Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0369-K/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-K/02vom 10.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
mittels Fragenvorhalten ua. auch zu ergründen inwieweit bzw. wodurch sich
der von der Bw. behauptete Leistungsaustausch zwischen der Bw. und dem
Einzelunternehmen H.O. in Bezug auf die Geschäftsführung der GmbH und
die Verrechnung von allfälligen Verwaltungskosten im Streitzeitraum 1998
bis 2000 ergeben haben könnte.
Der Bw. ist laut Verwaltungsakt ein schlüssiger,
nachvollziehbarer Beweis zu diesen allgemein gehaltenen Berufungsbehauptungen
nicht gelungen. Ein schriftlicher, fremdüblicher Leistungskatalog, der den
Leistungsumfang des Einzelunternehmens H.O. bezüglich der Abrechnung von
konkreten "Geschäftsleitungs- und Verwaltungskosten" gegenüber der
GmbH regelt, liegt nicht vor. Die Bw. hat es im gesamten Berufungsverfahren
nicht vermocht, die Details der (angeblichen) Leistungsbeziehung, in Bezug auf
die Geschäftsführung der Gesellschaft, zwischen ihr und dem
Einzelunternehmen H.O. detailliert darzustellen. In Würdigung dieses
Sachverhaltes ist somit davon auszugehen, dass zwischen der Bw. und dem
Einzelunternehmen H.O. jedenfalls insoweit, nämlich was die behaupteten
Geschäftsleitungs- und Verwaltungskosten anbelangt, kein tatsächlicher
(echter) steuerlich anzuerkennender Leistungsaustausch stattgefunden hat. Wenn
die Bw. in diesem Zusammenhang lediglich auf die Inhalte der Vereinbarung
über die Geschäftsführung vom 4. Jänner 2002
verweist, ist für sie dadurch jedoch noch nichts zu gewinnen. Dies vor
allem deshalb nicht, da sich die tatsächliche, persönliche
Leistungserbringung des Geschäftsführers H.O. zu Folge dessen
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei
ergibt und er diese ebenso eindeutig im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses gegenüber der Gesellschaft im Steitzeitraum
1998 bis 2000 erbracht hat.
Ohne Belang ist, dass der Geschäftsführer H.O.
die Abrechnung seiner Geschäftsführerbezüge über das
Einzelunternehmen H.O. habe abwickeln lassen und die in Rede stehenden
Geschäftsführerbezüge demnach auch auf ein Konto des
Einzelunternehmens gutgeschrieben worden sind. Diese beiden Umstände
ändern nichts an der Tatsache, dass die
Geschäftsführervergütungen der Bw. dem Geschäftsführer
H.O. tatsächlich im Streitzeitraum 1998 bis 2000 zugeflossen und daher
diesem auch unmittelbar zuzurechnen sind. Faktum ist, dass die Bw. die in Rede
stehenden Beträge in den Jahren 1998: von 392.000,00 S, 1999: von
720.000,00 S und 2000: von 720.000,00 S für die
Geschäftsführung an den Geschäftsführer H.O. verausgabt hat.
Zu Recht wurden daher vom Finanzamt die in Rede stehenden
Geschäftsführervergütungen als unter Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallend beurteilt und
in die Bemessungsgrundlage des DB und DZ mit einbezogen.
4. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
Auf Grund der ergänzenden
Überprüfungshandlungen hat sich für das Finanzamt klar ergeben,
dass die Einkünfte des Geschäftsführers, welche aus der
Leistungsbeziehung zur Bw. resultieren, insgesamt als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 zu beurteilen sind und die Zuordnung der in Rede stehenden
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 jedenfalls
zu verneinen ist.
Dass im gegenständlichen
Fall bezüglich der in Rede stehenden GF-Bezüge beim
Geschäftsführer H.O. keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen
ergibt sich, wie oben dargelegt wurde, auch für den UFS aus der zu
beurteilenden Sach- und Aktenlage. Die Bw. irrt daher, wenn sie glaubt, aus dem
alleinigen Umstand, dass die in Rede stehenden
Geschäftsführerbezüge in den Einkommensteuererklärungen vom
Geschäftsführer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt
worden und als solche auch veranlagt worden seien, für ihren Standpunkt im
vorliegenden Berufungsverfahren etwas gewinnen zu können. Das Finanzamt hat
daher zu Recht sowohl die Betätigung des Geschäftsführers als
auch die Einkünfte daraus als solche im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert.
5.
Eingliederung in den betrieblichen Organismus:
Ein wesentliches Merkmal, das als ein Indiz für ein
Dienstverhältnis zu werten ist, stellt die Eingliederung des
Steuerpflichtigen in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dar.
Diese ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f.).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018). Vor dem Hintergrund des
funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft wurden in der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des
Gesellschafters in den Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe
eines festen Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des
Unterworfenseins unter betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung
zugebilligt und wurde ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der
Gesellschaft kein Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit
für das Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt. Des Weiteren wird nach diesem Verständnis das
für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch
ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis
gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich durch
eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen
Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft
gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist (vgl. VwGH
10.11.2004,2003/13/0018).
Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer H.O.
die Bw. bereits seit 12.11.1993. Evident ist auch, dass die
Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers H.O. nicht auf die
Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt, sondern ihm
vielmehr die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen obliegt.
Aus der zu beurteilenden Sach- und Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass
für die Bw. die aktive und persönliche Mitarbeit (Leitung und
Überwachung des Unternehmens im Ganzen, die Verhandlung mit Kunden,
Lieferanten, Banken, Versicherungen und Behörden, die Kontrolle des
Rechnungswesens, die Investitionsplanung, die Instandsetzungsplanung, die
Einstellung und Kündigung des Personals) des Geschäftsführers
auch in deren operativen Bereich erforderlich ist. Diesfalls werden die sonst
allgemein üblichen und lediglich durch die Bestellung als Organ der
Gesellschaft vorgegebenen (Mindest-)Pflichten als auch Rechte eines
Geschäftsführers sicherlich bei Weitem überschritten, wobei
jedoch unbeachtlich und unbestritten ist, dass dem Geschäftsführer
durch die Gesellschafterstellung im Betrieb "gewisse" Freizügigkeiten
eingeräumt sind. Der Umstand, dass es keine vertragliche Regelung
hinsichtlich der Vertretung gab bzw. es unerheblich war, ob der
Geschäftsführer die vereinbarten Leistungen selbst erbrachte oder sich
durch Angestellte vertreten ließ, steht im Einklang mit der Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist die Delegierung von Arbeiten auch bei
leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (vgl. VwGH
18.2.1999, 97/15/0175, 10.11.2004, 2003/13/0018). Aus dem umfangreichen
Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Geschäftsführers H.O., die er
im Interesse der Gesellschaft ausüben muss und der Tatsache, dass er auf
Dauer einen Teil des rechtlichen und wirtschaftlichen Organismus der
Gesellschaft bildet, steht dessen Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Bw. fest.
Der Eingliederung in den Organismus der Gesellschaft steht
auch nicht der Umstand entgegen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer H.O. weiters auch als
Einzelunternehmer tätig ist (vgl VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018).
Das Merkmal der Eingliederung des
Geschäftsführers H.O. in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
ist auch für den UFS zweifelsfrei gegeben. Gegenteiliges wurde von der Bw.
im Übrigen auch nicht behauptet.
Zusammenfassend ergibt sich für den UFS, dass die
Geschäftsführungstätigkeit des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers H.O. bei der berufungsführenden Gesellschaft -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweist. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte somit aus der
Geschäftsführertätigkeit in den Streitjahren 1998 bis 2000
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die von der Gesellschaft ausbezahlten Geschäftsführergehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art sind daher gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag als auch in die
Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Dem Antrag der Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung kann aus folgenden Gründen nicht stattgegeben
werden. Nach der bis 2003 geltenden Fassung des § 260 Abs. 2 BAO
waren die Berufungssenate zur Erledigung von Rechtsmitteln gegen die
Abgabenbescheide über die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte
Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, für
Feststellungsverfahren gemäß der §§ 186, 187 und
188 BAO bzw. für Bescheide, mit denen diese Verfahren
wiederaufgenommen wurden, zuständig. Die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung war gemäß
§ 84 Abs. BAO somit nur in
Senatsfällen möglich. Nach Ritz BAO-Handbuch, Seiten 216 und 217
traten die Bestimmungen über die mündliche Verhandlung (nach
§ 323 Abs. 10 BAO) mit 1. Jänner 2003 in Kraft; sie
sind auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden. Aus dem
zweiten Satz des § 323 Abs. 12 BAO ergab sich allerdings in den
Bereichen bisheriger monokratischer Entscheidungszuständigkeit die
Möglichkeit einer "Nachholung" von Anträgen auf mündliche
Verhandlung. Danach konnten Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1
BAO (Antrag nur in Berufung, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung
stellbar) bis 31. Jänner 2003 für Berufungen, über die
nach bisheriger Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war,
gestellt werden. Sie waren ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12
BAO (somit am Tag der Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt, daher
erstmals am 26. Juni 2002) zulässig, wirkten aber erst ab
1. Jänner 2003 (vgl. 1128 BlgNR
21. GP, 17).
Im vorliegenden Fall wurde der einzige Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung jedoch bereits am 14. Dezember 2001
gestellt, weshalb ihm keine Zulässigkeit zukommt. Somit war eine beantragte
mündliche Berufungsverhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH
10.11.2004, 2003/13/0018).
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerWerkvertragUnternehmerwagnisEinkünfte aus GewerbebetriebEingliederung in den betrieblichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-K/02
- Stammnummer
- 13987
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF