Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100778/2021
Diverse Feststellungen bei Betriebsprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100778/2021vom 12.04.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri***, den Richter ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LRi2*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Elke Maria Theißl-Schulmeister, Weingebirge 3037, 7471 Rechnitz,
über die Beschwerde vom 3. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. April 2019 betreffend Körperschaftsteuer 2011 - 2016, Umsatzsteuer 2012 - 2015 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 - 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2023 in Anwesenheit des Schriftführers ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2011 bis 2016, Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 bis 2015 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Bf., die ***Bf*** GmbH, ist im Bereich Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Waren tätig.
Gesellschafter der Bf. sind ***1*** ***Name*** mit einer Beteiligung von 25 % und ***2*** ***Name*** im Ausmaß von 75 %. Im Zeitraum von 27.09.2000 bis 04.05.2016 war ***1*** ***Name*** Geschäftsführer der GmbH. Vom 28.04.2016 bis 08.02.2019 übernahm Herr ***3*** die Geschäftsführung.
A. Außenprüfung
Im Zuge einer Außenprüfung der Jahre 2011-2016 (und USt-Nachschau 2017) hat das Finanzamt laut Bericht vom 29.04.2019 folgendes festgestellt:
1. Produktionshalle
In den Bilanzen 2013-2016 wurden laut Niederschrift zur Schlussbesprechung Aufwendungen iZm der Errichtung der Produktionshalle samt OG ausgewiesen. Die Kosten iZm dem Bau der Halle samt OG in Ort hätten insgesamt xx Euro betragen, wobei in der Buchhaltung keine Trennung in die auf die Halle und auf das OG entfallende Kosten vorgenommen wurde.
Laut Flächenwidmungsplan sei das Objekt in einem Betriebsgebiet errichtet worden, in dem nur gewerbliche Betriebsanlagen sowie die betriebsnotwendigen Verwaltungs- und Wohngebäude sowie Lagerplätze errichtet werden dürfen.
Die Bf. hätte laut undatiertem und nicht vergebührtem Mietvertrag die streitgegenständliche OG-Wohnung (rund 200 m2 Wohnfläche, 300 m2 Terrasse und zwei Garagenstellplätze) ab 01.01.2015 zu einem monatlichen Mietzins von ***m*** Euro an die beiden Gesellschafter vermietet. In den Mietkosten enthalten seien die monatliche Grundmiete, die Kosten für die Stellplätze und die Vorauszahlungen für Betriebskosten. Laut Mietvertrag sei die Miete einmal jährlich zum Ende des letzten Quartals fällig und auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Dem Mieter sei ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden, während die Bf. auf ein Kündigungsrecht verzichtet habe. Eine Kündigung könne nur vom Mieter ausgesprochen werden. Diese habe schriftlich und unter Einhaltung einer 6-monatigen-Kündigungsfrist zu erfolgen.
Die Gesellschafter seien laut Zentralem Melderegister (ZMR) von 9.4.2015 - 19.5.2016 und von 3.1.2018 an der Adresse gemeldet gewesen.
Die Miete sei im Jahr 2015 über das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn ***1*** ***Name*** gebucht/verrechnet worden. Im Jahr 2016 habe das Unternehmen keine Mieteinnahmen erklärt. Auch die Stromkosten seien von der Bf. getragen worden.
Das Finanzamt stellte in Bezug auf das Mietverhältnis ferner fest, dass im Mietvertrag nicht angeführt wurde, dass die Vermietung des OG möbliert erfolgte. Für die zur Verfügung Stellung des Mobiliars sei keine Miete in Rechnung gestellt worden.
Für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände errechnete das Finanzamt einen monatlichen Möblierungszuschlag iHv 1.551.32 Euro. Der Mietvertrag würde auf Grund dieser Ausführungen laut Ansicht des Finanzamtes keinen Fremdvergleich standhalten.
Mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass das OG zum außerbetrieblichen Vermögen der Bf. zähle. Dazu teilte das Finanzamt die Gesamterrichtungskosten von rund ab Euro im Schätzweg auf den Hallenbau (a als angemessener Betrag für die Errichtung einer Produktionshalle) und b Euro (= Restbetrag) für das OG auf. Daraus ergebe sich Folgendes:
- Das OG eigne sich nicht als Renditeobjekt, da es mit geschätzt b Euro aufwendig errichtet worden und als luxuriös zu bezeichnen sei. Außerdem sei es nach den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen der Gesellschafter angefertigt worden. Dadurch bestünde ein hohes Risiko, Nachmieter für ein auf die Gesellschafter zugeschnittenes luxuriöses Wohnobjekt zu finden. Dies würde die Tatsache, dass die OG-Wohnung fast zwei Jahre hindurch leer gestanden ist, belegen. Das OG dürfe auf Grund der Widmung als "Bauland-Betriebsgebiet" ausschließlich von Betriebsangehörigen für Wohnzwecke genutzt werden und befinde sich zudem in einem geräuschintensiven Industriegebiet.
- Es sei keine betriebliche Veranlassung des OG gegeben, da es nur vorübergehend als Schauraum bzw. Modellwohnung verwendet worden sei. Bereits dem eingereichten Bauplan sowie diversen Zeitungsartikel zufolge sei eine Privatnutzung geplant gewesen.
- Seitens der Bf. sei der Nachweis, dass ein funktionierender Mietenmarkt für das errichtete Mietobjekt in der gegebenen Bauart und Ausstattung und in vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität mit vergleichbaren Kosten vorliegt, nicht erbracht worden.
- ein angekündigtes Gutachten über die Fremdüblichkeit des vertraglich festgelegten Mietzinses sei im Rahmen der Außenprüfung nicht vorgelegt worden.
Das Finanzamt errechnete aufgrund der Herstellungskosten von b Euro und der Monatsmiete von 1.800 Euro einen Renditezinssatz von 1,33 %. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die vereinbarte Jahresmiete zwischen 3-5% der Herstellungskosten der Immobilie zu betragen hat, wurde festgestellt, dass die Höhe des vereinbarten Mietzinses eine fremdübliche Rendite nicht erreiche.
Das Finanzamt folgerte daraus, dass die den Gesellschaftern eingeräumten Gestaltungs- und Nutzungsrechte derart ausgeprägt seien, dass die Bf. trotz ihrer zivilrechtlichen Eigentümerstellung von der Nutzung des Mietobjektes ausgeschlossen sei und kein Herausgabeanspruch gegenüber den Gesellschaftern bestünde. Den Gesellschaftern würden positive und negative Befugnisse gleich eines zivilrechtlichen Eigentümers zukommen, was u.a. durch das im Mietvertrag eingeräumte lebenslange Wohnrecht und den Kündigungsverzicht evident sei.
Für Zwecke der Berechnung der Körperschaftsteuer wurde die Afa als verdeckte Ausschüttung dem Gewinn hinzugerechnet, wobei ein Abzug des Mietentgelts unterblieb. Für Zwecke der USt wurde der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten des OG zur Gänze versagt und für Zwecke der KESt die geschätzten Errichtungskosten für das OG inklusive Umsatzsteuer als den Gesellschaftern zugeflossen betrachtet und der Kapitalertragsteuer unterworfen.
2. Aufwendungen Privatsphäre Gesellschafter
Im Anlagenverzeichnis bzw. in der Buchhaltung wurden Aufwendungen für Fitnessgeräte, Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte ausgewiesen. Diese erachtete das Finanzamt als zwingend dem Privatvermögen der Gesellschafter zugehörig.
Zum Erwerb einer ***4***-Küche stellte das Finanzamt fest, dass der Kauf "offenbar aufgrund der inkorrekten Anschlussmöglichkeiten eine Fehlentscheidung der Gesellschafter darstellt" und daher nicht betrieblich veranlasst sei.
Die Gartengestaltung schließlich sei ebenfalls zwingend dem Privatvermögen der Gesellschafter zugehörig, da der Garten keine repräsentative Wirkung habe, zumal er von einer Mauer umgeben und daher nicht einsichtig sie (mit Abbildung). Kunden hätten keinen Zugang zu dem Garten.
Das Finanzamt rechnete die dafür gewinnmindernd geltend gemachte AfA dem Gewinn hinzu, versagte den Vorsteuerabzug für die als verdeckte Ausschüttung qualifizierten Anschaffungen und unterwarf die verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer.
3. Verkäufe der Gesellschafterin an die Bf.
Die Gesellschafterin Frau ***2*** ***Name*** habe folgende Gegenstände zu überhöhten Verkaufspreisen, sohin zu fremdunüblichen Bedingungen, an die Bf. verkauft:
|
PKW TC 350
|
2011
|
60.000
|
Einrichtung Schauraum
|
2012
|
18.000
|
gebrauchte Sofagarnitur
|
2013
|
2.500
|
gebrauchte Einrichtung
|
2014
|
50.246
Laut Tz 4 des AP-Berichtes wurden diese "gesellschaftsrechtlich veranlassten Verkäufe" der Gesellschafterin an die Bf. in ihrer Gesamtheit als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Die für die Gegenstände des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend gemachte AfA wurde dem Gewinn hinzugerechnet und die verdeckte Ausschüttung in Höhe der Verkaufspreise der Kapitalertragsteuer unterworfen.
4. Aufwendungen Silvesterparty
Zu Silvester 2014/2015 sei in den Räumlichkeiten der Bf. in Ort von den beiden Gesellschaftern eine Silvesterfeier veranstaltet worden. Die daraus resultierenden Aufwendungen seien von der Bf. in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
Das Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben um 50 % (nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen). Der daraus geltend gemachte Vorsteuerabzug wurde versagt.
5. Änderung der Abschreibungsdauer von diversen Maschinen
Im Rahmen der Außenprüfung wurde in der Tz 5 des BP-Berichtes festgestellt, dass in den jährlichen Anlageverzeichnissen bei diversen Maschinen eine kürzere Nutzungsdauer als marktüblich angesetzt wurde. Das Finanzamt nahm eine Änderung der Nutzungsdauer vor und kürzte bzw. erhöhte die AfA entsprechend.
6. Privataufwendungen Gesellschafter
Auf dem Konto 7670 "sonstiger Werbeaufwand" sei im Jahr 2011 der Kauf von 22 Philharmoniker-Münzen im Wert von 23.120,- Euro aufwandswirksam verbucht worden. Auf dem diesbezüglichen Bankbeleg sei "Vertriebspartner" angemerkt. Im Jahr 2012 sei der Kauf einer Perlenkette im Wert von 275 Euro + 55 Euro USt aufwandswirksam geltend gemacht worden.
Auch diese Aufwendungen wurden als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter qualifiziert, dem Gewinn hinzugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterworfen. Der Vorsteuerabzug wurde versagt.
Das Finanzamt nahm daraufhin die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2011 - 2016 und Umsatzsteuer 2012 - 2015 wieder auf (die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht strittig) und setzte in den Sachbescheiden betreffend Körperschaftsteuer 2011 - 2016 und Umsatzsteuer 2012 - 2015 die Steuern unter Ansatz der oben dargestellten Hinzurechnungen bzw. Kürzungen neu fest.
Die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer machte das Finanzamt mit den Haftungsbescheiden jeweils vom 29.04.2019 unter Angabe der maßgeblichen Gesetzesstellen und Erläuterungen des geübten Ermessens geltend.
Begründend wird in den Bescheiden auf den Außenprüfungsbericht vom 29.4.2019 und die Niederschrift vom 27.3.2019 verwiesen.
B Beschwerde
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 29.05.2019 Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Zu 1. Produktionshalle
Im Jahr 2013 sei eine für Produktion und Verkauf geeignete Halle in Ort erworben worden und es seien einige Adaptierungs- und Umbauarbeiten ausgeführt worden. Das OG diene sowohl als Schauraum als auch als Produktionsfläche und werde als Büro genutzt. Im Jahr 2014 sei eine zusätzliche Produktionshalle mit darüber liegendem OG geplant und behördlich bewilligt worden. Die Planung und Ausführung der Halle 2 sei in Hinblick auf die von der Bf. zukünftig gewünschte multifunktionelle Nutzung dieser Halle 2 als Produktion, Büro, Modellwohnung, Mitarbeiterwohnung etc. erfolgt. Das OG über der neuen Produktionsstätte (Halle 2) sei in der Form geplant und gebaut worden, dass in einer Musterwohnung die gefertigten Produkte entsprechend präsentiert sowie Film- und Werbeaufnahmen darin produziert werden könnten. Zusätzlich könne das OG als Wohnung von der Bf. vermietet werden und würde auch als Büro bei der nächsten nötigen Erweiterung genutzt werden können. Es sei deshalb mit flexiblen Innenelementen, die der ***Bf*** GmbH jederzeit die Umgestaltung des Obergeschosses ohne großen Aufwand ermöglichen würde, gearbeitet worden.
Die Kosten für die zusätzliche Produktionshalle (ohne Obergeschoss) sei" geprüft und gefördert worden.
Die Außenprüfung habe eine nicht nachvollziehbare Berechnung für eine Aufteilung der Herstellungskosten dieser Halle angestellt. Durch die Außenprüfung sei aus dem betrieblich genutzten OG ein Luxusappartement konstruiert worden und das Finanzamt habe unterstellt, dass sich dieses im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter befinde und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel begründet. Es handle sich jedoch um ein Grundstück, auf dem sich zwei getrennt stehende Hallen befinden würden. Die Außenprüfung habe aus zwei verschiedenen Objekten einen einzigen Komplex konstruiert und hierdurch eine Gesamtsumme geschaffen, die nicht nachvollziehbar sei.
Die Außenprüfung habe insbesondere die Kosten aus verschiedenen Anlagekonten des Anlageverzeichnisses (Halle 1, Umbauarbeiten der Halle 1, Betriebsausstattung inkl. diverser Maschinen und Einbauten für Entwicklungsarbeit) entnommen, auch solche, die nicht mit dem Bau der Halle und OG im Zusammenhang stehen würden, und somit einen falschen Wert errechnet. Die Herstellungskosten seien danach in einem nicht nachvollziehbaren Verhältnis von 40:60 auf Produktionshalle und OG aufgeteilt worden. Mit den so errechneten "Kosten für das OG" habe die AP eine luxuriöse Herstellung des OG beweisen und darstellen wollen.
Die Außenprüfung hätte die tatsächlichen Kosten des Neubaus heranziehen müssen. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Neubau gefördert worden sei und diese Förderung nur den der Produktion zur Verfügung stehenden Teil der Halle umfasse. Die nachgewiesenen Projektkosten hätten x Euro netto betragen, davon seien x Euro gefördert worden. Die Kosten für die Außenanlage, Gartenarbeit und OG inkl. Einrichtung in Höhe von y Euro seien nicht gefördert worden.
Die Außenprüferin sei hingegen von einem Gesamtwert ohne Steuer und Einrichtung von 1.231.224,11 Euro ausgegangen, was dem 2,64-fachen der tatsächlichen Kosten entsprechen würde. Diese überhöhten Herstellungskosten seien als Grundlage für die Berechnung des unangemessenen Renditezinssatzes herangezogen worden. Ferner sei auf Grund dessen das wirtschaftliche Eigentum der Gesellschafter zugerechnet und eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel angenommen worden. Außerdem habe die Außenprüferin in diesem Zusammenhang einen nicht nachvollziehbaren Möblierungszuschlag errechnet.
Hätte die Außenprüferin die tatsächlichen Herstellungskosten für das OG für die Berechnung des Renditezinssatzes herangezogen, so hätte dieser nicht 1,33 % sondern 4,2 % betragen. Ferner sei die Berechnung des Renditezinssatzes nicht nötig gewesen, da das OG auf der Produktionshalle jederzeit im betrieblichen Gesehen einsetzbar wäre. Insbesondere würde die neue Produktionshalle sowie das OG zum Betriebsvermögen der Bf. gehören und stelle eine Einheit im Betriebsvermögen des Unternehmens dar. Das OG sei im Zusammenhang mit der Produktionshalle geplant und gebaut worden, um die gefertigten Produkte der Bf. entsprechend Produktionshalle mit darüber gelegenem OG am Grundstück präsentieren zu können. Das OG sei als Modellwohnung sowohl für Werbeaufnahmen der Produkte als auch zur Darstellung der Produktpalette im dafür bestimmten Umfeld (Wohnraum) gedacht gewesen. Die Modellwohnung diene nicht nur Foto- und Filmaufnahmen, sondern bringe auch (zukünftigen) Geschäftspartnern und Kunden die neuen Produkte in einer Wohnumgebung näher. Auch ein virtueller Rundgang durch die Musterwohnung sei jederzeit auf der Homepage der Bf. möglich. Die Außenprüfung habe ausschließlich versucht, eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel zu konstruieren.
Zu 2. Aufwendungen Privatsphäre Gesellschafter
Der Fitnessraum stehe den Mitarbeitern zur Verfügung und werde auch von diesen genutzt.
In Bezug auf die Dinge führte die Bf. aus, dass diese angeschafft worden seien, um Versuche durchzuführen. Die Zweifel der Außenprüfung, dass niemals Versuche und Forschung an diesem Plastik stattgefunden hätte, obwohl diese eindeutig beschrieben und anhand diverser Umbauten (zB LED-Einbauten) auch augenscheinlich seien, sei nicht nachvollziehbar. Auch dem Argument der Außenprüferin, dass nur alle zehn Jahre Kunden der Bf. den Schauraum besuchen würden und daher keine abwechslungsreiche Ausstellung mit hochpreisigen Dekorationsmaterial geboten sei, sei nicht zu folgen.
Des Weiteren sei die von der Außenprüfung nicht anerkannte ***4*** Küche immer betrieblich genutzt worden und sei nun in Ort2 gelagert.
Ferner seien die Außenanlage und der Garten passend zu den Produkten der Bf. gestaltet worden. Dass Kunden keinen Zugang dazu hätten, sei eine Unterstellung der Außenprüfung. Selbstverständlich hätten sowohl Kunden als auch Mitarbeiter Zugang zum Gartenbereich. Der von der Straße aus uneinsichtige Teil der Außenanlage würde sowohl für Kundengespräche, als auch zur Erholung der Mitarbeiter der Bf. genutzt.
Zu 3. Verkäufe der Gesellschafterin an die Bf.
Sämtliche Verkäufe von Frau ***Name*** an die Bf. seien nach außen in Erscheinung getreten, hinreichend bestimmt gewesen und wären auch mit gesellschaftsfremden Dritten so getroffen worden. Die Behauptung der Außenprüfung, dass die Konditionen nicht fremdüblich seien, entspreche nicht der wirtschaftlichen Realität.
Zu 4. Aufwendungen Silvesterparty
Die Silvesterparty sei betrieblich veranlasst gewesen. Zum einen seien sämtliche Mitarbeiter und deren Partner eingeladen gewesen, da an Stelle einer Weihnachtsfeier eine Silvesterfeier veranstaltet worden sei. Zum anderen seien Vertriebspartner sowie potentielle Partner und Kunden geladen gewesen. Hauptgrund sei jedoch die Präsentation und Testung der neuesten Produkte", gewesen. Der Testbetrieb der "neuen Produkte" Elemente bei realistischen Bedingungen (Menschen, Bewegung, Luftströme etc.) sei für die Weiterentwicklung sowie den Absatz der Elemente essentiell gewesen. Dass das Produkt bereits" ausgezeichnet wurde, vermöge an der betrieblichen Veranlassung nichts zu ändern.
Zu 5. Änderung der Abschreibungsdauer von diversen Maschinen
Im Zuge einer Besprechung sei lediglich angemerkt worden, dass manche Maschinen noch immer betrieblich genutzt werden könnten, obwohl sie bereits abgeschrieben seien und dass die Dauer der Abschreibung nicht mit den deutschen AfA-Tabellen konformgehen würden. Die Bf. widerspreche den Aufwandskürzungen mit dem Hinweis, dass der Gesetzgeber dem Unternehmer und nicht der Außenprüfung die Bestimmung der Nutzungsdauer überlasse.
Zu 6. Privataufwendungen Gesellschafter
Die Philharmoniker-Münzen seien den damaligen Mitarbeitern als besonderes Weihnachtsgeschenk übergeben worden. Auch die Perlenkette sei ein Geschenk an Mitarbeiter für besondere Leistungen gewesen und seien daher betrieblich veranlasst.
C Beschwerdevorentscheidung
Mit der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021 veränderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide 2011 bis 2016 sowie die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2011 und 2014 und die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer 2012 und 2015 und die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2012, 2013 und 2015 wies sie als unbegründet ab.
Folgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind der Begründung zu entnehmen:
Zu 1. Produktionshalle/OG
Seitens der Bf. seien Gesamtherstellungskosten iHv x Euro glaubhaft gemacht worden. Die im Zuge der Betriebsprüfung ermittelten Gesamtkosten seien um den irrtümlich eingerechneten Gebäudeteil der Liegenschaft zu kürzen.
Unter Zugrundelegung der Richtwerte für Herstellungskosten Hallenbauten wurde im Schätzweg ein Aufteilungsverhältnis der Gesamtkosten von 60 (OG) zu 40 (Halle 2) ermittelt indem die Herstellungskosten der Halle laut Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7 (2017), IX. Richtwerte für Herstellungskosten Hallenbauten 2016, 313 mit 600 Euro je m2 angesetzt wurden und darauf aufgrund der hochwertigen Ausstattung ein Zuschlag von 20% angenommen wurde. Daraus ergeben sich Herstellungskosten von a Euro während auf das OG der Rest entfällt.
Das entspreche auch den in Kranewitter für Wohnräume angegebenen Werten (konkret ergab die Berechnung einen Wert von b Euro).
Zur Berechnung des Renditezinssatzes von 1,81 % zog das Finanzamt die geschätzten Brutto-Herstellungskosten von x Euro und die Netto-Mieterträge von z Euro heran. Die Renditeberechnung sei notwendig, da die Bf. keinen funktionierenden Mietenmarkt nachweisen konnte.
Den Möblierungszuschlag berechnete das Finanzamt aus Konto Nummer 0415 (Einrichtung) und Konto 0714 (Gartengestaltung).
Zum OG selbst bzw. der Vermietung heißt es in der Beschwerdevorentscheidung (auszugsweise) wörtlich:
"Auch der Umstand, dass das OG vereinzelt für Werbeaufnahmen der Produkte, insbesondere Foto- und Filmaufnahmen, verwendet wird, vermag an der nicht jederzeitigen Einsetzbarkeit im betrieblichen Geschehen etwas zu ändern. (…) Die persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse der Gesellschafter leiten sich aus den tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten ab. Gegenständlich betrifft das die luxuriöse Ausstattung (diesbezüglich wird auf die "Abbildung 4: Erläuterung der Merkmale für die Zuordnung der Ausstattungsqualität des OG" in der Beilage verwiesen), die mangelnde betriebswirtschaftlich und unternehmerisch begründbare Überlegung, die Standortwahl des OG, das hohe Ausfallrisiko der Mieteinnahmen sowie die fehlende Rentabilität. Daraus ergibt sich naturgemäß, dass die Betriebsprüfung nicht die persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse der Mieter kennen muss. (…)
Die Benützungsfreigabe des OG erfolgte erst am 11.06.2015 und daher gar nicht die realistische Möglichkeit bestand, es vorher zu bewohnen (Das Gebäude darf vor der Benützungsfreigabe nicht benützt und bewohnt werden). (…)
Angemerkt werden muss, dass eine Vermietung bei gleichzeitigem Vorliegen eines (unentgeltlichen) lebenslänglichen Wohnrechtes (welche expressis verbis im Mietvertrag dokumentiert ist) schon per se einen unauflösbaren Widerspruch darstellt, der unter fremden Dritten niemals zur Anwendung kommt respektive gelebt wird oder überhaupt vorstellbar wäre. Allein dieser Umstand für sich allein gesehen, ist als eindeutiger Hin-/Nachweis für die rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung bzw. vorliegende Fremdunüblichkeit anzusehen.
Zu 2. Aufwendungen Privatsphäre Gesellschafter (Fitnessraum)
Am 05.07.2017 fand die erste Betriebsbesichtigung statt. Im 1. Stock des Bürogebäudes wurde ein Raum gezeigt, der als Fitnessraum tituliert wurde. In diesem Raum befand sich ein Fitnessgerät sowie lagen ein paar Hanteln am Boden. Weitere, in der Buchhaltung ausgewiesene Fitnessgeräte waren nicht gegenwärtig. Des Weiteren fand am selben Tag die Begehung in der neuen Produktionshalle (Halle 2) statt. Ein Fitnessstudio im Zwischengeschoss der Anlage wurde nicht gezeigt.
Am 03.09.2018 wurde eine weitere Betriebsbesichtigung durchgeführt. Der sich ursprünglich im 1. Stock des Bürogebäudes befundene Fitnessraum wurde in einen Abstellraum umfunktioniert. Der Raum im Zwischengeschoss wurde vorgeführt. Darin befand sich ein sehr umfangreich eingerichteter Fitnessraum.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 19.12.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Fitnessgeräte von den Mitarbeitern genutzt werden würden und jeder Mitarbeiter die Möglichkeit habe, den Raum zu nutzen. Die Mitarbeiter hätten einen Schlüssel und auch eine Nasszelle stehe ihnen zur Verfügung.
Zum von der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Umstand, wonach der Fitnessraum überwiegend betrieblich genutzt werde, ist in der Folge bei Durchführung der freien Beweiswürdigung der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme ausschlaggebend (vgl VwGH 25.9.1997, 97/16/0067). Es ist festzustellen, dass diese Angaben weder nachvollziehbar noch schlüssig sind. Dies ergibt sich aus den im nachfolgende angeführten Gründen: Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde der Fitnessraum nicht durch fünf Mitarbeiter benützt. Im Zeitraum 2016 bis 2018 wurde der Fitnessraum überwiegend durch das Ehepaar ***Name*** selbst genutzt. Lediglich ein paar Monate trainierte der ehemalige Geschäftsführer Herr ***3*** gemeinsam mit Herrn ***Name***. Der Fitnessraum in Ort wurde durch Mitarbeiter des Standortes Ort2 nicht genutzt. Über einen eigenen Fitnessraum verfügte der Standort in Ort2 nicht (Niederschrift über die Zeugeneinvernahme von Herr ***3*** vom 28.04.2021).
Das als Beilage 6 der Beantwortung des Ersuchens vom 19.12.2018 vorgelegte Unterschriftenblatt, welches die Benützung des Fitnessraumes in Ort und Ort2 durch fünf Mitarbeiter bestätigen soll, vermag die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu bestätigen. Zumal sich auf den Unterschriftenblatt neben dem Fitnessraum in Ort auch eine Spalte zum Fitnessraum in Ort2 befindet. Laut Angaben des ehemaligen Geschäftsführers ***3*** existierte ein solcher nie an diesem Standort. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Herr ***3*** war vor seiner Funktion als Geschäftsführer am Standort in Ort2 tätig und kannte daher die örtlichen Gegebenheiten. Durch die anschließende Übernahme der Geschäftsführertätigkeit war er zudem mit den Gepflogenheiten des Betriebes vertraut und hatte einen umfassenden Über- und Einblick in das Betriebs- bzw. Mitarbeitergeschehen. Aus diesen Gründen wird ihm auch in Hinblick darauf, dass Mitarbeiter des Standortes in Ort2 - insbesondere betreffend Herrn ***5***, der laut Lohnkonto am Standort in Ort2 beschäftigt ist- den Fitnessraum in Ort nicht benutzten, mehr Glauben geschenkt als der Aussage der Beschwerdeführerin.
Die inhaltliche Richtigkeit des Unterschriftenblattes ist ferner anzuzweifeln, da auf der Liste eine Frau ***6*** geführt wird, die laut vorliegenden Lohnkonten nie bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war.
Hinsichtlich der Benützung des Fitnessraumes in Ort konnte der ehemalige Geschäftsführer Herr ***3*** nur Aussagen tätigen, die den Zeitraum 2016 bis 2018 betreffen.
Jedoch spricht gegen eine vor dem Jahr 2016 stattgefundene Benützung der Fitnessgeräte durch die Mitarbeiter, dass bei der Betriebsbesichtigung im Jahr 2017 kein Fitnessraum vorgeführt wurde, in welchem Fitnessgeräte vorgefunden werden konnten, die im Anlagenverzeichnisses ausgewiesen sind. Die Anschaffung der Fitnessgeräte laut Anlagenverzeichnis erfolgte demgegenüber bereits in den Jahren 2013 bis 2015. Bei tatsächlicher zur Verfügung Stellung der Geräte an die Mitarbeiter hätten sich diese naturgemäß im Betrieb befinden müssen.
Dass die Fitnessgeräte bis ins Jahr 2018 ausschließlich von den Gesellschaftern privat genutzt und für private Zwecke angeschafft wurden, kann darüber hinaus als mit höchster Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden, da erst bei der zweiten Betriebsbesichtigung am 03.09.2018 im Zwischengeschoss der Produktionshalle ein sehr umfangreich eingerichteter Fitnessraum vorgezeigt wurde und zu diesem Zeitpunkt laut ZMR-Auskunft der Wohnsitz der Gesellschafter bereits nach Ort verlegt wurde (mit 03.01.2018). Die örtliche Veränderung der Gesellschafter nach Ort sowie die damit einhergehende Einrichtung des Fitnessraumes in Ort stehen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sodass die Schlussfolgerung zulässig ist, dass die Fitnessgeräte im Rahmen des Umzuges in den gegenständlichen Raum verbracht wurden. Eine davon abweichende Annahme erscheint unter diesen Gegebenheiten als äußerst unwahrscheinlich. Dieser Zeitpunkt entspricht auch den Angaben des Zeugen ***3*** in seiner Aussage.
In diesem Zusammenhang spricht auch gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass über die Benützung des Fitnessraumes keinerlei Vereinbarungen mit den Mitarbeitern getroffen wurden. Auch hinsichtlich der Haftung bei Personenverletzungen oder bei Beschädigungen der Geräte existieren keine Absprachen. Für die Gesellschaft sowie für die Mitarbeiter besteht daher kein durchsetzbarer Rechtsschutz.
Das vorgelegte Unterschriftenblatt stellt aus den oben angeführten Gründen kein taugliches Beweismittel dar. (Niederschrift über die Zeugeneinvernahme von Herr ***3*** vom 28.04.2021)
Zu 2. Privataufwendungen
Kleinplastiken seien auf einem Wandregal im Eingangs-/Zugangsbereich des privat genutzten OG aufgefunden worden, ein Gemälde im Büro (daher Anerkennung), die betriebliche Nutzung eines Garderobenständers, eines Couchtisches, eines Kerzenständers, diverser Einkäufe, von Bettwäsche, Geschirr, einer Personenwaage, weiters von Umzugskosten und Raumausstattung sei nicht nachweisbar, ein Strandkorb und ein Outdoor-Sofa wurden auf der Dachterrasse gefunden.
"Bei der Betriebsbesichtigung im Juli 2017 konnte festgestellt werden, dass die Küche nicht aufgebaut wurde. Auf Nachfrage der Betriebsprüferin wurde durch die Beschwerdeführerin angeführt, dass es Probleme mit den Zu-und Ableitungen von Wasser gegeben habe und die Küche daher nicht in der OG-Wohnung aufgebaut bleiben konnte. Bei der Betriebsbesichtigung im September 2018 wurde die Küche verpackt auf einem Lagerplatz in der Halle in Ort2 vorgefunden. Die Küche wurde, wie sich aus dem Schreiben vom 19.12.2018 ergibt, zum Zeitpunkt der Anschaffung für private Zwecke, nämlich für das privat genutzte OG erworben und auch dort aufgebaut. Dass sich die Küche momentan nicht in Gebrauch befindet, ist unerheblich. Das Wirtschaftsgut dient nach ihrer objektiven Beschaffenheit auch in diesem Fall privaten Bedürfnissen."
zu 3. Verkäufe der Gesellschafterin an die Bf.
Der Beschwerde wurde in diesem Punkt teilweise Folge geleistet. Einzelne Verkäufe der Gesellschafterin an die Bf. wurden als betrieblich veranlasst qualifiziert. Beim Verkauf des Personenkraftwagens der Marke Marke TC 350 sowie bei den gebrauchten Einrichtungsgegenständen, welche von der Tischlerei bezogen wurden, wurde weiterhin in Höhe der Differenz zwischen marktüblichen und tatsächlich bezahlten Kaufpreis eine verdeckte Ausschüttung angenommen.
Die übrigen Beschwerdepunkte wurden als unbegründet abgewiesen.
D Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 22.08.2021, eingelangt am 03.09.2021, brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung nach einer Fristersteckung mit Schreiben vom 19.08.2021 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein und beantragte die Körperschaftsteuerbescheide 2011-2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2012-2015 und die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011-2015 aufzuheben. Die Bf. begründete wie folgt:
zu 1. Produktionshalle
Die Bf erwarb mit Kaufvertrag vom 19.3.2013 zwei Liegenschaften in Ort um den Gesamtkaufpreis von q Euro. Gegenstand des Kaufvertrages war die gesamte Liegenschaft EZ1 mit bestehender, für Produktion und Verkauf geeignete Halle sowie das unbebaute Grundstück EZ2.Durch einige Adaptierungs- und Umbauarbeiten der erworbenen Halle auf EZ1 hätte diese sowohl als Schauraum für den ***Bf***- Store als auch als Produktionsfläche genutzt werden können. Im Obergeschoß der gekauften Halle hätten sich die Büroräume, Besprechungsräume und der Fitnessraum, im Erdgeschoß die Produktion, Entwicklung und Ausstellungsräume befunden. Die Kosten der Adaptierungsarbeiten im Jahr 2013 und 2014 betrugen ü Euro und werden im Anlagenverzeichnis der Bf. ausgewiesen. Ein Jahr nach Kauf des Grundstücks mit Halle im Jahr 2014, habe die Bf. Überlegungen angestellt, die beiden bestehenden Standorte Ort2 und Ort1 zusammenzulegen. Da im Ort2 zu der Zeit keine freien Flächen zur Verfügung gestanden seien, habe man als geeigneter Standort Ort gewählt. Die gesamte Produktion sollte von Ort2 nach Ort verlegt werden.
Für die Produktion sei die bestehende adaptierte Halle 1 in Ort1 allerdings zu klein. Daher sei ein neues Gebäude auf dem bislang unbebauten Grundstück EZ2 geplant und gebaut worden. Die Planung und Ausführung dieser neuen Halle sei in Hinblick auf die von der ***Bf1*** zukünftig gewünschte multifunktionelle Nutzung erfolgt. Das Gebäude sollte genügend Fläche für Produktion und Entwicklung der Produkte bieten. Sowohl die Produktion, als auch die Verwaltung und der Vertrieb sollten Patz finden. Eine geeignete Testfläche bzw. Wohnfläche für die Produkte sollte zur Verfügung stehen. Repräsentative Foto und Filmaufnahmen zu Werbezwecken sollten ebenfalls in dem neuen Gebäude produziert werden können. Besprechungen und Vorführungen für Vertriebspartner sollten in einem angemessenen Rahmen stattfinden und zusätzlich sollte auch eine Mitarbeiterwohnung zur Verfügung stehen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sei im Erdgeschoß eine Produktionshalle mit Abstellraum und Sozialräumen, im Zwischengeschoss 2 Räume als Büro und Fitnessraum und im Obergeschoß eine Wohnung als OG mit Dachterrasse geplant worden. Im Jahr 2014 sei das Produkt noch nicht als Alleinlösung wahrgenommen worden. Die Wohnung im Obergeschoß des neuen Gebäudes, bestehend aus Vorraum, Diele, WC, Schrankraum, Wirtschaftsraum, Speis, Schlafzimmer, Bad und Wohn- Essbereich mit gesamt 209,86 m2 sei von der Raumaufteilung und von der Größe so gestaltet, dass die produzierten Produkte der Bf. dargestellt und der Beweis der Funktion dieser Produkte erbracht werden könnte. Daher sei die Planung und Ausführung der Penthousewohnung für die Erweiterung des Absatzmarktes und den Ausbau der Marktposition des betrieblichen Kerngeschäfts nötig gewesen. Da sich bereits im Jahr 2014 ein Einbrechen des deutschen Absatzmarktes abzeichnet habe, seien neue Vertriebsdestinationen vorbereitet worden. Den neuen Vertriebspartnern habe durch die Darstellung der Produkte anschaulich gemacht werden können. Durch diese strategische Maßnahme, hätten die Warenerlöse vom Jahr 2016 auf 2018 gesteigert und der Umsatzeinbruch des deutschen Marktes abgefedert werden können. Die gewünschte Multifunktionalität des neuen Gebäudes sei in der Planung und Ausführung berücksichtigt worden. Die Bauausführung der gesamten Halle sei im Industriedesign mit Sandwichpanelen (außen Blech und in der Mitte Schaum, davor Rigips) kostengünstig hergestellt worden. Im Obergeschoß seien alle Zwischenwände in Leichtbauweise errichtet worden, sodass die tatsächliche Nutzung jederzeit den Erfordernissen der Bf. angepasst werden könnte. Die Umgestaltung des OG von einer Modellwohnung, in der die produzierten Produkte getestet und ausgestellt werden können, in eine Dienstwohnung für Mitarbeiter, oder die Umgestaltung der Wohnung zu Büroflächen und die Nutzung des OG für Film- und Fotoaufnahmen sollte jederzeit mit geringem Aufwand möglich sein. Dies sei im Planungsprozess berücksichtigt und vom Generalunternehmer der Bauausführung, ***7*** GmbH bestätigt worden. Sowohl in der Penthousewohnung als auch in der Produktionshalle werde geforscht In- den Referenzflyern, die alle Vertriebspartner erhalten würden, seien damit die Daten von OG und Produktionshalle ersichtlich.
Im Jahr 2012 habe die Familie ***Name*** in Ort3 ihr neues Einfamilienhaus errichtet. Da bei der Bauausführung einige erst später erkennbare Mängel aufgetreten seien, sei das Einfamilienhaus im Jahr 2015 renoviert worden. Während der Zeit der Renovierung mietete die Familie ***Name*** das OG in Ort1. Im Vorfeld sei von der Bf. ein Gutachten eines Immobilienmaklers eingeholt worden, um einen fremdüblichen Mietzins für das Obergeschoss während der Zeit der Nutzung durch die Gesellschafter festzusetzen. Ein Immobiliensachverständiger der "***8***" Grundverwertungsgesllschaft m.b.H. wurde von der Bf. beauftragt, einen fremdüblichen Mietpreis zu ermitteln. Der Sachverständige habe den Mietzins auf Grundlage der 2015 aktuellen Richtwerte errechnet und durch Zu- und Abschläge einen angemessenen Mietzins ermittelt. Im Gutachten des Immobiliensachverständigen ist der Richtwertemietzins mit Zuschlägen für den Neubau, die Möblierung in hochwertiger Ausführung, die Terrasse, den Penthousecharakter und sogar die Doppelgarage berechnet worden. Im Prüfzeitraum sei das Obergeschoß vom 9.4.2015 bis 19.5.2016 von den Gesellschaftern bewohnt worden und es sei der vom Sachverständigen als angemessen berechnete Mietzins pro Monat von ***m*** Euro entrichtet worden. Es wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, der den Mietern irrtümlicher Weise ein lebenslanges Wohnrecht einräumte habe. Da die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für die Mieter nie ernsthaft beabsichtigt gewesen sei, seien auch keine dementsprechenden Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden und der Mietvertrag sei von den Gesellschaftern wieder gekündigt worden. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten in Ort3 seien die Gesellschafter aus dem OG in Ort1 ausgezogen und in ihr neu saniertes Einfamilienhaus zurück. Das OG der Produktionshalle sei weiterhin als Modellwohnung und Testwohnung verwendet worden.
Das Entwickeln, Testen, Produzieren und Vertreiben von Produkten ist das Kerngeschäft der Bf. Die von ihr hergestellten Produkte würden in einem geeigneten Umfeld getestet werden müssen bevor sie auf den Markt kommen. Die Effizienz der entwickelten Produkte könne nur in der für ihren Gebrauch vorgesehenen Umgebung getestet werden. Der Großteil der Produkte werde für Wohnungen und Häuser hergestellt. Die Nutzung des OG als Test- und Modellwohnung sei daher notwendig für das Kerngeschäft der Bf. - die Entwicklung und den Vertrieb von exklusiven Produkten. Das neue Gebäude in seiner Gesamtheit sei nach den betrieblichen Bedürfnissen der Bf. hergestellt. Die Behörde trennt allerdings das Obergeschoß des Gebäudes als Wohneinheit vom Rest und argumentiert damit, dass für die Wohneinheit kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt. Für die Wohneinheit alleine kann von der Bf. kein funktionierender Mietenmarkt nachgewiesen werden. Für das gesamte Betriebsgebäude könne als funktionierender Mietenmarkt die Vermietung der Gebäudekomplexe in D herangezogen werden.
Selbst bei der zeitweiligen Vermietung der Wohneinheit an die Gesellschafter gehe das wirtschaftliche Eigentum am Gebäudeteil der Bf. nicht verloren. Die Chance von Wertsteigerungen bzw. das Risiko von Wertminderungen durch zB den Verkauf des Gebäudes bleibe bei der Bf. und es komme nicht zu einem auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum.
Bei der Bf. sei bislang keine Aufteilung des Gebäudes in Halle und Obergeschoß erfolgt, da eine betriebliche Nutzung des gesamten Gebäudes erfolge. Im Anlagenverzeichnis sei die Aufteilung in Produktionsteil und zur Vermietung möglichem Teil des Gebäues nicht explizit vorgenommen worden. Die gesamten in den Büchern der Bf. aufgenommen Herstellungskostendes Gebäudes und der Außenanlage würden v Euro betragen. Folgende Aufteilung sei im Anlagenverzeichnis der Bf. vorgenommen worden: Grund und Boden für Hallenneubau: s Euro, Gebäude Neubau, Hallenbau Ort: w Euro und die Gestaltung der Außenanlage: r Euro.
Im Planungsprozess des neu zu errichtenden Gebäudes erstellte der Generalunternehmer ***7*** GmbH vor Baubeginn eine Kostenkalkulation. In dieser Kalkulation seien die Kosten des neuen Gebäudes prozentuell auf folgende Positionen aufgegliedert worden: Planung 4%, Baustellendeinrichtung 6%, Bauteil Halle 57%, OG und 30% Außenanlagen 3%. Die Kalkulation des Generalunternehmers lasse ein Aufteilungsverhältnis der Kosten des Neubaus von 40% Halle und 60% OG nicht zu. Von den Gesamtkosten v Euro entfallen gemäß Kalkulation der ***7*** GmbH 30% auf das OG, sohin ein Betrag von € a. Daher wäre die Berechnung einer Renditenmiete für das OG auf Basis von a Euro vorzunehmen. Die vorliegende Kalkulation des ausführenden Bauunternehmers hätte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit. Erhärtet werde diese Aufteilung der Kosten auch durch ein Sachverständigengutachten betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft mit Gebäude, welches im Zuge von Verkaufsüberlegungen des Gebäudes im Jahr 2021 in Auftrag gegeben worden sei. Der Gutachter habe die Baukosten an diesem Gebäude unter Berücksichtigung der vom Österreichischen statistischen Zentralamt veröffentlichten Zahlen wie Baukostenindex, Baupreisindex, Verbraucherpreisindex sowie den Richtlinien und Richtsätzen der Wohnbauförderung für das jeweilige Bundesland sowie seinen eigenen Erfahrungen ermittelt. Es würden in dem Gutachten sowohl das gesamte Gebäude, als auch die einzelnen Gebäudeteile bewertet werden. Der Herstellungswert im Gutachten sei für das OG (Top 3) mit 571.500,00 Euro angegeben. Nach Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs für betriebliche Immobilien würde sich ein Wert von 476.250,00 ergeben. Dieser Wert sei annähernd gleich mit dem in der Kostenkalkulation des Generalunternehmers mit 30% vom Gesamtherstellungspreis des Gebäudes berücksichtigten Baukosten von a Euro. Die Höhe der angemessenen Miete könne daraus abgeleitet werden. Die vereinbarte Miete der Gesellschafter mit der Bf. von ***m*** Euro pro Monat würde einen Jahresbetrag von z+USt Euro (Nettomiete z Euro) ergeben. Der Renditenmietzinssatz von Nettoherstellungskosten zu Nettomiete würde 4,2% ergeben. Selbst beim Heranziehen der Bruttoherstellungskosten (a Euro + 20% Umsatzsteuer) von a+USt Euro ergäbe sich bei Gegenüberstellung mit der Bruttomiete von z+USt Euro ein Renditenmietzinssatz von 3,85 %.
Die Kosten für Einrichtung OG würden k Euro betragen. Es würde sich ein Bruttomöblierungszuschlag von kTeil Euro ergeben.
Die Bruttoherstellungskosten von a+USt Euro und der Bruttomöblierungszuschlag von kTeil Euro würden Herstellungskosten von a+k Euro ergeben. z+USt Euro Miete zu a+k Herstellkosten inkl. Möbel ergäbe einen Zinssatz von 3,81%. Hier decke sich die errechnete Renditenmiete mit der vereinbarten Miete der Bf. mit den Gesellschaftern.
zu 2. Aufwendungen Privatsphäre Gesellschafter
Die Bf. führte aus, dass der den Mitarbeitern zur Verfügung stehende Fitnessraum mit verschiedenen Trainingsgeräten ausgestattet sei und zum Zeitpunkt der Außenprüfung die Geräte vom Fitnessraum im Obergeschoß der Halle 1 in den Fitnessraum im Zwischengeschoss der neuen Halle 2 übersiedelt worden seien. Den Mitarbeitern stehe der Raum auch nach Dienstschluss zur Verfügung. Die Anzahl der Mitarbeiter, die regelmäßig trainieren, variiere von Jahr zu Jahr. Auch ein ehemaliger Mitarbeiter, Herr ***3*** habe mit dem jetzigen Geschäftsführer gemeinsam trainiert. Die Fitnessgeräte seinen von der Bf. in den Jahre 2013 bis 2015 angeschafft worden. Im Fitnessraum des Obergeschoßes der Halle 1 seien die Geräte allen Mitarbeitern zur Verfügung gestanden. Die Umsiedelung der Geräte in das neu errichtete Gebäude sei sukzessive erfolgt und sei im Jahr 2018 abgeschlossen gewesen. In Bezug auf die anderen in Rede stehenden Aufwendungen brachte die Bf. die in der Beschwerde gemachten Vorbringen vor.
zu 3. Verkäufe der Gesellschafterin an die Bf.
Der PKW wurde von Frau ***Name*** am 25.11.2010 um f Euro gekauft und am 22.5.2011 inkl. Winterreifen um g Euro an die Bf. verkauft. Wie hoch tatsächlich der Wertverlust eines Autos sei, hänge vor allem vom Baujahr und der Kilometerleistung ab, aber auch in welchem optischen und technischen Pflegezustand sich das Fahrzeug befinde und ob es sich um eine wertstabile Automarke handele oder nicht. Bei der Automarke Marke handele es sich um eine wertstabile Automarke. Der Wertverlust eines PKW der Marke Marke nach 5 Monaten in perfekt gepflegtem Zustand mit niedrigem Kilometerstand liege maximal zwischen 5 und 10 %. Ein Winterreifensatz für den PKW koste ca. l Euro. Bei Annahme eines Wertverlustes von 5% würde sich ein fremdüblicher Verkaufspreis von ö Euro ergeben. Gemeinsam mit dem neuen Winterreifensatz von l Euro sei der Wert des PKW mit gg Euro entsprechend dem Verkaufspreis von g Euro, den Frau ***Name*** erhalten hat.
In Hinblick der Produkte Tisch Kirsche und die Stühle Kirsche wurde von der Bf. vorgebracht, dass anhand der einfachen Internetrecherche festgestellt werden könne, dass es sich bei den der Behörde übermittelten Fotos aus einem der Büroräume der Bf. um ein Set handle. Fotos und Auszüge aus dem Internet wurden dem Vorlageantrag beigefügt.
Ferner wurde durch die Bf. festgehalten, dass aus der Fotodokumentation der Fragenbeantwortung der Bf. ebenfalls ersichtlich sei, dass sich der zweite Sessel im Büroraum der Bf. befunden habe. Die Originalrechnungen seien von Frau ***Name*** nicht vorgelegt worden, da sie diese nicht aufbewahrt habe. Als Privatperson treffe Frau ***Name*** keine unternehmerische Aufbewahrungspflicht. Ein schriftlicher Kaufvertrag bezüglich einzelner Möbelstücke wurde nicht abgeschlossen, da der Vertrag jeweils durch Einigung über Gegenstand und Preis zwischen der Verkäuferin und der Bf. zustande kam. Die verkauften Gegenstände seien übergeben und der Kaufpreis sei bezahlt worden. Alle von der Gesellschafterin verkauften Gegenstände seien von der Bf. betrieblich genutzt worden.
Im Übrigen deckte sich das Vorbringen mit dem in der Beschwerde.
E Erörterungstermin
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 5. Dezember 2022 wurden folgende Sachverhaltsfragen erörtert:
Herstellungskosten Produktionshalle samt OG und Aufteilung der Kosten:
Auf dem (Buchhaltungs)Konto 0712 wurden im Jahr 2014 der Betrag von HK1 Euro und im Jahr 2015 der Betrag von HK2 Euro verbucht. Im Jahr 2016 wurde der Zuschuss iHv ZS1 Euro abschreibungsbasismindernd auf dem Anlagekonto verbucht.
Zur Aufteilung der Gesamtherstellungskosten verwies die stV auf eine Kalkulation des Generalunternehmers ***7*** GmbH. Derzufolge entfällt von den kalkulierten Gesamtkosten von GK Euro der Betrag von P Euro auf die Planung, der Betrag von BE Euro auf die Baustelleneinrichtung, der Betrag von H Euro auf den Bauteil Halle (einschließlich rund 60.000 Euro für das Fundament), der Betrag von PH Euro auf das OG und der Betrag von AA Euro auf Außenanlagen.
Die massive Baukostenüberschreitung von rund KÜ Euro konnte im Rahmen des Erörterungstermins nicht geklärt werden. Die stV hat dazu per Mail einige Rechnungen mit dem Gesamtbetrag (netto) von ***9*** Euro nachgereicht und zwar über ***10*** Euro für Planung und Projektleitung, drei Strominstallationsrechnungen über ***11*** Euro für 286 Monteurstunden), über ***12*** Euro für einen Meßwandlerschrank, PVS Steuerleitung, Abzweigkasten etc. plus 91 Monteurstunden und über ***13*** für Wandleuchten, Schalter etc. samt 203 Monteurstunde, zwei Installationsrechnungen über ***14*** Euro und 25.162 Euro über Rohrverlegung, Waschtisch, WC, Handbrause etc., ***15*** Euro für Grundierung und Bearbeitung "in den Räumen wie besprochen" und ***16*** Euro (plus ***17***5 Euro für Nacharbeiten) für Maler und Spachtelarbeiten auf Beton sowie ***18*** Euro für Bodenbeschichtung wobei hier Platten verlegt, Bad/Dusche Gefälle gespachtelt wurden, ein Mosaik verlegt wurde etc.
Die Schlussrechnung selbst ist um ***19*** Euro höher als veranschlagt, wobei die Rechnung nicht vorgelegt wurde und eine Zuordnung daher nicht möglich war.
Mietentgelt:
Hinsichtlich der Bezahlung der Miete konnte die steuerliche Vertreterin folgendes klarstellen: Die Miete wurde zunächst über das Verrechnungskonto verbucht und am 21.12.2015 wurde die Miete für 12 Monate (April 2015 bis März 2016) durch Banküberweisung beglichen (Kontoauszüge wurden vorgelegt). Danach sind die Gesellschafter wieder nach Ort3 gezogen, außerhalb des Streitzeitraumes sind sie wieder in das OG eingezogen.
F Mündliche Verhandlung
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zum Sachverhalt Folgendes festgestellt:
Die Kosten für Strom, Wasser und Müll wurden zur Gänze von der Bf. getragen. Die Höhe der auf das OG entfallenden Betriebskosten lässt sich aus Sicht der Bf. nicht ermitteln, weil es keine Aufzeichnungen darüber gibt.
Der Fitnessraum wurde mehrmals verlegt: Nach Fertigstellung der Halle 2 (Jahr 2015/2016) ist der Fitnessraum von der Halle 1 ins Zwischengeschoß der Halle 2 übersiedelt. Im Jahr 2017 wurden die Geräte wiederum zum Standort Ort2 gebracht und 2018 wieder nach Ort. Der Fitnessraum ist nach Angaben des Geschäftsführers definitiv immer allen Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestanden. In haftungsmäßiger Hinsicht wurden leider keine Vereinbarungen mit den Mitarbeitern getroffen.
Die folgenden Gegenstände wurden wie folgt genutzt:
[...]
Die Küche wurde als "Betriebs- und Geschäftsausstattung" aktiviert
Folgende Gegenstände wurden von fremden Unternehmen für das OG angeschafft:
[...]
Der Garten wird auch von Mitarbeitern und Vertriebspartnern genutzt
Die 2014 von der Gf. gekaufte Sofagarnitur wurde im Schauraum genutzt, die gebrauchte Einrichtung zum Teil im Schauraum, zum Teil im OG.
Die Neupreise für die Einrichtungsgegenstände waren geringfügig höher als die Verkaufspreise (so erfolgte beispielsweise bei einem Neupreis von 23.000 Euro der Weiterverkauf um 21.000 Euro)
Hinsichtlich der Nutzungsdauer der Maschinen räumte die Bf. nach eingehender Diskussion ein, dass der Ansatz des Finanzamtes mit Ausnahme der Telefonanlage und der Maschine den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Die Telefonanlage und die Maschine können laut übereinstimmender Auffassung von Bf. und Finanzamt aufgrund EDV-technischer Gegebenheiten nur 5 Jahre genutzt werden.
Die Nutzung der Philharmonikermünzen, der Uhr und der Kette als Weihnachtsgeschenke für die Mitarbeiter lässt sich durch keine Unterlagen belegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
A Sachverhalt und Beweiswürdigung
Aus dem Verwaltungsakt, den Vorbringen der Bf., dem Ergebnis des Erörterungstermins und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender hier strittiger Sachverhalt zu den einzelnen Feststellungen der Außenprüfung:
1. Produktionshalle
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100778/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100778.2021
- Stammnummer
- 140364
- Gültig
- 12.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF