Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104459/2020
Kein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104459/2020vom 31.01.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei erheblich behinderten Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 Voraussetzung, dass ihnen die Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten und dass sie einen eigenständigen Haushalt führen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Lainzer Straße 16/3, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter vom 17.12.2019, Postaufgabe 19.12.2019, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 2.12.2019, mit welchem der Antrag vom 22.8.2019 auf Familienbeihilfe für den im Mai 1997 Beschwerdeführer ab August 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Beschluss vom 22.11.2022
Das Bundesfinanzgericht fasste am 22.11.2022 den Beschluss:
I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht.
II. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zur Kenntnis gebracht.
III. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden eingeladen, sich bis 30. Dezember 2022 dazu zu äußern, dass infolge der Ermittlungen nach Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer voraussichtlich kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 zukommt, da er im Beschwerdezeitraum keinen eigenständigen Haushalt geführt, sondern dem Haushalt seiner Mutter angehört hat.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I.
Antrag
Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** stellte durch seinen damals einstweiligen Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 22.8.2019 einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe wie folgt:
Mit Beschluss des BG Liesing vom 02.08.2019 zu ***18***, wurde ich zum einstw. Erwachsenenvertreter von ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** bestellt. Eine Kopie des Beschlusses ist beigeschlossen.Die betroffene Person wohnt gemeinsam mit seinen Eltern in ***5***, ***16***.
Gegenständlich stelle ich einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe für die betroffene Person.
Der Antrag auf Pflegegeld wurde zwischenzeitig bei der PVA Landesstelle Wien eingebracht.
Beigefügt war eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 ASylG 2005 für den im Mai 1997 geborenen Bf, der syrischer Staatsbürger ist, und der Bestellungsbeschluss vom 2.8.2019, in dem ausgeführt wurde:
... Nach der Aktenlage, insbesondere der Abklärung durch das VertretungsNetz, scheint der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, all seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Dieses Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, ist daher fortzusetzen.
Nach § 119 Außerstreitgesetz ist zur Vertretung in diesem Verfahren ein Rechtsbeistand vorgeschrieben. Da ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** keinen/keine Vertreter/in hat, ist ihm ein solcher-Rechtsbeistand-beizugeben.
Da derzeit das Verfahren zur Gewährung des Asylstatus vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ruht und damit wichtige Rechtsfragen einhergehen, ist die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die im Spruch genannten Angelegenheiten nötig.
Das bisherige Verfahren hat ergeben, dass die im Beschluss angeführten Angelegenheiten dringend besorgt werden müssen. Zur Wahrung des Wohles von ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist daher gemäß § 120 Außerstreitgesetz ein/e einstweilige/r Erwachsenenvertreter/in zur Besorgung dieser Angelegenheiten zu bestellen.
Ergänzungsersuchen vom 24.9.2019
Das Finanzamt richtete an den Bf am 24.9.2019 folgendes Ergänzungsersuchen (Text laut Screenshot im elektronischen Verwaltungsakt):
89
ausgefülltes Fomrular Beih. 100 (Antrag auf Familienbeihilfe)
ausgefülltes Formaular Beih. (Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe)
Wohnen Sie noch im Haushalt der Kindeseltern?
Wenn ja, haben die Kindeseltern den Anspruch auf Familienbeihilfe und können diese beantragen.
Wenn nein, dann
54 sowie Aufstellung der monatlichen Kosten von Ihnen
37 von Ihnen
48 von Ihnen
Bedeutung der Abkürzungen laut BFG 12.1.2022, RV/7103502/2019:
37: Flüchtlingsausweis/Bescheid über Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
48: Einkommensnachweis
54: Nachweis, dass Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen
89 Art des Dokuments wird als freier Text eingegeben.
Formular Beih 100
Am 14.10.2019 langte beim Finanzamt ein teilweise ausgefülltes Formular Beih 100-PDF ein, wonach der Bf syrischer Staatsbürger ist, subsidiären Schutz genießt und einen gültigen Aufenthaltstitel hat (OZ 4). Eine Kopie der Karte für subsidär Schutzberechtigte gemäß § 52 AslyG 2005 war beigefügt.
Bescheid
Mit Bescheid vom 2.12.2019 wies das Finanzamt Wien 1/23 den Antrag vom 22.8.2019 auf Familienbeihilfe ab August 2019 mit folgender Begründung ab:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Beschwerde
Gegen den Abweisungsbescheid vom 2.12.2019 richtet sich die Beschwerde vom 17.12.2019 wie folgt:
1 Beschwerdegegenstand
Gegenständlich erstattet der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom 02.12.2019 zu VSNR ***7***, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 05.12.2019 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht:
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Bescheides. Aufgrund obiger Ausführungen iVm der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben. Wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und daher gegenständlich beschwerdelegitimiert.
3. Beschwerdegründe:
Beschwerdegründe sind mangelhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. mangelnde Beweiswürdigung bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung.
Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde wurde die gewünschten Informationen erteilt.
Der Beschwerdeführer wohnt aktuell bei seiner Mutter in ***6*** in ***5***. Die Eltern des Beschwerdeführers sind seit kurzem geschieden. Soweit ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer aktuell keinen Unterhalt von seinen Vater, zumal dieser Anspruch bei der Scheidung möglicherweise vergessen wurde.
Nach Kenntnisstand des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der betroffenen Person hat die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für die betroffene Person nicht gestellt. Daher stellte der gerichtliche Erwachsenenvertreter diesen Antrag.
Die betroffene Person ist aufgrund ihres amtsbekannten Gesundheitszustandes dauerhaft außerstande, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer ist erheblich behindert.
Sonstige benötigte Unterlagen können nach Bekanntgabe der notwendigen Unterlagen jederzeit bei Bedarf vorgelegt werden.
4. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das zuständige Verwaltungsgericht die Anträge,
a) eine mündlichen Verhandlung durchzuführen und
b) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anspruch auf Familienbeihilfe stattzugeben.
Ergänzungsersuchen vom 16.1.2020
Das Finanzamt richtete daraufhin an den Bf am 16.1.2020 ein Ergänzungsersuchen wie folgt (Text laut Screenshot im elektronischen Verwaltungsakt):
89 Da Sie dem Ersuchen 24.9.2019 bis heute nicht nachgekommen sind,werden Sie letztmalig ersucht,folgende Unterlagen nachzureichen: ausgefülltes Formular Beih (Antrag erhöhte FB) Flüchtlingsausweis/Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,Nachweis der Lebenshaltungskosten. Ihre Sachverhaltsdarstellung war mangelhaft die Unterlagen sind unvollständig! Solange keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist,kann weder an das Bundesfinanzgericht, und schon gar nicht an das Verwaltungsgericht vorgelegt werden.Ohne Untersuchungsergebnis des Sozialministeriumservice kann keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden!
Formular Beih 3
Am 5.2.2020 langte beim Finanzamt das Formular Beih 3-PDF ein. So sei der Bf "Blind u.a.", seit 1.9.2019 werde für ihn Pflegegeld bezogen. Der Erhöhungsbetrag werde beantragt "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)".
Neben Kopien des Aufenthaltstitels und der Bestellungsurkunde des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurden vorgelegt (OZ 6):
Ophtalmologischer Befund
Ophtalmologischer Befund vom 30.7.2019 betreffend den Bf:
Anamnese: extern invertes ERG, VEP erniedrigt, Netzhautdystrophie bekannt
Vorderer Bulbusabschnitt:
R/L reizfreier VAA, Linse klar
Fundus: R/L in Miosis Pap klein, rs, abgeblassen, Makula wirkt glatt, NH anliegend
Visus: RA: NLP (Nullalux)
LA: NLP (Nullalux)
AT R/L p.n.
Diagnose(n): Netzhautdystrophie; Opticushypoplasie; Amaurose;
Es zeigt sich oben genannter Befund, somit eine Amaurosis beidseits. Als Ursache kommt eine Leber congenitale Amaurosis in Betracht DD congenitale Optikushyplasie. Es besteht keine therapeutische Option zur Verbesserung der Sehschärfe.
Grundversorgung
Laut Bestätigungen der Caritas vom 20.1.2020 erhielt der Bf als Einzelperson folgende Leistungen aus der Grundversorgung (Verpflegungsgeld, Mietzuschuss):
1.12.2019-31.12.2019, 1.1.2020-31.1.2020 : € 365.
Behindertenpass
Auf den Bf wurde ein Behindertenpass am 5.11.2019 ausgestellt, gültig ab 3.6.2019, Grad der Behinderung: 100% (OZ 8).
Ergänzungsersuchen vom 9.3.2020
Das Finanzamt richtete am 9.3.2020 an den Bf ein Ergänzungsersuchen wie folgt (Text laut Screenshot im elektronischen Verwaltungsakt, OZ 9):
89 Sie werden aufgefordert, unverzüglich die fehlenden Unterlagen nachzureichen:
Nachweis der Lebenshaltungskosten - Aufstellung Einnahmen und Ausgaben
Überweisungen
Am 16.3.2020 legte der gerichtliche Erwachsenenvertreter verschiedene Überweisungsbelege vor, wonach vom Konto der Mutter ***8*** ***9*** auf das Konto von ***10*** ***11*** mit dem Zweck "Miete" jeweils € 500 am 5.11.2019, 4.12.2019, 7.1.2020 und am 4.2.2020 überwiesen wurden (OZ 10).
Grundversorgung
Laut Bestätigungen der Caritas vom 25.2.2020 (OZ 10) erhielt der Bf als Einzelperson folgende Leistungen aus der Grundversorgung (Verpflegungsgeld, Mietzuschuss):
1.12.2019-31.12.2019, 1.1.2020-31.1.2020, 1.2.2020-29.2.2020, 1.3.2020-31.3.2020: € 365.
Pflegegeld
Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.1.2020 steht dem Bf Pflegegeld der Stufe 4 ab 1.9.2019 in Höhe von € 577,60 monatlich, ab 1.1.2020 von 689,80 monatlich zu (OZ 10).
Mindestsicherung
Mit Bescheid vom 6.10.2019 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht den Antragstellern ***8*** ***9*** und ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, beide wohnhaft in ***5***, ***6***, die mit Bescheid vom 26.8.2019 zuerkannte Leistung mit 31.10.2019 eingestellt. Es werde eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) laut Tabelle zuerkannt. Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich sei.
[Grafik]
Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet.
Rechtsgrundlagen:
§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung.
Begründung:
Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:
Auf Grund des Auszuges Ihres Sohnes ***12*** sowie des positiven Asylbescheides für ***1*** ***2*** war ihre Leistung neu zu berechnen. Bei der damit verbundenen Nachverrechnung für den bereits ausbezahlten Zeitraum 9/2019 + 10/2019 entstand ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 839,05, dieser wird Ihnen in den nächsten Tagen gesondert zur Auszahlung gebracht.
[...]
...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:
§ 3. Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005. oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012. rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, sind vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen. Dabei ist irrelevant um welche Art von Leistung es sich dabei handelt. Umfasst sind Geldleistungen aber auch Formen von Sachleistungen (wie zB eine Krankenversicherungsleistung). Leistungen aus der Grundversorgung können auch die Sicherung der Krankenversorgung sein.
§ 8. Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben auch erheblich behinderte Kinder.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010. in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheinigung vom 3.9.2020 GZ: ***13*** festgestellt, dass keine ausreichend aussagekräftigen Befunde vorgelegt wurden und kein Gesamtgrad der Behinderung bestätigt werden kann.
Aus den o. a. Gründen war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 10.11.2020 stellte der Bf durch seinen gesetzlichen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag:
In Entsprechung der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2020 zu VSNR ***7***, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19.10.2020 zugestellt, erstattet der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehenden Antrag an das Bundesfinanzgericht auf Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.12.2019.
Die Begründung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist unrichtig.
Festgehalten wird, dass am 10.07.2020 eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Sozialministerium stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse der Begutachtung bis dato nicht zugestellt. Es wird um Nachreichung ersucht.
Ferner wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist, welcher bereits am 05.11.2019 vom Sozialministeriumservice ausgestellt wurde. Diesem liegt ein festgestellter Behinderungsgrad von 100 % zu Grunde (Beilage ./1).
Gegenständlich ist daher der Beschwerdeführer erheblich behindert iSd § 8 Familienlastenausgleichsgesetz. Die Voraussetzungen des § 3 Familienlastenausgleichsgesetzes liegen vor.
Der Beschwerdeführer beantragt daher seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die gesetzmäßigen Leistungen iSd § 8 Familienlastenausgleichsgesetzes zuzuerkennen.
Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Folgende Bescheinigungen des Sozialministeriumservice sind als Screenshot ("Metadaten") im elektronischen Verwaltungsakt enthalten:
"Metadaten" 3.9.2020
***7*** ***3*** ***4*** ***1*** ***2***
erledigt: A - Antrag
12.02.2020 Anforderung vorgemerkt
15.10.2020 Erledigung durchgeführt
Grad der Behind.:
dauernd
erwerbsunfähig nein vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:
Nachuntersuchung vorauss. weitere Jahre: ja
Stellungnahme ...........................................................................................................
GDB: Da die Augenuntersuchung ho nicht möglich war und die Befunde teilweise widersprüchlich sind und daher nicht ausreichend verwertbar sind, ist zur Bestätigung der angeführten Opticusatrophie und Netzhautdystrophie ein OCT von Sehnerv und Netzhautmitte sowie ein ERG und ev ein VEP notwendig. Aufgrund des Zustandes wurde zusätzliche eine neurolog. BG zusätzlich durchgeführt. Auch hier kann kein Gesamtgrad erstellt werden, da keine ausreichend aussagekräftigen Befunde vorliegen bzw. in den Befunden Namensungleichheit besteht. DEU: -
Bescheinigung: 03.09.2020 GZ: ***13***
"Metadaten" 18.11.2020
***7*** ***3*** ***4*** ***1*** ***2***
erledigt: N - Antrag
12.11.2020 Anforderung vorgemerkt
18.11.2020 Bescheinigung erstellt
Grad der Behind.: 100 ab % 01.10.2019
dauernd
erwerbsunfähig ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein
Nachuntersuchung: 01.10.2021 vorauss. weitere Jahre: ja
Stellungnahme ................................................................................................................
GDB Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da bereits Leiden 1 100% erreicht. Rückdatierung ab SV nach dem BBG vom 10/2019 möglich, eine weitere Rückdatierung ist aufgrund der Mangelnden Befundvorlage nicht möglichDEU: Bei Vorliegen eines autistischen Zustandsbildes in Kombination mit einer Blindheit beidseits ist nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehenNAU VerlaufskontroIle
Bescheinigung: 18.11.2020 GZ: ***14***
Vorlage
Mit Bericht vom 23.11.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist subsidiär schutzberechtigt und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 52 Asylgesetz 2005, ausgestellt am 27.08.2019. Er bezieht ab 1.9.2019 Pflegegeld der Stufe 4 und von der Caritas ab 1.12.2019 eine Grundversorgung.
Laut Bescheinigung vom Sozialministeriumservice vom 18.11.2020 wurde ab 1.10.2019 eine 100%ige Behinderung mit dauernder Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde nicht gewährt, weil ein subsidiär Schutzberechtigter keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die erhöhte Familienbeihilfe steht auch nicht zu, wenn kein Anspruch auf den Grundbetrag besteht.
Beweismittel:
Gescannte Unterlagen und Beilagen
Stellungnahme:
Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben sind.
Zu Spruchpunkt II.
Zentrales Melderegister
Das Bundesfinanzgericht stellte von Amts wegen folgende Hauptwohnsitze des Bf und seiner Mutter fest:
***1*** ***2*** ***3*** ***4***, geb. ***15***:
5.9.2019 bis laufend: ***5***, ***6*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber ***10*** ***11***)
19.11.2018-5.9.2019: ***5***, ***16*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber Mark ***3***)
***8*** ***9***, geb. ***17***
5.9.2019 bis laufend: ***5***, ***6*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber ***10*** ***11***)
19.11.2018-5.9.2019: ***5***, ***16*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber Mark ***3***).
Zu Spruchpunkt III.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 3 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 7 FLAG 1967 lautet:
§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104459/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104459.2020
- Stammnummer
- 139462
- Gültig
- 31.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF