Entwicklungserfolge beim Projekt Suppen erzielt, einige Teilprojekte konnten aber noch nicht begonnen werden. Entsprechende F&E Aktivitäten wurden im Jahr 2015 fortgesetzt bzw. begonnen. Die durchgeführten Tätigkeiten wurden im Jahr 2014 von der FFG als förderungswürdig beurteilt, im darauffolgenden Jahr allerdings nicht mehr.
2015 wurde unter großem Aufwand der Teilbereich "Halalsuppe" vorangetrieben. Zu diesem Zeitpunkt gab es kein derartiges Produkt am europäischen Markt. Einer der größten Marktteilnehmer (***4***) hatte Kontakt aufgenommen und Verhandlungen in Aussicht gestellt das Unternehmen als potentiellen Produzenten zu gewinnen.
Die Entwicklung dieses Produktes stellte für das Unternehmen eine große Herausforderung dar. Um den regionalen organoleptischen Kriterien zu entsprechen, musste das bisherige Konzept (begründet von Justus Liebig) gänzlich überarbeitet werden. Es wurden zahlreiche Workshops mit Experten durchgeführt mit dem Ziel eine neue Methodik unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede inklusive sensorischer Profilierung zur Herstellung des Produkts zu entwickeln.
Außerdem wurde die Weiterentwicklung der Produktion von Suppeneinlagen betrieben in Hinblick auf schonenden Umgang mit den Ressourcen. Es wurde untersucht, ob der Proteinanteil im Gries einerseits abhängig vom Rohstoff bestimmten Fluktuationen unterliegt und andererseits, ob dieser einen direkten Einfluss auf die Konsistenz des gefertigten Produktes ausübt.
c. Bis zum Jahr 2014 wurden im Unternehmen Trockenfertigprodukte mit einer Anlage bestehend aus den zwei Haupteinheiten Mischerei und Packerei hergestellt. Die Mischerei beinhaltet drei (Vormischung, Mühle und Hauptmischung) und die Packerei acht Prozessschritte (z.B. Beutel Übergabe, Öffnung, Befüllung, Luftentfernung, Versiegelung, Auswurf).
Im Bereich der Mischerei verursachte die unkontrollierte Einbringung flüssiger Zutaten (erhitztes Fett) über eine Rohrleitung je nach Temperatur des Mediums, Umgebungstemperatur und relativer Luftfeuchte ein unerwünschte Ausbildung von Trockenzonen und Klumpen. Daher war immer eine zweite Prozessstufe notwendig, um den erforderlichen Homogenisierungsgrad für die weitere Prozesskette herzustellen. Das zeigte sich insbesondere bei der Hühnerfetteinbringung, wo neben der Ausbildung von Totzonen auch Schaum massive Probleme verursachte. Hühnerfett ist ein sehr instabiler und empfindlicher Rohstoff, der durch Kontakt mit Luftsauerstoff stark zu off-flavour (unerwünschte negative Aromaausbildung) neigt. Die Fluktuationen im Bereich der Viskosität und des Schmelzpunktes stellten den Prozess immer wieder vor große technische Probleme.
Im Bereich der Packerei wurden zahlreiche Probleme und Nachteile identifiziert:
- Beutel nicht geöffnet, Produkt fällt auf Oberfläche des Maschinentisches
- Formatumstellungen nur manuell unter großem Zeitaufwand möglich
- Schubstangen, Wellen und Lager liegen oberhalb der geöffneten Beutel: Gefahr der Verunreinigung des Lebensmittels
- Funktionen von Ink-Jet Geräten zur Codierung der Beutel teilweise außer Betrieb gesetzt
- Sicherheitsfunktionen, die durch Initiatoren überwacht werden, sind mit zunehmender Staubbildung außer Kraft gesetzt.
Da es nicht möglich war durch Umrüsten einzelner Anlagenbauteile die genannten technischen Probleme (Stand der Technik) zu lösen, beschloss das Unternehmen im Jahr 2013 das Verfahrenskonzept zu überarbeiten, auf Basis seiner langjährigen Expertise in diesem Bereich neu zu denken und einen gänzlich neuen verfahrenstechnischen Ansatz im Rahmen von eingeleiteten F&E Aktivitäten im Jahr 2014 und 2015 zu entwickeln.
In Zusammenarbeit mit einem Maschinenbauunternehmen wurden auf Basis der durchgeführten Entwicklungsarbeiten und technischen Entwürfen Prototypen bei der Mischerei und der Packerei entwickelt und ein Jahr testweise betrieben um entsprechende Erfahrungen zu sammeln.
Die Verfahrensentwicklung wurde alleinig von den Technikern des Unternehmens durchgeführt. Die Umsetzung erfolgte durch das Maschinenbauunternehmen.
Bei der Mischerei wurden mittels Prototyp zahlreiche systematische Tests mit unterschiedlichen Versuchsanordnungen zur methodischen Überprüfung von Testmischungen auf Durchmischung und Homogenität durchgeführt.
Basierend auf diesen Testergebnissen wurde der Prototyp weiterentwickelt, in dem der Mischer erstmals horizontal aufgebaut wurde. Auf einer Hauptwelle sind Pflugscharen angeordnet, die durch Rotation einen Mischprozess auslösen. Die wesentlichen Einheiten, Düsen, Messer und Antriebsaggregate wurden so positioniert, dass über die gesamte Länge der Mischeinheit ein höchstmöglicher Homogenitätsgrad gewährleistet werden kann. Um unerwünschte Ausbildungen von Totzonen respektive Klumpenbildung zu verhindern wird das Hühnerfett erstmals auf das von der Masse umgebene schnell rotierende Messer eingedüst und somit eine Fein-Dispersion des Produkts erzielt.
Letztlich konnte ein neuartiges Mischverfahren entwickelt werden und der gesamte Mischprozess durch homogene Fetteinbringung unter Druck mittels Düsen wesentliche verbessert werden. Dies stellte zum damaligen Zeitpunkt eine nachweisliche Neuheit sowie eine klare Erweiterung des Stands der Technik dar.
Im Bereich der Packerei wurde ebenfalls ein neues Konzept entwickelt. Die Kernentwicklungen umfassten u.a. folgende Punkte:
- offene Bauweise
- lineare Anordnung der Aggregate
- Rückführbarkeit von Überschussmengen in den Verpackungsprozess
- vollautomatische Verwiegung
- Dosierung mit zentraler softwaregestützter Steuerung des gesamten Verpackungsprozesses.
Im Übrigen verwies die bP auf das Antwortschreiben des Ergänzungsersuchens vom 1.10.2018 und auf das vorgelegte Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Lebensmitteltechnologie, Fleisch und Fleischwaren, Ernährungsforschung sowie Lebensmittelhygiene ***Privatgutachter1***.
7. Stellungnahme FFG vom 25.02.2021
Das Bundesfinanzgericht übermittelte der FFG die Stellungnahme der bP vom 23.09.2020, worauf diese am 25.02.2021 eine weitere Stellungnahme zu den Jahresgutachten 2014 und 2015 (***5*** und ***3***) erstellte.
Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen der gutachterlichen Tätigkeit der FFG wird auf die einzelnen Projekte eingegangen.
Bezüglich des Projektes "Suppen und Suppeneinlagen" wird auf die Stellungnahme vom 25.4.2019 verwiesen, da von der bP keine neuen Informationen geliefert worden seien.
Bezüglich des Umstandes, dass das Projekt "Suppen und Suppeneinlagen" von der FFG im Jahr 2014 positiv und 2015 negativ beurteilt wurde, werde festgehalten, dass immer die für das jeweilige Jahr dargestellten Aktivitäten zu beurteilen seien. Aus den Beschreibungen für 2015 seien keine F&E-Aktivitäten erkennbar.
Weiters sei festzustellen, dass es im Jahr 2015 bereits diverse Halal-Trockensuppen am Markt gab. Es wurden keine Unterschiede zu bereits am Markt verfügbaren Produkten beschrieben. Selbst wenn sich die erarbeiteten Produkte in gewissen Aspekten von bereits vorhandenen Produkten unterscheiden, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass F&E-Aktivitäten zur Produkterarbeitung notwendig waren bzw. durchgeführt wurden.
Weiters seien keine F&E-Aktivitäten in Zusammenhang mit der genannten Überarbeitung des Konzeptes der Suppenherstellung dargestellt. Bezüglich der genannten "Workshops mit Experten" sei festzuhalten, dass diese keine F&E-Aktivitäten im Sinne der Forschungsprämienvorordnung in Ergänzung Frascati-Manual darstellen, da im gegenständlichen Projekt, wie in der Stellungnahme vom 25.4.2019 erläutert, keine technologischen und/oder wissenschaftlichen Unsicherheiten adressiert werden. Auch sei nicht beschrieben, welche Änderungen am methodischen Konzept vorgenommen wurden.
Weiters sei festzustellen, dass es sich bei der genannten "wissenschaftlichen Fragestellung, ob der Proteinanteil im Gries einerseits abhängig vom Rohstoff bestimmten Fluktuationen unterliegt und andererseits ob dieser einen direkten Einfluss auf die Konsistenz des fertigen Produktes ausübt", um eine in der Lebensmittelbranche übliche Fragestellung handelt, zu deren Beantwortung keine F&E-Aktivitäten notwendig bzw. durchgeführt wurden. Es sei bekannt, dass der Proteingehalt in Gries abhängig vom Rohstoff Schwankungen unterliegt und auch, dass der Proteinanteil einen Einfluss auf die Konsistenz von Nockerl hat. Der allgemeine Stand der Technik werde durch die Beantwortung dieser Fragestellung somit nicht erweitert.
Wie in der Stellungnahme vom 25.4.2019 festgehalten, handle es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten (Bemusterung und Auswahl von Rohstoffen, methodische Bewertung der Rohstoffprüfung, Analyse des Proteingehalts im Getreide, Erstellung von Rezepturvarianten, Produktionsversuche, Überprüfung der Testergebnisse) um in der Lebensmittelbranche etablierte Routinetätigkeiten, die üblicherweise bei der Herstellung veränderter Rezepturen zum Einsatz kommen. Diese entsprächen einer Standardvorgehensweise in der Lebensmittelindustrie.
Bezüglich des Projektes "Verfahrensentwicklung für Trockensuppenproduktion und Verpackung" seien auch die nachgereichten Unterlagen keine F&E-Aktivitäten zu entnehmen, daher bleiben die Begründungen in den bisherigen Stellungnahmen der FFG aufrecht.
Aus den vorliegenden Beschreibungen sei ersichtlich, dass keine F&E-Aktivitäten mit der genannten "Neukonzeption" bzw. Adaptierung des Produktionsverfahrens verbunden sind, da sämtliche Anforderungen mit im industriellen Anlagenbau bzw. in der Lebensmittelbranche üblichen Routinetätigkeiten realisierbar sind. Es handle sich hierbei um übliche, im Zuge der Konzeptionierung bzw. Errichtung einer Produktionsanlage durchzuführende Tätigkeiten, die dem Engineering zuzuordnen sind.
Der allgemeine Stand der Technik bzw. des Wissens ("Neuheit") werde daher nicht erweitert.
Die Entwicklung eines Prototyps gemäß Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual sei nur dann als Forschung und experimentelle Entwicklung zu sehen, wenn die allgemeinen Kriterien für Forschung und experimentelle Entwicklung erfüllt sind.
Dies sei im gegenständlichen Projekt jedoch nicht der Fall.
Bezüglich der in der Stellungnahme des Unternehmens vom 23.9.2020 in Zusammenhang mit der "Packerei" angeführten Argumenten, welche ebenfalls keine neuen inhaltlichen Informationen enthalten, sei festzuhalten, dass es sich bei den dargestellten Aktivitäten (z.B. Konzeptentwicklung, technische Entwürfe/Planungen) um übliche, im Zuge der Konzeptionierung bzw. Errichtung einer Produktionsanlage durchzuführende Tätigkeiten und nicht um F&E- Aktivitäten handelt.
Aus den vorliegenden Unterlagen gehe klar hervor, dass das Ziel des Projektes die Realisierung einer Produktionsanlage zur Produktion und Verpackung von Trockensuppen ist. Dies gehe u.a. aus den Informationen zum Projektablauf (z.B. "Überleitung zur Serienproduktion"; "Sämtlicher Testbetrieb war ausschließlich im Rahmen der normalen Produktion möglich") bzw. aus der Tatsache hervor, dass im Rahmen des Projektes beispielsweise die Schichtleistung erhöht wurde. Die Anlage diente der Produktion, folglich sei sie kein Prototyp und keine Pilotanlage im Sinne der Forschungsprämienverordnung.
8. Stellungnahme der bP vom 20.05.2021
In Reaktion auf die Stellungnahme der FFG vom 25.02.2021 übermittelte die bP dem Bundesfinanzgericht die Stellungnahme vom 20.05.2021, in der auch ein Antrag auf Nichtveröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 BFGG gestellt wurde, da wesentliche Interessen der BF (Geschäftsgeheimnisse und Entwicklungsergebnisse) einer Veröffentlichung entgegenstehen würden.
a. Die Qualifizierung der FFG-Gutachter sei nicht transparent und es entstehe der Anschein einer "intransparenten Gutachterpolitik". In anderen Verfahren seien Gutachter üblicherweise bekannt und gerichtlich zertifiziert.
Die Stellungnahmen wurden darauf schließen lassen, dass nicht ausreichend zeitliche Ressourcen zur Verfügung stehen, da der Großteil aus kopierten Textpassagen bestehe und die eigentliche Argumentation für die Ablehnung kurz, pauschal und sich wortident in anderen Projektstellungnahmen wiederhole.
b. Alle von der bP vorgelegten technischen Dokumente würden sich durch einen hohen Detailierungsgrad und präzise, penible Beschreibung der Materie auszeichnen. Auf die Kriterien der Forschungsprämienverordnung sowie des Frascati Manuals sei nachvollziehbar eingegangen worden. Facheinschlägige Personen mit entsprechender Branchenkenntnis könnten den Forschungscharakter der Aktivitäten klar nachvollziehen.
Die FFG hingegen wiederhole Ablehnungen mit pauschalen Argumentationsketten ohne detailliert, konkret und nachvollziehbar darauf einzugehen. Zu Behauptungen seien keine Quellen oder Referenzen als Ablehnungsgrund angeführt.
Es liege keine faktenbasierte Einschätzung vor, auf die die bP konkret mit Beweisen eingehen könnte.
Weiters führte die bP zehn zentrale Beispiele für falsche und pauschale Behauptungen in den Stellungnahmen der FFG an und merkte im Wesentlichen Folgendes an:
1. Bei den Trockensuppen handle es sich um Neuentwicklungen bzw. wesentliche Verbesserungen, wie bereits im Gutachten für 2014 bestätigt. 2015 sei eine Fortsetzung dieser Aktivitäten. Der Verzicht auf fundamentale Inhaltstoffe bedinge eine wissenschaftliche Unsicherheit, der mittels systematischer F&E zu begegnen ist.
2. und 3. Die FFG lege nicht dar, welche türkischen Suppen von welchen Herstellern 2014 und 2015 bereits am Markt verfügbar waren und warum sich die Neuentwicklungen nicht von diesen unterscheiden.
4. Die FFG hätte argumentieren müssen, dass die Aktivitäten aus bestimmten Gründen nicht als F&E zu werten wären. Die bP habe in ihren Dokumenten auf die Einhaltung der fünf Kernkriterien für F&E geachtet und diese beschrieben.
5. Bei der Entwicklung der Trockensuppen handle es sich nicht bloß um Routinetätigkeiten, sondern um Tätigkeiten, die darauf abzielen wissenschaftliche Neuheiten auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie zu generieren.
Die FFG begründe nicht, warum es sich im konkreten Einzelfall nicht um F&E-Aktivitäten handeln soll. Es sei nicht nachvollziehbar aufgrund welcher Bestimmungen die Ablehnung der Aktivitäten mit Workshops und Brainstorming erfolgte.
7. Ohne konkrete Argumente werde eine Lösung technischer Unsicherheiten bei der Verfahrensentwicklung für Trockensuppenproduktion und Verpackung ausgeschlossen.
Die FFG sei nicht darauf eingegangen, weshalb die erstmalige lineare statt rotierende Befüllung bei Trockensuppen mit Herstellung eines Prototyps nicht experimentelle Entwicklung sein sollte.
8. Es sei ein Prototyp entwickelt, betrieben und entsprechende systematische Entwicklungsschleifen eingezogen worden. Folglich sei es nicht um das "reibungslose Funktionieren" einer bestehenden Anlage, sondern um die Entwicklung von neuartigen Vorrichtungen für ein neuartiges Verfahren gegangen. Die FFG hat kein bereits vorhandenes Verfahren respektive die dazugehörigen Anlagen angeführt.
9. Eine Kapazitätserweiterung im Sinne von Industrial Engineering wäre das Aufstellen von zusätzlichen Produktionslinien oder die verstärkte Ausführung bestimmter Komponenten der bestehenden Anlage zwecks Erhöhung der Prozessgeschwindigkeit. Im konkreten Fall sei aber ein grundsätzliches anderes Verfahren (z.B. lineare statt rotierender Bewegungen) entwickelt worden, bei dem zu Beginn überhaupt nicht offensichtlich war, ob das gewünschte Ziel erreicht werden kann. Für das neue Verfahren konnten auch nicht bestehende Anlagenkonzepte genutzt werden, sondern es mussten neuartige Vorrichtungen systematisch unter Berücksichtigung geeigneter Prozessparameter iterativ erforscht und entwickelt werden.
10. Bisherige Mischverfahren zum Erzielen der gewünschten Homogenität beruhen auf einem 3-stufigen Prozess. Ein 1-stufiger Prozess war mangels einer ausreichenden Prozessstabilität nicht möglich. Technisch unsicher sei zu Projektbeginn gewesen, bei welchen Prozessparametern (Temperatur, Düsenpositionierung, Düsengeometrie, Schneidwerkzeug, Partikelgröße, Viskosität, Vermeidung von Totzonen etc.) eine maximale Homogenisierung in einem einzigen Prozessschnitt möglich sein würde.
9. Stellungnahme der FFG vom 01.09.2022
Die FFG wurde vom Bundesfinanzgericht um eine ergänzende Stellungnahme zu den von der bP in der Stellungnahme vom 20.5.2022 vorgebrachten Argumenten ersucht.
Zur von der bP bemängelten verfahrensrechtlichen Situation merkte die FFG im Wesentlichen Folgendes an:
"Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft ist die gesetzlich eingerichtete Förderagentur des Bundes zur Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen der unternehmensnahen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsförderung. Sie wickelt nicht nur Programme ihrer Eigentümer ab (Wirtschaftsministerium und Klimaschutzministerium), sondern auch andere Bundesministerien setzen auf die FFG als Abwicklungspartner, darunter die Bundesministerien für Landesverteidigung, für Finanzen und für Landwirtschaft. Das Wissenschaftsministerium hat die FFG mit der Betreuung der EU-Programme für Forschung, Entwicklung und Innovation beauftragt (FFG als Nationale Kontaktstelle), darüber hinaus betreut die FFG weitere EU-Programme und Initiativen. Aufgrund ihrer Erfahrung und Kompetenz haben auch viele österreichische Bundesländer die FFG mit der Abwicklung von Landesmitteln zur Forschungsförderung beauftragt.
Die FFG verfügt nicht nur über die Kompetenz zur Abwicklung (auch komplexer) Förderprogramme und -initiativen im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation, sondern als einzige Institution Österreichs auch über den entsprechenden Pool aus Expert:innen aus diesem Bereich und wurde daher vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt, für Wirtschaftsjahre ab 2012 Gutachten für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie zu erstellen. Von der FFG wurden seit 2013 über 23.000 Gutachten zur Forschungsprämie erstellt. Die Begutachtung der FFG besteht nicht aus der Bewertung einer einzelnen "anonymen Person", sondern es handelt sich hierbei um einen qualitätsgesicherten Begutachtungsprozess. Liegt ein Antrag vor, so wird dieser intern der/dem fachlich am besten geeigneten Expert:in zugeteilt (akademische Ausbildung, Berufserfahrung, Erfahrung in der FFG) und das Ergebnis der Begutachtung anschließend im Rahmen der Qualitätssicherung im "Mehraugenprinzip" durch weitere Expert:innen überprüft.
Expertise der FFG im Bereich Ernährung und Lebensmittel:
Die FFG bietet sowohl nationale Fördermöglichkeiten für Projekte aus dem Lebensmittelbereich, bietet aber auch Unterstützung bei EU-geförderten und anderen multinationalen Projekten (z.B. EU Rahmen-Programm Horizon Europe Cluster 6 "Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt").
Die FFG hat in den letzten Jahren im Rahmen der direkten Forschungsförderung eine Reihe von Projekten im Bereich Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -vertrieb gefördert. Dazu zählen Projekte im Bereich Pflanzenbau (z.B. Saatgut, Pestizidreduktion, Düngemittel, Maschinen, Logistik), Lebensmittelproduktion (z.B. Verfahren, Zubereitung, Haltbarkeit, Lebensmittelrohstoffe), Produktentwicklung (z.B. Milch und Milchprodukte, Kombinationsprodukte, Getreide und Hülsenfrüchte, Obst und Gemüse, Fette und Öle, Halbfertig- und Fertigprodukte, "functional food", biologische Lebensmittel), Qualitätskontrolle und Inhaltsstoffe (z.B. Verringerung von Konservierungsmitteln und Zusatzstoffen, Verlängerung der Haltbarkeit, Verringerung der mikrobiologischen Belastung), Lebensmittelverpackungen.
Die FFG hat von 2010 bis 2021 insgesamt 410 Projektbeteiligungen zum Thema "Lebensmittel" (gem. SIC Code) mit insgesamt rund 32 Millionen Euro gefördert. Bereits Ende der 90er-Jahre startete die Vorgängerorganisation der FFG gemeinsam mit dem Fachverband und der Lebensmittelversuchsanstalt die "Lebensmittelinitiative Österreich", innerhalb derer 170 Projekte mit insgesamt 25 Mio. Euro unterstützt wurden. Aktuelle bzw. kürzlich abgeschlossene Projekte aus dem Lebensmittelbereich sind in der FFG-Projektdatenbank (nicht vollständig) zu finden unter: https://projekte.ffg.at/projekt?go=1&q=food bzw. unter https://projekte.ffg.at/projekt?go=1&q=lebensmittel.
Abseits einer Vielzahl an einzelnen Projekten unterstützt die FFG das Thema Lebensmittel u.a. auch mit strukturellen Maßnahmen wie der Förderung des COMET Kompetenzzentrums "FFoQSI - Austrian Competence Centre for Feed and Food Quality, Safety & Innovation", mit der Förderung der Research Studios Austria "FusariumPrevent", und "NitroFix", dem Innovationslabor "FoodNetLab" und anderen."
Stellungnahme der FFG zu Annex (zur Stellungnahme der bP vom 20.5.2021) "Zentrale Beispiele für falsche Behauptungen und pauschale Ablehnungen in der FFG Stellungnahme vom 25.2.2021":
Kommentar Nr. 1 der bP zu Projekt 1:
"Bei allen fünf Teilforschungsvorhaben handelt es sich teilw. um Neuentwicklungen und teilw. um wesentliche Verbesserungen, wie bereits im positiven FFG-Gutachten aus 2014 prinzipiell bestätigt. 2015 ist eine Fortsetzung der Aktivitäten aus 2014, wobei in einigen Teilbereichen (z.B. Suppeneinlagen mit spezifischen Quell- und Textureigenschaften) erst 2015 ein Durchbruch erzielt werden konnte. Auch für das Forschungsjahr 2015 gilt somit generell, dass die Frascati-Kriterien neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar erfüllt sind, und dass der Stand des Wissens in mehreren Punkten erweitert wurde."
Stellungnahme der FFG:
Wie in der Stellungnahme der FFG vom 25.2.2021 festgehalten, sind für die Beurteilung, ob die in einem Schwerpunkt/Projekt in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten Aktivitäten die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllen, immer die für das jeweilige Wirtschaftsjahr dargestellten Aktivitäten zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Schwerpunkt/Projekt in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr positiv beurteilt wurde, lässt nicht automatisch darauf schließen, dass auch in einem Folgewirtschaftsjahr die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Forschungsprämie erfüllt sind. Insbesondere bei Forschungsschwerpunkten, in welchen mehrere Projekte zusammengefasst sind, können somit in einem Wirtschaftsjahr Projekte, welche als F&E eingestuft werden können, enthalten sein, wohingegen in einem anderen Wirtschaftsjahr Projekte enthalten sind, bei denen es sich nicht um F&E handelt. Die Beurteilung erfolgt immer anhand der konkreten im Wirtschaftsjahr durchgeführten Aktivitäten bzw. bearbeiteten Projekte. Des Weiteren ist bei mehrjährigen Schwerpunkten/Projekten insbesondere zu beachten, inwiefern sich die Arbeiten von vorangegangen Wirtschaftsjahren abgrenzen und inwiefern im jeweiligen Wirtschaftsjahr noch technologische und/oder wissenschaftliche Unsicherheiten adressiert werden, deren Klärung bzw. Beseitigung zu einer Erweiterung des allgemeinen Standes des Wissens bzw. der Technik führen.
Im gegenständlichen Fall war es anhand der im Jahresgutachten übermittelten Beschreibungen und nachdem über mehrere Jahre bereits sehr ähnliche Inhalte beschrieben wurden, nicht mehr plausibel, dass es durch die Bearbeitung der jeweils sehr ähnlichen bzw. nur allgemein beschriebenen Aufgabenstellungen noch zu einer wesentlichen Weiterentwicklung des Standes der Technik kommt bzw. die Arbeiten im Wirtschaftsjahr über in der Branche übliche Vorgehensweise zur Herstellung veränderter Rezepturen hinausgehen. Die im Rahmen der Bescheidbeschwerde vom 7.5.2018 nachgereichten Unterlagen sowie die Rückfrageantwort vom 9.1.2019, in welchen laut Unternehmen "ausgewählte Projekte aus dem Jahr 2015" beschrieben wurden, bestätigten, dass es sich bei den im Wirtschaftsjahr durchgeführten Tätigkeiten nicht um F&E im Sinne der Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual handelt.
Dem Argument des Unternehmens, dass für das "Forschungsjahr 2015" "die Frascati-Kriterien […] erfüllt sind, und dass der Stand des Wissens in mehreren Punkten erweitert wurde" wird von der FFG daher nicht gefolgt.
Bezüglich der Angabe des Unternehmens, dass es sich "bei allen fünf Teilforschungsvorhaben" "teilw. um Neuentwicklungen und teilw. um wesentliche Verbesserungen" handelt, ist Folgendes festzuhalten:
Selbst wenn sich die im Schwerpunkt/Projekt erarbeiteten Produkte von jenen, welche am Markt bereits verfügbar waren, in gewissen Aspekten unterscheiden sollten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass deren Erarbeitung die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllt. Die Erarbeitung eines Produktes ist nur dann als forschungsprämienrelevant einzustufen, wenn sie die Kriterien gemäß Forschungsprämienverordnung in Ergänzung Frascati-Manual erfüllt.
Bezüglich der Erarbeitung neuer bzw. verbesserter Produkte und Verfahren ist gemäß Frascati Manual zwischen Innovation und Forschung und experimenteller Entwicklung zu unterscheiden.
"R&D and innovation activities and borderline cases
2.46 Innovation is currently defined for measurement purposes in the third edition of the Oslo Manual (OECD/Eurostat, 2005) with a sole focus on the Business enterprise sector (see a definition for this sector in Chapter 3).
Normen und Schlagworte
- § 3 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 4 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 1 Abs. 1 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108c Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108c Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100903/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100903.2018
- Stammnummer
- 140614
- Gültig
- 18.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF