Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0369-K/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-K/02vom 10.02.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Lothar de
Pauli, Steuerberater, vom 14. Dezember 2001, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt, vom 17. Oktober 2001, betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), die eine im Transport- und
Speditionsgewerbe tätige GmbH ist, fand eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 umfassende
Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer ua. fest, dass der
Geschäftsführer H.O. seit 27. Jänner 1998 einen
Geschäftsanteil im Ausmaß von 100 % an der
berufungsführenden Gesellschaft hielt. Unter Tz 22 des
LSt-Prüfungsberichtes vom 15.10.2001 führte der Prüfer aus, dass
der Geschäftsführer H.O. von der Bw. für die
Geschäftsführung in den Jahren 1998: 392.000,00 S, 1999:
720.000,00 S und 2000: 720.000,00 S an GF-Bezügen ausbezahlt
erhalten habe. Auch ging der Prüfer entsprechend der Sachlage davon aus,
dass der Geschäftsführer als Dienstnehmer im Sinne des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) anzusehen sei und folglich
die an den Geschäftsführer in den Jahren 1998 bis 2000 zugeflossenen
Gehälter und sonstigen Vergütungen dem DB und DZ zu unterziehen
seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde vom Finanzamt mit
Abgabenbescheid vom 17. Oktober 2001 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende DB in Höhe von
82.440,00 S (1998: 17.640,00 S, 1999 und 2000 je 32.400,00 S) und
DZ in Höhe von 8.944,00 S (1998: 1.960,00 S, 1999:
3.600,00 S und 2000: 3.384,00 S) festgesetzt.
In der dagegen, innerhalb einer vom Finanzamt erstreckten
Rechtsmittelfrist erhobenen Berufung vom 14. Dezember 2001 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage für den DB,
sowie zur Bemessungsgrundlage für den DZ für die Jahre 1998 bis 2000
richte. Herr H.O. habe nach dem Tod seines Vaters sowohl das Transport
Einzelunternehmen als auch die Mehrheitsanteile an der GmbH übernommen. Ab
diesem Zeitpunkt sei die Geschäftsführung vom Einzelunternehmen des
Herrn H.O. durchgeführt worden. Das Einzelunternehmen H.O. sei
Eigentümer des Betriebsgeländes, sowie des Büro-, Lager-
und Werkstättengebäudes. Das Einzelunternehmen verfüge über
eine eigene Gewerbekonzession und führe nicht nur die
Geschäftsführung für die GmbH, sondern auch
Transportaufträge durch. Die vom Einzelunternehmen verrechneten
Geschäftsführungskosten stünden in Abhängigkeit zum
Geschäftserfolg. Betrachte man die quartalsmäßig verrechneten
Geschäftsführungskosten, so würde man feststellen, das 1998 im
1. Quartal 92.000,00 S und für die restlichen drei Quartale
jeweils 100.000,00 S zur Verrechnung gelangt seien. 1999 sei in den ersten
drei Quartalen wiederum jeweils 100.000,00 S an
Geschäftsführungskosten verrechnet worden. In Anbetracht dessen, dass
sich für 1999 ein deutlich besserer Geschäftserfolg als 1998
abzeichnete, erfolgte mit Jahresende eine Anhebung der
Geschäftsführungskosten im vierten Quartal auf 170.000,00 S und
als "Erfolgsprämie" eine weitere Vergütung von 250.000,00 S,
sodass insgesamt 1999 720.000,00 S an Geschäftsführungskosten
verrechnet worden seien. Im Jahr 2000 seien die
Geschäftsführungskosten von Quartal zu Quartal unterschiedlich in
Anlehnung an die überschlägig ermittelten Quartalsergebnisse
verrechnet worden. So seien für das erste Quartal des Jahres 2000
240.000,00 S, für das zweite Quartal 220.000,00 S und für das
dritte und vierte Quartal jeweils 180.000,00 S verrechnet worden.
Die mit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen und Kosten seien von Herrn H.O. in der Einzelfirma geltend gemacht
und von dieser getragen worden. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes sei
unschwer zu erkennen, dass die von der Einzelfirma verrechneten Vergütungen
für die Geschäftsführung in Anlehnung an die von der Gesellschaft
erwirtschafteten Erfolge stehen und somit ein volles Unternehmerrisiko gegeben
sei. Die vom Finanzamt in Tz 22 des Berichtes gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO getroffenen Aussagen seien daher unzutreffend.
Auch wurde von der Bw. der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO gestellt.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
(vormals zuständig: Finanzlandesdirektion für Kärnten) zur
Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 10. Juni 2002 stellte
das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Zur Abklärung des Sachverhaltes erging an die Bw. am
18. November 2002 von der Finanzlandesdirektion für Kärnten
als vormals zuständige Berufungsbehörde nachstehender
Fragenvorhalt:
"Sehr
geehrte Damen und Herren,
im
vorliegenden Berufungsfall geht es um die Beurteilung der Frage, ob in den
Jahren 1998 bis 2000 von der J.O.GmbH
an H.O. für die von ihm
geleisteten Geschäftsführertätigkeiten ausbezahlten Gehälter
und sonstigen Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2, Teilstrich
2, EStG 1988 zu qualifizieren sind oder nicht.
Zur
endgültigen Klärung dieser Frage fehlen noch einige wesentliche
Informationen. Bitte geben Sie daher noch Folgendes bekannt bzw. legen Sie die
erforderlichen Unterlagen vor:
|
1.
|
Laut
Firmenbuch ist H.O. seit 4. Feber 1998
alleiniger Geschäftsführer der J.O.GmbH
. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er
persönlich und nicht, wie in der Berufung behauptet, das Einzelunternehmen
die Geschäftsführung der GmbH wahrgenommen
hat.
Bitte legen Sie alle
schriftlichen Verträge, die zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer bestehen, und sowohl dessen Auftragsverhältnis
selbst als auch die Höhe und den Auszahlungsmodus der
Geschäftsführervergütungen näher definieren
(Geschäftsführer-, Anstellungs-, Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse,
Nachträge zu den einzelnen Verträgen etc.), vor.
|
2.
|
Welche
konkreten Aufgaben hat H.O. in den
Streitjahren für die GmbH und welche für sein Einzelunternehmen
wahrgenommen? Um eine detaillierte Darstellung für beide Bereiche und
Bekanntgabe des jeweiligen zeitlichen Ausmaßes pro Woche wird
ersucht.
|
3.
|
Bestand
für H.O. die Möglichkeit,
sich im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vertreten zu
lassen und ist eine Vertretung auch tatsächlich erfolgt? Wenn ja, durch wen
und in welchem zeitlichen Ausmaß? Wer hat die Kosten dieser Vertretung
getragen?
|
4.
|
Laut
Anlagenverzeichnis der GmbH befindet sich in deren Betriebsvermögen u.a.
ein PKW Mercedes. Wurde dieser PKW in den Streitjahren dem
Geschäftsführer zur (auch privaten) Nutzung überlassen (in der
Bilanz des Einzelunternehmens H.O. sind
keine PKW-Kosten ausgewiesen)? Bitte legen Sie den entsprechenden Kaufvertrag
und sofern vorhanden das Fahrtenbuch vor.
|
5.
|
Weiters
befinden sich im Anlagenverzeichnis der GmbH Büroausstattung, EDV-Anlagen
und Kommunikationsmittel. Handelt es sich dabei um Betriebsmittel, die (auch)
dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt
wurden?
|
6.
|
Sollte
die Einzelfirma sowohl Büroräumlichkeiten als auch sämtliche
Betriebsmittel (insbesondere EDV, Telefon, Fax etc.) für die
Geschäftsführung beigestellt haben, teilen Sie bitte mit ob und in
welcher Höhe diesbezüglich eine Verrechnung gegenüber der GmbH
erfolgt und schließen Sie entsprechende Unterlagen
bei.
|
7.
|
Evident
ist, dass die GmbH im Streitzeitraum durchschnittlich 25, die Einzelfirma
durchschnittlich 3 Arbeitnehmer beschäftigte, die Umsatzerlöse der
GmbH um ein Vielfaches höher waren als die der Einzelfirma und auch der
LKW-Bestand der GmbH wesentlich größer ist als der der Einzelfirma.
Kann daher davon ausgegangen werden, dass überwiegend die GmbH nach
Außen in Erscheinung tritt und Aufträge
durchführt?
|
8.
|
Werden
Arbeitnehmer bzw. LKWs der GmbH auch für die Einzelfirma eingesetzt? Wenn
ja, in welchem Ausmaß und inwiefern erfolgt eine
Gegenverrechnung?
Ihre
schriftliche Stellungnahme zu obigen Ausführungen erwarten wir innerhalb
von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens."
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dezember 2002 führte die Bw.
Folgendes aus:
"Bezugnehmend
auf Ihren Vorhalt vom 18.11.2002, eingelangt am 21.11.2002, nehmen wir zu den
gestellten Fragen in offener Frist wie folgt Stellung:
|
1.
|
Die
Geschäftsführung für die GmbH wurde im Rahmen des
Einzelunternehmens
gemacht.
Schriftliche
Verträge zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen bestehen
nicht.
|
2.
|
Die
Aufgabe des Herrn H.O. bei der GmbH ist
die Teilnahme an der Generalversammlung der GmbH. Sämtliche anderen
Tätigkeiten werden über die Einzelfirma erbracht und von dieser an die
GmbH verrechnet.
Für die
Einzelfirma werden von Herrn H.O.
folgende Tätigkeiten
erbracht:
- Führung der
Einzelfirma
- Verhandlung mit
Kunden, Lieferanten, Banken, Versicherungen und
Behörden
- Kontrolle des
Rechnungswesen
-
Investitionsplanung
-
Instandhaltungsplanung
-
Einstellung und Kündigung des
Personals
-
Disposition
- Wahrnehmung der
Geschäftsführung für die GmbH
|
3.
|
Es
war möglich sich vertreten zu lassen. Die Vertretung wurde und wird von
Frau M.W.
wahrgenommen.
Die Vertretung
wurde für folgenden Zeitraum
übernommen:
1998: 8
Tage
1999: 6,5
Tage
2000: 14
Tage
Frau
M.W. ist Dienstnehmerin der GmbH.
Für Ihre Tätigkeit als Vertretung der Geschäftsführung
für die Einzelfirma wurden und werden die Kosten gemeinsam mit der
Vergütung für andere Tätigkeiten für die Einzelfirma der
Frau M.W. (wie Buchhaltung und
Lohnverrechnung) von der GmbH der Einzelfirma in Rechnung gestellt und von
dieser auch bezahlt.
|
4.
|
Der
PKW ist im Vermögen der GmbH. Er wurde vom Vater übernommen und
deswegen in der GmbH belassen. Mit dem PKW wurden und werden auch Privatfahrten
unternommen. Sehr wohl wird in den Bilanzen der GmbH ein Privatanteil aufgrund
der Fahrtenbücher herausgerechnet und ausgewiesen. Dieser Anteil betrug im
besagten Zeitraum:
1998: ATS
18.265,00
1999: ATS
10.635,00
2000: ATS
22.400,00
Die Kosten für
die Privatnutzung des Pkws wurden von Herrn
H.O. auf das Konto der GmbH
überwiesen.
Beigefügt
sind 3 Fahrtenbücher sowie zwei Rechnungen in Kopie
|
5.
|
Der
Geschäftsführer kann sowohl die Büroausstattung und EDV der GmbH
als auch der Einzelfirma benützen.
|
6.
|
Die
Einzelfirma verfügt sowohl über Büroräumlichkeiten als auch
über Büromöbel, EDV und Telefon. Die GmbH bezahlt für die
Nutzung der Büroräumlichkeiten samt Büroeinrichtung und
Büromaschinen eine Miete (siehe beiliegende Kopie des Mietvertrages vom
29.7.1994)
|
7.
|
Nach
Außen tritt die GmbH stärker in Erscheinung als die
Einzelfirma.
|
8.
|
Es
wurden sowohl Arbeitnehmer der GmbH für die Einzelfirma eingesetzt, als
auch Arbeitnehmer der Einzelfirma für die GmbH. Die Lohnkosten und
Aufwandsentschädigungen wurden ordnungsgemäß verrechnet (siehe
beiliegende zwei Rechnungskopien)
Nach
Überprüfung unserer Unterlagen bitten wir Sie die drei
Fahrtenbücher zu retournieren, da es sich im die Originale handelt, und wir
keine Kopien gemacht haben.
In
der Hoffnung auf eine positive Erledigung verbleiben
wir
mit freundlichen
Grüßen"
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den UFS
über (§ 323 Abs. 10 BAO).
Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wurden mit Schreiben
vom 10. Mai 2004 dem Finanzamt Klagenfurt die Ermittlungsergebnisse der
vormals für die Rechtsmittelbearbeitung zuständig gewesenen
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom UFS zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wurde das Finanzamt ersucht, zu den Berufungseinwendungen der Bw.
Stellung zu nehmen und nachvollziehbar darzustellen, ob die in Tz. 22 des
LSt-Prüfungsberichtes dargestellten DB- und
DZ-Bemessungsgrundlagenhinzurechnungen, nämlich die GF-Bezüge 1998:
392.000,00 S, 1999 und 2000: je 720.000,00 S in richtiger Höhe
ermittelt worden seien.
Im Zuge eines ergänzenden
Ermittlungsverfahrens zur Berufung übermittelte das Finanzamt nachstehenden
Fragenvorhalt an die Bw.:
|
"1.
|
Wie
lautet konkret der mündliche Geschäftsführungsvertrag bzw. die
-vereinbarung mit dem Geschäftsführer
H.O. und der Bw. je
Streitjahr?
|
2.
|
Gibt
es für den Streitzeitraum 1998 bis 2000 mündliche oder schriftliche
Gesellschafter-verträge (Werkverträge) die sogenannte Ziel- bzw.
Leistungsvereinbarung mit H.O. und der
Bw. regeln? Wenn ja, wie lauten diese? Liegt diesbezüglich
Fremdüblichkeit vor und wie erfolgte die diesbezügliche Ver- bzw.
Abrechnung?
|
3.
|
Welche
konkreten Tätigkeiten und Aufgaben umfasste die "Wahrnehmung der
Geschäftsführung für die GmbH durch Herrn H.O.
" laut Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 5.
Dezember 2002, Pkt. 2.? Um entsprechende Schilderungen dieser konkreten
Geschäftsführertätigkeiten wird ersucht.
|
4.
|
Die
Vergütungen bzw. Verrechnungen für die "Geschäftsleitung der
GmbH" erfolgten auf Rechnungsbasis inkl.
MWSt.
a) (Inwieweit) Sind diese
GF-Vergütungen erfolgsabhängig? Wenn ja, nach welchen Kriterien? Die
entsprechenden Unterlagen (Beweise) darüber sind
vorzulegen.
b) ZB wurden der Bw.
für Geschäftsleitung und Verwaltungskosten S 300.000,00 inkl. MWSt. am
30.12.1999, in Rechnung (Nr. 1120002, Seite 14) gestellt. Es ist der Nachweis zu
erbringen, auf welcher vertraglichen Vereinbarung diese Rechnungslegung erfolgte
und welche Leistungen im Detail konkret verrechnet
wurden?
c) Es ist nachzuweisen
auf welcher vertraglichen Vereinbarung die "Erfolgsprämie (Bezeichnung lt.
Berufungsschrift, siehe LSt.-Akt Seite 14 u. 36)" und wofür konkret zur
Auszahlung gelangte. Die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen und -
unterlagen sind vorzulegen.
|
5.
|
Wie
lautet konkret die mündliche Geschäftsvereinbarung (Leistungs-,
Abrechnungs- und Zahlungsvereinbarung) zwischen dem Geschäftsführer
H.O. und der Einzelunternehmung) je
Streitjahr?
a) Wodurch ist diese
Vereinbarung - die einen klaren und einen jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben muss und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wäre --nach außen ausreichend
zum Ausdruck gekommen? Wie lautet der Leistungskatalog (Art und Umfang) und wie
das dafür vereinbarte fremdübliche Entgelt (z.B. in Form eines
Stundenhonorars, etc. etc.)?
b)
Laut den aktenkundigen Rechnungslegungen des "Einzelunternehmers"
H.O. an die Bw. (Seite: 9 - 20)
wurden Kosten für "Geschäftsleitung" und "Verwaltung" verrechnet.
Welcher konkrete jährliche Kostenanteil betrifft davon die
GmbH-Geschäftsführung und die GmbH-Verwaltung? Um konkrete
belegmäßige Nachweisführung wird gebeten. Ebenso sind die
diesbezüglichen Be- und Verrechnungsunterlagen (wie erfolgte die
rechnerische Ermittlung ?) vorzulegen."
Der Fragenvorhalt wurde von
der Bw. mit Schreiben (datiert mit 6.8.2004) wie folgt beantwortet:
"Beantwortung
der im Rahmen der LSt-Prüfung vorgelegten Fragen:
|
1.
|
Der
mündliche Geschäftsführungsvertrag lautete, dass die Einzelfirma
die vom Gesetz dem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben
durchführt.
|
2.
|
Als
Gesellschafter habe ich nur jene Rechte und Pflichten wahrgenommen, die mir
Kraft der entsprechenden Gesetze als Gesellschafter zugeordnet sind (s.
Vorbehaltsbeantwortung vom 5. Dez. 2002).
|
3.
|
Hier
verweise ich auf Punkt 2, bzw. die Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dez.
2002
|
4.
|
a.
siehe beiliegende
Vereinbarung
b. siehe
beiliegende Vereinbarung
c. um
auf diese Frage genau einzugehen, bitte ich um Übermittlung des LSt-Aktes
Seite 14 u. 36. Unabhängig davon übersende ich Ihnen als Beilage die
Berechnung vom Jahr 1998 - 2002.
|
5.
|
a.
Zwischen dem Geschäftsführer und dem Einzelunternehmen gibt es keine
Geschäftsvereinbarung, da eine Selbstkontrahierung nicht möglich
ist.
b. Um diese Frage
beantworten zu können, bitte ich Sie um Überlassung der in dem Vorhalt
zitierten Seiten 9 - 20 Ihres Aktes
Unabhängig
zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen mitteilen, dass die
Geschäftsführung im Rahmen des Einzelunternehmens erfolgte. Die
Einnahmen und der Geldfluss erfolgten ausschließlich über die Konten
des Einzelunternehmens. Meine Privatentnahmen aus der Einzelunternehmung sind in
keinerlei Zusammenhang mit den Zahlungen der GmbH für die
Geschäftsführung an das Einzelnunternehmen und erreichen bei weitem
nicht deren Höhe."
Zur
Beweisführung ihrer Vorbringen fügte die Bw. der Vorhaltsbeantwortung
eine schriftliche "Vereinbarung über die Geschäftsführung"
datiert mit 4. Jänner 2002 folgenden Inhaltes bei:
"
Vereinbarung
über die Geschäftsführung
Mit
dieser Vereinbarung wird die im Jahr 1998 getroffene mündliche Vereinbarung
zwischen der Firma H.O. und der Firma
J.O.GmbH, betreffend
Geschäftsführung der guten Ordnung halber schriftlich
ferstgehalten.
Gegenstand
der Vereinbarung ist die Durchführung der Geschäftsführung der
Firma J.O.GmbH durch die Firma
H.O.. Insbesondere umfasst die
Geschäftsführung nachstehende
Verantwortungssegmente:
-
Übernahme der handels- und gewerberechtlichen
Geschäftsführung
-
Verhandlung mit Kunden und
Lieferanten
-
Personalführung
-
Verantwortlichkeit für das Rechnungswesen
Es
ist der Firma H.O., freigestellt,
welche Person mit der effektiven Durchführung der übernommenen
Aufgaben beauftragt wird. Das Risiko sowie die Kosten für eine Vertretung
trägt die Firma
H.O..
Die
Geschäftsführungsvergütung errechnet sich wie
folgt:
a.) Umsatzbeteiligung in
der Höhe von 0,5 - 0,85 % vom Speditionsumsatz. Die Höhe
ist
jährlich im Vorhinein
zu vereinbaren. In Jahren mit einem negativen EGT ist die
Umsatzbe-
teiligung abweichend
mit max. 0,5 % zu berechnen.
b.)
Erfolgsanteil lt. Aufstellung vom EGT samt
Geschäftsführungskosten:
|
|
€
|
0,00
-
|
€
|
50.000,00
|
35
% mindestens
|
€
|
5.000,00
|
|
€
|
50.000,01
-
|
€
|
100.000,00
|
30
% mindestens
|
€
|
17.500,00
|
|
€
|
100.000,01
-
|
€
|
150.000,00
|
26
% mindestens
|
€
|
30.000,00
|
|
€
|
150.000,01
-
|
€
|
200.000,00
|
22
% mindestens
|
€
|
39.000,00
|
|
€
|
200.000,01
-
|
€
|
250.000,00
|
20
% mindestens
|
€
|
44.000,00
|
|
€
|
250.000,01
-
|
€
|
300.000,00
|
18
% mindestens
|
€
|
50.000,00
|
ab
|
€
|
300.000,01
-
|
|
|
17
% mindestens
|
€
|
54.000,00
Der
unter Punkt b.) genannte Mindestanteil gilt ab dem Geschäftsjahr
2002.
Sollte
der EGT vor Geschäftsführungskosten negativ sein, so trägt die
Einzelfirma H.O. 50 % dieses negativen
EGT. Dieser Betrag wird dann auf die Umsatzvergütung
angerechnet.
Die
Summe bzw. Differenz aus a.) und b.) ergibt die
Geschäftsführungsvergütung.
Die
ermittelte Geschäftsführungsvergütung ist dem Verrechnungskonto
der Fa. H.O., gutzuschreiben oder
anzulasten. Die Firma H.O., kann
aufgrund der Vorjahresergebnisse vierteljährlich Akontierungsrechnungen
erstellen.
Ergibt
das Verrechnungskonto einen negativen Saldo, so ist dieser von der Firma
H.O., an die Firma
J.O.GmbH, zu
bezahlen.
Die
bislang wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichenen Differenzbeträge
(nämlich 1998: -€ 464,00; 1999: +€ 531,00; 2000:
-€ 155,00; 2001: +€ 442,00) in Höhe von gesamt
€ 354,00 werden gemeinsam mit der
Geschäftsführungsvergütung für 2002
ausgeglichen."
Ferner wurde dem Finanzamt die
Berechnung der Geschäftsführervergütung der Kalenderjahre 1998
bis 2002 mit nachfolgender Tabellenaufstellung (Betragsangaben in Euro)
dargelegt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Umsatz
gesamt
|
2861948
|
2944117
|
3240680
|
3360185
|
3525468
|
davon
Umsatz Spedition
|
2747414
|
2781763
|
3040485
|
3234560
|
3361835
|
davon
Anlagenverkäufe
|
0
|
63879
|
73081
|
6308
|
50319
|
davon
sonstige Erlöse
|
114534
|
98475
|
127114
|
119317
|
113314
|
|
|
|
|
|
|
GFB
bezahlt
|
28488
|
52324
|
52324
|
61045
|
65900
|
|
|
|
|
|
|
EGT
|
60799
|
81416
|
108791
|
122873
|
200363
|
EGT
+ GFB
|
89287
|
133740
|
161115
|
183918
|
266263
|
|
|
|
|
|
|
%
v. Speditionsumsatz
|
0,0050
|
0,0065
|
0,0055
|
0,0065
|
0,0065
|
Anteil
ungerundet
|
13737,07
|
18081,46
|
16722,67
|
21024,64
|
21851,93
|
Anteil
|
13738
|
18082
|
16723
|
21025
|
21852
|
%
v. EGT + GFB
|
0,16
|
0,26
|
0,22
|
0,22
|
0,18
|
Anteil
ungerundet
|
14285,92
|
34772,40
|
35455,30
|
40461,96
|
47927,34
|
Anteil
|
14286
|
34773
|
35446
|
40462
|
47928
|
Mindestanteil
|
|
|
|
|
50000
|
Summe
|
28024
|
52855
|
52169
|
61487
|
71852
|
|
|
|
|
|
|
Abweichung
|
-464
|
531
|
-155
|
442
|
5952
Die ausstehende Anfragebeantwortung zu Frage 5 b
wurde von der Bw. per Fax-Mitteilung vom 11.8.2004 wie folgt
nachgeholt:
"Beantwortung
zu Frage 5.b)
Die
Abrechnung wird schon seit 1994 mit dem Code "Geschäftsleitung und
Verwaltungskosten" als Gesamtpaket in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Arbeit
für die Geschäftsführung gibt es natürlich auch
Verwaltungsarbeiten. Eine genaue detaillierte Aufzeichnung dafür gibt es
nicht. Diese Kosten sind in der Vereinbarung über die
Geschäftsführung - Vergütung a.) - inkludiert. Der
Anteil beträgt ca. 10 - 20 %."
Mit
Schriftsatz vom 30. November 2004 teilte das Finanzamt der Bw. in
einer Zusammenfassung die Ergebnisse und Schlussfolgerungen auf Grund des
ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur gegenständlichen Berufung mit
folgendem Inhalt mit:
"Zur
Erledigung der Berufung wurden ergänzende Erhebungen durchgeführt,
deren Ergebnis nachstehend zur Kenntnis gebracht wird. Sie werden zu einer
allfälligen Stellungnahme eingeladen, wobei eine Frist bis zum 15. Dezember
vorgemerkt wird. Nach Ablauf der Frist wird der Verwaltungsakt wieder an den
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
übermittelt.
Wie
aus dem Schreiben vom 6. August 2004 hervorgeht, wurde laut mündlichem
Geschäftsführervertrag vereinbart, dass die Einzelfirma die vom Gesetz
dem Geschäftsführer übertragenen Aufgaben durchzuführen
habe.
Weiters
hätte der Gesellschafter nur jene Rechte und Pflichten wahrgenommen, die im
kraft der entsprechenden Gesetze als Gesellschafter zugeordnet wären und
wurde dabei auf die Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dez. 2002
verwiesen.
Zur
Frage, welche konkreten Tätigkeiten und Aufgaben die Wahrnehmung der
Geschäftsführung für die GmbH durch Herrn
H.O. umfasse, wurde auf die zuvor
stehende Angabe und auf die Vorhaltsbeantwortung vom 5.12.2002 verwiesen. Somit
wurden diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführungen
vorgebracht.
Zur
Frage nach welchen Kriterien die Geschäftsführervergütung
erfolgsabhängig errechnet bzw. welche Leistungen (Geschäftsleitung /
Verwaltungskosten) im Detail konkret verrechnet worden sind, wurde auf die
gleichzeitig vorgelegte schriftliche Vereinbarung über die
Geschäftsführung vom 4.1.2002 verwiesen. Darin kommt zum Ausdruck,
dass Gegenstand der Vereinbarung die Durchführung der
Geschäftsführung durch die Firma
H.O. für die Firma
J.O.GmbH, ist. Insbesondere umfasst die
Geschäftsführung
die
Übernahme der handels- u. gewerberechtlichen
Geschäftsführung
die
Verhandlung mit Kunden und Lieferanten
die
Personalführung und
die
Verantwortlichkeit für das
Rechnungswesen.
Weiters
legt die Vereinbarung fest, dass die Geschäftsführervergütung
sich wie folgt errechnet:
a.)
Umsatzbeteiligung in der Höhe von 0,5 - 0,75 % vom Speditionsumsatz.
Die Höhe ist jährlich im Vorhinein zu vereinbaren. In Jahren mit einem
negativen EGT ist die Umsatzbeteiligung abweichend mit max. 0,5 % zu
berechnen.
b.)
Erfolgsanteil lt. Aufstellung vom EGT samt
Geschäftsführerkosten:
|
|
€
|
0,00
-
|
€
|
50.000,00
|
35
% mindestens
|
€
|
5.000,00
|
|
€
|
50.000,01
-
|
€
|
100.000,00
|
30
% mindestens
|
€
|
17.500,00
|
|
€
|
100.000,01
-
|
€
|
150.000,00
|
26
% mindestens
|
€
|
30.000,00
|
|
€
|
150.000,01
-
|
€
|
200.000,00
|
22
% mindestens
|
€
|
39.000,00
|
|
€
|
200.000,01
-
|
€
|
250.000,00
|
20
% mindestens
|
€
|
44.000,00
|
|
€
|
250.000,01
-
|
€
|
300.000,00
|
18
% mindestens
|
€
|
50.000,00
|
ab
|
€
|
300.000,01
-
|
|
|
17
% mindestens
|
€
|
54.000,00
Der
unter Punkt b.) genannte Mindestanteil gilt ab dem Geschäftsjahr
2002.
Sollte
der EGT vor Geschäftsführerkosten negativ sein, so trägt die
Einzelfirma H.O. 50 % dieses negativen
EGT. Dieser Betrag wird dann auf die Umsatzvergütung angerechnet. Die Summe
bzw. Differenz aus a.) und b.) ergibt die
Geschäftsführervergütung.
Über
Anfrage, wofür konkret die Erfolgsprämie zur Auszahlung gelangte bzw.
auf welche vertragliche Vereinbarung sie beruht, wurde ("...um auf diese Frage
genau einzugehen...") seitens des steuerlichen Vertreters um Übermittlung
der Seiten 14 u. 36 des Lohnsteueraktes ersucht. Gleichzeitig wurde aber auch
eine Aufstellung übermittelt, aus der die Berechnung der
Geschäftsführervergütung hervorgeht. So wurde für die Jahre
1998 392.000,00 ATS, 1999 720.000,00 ATS und 2000 720.000,00 ATS. Trotz
Übermittlung der angeforderten Aktenteile erfolgte bis dato keine weitere
Erläuterung.
Auf
die Frage, wie die mündliche Geschäftsvereinbarung (Leistungs-,
Abrechnungs- und Zahlungsvereinbarung) zwischen dem Geschäftsführer
H.O. und der Einzelunternehmung je
Streitjahr konkret gelautet hat, wurde neben dem Ersuchen die Seiten 9 -
20 des Lohnsteueraktes zu überlassen wie folgt Stellung
genommen:
"Zwischen dem
Geschäftsführer und dem Einzelunternehmen gibt es keine
Geschäftsvereinbarung, da eine Selbstkontrahierung nicht möglich
ist."
Mit
Fax vom 11.8.2004 wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Abrechnung schon
seit 1994 mit dem Code "Geschäftsleitung und Verwaltungskosten" als
Gesamtpaket in Rechnung gestellt worden sei. Im Rahmen der Arbeit für die
Geschäftsführung gäbe es natürlich auch Verwaltungsarbeiten.
Eine genauere Aufzeichnung dafür gäbe es nicht. Diese Kosten seien in
der Vereinbarung über die Geschäftsführung - Vergütung
inkludiert und betrüge der Anteil 10 - 20 %.
Am
12. August 2004 wurden sämtliche Gesellschafterbeschlüsse,
Generalversammlungsprotokolle und Umlaufbeschlüsse telefonisch angefordert.
Gleichzeitig wurde ersucht die mit 10 bis 20 % angegebenen Verwaltungskosten der
Höhe und dem Grunde nach glaubhaft zu machen bzw. darzustellen und die
Berechnungsunterlagen für den Ansatz des Privatanteiles für den
Firmen-PKW vorzulegen. Mit Fax vom 13.8.2004 wurden die
Gesellschafterbeschlüsse und die Berechnungsunterlagen für den
Privatanteil-PKW für die Jahre 1998 bis 2003 vorgelegt. Eine Darstellung
über die allenfalls angefallenen Verwaltungskosten erfolgte aber auch
diesmal nicht.
In
Ermangelung weiterer Beweismittel und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes
weist die Tätigkeit des Geschäftsführers somit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen (Bemessungsgrundlage siehe oben) als Einkünfte im Sinne
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 FLAG)."
Die vom
steuerlichen Vertreter der Bw. hierzu mit Schreiben vom 13. Dezember 2004
abgegebene Gegenäußerung lautet wie Folgt:
"Bezugnehmend
auf das Schreiben des Finanzamtes Klagenfurt vom 30.11.2004 betreffend der
Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 17.10.2001 gebe ich nach
Rücksprache mit meinem o.a. Mandanten in seinem Namen und Auftrag folgende
Stellungsnahme innerhalb der vorgemerkten Frist ab.
Die
Geschäftsführung erfolgte im Werkvertrag, wurde durch das
"Einzelunternehmen" abgerechnet und im Rahmen der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt und vom Finanzamt Klagenfurt
erklärungsgemäß veranlagt. Dieser Sachverhalt wird im o.a.
Schreiben des Finanzamtes Klagenfurt nicht
berücksichtigt."
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 wurden die
bezugshabenden Verwaltungsakten vom Finanzamt dem UFS mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung des Berufungsbegehrens vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht ausschließlich darüber, ob die
von der Bw. in den Zeiträumen vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
für die Geschäftsführertätigkeiten an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer H.O. ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art als Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren und
folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mit einzubeziehen sind oder
nicht.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner 1999
in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer im Sinne des §
47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, die an Personen gewährt
werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs.
2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072, vom 18.7.2001,
2001/13/0063, vom 19.2.2004, 2004/15/007, vom 22.3.2004, 2001/14/0063,
31.03.2004, 2004/13/0021 und vom 10.11.2004, 2003/13/0018
verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben - also
kein Unternehmerwagnis - trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold,
ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075,
30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH
30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit
typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004,
2003/13/0018, hat der VwGH seine bisherige Judikatur zur Normauslegung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in ausführlicher,
analysierender Betrachtung zusammengefasst und die in den darin zitierten
Erkenntnissen angestellten Überlegungen unter "Punkt 5" nunmehr wie
folgt abgeändert:
"Eine
Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu
den Voraussetzungen einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten Judikatur geäußert
hat, gibt - auch im Lichte der daraus gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die
bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der zu Punkt 3.3. genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist."
Des Weiteren hat der VwGH in "Punkt 6" des genannten
Erkenntnisses seine geänderte Rechtsanschauung wie folgt zum Ausdruck
gebracht:
"Liegt bei der
Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in der in Rede
stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt."
Auch der UFS schließt sich der im zitierten VwGH
Erkenntnis des verstärkten Senates abgeänderten neuen Rechtsauslegung
in vollem Umfang an.
Im gegenständlichen Berufungsfall stützt sich die
Berufungsargumentation der Bw. im Wesentlichen auf ihre Vorbringen, dass die
Geschäftsführung der GmbH durch Herrn H.O. in Form eines
"Werkvertrages (1)" erfolgt sei, dass die Tatbestandsmerkmale eines
"Unternehmerwagnisses (2)" beim Gesellschafter-Geschäftsführer H.O.
vorliegen würden, dass die Abrechnung der Geschäftsführung durch
das "Einzelunternehmen H.O. (3)" erfolgt sei und dass die diesbezüglichen
Einnahmen des Geschäftsführers als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(4)" anzusehen und als solche auch vom Finanzamt erklärungsgemäß
veranlagt worden seien.
1. Werkvertrag:
Nach Ansicht des UFS könne das
Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers in Form eines
Dienstvertrages im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, eines so genannten
freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder auch eines Auftrages geregelt
werden. Auf die alleinige zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten zu einer
Kapitalgesellschaft kommt es bezüglich der Beurteilung des Vorliegens von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 jedoch nicht
an (vgl. VwGH 19.12. 2001, 2001/13/0091, 24.9.2003, 2001/13/0258, 10.11.2004,
2003/13/0018). Maßgebend für die steuerrechtliche Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen
Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise entsprechendes Gewicht beizumessen ist. Ein schriftlich
abgeschlossener "Dienstvertrag" kann daher lohnsteuerrechtlich bedeutungslos
sein, wenn nicht durch die der Vereinbarung zu Grunde liegende Tätigkeit
die Voraussetzungen für das Bestehen eines Dienstverhältnisses
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 begründet
werden. Umgekehrt ist ein Dienstverhältnis gegeben, wenn eine formell als
"Werkvertrag" oder auch als "freier Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung
überwiegend Elemente eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar
ein Werkvertrag vorliegt, aber die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit in Abweichung vom Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der - seltene - Fall eines Werkvertrages wird
nur angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung
eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die
Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist,
nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit
zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht
I² , Rz 2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg
geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit
selbst Leistungsinhalt (vgl. Krejci in Rummel², Rz 117 zu
§§ 1165, 1166 ABGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gebietet es das zwischen dem Geschäftsführer
und der GmbH durch die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene
Naheverhältnis, die behaupteten Vereinbarungen an jenen Kriterien zu
messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung
im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018).
Im vorliegenden Fall ist evident, dass in der schriftlichen
Vereinbarung über die Geschäftsführung vom
4. Jänner 2002, welche nach Angabe der Bw. der mündlichen
Vereinbarung aus dem Kalenderjahr 1998 entsprochen haben solle, festgelegt
wurde, dass die Geschäftsführung der GmbH die
Verantwortungssegmente
der
Übernahme der handels- und gewerberechtlichen
Geschäftsführung,
der
Verhandlung mit Kunden und Lieferanten,
der
Personalführung und
der
Verantwortlichkeit für das
Rechnungswesen
beinhalte.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 6. August 2004 teilte die Bw. zur
Frage 3 des Finanzamtes, welche konkreten Tätigkeiten und Aufgaben die
Wahrnehmung der Geschäftsführung - mit dem Ersuchen um
entsprechende Schilderung der Geschäftsführertätigkeiten -
für die GmbH durch Herrn H.O. umfasst habe im Wesentlichen mit, dass dies
der Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dezember 2002 entnommen werden könne.
Dieser Anfragebeantwortung ist ua. zu entnehmen, dass Herrn H.O. die
Führung der Einzelfirma, die Verhandlung mit Kunden, Lieferanten, Banken,
Versicherungen und Behörden, die Kontrolle des Rechnungswesens, die
Investitionsplanung, die Instandsetzungsplanung, die Einstellung und
Kündigung des Personals, Dispositionen und die Wahrnehmung der
Geschäftsführung der GmbH als Tätigkeits- und Aufgabenbereiche
oblag.
Der Regelungsinhalt der im Streitzeitraum zu beurteilenden
"Vereinbarung über die Geschäftsführung" (datiert mit 4.1.2002)
stellt eindeutig auf eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung des
Geschäftsführers H.O. ab. Die Bw. vermochte laut Verwaltungsakt nicht
darzulegen, dass der Geschäftsführer ein überschaubares konkretes
Projekt zu erbringen hat bzw. hatte. Was die Tätigkeiten des
Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Leitung und Überwachung
der Gesellschaft im Ganzen anlangt, so steht auch nach den objektiven
Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, siehe die Beantwortung der
diesbezüglichen Fragenkataloge im Zuge des Berufungsverfahrens, fest, dass
in der auf unbestimmte Zeit ausgerichteten Leistungserbringung des
Geschäftsführers ein Dauerschuldverhältnis und nicht die
Herstellung oder Erfüllung eines Werkes (Projektes) zu erblicken ist. Die
im vorliegenden Fall gegebene ununterbrochene
Geschäftsführertätigkeit und Vertretung der Bw. seit 12. November
1993, spricht für ein Dauerschuldverhältnis des
Geschäftsführers H.O. und keinesfalls für eine Tätigkeit im
Rahmen eines Werkvertrages mit einem Zielschuldverhältnis.
Von einem tatsächlich verwirklichten und auch
fremdüblichen "Werkvertrag" der Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 auszuschließen vermag, kann nach
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nach Ansicht des UFS nicht
gesprochen werden (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 22,
Anm 138).
2.
Unternehmerwagnis:
Ein weiteres wichtiges Indiz
für die Beurteilung der Frage, ob die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses bei den Einkünften eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, stellt auf das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses ab.
Ein Unternehmerwagnis liegt
dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend
von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von
den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Ein gegen Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis ist nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn es
sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht
auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis
auf Grund der Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft,
noch der Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nur dann gesprochen werden, wenn der
Geschäftsführer im Rahmen seiner persönlichen Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen
und solcherart den finanziellen Erfolg seiner persönlichen Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und 31.3.2003,
2003/14/0023, 10.11.2004, 2003/13/0018).
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis, vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Wenn das Finanzamt der von der Bw. vorgelegten
"Vereinbarung" vom 4. Jänner 2002 keine Beweiskraft zur
entscheidenden Frage des Vorliegens eines Unternehmerwagnisses beigemessen hat,
kann dies im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse
an. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass eine schriftliche
Entlohnungsvereinbarung zwischen dem wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer H.O. und der Bw. im Streitzeitraum 1998
bis 2000 nicht vorlag.
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führte die Bw.
ins Treffen, dass die Verrechnung der Geschäftsführungskosten in
Abhängigkeit zum Geschäftserfolg der GmbH stünde. Dieses
Berufungsargument vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der
Aufforderung, die Erfolgsabhängigkeit der
Geschäftsführervergütungen nachzuweisen, kam die Bw. insoweit
nach, als sie die Höhe der vom Geschäftsführer erhaltenen
Bezüge (1998: 392.000,00 S, 1999 und 2000: je 720.000,00 S) in
der Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 6. August 2004
(Geschäftsführervergütungen laut Tabelle 1998 bis 2002, Zeile:
GFB bezahlt) in Abhängigkeit zum EGT rechnerisch darstellte.
Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der GmbH
lassen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch
keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Abhängigkeit der
Bezüge vom Erfolg der Tätigkeit des Geschäftsführers zu
(vgl. VwGH 28.11.2002, 2001/13/0117, 26.2.2004, 2001/14/0062 und 10.11.2004,
2003/13/0018).
Bei dem laut Aktenlage zu beurteilenden Sachverhalt ist
daher davon auszugehen, dass die Einnahmen des Geschäftsführers H.O.
durch die Gesellschaft vorgegeben sind, und die Tragung eines einnahmenseitigen
Risikos, wie es für Unternehmer typisch ist, nicht zu erkennen
ist.
Ein allenfalls ausgabenseitiges bestehendes
Unternehmerwagnis wurde von der Bw. nicht aufgezeigt. Ebenso wenig ergeben sich
aus der Aktenlage (Veranlagungsakten des Geschäftsführers) Hinweise
auf das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos aus der
Tätigkeit des Geschäftsführers. Die von der Bw. in der
Berufungsschrift vom 14. Dezember 2001 aufgestellte Behauptung, dass
die mit der Geschäftsführung in Zusammenhang stehenden Kosten und
Aufwendungen vom Geschäftsführer im Einzelunternehmen H.O. gelten
gemacht und von diesem getragen worden seien, wurde von der Bw. dem Finanzamt
trotz Ersuchen nicht nachgewiesen. Evident ist hingegen, dass der
Geschäftsführer H.O. im Streitzeitraum 1998 bis 2000 für
berufliche und private Fahrten von der Bw. Firmen-Pkws zur Verfügung
gestellt bekommen hat und er mit den jeweiligen Firmenfahrzeugen im Jahr 1998:
17.561 Km, 1999: 20.133 Km und 2000: 23.311 Km an betrieblichen
Fahrleistungen in der Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt
hat. Weiters steht fest, dass die mit der Firmen-Pkw-Nutzung erwachsenen
Aufwendungen von der Gesellschaft getragen wurden und dass der
Geschäftsführer lediglich für die Privatnutzung der
Firmenfahrzeuge an die Bw. einen entsprechenden Kostenersatz geleistet
hat.
Im Ergebnis wird folglich auch vom UFS die Auffassung
vertreten, dass H.O. in seiner Stellung als Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
sowohl bezüglich seiner Einnahmen als auch seiner Ausgaben nicht getroffen
hat.
3. Abrechnung der
Geschäftsführerbezüge
Im vorliegenden Berufungspunkt vertritt das Finanzamt dazu
die Ansicht, dass die von der Bw. im Streitzeitraum 1998 bis 2000 ausbezahlten
Bezüge (Vergütungen) für die
Geschäftsführertätigkeit dem Geschäftsführer H.O. als
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zuzurechnen seien.
Ob und in welcher steuerlich anzuerkennender
Ausprägung das konkrete Leistungsverhältnis bzw. die tatsächliche
Leistungserbringung und die entgeltliche Abrede darüber zwischen der GmbH
und dem Gesellschafter-Geschäftsführer im einzelnen Fall stattfindet
ist eine Sachverhaltsfrage. In diesem Zusammenhang gilt aber auch zu beachten,
dass das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen
Geschäftsführer vor dem EU-GesRÄG, BGBl. I 304/1996,
zivilrechtlich unzulässig und unwirksam gewesen und seit dem Inkrafttreten
der mit dem EU-GesRÄG (mit Wirksamkeit ab 1.7.1996) eingeführten
Abs. 5 und 6 des § 18 GmbHG zivilrechtlich nur bei Einhaltung
bestimmter Vorschriften wirksam ist (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2,
Rz 2/235f), sodass sich die steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus
§ 23 Abs. 3 BAO ergibt.
Die bereits unter Punkt 1. für eine Anerkennung
von Verträgen zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH
vorauszusetzenden Kriterien haben auch für Leistungsbeziehungen zwischen
solchen Unternehmen zu gelten, die im Hinblick auf ihre gemeinsame
Gesellschafter- oder Geschäftsführer- bzw. Eigentümerstruktur
(hier: in beiden Unternehmen, der Bw. und dem Einzelunternehmen besteht Personen
und Eigentümeridentität) in einer Nahebeziehung zueinander
stehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens versuchte das Finanzamt
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerWerkvertragUnternehmerwagnisEinkünfte aus GewerbebetriebEingliederung in den betrieblichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-K/02
- Stammnummer
- 13987
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF