Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102222/2021
Schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102222/2021vom 08.03.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Schlüssige Gutachten
Liegen einander widersprechende Gutachten vor, kann das Verwaltungsgericht sich dem einen oder dem anderen Gutachten anschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, m.w.N.; VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022).
Dies ist hier nicht der Fall.
Die nach Eintritt der Volljährigkeit erstellten Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Rolando Epilepsie üblicherweise mit der Pubertät endet. Damit stimmen diese Gutachten mit der herrschenden wissenschaftlichen Meinung überein, wonach die Rolando-Epilepsie eine gutartige, idiopathische und in der Regel ohne erkennbare Vorschädigung auftretende fokale Epilepsieform im Kindesalter ist, in der Regel Anfälle nur selten und nicht heftig in Erscheinung treten, diese nach der Pubertät gar nicht mehr zu beobachten sind, und weder bleibende neurologische Störungen noch eine Hirnläsion bei den Patienten nachzuweisen sind. Unabhängig von Beginn, Intensität und Länge der auftretenden Anfälle und unabhängig vom Erfolg einer medikamentösen Anfallsbehandlung ist die langfristige Entwicklung dieser Kinder demzufolge immer günstig. So waren nach dem 12. Lebensjahr über 90% der betroffenen Patienten und mit 18 Jahren fast 100% in Remission (vgl. etwa Informationszentrum Epilepsie (ize) der Dt. Gesellschaft für Epileptologie e.V., http://www.dgfe.org/home/showdoc,id,400,aid,2803.html).
Das letzte Gutachten nimmt eine Einschätzung mit 30% in Entsprechung der Position 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor und berücksichtigt dabei die berichteten seltenen Anfälle im Erwachsenenalter. Die Einschätzung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von 30% entspricht der Position 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, da leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen festgestellt wurden. Auch dass die minimale Skoliose nach Position 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem GdB von 10% einzuschätzen war, begegnet keinen Bedenken.
Die Bf bekämpft in ihrer Beschwerde und in ihrem Vorlageantrag die vorgenommenen Einschätzungen nur allgemein und wendet sich vor allem gegen die Herabsetzung von 60% im Kindes- und Jugendalter auf 30% im Erwachsenenalter. Sie übersieht dabei, dass die Rolando Epilepsie eine Erkrankung des Kindes- und Jugendalter ist und die gelegentlichen, nicht ärztlich dokumentierten Anfälle im Erwachsenenalter konform zur Einschätzungsverordnung berücksichtigt wurden.Die Depressionen, Panikattacken und Aufmerksamkeitsdefizite, auf die die Bf verweist, haben die Gutachter ebenfalls angemessen berücksichtigt.
Eine negative wechselseitige Beeinflussung der Leiden gemäß § 3 Einschätzungsverordnung ist laut den schlüssigen Gutachten nicht gegeben, sodass nach dieser Bestimmung von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen war, für die der höchste Wert festgestellt wurde, und das das Gesamtbild der Behinderung keine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann in Übereinstimmung mit den Gutachten aus dem Krankheitsbild des Sohnes nicht abgeleitet werden. Den Gutachten des Sozialministeriumservice wurde von der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Kein Nachweis eines Grades der Behinderung von 50%
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass ein Grad der Behinderung (Gesamtgrad der Behinderung) von wenigstens 50% oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht vorgelegt werden und kann daher ein solcher (Gesamt)Grad der Behinderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis einen (Gesamt)Grad der Behinderung von wenigstens 50% (eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017 u.v.a.).
Die Bf konnte den Nachweis eines (Gesamt)Grads der Behinderung von wenigstens 50% (einer voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages liegen daher ab Dezember 2019 nicht vor. Eine allfällige Gewährung des Grundbetrags an Familienbeihilfzum Beispiel wegen Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist davon nicht betroffen.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der Spruch des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die Beschwerde war gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.).
Wien, am 8. März 2023
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102222/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102222.2021
- Stammnummer
- 140215
- Gültig
- 08.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF