Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0005-W/05
Keine Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 bei gleichzeitigem Bezug von Transferleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-W/05vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld und Bezug von der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 28. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
1. September 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Gutschrift an Einkommensteuer
für das Jahr 2003 beträgt € 48,24.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2003 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Arbeitslosengeld.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 machte der Bw. als Werbungskosten einen Betrag von € 1.625,00
unter dem Titel "Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten" geltend. Für zwei im Ausland sich aufhaltende Kinder
beantragte er den Abzug von € 1.200,00 als außergewöhnliche
Belastungen.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2003 enthält als Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, sowie als außergewöhnliche
Belastungen den Anträgen des Bw. in der Steuererklärung entsprechende
Absetzposten.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung
brachte der Bw. vor, bei der Steuerberechnung seien Aufwendungen für
Familienheimfahrten nach Polen sowie Ausgaben für seine zwei im Ausland
(Polen) lebenden Kinder nicht berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag hielt der Bw. sein Berufungsbegehren
aufrecht und führte aus, seine Frau arbeite in Polen als Bäuerin und
seine Kinder gingen in Polen zur Schule.
Den in der Folge vom Finanzamt an ihn gerichteten
Ergänzungsvorhalt, worin der Bw. aufgefordert wurde, allfällige
Änderungen gegenüber seinem Erstantrag mitzuteilen sowie die
betreffenden Unterlagen hiezu vorzulegen, ließ der Bw. unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da, wie bereits vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, die vom Bw. als Werbungskosten
für Familienheimfahrten und als außergewöhnliche Belastungen
für im Ausland lebende Kinder geltend gemachten Beträge im
Erstbescheid vollinhaltlich Berücksichtigung gefunden haben, war der
angefochtene Bescheid in diesen Punkten nicht abzuändern.
Hinsichtlich des im
Einkommensteuerbescheid angewendeten Umrechnungsverfahrens
(Progressionsvorbehalt, vgl. Bescheid vom 1. September 2004, Blatt 2)
ist auszuführen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der
Einkommensteuer befreit.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge
im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a ..... nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
..."
Bei den Steuerbefreiungen für das Arbeitslosengeld
werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den
Haupteinkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4) zur
Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein fiktives Jahreseinkommen
umgerechnet; die festzusetzende Steuer wird jedoch mit der Höhe begrenzt,
die sich bei Steuerpflicht sämtlicher Bezüge (auch des
Arbeitslosengeldes) ergeben würde. Der Umrechnung auf ein Jahreseinkommen
unterliegen die Einkünfte und damit der um Werbungskosten gekürzte
Betrag. Das Werbungskostenpauschale ist erst von den hochgerechneten
Einkünften in Abzug zu bringen. Steuerabsetzbeträge sind in die
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes einzubeziehen.
Mit dem Hochrechnungsverfahren soll vermieden werden, dass
das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist
als das eines ganzjährig Beschäftigten (vgl. Doralt,
EStG7, Kommentar, Tz. 19 und
19/1 zu § 3).
Die Hochrechnung bezweckt bei Durchführung einer
(Arbeitnehmer-)Veranlagung jenen Zeitraum zu neutralisieren, während dem
der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezogen hat.
Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes der zugeflossenen Transferleistungen bezogen
wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig bezogene
Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB
ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene -
geringfügige - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, Anm. 97 und 98 zu
§ 3).
Im gegenständlichen Fall erhielt der Bw. neben (bei
der Umrechnung nicht zu erfassenden) Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
(€ 5.649,98 laut Kennzahl 245 des Lohnzettels; Bezugszeitraum
1. Jänner bis 31. Dezember 2003) folgende Bezüge:
1) Am 17. März 2003 € 258,84 und am
27. Juni 2003 € 602,83 (steuerpflichtige Bezüge laut
Kennzahl 245 des jeweiligen Lohnzettels) von der Bauarbeiterurlaubskasse.
2) Vom 22. April bis 17. November 2003
steuerpflichtige Bezüge aus einem Dienstverhältnis bei der
Z. GesmbH in Höhe von € 6.801,68 (Kennzahl 245 des
Lohnzettels).
3) Vom 1. Jänner bis 21. April 2003
Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.873,68.
4) Vom 21. November bis 31. Dezember 2003
Arbeitslosengeld in Höhe von € 965,96.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
im Einkommensteuerbescheid wurde auch der von der Bauarbeiterurlaubskasse am
17. März 2003 ausbezahlte Betrag in Höhe von € 258,84
in die auf einen Jahresbetrag umgerechneten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit miteinbezogen (vgl Bescheid vom 1. September
2004, Blatt 2: € 6.038,35 = € 258,84 +
€ 602,83 + € 6.801,68 - € 1.625,00).
Da die Auszahlung dieses Betrages aber in den Zeitraum des
Arbeitslosengeldbezuges vom 1. Jänner bis 21. April 2003
fällt, hat eine Umrechnung dieses Betrages nicht zu erfolgen.
Hochzurechnen sind daher nur die außerhalb des
Arbeitslosengeldbezuges zugeflossenen, somit für das restliche Kalenderjahr
bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, das sind der Bezug von der
Bauarbeiterurlaubskasse vom 27. Juni 2003 in Höhe von
€ 602,83 sowie die steuerpflichtigen Bezüge aus dem
Dienstverhältnis bei der Z. GesmbH vom 22. April bis
17. November 2003 in Höhe von € 6.801,68.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
wurde von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit somit ein
Betrag von € 5.779,51 (= € 602,83 + € 6.801,68 -
€ 1.625,00) durch 213 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert.
Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und den anderen (nicht hochgerechneten)
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (€ 258,84 +
€ 5.649,98) wurde das Einkommen rechnerisch mit € 14.552,68
ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz
mit 12,69 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann auf die Einkünfte
angewendet.
Dadurch ergibt sich eine Änderung des Bescheides
zugunsten des Bw.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkommensteuer für 2003 in
Euro:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
IAF Service
GesmbH
|
5.649,98
|
|
BUAK
|
258,84
|
|
BUAK
|
602,83
|
|
Z. GesmbH
|
6.801,68
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
-
1.625,00
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
11.688,33
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
11.688,33
|
Sonderausgaben (§ 18
EStG 1988):
|
|
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
|
-
60,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
|
Andere
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
|
|
-
1.200,00
|
Einkommen
|
|
10.428,33
|
Die Einkommensteuer
beträgt:
|
|
|
0% für die ersten
3.640,00
|
|
0,00
|
21% für
die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
|
31% für
die restlichen 7.282,68
|
|
2.257,63
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
3.019,93
|
Allgemeiner
Absetzbetrag
|
|
-
828,29
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
54,00
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
1.846,64
|
Durchschnittssteuersatz
|
|
12,69
%
|
Gem. § 33 EStG 1988
|
12,69 % von
|
10.428,33
|
|
1.323,36
|
Steuer auf sonstige
Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von
620 € mit 6 %
|
|
67,61
|
Einkommensteuer
|
|
1.390,97
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
|
-
1.439,21
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
(Abgabengutschrift)
|
|
-
48,24
Wien, am
14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-W/05
- Stammnummer
- 14054
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF