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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105402/2014

Einwendung der Verjährung gegen von Einkünftefeststellungen abgeleitete Einkommensteuerbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105402/2014vom 17.01.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Anwendung von § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO (ggfs. Zuwarten auf Rechtskraft des Grundlagenbescheides) erfordert eine Ermessensübung.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde (ursprünglich Berufung) des Bf. vom 24. Februar 2012 gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Februar 2012 (hinsichtlich 2003 gemäß § 253 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18. Dezember 2013 gerichtet) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit -6.417,46 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem mit 7. Juni 2016 datierten, mit "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2003" gekennzeichneten, an den Bf. gerichteten Schreiben des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entnehmen. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abgewiesen und wird dieser Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird mit -13.531,75 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet abgewiesen und wird dieser Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird mit 1.999,68 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2005 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A) Ablauf des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003: A/1) Vor dem 21. Februar 2012 war die Veranlagung des Beschwerdeführers (Bf.) zur Einkommensteuer 2003 mit dem (ersten) Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Juni 2004 sowie mit weiteren, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2003 vom 16. Dezember 2004, vom 3. Februar 2005, vom 30. August 2005, vom 18. Dezember 2009 und vom 3. Mai 2010 sowie mit einer Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 30. August 2011 erfolgt (BFG-Akt Bl. 57 f.). In der mit BVE vom 30. August 2011 (BFG-Akt Bl. 83 f.) vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für 2003 war die Einkommensteuer mit -21.721,39 € (Negativbetrag = zugunsten des Abgabepflichtigen) festgesetzt worden und waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -46.084,58 € berücksichtigt worden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 85): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 | ***1*** LEASIN… | -1.486,35 € | ***2*** UEBERSEE | 30,11 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -9.555,71 € | St.Nr. 33-***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | -35.169,62 € | St.Nr. 03-***5*** (***2*** aGmbH & MITG) | 142,17 € | ***2*** CONSORTI… | -419,60 € | ***2*** KONSORTI… | 374,32 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -46.084,68 € A/2) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (ursprünglich belangte Behörde) einen mit 21. Februar 2012 datierten Einkommensteuerbescheid 2003 (BFG-Akt Bl. 47 f.) an den Bf., durch welchen die Einkommensteuer für 2003 mit -5.820,33 € festgesetzt wurde, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -11.057,13 € berücksichtigt wurden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 88): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 | ***1*** LEASIN… | -1.486,35 € | ***2*** UEBERSEE | 30,11 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -9.555,71 € | St.Nr. 33-***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € | ***2*** CONSORTI… | -419,60 € | ***2*** KONSORTI… | 374,42 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -11.057,13 € Dieser Einkommensteuerbescheid für 2003 war folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom 13.12.2011." A/3) Dem vorgenannten Einkommensteuerbescheid 2003 lag der, u.a. an den Bf. gerichtete Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter vom 13.12.2011, Steuernummer ***4***, für das Jahr 2003 zugrunde. In diesem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) wurde dem Bf. ein Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € zugewiesen. A/4) Der Bf. erhob mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (BFG-Akt Bl. 41) Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Februar 2012 mit dem Antrag auf Stornierung (ersatzloser Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Als Begründung brachte er Verjährung samt Bestreitung der Abgabenhinterziehung vor. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde den Grundlagenbescheid als nichtig einstufe. A/5) Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ eine mit 13. März 2013 datierte Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2003, mit welcher die Berufung vom 24. Februar 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 49). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein (BFG-Akt Bl. 42) am 18. März 2013. A/6) Daraufhin brachte der Bf. ein als neuerliche Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (Postaufgabe 16. April 2013) u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 13. März 2013 beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 43). Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom 24. Februar 2012) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damaligen Fassung) eingestuft, was auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht - mit der Adaptierung dahingehend, dass das Rechtsmittel nunmehr als Antrag gemäß § 264 BAO nF auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom 24. Februar 2012 durch das Verwaltungsgericht anzusehen ist. A/7) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (ursprünglich belangte Behörde) einen mit 18. Dezember 2013 datierten Einkommensteuerbescheid für 2003 (BFG-Akt Bl. 50 f.) an den Bf., durch welchen die Einkommensteuer mit -1.042,48 € festgesetzt wurde, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -3.767,61 € und nichtausgleichsfähige Verluste iHv 2.266,19 € berücksichtigt wurden. Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Geras[dorf] zu Steuernummer ***3*** vom 13.12.2013." Die im Bescheid berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -3.767,61 € setzten sich wie folgt zusammen (BFG-Akt Bl. 89): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 | ***1*** LEASIN… | -1.486,35 € | ***2*** UEBERSEE | 30,11 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -2.266,19 € | St.Nr. 33-***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € | ***2*** CONSORTI… | -419,60 € | ***2*** KONSORTI… | 374,42 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -3.767,61 € A/8) Die vorgenannten, für 2003 nichtausgleichsfähigen Verluste stammen aus dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 13.12.2013 zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der keg1 (abgekürzt: kEg1), Steuernummer (03-)***3***, worin dem Bf. ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -2.266,19 € und ein Anteil an dem gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust iHv -2.266,19 € zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 119 ff.) A/9) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 (=Eingangsstempel) erhob der Bf. Berufung gegen den am 27. Dezember 2013 zugestellten Einkommensteuerbescheid 2003 (BFG-Akt Bl. 53). Angefochten wurde die Änderung der Höhe der Einkünfte aus der Beteiligung an der ehemaligen keg1 sowie die Qualifikation von Einkünften aus dieser Beteiligung als nichtausgleichsfähig gemäß § 2 Abs. 2a EStG. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides bzw. die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Beteiligung in der ursprünglichen Höhe. Begründend wurde vorgebracht, dass die Änderung der Einkünfte selbst rechtswidrig sei bzw. auf einem rechtswidrigen Feststellungsbescheid 2003 zur Steuernummer ***3*** vom 13. Dezember 2013 beruhe, der im Übrigen selbst mittels Ergreifung eines Rechtsmittels bekämpft werde. Weiters beantragte der Bf. in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2013 die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. A/10) Am 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft, aufgrund derer die bisherige Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) durch das Bundesfinanzgericht (BFG - Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ersetzt wurde. Der siebte Abschnitt (§§ 243 ff.) der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wesentlich verändert, sodass gegebenenfalls die bis 31. Dezember 2013 geltenden Paragraphen als alte Fassung (BAO aF) und gegebenenfalls die ab 1. Jänner 2014 geltenden Paragraphen als neue Fassung (BAO nF) bezeichnet werden. Berufungen, die am 1. Jänner 2014 unerledigt waren, sind seither als Beschwerden zu erledigen. A/11) Das Finanzamt Wien 4/5/10 richtete an den Bf. eine mit 21. März 2014 datierte Erledigung, welche den Eindruck einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 27.12.2013 gegen den Bescheid vom 18.12.2013 machte (BFG-Akt Bl. 55). A/12) Das Finanzamt Wien 4/5/10 legte die Beschwerde vom 24. Februar 2012 am 12. Dezember 2014 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. In dem diesbezüglichen Vorlagebericht des Finanzamtes (BFG-Akt Bl. 1 f.) wird davon ausgegangen, dass nur die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 angefochten und noch nicht abschließend erledigt seien. Das Finanzamt sendete eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Bf. (BFG-Akt Bl. 3). A/13) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 1. April 2016, GZ. RV/7100253/2014, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2003 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -10.749,96 € zugewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom 21. Februar 2018, Zl. Ro 2016/13/0027 bis 0029-3, das vorgenannte Erkenntnis des BFG vom 1. April 2016 teilweise auf, u.a. hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 2003. Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, welches in seiner Begründung nach den Anforderungen des VwGH erweitert war, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2003 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -10.749,96 € zugewiesen wurde. A/14) Das Finanzamt Wien 4/5/10 richtete an den Bf. eine mit 7. Juni 2016 datierte Erledigung, welche den Eindruck eines gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen, geänderten Einkommensteuerbescheides 2003 machte, in welchem die festgesetzte Einkommensteuer mit -6.417,46 € und die berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -14.517,57 € angegeben waren. Die Begründung lautete: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom 01.04.2016." (BFG-Akt Bl. 122 f.) [Anm.: -14.517,57 = -3.767,61-10.749,96] A/15) Am 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich an die Stelle der ursprünglich belangten Behörde (Finanzamt Wien 4/5/10). B) Ablauf des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004: B/1) Vor dem 21. Februar 2012 war die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2004 mit dem (ersten) Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 27. Mai 2005 und einem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 7. Juni 2005 sowie mit weiteren, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2004 vom 18. August 2005, vom 14. September 2005, vom 18. Oktober 2005, vom 16. Jänner 2006, vom 13. Juni 2006, vom 21. Dezember 2009 und vom 3. Mai 2010 sowie mit einer Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 30. August 2011 erfolgt (BFG-Akt Bl. 4 f.). In der mit BVE vom 30. August 2011 (BFG-Akt Bl. 14 f.) vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für 2004 war die Einkommensteuer mit -27.947,27 € (Negativbetrag = zugunsten des Abgabepflichtigen) festgesetzt worden und waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -58.373,24 € berücksichtigt worden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 72 f.): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2004 | ***1*** LEASIN… | -55,43 € | ***2*** UEBERSEE… | 102,10 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -107,90 € | St.Nr. 03-***6*** (ehem. KeG2) | -17.342,12 € | St.Nr. 33-***7*** (yGmbH u.atyp.Stille) | -15.729,46 € | St.Nr. 33-***4*** (Xgmbh und atypisch Stille) | -25.738,36 € | ***2*** ÜBERSEE… | 237,31 € | ***2*** CONTAINE… | 260,62 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -58.373,24 € B/2) Das Finanzamt Wien 4/5/10 hatte einen mit 8. Juni 2006 datierten Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2004 betreffend YgmbH und atypisch stille Gesellschafter erlassen, worin dem Bf. ein Anteil an den Einkünften in Höhe von -25.738,36 € zugewiesen wurde. Dieser Betrag wurde in der zuvor (Abschnitt B/1) angeführten Aufstellung offensichtlich mit dem Betrag von -15.729,46 € vertauscht. Da diese beiden Beträge für Zwecke des vorliegenden Erkenntnisses des BFG schließlich ohnehin aus dem Erkenntnis des BFG betreffend (ehemalige) Xgmbh und atypisch Stille vom 12. Oktober 2020 (vgl. Abschnitt B/12) bzw. dem Erkenntnis des BFG betreffend (ehemalige) yGmbH und atypisch Stille vom 29. November 2022 (vgl. Abschnitt B/13) entnommen werden, wird der Vertausch der beiden Beträge schließlich keine Auswirkung haben. B/3) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (belangte Behörde) einen mit 21. Februar 2012 datierten Einkommensteuerbescheid 2004 (BFG-Akt Bl. 16 f.) an den Bf., worin die Einkommensteuer mit -16.578,74 € festgesetzt wurde und Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -32.634,88 € berücksichtigt wurden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 72 f.): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2004 | ***1*** LEASIN… | -55,43 € | ***2*** UEBERSEE… | 102,10 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -107,90 € | St.Nr. 03-***6*** (ehem. KeG2) | -17.342,12 € | St.Nr. 33-***7*** (yGmbH u.atyp.Stille) | -15.729,46 € | St.Nr. 33-***4*** (Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € | ***2*** ÜBERSEE… | 237,31 € | ***2*** CONTAINE… | 260,62 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -32.634,88 € Der Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar 2012 war folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom 13.12.2011." B/4) Dem vorgenannten Einkommensteuerbescheid 2004 lag der, u.a. an den Bf. gerichtete Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) xGmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 13.12.2011, Steuernummer ***4***, für das Jahr 2004 zugrunde. In diesem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) war dem Bf. ein Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € zugewiesen worden. B/5) Der Bf. erhob mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (BFG-Akt Bl. 41) Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012 mit dem Antrag auf Stornierung (ersatzloser Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Als Begründung brachte er Verjährung samt Bestreitung der Abgabenhinterziehung vor. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde den Grundlagenbescheid als nichtig einstufe. B/6) Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ einen u.a. an den Bf. gerichteten, mit 21.9.2012 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend die ehemalige YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe. Aufgrund dieses Bescheides erfolgte keine Erlassung eines Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß § 295 Abs. 1 BAO an den Bf. B/7) Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ eine mit 13. März 2013 datierte Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2004, mit welcher die Berufung vom 24. Februar 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 20). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein (BFG-Akt Bl. 42) am 18. März 2013. B/8) Daraufhin brachte der Bf. ein als neuerliche Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (Postaufgabe 16. April 2013) u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. März 2013 beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 43). Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom 24. Februar 2012) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damaligen Fassung) eingestuft, was auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht - mit der Adaptierung dahingehend, dass das Rechtsmittel nunmehr als Antrag gemäß § 264 BAO nF auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom 24. Februar 2012 durch das Verwaltungsgericht anzusehen ist. B/9) Am 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft, aufgrund derer die bisherige Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) durch das Bundesfinanzgericht (BFG - Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ersetzt wurde. Berufungen, die am 1. Jänner 2014 unerledigt waren, sind seither als Beschwerden zu erledigen. B/10) Das Finanzamt legte die Beschwerde vom 24. Februar 2012 am 12. Dezember 2014 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Das Finanzamt sendete eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Bf. (BFG-Akt Bl. 3). Im Vorlagebericht führt das Finanzamt auf der 2. Seite unten aus: "Mittlerweile wurden weitere Tangenten der kEg2 (Abgabenkontonummer 03 ***6***) betreffend den Abgabepflichtigen zu den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 übermittelt (s. Anhang)." Auf der 4. Seite Mitte des Vorlageberichtes führt das Finanzamt aus: "Es wird weiters beantragt, die oben erwähnten Tangenten der kEg2 bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005 abzuändern." B/11) Zu den vorerwähnten "Tangenten" (Tangente=Mitteilung des Finanzamtes, das einen Einkünftefeststellungsbescheid erlassen hat, an diejenige Stelle, welche den Einkommensteuerakt eines Beteiligten führt): Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hatte einen mit 14.11.2014 datierten Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 für 2004 erlassen, worin dem Bf. ein Einkünfteanteil iHv -6.550,02 € und ein Anteil am § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust in derselben Höhe zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 129 ff.). B/12) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 1. April 2016, GZ. RV/7100253/2014, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2004 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -1.239,24 € zugewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom 21. Februar 2018, Zl. Ro 2016/13/0027 bis 0029-3, das vorgenannte Erkenntnis des BFG vom 1. April 2016 teilweise auf, u.a. hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 2004. Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, welches in seiner Begründung nach den Anforderungen des VwGH erweitert war, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2004 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -1.239,24 € zugewiesen wurde. B/13) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014 mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf. , über Beschwerden (ursprünglich Berufungen) gegen den mit 21.9.2012 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend der ehemaligen YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe, folgendermaßen: "Den Beschwerden gegen den Bescheid vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige YgmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, wird gemäß § 267 iVm § 279 Abs. 1 iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 BAO stattgegeben. Dieser angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben." B/14) Am 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich an die Stelle der ursprünglich belangten Behörde (Finanzamt Wien 4/5/10). C) Ablauf des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2005: C/1) Vor dem 21. Februar 2012 war die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2005 mit dem (ersten) Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 22. Mai 2006 sowie mit weiteren, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2005 vom 13. Februar 2007, vom 21. Dezember 2009 sowie mit zwei Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 28. Jänner 2010 und vom 30. August 2011 erfolgt (BFG-Akt Bl. 23). In der mit BVE vom 30. August 2011 (BFG-Akt Bl. 31 f.) vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für 2005 war die Einkommensteuer mit -19.403,21 € (Negativbetrag = zugunsten des Abgabepflichtigen) festgesetzt worden und waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -40.533,28 € berücksichtigt worden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 76 f.): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2005 | ***2*** UEBERSEE… | 162,67 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -750,00 € | ***1*** LEASIN… | 2.602,96 € | St.Nr. 03-***6*** (ehem. KeG2) | -8.700,00 € | St.Nr. 33-***7*** (yGmbH u.atyp.Stille) | 0,00 € | St.Nr. 33-***4*** (Xgmbh und atypisch Stille) | -34.000,00 € | ***2*** CONTAINE… | 150,99 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -40.533,28 € C/2) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (ursprünglich belangte Behörde) einen mit 21. Februar 2012 datierten Einkommensteuerbescheid 2005 (BFG-Akt Bl. 33 f.) an den Bf., worin die Einkommensteuer mit -3.682,25 € festgesetzt wurde und Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -6.533,28 € berücksichtigt wurden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 76 f.): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2005 | ***2*** UEBERSEE… | 162,67 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -750,00 € | ***1*** LEASIN… | 2.602,96 € | St.Nr. 03-***6*** (ehem. KeG2) | -8.700,00 € | St.Nr. 33-***7*** (yGmbH u.atyp.Stille) | 0,00 € | St.Nr. 33-***4*** (Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € | ***2*** CONTAINE… | 150,99 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -6.533,28 € Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Februar 2012 war folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom 13.12.2011." C/3) Dem vorgenannten Einkommensteuerbescheid 2005 lag der u.a. an den Bf. gerichtete Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) xGmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 13.12.2011, Steuernummer ***4***, für das Jahr 2005 zugrunde. In diesem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) war dem Bf. ein Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € zugewiesen worden. C/4) Der Bf. erhob mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (BFG-Akt Bl. 41) Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Februar 2012 mit dem Antrag auf Stornierung (ersatzloser Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Als Begründung brachte er Verjährung samt Bestreitung der Abgabenhinterziehung vor. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde den Grundlagenbescheid als nichtig einstufe. C/5) Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ einen u.a. an den Bf. gerichteten, mit 21.9.2012 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die ehemalige YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe. Dieser Bescheid führte zu keiner Erlassung eines Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 295 Abs. 1 BAO an den Bf., weil das Unterbleiben der Einkünftefeststellung einem Einkünfteanteil iHv 0,00 € entspricht und ohnehin aus dieser Beteiligung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. Februar 2012 ein Einkünfteanteil iHv 0,00 € berücksichtigt wurde. C/6) Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ eine mit 13. März 2013 datierte Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005, mit welcher die Berufung vom 24. Februar 2012 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 35). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein (BFG-Akt Bl. 42) am 18. März 2013. C/7) Daraufhin brachte der Bf. ein als neuerliche Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (Postaufgabe 16. April 2013) u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. März 2013 beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 43). Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom 24. Februar 2012) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damaligen Fassung) eingestuft, was auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht - mit der Adaptierung dahingehend, dass das Rechtsmittel nunmehr als Antrag gemäß § 264 BAO nF auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom 24. Februar 2012 durch das Verwaltungsgericht anzusehen ist. C/8) Am 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft, aufgrund derer die bisherige Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) durch das Bundesfinanzgericht (BFG - Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ersetzt wurde. Berufungen, die am 1. Jänner 2014 unerledigt waren, sind seither als Beschwerden zu erledigen. C/9) Das Finanzamt legte die Beschwerde vom 24. Februar 2012 am 12. Dezember 2014 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Das Finanzamt sendete eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Bf. (BFG-Akt Bl. 3). Im Vorlagebericht führt das Finanzamt auf der 2. Seite unten aus: "Mittlerweile wurden weitere Tangenten der kEg2 (Abgabenkontonummer 03 ***6***) betreffend den Abgabepflichtigen zu den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 übermittelt (s. Anhang)." Auf der 4. Seite Mitte des Vorlageberichtes führt das Finanzamt aus: "Es wird weiters beantragt, die oben erwähnten Tangenten der kEg2 bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005 abzuändern." C/10) Zu den vorerwähnten "Tangenten" (Tangente=Mitteilung des Finanzamtes, das einen Einkünftefeststellungsbescheid erlassen hat, an diejenige Stelle, welche den Einkommensteuerakt eines Beteiligten führt): Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hatte einen mit 14.11.2014 datierten Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 für 2005 erlassen, worin dem Bf. ein Einkünfteanteil iHv -5.461,47 € und ein Anteil am § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust in derselben Höhe zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 132 f.). C/11) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 1. April 2016, GZ. RV/7100253/2014, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2005 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von 2.663,97 € zugewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom 21. Februar 2018, Zl. Ro 2016/13/0027 bis 0029-3, das vorgenannte Erkenntnis des BFG vom 1. April 2016 teilweise auf, u.a. hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 2005. Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2020, GZ. RV/7101107/2018, welches in seiner Begründung nach den Anforderungen des VwGH erweitert war, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2005 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von 2.663,97 € zugewiesen wurde. C/12) Am 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich an die Stelle der ursprünglich belangten Behörde (Finanzamt Wien 4/5/10). C/13) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom 29. November 2022, GZ. RV/7100470/2014 mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf. über Beschwerden (ursprünglich Berufungen) gegen den mit 21.9.2012 datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die ehemalige YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe, folgendermaßen: "Die Beschwerden gegen den Bescheid vom 21. September 2012 zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige YgmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2005 unterbleibt, werden gemäß § 267 iVm § 279 Abs. 1 iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 BAO als unbegründet abgewiesen." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: D) Erwägungen zur Einkommensteuer für 2003: Über die Berufung vom 24. Februar 2012 (vgl. Abschnitt A/4) gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Februar 2012 (vgl. Abschnitt A/2) wurde zunächst mit der am 18. März 2013 zugestellten Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2003 vom 13. März 2013 entschieden (vgl. Abschnitt A/5). Diese Berufung gilt durch den rechtzeitig am 16. April 2013 (Postaufgabe) eingebrachten Vorlageantrag (vgl. Abschnitt A/6) wiederum als unerledigt, sodass das BFG über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom 24. Februar 2012 hinsichtlich 2003 neuerlich - mittels des vorliegenden Erkenntnisses - entscheiden kann und muss. Der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassene, mit 18. Dezember 2013 datierte Einkommensteuerbescheid für 2003 (vgl. Abschnitt A/7) ersetzte den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 21 Februar 2012. Gemäß § 274 BAO aF galt die Berufung hinsichtlich 2003 vom 24. Februar 2012 als gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 gerichtet. Gemäß § 253 BAO nF gilt die als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich 2003 vom 24. Februar 2012 als gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 gerichtet. Das als Berufung bezeichnete Anbringen vom 27. Dezember 2013 (vgl. Abschnitt A/9) stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein neuerliches Rechtsmittel, sondern eine Ergänzung zur ursprünglichen Berufung (hier: vom 24. Februar 2012) dar (VwGH 25.6.2008, 2006/15/0085, Rechtssatz 1). Die in der - als ergänzender Schriftsatz anzusehenden - Eingabe vom 27. Dezember 2013 gestellten Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung sind nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 unwirksam, da sie nicht in der Berufung und auch nicht im Vorlageantrag gestellt worden sind. § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO idF BGBl. I 14/2013, lautete: "Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Diese Bestimmung trat gemäß § 323 Abs. 37 BAO idF BGBl. I 14/2013 "mit 1. Jänner 2014 in Kraft". Als Regelung, die Beschwerden betrifft, ist sie "auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden." § 300 BAO wurde durch Artikel 8 Z. 12 lit. a des AbgÄG 2016, BGBl. I 117/2016 wie folgt geändert: a) in Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "Ab Stellung des Vorlageantrages" die Wortfolge "Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6)". Somit lautet § 303 Abs. 1 Satz 1 BAO idF BGBl. I 117/2016: "Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Diese Fassung ist gemäß § 323 Abs. 51 BAO "mit 1. Jänner 2017 in Kraft" getreten. § 300 Abs. 1 Satz 1 BAO in der Fassung durch BGBl. I 14/2013 ist zeitlich auf Bescheiderlassungen zwischen dem 1. Jänner 2014, 0:00 Uhr und dem 31. Dezember 2016, 24:00 Uhr, anzuwenden. Demnach sind die vermeintliche Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2014 (vgl. Abschnitt A/11) und der vermeintliche Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juni 2016 (vgl. Abschnitt A/14) nichtig. Es bestand auch keine Verpflichtung im Sinne des § 262 Abs. 1 BAO, eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2003 zu erlassen, weil bereits die Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2003 vom 13. März 2013 ergangen war. Somit hat das BFG über die Beschwerde vom 24. Februar 2012, welche als gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18. Dezember 2013 gerichtet gilt, zu entscheiden: Der strittige Ansatz des Einkünfteanteiles des Bf. aus seiner Beteiligung an der keg1, St.Nr. 03-***3*** sowie der strittige, gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähige Verlustanteil beruhen auf dem Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der keg1 vom 13.12.2013. Dieser Bescheid ist zwar angefochten worden - wie auch der Bf. vorbringt. Jedoch ist zu diesem Bescheid noch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen. Demnach gibt es auch keine Entscheidung des BFG über die Anfechtung dieses Bescheides. § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Die Verjährung der Einkommensteuer 2003 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2003. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis 2008: - Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Juni 2004, - Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 16. Dezember 2004, - Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Februar 2005, - Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 30. August 2005. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2009). Durch den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 18. Dezember 2009 (BFG-Akt Bl. 124 f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2009 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2010). Durch den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 3. Mai 2010 (BFG-Akt Bl. 125a f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2010 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2011). Durch die Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2011 betreffend Einkommensteuer 2003 (BFG-Akt Bl. 126 f.), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2011 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf neun Jahre (Ablauf Ende 2012). Durch den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Februar 2012, welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2012 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Ablauf Ende 2013). Der zunächst angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Februar 2012 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18. Dezember 2013, welcher nunmehr gemäß § 253 BAO der angefochtene Bescheid ist, sind also innerhalb der bis zum Ablauf des Jahres 2013 reichenden, auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist ergangen. Das Thema der Abgabenhinterziehung erweist sich als irrelevant. Die Abgabenfestsetzung durch das vorliegenden Erkenntnis des BFG ist ungeachtet der Verjährung gemäß § 209a Abs. 1 BAO vorzunehmen. Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand der Verjährung kann somit nicht gefolgt werden. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist." Folglich müssen der Einkünfteanteil des Bf. und sein Anteil an den nichtausgleichsfähigen Verlusten aus dem Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der keg1 vom 13.12.2013 in die Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2003 übernommen werden. Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom 13.12.2011 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter (vgl. Abschnitt A/3) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 21. Februar 2012. Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom 13.12.2013 betreffend ehemalige Gesellschafter der keg1 (vgl. Abschnitt A/8) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 18. Dezember 2013. Das Zuwarten auf die Rechtskraft des Einkünftefeststellungsbescheides vom 13.12.2011 war im Februar 2012 zur Vermeidung der ansonsten mit Ablaufes des Jahres 2012 eintretenden Verjährung unzweckmäßig. Die Erlassung des Bescheides vom 21. Februar 2012 diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom 21. Februar 2012 bestätigt wird. Das Zuwarten auf die Rechtskraft des Einkünftefeststellungsbescheides vom 13.12.2013 war im Dezember 2013 zur Vermeidung der - mit Ablauf des Jahres 2013 eintretenden - sogenannten absoluten Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO unzweckmäßig. Die Erlassung des Bescheides vom 18. Dezember 2013 diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom 18. Dezember 2013 bestätigt wird. Teilweise kann der Beschwerde insofern stattgegeben werden, als die Einkünftefeststellung für 2003 betreffend die (ehemalige) xGmbH & atypisch stille Gesellschafter nicht mehr den Einkünfteanteil des Bf. in Höhe von 0,00 € (laut Feststellungsbescheid vom 13.12.2011) feststellt, sondern -10.749,96 € (laut Erkenntnis des BFG vom 12. Oktober 2020): | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 | ***1*** LEASIN… | -1.486,35 € | ***2*** UEBERSEE | 30,11 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -2.266,19 € | St.Nr. 33-***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | -10.749,96 € | ***2*** CONSORTI… | -419,60 € | ***2*** KONSORTI… | 374,42 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -14.517,57 € Dies ist genau diejenige Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie sie der nichtige Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juni 2016 enthält. Daraus müssen auch genau diejenigen Bemessungsgrundlagen und diejenige Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für 2003 resultieren, wie sie der nichtige Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juni 2016 ausweist (-6.417,46 €). Dieser Betrag wir daher durch die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des BFG als Einkommensteuer für 2003 festgesetzt. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen kann auf das Schreiben (nichtiger Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juni 2016) verwiesen werden. E) Erwägungen zur Einkommensteuer für 2004: Über die Berufung vom 24. Februar 2012 (vgl. Abschnitt B/5) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012 (vgl. Abschnitt B/3) wurde zunächst mit der am 18. März 2013 zugestellten Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2004 vom 13. März 2013 entschieden (vgl. Abschnitt B/7). Diese Berufung gilt durch den rechtzeitig am 16. April 2013 (Postaufgabe) eingebrachten Vorlageantrag (vgl. Abschnitt B/8) wiederum als unerledigt, sodass das BFG über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom 24. Februar 2012 hinsichtlich 2004 neuerlich - mittels des vorliegenden Erkenntnisses - entscheiden kann und muss. § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Die Verjährung der Einkommensteuer 2004 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2004. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis 2009: - (erster) Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 27. Mai 2005, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 7. Juni 2005, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 18. August 2005, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 14. September 2005, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 18. Oktober 2005, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16. Jänner 2006, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13. Juni 2006, - Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 21. Dezember 2009. Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2010). Durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 3. Mai 2010 (BFG-Akt Bl. 12 f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2010 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2011). Durch die Berufungsvorentscheidung vom 30. August 2011 betreffend Einkommensteuer 2004 (BFG-Akt Bl. 14 f.), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2011 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2012). Durch den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012, welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2012 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf neun Jahre (Ablauf Ende 2013). Durch die Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2013 zur Einkommensteuer 2004, welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2013 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Ablauf Ende 2014). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012 ist also innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Das Thema der Abgabenhinterziehung erweist sich als irrelevant. Die Abgabenfestsetzung durch das vorliegende Erkenntnis des BFG ist ungeachtet der Verjährung gemäß § 209a Abs. 1 BAO vorzunehmen. Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand der Verjährung kann somit nicht gefolgt werden. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist." Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom 13.12.2011 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter (vgl. Abschnitt B/4) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 21. Februar 2012. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides für 2004 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 33-***4*** war im Februar 2012 unzweckmäßig, weil ohne Verlängerungshandlung im Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten wäre. Die Erlassung des Bescheides vom 21. Februar 2012 diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom 21. Februar 2012 bestätigt wird. Gemäß dem bereits zitierten § 192 BAO müssen die für den Bf. in Grundlagenbescheiden (Einkünftefeststellungsbescheiden) für das Jahr 2004 festgestellten Einkünfteanteile und sonstige Feststellungen in die Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2004, welche mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgenommen wird, einbezogen werden: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2004 | ***1*** LEASIN… | -55,43 € | ***2*** UEBERSEE… | 102,10 € | St.Nr. 03-***3*** (ehem. KEG1) | -107,90 € | St.Nr. 03-***6*** (ehem. KeG2) vgl. B/11 | -6.550,02 € | St.Nr. 33-***7*** (ehem. yGmbH u.atyp.Stille), weil die Feststellung laut Abschnitt B/2 infolge B/13 wieder auflebt | -25.738,36 € | St.Nr. 33-***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) vgl. B/12 | -1.239,24 € | ***2*** ÜBERSEE… | 237,31 € | ***2*** CONTAINE… | 260,62 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -33.090,92 € Also ergeben sich per Saldo für den Bf. etwas größere negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012. Allerdings sind mit der vorliegenden Entscheidung auch nichtausgleichsfähige Verluste in Höhe von 6.550,02 € aus dem Feststellungsbescheid vom 14.11.2014 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 (vgl. Abschnitt B/11) anzusetzen, sodass die Entscheidung für 2004 zu Lasten des Bf. ausgeht. F) Erwägungen zur Einkommensteuer für 2005: Über die Berufung vom 24. Februar 2012 (vgl. Abschnitt C/4) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 21. Februar 2012 (vgl. Abschnitt C/2) wurde zunächst mit der am 18. März 2013 zugestellten Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom 13. März 2013 entschieden (vgl. Abschnitt C/6). Diese Berufung gilt durch den rechtzeitig am 16. April 2013 (Postaufgabe) eingebrachten Vorlageantrag (vgl. Abschnitt C/7) wiederum als unerledigt, sodass das BFG über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom 24. Februar 2012 hinsichtlich 2005 neuerlich - mittels des vorliegenden Erkenntnisses - entscheiden kann und muss.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105402/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105402.2014
Stammnummer
139443
Gültig
17.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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