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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105402/2014

Einwendung der Verjährung gegen von Einkünftefeststellungen abgeleitete Einkommensteuerbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105402/2014vom 17.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Die Verjährung der Einkommensteuer 2005 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2005. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis 2010: - (erster) Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 22. Mai 2006, - Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 13. Februar 2007, - Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. Dezember 2009, - Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom 28. Jänner 2010. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2011). Durch die Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom 30. August 2011 (BFG-Akt Bl. 31 f.), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2011 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2012). Durch den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Februar 2012 (BFG-Akt Bl. 33 f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2012 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2013). Durch die Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2013 zur Einkommensteuer 2005 (BFG-Akt. Bl. 35), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2013 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf neun Jahre (Ablauf Ende 2014). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Februar 2012 ist also innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Das Thema der Abgabenhinterziehung erweist sich als irrelevant. Die Abgabenfestsetzung durch das vorliegende Erkenntnis des BFG ist gemäß § 209a Abs. 1 BAO ungeachtet der Verjährung vorzunehmen. Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand der Verjährung kann somit nicht gefolgt werden. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist." Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom 13.12.2011 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter (vgl. Abschnitt C/3) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 21. Februar 2012. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides für 2005 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 33-***4*** war im Februar 2012 unzweckmäßig, weil ohne Verlängerungshandlung im Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten wäre. Die Erlassung des Bescheides vom 21. Februar 2012 diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom 21. Februar 2012 bestätigt wird. Gemäß dem bereits zitierten § 192 BAO müssen die für den Bf. in Grundlagenbescheiden (Einkünftefeststellungsbescheiden, Nichtfeststellungsbescheiden) für das Jahr 2005 festgestellten Einkünfteanteile und sonstige Feststellungen in die Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2005, welche mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgenommen wird, einbezogen werden: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2005 | ***2*** UEBERSEE… | 162,67 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -750,00 € | ***1*** LEASIN… | 2.602,96 € | St.Nr. 03-***6*** (ehem. KeG2) laut Feststellungsbescheid vom 14.11.2014 (vgl. Abschnitt C/10) | -5.461,47 € | St.Nr. 33-***7*** (ehem. yGmbH u.atyp.Stille) laut Feststellungsbescheid vom 21.9.2012 (Abschnitt C/5), bestätigt durch Erkenntnis des BFG vom 29.11.2022 (Abschnitt C/13) | 0,00 € | St.Nr. 33-***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) laut Erkenntnis des BFG vom 12.10.2020 (vgl. Abschnitt C/11) | 2.663,97 € | ***2*** CONTAINE… | 150,99 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -630,88 € Also ergeben sich per Saldo zu Lasten des Bf. weniger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Februar 2012. Weiters sind mit der vorliegenden Entscheidung nichtausgleichsfähige Verluste in Höhe von 5.461,47 € aus dem Feststellungsbescheid vom 14.11.2014 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 (vgl. Abschnitt C/10) anzusetzen, sodass die Entscheidung für 2005 zu Lasten des Bf. ausgeht. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Die Übung des Ermessens bei der Anwendung von § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO dahingehend, dass das Unterlassen des Abwartens der Rechtskraft der Grundlagenbescheide (Einkünftefeststellungsbescheide) bestätigt wird, erfolgte hier anhand des vorliegenden Einzelfalles. Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021), sodass diesbezüglich die Revision nicht zulässig ist. Aus dem zitierten Wortlaut von § 192, § 209 Abs. 1 und § 295 Abs. 1 BAO geht - mit Ausnahme der zuvor behandelten Ermessensübung in § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO - klar hervor, wie die relevanten Rechtsfragen zu lösen sind. Angesichts der eindeutigen Rechtslage sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Wien, am 17. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105402/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105402.2014
Stammnummer
139443
Gültig
17.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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