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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100034/2018

Besteuerung deutscher Renten-/Versorgungsbezüge einer in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100034/2018vom 15.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch in den vorliegenden Unterlagen zum XY Pensionsfonds finden sich keine Hinweise auf Sonderzahlungen. Die gemeinsame Herkunft des Rentenanspruchs und Auszahlung der Bezüge mit dem Rentenanteil aus der Direktzusage der XY Deutschland GmbH sprechen für eine gleichgelagerte Auszahlung beider Teilrenten. Schließlich hat die Bf selbst die Auszahlung einer Jahresrente im Wege von 14 Monatsbezügen als österreichisches Unikum bezeichnet und eine rechnerische Fiktion eingefordert. Damit fehlt es aber an einer grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung des § 67 EStG bei der Besteuerung der Renteneinkünfte der Bf aus Deutschland. Bei einer monatlichen Rentenauszahlung ohne Sonderzahlungen kommt nach den Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts die Bestimmungen des § 67 EStG nicht zum Tragen. Dem FA ist beizupflichten, dass eine solche Situation gerade im Bereich von Betriebspensionen auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten durchaus nicht unüblich ist. Eine gleichheitswidrige, diskriminierende Besteuerung der Rentenbezüge der Bf aus Deutschland ist insofern nicht zu erkennen. Der Besteuerung sind zudem nur tatsächlich realisierte Sachverhalte zugrunde zu legen. Für eine rechnerische Fiktion bietet die geltende Rechtslage keine Basis. Auch bei einem inländischen Pensionsbezug besteht keine Möglichkeit, durch eine fiktive Aufspaltung der Jahrespension in 14 Teile in den Genuss der begünstigten Besteuerung des § 67 EStG zu gelangen. 5. Auch der Einwand der Bf gegen das Unterbleiben eines Abzuges von Werbungskosten und Sonderausgaben aus Deutschland erweist sich als nicht begründet. Soweit die Bf in Österreich Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, wurden diese von der PVA bei den laufenden Pensionsauszahlungen und in den zugehörigen Jahreslohnzetteln berücksichtigt. Letztere wurden in die angefochtenen Bescheide übernommen. Die (im dt. ESt-Bescheid 2014 erwähnte) Krankenversicherung aus Österreich wurde in den angefochtenen ESt-Bescheiden - erklärungsgemäß und der österreichischen Rechtslage entsprechend - in allen Streitjahren im Umfang des Sonderausgabenhöchstbetrages nach § 18 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 mit 730,- € berücksichtigt (wie im Übrigen seit der ersten ESt-Veranlagung der Bf zum Jahr 1994). Wie festgestellt, ist den vorliegenden Unterlagen zu den Rentenbezügen aus Deutschland nicht zu ersehen, dass der Bf im Zusammenhang mit diesen Einkünften im Verfahrenszeitraum Aufwendungen erwuchsen, die als Werbungskosten iSd § 16 EStG zu einer Verminderung der Besteuerungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden führen konnten. Tatsächlich weist der XY Pensionsfonds in seinen jährlichen Ergebnismitteilungen ausdrücklich darauf hin, dass die Auszahlungen als Bruttorente ohne Abzug von Lohnsteuer und Krankenkassen- oder Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgten. Auch die vom Finanzamt Nürnberg-Süd übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen der XY Deutschland GmbH und jene zur SV-Renten der Bf weisen keine Aufwendungen iSd österreichischen Werbungskostenbegriffs aus. Die in den Lohnsteuerbescheinigungen 2013/2014 zur Direktrente der XY Deutschland GmbH unter Z. 28 ausgewiesenen "Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung (gffs. Mindestvorsorgepauschale)" von 393,90 € bzw. 404,64 € wurden in die deutschen ESt-Bescheide nicht übernommen. Wie unter Punkt II. ausgeführt, ordnet § 16 (1) Z 4 EStG den Werbungkosten gesetzliche Pflichtbeiträge zur inländischen oder einer vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung oder an ausländische Pensionskassen zu. Ob (vergleichbare) Pflichtbeiträge vorliegen, ist nach österreichischem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen (VwGH 18.3.1991, 90/14/0265; VwGH 21.7.1998, 98/14/0093). Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind in diesem Sinn keine gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Das österreichische Steuerrecht ordnet derartige Aufwendungen den Sonderausgaben zu. Deren steuerliche Berücksichtigung unterliegt einer betragsmäßigen Beschränkung (§ 18 (1) Z 2 EStG "Topf-Sonderausgaben" max. 25% von 2.920,- € p.a.). Wie festgestellt, wurden in den angefochtenen ESt-Bescheiden 2009 - 2014 Personenversicherungen als Sonderausgaben jeweils im höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigt. Auch eine Pflegepflichtversicherung kennt das österreichische Sozialversicherungsrecht nicht. Ob insofern ein Sonderausgabenabzug in Frage käme, kann aufgrund der Ausschöpfung des Höchstbetrages für die Berücksichtigung von Personenversicherungen dahingestellt bleiben. Sonstige Werbungskosten oder Sonderausgaben wurden von der Bf zum Verfahrenszeitraum weder konkretisiert oder nachgewiesen. Der Abzug eines "Mindestvorsorgepauschales" als Werbungskosten ist dem österreichischen EStG ebenso fremd, wie ein Freibetrag für Versorgungsbezüge. Ein Werbungskostenpauschale steht nach österreichischem Recht nur im Zusammenhang mit Aktivbezügen zu (§ 16 Abs 3 EStG 1988). Auch insofern scheidet ein steuermindernder Ansatz in den bekämpften Bescheiden daher aus. Der Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 (6) EStG) wirkte sich aufgrund der Höhe der zu versteuernden Pensionseinkünfte der Bf in den angefochtenen Bescheiden nicht aus. Mit dem Sonderausgabenabzug und dem Pensionistenabsetzbetrag wurden persönliche Verhältnisse der Bf in deren Einkommensbesteuerung einbezogen, die Österreich als Ansässigkeitsstaat im Sinne von Art 4 (2) DBA nach der EuGH-Judikatur zu berücksichtigen hat. 6. Das FA bezog in den angefochtenen Bescheiden - ohne Sachverhaltsermittlung - die Rente der XY Deutschland Pensionsfonds AG in Hinblick auf § 25 (1) Z 2 lit b Satz 2 EStG 1988 nur im Ausmaß von 25% der Bruttobezüge in die Besteuerung ein. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt einerseits voraus, dass die XY Deutschland Pensionsfonds AG als Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG zu qualifizieren ist und anderseits, dass den Rentenbezügen in der Ansparphase Arbeitnehmerbeiträge gegenüberstanden, welche die in- oder ausländischen Einkünfte der Bf bzw. deren Einkommen im Ausland nicht vermindert haben (vgl. VwGH 26.11.2015, 2013/15/0123 mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr 34/2005). Das Pensionskassengesetz idF BGBl I 8/2005 dient der Umsetzung der EU-Pensionsfonds-Richtlinie (2003/41EG), deren Ziel die Schaffung eines grenzüberschreitenden europäischen Marktes für die betriebliche Altersvorsorge ist. Der Anwendungsbereich der Pensionsfonds-RL beschränkt sich auf Pensionskassen und Pensionsfonds. Sie enthält zwingende Vorgaben über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Daneben enthält die Richtlinie Sicherheitsvorkehrungen, die den Schutz der Leistungsberechtigten und -empfänger in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezwecken. In Deutschland wurde die Pensionsfonds-RL durch das 7. Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (7. VAG-Änderungsgesetz) vom 29. August 2005 umgesetzt (vgl. BFG 10.12.2015, RV/3100043/2011). Da die Systeme der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und Österreich aufgrund dieses Hintergrunds deutliche Ähnlichkeiten aufweisen, geht das BFG davon aus, dass die mit dem BGBl I 8/2005 in Kraft getretene Definition des § 5 Z 4 PKG (u.a.) Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland vor Augen hatte. § 5 Z 4 PKG definiert als "Einrichtung" eine "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind." Das in Deutschland als zusätzlicher "Durchführungsweg" der gesetzlichen freiwilligen betrieblichen Altersversorgung eingeführte Institut des Pensionsfonds wurde per 1.1.2002 in das dEStG eingefügt. Nach deutscher Rechtslage ist ein Pensionsfonds eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Pensionsfonds können die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit haben. Sie unterliegen den Bestimmungen des dBetrAVG, müssen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen werden und werden von dieser Einrichtung auch nach der Zulassung beaufsichtigt (§ 112 und §§ 236f dVAG; § 1b Abs. 3 dBetrAVG). Pensionsfonds werden durch Beiträge eines oder mehrerer Trägerunternehmen und die daraus resultierenden Erträge finanziert. Der Arbeitgeber vereinbart einerseits mit den Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung im Wege eines Pensionsfonds und anderseits mit einem Pensionsfonds einen Pensionsplan unter Festlegung der Beitragszahlungen und der Art der Leistungen. Der Pensionsfonds gewährt den begünstigten Arbeitnehmern im Gegenzug einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Eine Übertragung von Versorgungsverpflichtungen (Pensionsanwartschaften oder -verpflichtungen) auf den Pensionsfonds ist auch ohne Zustimmung der Arbeitnehmer möglich (§ 4 dBetrAVG). Das BFG geht mit Blick auf die angeführte Zusammenfassung von Aspekten der deutschen Rechtslage davon aus, dass die Rechtsgrundlagen für Pensionsfonds in Deutschland die in § 5 Z 4 PKG geforderten Merkmale erfüllen. In dem in Deutschland ab 2005 mit dem dAltEinkG u.a eingeführten System der nachgelagerten Besteuerung sind Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs durch Steuerbefreiungen oder Sonderausgabenabzug einkommensteuerlich freigestellt. Im Gegenzug sind die daraus resultierenden Alterseinkünfte in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Dies ist etwa bei Leistungen aus steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen nach § 3 Nr 63 dEStG, beim Sonderausgabenabzug nach § 10a dEStG oder der steuerfreien Altersvorsorgezulage nach §§ 79ff dEStG der Fall. Gleiches gilt für die steuerfreie Übertragung von Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften aus Direktzusagen auf einen Pensionsfonds nach § 3 Nr 66 dEStG. Die Auswirkungen der Neuregelung der Rentenbesteuerung nach dem System der nachgelagerten Besteuerung gelten zufolge § 52 Nr 34b dEStG grundsätzlich auch für Rentenbezüge auf Basis von Altverträgen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 und betreffen neben Renten von Pensionsfonds auch solche aus Unterstützungskassen, wenn der Rentenanspruch auf einen Pensionsfonds übertragen wurde. (vgl. Schmidt, dEStG Kommentar, § 3 Stichwort "Altersvorsorge/Betriebl-", § 4e Rz 8, § 19 Rz 50 Stichwort "Versorgungszusage" und "Zukunftssicherung" und § 22 Nr 5 Rz 125ff). Seit der Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung von Versorgungsbezügen stellt § 3 Nr 63 dEStG Beitragsleistungen des Arbeitgebers an Pensionsfonds, die einen lebenslangen, unwiderruflichen Versorgungsanspruch vermitteln, innerhalb gesetzlicher Höchstbeträge für die Arbeitnehmer einkommensteuerfrei. Neben Beitragsleistungen des Arbeitgebers können Beiträge auf Antrag von Arbeitnehmern auch im Wege einer Entgeltumwandlung erbracht werden (§ 1a Abs. 1 dBetrAVG). Soweit die Entgeltumwandlung künftige Lohnansprüche der Arbeitnehmer umfasst, liegen jedoch nach deutschem Rechtsverständnis, mangels Lohnzuflusses beim Arbeitsnehmer, weiterhin Leistungen des Arbeitgebers vor. Insofern unterliegen für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelte Gehaltsteile weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Im Gegenzug besteht für aus derartigen Beiträgen resultierende Leistungen des Pensionsfonds beim Arbeitnehmer volle Steuerpflicht nach § 22 Nr.5 dEStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen). Im Gegensatz zu Pensionsfonds sind nach deutschem Recht Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung dienende, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen (GmbH, Vereine, Stiftungen), die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren. Auch dieser "Durchführungsweg" der Altersvorsorge arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren, mit der Konsequenz der Zuwendung des Deckungskapitals für die Leistungen erst im Leistungsfall (arbeitsrechtliche Grundlage § 1b Abs 4 dBetrAVG, übernommen in § 4d dEStG). Wegen des fehlenden Rechtsanspruchs auf Leistungen kommen Einzahlungen von Arbeitnehmern bzw. Gehaltsumwandlungen an Unterstützungskassen in der Praxis selten vor. Die in der Regel vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge zur Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben, wenn eine zivilrechtlich wirksame Zusage erteilt wurde, die keine Überversorgung auslöst. Wegen des fehlenden Rechtsanspruchs führen auch Beiträge zu Unterstützungskassen nach deutschem Rechtsverständnis bei den Arbeitnehmern zu keinem Lohnzufluss und daher auch zu keinem Lohnsteuerabzug. In der Auszahlungsphase findet grundsätzlich § 19 dEStG Anwendung, sodass bei entsprechender Höhe eine Besteuerung der Rentenbezüge beim Rentenempfänger erfolgt, wobei ein Werbungskostenpauschbetrag und ein Altersfreibetrag (§ 9a Nr 1 dEStG, § 19 (2) dEStG) in Anspruch genommen werden kann (Schmidt a.aO, § 4d dEStG Rz 27 u. § 22 Rz 52). Direktzusagen des Dienstgebers für Betriebsrenten haben ihre gesetzliche Grundlage im deutschen Betriebsrentengesetz. Im Einzelfall entsteht die Pensionszusage durch Vertrag zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Ersterer ist aufgrund der daraus erwachsenden (aufschiebend bedingten) Pensionsverpflichtung zur Bildung einer Pensionsrückstellung nach den Bestimmungen des § 6a dEStG berechtigt. Finanziert der Arbeitgeber die Pensionszusage durch Minderung künftiger Entgeltansprüche der Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) geht man auch in diesem Fall nicht von einer Entgeltverwendung aus, sondern nimmt eine Änderung der "Vergütungsabrede" an. Beim Arbeitnehmer liegen ab der Auszahlung der Betriebsrente wiederum Versorgungsbezüge nach § 19 (2) dEStG vor, die dem System der nachgelagerten Besteuerung unterliegen (vgl. Schmidt a.a.O, § 6a Rz 16 mit Verweis auf §§ 1a und 1b BetrAVG idF AVmG, § 22 Rz 52, § 19 Rz 51 und Rz 50 "Versorgungszusage" und "Zukunftssicherungsleistungen" bzw. wikipädia.org/ Bundesverband der Rechtsberater für betrieb. Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V.). Die - sowohl in Deutschland als auch in Österreich steuerlich vertretene - Bf hat im Ermittlungsverfahren trotz finanzgerichtlicher Aufforderung keinen Nachweis erbracht, dass der Ansparung ihrer Betriebsrente Dienstnehmerbeiträge zugrunde liegen. Mangels Vorlage einer Rechtsgrundlage zur Unterstützungskasse der XY Deutschland GmbH und gegenteiliger Regelungen zur Ansparphase in der vorgelegten Betriebsvereinbarung vom Dez. 1992, geht das BFG in Bezug auf die Betriebsrente des ehemaligen Dienstgebers vom Normalfall von Beitragsleistungen des Arbeitgebers aus, die bei der Bf keinem Lohnsteuer- oder SV-Abzug unterlegen waren. Für die in der Betriebsvereinbarung vom Dez. 1992 mit Rechtsanspruch gegen die XY Deutschland GmbH geregelten Rentenleistungen geht das BFG von einer Rentendirektzusage des ehemaligen Dienstgebers auf Basis des deutschen BetriebsrentenG als mit dem BBG 1990 vergleichbare Rechtsgrundlage aus, die - mangels Besteuerung als Lohnbezug in der Ansparphase - im Verfahrenszeitraum zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 25 (1) Z 1 lit a EStG führte (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077 und Lenneis in Jakom, EStG Kommentar12 § 25 Rz 4). Auch für den bis 2010 ohne Rechtsanspruch von der XY UK GmbH ausbezahlten Teil der Betriebsrente geht das BFG von Beitragsleistungen der XY Deutschland GmbH in der Ansparphase aus, die bei der Bf zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führten und daher deren Lohnbezüge/Einkünfte nicht vermindern konnten. Die daraus resultierenden Rentenzuflüsse führten bis 2010 zu steuerpflichtigen Bezügen der Bf nach § 25 (1) Z 2 lit c EStG. Die zu den führenden Pensionsfonds in Deutschland zählende XY Deutschland Pensionsfonds AG ordnet das BFG auf Basis der von der Bf übermittelten Unterlagen, des unionsrechtlichen Hintergrunds zur betrieblichen Altersvorsorge und der dargestellten deutschen Rechtslage den Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG zu. Mit der Übertragung des bis dahin ohne Rechtsanspruch ausbezahlten Teiles der Betriebsrente auf die XY Deutschland Pensionsfonds AG erlangte die Bf einen gesetzlich geregelten Rentenanspruch, der grundsätzlich zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führte. Die Übertragung war jedoch nach § 3 Nr 66 dEStG steuerfrei bzw. nach österreichischem Recht nicht steuerbar (§ 26 Z 7 lit. a EStG). Die Besteuerung erfolgt erst im Zeitpunkt der Rentenzahlungen durch den Pensionsfonds. Der angeführten Systematik folgend liegen dem verfahrensgegenständlichen Rentenbezug des XY Pensionsfonds Beiträge zugrunde, welche die Einkünfte der Bf von der XY Deutschland GmbH nicht vermindert haben (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077). Aufgrund des in Deutschland erst seit 2005 geltenden Systems der nachgelagerten Besteuerung ist auch ein einkünfte-/einkommensmindernder Zusammenhang von Prämien zur privaten Krankenversicherung der Bf in Österreich mit Beitragsleistungen für deren betriebliche Altersversorgung in Deutschland auszuschließen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 25 (1) Z 2 lit b EStG für eine Beschränkung der Besteuerung der Pensionsfonds-Rente der Bf auf 25% der Bezüge nicht vor. Die von der XY Deutschland Pensionsfonds AG bezogene Rente ist daher in den angefochtenen Bescheiden mit den Bruttobeträgen zur Gänze in die Besteuerung einzubeziehen, wobei die Bestimmung des § 67 (1) EStG mangels Zuflusses von Sonderzahlungen nicht zum Tragen kommt. 9. Zu den von der Bf geäußerten unionsrechtlichen Bedenken ist darauf zu verweisen, dass sowohl die Ermittlung von SV-Renten aus Deutschland unter genereller Anwendung der Bestimmungen des österreichischen EStG, als auch die konkrete Bestimmung des § 67 EStG bei der Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt nach gefestigter EuGH- und VwGH-Judikatur sowie der Entscheidungspraxis des BFG bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten zu keinem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten führen (vgl. z.B. VwGH 2.6.2021, Ra 2020/15/0132; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/13/0038; VwGH 23.02.2010, 2008/15/0243, VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099 mit Verweis auf EuGH 12.7.2005, C403/03 Schempp; EuGH 15.7.2004, C365/02 Lindfors; EuGH 14.2.1995, C279/93 Schuhmacker u.a. sowie BFG 10.12.2015, RV/3100043/2011, mwV). In den Erkenntnissen vom 2.6.2021, Ra 2020/15/0132 und vom 14.12.2006, 2005/14/0099 bestätigte der VwGH die deutsche SV-Rente als mit der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherungspension vergleichbar und hielt den unionsrechtlichen Bedenken das EuGH-Erkenntnis vom 12.7.2005, C-403/03 Schempp entgegen. Im Erkenntnis vom 23.2.2010, 2008/15/0243 setzte sich der VwGH am Beispiel einer Sozialversicherungsrente aus der Schweiz mit den von der Bf eingewendeten gemeinschaftsrechtlichen Aspekten des § 67 EStG auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Bestimmung keine Diskriminierung durch Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit zugrunde liegt. Der VwGH betonte in der Entscheidung, dass der Bezieher einer inländischen Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung die Voraussetzungen des § 67 EStG aufgrund der Rechtsgrundlage der Pensionsleistungen erfüllt. Die im VwGH-Verfahren betroffenen Pensionszahlungen nach der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Pensionen war somit nicht in der Regelung des § 67 EStG, sondern in der unterschiedlichen Gestaltung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze begründet. Eine in diesem Sinn unterschiedliche Gestaltung der Sozialversicherungssysteme stellt laut VwGH keine versteckte Diskriminierung dar. Der EG-Vertrag garantiere einem Erwerbstätigen nicht, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral sei. Der VwGH hob hervor, dass sich Beschwerdeführer mit Pensionen aus gesetzlichen Sozialversicherungen verschiedener Staaten unter solchen Umständen nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, wie sie das Vorliegen einer Diskriminierung nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung voraussetzt. Der EG-Vertrag garantiere einem Unionsbürger auch nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral sei. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten könne eine solche Verlagerung für den Bürger je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben (v.a. mit Verweis auf EuGH 9.3.2006, C493/04 Piatkowski und EuGH 14.2.1995, C-279/93, Schuhmacker). Im Erkenntnis vom 20.10.2016, Ra 2016/13/0038 bestätigte der VwGH - hier am Beispiel einer im Wege eines Progressionsvorbehalts nach Art 23 (4) DBA-Deutschland in Österreich zu berücksichtigenden deutschen Sozialversicherungsrente - unter Verweis auf umfangreiche EuGH-Judikatur neuerlich, dass die Unterschiede im Steuersystem der beiden Länder nicht zu einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht führen, da die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Unionsrechtes nicht verpflichtet seien, ihre Steuervorschriften zur Vermeidung solcher Nachteile auf die Steuervorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen. Das Erkenntnis vom 2.6.2021, Ra 2020/15/0132 dokumentiert, dass der VwGH - in Übereinstimmung mit der nachfolgenden EuGH-Judikatur - bis in die jüngste Zeit an dieser Beurteilung festhält. Auch das BFG erinnerte im Erkenntnis vom 10.12.2015 RV/3100043/2011, unter Verweis auf die EuGH-und VwGH-Rechtsprechung daran, dass das Gemeinschaftsrecht nicht etwaige Ungleichbehandlungen verbiete, die sich aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedsstaaten ergeben können, sofern diese Vorschriften für alle Personen nach objektiven Kriterien und ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft gelten. Steuerliche Vorteile eines ausländischen Steuersystems könnten nicht gleichsam automatisch bei der österreichischen Besteuerung wirksam werden, weil sie aus der Sicht des ausländischen Steuerrechts systematisch gerechtfertigt seien. Das österreichische Steuerrecht behandle die aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bezogenen Pensionen nicht schlechter als Pensionen aus Österreich. Die Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf die deutsche Sozialversicherungsrente verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht (mit Verweis auf VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099 sowie EuGH 12.07.2005, Rs C-403/03, Schempp und EuGH 15.07.2004, C-365/02, Lindfors). Die angeführten Überlegungen treffen auch auf die deutschen Renteneinkünfte der Bf zu. Sowohl in Bezug auf die SV-Rente als auch bei der Betriebsrente bzw. der Rente des XY Pensionsfonds liegt die Ursache für die Nichtanwendbarkeit des § 67 EStG nach dem Verfahrensergebnis in den außersteuerlichen Rechtsgrundlagen der Rentenbezüge. Eine diskriminierende Besteuerung aufgrund fehlender Harmonisierung in- und ausländischer "Vorschriften und Anrechnung" ist für das BFG nicht zu erkennen. 10. Auch die von der Bf angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden in der Vergangenheit bereits geprüft. Die Bf selbst verweist im Vorlageantrag auf Judikatur zur Bestimmung des § 67 EStG, in welcher der VfGH weder eine verfassungswidrige Verletzung des Gleichheitsgebotes noch einer Verletzung des Art 14 EMRK feststellte. Der VfGH hat in der zu § 67 Abs 1 und 3 EStG 1967 ergangenen Entscheidung vom 11.10.1972, B 54/72 darauf hingewiesen, dass eine differenzierende Regelung auf konkrete tatsächliche Unterschiede zurückzuführen sein muss, wobei eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes dann vorläge, wenn die im Gesetz enthaltene Differenzierung nicht aufgrund entsprechender Unterschieden im Tatsachenbereich sachlich gerechtfertigt wäre. In der wesentlich mit dem Unterschied von laufenden Bezügen und sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (u.a. dem 13. und 14. Monatsgehalt) begründeten Begünstigung des § 67 (1) EStG für Arbeitnehmer sah der VfGH weder eine verfassungswidrige Verletzung des Gleichheitsgebotes noch einer Verletzung des Art 14 EMRK. Vor Ergehen der VwGH-Entscheidung vom 2.6.2021, Ra 2020/15/0132 hatte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde gegen das dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende BFG-Erkenntnis betreffend Einbeziehung von (nur) in Deutschland steuerfreien Teilen einer SV-Rente in den Progressionsvorbehalt mit Beschluss vom 21.9.2020, E 1542/2020 abgelehnt. Das BFG sieht keine Veranlassung, für die verfahrensgegenständlichen Rentenbezüge der Bf aus Deutschland zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Wie festgestellt, werden sowohl die deutsche SV-Rente als auch die Betriebsrente der XY Deutschland GmbH und die Rente des XY Pensionsfonds monatlich ausbezahlt. Dass die Rechtgrundlagen dieser Rentenbezüge Sonderzahlungen iSd § 67 EStG vorsehen, hat das Ermittlungsverfahren nicht hervorgebracht. Die Gründe für die unterschiedliche Besteuerung liegen im Tatsächlichen und betreffen in- und ausländische Pensionsbezüge - wie im Übrigen auch Aktivbezüge von Dienstnehmern - gleichermaßen. Eine gleichheitswidrige Anwendung der Bestimmung des § 67 EStG im Fall der Bf ist für das BFG nicht ersichtlich. Abseits geltender Normen angestellten rechtspolitischen Überlegungen zur Zweckmäßigkeit einer Stärkung der Altersvorsorge kommt bei der vom BFG vorzunehmenden Bescheidkontrolle keine entscheidende Bedeutung zu. Die Rechtmäßigkeit der abgabenbehördlichen Vollziehung ist an der im Rechtsbestand befindlichen Rechtslage zu messen. Im Ergebnis liegen aus Sicht des BFG im anhängigen Verfahren Gründe für die Veranlassung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch den VfGH bzw. eines Vorabersuchens beim EuGH nicht vor. Angemerkt sei richtigstellend noch, dass eine Würdigung verfassungs- und unionrechtlicher Aspekte sehr wohl zu den Obliegenheiten der Abgabenbehörde im Rahmen der Bescheiderlassung gehört. 11. In Bezug auf das im Vorlageantrag angeregte Verständigungsverfahren nach Art 25 DBA-Deutschland oder auch die von der steuerlichen Vertretung im Jahr 2017 angeregte Maßnahme nach § 48 BAO ist schließlich darauf zu verweisen, dass dem BFG als Kontrollorgan für abgabenbehördliche Bescheide im gegenständlichen Verfahren insofern keine Zuständigkeit zukommt (vgl. § 1 BFGG bzw. VwGH 12.9.2001, 2000/13/0031). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung dem Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten VwGH-Judikatur. Graz, am 15. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100034/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100034.2018
Stammnummer
140248
Gültig
15.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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