Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102222/2021
Schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102222/2021vom 08.03.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 12.8.2020 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 11.8.2020, mit welchem der Antrag vom 3.3.2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Oktober 2000 geborenen ***5*** ***2*** ab Dezember 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, abgeändert mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2021 dahingehend, dass der Antrag vom 3.3.2020 auf erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember 2019 abgewiesen werde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag vom 3.3.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den im Oktober 2000 geborenen ***5*** ***2*** wird ab Dezember 2019 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anträge
Am 3.3.2020 stellte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** mit dem Formular Beih 3 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren im Oktober 2000 geborenen Sohn ***5*** ***2*** wegen "Epilepsie, Depressionen" ab Dezember 2019. Pflegegeld werde nicht bezogen. Am 5.3.2020 langte beim Finanzamt ein Schreiben der Bf ein, wonach die Bf um eine Entscheidung ersuche. Sie habe im Zuge der Verlängerung des Familienbeihilfebezugs ab November 2019 ein Gutachten vom Bundessozialamt erhalten, in dem der Grad der Behinderung von 60% auf 30% vermindert worden sei, obwohl sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes verschlechtert habe. Da ihr das Bundessozialamt mitgeteilt habe, dass gegen sein Gutachten keine Beschwerde möglich sei, ersuche sie um eine Erledigung durch das Finanzamt.
Nach Aufforderung des Finanzamts vom 19.3.2020 übermittelte die Bf am 26.3.2020 ein Formular Beih 100-PDF. Die Antragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, geschieden, der Sohn wohne in ihrem Haushalt. Beantragt werde Familienbeihilfe ab November 2019 wegen Behinderung. In einem Begleitschreiben brachte die Bf vor, dass für ihren Sohn ***5*** ***2*** bis Oktober 2019 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. In einem neuen Gutachten des Bundessozialamts sei der Grad der Behinderung von 60% auf 30% reduziert worden. Die Bf bitte um eine "rasche und sinnvolle" Erledigung ihres Antrags, bisher sei sie zwischen Bundesozialamt und Finanzamt hin und her geschickt worden ohne eine Ablehnung zu erhalten, gegen die sie sich beschweren könnte.
Über FinanzOnline urgierte die Bf am 25.5.2020 und setzte sich am 5.6.2020 neuerlich mit dem Finanzamt in Verbindung. Am 4.8.2020 langte beim Finanzamt ein mit 3.8.2020 datiertes Formular Beih 100-PDF ein, wonach ab 1.2.2020 ("rückwirkend Ausbildungsbeginn") Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** beantragt werde. Die Antragstellerin sei österreichische Staatsbürgerin, geschieden, der Sohn wohne in ihrem Haushalt. Die Ausbildung werde voraussichtlich im Juli 2020 enden. Beigefügt war eine Anmeldebestätigung bei der ÖGK, wonach ***5*** ***2*** seit 10.2.2020 als Angestelltenlehrling bei einer Wirtschaftstrainingsgesellschaft angestellt sei. Laut einer weiteren Bestätigung der ÖGK endete das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 15 Abs. 4 lit. a BAG (Auflösung des Lehrverhältnisses, da der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann) am 14.7.2020. Laut beigelegtem Ausbildungsvertrag sollte die Lehre nach § 30b BAG (Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice) zum Einzelhandelskaufmann von 10.2.2020 bis 9.2.2021 dauern. Zuletzt habe ***5*** ***2*** die 4. Klasse einer Neuen Mittelschule besucht. Der Auszubildende erhalte eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Jugendliche gemäß der jeweils geltenden Richtlinie "Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO)" von dzt. monatlich netto EURO 342,60 im ersten und zweiten Lehrjahr. Ab dem dritten Ausbildungsjahr monatlich dzt. netto EURO 791,70.
Bescheid
Mit Bescheid vom 11.8.2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 3.3.2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Dezember 2019 ab und führte dazu aus:
Zu ***2*** ***5***:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.7.2020 wurde der Grad der Behinderung Ihres volljährigen Sohn ***5*** im Ausmaß von 30v festgestellt. Sein Unvermögen sich den Untehalt selbst zu verschaffen wurde verneint. Infolgedessen besteht ab dem Monat der Antragstellung Dezember 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***2*** ***5*** / 21. Juli 2020 / ***7***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Beschwerde
Gegen den Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 10.8.2020, eingelangt im Einwurfkasten am 12.8.2020, Beschwerde.
Das Gutachten vom 21.7.2020 sei unzutreffend, es werde um ein neues Gutachten gebeten.
Der Sohn habe bisher einen Grad der Behinderung von 60% gehabt und sei nunmehr auf 30% herabgesetzt worden, da er keine epileptischen Anfälle habe. Der Sohn habe aber starke Depressionen, Panikattacken und sehr starke Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Die epileptischen Anfälle können jederzeit wiederkommen. "Er hat diese Gehirnzyste, die beim Stress auf das Gehirn drücken kann und das verursache auch epi.-Anfälle".
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2021 wurde die Beschwerde vom Finanzamt abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids abgeändert:
"Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***5*** vom 03.03.2020 wird für den Zeitraum ab Dezember 2019 abgewiesen."
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Sachverhalt:
Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das am ***20*** geborene Kind ***5*** wurde mit Bescheid vom 11.08.2020 abgewiesen, da durch das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 21.07.2020 lediglich ein Grad der Behinderung von 30% ab Dezember 2019 festgestellt wurde.
Das im Rahmen Ihrer Beschwerde neu erstellte Gutachten vom 19.04.2021 bestätigt einen Grad der Behinderung von 30% ab Dezember 2019.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Würdigung:
Eine unerlässliche Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, welche bestätigt, dass der Grad der Behinderung eines Kindes zumindest die vom Gesetz geforderten 50% erreicht. Die Beihilfenbehörde ist bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0261, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde vom Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten erstellt, das einen Behinderungsgrad von 30% feststellt. Laut diesem Gutachten liegen keine schweren funktionellen Beeinträchtigungen oder eine Entstellung vor, wie für eine Einschätzung von 50% gefordert. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten sieht es das Finanzamt als erwiesen an, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% für den Zeitraum ab Dezember 2019 nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum sind daher nicht erfüllt.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 12.5.2021 wiederholte die Bf ihr Vorbringen in der Beschwerde und ergänzte, dass ihr Sohn nach wie vor an epileptischen Anfällen leide und Depressionen hinzugetreten seien. Es gehe ihm mit seinem Gedächtnis und seiner Konzentrationsfähigkeit schlecht. Er könne auch sehr schwer einen Arbeitsplatz finden. Mit den bisherigen Ausbildungen habe es auf Grund seiner Behinderungen nicht geklappt. Der Zustand sei jetzt schlimmer als im Kleinkindalter, der Grad der Behinderung sollte daher höher und nicht niedriger sein.
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen
Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig:
Sachverständigengutachten vom 10./11.7.2007
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 10./11.7.2007 folgendes Gutachten über den damals 7 Jahre alten Sohn der Bf :
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: ***2*** ***5***
Vers.Nr.: ***8***
Untersuchung am: 2007-07-04 10:35 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
SS und Geburt unauffällig, die Meilensteine der Entwicklung normal, Kindergartenphase normal. Im April 2007 kam es zur Erstmanifestation eines tonisch-klonischen Krampfanfalles. Die DU im AKH Wien/Kinderklinik ergab einen chronisch erhöhten Hirndruck und konsekutiv eine Megacisterna magna. Da im EEG Zeichen einer erhöhten Anfallsbereitschaft gesehen wurde, erfolgte eine medikamentöse Einstellung. Seither ist er anfallsfrei. Er wird im September in die Regelschule eingeschult.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Trileptal
Untersuchungsbefund:
Normaler AZ; EZ, klinisch unauffällig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
freundlich, offen, altersentsprechend unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde:
2007-04-03 AKH WIEN, KINDERKLINIK
1. generalisierter tonisch-klonischer Krampfanfall, chronisch erhöhter Hirndruck, postpartale Asphyxie.
Diagnose(n):
Epilepsie
Richtsatzposition: 571 Gdb: 010% ICD: G40.0
Rahmensatzbegründung:
Wahl dieser Einstufung, da seit geraumer Zeit Anfallsfreiheit besteht und auch durch die morphologischen cerebralen Veränderungen keine Einschränkung der Lebensführung gegeben ist.
Gesamtgrad der Behinderung: 10 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
erstellt am 2007-07-10 von ***9*** ***10***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2007-07-11 Leitender Arzt: ***11*** ***12***
Sachverständigengutachten vom 10./11.12.2007
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 10./11.12.2007 folgendes Gutachten über Sohn der Bf:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: ***2*** ***5***
Vers.Nr.: ***8***
Untersuchung am: 2007-11 -05 13:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Das Vorgutachten erfolgte 2007-07-04, mit Anerkennung von 10% GdB für die Diagnose Epilepsie, da der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung anfallsfrei war. Aktuell werden 1-2 Anfälle pro Monat geschildert. Die Durchuntersuchung ergab 22 mal 28 mm grosse cerebello-medullare Zisterne, mit chronisch erhöhtem Hirndruck. 2007/10 wird eine emotionale Störung mit Stimmungsschwankungen und sozialem Rückzug festgestellt. Die Geburtsanamnese ergab eine peripartale Asphyxie. Die Berufung erfolgte, da die Epilepsie nun wesentlich stärker ausgeprägt ist, und eine zusätzliche psychische Manifestation besteht. Somit wird in Änderung zum Vorgutachten das Anfallsrezidiv und die zusätzliche psychische Erkrankung berücksichtigt, und ein GdB von 50% ab 10/2007 anerkannt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ospolot, Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
7 Jahre alter Knabe, 120 cm KL, 21 kg KG, intern-pädiatrisch unauffällig.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
sollte 1. Klasse VS besuchen,derzeit aber nicht möglich, war ich psychologisch wegen Verweigerung nicht testbar, sehr weinerlich, wenig Selbstwert, deutlich reduziertes Arbeitstempo.
Relevante vorgelegte Befunde:
2007-10-31 MAG. ***13***
HAWIK III nicht tastber, emotionale Störung F93.9
2007-04-03 KINDERKLINIK NEUROPÄDIATRIE
1. zerebraler Anfall, CCT zeigt chronischen Hirndruck, EEG langsamer Herd, und fokale HSZ, MRT zeigt Megazisterna magna, im EKG QTC grenzwertig
2007-10-17 DR. ***14*** ANFALLSAMBULANZ
Rolandiepilepsie Ospolot
Diagnose(n):
Epilepsie
Richtsatzposition: 573 Gdb: 050% ICD: G40.3
Rahmensatzbegründung:
g.Z. da 1-2 Anfälle pro Monat, sowie zusätzlich psychische Komorbidität. URS,da weitere Therapieoptionen möglich.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2007-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zunahme der Anfallsfrequenz und Diagnose der psychischen Erkrankung, Änderung im Vergleich zum Erstgutachten 7/2007.
erstellt am 2007-12-10 von ***15*** ***16***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2007-12-11 Leitender Arzt: ***11*** ***12***
Sachverständigengutachten vom 9./12.3.2008
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 9./12.3.2008 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: ***2*** ***5***
Vers.Nr.: ***8***
Untersuchung am: 2008-03-03 12:45 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Die letzte Begutachtung erfolgte 2007-11 -05, mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnose Epilepsie ab 10/07. Das neuerliche Ansuchen erfolgte wegen rückwirkender Anerkennung ab 4/2007, da damals der erste Anfall auftrat. Die Anerkennung von 50% GdB ab 10/2007 wurde wegen einer zusätzlich festgestellten emotionalen Störung (Mag. ***27*** 31.10.2007). 4/2007 bis 10/2007 traten 1 -2 kurze Anfälle pro Monat auf. Somit wird wie im Vorgutachten ab Diagnose der Komorbidität einer emotionalen Störung eine GdB von 50% anerkannt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ospolot
Untersuchungsbefund:
7 4/12 Jahre alter Knabe, guter AZ und EZ, intern-pädiatrischer Status unauffällig.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
besucht 1. Klasse VS, eine Wiederholung ist angedacht, vermindertes Arbeitstempo, weinerlich-zurückgezogen, rasch abwehrend und verweigernd.
Relevante vorgelegte Befunde:
2008-02-06 ANFALLSAMBULANZ KINDERKLINIK
Rolando-Epilepsie, Schlafstörungen, emotionale Störung F93.9
Diagnose(n):
Epilepsie
Richtsatzposition: 573 Gdb: 050% ICD: G40.3
Rahmensatzbegründung:
g.Z., da 1-2 Anfälle pro Monat, sowie zusätzlich psychische Komorbidität. Unterer Rahmensatz, da weitere Therapieoptionen möglich sein.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2007-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
keine Änderung gegenüber Untersuchung 11/2007
erstellt am 2008-03-09 von ***15*** ***16***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2008-03-12, Leitender Arzt: ***11*** ***12***
Sachverständigengutachten vom 8./9.11.2010
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 8./9.11.2010 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: ***2*** ***5***
Vers.Nr.: ***8***
Untersuchung am: 2010-10-25 14:30 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Die letzte Begutachtung erfolgte 2008-03-03, mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnose Epilepsie, wobei weiterhin monatlich Anfälle auftreten. 10/2010 erfolgte eine aktuelle Psychodiagnostik mit Feststellung eines leichten Entwicklungsrückstandes, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst und sozialer Ängstlichkeit, sowie Panikstörung. Eine Förderung in der Schule und eine Spieltherapie wurde empfohlen, habe aber noch nicht begonnen, wobei die Empfehlung schon 3/2010 ausgesprochen wurde. ***5*** gibt als Gründe seiner Schulverweigerung "Langeweile" an.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ospolot
Untersuchungsbefund:
10 Jahre alter Knabe, 130 cm KL, 26 kg KG, intern-pädiatrisch unauffällig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
besucht die 4. Klasse einer VS, Probleme in Mathematik und Deutsch (Note 4), zu Hause der Unselbstständig, erhält Nachhilfe, in der Schule sei ihm langweilig, Streit mit der Schwester wird beschrieben, er schläft noch bei der Mutter im Bett, Ängste in der Öffentlichkeit, traut sich nicht mit fremden Kindern zu sprechen, Angst vor dem Alleinsein, Kopfschmerzen vor der Schule, eher hilfsbereit, hängt an Mutter, unsicher mit Minderwertigkeitsgefühlen
Relevante vorgelegte Befunde:
2010-05-18 ANFALLSAMBULANZ AKH
Anfall 8/2010, Ospolot 75-0-75 mg
2010-04-20 DZ ***17***
MRT des Gehirns o.B.
2010-10-15 MAG. ***18***, PSYCHOLOGIE
F79 Intelligenzminderung, F93 emotionale Störung mit Trennungsangst, Störung mit sozialer Ängstlichkeit F93.2, Panikstörung F41.1, Spieltherapie sinnvoll
Diagnose(n):
Epilepsie mit fokalen Anfällen
Richtsatzposition: 041002 Gdb: 060% ICD: G40.3
Rahmensatzbegründung:
eine Stufe über URS,da Anfälle in einem Intervall von Wochen bis Monaten, sowie zusätzlich Lerneinschränkung und emotionale Probleme mit Trennungsangst
Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zunahme der Einschränkung gegenüber Untersuchung 3/2008
erstellt am 2010-11 -08 von ***15*** ***16***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2010-11-09, Leitender Arzt: ***11*** ***12***
Sachverständigengutachten vom 8./9.12.2013
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 8./9.12.2013 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: ***2*** ***5***
Vers.Nr.: ***8***
Untersuchung am: 2013-11-06 14:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Die letzte Begutachtung 2010-10-25, mit Anerkennung von 60% GdB für die Diagnose Epilepsie mit fokalen Anfällen, letzter Anfall 8/2013, fragliche Absencen-artige Zustände treten etwa 10 mal pro Woche auf. Diagnose aktuell Rolando-Epilepsie. Neue Psychodiagnostik 9/2013 mit Bestätigung einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, emotionale Störung mit soziale Ängstlichkeit und Panikstörung. M. besucht eine KMS mit regulärem Lehrplan.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ospolot, Förderung, Psychotherapie empfohlen
Untersuchungsbefund:
13 Jahre alter Knabe, 162cm KL; 47 kg KG, intern-pädiatrisch unauffällig.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
besucht eine KMS, regulärer Lehrplan, Probelme in den Hauptgegenständen, Ängste mit Panikstörung, mangelnde Konzentration und Aufmerksamkeit, Dyspraxie.
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-04-23 DR. ***19***, ANFALLSAMBULANZ
Rolano Epilepsie, Kopfschmerzen
2013-09-27 MAG. ***18***
IQ 81, unterdurchschnittlich, F81.3, F93.0, F40.01
Diagnose(n):
Epilepsie mit fokalen Anfällen
Richtsatzposition: 041002 Gdb: 060% ICD: G40.3
Rahmensatzbegründung:
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich Lernstörung und emotionale Probleme
Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
keine Änderung zu VGA
erstellt am 2013-12-08 von ***15*** ***16***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2013-12-09, Leitender Arzt: ***11*** ***12***
Sachverständigengutachten vom 20./21.11.2016
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 20./21.11.2016 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
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***5*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***20***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***21***
|
Wohnhaft in:
|
...
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Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Reisepass ...
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Rechtsgebiet:
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FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
15.11.2016
Von 10:07 bis 10:10
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: ***22*** ***23*** (Vater)
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.in ***24*** ***25***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
Lt. VGA von 12/2013 60% GdB mit Diagnose "Epilepsie mit fokalen Anfällen".
Postpartale Asphyxie. 4/2007 erster GM-Anfall nach unauffälliger Entwicklung. Im CCT chronisch erhöhter Hirndruck mit konsekutiver cerebello-medullärer Zisterne.
Antikonvulsive Einstellung. Ab 7.Lj. sozialer Rückzug. Psychotherapie. Deutlich reduziertes Arbeitstempo. Weinerlich. Trennungsangst. Panikstörung.
Letzter GM-Anfall 12/2015; leichtere Anfälle mit Absencen l-3xwö.
Derzeitige Beschwerden:
ca. jeden 2.Tag Kopfschmerzen (Mexalen bei Bed.)
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ospolot 100mg 2x1
Sozialanamnese:
Ausbildung: VS, KMS (Regellehrplan), AMS-Kurs, seit 2 Wochen integrative Kfz-Mechanikerlehre.
Lebt bei der Mutter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
9.12.2015, Schädel-MRT: Arachnoidalzyste in der hinteren Schädelgrube mit geringer raumfordernder Wirkung, sonst o.B.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
o.B.
Ernährungszustand:
o.B.
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
o.B.
Gesamtmobilität-Gangbild:
o.B.
Psycho(patho)logischer Status:
Stimmung gedrückt, Affekt leicht reduziert, Schlafstörung, soziale Kontakte gegeben aber keine Unternehmungen, in ADLs unselbständig (wird vom Großvater zur Schule gebracht, Essen und Kleidung müssen vorbereitet werden); Ängste; deutlich reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Rolando Epilepsie
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da zusätzlich Lernstörung und emotionale Probleme.
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04.10.02
|
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung gegenüber dem VGA von 12/2013Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 11/2010
GdB 50 liegt vor seit: 10/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr r ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Erwerbsunfähigkeit vor 18.Lj. da kognitive und psychische Beeinträchtigung gegeben.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit erforderlich da Besserung möglich.
Gutachten erstellt am 20.11.2016 von Dr.in ***24*** ***25***
Gutachten vidiert am 21.11.2016 von Dr. ***26*** ***27***
Sachverständigengutachten vom 12.12.2019
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 12.12.2019 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***5*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***20***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***28***
|
Wohnhaft in:
|
...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
PA …...
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
11.12.2019
Von 09:25 bis 09:50
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Mutter ***1***
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
***29*** ***30***-***31***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
Epilepsie
Die letzte Begutachtung erfolgte am 15.11.2016 mit Anerkennung von 60% GdB für die Diagnose "Rolando Epilepsie"
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung der Mutter.
Er hätte 4 Klassen VS (Privatschule) und die NMS (1. Klasse in der öffentliche Schule wiederholt, dann Privatschule) besucht. Da man ihn in eine Integrationsschule geben wollte, hätten die Eltern ihn wieder in eine Privatschule gegeben. Danach hätte er AMS Kurse belegt und eine integrative Lehre als KFZ Mechaniker angefangen. Im 2. Lehrjahr hätte er diese wegen der Konzentrationsschwäche, Wirbelsäulenprobleme und der Epilepsie beenden müssen. Derzeit belege er einen weiteren Kurs über das AMS. Er sei fachärztlich bei Dr. ***32*** in Betreuung. Psychotherapie mache er nicht. Die Konzentrationsstörungen seien das Hauptproblem. Er hätte eine Lernschwäche und vergesse viele Sachen. Der letzte Anfall sei Anfang 2017 gewesen. Er nehme noch antiepileptische Medikamente. Er leide auch zeitweise unter Panikattacken und Depressionen, wolle aber diesbezüglich nicht zum Arzt gehen.
Im ADL Bereich sei er komplett selbstständig. Kleine Einkäufe könne er durchführen. Er hätte viel Freunde, er bleibe aber lieber zu Hause. Zu Hause schaue er fern oder spiele mit der Schwester.
Er erhalte kein PG und sei nicht besachwaltert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: keine
Medikamente: Ospolot 100mg lxl (anamnestisch), Concerta lxl
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Ledig, wohne mit der Mutter und der Schwester. Kontakt zum Vater. Beruf: AMS
Nik: 0
Alk: 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachte Befunde:
DZ Floridsdorf, 17.07.2018:
Rö WS: Streckhaltung und geringe Schiefhaltung der HWS nach rechts, minimale Sinitroskoliotische Fehlhaltung der im kranialen BWS Abschnitt, Sonst unauffällig..
MR Dr H ***32***, FÄ f Kinder-und Jugendheilkunde, 11.06.2018:
4. EEG Befund. Diagnose: V.a. ADHS, Rolandi Epilespie, Spannungskopfschmerz. Beurteilung: altersentsprechende Wachableitung ohne Herdhinweis und ohne Zeichen für erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft
Klinisch psychologische Untersuchung, 18.11.2017, DrC ***33*** (unvollständig):
Der Jugendliche wird mir vorgestellt.., absolviert derzeit eine "Sonderlehre" (nur schulisch/überbetrieblich/verlängerte Lehrzeit?) zum KFZ Mechaniker; zeige Konzentrations, u Gedächtnisschwächen-Abklärung erbeten. Spannungskopfschmerz trete nur "nach seht anstrengendem Tag" auf- beschreibt der Proband nicht als akutes Problem. In der Untersuchungssituation zeigt sich der Jugendliche sehtr freundlich, höflich, angepasst; kooperativ bei der Testmitarbeit; eher ruhig/zurückhaltend-vielleicht auch etwqs versagensängstlich; Fingernägel stark abgekaut, wirkt noch wenig "pubertär", gehe auch wenig weg; Sport als Hobby, gibt Umstellung von privater MS auf BS als für ihn-v.a. im 1. LJ- schwierig zu bewältigen an (Rest fehlend)
Dr S ***34***, Neurolog-psychatrisches Zentrum Belvedere, 7.06.2017:
Diagnose: Rolandiepilepsie
Anamnses: Epilespi eim 6. LJ- bis zuletzt im AKH in Behandlung. Eine Arachnoidalzyste wäre festgestellt worden. Ospolot wurde bis vor einem halben Jahr eingenommen. ..Befunde vom AKH zur nä Ko bitte mitbringen..
Arbeitsmedizinisches Leistungsprotokoll, BBRZ 27.09.2017:
Diagnose: Aufmerksamkeitsdefizit Syndrom
Spannungskopfschmerz, Rolandi Epilepsie, Geringe Skoliose
Aus arbeitsmedizinischer Sicht besteht derzeit Einsetzbarkeit im Vollzeitausmaß für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten
..Der Kunde leidet seit dem 6. LJ an einer Rolandi Epilepsie, die häufig nach Ende der Pubertät verschwindet. Er steht derzeit noch unter Medikation, die jedoch bereits in der Dosierung reduziert wurde, weil sie langsam abgestzt wird..Wegen des Aufmerksamkeitsdefizit Syndroms wurde bereits mit einer Medikation begonnen und von einer Besserung berichtet. Das Erlernen und regelmäßige Anwenden von heilgymn. Übungen für die WS werden empfohlen…
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 167,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Neurologischer Status:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: HN ll-XII unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Fersen- und Zehengang: unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Kein Führerschein vorhanden
Psycho(patho)logischer Status:
wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine höhergradigen kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage anamnestisch schwankend, Antrieb unauffällig, Konzentration Spur reduziert, keine produktive Symptomatik, Schlafstörungen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
Aufmerksamkeitsdefizit Syndrom
Eine Stude unter dem oberen Rahmensatz bei medikamentöser Einstellung
|
03.04.01
|
30
|
2
|
Minimale Skoliose
Im unteren Rahmensatz bei geringen Veränderungen im kranialen BWS Drittel
|
02.01.01
|
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des führenden Leidens wird durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rolandi Epilespie- erreicht keinen GdB, da diese in der Pubertät üblicherweise verschwindet. Ein aktuelles Medikamentenverordnungsblatt ist nicht vorliegend, desweiteren ist auch keine aktuelle fachärztliche Dokumentation bezüglich einer möglichen Anfallsfrequenz vorliegend.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Verglichen mit dem Vorgutachten von 11/2016: Wegfall von Leiden 1 des VGA, da diesbezüglich keine aktuelle fachärztliche Stellungnahme. Neuaufnahme von Leiden 1 des aktuellen Gutachtens, da befunddokumentiertes Leiden.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 3 Stufen gesenkt.Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 12/2019
GdB 60 liegt vor seit: 11/2010
GdB 50 liegt vor seit: 10/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ab dem Untersuchungstag wird ein GdB von 30 vH bestätigt.
Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor.
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 12.12.2019 von ***29*** ***30***-***31***
Gutachten vidiert am 12.12.2019 von Dr. ***35*** ***36***
Sachverständigengutachten vom 21./24.7.2020
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 21./24.7.2020 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***5*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***20***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***7***
|
Wohnhaft in:
|
...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
RP
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
10.07.2020
Von 11:00 bis 11:30
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Mutter
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr. ***37*** ***38***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
VGA 11.12.2019, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom 30%, minimale Skoliose 10%, Gesamt GdB 30%, Rolandi Epilepsie erreicht keinen GdB, da diese in der Pubertät üblicherweise verschwindet. Kein Medikamenten-Verordnungsblatt vorliegend, keine aktuelle fachärztliche Dokumentation bezüglich einer möglichen Anfallsfrequenz vorliegend
Der AW erscheint im Beisein seiner Mutter, bringt diverse neue Befunde mit.
Derzeitige Beschwerden:
er kann nicht schlafen, hätte den ganzen Tag Kopfweh und sei sehr leicht genervt, er hätte jetzt eine Lehre angefangen, geht dort jedoch nicht mehr hin, hat bereits 3 Aufforderungen bekommen, diese alle nicht beantwortet, es ginge ihm alles auf die Nerven, auch zu Hause sei es so, er sperrt sich in sein Zimmer ein und höre, wenn überhaupt, ab und zu Musik. Die Mutter berichtet, dass er absolut keine Lust auf Nichts hat, zurückgezogen ist, angespannt, aggressiv, den ganzen Tag eigentlich nur genervt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
entnommen aus dem Arztbrief Dr. ***39***:
- Paroxat 10 mg 1-0-0
Sozialanamnese:
wohnt zu Hause bei der Mutter, dzt. in einer Lehre, diese jedoch vermutlich abgebrochen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neurologisches Zentrum Belvedere, 13.2.2020:
Diagnose: Rolando Epilepsie, depressive Episode mit Panikattacken, Abklärung Gedächtnisstörung, Beginn mit Paroxat 10 mg, EEG geplant
Psycholog. Befund, Mag. ***40*** ***41***, 18.2.2020:
Diagnose: reaktive Depression, Panikattacken, leichte kognitive Störung, Aufmerksamkeitsstörung, emotionale instabile Persönlichkeitsstörung
Zusammenfassend: ...ausgehend von durchschnittlich intellektuellem Begabungsniveau - Defizit im visuellen Gedächtnis, der kognitiven Flexibilität, der reaktiven Belastbarkeit und der Daueraufmerksamkeit
MRT Cerebrum, 12.2.2020:
unspezifische Erweiterung der Cornu posteriora bds., Megacisterna magna als Variante, wohl bedingt durch eine Arachnoidalzyste
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
HN: unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdAo.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontalzeichen und PyZ neg.
UE: Trophik, Tonus o.B., MER stgl. mittellebhaft, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B.
Stand und Gang: unauffällig
Sensibilität: stgl. Angaben
Gesamtmobilität-Gangbild:
s.o.
Psycho(patho)logischer Status:
Pat. macht einen sehr angespannten, genervten Eindruck, arbeitet etwas widerwillig mit, gibt nur ganz kurze Antworten, schaut auf den Boden, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung deutlich dysthym, psychomotorisch unauffällig, Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
emotional instabile Persönlichkeitsstörung
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da begleitet von Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und reaktiver Depressio, ohne belegte, durchgehende fachärztliche oder psychotherapeutische Betreuung
|
03.04.01
|
30
|
2
|
minimale Skoliose
unterer Rahmensatz bei geringen Veränderungen im cranialen BWS Drittel
|
02.01.01
|
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch das nachfolgende Leiden 2 im GdB nicht angehoben wegen zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rolando Epilepsie, da wie im VGA angeführt diese in der Pubertät üblicherweise verschwindet und der letzte Anfall anamnestisch vor 4 Jahren gewesen ist.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 wird aufgrund des vorliegenden rezenten psycholog. Gutachtens auf emotionale instabile Persönlichkeitsstörung umgeändert
keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 12/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB vom 30 vorliegend seit 12/2019( idem zum Vorgutachten)
Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die festgestellten Leiden sind in Art und Ausprägung nicht geeignet um eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausreichend zu begründen.
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 21.07.2020 von Dr. ***37*** ***38***
Gutachten vidiert am 24.07.2020 von Dr. ***42*** ***43***
Sachverständigengutachten vom 12.1.2021
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 12.1.2021 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***5*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***20***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***44***
|
Wohnhaft in:
|
...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Personal AW
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
08.01.2021
Von 09:30 bis 09:45
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Mutter Personal AW
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr. ***45*** ***46***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
VGA 7/20: 30% Kundeneinwendung: der Betroffene habe Konzentrationsstörungen und jederzeit wieder einen epileptischen Anfall bekommen. Während der Untersuchung kommt die Mutter in das Untersuchungszimmer ist sehr ungehalten , weil ich darauf hingewiesen habe, dass die Befunde ( auch mit Med. Angaben) unvollständig sind ( es wird lediglich ein handgeschriebener Zettel mit Medikation vorgelegt), sie sagt, sie möchte einen anderen Gutachter, verlangt von mir, ich solle die Ärzte anrufen und Befunde anfordern, bricht die Untersuchung ab und verläßt mit ihrem Sohn den Untersuchungsraum
Derzeitige Beschwerden:
Schlaflosigkeit, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen , gibt an vor 2 Wochen wieder einen epilept Anfall gehabt zu haben ( diesbezüglich kein ärztlicher Befund , kein Anfallskalender), Seit VGA 1 FA Besuch bei Dr. ***39*** /23.11.20
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Paroxat 10mg 1-0-0, Ospolot 100mg,
Sozialanamnese:
konnte nicht erhoben werden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
23.11.20 Fa Dr. ***39***: Rolandoepilepsie, Depressio Med : Paroxat 10mg
18.2.20 psycholog. Test: depressive Verstimmung
2.12.20 EEG: unauff.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
konnte nicht erhoben werden
Gesamtmobilität-Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status:
konnte nicht erhoben werden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Es kann kein GdB ermittelt werden , weil der Betroffene vor dem Ende der Untersuchung den Untersuchungsraum verläßt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 01/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Der Betroffene verläßt vor dem Ende der Untersuchung den Untersuchungsraum
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 12.01.2021 von Dr. ***45*** ***46***
Gutachten vidiert am 12.01.2021 von Dr. ***42*** ***43***
Sachverständigengutachten vom 15./16.4.2021
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 15./16.4.2021 folgendes Gutachten über den Sohn der Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***5*** ***2***
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***20***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***44***
|
Wohnhaft in:
|
...
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Personalausweis …
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
15.04.2021
Von 11:00 bis 11:30
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Mutter
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.in ***35*** ***47***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
Anamnese:
vorliegende Vorgutachten:
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 04 04 2007:
Epilepsie GdB 10%
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 15 11 2007:
Epilepsie GdB 50%
ab 10/2007
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 03 03 2008:
Epilepsie GdB 50%
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 25 10 2010:
Epilepsie, Lerneinschränkung, emotionale Probleme GdB 60%
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 06 11 2013:
Epilepsie mit fokalen Anfällen, Lerneinschränkung, emotionale Probleme GdB 60%
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 15 11 2016:
Rolando Epilepsie GdB 60%
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 11 12 2019:
1 Aufmerksamkeitsdefizit Syndrom GdB 30%
2 Minimale Skoliose GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Rolandi Epilespie- erreicht keinen GdB, da diese in der Pubertät üblicherweise verschwindet. Ein aktuelles Medikamentenverordnungsblatt ist nicht vorliegend, desweiteren ist auch keine aktuelle fachärztliche Dokumentation bezüglich einer möglichen Anfallsfrequenz vorliegend.
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 10 07 2020:
1 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, reaktive Depressio GdB 30%
2 minimale Skoliose GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rolando Epilepsie, da wie im VGA angeführt diese in der Pubertät üblicherweise verschwindet und der letzte Anfall anamnestisch vor 4 Jahren gewesen ist.
Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Beschwerde- Schreiben vom 10 08 2020
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 08 01 2021:
Es kann kein GdB ermittelt werden, weil der Betroffene vor dem Ende der Untersuchung den Untersuchungsraum verläßt.
aktuell: Neuantrag ab Datum: 01.12.2019, Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja
vorbekannt:
4/2007 erster GM-Anfall- Rolando Epilepsie.
Er habe öfters Anfälle gehabt und habe Medikamente genommen, der letzte Anfall sei im Juni 2018 gewesen, dann anfallsfrei.
Seit Jänner 2021 seien 4 Anfälle aufgetreten.
Seit 2010 nehme er Ospolot und seit 3 /2021 Beginn mit zusätzliche Lamotrigin.
Derzeitige Beschwerden:
Bei den Anfällen seit Jänner verkrampfe er sich. Er merke es selbst, dass er sich nicht bewegen könne . Er höre alles aber könne nicht antworten. Lt. Mutter vergesse er viel. Er sei auch aggressiv, es klappe nicht mit dem AMS Terminen, sie wolle auch eine Sachwalterschaft beantragen. AW selbst gibt auch an, dass er viel vergesse.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lamotrigin 50 2x1
Ospolot 50 2x1
Seractil tgl. 1-2 wegen Kopfschmerzen
Magenschutz regelmäßige NervenFA Kontrolle
Sozialanamnese:
VS, HS, 1. Klasse HS wiederholt
AMS Kurs, verschieden Projekte 2 Monate,
Dann Beginn Lehre (Jugend am Werk) Kfz Mechaniker für 1a. Im BBRZ sei festgestellt worden, dass er dafür nicht geeignet sei.
Dann Beginn Ausbildung im Einzelhandel für 1a, dann andere Stelle für 7 Monate bis Juli 2020.
Seither sei er zu Hause.
Lebt bei der Mutter
Einkünfte: AMS
Bundesheer: untauglich
Führerschein: B seit 11/2020. Er habe 3 Jahre für den Führerschein gebraucht, sei mehrfach durchgefallen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
handschriftlicher Zettel der Mutter wo seit Jänner 2021 jedes Monat ein Anfall vermerkt ist, insgesamt 4.
Befund Neurologe Dr. ***39*** 24 03 2021:
Dg.:
Rolandoepilepsie
depressive Episode mit Panikattacken
Abklärung Gedächtnisstörung
....seit 3a anfallsfrei, zuletzt 2 Anfälle....Ospolot weiter. Therapie mit Lamotrigin erweitert - Beginn mit 25 2x1, nach 2 Wo 50 2x1....EEG und MRT Kontrolle....
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
20 jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 166,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: keine Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder, Gipslongette links
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102222/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102222.2021
- Stammnummer
- 140215
- Gültig
- 08.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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