Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0191-W/03
Zurechnung einer landwirtschaftlich genutzten Grundparzelle zum Grundvermögen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-W/03vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.G., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 16. Oktober 2001, EW-AZ -, betreffend Feststellung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 2001 (Wertfortschreibung nach § 21 (1) Z
1 BewG) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem berufungsgegenständlichen
Feststellungsbescheid wurde eine Wertfortschreibung gemäß
§ 21
Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) zum 1. Jänner 2001 vorgenommen mit
der Begründung, durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit seien
Änderungen durchzuführen gewesen.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der
Berufungswerber (Bw.) beeinspruchte "die Herausnahme von landwirtschaftlich
genutzten Flächen (0,4599 ha) und weinbaumäßig genutzten
Flächen (0,0298 ha) aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und deren
Überführung in den Grundbesitz" und beantragte die "Wiederherstellung
des alten Zustandes".
Seit dem Feststellungsbescheid zum 1. 1. 1997 vom 26. 3.
1997 (den landwirtschaftlichen Betrieb betreffend) habe sich an der
Bewirtschaftung dieser Flächen nichts geändert und sie stellten
gemeinsam mit Parz. x eine wirtschaftliche Einheit dar, welche vom Sohn des Bw.
bewirtschaftet würde.
Beigebracht wurde eine Bestätigung der Gemeinde, dass
die Grundstücke Nr. x und teilweise Nr. y landwirtschaftlich bzw. als
Weingarten betrieben würden (verpachtet an den Sohn des Bw.). Das
Grundstück Nr. z (Kogel) werde landwirtschaftlich genutzt (Schafhaltung)
und sei ebenso an den Sohn verpachtet.
Im Zuge einer Anfrage des Finanzamtes an die Gemeinde
teilte diese mit, die Grundstücke Nr. y im Ausmaß von 4910 m2 und Nr.
z im Ausmaß von 1698 m2 würden zur Gänze im Bauland liegen. Es
gäbe eine befestigte Straße und teilweise Ver- und
Entsorgungsleitungen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2002 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 BewG und insbesondere
§ 52 Abs. 2 BewG als unbegründet ab.
Bei der Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundstücksflächen gegenüber dem Grundvermögen seien in
erster Linie sachliche Merkmale heranzuziehen, denen gegenüber subjektive
Merkmale, insbesondere die persönliche
Verwertungsabsicht,
zurückzutreten hätten. Laut rechtskräftigem
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X würden die
berufungsgegenständlichen Grundstücke im Bauland-Wohngebiet
liegen.
Aus den festgestellten Tatbestandsmerkmalen könne
geschlossen werden, dass die Parzellen y und z , EZ a und b, KG Z, unter der
Voraussetzung, dass es im Willen des Eigentümers liege,
jederzeit als Bauland verwertet
werden könnten.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet der Bw. ein, seiner Berufung sei
eine gemeindeamtliche Bestätigung über die Nutzung und Verpachtung der
berufungsgegenständlichen Parzellen an den Sohn beigelegt worden. Zuerst
habe der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet, dann habe der Bw. den
Betrieb übergeben und nur einen kleinen Teil der landwirtschaftlichen
Flächen zurückbehalten und verpachtet.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Bw. dargelegt hat, ist
die landwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Grundstücke
zweifellos gegeben, was durch eine Bestätigung der Gemeinde belegt wurde.
Die landwirtschaftliche Nutzung allein rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
§ 52 BewG normiert die
Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Demnach
gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (Abs. 1). Land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind hingegen dem
Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B.,
wenn sie hie nach als Bauland, Industrieland oder als Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind (Abs. 2).
Ein typischer Anwendungsfall dieser Vorschrift liegt nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH vor, wenn das zu bewertende
Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet darstellt
(vgl. VwGH 21. 1.1991, 90/15/0077). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Grundstück (noch) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder
(schon) dem Grundvermögen zuzurechnen ist, hat es - bei Auslegung des
§ 52 Abs 2 BewG - in erster Linie auf objektive Merkmale
anzukommen, gegenüber denen subjektive - in der Person des jeweiligen
Grundeigentümers gelegene - Umstände zurückzutreten haben. Auf
die subjektive Absicht des Grundeigentümers kommt es nicht an. Die
bloße Absicht, das Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu
wollen, kann an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts ändern (VwGH
8. 1. 1979, 1844/76).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 15. 2. 1985, 82/17/0079, dargetan hat, setzt die
Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG die landwirtschaftliche Nutzung
des betreffenden Grundstückes geradezu voraus. Dabei legt die Bestimmung
des § 52 Abs. 2 BewG den Abgabenbehörden die Verpflichtung
auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen
ist") zu erforschen. Hie bei ist nicht die Absicht des jeweiligen
Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke
keinen Gebrauch zu machen und die
Grundflächen weiter landwirtschaftlich nutzen zu wollen, entscheidend,
maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen
Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende
Marktlage (vgl. VwGH vom 2. 12. 1985, 84/15/0054, sowie die darin
zitierte Vorjudikatur).
Die Widmung eines Gebietes als
Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung rechtfertigt für sich
allein grundsätzlich noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes
Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzuordnen (VwGH
30. 6. 1994, 91/15/0089). Ist jedoch auf Grund von zur Baulandwidmung
hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die
örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche
Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und
für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten
Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des jeweiligen
Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen (VwGH 18. 2. 1985, 84/15/0081,
26. 4. 1993, 91/15/0025). Eine Zuordnung zum Grundvermögen setzt
dabei nicht voraus, dass das Grundstück zum betreffenden Stichtag
vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in naher Zukunft
eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen ist (VwGH
18. 10. 1984, 84/15/0050).
Wie die im Zuge des
Berufungsverfahrens bei der Gemeinde vorgenommenen Ermittlungen ergeben haben,
sind Anschlussmöglichkeiten für Kanal, Wasser und Strom vorhanden. Das
Flächenausmaß der Grundparzelle Nr. y beträgt 4910 m2, das
Flächenausmaß der Grundparzelle z beträgt 1698 m2. Die genannten
Grundstücke sind grundsätzlich bebaubar, Bauplatzeignung ist gegeben.
Die umliegenden Grundstücke sind bereits teilweise bebaut.
Bei Prüfung der Frage der
Zurechnung zum Grundvermögen darf sich diese Prüfung nicht auf ein
bestimmtes, von Straßen schon umschlossenes Gebiet (in dem die zu
bewertende Liegenschaft gelegen ist) beschränken, sondern hat auch die
Entwicklung in angrenzenden Ortsteilen mit einzubeziehen (VwGH
14. 5. 1979, 2841/77).
Diese Entwicklung führt in
vorliegendem Fall eindeutig in Richtung Bebauung. Die gegenständlichen
Grundstücke liegen - wie die Mappenblätter zeigen - mitten im
Bauland-Wohngebiet und sind von bebauten Grundstücken umgeben
(Einfamilienhäuser). Die in der umliegenden Umgebung erfolgten
Grundstücksverkäufe in den Jahren 1997 bis 2004 schließlich
zeigen, dass die Nachfrage nach Bauland vorhanden ist.
Auch wenn daher in vorliegendem
Fall der Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
(hier: Weingarten bzw. Schafweide) nicht die Absicht hat, von der
Möglichkeit der Verwendung dieser Liegenschaft für andere als
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke Gebrauch zu machen,
erscheint es im konkreten Fall wegen des Vorliegens der Flächenwidmung als
Bauland-Wohngebiet, der angrenzenden Straßenverbindungen, der vorhandenen
Anschlussmöglichkeiten und der fortgeschrittenen Bebauung der
Nachbargrundstücke gerechtfertigt, die Liegenschaft gemäß
§ 52 Abs 2 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen. Das Wesen des
§ 52 Abs. 2 BewG besteht ja u.a. auch darin, die potentielle
wirtschaftliche Kraft des Grundstückseigentümers zu erfassen, weshalb
eine objektive Werterhöhung des Grundstückes nicht deshalb
unberücksichtigt bleiben darf, weil der Grundeigentümer gerade nicht
beabsichtigt, sie auch auszunützen.
Zum Argument des Bw., er habe
sich soviel landwirtschaftliche Fläche zurückbehalten, dass sein
landwirtschaftlicher Grundbesitzanteil über 1 ha sei und er somit wieder
rechtens in den Jagdausschuss gewählt werden könne ist zu sagen, dass
die Änderung der Bewertung keinen Einfluss auf die Nutzungsart der
Grundstücke hat. Die - jetzt im Grundvermögen bewerteten -
Grundstücke werden laut Mitteilung der Gemeinde dennoch nach wie vor einer
landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.
Die Berufung war daher aus den o.
a. Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-W/03
- Stammnummer
- 13937
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF