Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1878-W/04
Repräsentationsaufwendungen (Bewirtung) eines Attaches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1878-W/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Steuerpflichtiger Bewirtungsausgaben in Besorgung seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner dienstlichen Arbeit als Diplomat getätigt, handelt es sich lt. VwGH vom 27.11.2001, 2000/14/0202 dem Charakter nach um berufliche und nicht um gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG 1988 scheitern könnte.
Eine Abzugsfähigkeit von Bewirtungsausgaben kommt allerdings bei einem Attache an einer österreichischen Botschaft im Ausland dann nicht in Betracht, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um eine anlässlich der Versetzung ins Ausland an ehemalige Ressortkollegen ausgesprochene Einladung zur Aufrechterhaltung der persönlichen Kontakte handelt und sich weder der Aktenlage noch dem Berufungsvorbringen entnehmen lässt, dass die strittigen Ausgaben in Besorgung der Dienstpflicht bzw. im Rahmen der dienstlichen Arbeit getätigt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des FA
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gutschrift sind der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2004 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Jahr 2002 als Attache an der
österreichischen Botschaft in X tätig.
Gegen den erklärungsgemäß ergangenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, erhob der Bw. Berufung und
beantragte,
- irrtümlich nicht geltend
gemachte Werbungskosten iHv 2.424,24 € (Familienheimfahrten,
Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden, Fachliteratur, Sprachkurs),
weiters
- außergewöhnliche
Belastungen im Gesamtausmaß von 15.180 € (BVA
Behandlungsbeiträge, Zahnarztrechnung, Berufsabschiedsfeier,
Unterhaltszahlungen für Kinder), sowie
- den
Alleinerzieherabsetzbetrag
zu berücksichtigen.
Nach einem Vorhalteverfahren folgte das Finanzamt dem
Berufungsbegehren insoweit, als es die vorstehend angeführten
Werbungskosten und den Alleinerzieherabsetzbetrag in der - teilweise
stattgebenden - Berufungsvorentscheidung entsprechend berücksichtigte.
Hinsichtlich der unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen
geltend gemachten Ausgaben führte das Finanzamt aus, dass der Selbstbehalt
von 6.355,58 € nicht überstiegen werde und verwies bezüglich der
nicht anerkannten Unterhaltsleistungen auf die Bestimmung des § 34 Abs. 7
EStG. Zu den in Höhe von 2.130 € gleichfalls als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für
die Berufsabschiedsfeier wurde in der Berufungsvorentscheidung festgehalten,
dass diese gemäß
§ 20 EStG Kosten der Lebensführung
darstellen und auch dann nicht abzugsfähig seien, wenn sie zur
Förderung des Berufes erfolgen.
Im Vorlageantrag bekämpft der Bw. ausschließlich
die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen einer Feier in der V.A. in
Höhe von 2.130 € als Werbungskosten. Als Attache sei er weiterhin
fachlich dem BMf... nachgeordnet, dienstlich jedoch dem Außenministerium
zugeordnet. Als Diplomat habe er Anspruch auf Repräsentationskosten, die er
mit einem Gesellschaftsbericht abrechnen müsse. Für
Repräsentationskosten für Kollegen seines Ministeriums in
Österreich habe er jedoch keinen Anspruch auf diese Aufwendungen. Die
besondere Stellung als Attache mache es jedoch notwendig, die Kontakte mit den
Kollegen des Ministeriums aufrecht zu erhalten. Zweck der Feier sei gewesen, die
Kontakte auch in Zukunft weiter pflegen zu können, da ohne die Mitarbeit
der Kollegen die Tätigkeit eines "Spezialattache" im Gegensatz zu einem
"reinen" Diplomaten nicht möglich sei. Natürlich beruhe die Mitarbeit
der Kollegen auf der Dienstpflicht, jedoch seien persönliche Kontakte
unbedingt notwendig, um gutes Material für Seminare und eigene
Vorträge sowie Informationen zu bekommen. Im Erkenntnis vom 27.11.2001,
2000/14/0202 seien vom VwGH die überschießenden Kosten eines
Diplomaten anerkannt worden, umso mehr müsste dies bei einem
"Spezialattache" der Fall sein, der das berufliche Wissen seiner Ressortkollegen
benötige, um in seinem Fachgebiet bestehen zu können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist seit 1. Jänner 2002 als Attache an der
österreichischen Botschaft in X tätig und bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 machte der Bw. - zunächst unter dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung, in weiterer Folge als Werbungskosten -
u.a. folgende Aufwendungen iHv. 2.130 € geltend:
"Berufsabschied (30 Jahre
Jurist im ...ministerium) Wien in der
V.A. von Kollegen der Ministerien, der
einzelnen Firmen (Manz, Consulting)".
Im Vorlageantrag weist der Bw. ergänzend darauf hin,
dass die Bezeichnung "Abschiedsfeier" unrichtig sei, da es kein Abschied sein
könne, wenn er als Attache weiter arbeite, vielmehr habe er nur seine
Position geändert. Seine besondere Stellung mache es jedoch notwendig, die
Kontakte mit den Ressortkollegen aufrecht zu erhalten, um in seinem Fachgebiet
bestehen zu können.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 handelt es sich
bei Werbungskosten um Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 dürfen auch Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen
werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden fallen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können sie zur Hälfte abgezogen
werden.
§ 20 EStG 1988 enthält somit Bestimmungen, durch
die die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der
Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Aufwendungen und
Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen
ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters
oder im Hinblick auf das Zusammentreffen beruflicher (betrieblicher) mit
privater Veranlassung nach näherer Anordnung vom Gesetz versagt.
Die Judikatur versteht unter
Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen, die zwar durch den Beruf
des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern
und ihm somit die Möglichkeit eines "Repräsentierens" erlauben
(Doralt,
EStG4,
Tz. 83 zu § 20 mit Verweis auf zahlreiche VwGH-Erkenntnisse). Der VwGH hat
weiters in mehreren Erkenntnissen Bewirtungsspesen den Werbecharakter, der einen
Abzug der Aufwendungen zur Hälfte zuließe, verneint (vgl. die
Beispiele bei Doralt, aaO, Tz. 95 zu § 20, die bspw. die "Einstandsfeier"
eines Primararztes betrafen). Lt. Doralt (aaO, Tz. 98 zu § 20) kommt bei
Nichtselbständigen bei Bewirtungsspesen eine Werbekomponente idR
überhaupt nur dann zum Tragen, wenn der Lohn - zumindest teilweise -
erfolgsabhängig ist.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen kommt
eine Abzugfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht in
Betracht.
Entgegen der vom Bw. vertretenen Auffassung ist aber auch
das von ihm ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2001,
2000/14/0202 nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet,
der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Dem Beschwerdefall lag folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung begehrte ein in einer
österreichischen Botschaft im Ausland tätiger Beamter die Anerkennung
von Werbungskosten, weil er im Rahmen seiner diplomatischen Tätigkeit mehr
an Repräsentationsausgaben getätigt habe als ihm durch die -
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreie -
Repräsentationszulage ersetzt worden seien. Er müsse, um als
österreichischer Diplomat den gesellschaftlichen Verpflichtungen zu
entsprechen, die zugewiesenen Repräsentationsmittel überschreiten und
zusätzliche Veranstaltungen aus der eigenen Tasche bestreiten. Die
Repräsentation stelle eine im Handbuch für den Auswärtigen Dienst
normierte Dienstpflicht dar.
Der VwGH hat die Repräsentationsaufwendungen des
Diplomaten zwar nicht unter § 20 EStG subsumiert, allerdings ging die
belangte Behörde unwidersprochen vom Vorbringen des Beschwerdeführers
im Verwaltungsverfahren aus, wonach dieser seine in Bezug auf ihre Beurteilung
strittigen Ausgaben in Besorgung seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner
dienstlichen Arbeit als Diplomat getätigt hat. Dementsprechend handelt es
sich laut VwGH bei diesen Ausgaben dem Charakter nach um berufliche und nicht um
gemischte Ausgaben, deren steuerliche Abzugsfähigkeit an § 20 EStG
1988 scheitern könnte.
Der streitgegenständliche Sachverhalt ist allerdings
anders gelagert als jener im Verfahren 2000/14/0202. Im vorliegenden Fall
lässt sich der Aktenlage nämlich nicht entnehmen, dass die strittigen
Ausgaben anlässlich der vom Bw. ausgesprochenen Einladung in Besorgung
seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner dienstlichen Arbeit als Attache der
österreichischen Botschaft in X getätigt wurden. Ein derartiges
Vorbringen wird auch vom Bw. selbst nicht erstattet, aus den Ausführungen
im Vorlageantrag ergibt sich hingegen vielmehr, dass dem Bw. vor allem an der
Aufrechterhaltung der Kontakte zu seinen früheren Ressortkollegen in Wien
gelegen ist und er diese anlässlich seiner Versetzung nach X in die V.A. in
Wien eingeladen hat. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit der vom Bw. in
der Berufung ursprünglich gewählten Textierung
("Berufsabschied (30 Jahre Jurist im
...ministerium ) Wien in der
V.A. von Kollegen der Ministerien, der
einzelnen Firmen (Manz, Consulting)").
Derartige Aufwendungen sind jedoch auch dann durch die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Bw. bedingte Aufwendungen
der Lebensführung, wenn sie möglicherweise geeignet sind, die
Tätigkeit des Bw. als Attache an der österreichischen Botschaft in X
durch die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zu früheren
Ressortkollegen zu fördern. Im Fall des Bw., welcher Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht, dienen die streitgegenständlichen
Aufwendungen auch nicht der Werbung. Der unabhängige Finanzsenat folgt
sohin der Auffassung des Finanzamtes, wonach es sich um gemäß
§
20 EStG nicht abzugsfähige Kosten handelt.
Der Berufung war daher im Sinne der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Wien, am 14.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1878-W/04
- Stammnummer
- 14037
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF