Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7400003/2022
Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7400003/2022vom 04.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen."
Daraus schloss das Bundesfinanzgericht für den Beschwerdefall, dass die Abgabepflicht hinsichtlich der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum ***6*** strittig wäre. Deshalb sei gemäß § 198 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 4 Parkometergesetz 2006 ein Abgabenbescheid zu erlassen.
Der Bescheid vom ***5***, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien (als allgemeine Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Stadt Wien und nicht als Abgabenbehörde) dem Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in derzeit vom 1.10.2019 bis 30.9.2020 erteilt hätte, spreche nicht über die Parkometerabgabe ab. Nicht im Bescheidspruch, sondern nur in der Begründung würde erwähnt, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 120,00 Euro entrichtet worden sei.
Da der Magistrat der Stadt Wien somit noch nicht bescheidmäßig über die Höhe der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1.10.2019 bis 30.9.2020 entschieden habe, stehe der Erlassung eines von § 198 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 4 Parkometergesetz 2006 gebotenen Abgabenbescheides nicht die "entschiedene Sache" (res iudicata) entgegen.
Die "Sache" des angefochtenen Bescheides sei nach seinem Spruch die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 28.04.2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6***.
Der angefochtene Bescheid spreche nicht nur die Zurückweisung des Antrages aus, sondern seiner Begründung würde auch ausgeführt: "Der vorliegende Antrag ... ist auf Grund folgender Erwägungen nicht zulässig:"
Die in der Bescheidbegründung nachfolgenden Argumente wären zwar nicht dazu geeignet, eine Zurückweisung stichhaltig zu begründen; sie könnten aber möglicherweise - was hier als nicht entscheidungsrelevant offenbleiben müsse - dazu geeignet sein, eine inhaltliche Entscheidung (Abweisung, Stattgabe, Abgabenbescheid) über den Antrag zu begründen.
Ebenso müsse - als im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant - die Eignung der Gegenargumente in der Beschwerde zur inhaltlichen Stattgabe des Antrages vom 28.04.2020 offen bleiben. Unter den gegebenen Umständen wäre der angefochtene Bescheid aber jedenfalls nicht dahingehend umzuinterpretieren, dass er inhaltlich, insbesondere als Abgabenbescheid, über den Antrag abspräche.
Eindeutig sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass über das Rechtsmittel gegen einen zurückweisenden Bescheid nur mit Bestätigung der Zurückweisung (folglich völlige Abweisung des Rechtsmittels) oder mit der Verwerfung der Zurückweisung (folglich ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides) entschieden werden dürfe. Die Abänderung des zurückweisenden Bescheides in einen Bescheid, der inhaltlich über den ursprünglichen Antrag abspricht, sei jedenfalls ausgeschlossen.
Nicht eindeutig sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen zur Rechtsfrage, ob ein Zurückweisungsbescheid vom Verwaltungsgericht nur aufgrund des erstinstanzlich herangezogenen Zurückweisungsgrundes bestätigt werden dürfe (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035 mit Verweis auf VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0046) oder ob auch ein tauglicher, aber erstinstanzlich nicht herangezogener Zurückweisungsgrund zur Bestätigung des Zurückweisungsbescheides führe (VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002; VwGH 6.6.2018, Ra 2017/12/0052).
Da im vorliegenden Fall weder ein tauglicher, erstinstanzlich herangezogener Zurückweisungsgrund vorliege, noch ein tauglicher, erstinstanzlich nicht herangezogener Zurückweisungsgrund ersichtlich sei, erweise sich die dargestellte Diskrepanz in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unerheblich.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei folglich mangels irgendeines tauglichen Zurückweisungsgrundes mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der die Zurückweisung des Antrages ausspreche (Zurückweisungsbescheides) vorzugehen. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides bedeute, dass die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) in einem weiteren Rechtsgang in einem Bescheid inhaltlich über den verfahrensgegenständlichen Antrag abzusprechen haben werde.
Da in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Hauptbegehren sei, werde damit der Beschwerde stattgegeben.
Klarstellend merkte das Bundesfinanzgericht an, dass nicht davon ausgegangen werde, dass der angefochtene Bescheid die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto ausspreche.
Ebenso würde nicht davon ausgegangen, dass ein Antrag gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto gestellt worden sei.
Aber selbst wenn dies anders wäre, so sei festzuhalten: "Wenn - wie hier mangels eines zu einem Guthaben führenden Abgabenbescheides - kein rückzahlbares Guthaben besteht, ist ein Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Nur der Rückzahlungsantrag eines nicht Antragslegitimierten (hier: eine Person, die die von einer anderen Person entrichtete Parkometerabgabe bekommen will, was hier nicht zutrifft, wäre zurückzuweisen. (Vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 239 Rz 16 f.)."
Somit wäre auch bei dieser Sichtweise die Antragszurückweisung verfehlt.
11. Bescheid 29.9.2022
Mit Bescheid vom 29.9.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** in der Höhe von 13,86 Euro gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/2021) ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 28. April 2020 die Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum vom ***6*** und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der temporären Aufhebung aller Kurzparkzonen in der Zeit vom 16. März bis 26. April 2020 die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe entfallen sei. Er hätte aber den Zeitraum vom ***2*** durch die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom ***5*** festgestellte pauschalierte Parkometerabgabe bereits im Voraus bezahlt. Daher ergäbe sich eine Übervorteilung des Antragstellers, aus der ein aliquoter Rückzahlungsanspruch für jenen Zeitraum bestehen muss, der vom Antragsteller zwar bezahlt wurde, in dem jedoch aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD- 657926/2019 keine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei. Aus diesem Grund begehrte der Antragsteller die Rückzahlung von 13,86 Euro.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 18 Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017 (BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2022) iVm § 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948 (BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2012) können Gemeinden für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO eine Abgabe ausschreiben.
Die Gemeinde Wien hat gestützt auf diese Ermächtigung (bzw. die gleichlautende Vorgängerreglung des § 15 Abs. 3 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005 [BGBl. I Nr. 156/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005]) die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2020) erlassen.
Nach § 1 Parkometerabgabevordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO eine Abgabe zu entrichten. Die Einhebung der Abgabe erfolgt grundsätzlich durch das Lösen eines, der Abstellzeit entsprechenden, (elektronischen) Parkscheins bei jedem Abstellvorgang. Abweichend davon kann die Gemeinde gem. § 6 Parkometergesetz 2006 (LGBI. für Wien Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. für Wien Nr. 71/2018) durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln. Die Gemeinde Wien hat gestützt auf diese Verordnungsermächtigung die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) erlassen.
Die Parkometerabgabe kann gemäß der Pauschalierungsverordnung pauschal entrichtet werden und der Magistrat ist gemäß § 7 Pauschalierungsverordnung ermächtigt, Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit zu treffen.
Die Pauschalierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe zum Inhalt hat (vgl. VwGH 16.11.1998, 94/17/0009). Der Antragsteller zahlt die pauschale Parkometerabgabe aufgrund der mit dem Magistrat geschlossenen Pauschalierungsvereinbarung.
Der Bescheid vom ***5***, GZ ***4***-2019, mit dem eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung gern § 45 Abs. 4 und § 43 Abs 2a Z. 1 StVO erteilt wurde, enthält in seiner Begründung bloß die Feststellung, dass der Antragsteller die pauschale Parkometerabgabe entrichtet hat, schreibt diese jedoch, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Pauschalierungsverordnung ist die Parkometerabgabe für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StV0 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StV0 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro vorzuschreiben.
Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung ist die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. Die Berechnung der zu entrichtenden Abgabe erfolgt daher gemäß den Vorgaben der Pauschalierungsverordnung weder tage- noch wochenweise, sondern monatsweise.
Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Abgabe kann lediglich erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies wurde in § 6 Pauschalierungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen für noch nicht begonnene Monate normiert.
§ 6 der Pauschalierungsverordnung normiert unter anderem ausdrücklich, dass ein Rückerstattungsanspruch der pauschal entrichteten Abgabe gegeben ist, wenn der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert ist, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen.
Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Pauschalierungsverordnung werden bereits angefangene Kalendermonate bei einer Rückerstattung nicht berücksichtigt. Auch bei einer Rückerstattung erfolgt diese nicht tage- oder wochenweise, sondern monatsweise.
Die Pauschalierungsverordnung sieht somit bei einer dauerhaften Hinderung des Gebrauches der Pauschalierung ausschließlich eine monatsgenaue Berechnung vor. Eine temporäre Aufhebung der Kurzparkzone entspricht nicht diesen rechtlichen Vorgaben. Weiters ist eben keine taggenaue oder wochenweise Berechnung vorgesehen und kann eine solche daher auch nicht erfolgen. Eine über § 6 Pauschalierungsverordnung hinausgehende Rückzahlung wäre daher rechtlich nicht gedeckt.
Außerdem ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH vom 16. November 1998, 94/17/0009) im Hinblick auf die pauschal entrichtete Abgabe zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist, eine allgemeine Regel darstellt. Diese wird durch die Ermächtigung des § 6 Parkometergesetz 2006 iVm § 7 Pauschalierungsverordnung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit durchbrochen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass es bei einer Pauschalierung auf die tatsächlich konkretisierten Tatbestände nicht ankommt, weshalb für den Zeitraum der Geltung einer Pauschalierung § 5 Abs. 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung, der an den jeweiligen Abstellvorgang anknüpft, gar nicht zum Tragen kommen kann. Gehört es doch zum Wesen der Pauschalierung, dass für die Berechnung von Leistungen, die für einen Zeitraum zu erbringen sind, nicht von der Zahl der in dieser Zeit tatsächlich konkretisierten, für die Berechnung (normalerweise) maßgeblichen Tatbestände ausgegangen wird, sondern von einem auf Grund von erfahrungsgestützten Erwartungen angenommenen Durchschnitt.
Die Aufhebung der Kurzparkzonen trat mit 17. März 2020, die Wiederinkraftsetzung mit 27. April 2020 in Kraft. Daher bestand bis zum 17. März (im März daher elf Tage für die flächendeckenden Kurzparkzonen von Montag bis Freitag; für die Sonderzone Stadthalle darüber hinaus Samstag, Sonntag, Feiertage von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und ab dem 27. April (im April daher vier Tage für die flächendeckenden Kurzparkzonen von Montag bis Freitag; für die Sonderzone Stadthalle darüber hinaus Samstag, Sonntag, Feiertage von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabepflicht.
Somit waren in den Monaten März und April 2020 an einigen Tagen Kurzparkzonen in Kraft, in denen das Abstellen eines mehrspurgien Kraftfahrzeug der Parkometerabgabe unterlag. Der Beschwerdeführer hat die Parkometerabgabe für diese Tage nicht durch das Lösen einzelner Parkscheine, sondern pauschal im Vorhinein entrichtet. Daher besteht, entgegen der Ansicht des Antragstellers kein rückerstattungsfähiges Abgabenguthaben.
Aus diesen Gründen war der Antrag auf Rückzahlung als unbegründet abzuweisen."
12. Verfahrenshilfeantrag 20.10.2022
Mit Schreiben vom 20.10.2022 brachte der Anstellsteller einen "Verfahrenshilfeantrag Bundesfinanzgericht zur Einbringung einer Beschwerde zu GZ ***4***-2019" bei der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zum dem Antrag zu Grunde liegenden Rechtsstreit wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Der Antragsteller erhält eine Notstandshilfe mit einem Tagsatz von Euro 25,06, Mindestsicherung von monatlich Euro 226,14 und ist vermögenslos.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Antragstellers.
[...]
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Verfahrenshilfe
§ 292 BAO lautet:
"§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat.
Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."
Der beschwerdegegenständliche Antrag entspricht den Erfordernissen des § 292 Abs 8 BAO.
Nach § 292 Abs 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (Ritz/Koran, BAO7, § 292 Rz 3 mHa ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).
Im vorliegenden Fall ist der zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig und es sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Schon der recht umfangreiche bisherige Verfahrensgang legt nahe, dass es sich dabei um durchaus schwierige Rechtsfragen handelt. Eine Einschätzung zu welcher auch das Verwaltungsgericht Wien gelangt ist, das diesbezüglich ausführte: "Auch weist die gegenständliche Fallkonstellation durchaus Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf, sodass von einer Komplexität der Rechtssache auszugehen ist." Dieser Einschätzung ist auch von Seiten des Bundesfinanzgerichtes zuzustimmen. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit ergibt sich aus der Besonderheit des Falles und zur spezifischen Fragestellung liegt - soweit ersichtlich - nicht nur keine ständige, sondern schlicht gar keine, Judikatur vor.
Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.
Nach § 292 Abs 5 BAO ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand offenbar aussichtslos, wobei bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges keine Aussichtslosigkeit vorliegt. Mutwillig ist eine Beschwerde der Definition der genannten Bestimmung zufolge dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
Die Definition der offenbaren Aussichtslosigkeit im ersten und zweiten Satz des § 292 Abs 5 entspricht gemäß den ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 18 f, "der diesbezüglichen Rechtsprechung (zB OGH 27. 11. 2002, 7 Ob 213/02b) zu § 63 ZPO" (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 292 Rz 5 [Stand 1.1.2017, rdb.at]).
Beurteilungskalkül für die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend das Kriterium der Aussichtslosigkeit ist, ob die Rechtsverfolgung nicht von Vornherein aussichtslos erscheint, wobei dabei ein gröberer Maßstab anzuwenden ist als bei der nachfolgenden tatsächlichen Sachentscheidung, sodass die Bewilligung der Verfahrenshilfe diese somit nicht vorwegnimmt, sondern nur sagt, dass ein späteres Obsiegen nach dem Beurteilungskalkül der Verfahrenshilfe nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint bzw dafür eine "nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges" besteht (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 292 Rz 5 [Stand 1.1.2017, rdb.at]).
Im Hinblick auf die dargestellten Umstände des Beschwerdefalles und die spezifische Rechtsfrage erscheint ein Obsiegen des Antragstellers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen oder stellt sich als ganz entfernte Möglichkeit dar. Somit liegt diesbezüglich kein Grund zur Versagung der Verfahrenshilfe vor.
Der Antrag enthält eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) des Antragstellers.
Gemäß § 292 Abs 1 Z 1 BAO ist für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Den notwendigen Unterhalt definiert § 292 Abs 2 BAO als denjenigen Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18 f) kann entnommen werden kann, dass die Bestimmungen des § 292 BAO über die Gewährung von Verfahrenshilfe den Regelungen der ZPO (§ 63 ff ZPO) nachgebildet sind, was insbesondere für die Definition des notwendigen Unterhalts (§ 292 Abs 2 BAO) gilt (VwGH 12.2.2021, Ra 2019/13/0107).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18) entspricht die Definition des "notwendigen Unterhalts" in § 292 Abs 2 BAO jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO, sodass als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen ist, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 12.2.2021, Ra 2019/13/0107, mHa VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).
Bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, ist auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen (VwGH 12.2.2021, Ra 2019/13/0107).
Das Existenzminimum beläuft sich bei Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht derzeit auf Euro 1.110,00 monatlich (vgl BMJ, Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner, Stand Jänner 2023). Somit erreicht das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers nicht einmal das Existenzminimum und der Antragsteller ist folglich jedenfalls verfahrenshilfebedürftig.
Somit waren die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom Antragsteller getroffen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Wien, am 4. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7400003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:VH.7400003.2022
- Stammnummer
- 140353
- Gültig
- 04.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF