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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0369-K/02

DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-K/02vom 10.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

mittels Fragenvorhalten ua. auch zu ergründen inwieweit bzw. wodurch sich der von der Bw. behauptete Leistungsaustausch zwischen der Bw. und dem Einzelunternehmen H.O. in Bezug auf die Geschäftsführung der GmbH und die Verrechnung von allfälligen Verwaltungskosten im Streitzeitraum 1998 bis 2000 ergeben haben könnte. Der Bw. ist laut Verwaltungsakt ein schlüssiger, nachvollziehbarer Beweis zu diesen allgemein gehaltenen Berufungsbehauptungen nicht gelungen. Ein schriftlicher, fremdüblicher Leistungskatalog, der den Leistungsumfang des Einzelunternehmens H.O. bezüglich der Abrechnung von konkreten "Geschäftsleitungs- und Verwaltungskosten" gegenüber der GmbH regelt, liegt nicht vor. Die Bw. hat es im gesamten Berufungsverfahren nicht vermocht, die Details der (angeblichen) Leistungsbeziehung, in Bezug auf die Geschäftsführung der Gesellschaft, zwischen ihr und dem Einzelunternehmen H.O. detailliert darzustellen. In Würdigung dieses Sachverhaltes ist somit davon auszugehen, dass zwischen der Bw. und dem Einzelunternehmen H.O. jedenfalls insoweit, nämlich was die behaupteten Geschäftsleitungs- und Verwaltungskosten anbelangt, kein tatsächlicher (echter) steuerlich anzuerkennender Leistungsaustausch stattgefunden hat. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang lediglich auf die Inhalte der Vereinbarung über die Geschäftsführung vom 4. Jänner 2002 verweist, ist für sie dadurch jedoch noch nichts zu gewinnen. Dies vor allem deshalb nicht, da sich die tatsächliche, persönliche Leistungserbringung des Geschäftsführers H.O. zu Folge dessen Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei ergibt und er diese ebenso eindeutig im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gegenüber der Gesellschaft im Steitzeitraum 1998 bis 2000 erbracht hat. Ohne Belang ist, dass der Geschäftsführer H.O. die Abrechnung seiner Geschäftsführerbezüge über das Einzelunternehmen H.O. habe abwickeln lassen und die in Rede stehenden Geschäftsführerbezüge demnach auch auf ein Konto des Einzelunternehmens gutgeschrieben worden sind. Diese beiden Umstände ändern nichts an der Tatsache, dass die Geschäftsführervergütungen der Bw. dem Geschäftsführer H.O. tatsächlich im Streitzeitraum 1998 bis 2000 zugeflossen und daher diesem auch unmittelbar zuzurechnen sind. Faktum ist, dass die Bw. die in Rede stehenden Beträge in den Jahren 1998: von 392.000,00 S, 1999: von 720.000,00 S und 2000: von 720.000,00 S für die Geschäftsführung an den Geschäftsführer H.O. verausgabt hat. Zu Recht wurden daher vom Finanzamt die in Rede stehenden Geschäftsführervergütungen als unter Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallend beurteilt und in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ mit einbezogen. 4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Auf Grund der ergänzenden Überprüfungshandlungen hat sich für das Finanzamt klar ergeben, dass die Einkünfte des Geschäftsführers, welche aus der Leistungsbeziehung zur Bw. resultieren, insgesamt als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen sind und die Zuordnung der in Rede stehenden Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 jedenfalls zu verneinen ist. Dass im gegenständlichen Fall bezüglich der in Rede stehenden GF-Bezüge beim Geschäftsführer H.O. keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen ergibt sich, wie oben dargelegt wurde, auch für den UFS aus der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage. Die Bw. irrt daher, wenn sie glaubt, aus dem alleinigen Umstand, dass die in Rede stehenden Geschäftsführerbezüge in den Einkommensteuererklärungen vom Geschäftsführer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden und als solche auch veranlagt worden seien, für ihren Standpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren etwas gewinnen zu können. Das Finanzamt hat daher zu Recht sowohl die Betätigung des Geschäftsführers als auch die Einkünfte daraus als solche im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert. 5. Eingliederung in den betrieblichen Organismus: Ein wesentliches Merkmal, das als ein Indiz für ein Dienstverhältnis zu werten ist, stellt die Eingliederung des Steuerpflichtigen in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dar. Diese ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018). Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft wurden in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht hinderlich beurteilt. Des Weiteren wird nach diesem Verständnis das für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich durch eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist (vgl. VwGH 10.11.2004,2003/13/0018). Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer H.O. die Bw. bereits seit 12.11.1993. Evident ist auch, dass die Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers H.O. nicht auf die Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt, sondern ihm vielmehr die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen obliegt. Aus der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass für die Bw. die aktive und persönliche Mitarbeit (Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen, die Verhandlung mit Kunden, Lieferanten, Banken, Versicherungen und Behörden, die Kontrolle des Rechnungswesens, die Investitionsplanung, die Instandsetzungsplanung, die Einstellung und Kündigung des Personals) des Geschäftsführers auch in deren operativen Bereich erforderlich ist. Diesfalls werden die sonst allgemein üblichen und lediglich durch die Bestellung als Organ der Gesellschaft vorgegebenen (Mindest-)Pflichten als auch Rechte eines Geschäftsführers sicherlich bei Weitem überschritten, wobei jedoch unbeachtlich und unbestritten ist, dass dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterstellung im Betrieb "gewisse" Freizügigkeiten eingeräumt sind. Der Umstand, dass es keine vertragliche Regelung hinsichtlich der Vertretung gab bzw. es unerheblich war, ob der Geschäftsführer die vereinbarten Leistungen selbst erbrachte oder sich durch Angestellte vertreten ließ, steht im Einklang mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist die Delegierung von Arbeiten auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/15/0175, 10.11.2004, 2003/13/0018). Aus dem umfangreichen Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Geschäftsführers H.O., die er im Interesse der Gesellschaft ausüben muss und der Tatsache, dass er auf Dauer einen Teil des rechtlichen und wirtschaftlichen Organismus der Gesellschaft bildet, steht dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. fest. Der Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer H.O. weiters auch als Einzelunternehmer tätig ist (vgl VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018). Das Merkmal der Eingliederung des Geschäftsführers H.O. in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist auch für den UFS zweifelsfrei gegeben. Gegenteiliges wurde von der Bw. im Übrigen auch nicht behauptet. Zusammenfassend ergibt sich für den UFS, dass die Geschäftsführungstätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers H.O. bei der berufungsführenden Gesellschaft - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte somit aus der Geschäftsführertätigkeit in den Streitjahren 1998 bis 2000 demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die von der Gesellschaft ausbezahlten Geschäftsführergehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art sind daher gemäß § 41 Abs. 3 FLAG in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Dem Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden. Nach der bis 2003 geltenden Fassung des § 260 Abs. 2 BAO waren die Berufungssenate zur Erledigung von Rechtsmitteln gegen die Abgabenbescheide über die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, für Feststellungsverfahren gemäß der §§ 186, 187 und 188 BAO bzw. für Bescheide, mit denen diese Verfahren wiederaufgenommen wurden, zuständig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 84 Abs. BAO somit nur in Senatsfällen möglich. Nach Ritz BAO-Handbuch, Seiten 216 und 217 traten die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung (nach § 323 Abs. 10 BAO) mit 1. Jänner 2003 in Kraft; sie sind auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden. Aus dem zweiten Satz des § 323 Abs. 12 BAO ergab sich allerdings in den Bereichen bisheriger monokratischer Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer "Nachholung" von Anträgen auf mündliche Verhandlung. Danach konnten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO (Antrag nur in Berufung, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung stellbar) bis 31. Jänner 2003 für Berufungen, über die nach bisheriger Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Sie waren ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (somit am Tag der Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher erstmals am 26. Juni 2002) zulässig, wirkten aber erst ab 1. Jänner 2003 (vgl. 1128 BlgNR 21. GP, 17). Im vorliegenden Fall wurde der einzige Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung jedoch bereits am 14. Dezember 2001 gestellt, weshalb ihm keine Zulässigkeit zukommt. Somit war eine beantragte mündliche Berufungsverhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018). Die Berufung war als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt, am 10. Februar 2005

Normen und Schlagworte

Gesellschafter-GeschäftsführerWerkvertragUnternehmerwagnisEinkünfte aus GewerbebetriebEingliederung in den betrieblichen Organismus

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0369-K/02
Stammnummer
13987
Gültig
10.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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