Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104459/2020
Kein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104459/2020vom 31.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 16 FLAG 1967 lautet:
§ 16. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
(2) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
Gemeinsamer Haushalt mit der Mutter
Laut den Daten des Zentralen Melderegisters ist der Bf seit August 2019 an derselben Adresse wie seine Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit ist davon auszugehen, dass der Bf dem Haushalt seiner Mutter angehört. Da der am ***15*** geborene Bf im Antragszeitraum das 21. Lebensjahr bereits überschritten hat, käme ein Anspruch Familienbeihilfe nur gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 wegen voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit in Betracht. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen.
Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei erheblich behinderten Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 Voraussetzung, dass ihnen die Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten und dass sie einen eigenständigen Haushalt führen.
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 (IA 386/A XXVI. GP) führen dazu aus:
Unabhängig davon, ob ein Kind an einer Behinderung leidet oder nicht, wird mit der Gewährung der Familienbeihilfe das familienpolitische Ziel verfolgt Eltern, die für ihre Kinder Unterhalt leisten, zu entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern.
Eltern, deren Kinder nicht zu ihnen haushaltszugehörig sind (ohne tatsächlicher oder fiktiver Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5) und die ihren Kindern nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.
Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Diese Regelungen sollen in Bezug auf alle Kinder gelten, grundsätzlich auch für Kinder, die erheblich behindert sind und demzufolge die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sowie in Bezug auf Vollwaisen.
In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, soll durch eine Sonderregelung der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls gegeben sein, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Eine eigenständige Haushaltsführung wird in der Regel dann vorliegen, wenn das Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht in folgender Reihenfolge (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 3):
a) Zunächst ist diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967). Auch eine Vollwaise kann beispielsweise bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihrer Großmutter teilen, weshalb dieser Familienbeihilfe zu gewähren ist. Die Höhe der von der Großmutter erbrachten Unterhaltsleistung ist dabei irrelevant.
b) Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind (das Kind führt einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967; vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054).
c) Zuletzt besteht für minderjährige oder volljährige Vollwaisen ein grundsätzlicher Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (sofern sie nicht die Wohnung mit einer Person teilen, zu der Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht); Gleiches gilt für die diesen Vollwaisen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellten Kindern.
Wenn der Bf im Beschwerdezeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig war, hatte (unter der Voraussetzung, dass überhaupt einer der Anspruchstatbestände des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 gegeben ist) diese Anspruch auf Familienbeihilfe und nicht der Bf selbst. Die anspruchsberechtigte Mutter kann auch nicht zugunsten ihres Kindes auf ihren Anspruch verzichten.Das würde im gegenständlichen Fall bedeuten, dass dem Bf voraussichtlich kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 zukommt, da er im Beschwerdezeitraum keinen eigenständigen Haushalt geführt, sondern dem Haushalt seiner Mutter angehört hat.
Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die im Verwaltungsverfahren strittigen Fragen, ob die Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 erfüllt sind und ob der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen, ankäme.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind somit einzuladen, sich dazu zu äußern.
Hinweise
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 zu stellen beabsichtigt (Formular Beih 100), gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind besonders zu beantragen ist (Formular Beih 3) und dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Weiters wird bemerkt, dass nach dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 6.10.2019 der Bf offenbar seit September 2019 über einen positiven Asylbescheid verfügt. In diesem Fall dürfte er nicht mehr unter § 3 Abs. 4 FLAG 1967, sondern unter § 3 Abs. 2 FLAG 1967 fallen, sodass es in diesem Fall ab Asylzuerkennung nicht darauf ankommt, ob vom Bf Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und ob dieser erwerbstätig ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts "Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice für Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe nicht ausreichend sind (für viele BFG 8.11.2018, RV/7101267/2018) und sich die Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens zu verschaffen und die die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen hat. Der Partei (§ 78 BAO) sind diese Gutachten ebenfalls zugänglich zu machen. Sollte der Bf den gesamten Inhalt der jeweiligen Gutachten vom Sozialministeriumservice nicht erhalten haben, so wären diese vom Finanzamt dem Bf zu Handen seines gesetzlichen Erwachsenvertreters zur Äußerung zu übermitteln.
B. Mitteilung des Erwachsenenvertreters vom 27.1.2023
Der Bf teilte durch seinen Erwachsenenvertreter innerhalb verlängerter Frist mit Schreiben vom 27.1.2023, mit Telefax übermittelt am 31.1.2023, mit, dass er im Beschwerdezeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig gewesen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zurückgezogen, die Mutter des Bf sei über die Möglichkeit der selbständigen Antragstellung informiert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Wie im Beschluss vom 22.11.2022 ausgeführt, hat ein Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei erheblich behinderten Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 Voraussetzung, dass ihnen die Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten und dass sie einen eigenständigen Haushalt führen.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war der Bf im Beschwerdezeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig und führte keinen eigenen Haushalt. Die Voraussetzungen für einen Eigenanspruch des Bf gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen, da der Bf keinen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ob die Mutter des Bf einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22.11.2022 verwiesen.
Keine Zulassung einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 5 FLAG 1967.
Wien, am 31. Jänner 2023
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104459/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104459.2020
- Stammnummer
- 139462
- Gültig
- 31.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF