Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0042-I/04
Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0042-I/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 2003 und die Berufungsvorentscheidung vom
22. Oktober 2003 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Abgabepflichtige reichte am 24. September 2003 eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 ein. Dabei machte er Sonderausgaben von 32.000 €
("Beträge zur Schaffung und Errichtung
oder Sanierung von Wohnraum, Rückzahlungen von Darlehen und
Zinsen"), Werbungskosten von 2.263,28 €
("Fortbildungs- und abzugsfähige
Ausbildungskosten"), das große Pendlerpauschale sowie
außergewöhnliche Belastungen in unbestimmter Höhe
("Kredit") geltend.
Am 3. Oktober 2003 erließ das Finanzamt Innsbruck
einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2002, mit dem die geltend gemachten Ausgaben ohne Begründung und ohne
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht anerkannt wurden. Zum Ansatz
gelangten lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 (132 €) und der Pauschbetrag für
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 (60 €). Die
Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2002 aufgrund mehrerer
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte eine Nachforderung von 95,76
€.
Am 8. Oktober 2003 reichte der Abgabepflichtige ein
Schreiben mit dem Betreff "Rückzug vom
Einkommensteuerbescheid 2002" ein, mit dem er seinen
"Einkommensteuerbescheid 2002
zurückzog". Das Finanzamt legte dieses Schreiben als Berufung gegen
den Bescheid vom 3. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 aus, mit der der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufgehoben werden sollte, weil der zugrunde liegende Antrag
auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2003 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Zurücknahme
eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei nur dann
möglich, wenn kein Pflichtveranlagungsgrund gemäß
§ 41 EStG
1988 vorliege. Nach der Aktenlage habe der Abgabepflichtige im
Veranlagungszeitraum zumindest zeitweilig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien,
bezogen. Im Rahmen der Veranlagung seien diese Einkünfte gemeinsam zu
versteuern. Gemäß "§ 41 Abs. 1
Z 3 EStG 1988" liege in solchen Fällen ein Pflichtveranlagungsgrund
vor.
Am 7. November 2003 stellte der Abgabepflichtige den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO)
noch als zurückgenommen (§§ 85 Abs. 2, 86 a Abs. 1 und 275 BAO)
oder als gegenstandslos (§§ 256 Abs. 3 und 274 BAO) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs.
1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass im Streitfall -
unabhängig von der Einreichung einer Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung - eine amtswegige Veranlagung vorzunehmen ist.
So bestimmt § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Folgendes: Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so
ist der Steuerpflichtige zu veranlagen
(Pflichtveranlagung), wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Von einem gleichzeitigen Bezug
ist auch dann auszugehen, wenn für einen Lohnzahlungszeitraum
(Kalendermonat) Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber bezogen wurden. Bei
Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist ein
Pflichtveranlagungstatbestand gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat,
deren Gesamtbetrag 730 €
übersteigt. Auf die gemäß
§
109 a EStG 1988 für das Jahr 2002 gemeldeten nicht lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte von 2.623,37 € wird diesbezüglich verwiesen.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Zu
erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Auf der
Grundlage dieser Bestimmung hätte das Finanzamt den geltend gemachten
Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen bei
Durchführung der Pflichtveranlagung die Anerkennung nicht ohne vorherige
Überprüfung versagen dürfen. Im Abgabenverfahren gilt nicht die
sog. Parteienmaxime; daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen
Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei
außer Streit gestellt werden. In Abgabenerklärungen behauptete
Sachverhalte dürfen somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden,
wenn sie objektiv (materiell) unzutreffend sind (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 115 Rz 5). Um von der materiellen
Unrichtigkeit der vom Berufungswerber geltend gemachten Ausgaben ausgehen zu
können, hätte das Finanzamt entsprechende Erhebungen durchführen
müssen. Erst dann hätte festgestellt werden können, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Kürzung der geltend gemachten
Ausgaben gerechtfertigt gewesen wäre. Von diesen Ermittlungen war die
Abgabenbehörde auch nicht deswegen entbunden, weil der Berufungswerber die
Streichung dieser Ausgaben gar nicht gesondert bekämpfte; schließlich
war sein Begehren auf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides
(infolge Zurückziehung seines Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) gerichtet.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0042-I/04
- Stammnummer
- 14053
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF