Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0001-W/05
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-W/05vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B-GmbH, vertreten durch HB vom
30. Juli 2004, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 9. Juli 2004 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 wurden der
Berufungswerberin (Bw.) Säumniszuschläge von insgesamt
€ 8.397,73 vorgeschrieben. Diese resultieren aus der
Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 und Anspruchszinsen 2000 bis
2001.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen vom
30. Juli 2004 führt die Bw. aus, dass die zugrunde liegenden Zahlen
frei erfunden und gegen die gegenständlichen Bescheide Berufungen erhoben
worden seien. Diese Berufungen würden auch zum Inhalt dieser Berufungen
erhoben werden. Für frei erfundene ungesetzliche Schätzungen
könne es keinerlei Fälligkeit und daher auch keine
Säumniszuschläge geben.
Es werde daher die Aufhebung der Bescheide und Aussetzung
der Einhebung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. August 2004
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingaben vom 23. August 2004 wurden die
Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1
erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000
beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO sind die
§§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5,
217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals
auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1.
Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und
6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen
jeweils einen Monat betragen.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten
(Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 sowie Anspruchszinsen 2000 bis 2001) bzw.
die vorgenommenen Schätzungen der Höhe nach richtig festgesetzt
wurden, da der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten
Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen
Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die genannten
Bescheide wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis
31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche weder gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde,
noch eine Ausnahme im Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6 bezüglich der nach
dem 31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche vorlag, waren
Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide
die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach
§ 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw.
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu
berichtigen wären.
Wien, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-W/05
- Stammnummer
- 13942
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF