Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7400003/2022
Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7400003/2022vom 04.04.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. Oktober 2022 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamts für den 2./20. Bezirk vom 29. September 2022, GZ: ***4***-2019, betreffend Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe beschlossen:
I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.
II. Die Rechtsanwaltskammer Wien, der die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Bescheid vom 25.9.2019
Mit Bescheid vom 25.9.2019 erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller "gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 20. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: *** (A) in der Zeit von 01.10.2019 bis 30.09.2020."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBL für Wien Nr. 9/2006, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF. unter Anrechnung eines allfälligen Guthabens, somit in Höhe von EUR 120,00 entrichtet.
Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung wurde gemäß Tarif I, B. Besonderer Teil, III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten, Post 37 lit. b der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBI. für Wien Nr. 20/2007, in Verbindung mit § 2 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBI. für Wien Nr. 49/1984, in der derzeit geltenden Fassung, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 30,70 sowie gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der derzeit geltenden Fassung, eine Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 entrichtet.
Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der derzeit geltenden Fassung, entfällt eine weitere Begründung, da dem Parteiantrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde."
2. Aufhebung Kurzparkzone
Mit Verordnung vom 17.3.2020, GZ: MA 48 - SRWD-657926/2O19, wurden "Aufgrund der Corona-Krise werden vorübergehend alle Kurzparkzonen in Wien ab sofort bis auf Widerruf aufgehoben."
Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 angegeben.
Mit Verordnung vom 27.4.2020, GZ: MA 48 - SRWD-657926/2O19, wurden ab 27.04.2020 "alle Kurzparkzonen in Wien wieder in Kraft gesetzt."
Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 angegeben.
3. Antrag 28.4.2020
Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom 28.4.2020 beantragte der Antragsteller die "Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** aufgrund temporär mittels Verordnung aufgehobener Rechtsgrundlage" und führte aus:
"Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich dadurch, dass der Magistrat der Stadt Wien am ***5*** auf Antrag einen Bescheid mit der Geschäftszahl ***4***-2019 erlassen hat, in dem die Entrichtung der Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro rechtskräftig festgestellt wurde. Da ein Erstattungsanspruch für einen Zeitraum, in dem der Magistrat der Stadt Wien aufgrund der temporären Aufhebung der Rechtsgrundlage diese aliquot zu Unrecht die Parkometerabgabe zu Unrecht bezogen hat, ist die Zuständigkeit durch jene Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat und auch die Entrichtung des Geldbetrages mittels Bescheids festgestellt hat, gegeben. Die Zuständigkeit liegt daher beim Magistrat der Stadt Wien.
Rechtzeitigkeit und Form;
Die Übermittlung in elektronischer Form per E-Mail ist gemäß § 13 Abs. 2 AVG zulässig. Diese mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene Dokument hat gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 ("elDas-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument
Der Antrag ist an keine Fristen, die sich aus dem AVG ergeben würden gebunden. Die Verjährungsfrist, für die sinngemäß § 1486 ABGB heranzuziehen ist, beträgt drei Jahre. Der erstmögliche Zeitpunkt zur Einbringung des Antrags wäre der 27. April 2020 gewesen, so dass die Einbringung in jedem Fall form- und fristgemäß innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist. Die angebrachte qualifizierte digitale Signatur ist
ANTRÄGE:
1. ) Es wird ausdrücklich der Erlass eines Bescheids beantragt. Hierzu wird auf § 73 Abs. 1 AVG verwiesen. Der Magistrat der Stadt Wien hat über den Antrag ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und einen Bescheid zu erlassen. Dieser ist dem Antragsteller zuzustellen.
[...]
3.) Der Magistrat der Stadt Wien hat mittels Bescheid festzustellen, dass die Einbringung dieses Antrags abgaben- und gebührenfrei ist. Der Magistrat der Stadt Wien hätte die Übervorteilung des Antragstellers von amtswegen erkennen müssen und auch ohne aktives Handeln die Abgabenerstattung, beispielsweise mittels eines Briefs, mitzuteilen gehabt. Da der Antragsteller ohne aktive Antragstellung womöglich nicht zur Geltendmachung seines finanziellen Anspruchs gekommen wäre, ist dieser Antrag abgaben- und gebührenfrei.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien erteilte dem Antragstellung mit Bescheiddatum vom ***5*** unter der Geschäftszahl ***4***-2019 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 für das geografische Gebiet des 20. Wiener Gemeindebezirks sowie in der schriftlichen Ausfertigung näher bezeichneten Überlappungszonen. Der Magistrat der Stadt Wien behandelte das Ansuchen des Antragstellers positiv und hat darüber einen Bescheid erlassen, der rechtskräftig ist.
Zur Erlangung dieses Bescheids hatte der Antragsteller die nachstehend aus dem Bescheid zitierten Gebühren zu entrichten: "Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung wurde gemäß Tarif 1, B. Besonderer Teil, III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten, Post 37 lit. b der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBI. Für Wien Nr. 20/2007, in Verbindung mit §2 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBI. für Wien Nr. 49/1984, in der derzeit geltenden Fassung, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 30,70 sowie gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der derzeit geltenden Fassung, eine Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 entrichtet."
Weiters hatte der Antragsteller eine Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro an den Magistrat der Stadt Wien entrichtet. Die Einhebung dieser wurde im Bescheid wie folgt begründet: "Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF. unter Anrechnung eines allfälligen Guthabens, somit in Höhe von EUR 120,00 entrichtet. "
Die ordnungsgemäße Entrichtung der Antragsgebühren sowie der Parkometerabgabe erfolgte auf dem bargeldlosen Zahlungsweg. Aufgrund der unmissverständlichen Formulierungen in der Begründung des Bescheids dürfte der Empfang der Geldsumme seitens des Magistrates der Stadt Wien ohnehin nicht bestritten werden.
Der Bescheid ermächtigt den Antragsteller das Kraftfahrtzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** in den im Bescheid bezeichneten geografischen Gebieten innerhalb der Stadt Wien abzustellen, etwaige Beschilderungen wie Park- und Halteverbote sind dennoch zu beachten. Da eine Ausnahme von der sonstigen Verpflichtung die Parkometerabgabe mittels Papierparkschein (oder App/SMS) zu entrichten erteilt wurde, war eine Pauschale in der Höhe von 120 Euro zu entrichten. Diese pauschaliert die Parkometerabgabe für den Zeitraum von einem Jahr, wie auch im Bescheid festgestellt wurde.
Der Magistrat der Stadt Wien hat am 17. März 2020 unter der Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/2019 eine Verordnung erlassen, welche die Kurzparkzone aufhebt. Diese Verordnung ist dem Antrag als Beweismittel in der Beilage angefügt. Es wird aus der Verordnung wie folgt zitiert: "Aufgrund der Corona-Krise werden vorübergehend alle Kurzparkzonen in Wien ab sofort bis auf Widerruf aufgehoben. Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960."
Die Verordnung MA 48 - SRWD-657926/2019 hatte zur Folge, dass mit sofortiger Wirkung ab 17. März 2020 die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe entfallen ist.
Kraftfahrtzeuge konnten somit ohne zeitliche Beschränkung kostenfrei im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Wien abgestellt werden. In weiterer Folge bedeutet das, dass der Antragsteller auch ohne die Ausnahmebewilligung oder ohne das Legen gültiger Papierparkscheine sein Kraftfahrzeug gebührenfrei ohne Beachtung einer Höchstabstelldauer hätte abstellen können.
Der Antragsteller bezahlte allerdings auch den Zeitraum von ***2*** durch die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom ***5*** festgestellte pauschalierte Parkometerabgabe bereits im Voraus. Daher ergibt sich eine Übervorteilung des Antragstellers, aus dem ein aliquoter Rückzahlungsanspruch für jenen Zeitraum, der vom Antragsteller zwar bezahlt wurde, jedoch aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD-657926/2019 keine Parkometerabgaben zu entrichten waren.
Für die Einhebung der Parkometerabgabe (auch der pauschalierten Parkometerabgabe) bestand im Zeitraum von ***2*** aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD-657926/2019 keine Rechtsgrundlage, da die Verordnung eben die Rechtsgrundlage, die für die Einhebung der Parkometerabgabe essentiell ist, temporär außer Kraft gesetzt hat.
Der Magistrat der Stadt Wien hat daher zu Unrecht für den Zeitraum von 17. März 2020 bis 27. April 2020 die Parkometerabgabe, die im Voraus durch den Antragsteller entrichtet wurde, eingehoben und ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Einhebung zur aliquoten Rückzahlung verpflichtet.
Der Endzeitpunkt per 27. April 2020 machte der Magistrat der Stadt Wien durch öffentliche Kundmachung durch die MA 53 PID gemäß § 44 Abs. 5 StVO 1 960 durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen die Wiederinkraftsetzung der Kurzparkzonen und damit die Aufhebung der Verordnung mit der Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/2019 kund.
Aus der Beweislage ergibt sich daher, dass im Zeitraum von ***3*** keinerlei Zahlungsverpflichtung seitens des Antragstellers bestanden hat. Die vom Antragsteller im September 2019 im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr entrichtete Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro wurde daher genannten Zeitraum zu Unrecht vom Magistrat der Stadt Wien bezogen. Der Magistrat der Stadt Wien hat unter Abwägung der Beweislage daher mittels Bescheid festzustellen, dass ein Rückzahlungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers besteht. Weiters hätte seitens des Magistrates der Stadt Wien die Verpflichtung bestanden ohne aktive Antragstellung die Rückzahlung für den Zeitraum, in dem ohne Rechtsgrundlage die Parkometerabgabe einbehalten wird, zu veranlassen. Dies hat der Magistrat der Stadt Wien unterlassen.
Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs berechnet sich wie folgt: Das Jahr besteht aus 365 Tagen. Hierfür hat der Antragsteller 120 Euro entrichtet, somit 0,33 Euro (kaufmännisch gerundet) pro Tag. Der Zeitraum von 1 6. März 2020 bis 26. April 2020 entspricht einem Monat und 11 Tagen bzw. insgesamt 42 Tagen. Durch Multiplikation der täglichen Parkometerabgabe in der Höhe von 0,33 Euro mit der Anzahl der Tage, in denen keine Zahlungsverpflichtung bestand (42 Tage) ergibt sich ein Erstattungsanspruch in der Höhe von 13,86 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Rechtsgrundlage für die Berechnung der pauschalierten Parkometerabgabe in diesem Zeitraum bestand, da die Einhebung der Parkometerabgabe "Kurzparkzone" mittels Verordnung temporär aufgehoben war. Insofern hat der Magistrat der Stadt Wien die zu Unrecht bereits im Voraus entrichtete Summe in der Höhe von 13,86 Euro binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheids mittels Banküberweisung zurückzubezahlen.
Beweismittel:
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Geschäftszahl ***4***-2019, (in digitaler Form beigefügt). Aus diesem ergibt sich, dass der Antragsteller die pauschalierte Parkometerabgabe im Voraus für ein Jahr entrichtet hat.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/201 9, (in digitaler Form beigefügt). Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe am 17. März 2020 mittels Verordnung aufgehoben wurde. Diese Verordnung gilt auch als Beweismittel für den Zeitpunkt des Beginns der temporären Aufhebung der Kurzparkzone.
Pressemitteilung der MA 53 PID der Stadt Wien vom 16. März 2020, (in digitaler Form angeschlossen). Diese Medienmitteilung dient ebenfalls als Beweismittel wie im vorherigen Punkt beschrieben.
Pressemitteilung der MA 53 PID der Stadt Wien vom 20. April 2020, (in digitaler Form angeschlossen). In dieser Medienmitteilung informierte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 44 Abs. 5 StVO 1960 durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen die Wiederinkraftsetzung der Kurzparkzonen und damit die Aufhebung er Verordnung mit der Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/2019. Dieses
Beweismittel beweist den Endzeitpunkt."
Als Nachtrag zu seinem Antrag übermittelte der Antragsteller mit Email vom 30.4.2020 die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien (GZ: MA 48 - SRWD-657926/2019), mit der die Parkometerabgabe per 27. April 2020 wieder in Kraft gesetzt wurde, als weiteres Beweismittel, das den Endzeitpunkt der temporären Aussetzung der Kurzparkzone nachweisen würde.
4. Zurückweisungsbescheid 30.4.2020
Mit Bescheid vom 30.4.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 28.4.2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** gemäß
§ 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO, zurück.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 28. April 2020 die Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der temporären Aufhebung aller Kurzparkzonen in der Zeit vom 16. März bis 26. April 2020 die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe entfallen sei.
Er hätte aber auch den Zeitraum von ***2*** durch die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom ***5*** festgestellte pauschalierte Parkometerabgabe bereits im Voraus bezahlt.
Daher ergäbe sich eine Übervorteilung des Antragstellers, aus dem ein aliquoter Rückzahlungsanspruch für jenen Zeitraum, der vom Antragsteller zwar bezahlt wurde, jedoch aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD- 657926/2019 keine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei. Aus diesem Grund begehrte der Antragsteller die Rückzahlung von 13,86 EUR.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben: Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro.
Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung ist die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.
§ 6 Abs. 1 und 2 Pauschalierungsverordnung lautet wie folgt:
(1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen.
(2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt.
Der vorliegende Antrag von Herrn ***Bf1*** ist auf Grund folgender Erwägungen nicht zulässig:
Die oben zitierten Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung des Wiener Gemeinderates räumen den Besitzerinnen und Besitzern eines "Parkpickerls" (Inhaberinnen einer Ausnahmebewilligung gern. § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Straßenverkehrsordnung) nicht das Recht auf die durchgehende Benützung eines bestimmten Parkplatzes in einem bestimmten Gebiet ein, sondern soll diesen damit - zu wesentlich günstigeren Bedingungen als den Benützerinnen und Benützern der Kurzparkzonen ohne "Parkpickerl" - nur eine vereinfachte und begünstigte Entrichtungsmöglichkeit der Parkometerabgabe ermöglicht werden.
Bei einer jährlichen Parkometerabgabe von derzeit 90,00 Euro bzw. 120,00 Euro entfallen auf einen Monat 7,50 Euro bzw. 10,00 Euro, von denen bei tageweiser Berechnung lediglich ein Bruchteil eingespart werden könnte. Demgegenüber stünde jedoch ein unvertretbarer administrativer Aufwand bei der Berechnung und auch bei einer eventuellen Rückerstattung der Abgabe. Dies war einer der Gründe, die für das "Parkpickerl" zu entrichtende Parkometerabgabe pauschal nach Monaten zu verrechnen.
Der verfahrensökonomische Zweck der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe ist daher, dass gemäß der Pauschalierungsverordnung (§ 6) begonnene Kalendermonate voll (und nicht etwa nach Tagen) zu berechnen sind.
Ein Rückerstattungsanspruch bei einer temporären teilweisen oder gänzlichen Nichtbenützbarkeit bzw. Aufhebung von Kurzparkzonen würde dem Wesen und dem Sinn dieser vereinfachten und begünstigten Entrichtungsform klar zuwiderlaufen, da bei Bejahung eines solchen Anspruches die Behörde permanent gezwungen wäre, bei Einschränkungen des Angebotes an Kurzparkzonen (man denke an größere Baustellen oder Veranstaltungen, die ebenfalls die Inanspruchnahme von bestehenden Kurzparkzonen verhindern) aufwändige Rückverrechnungen vorzunehmen.
In § 6 Abs. 1 und 2 der Pauschalierungsverordnung ist ausdrücklich normiert, dass ein Rückerstattungsanspruch nur gegeben ist, wenn der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert ist, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, was bei der vom Antragsteller ins Treffen geführten temporären Maßnahme nicht der Fall war.
Eine Rückerstattung der Parkometerabgabe käme daher nur bei Rückgabe der demensprechenden Bewilligung bzw. Pauschalierungsvereinbarung in Frage, wobei auf Grund der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt werden könnten. Dies ist insofern besonders relevant, weil sich der vorliegende Antrag bezüglich März 2020 nur auf die Zeit vom 16. bis 31. März und für den Monat April nur auf die Zeit von 1. bis 26. April stützt.
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung sind bei der Berechnung der zu entrichtenden Parkometerabgabe bereits begonnene Monate jedenfalls voll zu rechnen. Somit ist eine Rückerstattung für Teile von Monaten bzw. für einzelne Tage eines Monats nach den rechtlichen Vorgaben nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
5. Verfahrenshilfeantrag 11.5.2020
Mit Email vom 11.5.2020 übermittelte der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe an das Verwaltungsgericht Wien ("Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG samt Vermögensbekenntnis").
In der Begründung führte der Antragsteller aus:
"Der Magistrat der Stadt Wien setzte im Zeitraum von 16. März bis 28. April 20 die Kurzparkzone außer Kraft. Der Antragsteller entrichtete jedoch im Sept. 2019 eine pauschale Gebühr. Da für den Zeitraum, in dem die Rechtsgrundlage zur Einhebung der Parkometerabgabe mittels Verordnung auf gehoben war aus der Sicht des Antragstellers eine Refundierungspflicht seitens des Magistrats der Stadt Wien entstanden ist, wurde dies am 28. April 2020 schriftlich beantragt. Mit Bescheiddatum vom 30.04.2020, zugestellt am 08.05.2020, lehnte die Behörde den Antrag unter Erlass eines Bescheides ab. Der Antragsteller hält die Begründung für denkunmögliche Rechtsauslegung und möchte daher den Bescheid im Wege der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Da die VAV Vers. AG die Deckung in Ermangelung dessen, dass es kein Verwaltungsstrafverfahren ist abgelehnt hat, der Antragsteller derzeit arbeitslos Mit ist und daher nicht die Finanzmittel zur Finanzierung eines Rechtsanwalts, der aufgrund der komplexen Rechtslage jedoch benötigt wird, wird dieser Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss sämtlicher notwendiger Beilagen auf dem dafür vorgesehnen weg innerhalb offener Beschwerdefrist formell eingebracht."
6. Bewilligung Verfahrenshilfe 15.6.2020
Mit Beschluss vom 15.6.2020 bewilligte das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom ***5***, ZI ***4***-2019:
"I. Dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 63 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren bewilligt."
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Gegen den Antragsteller hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, mit Bescheid vom ***5***, zur Zahl ***4***-2019 den Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6***" zurückgewiesen.
Mittels E-Mail vom 11. Mai 2020 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Dem Antrag beigeschlossen wurde ein umfassendes Vermögensbekenntnis, aus diesem ist ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit arbeitslos ist und kein Vermögen hat. Da die VAV Versicherungs AG die Deckung in Ermangelung, dass es sich hierbei um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ablehnt und der Antragsteller nicht die finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Rechtsanwaltes hat wird gegenständlicher Antrag eingebracht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 8a VwGVG bestimmt wie folgt: …
Gemäß § 8a VwGVG wird die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ermöglicht, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist (und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller durch Vorlage des umfassenden Vermögensbekenntnisses eindeutig dargelegt, dass er nicht im Stande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Auch weist die gegenständliche Fallkonstellation durchaus Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf, sodass von einer Komplexität der Rechtssache auszugehen ist.
Auf Grund der oben genannten eindeutigen Bestimmungen ist Verfahrenshilfe nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Da dies, wie oben erläutert, zutrifft, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers gegeben und war dem gegenständlichen Antrag stattzugeben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
HINWEISE
Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers:
Gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG wird der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Anschluss einer Ausfertigung des Beschlusses benachrichtigt, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
Da der vorliegende Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind."
[...]
7. Beschwerde 8.7.2022
Mit per Email übermittelter Beschwerde vom 8.7.2020 bekämpfte der Antragsteller den Bescheid von 30.4.2022 und führte aus:
"Zunächst wird mitgeteilt, dass RA Dr. ***7*** ***8*** mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15.6.2020, zugestellt am 26.6.2020, zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bestellt worden ist.
1. SACHVERHALT:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum ***6*** gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO, zurückgewiesen.
Im Einzelnen führt hierzu die belangte Behörde aus wie folgt: …
Auch lag dem gegenständlichen Bescheid ein umfassendes Vorbringen des Beschwerdeführers laut dessen Eingaben vom 28. und 30. April 2020 zugrunde.
Beweis: ./I Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe vom 28.04.2020;
./2 Nachtrag - Übermittlung weiteren Beweismittels vom 30.04.2020;
Vergleicht man nunmehr die Begründung, mit welcher die belangte Behörde bescheidmäßig den Antrag des Beschwerdeführers auf aliquote Rückerstattung jenes Betrages abgelehnt hat, welcher für jenen Zeitraum angelaufen ist, in welchem durch die maßgeblichen Verordnungen der Stadt Wien (im Rahmen der COVID-19 Maßnahmen) Kurzparkzonen temporär "aufgehoben" wurden [Verordnung der Stadt Wien vom 17.03.2020, GZ MA 48-SRWD-657926/2019 sowie Verordnung der Stadt Wien vom 27.04.2020, GZ: MA 48-SRWD-657926/2019] ergibt sich wie folgt:
Beweis: ./3 Verordnung MA 48 vom 17.03.2020, Zahl: MA 48-SRWD-657926/2019;
./4 Verordnung MA 48 vom 27.04.2020, Zahl: MA 48-SRWD-657926/2019;
Gebühren - sei es pauschal oder individuell - dürfen nur dann im Zusammenhang mit Kurzparkzonen eingehoben werden, wenn dementsprechende Rechtsvorschriften vorhanden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für jene Zeiträume, für welche mittels Verordnung oder anderen Rechtssetzungsinstrumenten jegliche Abgaben- oder Gebührenpflicht im Zusammenhang mit der Abstellung von Kraftfahrzeugen ausgesetzt wird, keine - auch bereits pauschal vorab geleisteten - Gebühren einbehalten oder eingehoben werden dürfen.
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid weiters ergibt, werden die jeweiligen jährlichen Parkometerabgaben von derzeit € 90,00 bzw. € 120,00, jeweils bezogen auf ein Monatsentgelt in Höhe von € 7,50 bzw. € 10,00, eingehoben. Ob und in wiefern diesbezüglich verfahrensökonomische Zwecke - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - von Bedeutung sind, kann dabei gänzlich außer Acht gelassen werden, zumal eben eine jährliche und insbesondere auch monatliche Bestimmung der Gebührenhöhe eindeutig und ohne ausufernden Verwaltungsaufwand möglich ist.
Wesentlich ist weiters, dass die oben dargestellten pauschalen Beträge für bestimmte Zeiträume -wenn auch vorab - zu leisten sind bzw. geleistet werden müssen, wenn gleichzeitig die Abstellung eines Kraftfahrzeuges auf bestimmten Flächen im öffentlichen Gut im Rahmen der Ausstellung eines "Parkpickerls" - sohin durch eine Ausnahmebewilligung - gewährleistet sein soll.
Wenn demgegenüber jedoch - wie vorliegend - für bestimmte Zeitfenster überhaupt keine Gebühren für die Inanspruchnahme von Parkflächen in dementsprechenden Kurzparkzonen zu leisten sind, kann in denkmöglicher Anwendung der dementsprechenden Rechtsgrundsätze für den jeweils maßgeblichen Zeitraum sohin auch kein Entgelt seitens der Stadt Wien im Wege der Gebühreneinhebung für Ausnahmebewilligungen verrechnet oder einbehalten werden.
Genau dieser Fall liegt aber gegenständlich vor.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers;
Eine Rechtsansicht wie nunmehr seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten, verstößt daher gegen tragende Grundsätze der Österreichischen Rechtsordnung.
Jedes staatliche Handeln - sei es im Rahmen der Hoheitsverwaltung, wie aber auch im Rahmen der Privatrechtsverwaltung - ist nämlich zwingend an die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte gebunden. Demnach hat die Stadt Wien auch im vorliegenden Fall jegliche verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte im Rahmen ihres Handelns zu beachten und stellt jede Abkehr davon einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. 1
Weiters ist in diesem Konnex zu beachten, dass jegliches staatliches Handeln - sei es wiederum im Rahmen der Hoheitsverwaltung, aber auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - ausschließlich auf Basis der Gesetze erfolgen darf. 2
Unterlegt man diese Grundsätze nunmehr dem gegenständlichen Handeln der belangten Behörde bzw. vergleicht hierzu den angefochtenen Bescheid, so zeigt sich, dass die Einbehaltung des aliquoten Betrages für den Zeitraum ***6*** infolge der Erlassung der Verordnung, MA 48-SRWD-657926/2019 vom 17.03.2020 sowie der Verordnung MA 48-SRWD-657926/2019 vom 27.04.2020 unrechtmäßig, da ohne rechtliche Grundlage, erfolgt ist.
Flankierend wird darauf hingewiesen, dass durch den angefochtenen Bescheid, zudem in die wirtschaftliche Dispositionbefugnisse und somit insbesondere in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers zu Unrecht eingegriffen wird, zumal durch den angefochtenen Bescheid eine Gebühr einbehalten und damit in das Vermögen des Beschwerdeführers eingegriffen wird, ohne das ein gebührenpflichtiger Lebenssachverhalt für den Zeitraum ***6*** im aufgezeigten Sinn bestanden hat.3
Infolge der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung von Gebühren im Zeitfenster ***6*** wird zudem eine im höchsten Maß unsachliche behördliche Handlungsweise an den Tag gelegt, welche jedenfalls dem verfassungsmäßigen Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot widerspricht, sodass Willkür indiziert ist.4
Der angefochtene Bescheid ist daher mehrfach mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Es wird sohin gestellt der Antrag das zuständige Verwaltungsgericht möge
(1) eine mündliche Verhandlung durchführen,
(2) den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk vom 30.04.2020, Geschäftszahl ***4***-2019 ersatzlos aufheben
in eventu
(3) den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk vom 30.04.2020, Geschäftszahl ***4***-2019 ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;"
8. Weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien
Die belangte Behörde die Beschwerde vom 8.7.2022 dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Das Verwaltungsgericht Wien beraumte zunächst eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde für den 17.11.2020 an, welche mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.11.2020 wieder mit folgender Begründung abberaumt wurde:
"Der gegenständliche Akt wird im Hinblick darauf, dass die Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Rückzahlung der pauschalierten Parkometerabgabe gemäß Wr. Parkometergesetz 2006 iVm der VO des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) richtet, gemäß § 6 AVG an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und abgetreten."
9. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die gegenständliche Beschwerde vom 8.7.2020 langte beim Bundesfinanzgericht ein.
Der Beschwerdeführer erhob wegen vorgebrachter Säumigkeit einen Fristsetzungsantrag, welcher am 13.7.2021 beim Bundesfinanzgericht einlangte.
Das Bundesfinanzgericht legte diesen Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom 16.7.2021 an den Verwaltungsgerichtshof vor.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.8.2021 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesfinanzgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen oder anzugeben warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Das Bundesfinanzgericht teilte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 31. August 2021 gemäß § 281a BAO formlos mit, dass in Bezug auf die Beschwerde vom 8.7.2020 kein Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Das Bundesfinanzgericht teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 21.9.2021 mit: "Da weder eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde noch ein Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vorlagen, war das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen."
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom 25. Jänner 2022 unter Zahl Fr 2021/16/0005-10 zurück und begründete dies damit, dass für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung die dafür in der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei. Solange keine Beschwerdevorentscheidung erlassen sei (und demnach auch kein wirksamer Vorlageantrag vorliegen könne), bestehe keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes über die ihm vorgelegte Beschwerde.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 9.3.2022 (zugestellt am 16.3.2022) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen an 16. März 2022 einen Vorlageantrag ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 7.4.2022 dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hielt den Streitparteien mit Schreiben vom 29.4.2022 vor:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Zurückweisung erfolgte, weil der Antrag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig sei.
VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035, RN 20: "... Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund (Verspätung) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0046, mwN)."
Im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH würde nach meiner Ansicht eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag (Abweisung oder Stattgabe des Antrages bzw. Abänderung in eine Abgabenfestsetzung gemäß § 198 BAO und § 4 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung idF Abl. Nr. 52/2011) die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO, welche nur innerhalb der "Sache" (hier: Zurückweisung) besteht, überschreiten. Der angefochtene Bescheid wäre gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aus folgenden Gründen aufzuheben:
Im angefochtenen Bescheid wird die Unzulässigkeit des Antrages vom 28.4.2020 auf Argumente gestützt, welche die materielle (Nicht-)Berechtigung des Antrages betreffen und somit keine tauglichen (formellen) Zurückweisungsgründe darstellen.
Gründe zur Zurückweisung des Antrages, z.B. wegen entschiedener Sache (res iudicata), wegen Unzulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsweges oder wegen Verspätung, kann ich nicht erkennen:
• Aus folgenden Gründen betrifft der Antrag vom 28.4.2020 eine öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu vollziehende Angelegenheit, sodass der Antrag richtigerweise an den Magistrat der Stadt Wien, welcher eine Behörde ist, gerichtet wurde:
Es handelt sich hier um eine Angelegenheit der Parkometerabgabe, welche vom Wiener Gemeinderat mit der Parkometerabgabeverordnung Abi. Nr. 51/2005 idgF, ausgeschrieben worden ist. Die Parkometerabgabe ist gemäß § 7 (Wiener) Parkometergesetz 2006 von der Gemeinde Wien - mit Ausnahme eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Es handelt sich bei der Parkometerabgabe um eine Gemeindeabgabe. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien ist u.a. der Magistrat zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen; diesbezüglich nicht angeführt sind die Magistratsabteilungen und die magistratischen Bezirksämter, welche Bestandteile der einheitlichen Verwaltungsbehörde "Magistrat" sind. Gemäß § 4 des (Landes-)Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) ist der Magistrat als Abgabenbehörde zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes anordnen. Anordnungen der letztgenannten Art sind hinsichtlich der Parkometerabgabe nicht ersichtlich, sodass der Magistrat der Stadt Wien die zuständige Abgabenbehörde ist. Daher ist der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als erlassender Behörde zuzurechnen, auch wenn die Textierung des angefochtenen Bescheides teilweise scheinbar auf das Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk als bescheiderlassende Behörde hindeutet, welches aber keine eigenständige Behörde ist.
Die gegenständliche Angelegenheit basiert nicht auf den Regelungen des § 7 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) betreffend "Vereinbarungen". Daher kann nicht zweifelhaft sein, dass die gegenständliche Angelegenheit auf hoheitliche Weise durch Bescheid bzw. Erkenntnis/Beschluss des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu erledigen ist. Das zuständige Verwaltungsgericht ist gemäß § 5 WAOR das Bundesfinanzgericht, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.2.2015, Zahl G 139/2014 bestätigt hat. Das anzuwendende Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (BAO, gemäß § 1 Abs. 1).
• Der Bescheid vom ***5***, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien (als allgemeine Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Stadt Wien und nicht als Abgabenbehörde) dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in derzeit vom 1.10.2019 bis 30.9.2020 erteilt hat, spricht nicht über die Parkometerabgabe ab. Nicht im Bescheidspruch, sondern nur in der Begründung wird erwähnt, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 120,00 Euro entrichtet worden sei.
Da der Magistrat der Stadt Wien somit noch nicht bescheidmäßig über die Höhe der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1.10.2019 bis 30.9.2020 entschieden hat, stünde der Erlassung eines diesbezüglichen Abgabenbescheides nichts Ersichtliches entgegen. Die Parkometerabgabe wäre für 1.10.2019 bis 30.9.2020 entweder mit 120,00 € (entspricht Antragsabweisung) oder mit 106,14 € (entspricht Antragsstattgabe) festzusetzen, sodass sich im ersten Fall kein Guthaben ergäbe und im zweiten Fall ein rückzahlbares Guthaben von 13,86 € ergäbe.
• Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Parkometerabgabe beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und kann durch die Erfüllung von Verlängerungstatbeständen verlängert werden. Die Verjährung hat im gegenständlichen Fall gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen, sodass sie frühestens mit Ablauf des Jahres 2024 enden wird.
Der Antrag vom 28.4.2020 ist somit vor Eintritt der Verjährung gestellt worden und ist nicht verspätet.
Den beiden Parteien wird hiermit die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorhalt bis 31. Mai 2022 eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht einzubringen . . ."
Der Beschwerdeführer trug in einer Stellungnahme vom 10.5.2022 zum Vorhalt des BFG vom 29.4. 2022 vor, dass das gesamte bisherige Vorbringen inklusive der gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten werde.
Seitens der belangte Behörde langte keine Stellungnahme beim BFG ein.
Am 3.8.2022 fand die beantragte mündliche Verhandlung über die Beschwerde vor dem BFG statt, wobei die belangte Behörde auf eine Teilnahme verzichtete.
10. BFG 04.08.2022, RV/7400036/2022
Mit Erkenntnis vom 04.08.2022, RV/7400036/2022 betreffend die Beschwerde vom 8.7.2022 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30.4.2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** erfolgte eine Stattgabe und der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen führte das Bundesfinanzgericht zur Adressierung des bekämpften Bescheides aus, dass in dessen Briefkopf u.a. "MAGISTRAT DER STADT WIEN" stünde. Obwohl laut Bescheidspruch wörtlich das "Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk" den Antrag des Bf. "vom 28.04.2020 auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO" zurückweise, könne der Bescheid gesetzeskonform dahingehend interpretiert werden, dass der Magistrat der Stadt Wien - die zuständige Behörde - den Bescheid erlassen und den genannten Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich durch die Nennung der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien) im Bescheid von demjenigen Fall, welcher der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.1.2022, VGW-001/V/086/1656 1/2021 zugrunde lag und welcher laut jener Entscheidung durch die Nichtnennung der Behörde "Magistrat der Stadt Wien" im Bescheid dieser Behörde nicht zurechenbar wäre.
Zur Einordnung des vorgebrachten Anspruches auf aliquote Rückvergütung der Parkometerabgabe und zur diesbezüglichen Zuständigkeit führte das Bundesfinanzgericht aus:
"Art. 13 Abs. 1 B-VG: "(1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt. "
Art. 116 Abs. 2 B-VG: "Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben."
§ 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG): "Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben."
§ 17 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017: "Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: . . .
5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind: ...
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. "
§ 1 Abs. 1 Wiener Landes-Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006): "Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."
§ 6 Parkometergesetz 2006: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."
Die Ausschreibung der Parkometerabgabe aufgrund der vorstehend angeführten Ermächtigungen ist in Wien bezughabend durch
die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABI. 2005/51 idgF,
die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABI. 2007/29 idgF,
erfolgt.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung): "Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:
a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, ...""
Das Bundesfinanzgericht hielt fest, dass daraus folge, dass die Parkometerabgabe eine Gemeindeabgabe sei und es sich bei ihr um eine öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu vollziehende Angelegenheit handle. Über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Festsetzung und Rückzahlung wäre daher mit verwaltungsbehördlichem Bescheid und allenfalls durch Erkenntnis des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu entscheiden. Der diesbezüglich unklare § 7 der Pauschalierungsverordnung betreffend Vereinbarungen über die Höhe der Abgabe sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Als Abgabenbehörde wäre gemäß § 4 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) der Magistrat zuständig.
Gemäß § 5 WAOR iVm Art. 131 Abs. 5 B-VG entscheide über Beschwerden in diesen Angelegenheiten das Bundesfinanzgericht (vgl. auch VfGH 27.02.2015, G 139/2014).
Da aus alledem folge, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2020 in einem Verwaltungsverfahren und nicht in einem Zivilverfahren abzuhandeln wäre, könne keine Zurückweisung dieses Antrages wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges erfolgen.
Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen führte das Bundesfinanzgericht aus:
"§ 7 Abs. 6 F-VG: "Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben."
§ 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO): "Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind."
Auf die Erhebung der Parkometerabgabe durch den Magistrat der Stadt Wien ist daher die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Hier von Belang ist u.a. § 198 Abs. 1 BAO, welcher lautet: "Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. "
Weiters gibt es folgende spezielle Bestimmungen:
• § 1 Abs. 3 bis 5 des Parkometergesetzes 2006 bestimmen:
"(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. "
• § 4 Abs. 1 und 3 der Pauschalierungsverordnung bestimmen:
"(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. "
Normen und Schlagworte
- § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7400003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:VH.7400003.2022
- Stammnummer
- 140353
- Gültig
- 04.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF